Buffl

Prozessuales

SN
by Samuel N.

Darlegungslast

  • Bei der Darlegungslast geht es um die Frage, welche Partei verpflichtet ist, die jeweils relevanten Tatsachen vorzutragen. Die Darlegungslast folgt im Grundsatz der Beweislastregel. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Kläger die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen muss, die seinen Anspruch begründen. Der Beklagte wiederum muss die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen, die den Anspruch beseitigen.

  • Die darlegungspflichtige Partei muss die Tatsache allerdings nicht nur behaupten, sondern notfalls auch substantiiert vortragen. Dabei werden zunächst keine großen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, einen Anspruch zu bejahen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist die Gegenpartei verpflichtet, sich zu einer substantiiert vorgetragenen Tatsache zu erklären (pauschales Bestreiten genügt also nicht). Bestreitet die Gegenpartei daraufhin den Vortrag im Einzelnen, muss der Darlegungspflichtige wiederum „nachlegen“

  • ür die erforderliche Beweiserbringung ist der Kläger selbst verantwortlich. Er muss daher die erheblichen Tatsachen und Beweismittel konkret bezeichnen. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht existiert in Deutschland nicht. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger mit relevanten Unterlagen oder Informationen zu versorgen, welche der Kläger nicht im Besitz hat. Anders ist die Situation im anglo-amerikanischen Rechtsraum, wo es die Möglichkeit eines Ausforschungsbeweises (= Recht auf gegenseitigen Einblick in sämtliche fallrelevanten Unterlagen) gibt. Von dem Grundsatz, dass der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss, gibt es Ausnahmen. Steht der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und ist er daher nicht in der Lage, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, kommt die sog. sekundäre Darlegungslast zum Tragen (= Art gesteigerte Substanziierungspflicht). Sie wird bevorzugt beim Filesharing eingesetzt. Ist dem Beklagten eine Aufklärung ohne weiteres möglich (auch durch zumutbare Nachforschungen), muss er Angaben zu den näheren Umständen (z.B. wer nutzt sein Internet) machen.


Haupt- und Hilfsvorbringen


Mehrfache Anspruchsbegründung


Gutachten

Ausgangspunkt

zweigliedrigr SV -> prozessualer Anspruch; mehrfache Anspruchsbegründung

Entscheidungsvorschlag

Auslegung des Klageantrags

Fraglich, ob K den v ihm erhobenen Anspruch durch Hilfsvorbigen untermauen will o ob er, etwa hilfswise, einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführt (dann verdeckter Hilfsantrag),

—> Auslegung:

a) Rechtsauführung oder konkludenter Sachvortrag

b) Hilfsvorbringen vs. Einführung eines anderen Streitgegenstand (= Hilfsantrag)

-Hilfsvorbringen:

—K darf mehrere SV-Varianten in RStreit einführen

—K kann Prüfreihenfolge bzgl SV-Varianten f Gericht festlegen (Haupt, Hilfs) (Beibringungsgrds)

—innerprozessuale Bedingung, dass K mit schlüssigen Hauptvorbringen nicht durcdringt

c) Hilfsweises Zueigenmachen von gegenerischen Partevortrag o v BErgebnis

-Kläger kann sich Beklagtenvortrag hilfsweise zu eigen machen

-”Vorsorglich”, “jedenfalls”, “selbst wenn” -> Auslegung: Hilfsvorbingen; außer Partei setzt sich in Widerspruch zu eigenem Vortrag (§ 138 I)

d) Alternativbegründung

K legt f SV-Varianten keine Reihenfolge fest, sondren lässt diese alternativ nebeneinander bestehen

Vss (zulässig A-Begründung): K darf nur einen prozessualen Anspruch geltend machen

Klage begründet, wenn beide SV einen Anspruch ergeben

d) Alternativklage

Äußerlich 1 KAntrag, aber durch KBegründung werden 2 StreitG eingeführt, ohne deren Verhältnis zueinander festzuelgen

-> 253 II Nr. 2

Zulässigkeit

Alternativklage

Schlüssigkeit

1.Hauptvorbingen

2.Hilfsvorbingen (prüfen, sofern HauptV ganz o teilweise schlüssig)

Grds Hilfsvorbringen nur für Fall (innerprozessuale B) vorgetragen, dass Gericht den Hauptvortrag in tatsächliocher HInsicht nicht zugrunde legt o SV-Aufklärung offen lässt u Klage alterntiv sowhl nach Haupt- als auch nach Hilfsvortrag f erfolgreich hält

Ist Hauptvorbringen unschlüssig (KAnspruch aus rechtlichen Gründen nach Hauptvortrag zu vermeinen, greift Bedingung f Hilfsantrag nicht ein

Schlüssigkeit d KlägerV kann nur bejaht werden, wenn KAntrag aufgrund d HauptV gerechtfertigt ist.

Denn HilfsV soll nur über tatsächliche Ungewissheit hinweghelfen, nicht aber über mangelden Schlüssigkeit d HauptV

Unschlüssigkeit d HilfsV schadet Shlüssigkeit dr Klage nicht

Ist HaupV unschlüssig, ist unter Überschrift “Hilfsvorbringen” nur auf Bedingung f HilfsV einzugehen und klarzustellen, dass das HilfsV mangels Eintritts der Beindung nichz urgrunde gelegt werden kann

etwas anderes gilt, wenn K innerhalt eines prozessualen Anspruchs alternati mehrre gleichrangige SV-Avartianten vorträgt (alternative Klagebegründung).

Dann müssen alle SV-Varianten zu einem materiell-rechtlichen Anspruch führen, damit Schlüssigkeit (+)

Bsp: K ist sich unsicher, ob KV. Sofern Parteien sich geeinigt haben, schuldet B KP aus 433 II. Andfernfalls Zhalung aus 812 ff., weil B Ware erhalten und weiterverkauft hat.

I. Schlüssigkeit

Der v K erhobene Zahlungsanspruch könnte sich wahlweise aus 433 II o 812 I 1, 818 I, II ergeben

1.433 II

2.812

Fraglich, ob K sich BVortrag hilfsweise zu eigen machen will, kann Frag in Auslegungsation oder KStation beantwortet werden

Erheblichkeit

Bestreiten d B grds nur erheblich, wenn es sich gg gesamten schlüssigen KVortrag richtet

Lässt B Haupt-(HilfsV o eine von mehreren SV-Varianten unbestritten, so wird er ohne BAufnahme verurteilt


Haupt- und Hilfsantrag

Mehrere Streitgegenstände werden in Eventualverhältnis gestellt

Unterschied (Haupt-/HiilfsV): mehrere SV-Varianten für einen Streitgegenstand)

—> abgrenzung (Auslegung d Klageantrags):

a) verdeckter Hilfsantrag (wenn neuer Streitgegenstand) -> 260 ZPO

vs.

b) Hilfsvorbringen (Bezieht sich auf denselben prozessualen Anspruch wie HauptV)

Eventuelle Klagehäufung (260 ZPO)-> innerprozessuale Bedingung (wird durch Verfahren aufgeklärt)

Bedingung:

Hilfsantrag unter auflösender Bedingung einer pos. Entscheidung über Hauptantrag

Folge:

Hilfsantrag wird mit Klageerhebung rechtshängig

RHängigkeit entfällt rückwirkend, wenn Gericht dem Hauptantrag stattgibt und diese Entscheidung in RKraft erwächst

Vss: Bestimmtheit -> Reihenfolge der Hiflsanträge muss bestimmt sein

(hilfsweise, weiter hilfsweise, äußerst hilfsweise)

Hauptantrag muss unbedingt sein

Daher: Hilfsantrag darf nicht unter Bedingung gestellt werden, dass über Hauptantrag Beweis erheoben werden muss (unzumutbare Ungewissheit f B

Zulässigkeit (Hilfsanträge)

253 II Nr. 2

Zuständigkeit:

Soweit Zuständigkeit v Streitwert abhänig, ist auf denjenigen Antrag abzustellen, der für sich genommen den höchsten Streitwert hat (egal ob Haupt- o Hilfsantrag)

§ 4: Es kommt auf Zeitpunkt der Klageeinreichung an (Hingegen irrelevant, ob über Hilfsantrag entscheiden wird).

Grund: Hilfsantrag wird mit Klageeinreichung rechtshängig

Auswirkung (Hilfsantrag)

Mit RHängigkeit des Hilfsantrags: 204 BGB

Falls kein Bedingungseintritt: Rückwirkender Entfall d RHängigkeit: 204 II -> 212 BGB

Gebührenstreitwert, 45 I 2, 3 GKG:

-Keine Additition, wenn beide Anträge denselben Gegenstand betreffen->kommt auf den höheren Anspruch an (45 I 3 GKG)

-anosnsten WErtaddiation nach 45 I 2 GKG, soweit über Hauptantrag entschieden wird (wie Klage u WK) (Hauptantrag wird pos entschieden->RHängigkeit entfällt rückwirkend; unzulässig)

Kosten (Nach Abweisung Haupantrag wird über Hilfsantrag entschieden) -> Erfolg u Misserfolg

Bildung v Kostenquote aufgrund Obsiegen u Unterliegen

WErtaddition (45 I 2)

Keine Wertaddition: unzulässigkeit d Hilfsantrags + 45 I 3 GKG


Stufenklage

Sonderfall der obj. Klagehäufung, normiert in § 254 ZPO; Ausnahme zu § 253 II Nr. 2 ZPO, da Zahlungs- oder Herausgabeanspruch (zunächst noch) unbestimmt:

1. Stufe: Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses;

2. Stufe: Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB

3. Stufe: Antrag auf Zahlung oder Herausgabe; Kläger darf sich Bezifferung/Bestimmung bis zur Erteilung der Auskunft und ggf. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorbehalten

Mündliche Verhandlung und auch Entscheidung erfolgt zu jeder Stufe gesondert (sukzessiv), nach Abschluss einer Stufe wird Verfahren auf Antrag einer Partei fortgesetzt

Hinsichtlich der ersten beiden Stufen ergeht ein Teilurteil ohne Kostenentscheidung, aber mit Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Hinsichtlich dritter Stufe ergeht Schlussurteil mit einheitlicher Kostenentscheidung

Achtung: der Zahlungs- bzw Herausgabeantrag wird schon mit der Zustellung der Stufenklage in Höhe der späteren Bezifferung oder Bestimmung rechtshängig und unterbricht die Verjährung

Streitwert:

Zuständigkeitsstreitwert nach § 5 ZPO (Addition);

Gebührenstreitwert § 44 GKG (höchster Einzelwert);

Werte für Auskunft (1/4) und eV (1/10) orientieren sich an Leistung

Hugo Brandt ist am 1.1.2006 verstorben und vom Beklagten allein beerbt worden. Dieser hat den gesamten Nachlass im Besitz, lässt jedoch sämtliche Anfragen des Klägers, der zu ¼ pflichtteilsberechtigt ist, unbeantwortet. Der Kläger meint, es sei ein Aktivnachlass vorhanden und fragt, wie er seinen Anspruch geltend machen muss. Formulieren Sie den entsprechenden Klageantrag.

Erweist sich die Klage mit der 1. Stufe, bzw. bei drei Stufen mit der 2. Stufe als unbegründet, so ist immer durch Teilurteil zu entscheiden. Eine Verbindung von Stufe 1 und 2 bei Begründetheit der 1. Stufe ist nicht möglich. Ein Teilurteil ergeht selbst dann, wenn Stufe1 wegen einer erteilten Auskunft abweisungsreif ist. Die Stufe 1 ist dann als unbegründet abzuweisen.

Ein Teilurteil enthält keine Kostenentscheidung, aber eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Tenor:

1.    Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft .... zu erteilen.

2.    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.    Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11, 711 bzw. 709 S. 1 ZPO. Bei Verurteilung zur Auskunft ist die Höhe nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (Palandt/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 709 RN 6).


Feststellungsklage, § 256 ZPO


Tenor

„Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden [bzw. bei teilweisen Obsiegen z.B. zu 1/2 die materiellen Schäden] zu ersetzen, die diesem als Folge des Unfallereignisses vom .... entstanden sind oder noch entstehen werden.“

Es wird festgesetellt, dass die B dem K als Gesamtschuldner den infolge d UNfalls entstandenen oder noch entstehenden immateriellen Schadens zu ersetzen haben,. wobei zu berücksichtigen ist, dass den Kläer hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von 1/3 trifft.

Im Übrigen wird die KIage abgewiesen

(Schmerzensgeld -> zukünfitge Schäden)

Teilerfolg d K

Es wird festgestellt, dass der B über einen Betrag v 1000€ hinaus aufgrund des Vertrags vom…Ansprüche gegen den K nicht mehr zustehen

Streitwert

Da der Feststellungstitel weniger „wert“ ist als der Leistungstitel, wird gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage i.d.R. ein Abschlag von 20% (u.U. höher) vorgenommen.

Bei der negativen Feststellungsklage, die den behaupteten Anspruch endgültig zu Fall bringt, entspricht der Streitwert dem entsprechenden Leistungsantrag.

Sonderfall Feststellung des Annahmeverzugs i.V.m. mit einem Zug-um-Zug-Leistungsantrag: Vertretbar ist die Annahme eines pauschalen Betrags (50 €) oder eines Anteils (1%) des vollstreckbaren Wertes. Vorzugswürdig ist m.E. die Ansicht, dass Identität mit dem Zahlungsantrag besteht und der Kläger keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, so dass der Feststellungsantrag nicht streitwerterhöhend wirkt.

Entscheidungsgründe

I. Zulässigkeit (In Gutachten: Prozessstation)

Gegenwärtiges Rechtsverhältnis

Die Feststellungsklage muss auf Klärung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein.

Rechtsverhältnis ist eine aus dem durch den Kläger vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung zwischen den Parteien oder zu einer Sache;

feststellbar sind nur rechtliche Beziehungen, nicht aber Tatsachen/einzelnen TBM/abstrakte Rechtsfragen oder Vorfragen eines Anspruchs (z.B. Verschulden)

Außer (ausnahmsweise ist Tatsache feststellbar).: Echtheit der Urkunde

F-Interesse

(+), wenn Beklagter das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet oder gegenwärtige Gefahr/Unsicherheit droht;

(-), wenn gleich weit gehender Erfolg einfacher erreicht werden kann (Unterfall des RSchB)

Der Kläger muss ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben.

Klarstellungsinteresse

Häufigste Fälle sind drohende Verjährung, Möglichkeit der unmittelbaren Zwangsvollstreckung (Feststellung des Annahmeverzugs i.V.m. mit einer Klage auf Zug-um-Zug-Leistung – vgl. §§ 756, 765 ZPO) oder wirksame bzw. nicht wirksame Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.

Im Falle der negativen Feststellungsklage ist von einem Feststellungsinteresse auszugehen, wenn sich der Beklagte eines streitigen Anspruchs „berühmt“. (Beachte: Die umgekehrten Parteirollen bei der neg. Feststellungsklage ändern nichts an der Darlegungs- und Beweislast!)

Ausnahmsweise kommt es nach der Rechtsprechung auf das Feststellungsinteresse nicht an, wenn feststeht, dass die Klage unbegründet ist

—> es ergeht dann ein Sachurteil (vgl. Anders/Gehle Rn. 574 sowie zum Gutachtenaufbau Rn.579).

Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht. Deshalb gilt grundsätzlich der Vorrang der Leistungsklage, d.h. der Kläger muss Leistungsklage erheben, wenn er seinen Anspruch beziffern kann. Die Feststellungsklage ist aber (insgesamt) zulässig, wenn der Kläger nur einen Teil der Forderung beziffern kann oder wenn zu erwarten ist, dass der Beklagte bei Feststellung im Urteil zur Leistung fähig und bereit ist (z.B. Versicherer oder Fiskus, wenn nur Haftungsgrund streitig ist).

Kein Vorrang der Leistungsklage

(+) zB wenn Leistungsklage nicht den vollen Anspruch umfassen würde, da nur teilweise bezifferbar, (+) wenn Konflikt über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus besteht (zB bei Dauerschuldverhältnissen), (+) wenn zu erwarten, dass Beklagter bereits nach Feststellung freiwillig leisten wird (zB bei Versicherung oder öffentlicher Hand)

II. Begründetheit (Bestehen oder NIchtbestehen eines Vertrags…)




Neg. Feststellungsklage

Tenor

„Es wird festegestellt, dass dem Beklagten aus dem Architektenvertrag vom ... gegen den Kläger keine [bzw. bei teilweisen Obsiegen z.B.: über den Betrag von 2.500,00 € hinaus keine] Ansprüche mehr zustehen.“ (negative Feststellungsklage)


I.

Rechtsverhältnis muss genau umschrieben werden -> 253 II Nr. 2

F-Interesse:

Vorrang der LK:

Neg. FK erledigt sich durch Erhebung einer LK

Bsp:

K beantrag festzustellen, dass eine bestimmte Forderung, derer der B sich brühmt. nicht bestehe. Darauf ehebt B widerklagend eine LK mit NAtrag, den K zur Zahlung eben dieser Forderung zu verurteilen

Lsg:

streitgegenständliche Anspruch ist breits mit neg FK rechtshänbgig geworden

Aber 261 III Nr. 1 steht Zulässigkeit (LK) nicht entggeb, da diese auf Titulierung des Anspruchs gerichtet ist und damit über da v K (der neg FK) verfolgte Ziel einer bloßen FEststellung d steritigen RVerhältnisses hinausgeht.

Der B (der neg FK) kann auch ggf mit pos. FK kontern. Grund: Rechtliches Interesse ergibt sich aus 204 I Nr. 1 BGB. Denn neg. FK hemmt nicht die Verjährung

II.

Darlegungs- und Beweislast:

Usmntand, dass die neg. FK die Parteirollen umkehrt (der angebliche Schuldner ist K) ändert nichts bzgl Streitstand nichts an Darlegungs- und Beweislast

-> Darstellung (Gutachten)

1) Schlüssigkeit: Grds ausreichend, dass K die angebliche FOrderung des Gegners bestreitet

2) Erheblichkeit

B muss Entstehung des streitigen Anspruchs im vollen Umfang darlegen und beweisen

3) Beweisstation

4) EuT-Station

Bleiben Zweifel am Bestehen des Anspruchs, ist neg Fk begründet



Feststellungsklage, 256


Feststellung des Annahmeverzugs (T/P 256 Rn. 10)


Fall:

K klagt gegen B auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000,00 € für 100 Blusen.

B wendet erfolgreich ein, die Blusen seien noch gar nicht geliefert worden.

a)    Wie lautet der Tenor zur Hauptsache

b) Bilden Sie eine Sachverhaltsvariante, bei welcher K keine Kosten aufzuerlegen wären und formulieren Sie den Antrag/die Anträge

a) 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € Zug und Zug gegen Lieferung von 100 Blusen (Marke, Modell) zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3

b) K müsste die Gegenleistung erfolglos angeboten haben. Er müsste dann folgende Anträge stellen:

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 € Zug um Zug gegen Lieferung von 100 Blusen (Marke, Modell) zu zahlen und

2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der 100 Blusen (Marke, Modell) in Annahmeverzug befindet.

Entscheidungsgründe

I. FK, 256 I -> Vorliegen eines RVerhältnisses

Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig.

Zwar stellt der Verzug der Annahme eine Vorfrage oder nur ein einzelnes Element und mithin noch kein Rechtsverhältnis dar, das eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder einer Sache ist.

Gleichwohl hält die h.M. Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs als unechten Hilfsantrag wegen der Erleichterung der Zwangsvollstreckung bei einer Zug-um-Zug-Leistung für zulässig.

Durch diese Feststellung kann das für die Vollstreckung der bei Zug-um-Zug-Verurteilung erforderliche Angebot an den Schuldner gem. §§ 726 II, 756 I ZPO vermieden werden.


WK


Zulässigkeit

Allgemeine Zulässigkeits-Vss

sachliche Zuständigkeit

Zuständigkeitsstreitwert:

-Streitwert v Klage + WK werden nicht addiert, § 5 Hs. 2

-der höhere Wert ist zugrunde zu legen, wenn Ansprüche wirtschaftl identisch, § 506

-Streitwert v Klage + WK werden addiert, wenn wirtschaftl verschieden iSd §45 I 1 GKG

-§ 5: keine Addition

-§ 506: Anspruch aus WK über 5.000€ -> AG unzuständig für Klage

Unzuständigkeit:

-Gericht kann bei Unzuständigkeit einen Hinweis erteilen (AG: §504 ZPO)

-Partei kann Antrag auf Verweisung stellen (§506 ZPO);

-insb wenn WK per se Zuständigkeit des LG begründet

-ansonsten gilt rügelose Einlassung des §39 (nicht bei ausschließlichen GS)

Örtliche Zuständigkeit

1) §§ 12ff. ZPO Vorrang,

-> Auf § 33 kommt es an, wenn es örtl. Zuständigkeit nicht anders begründen lässt

-> Achtung:

Nach BGH regelt § 33 eine besondere Zulässigkeits-Vss (Konnexität).

Klausur:

Wird hier nicht § 33 geprüft (weil 12 ff einschlägig, dann als besondere Z-Vss prüfen)

2) § 39 -> Falls kein rügeloses Einlassen, dann §§

3)

a. Falls §§ 12-32 (-), dann besonderer Gerichtsstand der Konnexität § 33

-Nur erforderlich, wenn für WK nicht derselbe Gerichtsstand wie f Klage

-so bei Verkehrsunfällen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO

-beachte: § 20 StVG

-Gerichtsstand des § 33 ZPO kann nicht begründet werden, wenn für WK ein ausschließlicher GS gilt (§ 33 II i.V.m. § 40 II Nr. 2 ZPO).

-Vor Verhandlung Hauptsache vor AG: § 504 —> § 39 S.1

b.

Zwar vertritt eA, dass § 33 ZPo eine besonderen zusätzlichen GS normiert.

Aber nach BGH regelt die Norm eine besondere Zulässigkeits-Vss (Konnexität).

c. Vss (§ 33): (+), wenn Klage + WK konnex

Rechtshängigkeit Klage

Prozessrechtsverhältnis zw Parteien bereits bestehen und noch nicht beendet sein

(Zeitraum: Rechtshängigkeit der Klage bis Schluss der mündl. Verhandlung)

kein rechtswegfremder Anspruch

Ein Anspruch, für den das Arbeitsgericht zuständig ist, kann nicht vor dem Zivilgericht im Wege der WK erhoben werden.

gleiche Prozessart

meint zB im Erkenntnisfahren —> nicht: LK vs FK oder Unterlassen/Feststellung

WK unzulässig:

-Im Arrestverfahren + Verfahren auf Erlass einer einstw. Verfügung, bes. Eilbedürfnis führt zu besonderem Verfahren

- Im Urkundenverfahren (§ 595 ZPO)

Parteiidentität

Grds. muss Hauptpartei auch widerbeklagt sein (P-Rechtsverhältnis)

außer: isolierte Dritt-WK (keine WK i.e.S.)

zudem: parteierweiterende Dritt-WK (keine WK i.e.S.)

Konnexität als besondere Zulässigkeits-Vss

s. örtl Zuständigkeit


WK


Zulässigkeit


Örtliche Zuständigkeit -> Konnexität


Konnexität (+), wenn zw Klage und WK

ein innerlich zusammen gehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.

-nicht zwingend rechtlicher Zusammenhang,

-sondern bereits wirschaftlicher genügt, d. h.

-> dass der gleiche Lebenssachverhalt o

-> oder eines die beiden Ansprüche verbindendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt

-es werden dabei die Grundsätze des §273 BGB oftmals herangezogen

-konkret bedeutet das, dass ein Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Klage oder mit dem Verteidigungsmittel (Einwendungen, Einreden, ≠ Beweismittel) bestehen muss

Bsp (Konnexität):

-Klage auf Werklohnzahlung und WK auf SEA wegen Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag

Bsp (fehlende Konnexität der Klagen):

Klage auf Werklohnzahlung und WK auf Mietzinszahlung

Bsp (Konnexität aufgrund V-Mittel):

K klagt 28.000€ gegen B ein; B rechnet aus einer Forderung i. H. v. 30.000€ gegen K auf und macht die restlichen 2.000€ im Rahmen der Widerklage 3 geltend

Zusammenhang über §§ 387ff. BGB als Verteidigungsmittel (+)

Unzulässig ist WK

-die nur die Negierung des Klagegegenstands zum Inhalt hat

-Denn dann liegt bereits L-Antrag (der des Klägers) vor, weshalb (neg) FK gem. §261 III Nr.1 subsidiär ist

(mangelndes F-Interesse)

Bsp.:

Kläger beantragt Zahlung aus §433 II BGB.

Beklagter und Widerkläger beantragt Feststellung, dass die KP-Forderung unwirksam

Fehlende Konnexität

a) Dann WK nach BGH unzulässig

b) § 295 I ZPO durch rügelose Einlassung des Widerbeklagten


Drittwiderklage


Erhebung der Wk gg einen bisher nicht am Prozess beteiligten Dritten

Fallgruppen:

WK gg bishlang nicht beteiligte Partei -> keine WK i.e.S, sondern nur Parteierweiterung

Folge:

str, ob § 33 u 261 II für Dritten gilt

Grds gelten Privilegierungen der DrittWK nicht /T/P 33 Rn 13)

BGH: 33 analog anwendbar bei

-streitgenössicher WK

o (iso Dritt-WK) Dritt-WK-Beklagte Zdent der v K als Zessionär geltend gemachten Forderung ist

bisheriges Prozessergebnis

jedes Prozessrechtsverhältnis besteht unabhängig o eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel (§61) können vorgebracht werden

grundsätzlich Bindung an das bisherige Ergebnis

jedoch kann eine Wiederholung der Beweisaufnahme verlangt werde

a) WK parteierweiternd gg Kläger + Dritten

Einbeziehung eines Dritten = nachträglich begründete SG + gewillkürte Parteierweiterung, also eine Klageänderung. Sie ist nur mit Einwilligung des widerbeklagten Dritten oder bei Sachdienlichkeit zulässig.

zB Verkehrsunfall: Wk d B gg HPVersicherung (d Klägers) + K

grds. zulässig

Vss:

a) p: § 33 -> BGH: die gg K gerichtete WK muss nach 33 (oder über 39) zulässig sein

b) Vss (sub Klagehäufung) §§ 59, 60 ZPO: Widerbeklagten (K + Dritte) müssen SG sein

c) Vss (Klageänderung) (sog. Klageänderungstheorie)

-§ 263 -> Sachdienlichkeit, zB 115 I 4 VVG

-o Einwilligung (zumindest in Form von Schweigen; vgl. § 267 ZPO)

a) Die gegen den Kläger gerichtete Widerklage muss nach § 33 ZPO zulässig sein (Konnexität als besondere Prozessvoraussetzung!) 

b) aa)  Die Widerbeklagten müssen Streitgenossen i.S.d. §§ 59 ff. ZPO sein (nicht unbedingte „notwendige Streitgenossen“ i.S.d. § 62 ZPO).

aa)  Die Widerklage muss, soweit sie sich gegen den Dritten richtet, dessen Zustimmung finden oder im Sinne des § 263 ZPO sachdienlich sein (es tritt eine Parteierweiterung ein, die der BGH grundsätzlich den Klageänderungsregeln unterstellt). 

aa)  Soweit sich die Widerklage gegen den Dritten richtet, darf sie nicht bedingt erhoben sein (keine Hilfswiderklage (s. dazu unten), da das Prozessrechtsverhältnis mit dem Dritten nicht in der Schwebe sein darf, sondern klar sein muss, ob er am Rechtsstreit beteiligt ist oder nicht (wg. Ladung, Übersendung von Schriftsätzen, etc.).  

örtliche Zuständigkeit:

§ 33 ZPO betrifft unstrittig zumindest die örtliche Zuständigkeit und begründet für die Widerklage einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand, wenn die Voraussetzungen des § 33 ZPO vorliegen. In der Zulässigkeit ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 33 ZPO jedoch nur dann zu erwähnen, wenn das angerufene Gericht nicht ohnehin nach den allgemeinen Vorschriften örtlich zuständig ist. 

beachte: § 33 ZPO gilt nach der bisherigen Rspr. des BGH nur im Verhältnis zum widerbeklagten Kläger, nicht zu einem bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten (BGH NJW 1993, 2120). Ausnahme: § 33 ZPO analog bei der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung (BGH NJW 2011, 460 - 462).

Das Gericht muss - bei Rüge - auch für die Klage gegen den Dritten örtlich zuständig sein. § 33 ZPO gilt für den Dritten nicht direkt. Es kommt aber eine analoge Anwendung oder eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 III Nr. 3 ZPO in Betracht

b) WK isoliert gegen Dritten

Zugelassen wird die isolierte Drittwiderklage, wenn sie sich – wie im obigen Beispiel – gegen den Zedenten der Klageforderung richtet und eine enge Verknüpfung der Ansprüche von Klage und Drittwiderklage besteht oder wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren.

Fall:

A -> B: Forderung iHv €3.000.

B -> A: Forderung iHv €5.000.

A tritt seine Forderung an C ab. C macht Forderung klageweise gegen B geltend

B erklärt die Aufrechnung in Höhe von €3.000 gegenüber C.

Widerklagend verlangt er die übrigen €2.000 von A.

B kann nur gegenüber A die Aufrechnung erklären.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 387 BGB

§ 406 BGB

Zwischen A und B bestand zunächst eine Aufrechnungslage iSd § 387 BGB. A hat seine Forderung daraufhin an C abgetreten, sodass B nun auch gegenüber diesem die Aufrechnung erklären kann.

Die Klage des C wird durch die Aufrechnung des B unbegründet.

Ja!

Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, ex tunc erlöschen, § 389 BGB).

Die an C abgetretene Forderung belief sich auf €3.000. In dieser Höhe hat B gegenüber ihm aufgerechnet. Cs Forderung ist rückwirkend erloschen und seine Klage wurde unbegründet.

Kann C der Klageabweisung und den damit verbundenen Kosten durch eine Erledigungserklärung entgehen?

Genau, so ist das!

Eine einseitige Erledigungserklärung ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden sein.

Bei Aufrechnung ist nach hM nicht das Erlöschen der Forderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage, sondern die Aufrechnungserklärung als erledigendes Ereignis anzusehen.

Cs Klage war zunächst zulässig und begründet und wurde durch Bs nach Rechtshängigkeit erklärte Aufrechnung unbegründet.

Ist eine isolierte Drittwiderklage stets zulässig?

Nein, das trifft nicht zu!

Grds unzulässig, da § 33 ZPO nur Gegenangriff gg Kläger zulässt.

Außer: Rspr lässt isolierte Dritt zu, wenn

(1) p: 33 ZPO analog -> BGH (+) Sachzusammenhang zw Klage + isolierter Dritt-WK

(2) Dritte dadurch nicht benachteiligt wird und

(3) Klageänderung nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist.

Besteht zwischen Cs Klage und der Bs isolierter Drittwiderklage der nötige Sachzusammenhang.

Ja!

Der erforderliche Sachzusammenhang besteht, wenn die Gegenstände von der Klage und der isolierten Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind.

Mit der isolierten Drittwiderklage macht B eine Forderung gegen A geltend.

Einen Teil derselben Forderung hat er bereits durch Aufrechnung gegenüber C geltend gemacht, was dazu geführt hat, dass die Forderung Gegenstand der Klage wurde. Zwischen der Klage und der isolierten Drittwiderklage besteht daher der erforderliche Sachzusammenhang.

Die isolierte Drittwiderklage gegen A ist zulässig.

Genau, so ist das!

Eine Widerklage, die sich ausschließlich gegen einen Dritten richtet, wird als isolierte Drittwiderklage bezeichnet.

Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn (1) ein Sachzusammenhang zwischen Klage und isolierter Drittwiderklage besteht, (2) der Dritte dadurch nicht benachteiligt wird und (3) die Klageänderung nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist.

Der nötige Sachzusammenhang besteht. A wird durch die Einbeziehung nicht benachteiligt. Er hat die Notwendigkeit einer isolierten Drittwiderklage durch die Abtretung an C selbst hervorgerufen. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs ist die Klageänderung sachdienlich.

Die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten stellt den Hauptanwendungsfall der isolierten Drittwiderklage dar.

p: Anwendbarkeit d 33 ZPO

-denkbar bei Klage aus abgetretenem Recht und Drittwiderklage gegen Zedenten;

-isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft


Petitorische WK


Da K die Raten für ein von B unter Eigentumsvorbehalt gekauftes Fahrrad nicht mehr zahlt, tritt B wirksam vom Kaufvertrag zurück. B fährt zu K, um das Fahrrad abzuholen. K ist nicht zuhause. Da das Fahrrad vor dem Haus steht, nimmt B es mit. K erhebt Klage auf Herausgabe.

Situation:

-possessorische (tatsächlichen Besitz) Hauptklage (Besitz) + petitorische (Schutz RzB) WK (Eigentum)

(zB Klage aus § 861 BGB, WK aus § 985 BGB)

WK: Feststellung, dass B = Eigentümer

Klage: K-> B: 861, weil 858 des B

-§ 863 BGB schließt petitorische Einwendungen d B grds. aus

Grds ist die Ausübung der Besitzsschutzrechte davon unabhängig, ob dem Besitzer ein Recht zum Besitz zusteht, vgl. § 863 BGB. Diese possessorischen Besitzschutzansprüche sind in §§ 858 ff. BGB geregelt.

b) Demgegenüber schützen die petitorischen Besitzschutz das Recht zum Besitz, § 1007 BGB, und wohl auch § 823 BGB

-§ 864 II BGB verlangt grds. rechtskräftiges Urteil, um Besitzansprüche zum Erlöschen zu bringen

-864 II BGB analog -> hM: bei gleichzeitiger Entscheidungsreife gilt § 864 II BGB analog

arg:

Nach § 864 Abs. 2 BGB erlischt ein Anspruch aus § 861 BGB, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass der die verbotene Eigenmacht verübende ein Recht zum Besitz an der Sache hat. Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse wendet der BGH § 864 Abs. 2 BGB analog an, wenn der Beklagte bereits im Rahmen der Besitzschutzklage eine zulässige, begründete und entscheidungsreife Widerklage auf Feststellung seines Besitzrechts (= petitorische Widerklage) erhebt.

Wenn eine petitorische Widerklage noch nicht entscheidungsreif ist, ergeht ein Teilurteil:

Ja, in der Tat!

Nach § 864 Abs. 2 BGB analog führt eine petitorische Widerklage nur dann zum Erlöschen des possessorischen Klageanspruchs, wenn sie bereits entscheidungsreif ist. Fehlt die Entscheidungsreife, etwa weil zuerst Beweis über das Bestehen eines Besitzrechts des Beklagten erhoben werden muss, ergeht ein Teilurteil bezüglich der Klage.Damit soll verhindert werden, dass die Erhebung der petitorischen Widerklage eine zügige Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB bzw. die schnelle Wiedereinräumung des Besitzes/Beseitigung der Besitzstörung blockiert.

Aufbau in Klausur

Besonderheit im Aufbau:

Entscheidungsgründe beginnen mit Prüfung der WK, um Inzidenterprüfung zu vermeiden

Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil WK begründet ist und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen werden muss.

I. Zulässigkeit

1) 33 (WK) und F-Interesse iSd 256 I (WK als FK): 864 II BGB analog

2) Zuständigkeit -> Streitwert: 45 I 1 GKG

II. Begründetheit

1.Eigentumslage (WK)

2.Besitz (Klage)


Rechtskraft und Bestimmtheit

Rechtskraft, 322 II ZPO

Folge: zwar nicht rechtshängig, aber rechtskraftfähig -> 204 I Nr. 5 BGB

(Ausnahme v Grundsatz, dass RHängigkeit u Rechtskfrat parallel)

Feststellung, in welcher Höhge die Klageforderung erloschen ist

Nicht im Tenor, aber in Entshceidungsgründen (Prozess, materielle Zulsäiggkeit, Begründetheit)

Soweit Gericht über Gegenforderung entschieden hat, erwächst RKRaft

hM:

Entscheidung über Aufrechnungsforderung erwächst unabhängig vom Ausgang der Entscheidung in Rechtskraft (trotz Wortlaut § 322 II ZPO)

Rechtskraft erstreckt sich auf Entscheidung darüber, „ob die Gegenforderung (nicht) iHv der Klageforderung besteht“

wichtig:

Entscheidung über (Nicht(Bestehen der Gegenforderung nur iHd Klageforderung ->darüber hinaus gehender Teil kann gesondert eingeklagt werden

Folge:

greift Aufrechnung wegen eines Aufrechnungsverbots nicht, ist nicht rechtskräftig über Aufrechnungsforderung entschieden (sie kann erneut geltend gemacht werden)

Bestimmtheit

wegen der Rechtskraftwirkung gilt das Bestimmtheitsgebot

Folge:

mehrere Forderungen zur Aufrechnung

-> Reihenfolge bestimmen (sonst § 396 I 2 BGB iVm § 366 II BGB)

-> arg.: Tilgungsbestimmung, 366 I BGB

-> (-),. 366 II, 367

bei Verstoß ist Aufrechnung unzulässig, da unbestimmt

Zulässigkeit (-), Präklsuion

322 II greit nicht ein, wenn wegen porzessualer o amterieller Unzulässigkeit verneint wird

-A-Verbote

-keine hinreichend besteimmte Bezeichnung d Gegenforderung (prozz Unzulässigkeit)

-Unzulässigkeit wegen Präklusion nach 767 II ZPO (Eine als solche präkludierte Aufrehcnung wird materiell so behandlet, als sei sie nie erkköärt worden

-Zurückweisung als verspätet (§ 296)

a) Aufrechnungseinwand verspätet -> Aufrehcnung unzulässig; keine Entscheidung über Aufrehcnung

b) Tatsachenvortrag zur Substantierung der Begründung der Gegenforderung verspätet

->Auf dieser Grundlage wird NIchtbestrehen der Gegenforderung nach § 322 II festgestellt

->Enstpricht Lage wie bei unsubstaniierter oder verspäterer Erfüllungseinwand

->rechtskräftige Feststellung d Nichtbestehens dfer Gegenforderung


Prüfungsreihenfolge


Prozessaufrechnung

1. Ist die Aufrechnung zu prüfen?

Prozessaufrechnung -> Forderung d Beklagten wird nicht rechtshängig (anders: WK)

Klageforderung ist unstreitig (B verteidigt sich nicht gg Klageforderung)

und schlüssig

Klageforderung ist streitig (=Hauptvorbingen d BKlagten)


und begründet

Klageforderung ist unschlüssig oder unbegründet          

Primäraufrechnung   

Eventualaufrechnung

(= subsidäres V-Mittel)


=Beklagter verteidigt nur mit Aufrechnung  

-> Beklagter bestreitet nicht Klageforderung

-> Aufrechnung = einziges Mittel

=Beklagter verteidigt sich primär mit anderen V-Mittel (Bestreiten d Klägervortrags)

Hilfsweise aufrechnen, wenn seine übrige Verteidigung erfolglos bleibt u Anspruch besteht

-> Aufrechnung nur nachrangig geprüft werden

innerprozessuale Bedingung, 388 S. 2 BGB


Wirksamkeit?

Wirksamkeit?

KAbweisung ohne            Prüfung der Aufrechnung

2. Ist die Aufrechnung wirksam?

prozessuale Zulässigkeit ->Prozesshandlung(erwächst nicht in RKraft)     

Die Geltendmahcung der Aufrehcnung ist zulässig/unzulässig

(1) grds Aufrechnung aus gleicher Gerichtsbarkeit

-> außer: andere Gerichtsbarkeit, wenn:

(a) rechtskräftige Entscheidung über Forderung

(b) unstreitige Forderung

Ansonsten muss Verfahren nach § 148 ausgesettzt werden

Aufrechnung mit mehreren Forderungen -> 253 II Nr.2 (bestimmbar)

Vss (253 II Nr.2): Reihgenfolge, wie Klagefordeurngen geltend gemacht

1)§ 139 -> Kalrstellung

2)Sofern Beklagte keine Reihenfolge ausdrücklich angibt: Auslegung Beklagtenvortrag

(ergänzend: 396 I 2, 366 II BGB

3)WEnn keine Klarheit, dann erst prozessual unzulässig

§ 269 VI ZPO

Hilfsaufrechnung

-> audrücklich

-> konkludent: “Vorsorglich…); “Im Übrigen rechnet der B mit…gegen die Klageforderung auf”

-> innterprozessuale Bedingung (zulässig, da RSicherheit durch gerichtliche Erklärung innerhalbd gleichen Verfahren. Da Gericht die Begründetheit der Kalge und Scheritern der vorrangigen Einwendnunge wie Aufrehcnung vollumfänglich prüft)

-> mehrere selbststänbdige Forderungen, die insgesamt Klagefordeung übersteigen

—> Reihenfolge, 253 II NR. 2 (Gericht daran gebunden)

—> Widerspruch d Klägers nach 396 I 2: dann matriell Wirkung d §66 II BGB

Auswirkungen (prozessual unzulässig)

Ausgangslage:

Zwar setzt 389 BGB nicht voraus, dass Geltednmachung der A prozessual unzulässig

Es wäre aber ungerecht, wenn Beklagte einerseits aus prozesualen Grüdeb mit seiner Ausfrehcnung ausgeschlossen u daher antragsgemäß verutelt wird

Andererseits aber wegen 389 BGB die Gegenforderung verlieren würde

Lsg: Rechtsgedanke aus 139 BGB + Doppelnatur der Aufrechnung

Geltendmachung d A prozessual unzulässig, hat auch di ematerill A-Erklärung keine Gültigkeit

(Entspricht Abstandnahme von der Prozessaaufrechnung)

materiell rechtliche Zulässigkeit (erwächst nicht in RKraft)     

Aufrechnungsverbote:

390, 393 ff BGB

AGB

A-Erklärung, 388

materiellrechtlich begründet (nur diese erwächst in materielle RKRaft, 322 II)

Aufrechnungslage, 387

Aufrechnung (+)

dann: 389


Darstellung in den Entscheidungsgründen


Aufrechnung

Beachte richtige Zeitform:

Sofern und soweit die Aufrechnung des Beklagten durchgreift, standen (nicht stehen!) den Parteien die nach § 389 BGB erloschenen Ansprüche zu.

Die Klage ist unbegründet.

Die Klageforderung ist zwar entstanden, sie ist jedoch durch die vom Bekalgten erklärte Hilfsaufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.

Dem Kläger stand urspr. eine Forderung iHv…gem. §..zu. Denn..

Die somit entstandene Forderung ist gem. § 389 BGB infolge der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung erlischen. Denn…

Die prozessuale Nebentscheidung berugen auf…

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus§…iHv…zu. Denn..

Schließlich ist die Klagefordeung nicht durch die vom Beklagten erklätrte Hilfsaufrechnunf erloschen. Denn…

Primäraufrechnung

“Zwar stand Kläger ein Anspruch aus 433 II zu…” (unstreitiger Klägervortrag)

(nicht viel zur Klageforderung schreiben, weil unstreitig)

“Der Anspruch ist durch Aufrechnung vom…erloschen.”

Die Klage ist unbegründet. Die im Umfang von…€ bestehende Forderung des Klägers ist infolge der von der Beklagten erklärten (zulässigen) Aufrechnung erloschen.”

-bei unstreitiger Klageforderung lediglich entsprechende Feststellung

dann Prüfung, ob Anspruch gem. § 389 BGB erloschen

Wenn die Aufrechnung Erfolg hat:

-Pauschales Voranstellen des Ergebnisses

-Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage

-Knappe Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage

-Ausführungen zur Begründetheit der Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage

-Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers:

Ggf. bei geringerer Höhe der Gegenforderung: Berechnen der nicht erloschenen Differenz und Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers

-Prozessuale Nebenentscheidungen

Wenn die Aufrechnung nur teilweise Erfolg hat:

-Pauschales Voranstellen des Ergebnisses

-Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage

-Knappe Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage

-Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage

- Ausführungen zur Unbegründetheit der Gegenforderung aus allen Anspruchsgrundlagen

-Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers

-Prozessuale Nebenentscheidungen

Wenn die Aufrechnung Erfolg hat, aber nicht voll auf den Verzugsbeginn zurückwirkt:

-Pauschales Voranstellen des Ergebnisses

-Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage

-Knappe Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage

-Ausführungen zur Begründetheit der Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage

-Ausführungen zum Zeitpunkt der Rückwirkung gem. § 389 BGB

-Ausführungen zum Zinsanspruch des Klägers auf die erloschene Forderung vom Verzugsbeginn bis zum Zeitpunkt des Erlöschens

-Prozessuale Nebenentscheidungen

Hilfsaufrechnung

Der dem Kläger ursprünglich zustehende Anspruch aus § ... ist durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Dem Kläger stand (nicht steht) ein Anspruch aus... zu.

Mehr zur Klageforderung schreiben, weil streitig

Berücksichtigung der vom Beklagten vorgegebenen Prüfungsreihenfolge

zunächst Prüfung aller weiteren Einwände

wenn diese ohne Erfolg Prüfung, ob Anspruch gem. § 389 BGB erloschen

Die Klage ist teilweise begründet, die Hilfsaufrechnung auch:

1) Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage

2) Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage

3) Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage i. Ü. aus allen Anspruchsgrundlagen

4) Ausführungen zur grds. Zulässigkeit von Hilfsaufrechnungen

5) Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Gegenforderung aus einer AGL

6) Ausführungen zur Unbegründetheit der Gegenforderung aus allen Anspruchsgrundlagen

7) Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers, falls die Aufrechnung nicht zum völligen Erlöschen der Klageforderung geführt hat

8) Prozessuale Nebenentscheidungen


Aufrechnung mit mehreren Ggenforderungen

Kosten

  • Wird über mehrere hilfsweise GEgenforderungen iSd 322 II entschieden, vervielfältig sich GEbührenstreitwert entsprechend der Anzahl dieser Forderungen

    • Wird aber durch Höhe der Klageforderung begrenzt

  • Wird mit mehreren in Evetunalverhältnis stehenden Gegenforderungen, die insgesamt die Klageforderung wertmäßig überteigen, die Aufrechnung erklärt, findet 45 III GKG analog anwendbar für Teil der Gegenforderungen, die die KIlageforderung übersteigen.

Bei mehreren zur Aufrechnung gestellten Forderungen erhöht sich der Gebührenstreitwert mit jeder Forderung, über die das Gericht entscheidet. Wenn der Beklagte gegen eine begründete Klageforderung von 10.000,- € mit drei gleich hohen Forderungen von ebenfalls 10.000,- € oder mehr hilfsweise die Aufrechnung erklärt und das Gericht erkennt, dass die ersten beiden Forderungen nicht bestehen, sondern nur die dritte zur Klageabweisung geführt hat, beträgt der Gebührenstreitwert 40.000,- €, weil über die Klageforderung und drei Gegenforderungen i.H.v. jeweils 10.000,- € entschieden worden ist. Von diesen insgesamt 40.000,- € hat der Beklagte 30.000,- € und der Kläger 10.000,- €. eingebüßt.

Die Kostenentscheidung lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4.“

  • Bsp

    • Klageforderung: 10000: 7.500 begründet

    • Ggenforderung (1.Rang): 10.000 (davon 5.000 begründet)

    • Ggenforderung (2.Rang): 4.000 (davon 1.000 begründet)

    • Klage abgewiesen, weil Klageforderung nur iHv 5000 entstanden u in dieser Höhe durch Hilfsaufrechnung untergegangen

    • Kläger gewinnt: 7.500-5000-1000= 1500

    • Streitwert:

      • 10000 (Klage)

      • 7.500 (1.Hilfsaurechnung, weil Klageforderung nur iHv 7.500 begründet)

      • 2.500 (2.Hilfsaufrechnung;7500-5000 (1.Hilfsaufrechnung nur iHv 5000 begründet)


K

B

Klageforderung, 10000

1.Hilfsaufrechnung, 7500

2.Hilfsaufrechnung, 2500

2.500

5000

1.000

7.500

2.500

1.500

Gesamtverlust: 20.000

8.500

11.500


Aufbau


Aufrechnung


Aufbaufragen bzgl. der Aufrechnung im Urteil:


Hilfsaufrechnung

1. Rubrum - keine Erwähnung -

2. Tenor

Hier ist die Aufrechnung lediglich beim Gebührenstreitwert und eine evtl. Quotelung gem. §45 III GKG zu beachten.


3. TB

Auch wenn die Erklärung zur Hilfsaufrechnung unstr. ist, sollte der ganze diesbzgl. Vortrag ans Ende des str.  Beklagtenvortrags

Wenn erst durch Auslegung zu ermitteln ist, ob Aufrechnung hilfsweise erklärt ist, in den Tatbestand ans Ende des Beklagtenvortrags nur Erklärung wörtlich aufnehmen und in den Entscheidungsgründen

Erklärung vor Prüfung der Aufrechnung auslegen.

Einleitungssatz

-

unstreitiger Sachverhal

hier erwähnen, DASS die Aufrechnung erklärt wurde ggf. auch, dass sie vom Prozessbevollmächtigten erklärt wurde, da im Anwaltsprozess nur er sie erklären darf

streitiger Klägervortrag

wenn der Kläger etwas aufrechnet, logischerweise hier sein Vortrag

Antrag des Klägers

-

Antrag des Beklagten

-

streitiger Beklagtenvortrag

Hier Streitiges zur Aufrechnung des Beklagten ausführen!

Prozessgeschichte

-

4. Entscheidungsgründe

a) Zulässigkeit

Die Aufrechnung hat keinerlei Einfluss auf die Zulässigkeitsstreitwert und somit auch nicht auf die sachliche Zuständigkeit. Die Aufrechnungsforderung wird NICHT rechtshängig.

b) Begründetheit

Es muss festgestellt werden, dass hilfsweise aufgerechnet wurde, d. h.

aa) Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung infolge innerprozessualer Bedingungen

bb) Bedingungseintritt

Begründetheit der Aufrechnung

Aufrechnungserklärung (vorgerichtlich oder im Termin?)

prozessrechtlich zulässig (§78 III ZPO: nur der Prozessbevollmächtigte kann Prozesshandlungen tätigen)

kein Aufrechnungsverbot (§390; §393 BGB bei unerlaubter Handlung; ggf. §309 Nr.3 BGB)

Aufrechnungslage

Rechtsfolgte: §389 BG


(Teil-)Anerkenntnis in der Klausur

Urteilsüberschrift (§ 313b I 2 ZPO)

Anerkenntnis hinsichtl. gesamter KForderung: Anerkenntnisurteil

Teilanerkenntnis mit Erlass einer Teilentscheidung: Teilanerkenntnisurteil

-> Die darauffolgende weitere Entscheidung lautet dann: Schlussurteil

Beruht Entscheidung teilweise auf Anerkenntnis + teilweise auf streitigen Entscheidung: Teilanerkenntnis- und Schlussurteil

Tenor (d Schlussurteils), wenn bereits Teilanerkenntnisurteil erlassen

nur noch Entscheidung über nicht anerkannten Teil des Klageantrags

TB

Anerkenntnisurteil -> kein TB + keine Entscheidungsgründe (§ 313b I 1 ZPO)

Bei Schlussurteil nach vorausgegangenem Teilanerkenntnisurteil

-> Darstellung in PG 1 vor Anträgen

Bsp:

Das Gericht hat am 03.03.2017 nach entsprechendem Teilanerkenntnis des Beklagten  im schriftlichen Verfahren ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, in dem der Beklagte verurteilt worden ist, an dem Kläger 2.000,- € zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000,- € seit dem 01.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

             die über das Teilanerkenntnisurteil hinausgehende Klage abzuweisen.

Wenn einheitliche Entscheidung z.B. nach Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung ergeht, ist dies zwischen den Anträgen der Parteien zu erwähnen.

Beispiel:

Der Kläger nunmehr beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Hauptforderung in Höhe von 2.000,- € anerkannt und beantragt im Übrigen,

            die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Der anerkannte Teil der Klagforderung bedarf keiner Begründung, sofern eine solche nicht zur Verständlichkeit der Begründung des streitigen Teils erforderlich ist (313b I 1 ZPO)

Die Kostenentscheidung ist ggf. bei Anwendung des § 93 ZPO näher zu begründen.

Bsp:

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 93 ZPO.

Auch hinsichtlich des anerkannten Teils der Klagforderung waren die Kosten gemäß § 93 ZPO dem K aufzuerlegen, denn B hat bereits mit der Verteidigungsanzeige den Anspruch insoweit sofort anerkannt.

Er hat durch sein Verhalten auch keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, da….

Kostenentscheidung:

Es ergeht immer eine einheitliche Kostenentscheidung.

Im Teilanerkenntnisurteil bleibt die Kostenentscheidung daher dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.”

Grund: Restlicher Streitgegenstand noch nicht entscheidungsreif

Grds trägt der Beklagte für den anerkannten Teil die Kosten des Verfahrens, was bei der zu bildenden einheitlichen Kostenquote zu berücksichtigen ist.

Außer: § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis):

Bsp:

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 93 ZPO.

Auch hinsichtlich des anerkannten Teils der Klagforderung waren die Kosten gemäß § 93 ZPO dem K aufzuerlegen, denn B hat bereits mit der Verteidigungsanzeige den Anspruch insoweit sofort anerkannt.

Er hat durch sein Verhalten auch keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, da….

Teilanerkenntnisurteil

Keine Reduzierung der Gerichtsgebühr

Ggf. keine Termeinsgebühr

Vorl Vollstreckbarkeit

708 Nr. 1 ZPO


Prozessvergleich

A. Prozessbedingende Wirkung durch wirk. Prozessvergleich

-> falls unwirksam:

Fortsetzung d urspr. Rechtsstreit fortzusetzen

Kein Entfallen d Rechtshängigkeit des alten Rechtsstreits

B. Zulässigkeit+Begründetheit der Klage

Doppelnatur d Prozessvergleichs

BGB

ZPO

779 (materiell-rechtliche Einigung)

794 I Nr. 1 (Prozesshandlung)

Vertragsschluss. 104 ff

a) vor Gericht

Aufnahme in Protokoll (§ 160 III Nr. 1 ZPO), Protokollanlage (§ 160 V ZPO)

oder Beschluss (§ 278 VI ZPO)


über Streitgegenstand (auch darüber hinaus)

Form. 127a BGB

b) Erledigung des Streitgegenstandes des Verfahrens

(Streitgegenstand eines anhängiges Verfahren)

gegenseitiges Nachgeben

c) Verfahren mit Dispositionsmaxime

->Vereinbarung muss Streitgegenstand betreffen

Geschäftsfähigkeit, wirksame Vertretung usw.

d) PPP

Vergleichsvertrag ->2 WE

(Auslegung der WE ob, Porzessvergeich o materieller Vergleich)

e) Formelle Fehler: V U G

160 III Nr. 1

->typ. Protokollfehler


a) Kein Vermerk im Protokoll, dass Vorlesen+genehmigt)

b) Unterschrift von

(1) protokollführender Person bzw Niederschrift d Protokolls

(2) Vorsitzender Richter

Rechtsfolge:

rein materieller Vergleich

->BGB

(neue Rechtslage)

->779, 311, 241 I

prozessbedingende Wirkung, 794 I

-> Rechtshängigkeit entfällt

->BGB+ZPO

Falls Vss (-)

keine materielle Wirkung

grds prozessuale Wirkung (-)


-> keine Prozessbeendigung

-> Prüfung d urspr. Klage


Ausnahme: falls (-)

ggf Umdeutung des unwirksamen Prozessvergleich in materiell-rechtl Vergleich, 140 BGB analog


Grund:

Umdeutung in das, was bereits vorhanden ist

Vss: Umdeutung Mehr (unwirksam) in wengier (wirksames als Mehr herausschälen)

(=wirksamer materieller Vergleich)


Vss: Parteiwille, dass zumindest materiell-rechtl Wirkung


idR hypothethischer Wille (-)

arg.:

Mangels Vollstreckbarkeit d materiell-rechtl Vergleichs

Vergleich vs. Verzicht

Vergleich

-Parteien gehen aufeinander zu

-Vertrag ist geprägt durch gegenseitigtes Nachgeben

Wirkung

Materielle rechtslage zw. Parteien wird neu geregelt

durch Vertrag = prozessvergleich = neue AGL


Vertrag

Vollstreckungstitel, § 97 ZPO

Klage, um Anspruch aus Prozessvergleich geltend zu machen

keine Rechtskraft

—>keine gerichtliche entscheidung

Bindungswirkung:

durch Prozessvergleich besteht bereits Vollstrekcungstitel

—> RSB (-)


Übereinstimmende Erledigungserklärung in der Klausur


Beschluss

beachte: Erledigung vor RHängigkeit -> § 269 III ZPOO

Vss

Vss (Prozesshandlung)

-> Postulationsfähigkeit: §§ 91a I, 78 III ZPO)

-> beide Parteien erklären Rechtsstreit für erledigt oder Schweigen des Beklagten trotz Belehrung über Fiktionswirkung (§ 91a I 2 ZPO)

Folge: (nur) Kostenentscheidung durch Beschluss

Es ist ein Beschluss abzufassen mit vollem Rubrum.

Der Beschluss besteht daneben aus einem Tenor und den Gründen (Überschrift: „Gründe“). Kein gesonderter Tatbestand! Die Gründe können durch I. und II. (ohne entsprechende Überschriften!) in Sachverhaltsschilderung und rechtliche Begründung gegliedert werden.

LG …

Az…

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1) des Herren

2) der Frau

Kläger

gg

Bank

Beklagte

mit mündlicher Verhandlung:

…hat die 25.Zivilkammer des LG X auf die mündliche Verhandlung vom…durch…beschlossen:

ohne mündliche Verhandlung.

hat….durch…am…beschlossen:

Tenor

Tenor besteht nur aus der Kostenentscheidung.

„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger/Beklagte.“

„Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3“

„Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“

Ggf. Aufhbeung einer zuvor ergangenen Entscheidung (entsprechenden Antrag):

zB: Das VU der Kammer vom…(Az…)..ist wirkungslos.

Keine sofortige Vollstreckbarkeit anordnen!

Grund: Vollstreckbarkeit folgt aus § 794 I Nr. 3 ZPO wegen § 91a II ZPO

I.

Die Parteien streiten nur noch um die Kostenverteilung nach einem Vergleich. Die Kläger haben ursprünglich verschiedene Ansprüche nach einem Darlehenswiderruf geltend gemacht.

Unstreitiges -> Imperfekt

Streitiger KVortrag -> Perfekt „Der Kläger hat behauptet,...“

Ursprüngliche Anträge -> Perfekt „Der Kläger hat beantragt,....“

(Datum der Anhängigkeit + RHängigkeit)

Mit der am…eingereichten und dem B am…zugestellten Klage hat der K beantragt,

den B zu verurteilen,….

Der B hat beantrag,

die Klage abzuweisen.

Streitiger BVortrag -> Perfekt „Der Beklagte hat behauptet,....“

Erledigendes Ereignis -> Perfekt

Der B hat am….die Klageforderung beglichen/die Wohnung geräumt.

Präsens, wenn E-Ereignis streitig:

Der K behauptet, der B habe am…gezahlt

Erledigungserklärungen beider Parteien -> Präsens z.B.:

„Nunmehr erklären die Parteien den Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt.“

Kostenanträge der Parteien -> Präsens:

Der K beantragt nunmehr,

dem B die Kosten d Rechtsstreits aufzuerlegen

Der B beantragt nunmehr,

dem K die Kosten d Rechtsstreits aufzuerelegen

Prozessgeschichte (zB durchgeführte Beweisaufnahme

II.

a) Obersatz: z.B. „Dem Kläger sind gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.“

Vss:

beide Parteien erklären Rechtsstreit für erledigt oder Schweigen des Beklagten trotz Belehrung über Fiktionswirkung (§ 91a I 2 ZPO)

b) Auslegung der Parteierklärungen (wenn Erledigungserklärung nicht ausdrücklich erfolgte)

Die Parteien haben den RStreit übereinstimmend in der Huptsache für erledigt erklärt. Der B hat sich zwar der ensptrechenden Erklärung d K nicht ausdrücklich angeschlöossen. Jedoch ergibt sich aus…., dass auch der B den Rechtsstreit in der Hauptsache efür erledigt erklären wollte. Denn…

or

Nach § 91a I 2 kommt es nicht darauf an, dass der B sich der E-Erkärung nicht angeshclossen hat. Denn er hat nicht innherhalb der mit Schreiben vom… gesetzten Frist widersprochen…

c) ggf Wirksamkeit der Erklärungen erörtern

Postulationsfähigkeit: §§ 91a I, 78 III ZPO

d) Begründung zur Billgigkeitsentscheidung

Das entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung d bisherigen Sach- u Streitstandes. DEr K/B wäre bei der str. Entscheidung unterlegen. Ihm steht kein ANspruch aus…

Maßstab:

„billiges Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“ = wer wäre ohne erledigendes Ereignis voraussichtlich unterlegen? Gibt es weitere Billigkeitsgründe (zB Rechtsgedanke des § 93 ZPO)

Entscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen

-> Ausgangspunkt: Wer hätte den Rechtsstreit gewonnen? (= Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes)

->Billigkeitserwägungen, v.a. Anerkenntnis des Beklagten (z.B. vorbehaltslose Zahlung), materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, Rechtsgedanke des § 93 ZPO

-> keine Beweisaufnahme mehr erlaubt

-> nach hM auch keine Berücksichtigung der Beweislast, weil dadurch de facto Vorwegnahme einer Beweisaufnahme

§ 91a/ 269 ZPO -> billiges ERmessen

WEnn Rechtstreit ohne Beweisaufnahme offen, dann Kosten gegeneinander aufgebhoben

arg:

-Beweisaufnahme nicht erlaubt

-Beweislast darf nicht berücksichtig werden

T/P, 91a Rn. 46 ff

Aber:

Vorrang v Sonderregelungen (Prozessuales Kosten-Anerkenntnis, 307 analog; Prozessvergleich 98 S.1, 794 I Nr. 1 -> 104) zur Sach- und Rechtslage

Streitwert

Alle Gebrühen, die vor Anschluss d B entstanden sind, richten sich nach Streitwert der ursprünglichen Klage

Nach E-Erklärung geht es nur noch um die bisher entstandenen Kostenen

Daher entspricht der Streitwert Nach den Erledigungserklärungennur noch den bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits

„Der Streitwert wird festgesetzt

auf ....€ bis zum (Datum Eingang der Erledigungserklärung) (Streitwert = urspr Klageforderung)

sowie auf ....€ für die Zeit danach.“ (Ab E-Erklärung) (streitwert = Kosten, die nach E_erklärung entstanden -> Terminsgebühr (A/G S. 498)


Übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung


Urteil

Beachte: Erledigung vor Rechtshängigkeit, § 269 III 3 ZPO

Tenor

verhält sich nur zum verbliebenen Antrag;

Wichtig:

Erledigung tritt durch übereinstimmende Parteierklärung ein (nicht durch Richterspruch)

Daher taucht Erledigung nicht im Tenor auf

einheitliche Kostenentscheidung: hinsichtlich erledigtem Teil ergeht Entscheidung gem. § 91a ZPO, die dann entsprechend in Quote einfließt

TB

Die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung oder teilweise Klagerücknahme, ist in der Prozessgeschichte vor Anträgen mitzuteilen

Beispiel:

„Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 3.03.2007 hat er die Klage in Höhe von 2.000,00 € zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten …………..über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

                [...]“

„Der Kläger hat in der am 22.02.2007 zugestellten Klageschrift ursprünglich den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem der Beklagte am 25.02.2007 an den Kläger 2.000,00 € gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erkärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.

wichtig:

unüblich, wechselseitigen Kostenanträge wiederzugeben (308 II)

Entscheidungsgründe

Zulässigkeit:

Auslegung der Teil-E-Erklärung (insb Bestimmtheit bzgl Abgrenzung erledigter + streitiger Teil)

wirksamkeit der E-Erklärungen (Postulationsfähigkeit: §§ 91a I, 78 III ZPO)

zunächst Zulässigkeit + Begründetheit des verbliebenen Teils (I +II)

III.

Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung ist näher zu begründen. Insb Kostenentscheidung f übereinstimmenden Teilerledigung für den Teil, der auf § 91a ZPO beruht. Grund:

Beispiel:

„Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO.

Auch hinsichtlich des erledigten Teils waren die Kosten gemäß § 91a ZPO hier dem Kläger aufzuerlegen, denn auch insoweit hätte der Kläger im Falle des streitigen Fortganges bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich obsiegt, da …

Soweit die Parteien den Rstreit übereinstimend iHv…für erledigt erklärt haben, sin dem…die Kosten des Rechtsstreit nach 91a I aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. denn…

1. Grundüberlegung

Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils folgen die Kosten aus § 269 III ZPO, im Falle der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung aus § 91a ZPO. Unproblematisch ist dies, wenn die teilweise unstreitige Erledigung erst in oder nach der ersten mündlichen Verhandlung eintritt, da dann sämtliche Gebühren bereits zu dem höheren Streitwert angefallen

2. Teilrücknahme bzw. –erledigung vor der mündlichen Verhandlung

Bei der teilweisen unstreitigen Erledigung vor der mündlichen Verhandlung stellt sich das Problem, dass die verschiedenen Gebühren zu verschiedenen Streitwerten angefallen sind.

Um zu einer gerechten Lösung zu gelangen, soll nach einer Ansicht (wohl h.M.) für jede Gebühr eine gesonderte Quote zugrunde gelegt werden.

Nach anderer Ansicht sollen die auf den erledigten Teil entfallenden Mehrkosten (welche Kosten wären nicht angefallen, wenn von vornherein der geringere Betrag eingeklagt worden wäre?) berechnet werden und in Relation zu den tatsächlichen Kosten gesetzt werden

(getrennte Betrachtung d erledigten + des streitigen Teils; anschließend Gesamtquote)

Bsp:

Kläger klagt auf Zahlung von 5.000,00 €, nimmt dann vor der mündlichen Verhandlung die Klage in Höhe von 2.000,00 € zurück. Hinsichtlich des Restes obsiegt er.

Gebühren (Streitwert)

Höhe

Verlustquote Kläger

Verlustquote Beklagter

3 Gerichtsgebühren

(5.000,00 €)

5.000,-- €

2.000,-- €

3.000,-- €

1,3 Verfahrensgebühr Kläger

(5.000,00 €)

5.000,-- €

2.0000,-- €

3.000,-- €

1,2 Terminsgebühr Kläger

(3.000,00 €)

3.000,-- €

0,-- €

3.000,-- €

1,3 Verfahrensgebühr Beklagter

(5.000,00 €)

5.000,--

2.000,-- €

3.000,-- €

1,2 Terminsgebühr Beklagter

(3.000,00 €)

3.000,--

0,-- €

3.000,-- €

Gesamt

21.000,-- €

6.000,--€ = 29 %

15.000,-- € = 71 %

Der Kläger muss also 29 % der Kosten tragen.

Kostentenor:

„Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 29%, der Beklagte 71% zu tragen.“

Streitwert

p: Streitwert

eA: teilweise nach Zeitabschnitten festzusetzen, da über für erledigt erklärten Teil nicht mehr verhandelt wird

aA: unverändert

Wenn Teilrücknahme oder –erledigung vor der mündlichen Verhandlung eintritt, muss auch in dem Streitwertbeschluss berücksichtigt werden, dass für die Rechtsanwaltsgebühren verschiedene Streitwerte gelten.

Vor E-Erklärung richtet Gebürhrenstreitwert sich nach urspr. KForderung

Nach E-Erklärung richtet Gebürhrenstreitwert sich nach streitigen Teil

Vorläufige Vollstreckbarkeit

bzgl streitigen Teil: unverändert

Erledigter Teil:

Beschluss nach 91a I 1 ist schon vor Eintritt d Rechtskraft nach 794 I 1 Nr. 3 iVm 91a II 1 vollstreckbar

V-Gläubiger darf kein Nachteil entstehen, dass bei teilsweiser übreinstiemmender E-Erklärung wegen Grundsatzzes der Kosteneinheit durch Urteil entschieden wird

Daher keine SL nach 709 I anzuordnen, soweit es um die zu vollstreckenden Kosten auf Grundlage d 91a geht

Bsp: (Kosten nach 91a I = 5.000

Das Urteil ist vorläufig vollstrekcbar, wegen zu vollstreckender Kosten iHv 5000 ohne SL und im Übrigen gegen SL iHv 110% des jeweils zu vollstrekcenden Betrags


Aufbau


Urteil bei vollständiger einseitiger Erledigungserklärung des Klägers

Rubrum

TB

Unstreitiges

Streitiger KVortrag

Ursprübnglicher Antrag d K + Datum der Anhängigkeit u RHängigkeit

Mit der am…bei Gericht eingegagenen und am…zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt….

Erledigendes Ereigbnis (im Perfekt) + Erledigungserklägung d Klägers (im Präsens)

Nachdem…(erlediges Ereginis) hat, erklärt der K den RStreit in der Hauptsache für erleidgt (ggf. streitiger Vortrag)

Widerspruch d B und Klageabweisungsantrag

Der B widerspricht der E-Erklärung und beantrag, die Klage abzuweisen.

Streitger BVortrag

Prozessgeschichte (Beweisuafnahme etc)

Entscheidungsgründe

Gesamtergebnis

Die Klage ist begründet. Auf den geänderten Antrag d Klägers ist die Erleidung der Hauptsache festzustellen, weil die urspr. zulässige und begründete Klage sich durch (zB Zahlung des B vom..) ereldigt hat.

I.

a) Auslegung d Klageantrags, wenn konkludente E-Erklärung

b) Zulässigkeit der einseitigen E-Erklärung

c) Zulässigkeit der Klage

Die Klage ist zulässig.

Die einseitige Erledigungserklärung dfes Klägers ist dahingehend auszlegen, dass der Kläger die Feststellung beantragt, dass sich der REchtsstreit in der HS erledigt hat.

Die Änderung des Antrags ist gem. § 264 Nr. 2 A.t 2 ZPO zulässig-

Das nach § 256 I ZPO erforderliche F-Interessefolgt aus der Kostentragungsregel (s. § 91a-> KOM

Ggf. Zuständigkeit LG trotz Verringerung des Streitwerts (§ 261 III Nr. 2 ZPO)

II.

Die Klage ist begründet.

Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1) Erledigung des Klaganspruchs

2) Eintritt der Erledigung nach Rechtshängigkeit

3) Zulässigkeit der ursprüngl. Klage

4) Begründetheit der ursprüngl. Klage

III.

Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ZPO, nicht § 91a ZPO


Aufbau


Urteil bei teilweiser einseitiger Erledigungserklärung des Klägers


Besonderheiten bei einseitigen Teilerledigung

Tenor

1) „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.

2) Desweiteren wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.“


TB

„Der Kläger hat in der am 22.02.2007 zugestellten Klageschrift ursprünglich den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Am 25.02.2005 hat der Beklagte an den Kläger 2.000,00 € gezahlt.

Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf ……………..Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.

Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,

                  die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Gesamtergebnis

I.

Die Klage ist zulässig.

a) Auslegung (wenn konkludent) der einseitigen E-Erklärung

Es wird nuhnmehr beantragt, den B zuverurteilen, an K 10€ nebst Zinsen seit…abzüglich am…gezahlen 5000€ zu zahlen.

abzüglich: Auslegung als konkludente E-Erklärung -> Verrechnung der Zahlung d B auf die bis zum ZHahlungstag aufgelaufenen Zinsen und nur den verbleiben Betrag auf die Hauptforderunbg verrechnet wissen will (keine Berechnung in Klausur)

b) Bestimmheit (abgrenzung streitige vs ereldigter Teil der Klageforderung) der einseitigen E-Erklärung

c) Widerspruch d Beklagten

d) Zuständigkeit:

grds 261 III Nr. 2 -> außer: Teilerledigung wegen Teilleistung d Schuldners im Mahnverfahren vor Abgabe an Gericht. Dann kommt es bei 23 Nr. 1 GVG auf Restbetrag an (T/P 696 Rn. 25)

f) F-Interesse, 256 I

K müsste bei nachträglicher E ohne begehrte Feststelung die Kosten d RStreits tragen

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers, der seitens des Beklagten ausdrücklich widersprochen wurde, ist dahingehend auszlegen, dass der Kläger die Feststellung beantragt, dass sich der REchtsstreit in der HS erledigt hat.

Dem Kläger steht ein dahingehender Feststellungsanspruch zu.

Die Änderung des Antrags ist gem. § 264 Nr. 2 A.t 2 ZPO zulässig-

Das nach § 256 I ZPO erforderliche F-Interessefolgt aus der Kostentragungsregel (s. § 91a-> KOM)

Ggf. Zuständigkeit LG trotz Verringerung des Streitwerts (§ 261 III Nr. 2 ZPO)

weitere Zulässigkeitsaspekte

II.

Die Klage ist begründet.

Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1) Erledigung des Klaganspruchs

2) Eintritt der Erledigung nach Rechtshängigkeit

3) Zulässigkeit der ursprüngl. Klage

4) Begründetheit der ursprüngl. Klage

III.

Kostenentscheidung folgt aus 91, 92 (nicht: 91a)

Bei Teilerfolg d K ist eine dem unbegründeten Teil entsprechende Kostenbelastung d K zu ermitteln

War zB die Klage teilweise unbegründet und erklärt K sie insgesamt für erleidgt, kann die Kostenquote wie üblich aus dem Verhältnis des unbegründeten zum begründeten Teil gebildet werden.

Entsprechendes gilt, wenn E-Erklärung nur teilweise begründet ist

Vorläufige Vollstreckbarkeit:

Feststellungstenor ist nicht vollstreckbar

Urteil ist bzgl Kosten vor vollstreckbar

Wenn die Teilrücknahme oder –erledigung vor der mündlichen Verhandlung eintritt, muss auch in dem Streitwertbeschluss berücksichtigt werden, dass für die Rechtsanwaltsgebühren verschiedene Streitwerte gelten.

Anders als bei übereimsteimmender Teil-E-Erklärung muss neben Wert des verbelibenden Teils d uprs Antrags der Wert des Feststellungsantrags hinzugerechnet werden, da es sich um einen Sachantrag handelt und deshalb 43 I GKG nicht anwendbar ist.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis vor der mündlichen Verhandlung: (anfänglicher Wert)

ab Beginn der mündlichen Verhandlung (Wert nach Teilerledigung)


objektive Klagehäufung, § 260 ZPO


Arten



Anspruchshäufung = mehrere Streitgegenstände (nicht!: mehrere AGL)

offen Aus dem Klageantrag ergibt sich schon, dass mehrere Ansprüche geltend gemacht werden.

verdeckt: Aus Begründung und nicht aus Klageantrag wird deutlich, dass es um mehrere Ansprüche geht.

anfänglich oder nachträglich möglich (zB Klageerweiterung oder Prozessverbindung)

auch nachträglicher Wegfall (zB Teilrücknahme, Teilurteil oder Abtrennung)

kumulative Klagehäufung:

Der Kläger begründet einen Klageantrag, in dem er mehrere prozessuale(!) Ansprüche gel tend macht (z. B. Klageantrag 28.000€; Be gründung „20.000€ aus Kaufvertrag und 8.000€ aus Leasingvertrag“).

Kläger stellt mehrere Anträge bedingungslos nebeneinander und will sie gleichermaßen realisieren (= Normalfall)

Streitwert -> § 5 ZPO bzw. § 39 GKG (Addition)

eventuelle Klagehäufung:

Kläger geht primär aus einem Antrag vor und will den anderen nur unter einer (innerprozessualen) Bedingung stellen (= Haupt- und Hilfsantrag)

Haupt- und Hilfsantrag , der auflösend bedingt ist (auf innerprozessuales Obsiegen oder Unterlie gen; dennoch Rechts hängigkeit beider Anträ ge!)

zulässig (+), wenn ein Zusammenhang besteht:

K stellt gleichzeitig Haupt- und Hilfsantrag (zB Herausgabe der Sache, hilfsweise auf SE).

wenn ein Zusammenhang besteht:

Der Kläger begründet den Klageantrag mittels mehrerer prozessualer(!) Ansprüche, die zu sammengenommen den Klageantrag überstei gen und legt ein Rangverhältnis fest (z. B. Kla geantrag 10.000€; Begründung: „10.000€ aus Darlehen vom 04.10.2013, hilfsweise 10.000€ aus Darlehen vom 22.11.2013“).

Der Hilfsantrag wird für den Fall gestellt, dass der Kläger bei dem Hauptantrag nicht ob siegt. Eine Entscheidung des Gerichts über den Hilfsantrag ist erst zulässig, wenn das ge nannte Ereignis der Bedingung eingetreten ist (= Stufenklage).

Zuständigkeitsstreitwert -> § 5 ZPO unanwendbar, es gilt der höhere Wert

Gebührenstreitwert -> § 45 I GKG

d. h. dass der Einzel streitwert des höheren Antrag des Gebührenstreitwert be stimmt (und eben keine Streitwertaddition stattfindet).

alternative Klagehäufung:

Kläger will nur einen der gestellten Anträge durchsetzen, trifft die Wahl aber nicht selbst, sondern überlässt sie dem Gegner oder Gericht;

Der Kläger begründet den Klageantrag mittels mehrerer prozessualer(!) Ansprüche, die zu sammengenommen den Klageantrag über steigen, ohne aber ein Rangverhältnis festzu legen (z. B. Klageantrag 10.000€; Begründung: „5.000€ aus Miete, 6.000€ aus Kaufvertrag“).

Grds unzulässig, da unbestimmt und da mit Umfang der materi ellen Rechtskraft unklar (Verstoß gegen §253 II Nr.2 ZPO)

Außer:

-echte Wahlschuld nach § 262 BGB

-ggf. Prüfung, ob Auslegung in Haupt- und Hilfsantrag möglich ist


Materielle Rechtskraft

Nach Eintritt der formellen Rechtskraft entfaltet das Urteil materielle Wirkung

objektive Rechtskraft, § 322 ZPO

grds nur die im Tenor festgestellte Rechtsfolge

Feststellung dessen, was im Einzelfall rechtens ist (hM)

nicht:

Tatsachen und rechtliche Beurteilungen (Ausn.: Aufrechnung, § 322 II ZPO); Vorfragen (Ausn: Zwischenfeststellungsklage, § 256 ZPO)

Subjektive Rechtskraft, § 325 ZPO

Urteil wirkt für und gegen Parteien und ihre Rechtsnachfolger (§ 325 I ZPO) -> außer: § 325 II ZPO

Erstreckung auf prozessfremde Dritte nur bei ausdrücklicher Anordnung, zB

-> § 326 ZPO für Nacherben,

-> § 327 ZPO für Erben

Folgen der materiellen Rechtskraft

Unzulässigkeit einer neuen Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien (ne bis in idem)

Unzulässigkeit einer Klage über das kontradiktorische Gegenteil

ggf Präjudizialität: soweit die Entscheidung für einen späteren Prozess zwischen denselben Parteien über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich ist, wird sie berücksichtigt. Beachte aber:

Bindung nur an den Tenor, nicht die Feststellungen!

also Präjudizialität nur, wenn Tenor die vorgreifliche Frage enthält (nicht, wenn Vorfrage im Rahmen der Entscheidungsfindung geklärt worden ist)

zB: Kläger hat Räumungstitel erwirkt und klagt späte auf SchE wegen verspäteter Räumung, dann steht für Folgeprozess fest, dass Beklagter zur Räumung verpflichtet war. Anders, wenn Kläger Zahlungstitel für Januar- und Februarmiete erwirkt hat und nun in neuem Prozess Aprilmiete einklagt; dann stellt Bestehen eines Mietverhältnisses zwar für beide Prozesse eine Vorfrage dar, es besteht aber keine Bindungswirkung.


Urkundenprozess

Vorverfahren


Relation

Ausgangs-P:

eigentlich steht erst nach der materiellen Prüfung fest, ob alle beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegt sind, dh, ob die Klage überhaupt im Urkundenprozess statthaft ist.

Prozessstation

a) Verfahrensart

-> Erklärung (Kläger): „Urkundenprozess“ (§ 593 Abs. 1 ZPO

—> falls (-), anhängig im normalen Prozess)

b) Weiteren Zulässigkeits-Vss

Fraglich, ob der Kläger einen Zahlungs- oder gleichgerichteten Anspruch iSd § 592 ZPO geltend macht und ob er wenigstens eine Urkunde zum Anspruchsgrund vorlegt.

Ggf. kann darauf hingewiesen werden, dass die Statthaftigkeit erst nach der materiellen Prüfung abschließend festgestellt werden kann.

(Frage, ob Ukrundenprozess statthaft ist, lässit sich im Einzelfall nur aufgreund einer Prüfung der materiellen Rechtslage beantworten (“obliegender BEweis”)

Ist Klage unbegründet, erfolgt Klageabweisung durch Sachurteil, wobeiu jedenfalls die Zulässigkeitsfrage “vorlage einer Urkunde” + Statthaftigkeit iSd 597 II dahinstellt bleiben kann )

Darlegungsstationen —> keine Besonderheiten

BStation

Prüfung, ob die Parteien mit den zulässigen Beweismitteln Beweis angetreten haben

Also

—> ob der Kläger durch Urkunden (bzw durch Parteivernehmung bzgl. der Echtheit der Urkunden),

—> der Beklagte durch Urkunden oder Parteivernehmung,

—> und ob der Beweis geführt ist

Entscheidungs-/Tenorierungsstation

§ 597 I

§ 597 II

„Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.“

Anderenfalls:

„(Urkunden)vorbehaltsurteil“ überschriebenes Urteil gem. § 599 ZPO

Bsp.:

„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 € zu zahlen. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.“

Kosten —> keine Beosnderheit

vorläufige Vollstreckbarkeit -> §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO


Subjektive Klageänderung


Gewillkürter Parteiwechsel


T/P 50 Rn. 15, 20

Rubrum


Tenor


TB



kein gesetzlicher Parteiwechsel

Vss (Gewillkürter Parteiwechsel)

kein völlig neuer Streitgegenstand, damit Ergebnisse der Beweiserhebung verwendet werden können (sowie Bindung an Klageantrag)

grds Bindung an bisherigenProzesshandlungen u Ergebnisse, wenn neue Partei der Bindung zustimmt

auch Bindung gegen ihren Willen, wenn sie zuvor maßgeblich an der Prozessführung beteiligt war oder sie keinen hinreichenden Grund für ihre Verweigerung der Zustimmung hat

in 1. Instanz

BGH: Parteiwechsel als 263 ff behandelt

Lit: 265 II 2, 267, 279 (T/P Vorbem § 50 Rn. 15)

Wechsel auf B-Seite (Teil-Rücknahme)

Vor mündlicher Verhandlung (Lsg nach Rspr)

a) Ist bisheriger B aus RStreit ausgeschieden? -> Lsg: 269 I entsprechend

War Erklärung d K (KRücnhame) abhängig v Zustimmung d B -> Abhängig, wann K die KRücknahme erklärt hat

Vor mündlicher Verhandlung: keine Einwilligung d alten B erforderlich, 269 I

-> Über Kosten d alten B wird entsprechend 269 III 2 entschieden

b) Ist neuer B Partei des RStreits geworden?

BGH: 263, 267

Entweder Zustimmung d neuen B oder Sachdienlichkeit (Prozessökonomie)

Lit: nicht 263, 267

Ab mündlicher Verhandlung

a) Ist bisheriger B aus RStreit ausgeschieden?

BGH u Lit:

Einwilligung d alten B erforderlich, 269 I -> Grenze: Rechtsmissbrauch

b) Ist neuer B Partei des RStreits geworden?

BGH: 263, 267

Entweder Zustimmung d neuen B oder Sachdienlichkeit (Prozessökonomie)

Lit: nicht 263, 267

Vss (Eintritt neuer B):

Zustellung der Klage

Wirkung (Parteieintritt d neuen B):

BGH:

Wenn neuer B zustimmt, ist er an bisherige Prozessergebnissse gebunden

Materielle u prozessualen Wirkungen treffen neuen B (wenn keine Zustimmung d neune B) aber erst ab Zustellung Klage, zB 291 BGB

Kosten d alte B, wenn dieser ausscheidet:

Antrag d alten B nach 269 III 2 (außergerichtliche Kosten d alten B)

WErden K die außergerichtlichen Kosten d alten B durch Beschluss auferlegt,

-> nicht Bestandteil d Urteils

Wechsel auf Klägerseite

Zustimmung d alten und d neuen K

aa) Ist alter K aus RStreit wirksam ausgeschieden?

BGH:

Vor mündlicher Verhandlung: 263 ff + 269 I analog

Sachdienlich (-), wenn RVerteidigung d B beeinträöchtigt

Ausscheiden d alten K = KRücknahme iSd 269 I -> keine Zustimmung d B iSd 269 I analog erdoerlich

Ab mündlicher Verhandlung: 263 + 269

-> grds Zustimmung d B iSd 269 I erforderlich

-> außer: B kann Zustimmung nicht aus RMissbrauch verweigern

bb) Ist neuer K Partei d RStreits geworden?

BGH: 263

Folge (unwirksamer Klagerücknahme, aber wirksamer Eintritt d neuen K iSd 263): 2 Kläger

Folge (Eintritt d neuen K): neuer K ist an Prozesslage gebunden

in 2. Instanz -> Differenzierung nach K und B

BGH:

a) K-Wechsel: wie Klageänderung (§263: Zustimmung oder Sachdienlichkeit)

b) B-Wechsel:

-nur bei Zustimmung des bisherigen Beklagten (oder wenn die Verweigerung dieser Zustimmung wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich ist);

-nicht durch sachdienlich Halten des Gerichts; es muss bereits mündlich verhandelt worden sein

Lit.:

Rechtsinstitut sui gene ris oder Klagerücknahme

RF:

für bisherigen B endet Rechtshängigkeit (ex tunc, analog §269 III 1)

der bisherige B kann Erstattung der Kosten analog §269 III 2 fordern

für neuen B beginnt RHängigkeit ab Zustellung des Klageantrags


Streitverkündung, § 73 ZPO

Def

Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten (Streitverkündeter) von einem anhängigen Prozess (Vorprozess) durch eine der Parteien (Streitverkünder)

Herbeigeführt wird dadurch die Beteiligung dieses Dritten an dem Rechtsstreit (sog. „Interventionswirkung“, d.h. Bindungwirkung gem. §§ 74, 68 ZPO).

Abgrenzung zur Streithilfe

Streithilfe ist die Beteiligung eines Dritten (d.h. keiner Partei) an einem Verfahren, um eine Partei zu unterstützen.

Streithilfe stellt oft die Folge einer Streitverkündung dar (wenn der Dritte dem Verfahren beitritt, Näheres dazu weiter unten). Sie ist jedoch auch unabhängig davon möglich, wenn ein rechtliches Interesse für sie besteht, vgl. § 66 I ZPO.

Sinn:

Anknüpfungspunkt für eine Streitverkündung ist dabei stets, dass eine Partei einerseits im Vorprozess einen für sie ungünstigen Ausgang befürchtet, sich anderseits aber gegen einen Dritten erhofft, einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung (d.h. einen Regressanspruch) geltend machen zu können, vgl. § 72 I ZPO.

Partei ist sicher, entweder gegen den Gegner oder den Dritten einen Anspruch zu haben und möchte für einen ggf späteren Regressprozess gegen den Dritten die Interventionswirkung herbeiführen (= Streitverkündungsgrund iSd § 72 ZPO)

Form:

Streitverkündungsschriftsatz mit Inhalt § 73 ZPO

Grund der Streitverkündung

Lage des Rechtsstreits (= alle bisher gewechselten Schriftsätze und Mitteilung bereits anberaumter Termine)


Reaktionsmöglichkeit und Wirkung

Beitritt

Ablehnung/keine Reaktion

auf Seiten des Streitverkünders

auf Seiten des Gegners


Dritter wird Streithelfer der Partei, der er beigetreten ist (§ 74 I ZPO)

Prozess wird ohne Beteiligung des Streitverkündeten fortgeführt

taucht als solcher im Urteil des Vorprozesses auf wie oben dargestellt

keine Erwähnung der SV im Urteil des Vorprozesses

Befugnisse und Folgen (Bindungswirkung) dann ebenfalls wie dargestellt

Eintritt der Bindungswirkung gem. § 74 II, III ZPO ab Zeitpunkt, zu dem Beitritt möglich

keine Prüfung der Zulässigkeit der SV im Vorprozess; im Folgeprozess Bindungswirkung durch Beitritt

Prüfung der Zulässigkeit der SV erst im Folgeprozess

wichtig: in beiden Fällen materiell-rechtlich Verjährungshemmung, § 204 I Nr. 6 BGB

Die Zustellung der Streitverkündung bewirkt materiell-rechtlich die Hemmung der Verjährung, vgl. § 204 I Nr. 6 BGB. Dies gilt auch im selbständigen Beweisverfahren, vgl. § 204 I Nr. 7 BGB. Ebenso bleiben die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung erhalten, vgl. § 218 I BGB.

Die prozessrechtliche Wirkung der Streitverkündung besteht in der Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO, vgl. § 74 I, III ZPO: Der Streitverkündungsempfänger wird im Folgeprozess im Verhältnis zu dem Streitverkünder mit der Behauptung nicht gehört, dass der Vorprozess, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Das bedeutet, dass im Folgeprozess zu Gunsten des Streitverkünders eine Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses eintritt.

Diese Bindungswirkung tritt nach der hM allerdings niemals zu Ungunsten des Streitverkünders ein, vgl. ThP § 73 Rn. 4, BGH 100, 257.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirkung ist nicht der Zeitpunkt des Beitritts, sondern vielmehr der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war. Dieser liegt in der Regel eine angemessene, kurze Zeit nach Kenntnis und Zustellung der Streitverkündung vor, vgl. ThP § 73 Rn. 4.

Auswirkung auf Streitverkündungsemfpänger

Wie sich eine Streitverkündung auf den Streiterklärungsempfänger auswirkt, beurteilt sich danach, ob der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit beitritt oder nicht.

a) Beitritt

Entschließt sich der Streitverkündungsempfänger dem Vorprozess beizutreten, so wird er zum Nebenintervenient nach §§ 66 ff. ZPO.

Nach § 67 ZPO kann er aufgrund seines Beitritts Prozesshandlungen und Rechtsbehelfe vornehmen, die der unterstützen Partei dann zugerechnet werden. Selber wird er allerdings nicht Partei, vgl. ThP § 66 Rn. 1.

b) Kein Beitritt

Tritt der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit nicht bei, so entfaltet die Streitverkündung jedoch, wie oben bereits erläutert, wegen § 74 III ZPO gegenüber dem Streitverkünder im Nachfolgeprozess die Nebeninterventionswirkung nach § 68 ZPO, vgl. ThP § 75 Rn. 2.

Tritt er dem Gegner bei, so tritt die Wirkung der Nebenintervention gegenüber beiden Parteien ein, vgl. ThP § 74 Rn. 1


Zulässigkeit der Streitverkündung (Folgeprozess)

Die Zulässigkeit der Streitverkündung spielt für den Ausgangsprozess keine Rolle.

Vielmehr wird diese erst im Folgeprozess geprüft, wenn es zu zwischen Streitverkünder und Streitverkündungsempfänger zum Rechtsstreit kommt, vgl. Thomas/Putzo Kommentar zur ZPO, 35. Auflage, § 72 Rn. 4 (im Folgenden abgekürzt als ThP).

Zulässigkeit bzw Wirksamkeit der SV sind erst im Folgeprozess zu prüfen und auch dann nur, wenn Streitverkündeter nicht beigetreten ist:

Maßgeblicher Zeitpunkt (Beurteilung Zulässigkeit)

Um beurteilen zu können, bis wann eine Streitverkündung zeitlich zulässig ist, ist auf die Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO abzustellen: Eine Streitverkündung ist daher in der Regel dann verspätet, wenn sie in einer nicht reversiblen Sache nach Schluss der mündlichen Verhandlung geschieht, vgl. ZhP § 73 Rn. 6.

Beachte im Zusammenhang mit diesen Formvorschriften stets § 295 ZPO, wonach Mängel geheilt werden können (hM). Nach Ansicht des BGH soll dies zumindest dann möglich sein, wenn es sich um unvollständige Angabe der Gründe oder um fehlerhafte Angaben bzgl. der Lage des Rechtsstreits handelt, vgl. ThP § 73 Rn. 7.

anhängiger Hauptprozess (= bis zur rechtskräftigen Entscheidung)

wirksame Zustellung der Streitverkündungserklärung (Anforderungen des § 73 ZPO) an Dritten

Grundsätzlich können beide Parteien des Vorprozesses dem Streitverkündungsempfänger den Streit verkünden.

Die Erklärung darf dabei nur unbedingt erfolgen, vgl. ThP § 74 Rn. 2. Ob und wem der Streitverkündungsempfänger beitritt, bleibt dessen Entscheidung überlassen.

Für den Beitritt gelten die Voraussetzungen des § 70 ZPO.

Der Beitritt kann jedoch nur zu einer der beiden Parteien erfolgen.

Die Bindungswirkung tritt dabei nur gegenüber der im Vorprozess unterliegenden Partei ein, vgl. ThP § 72 Rn. 5.

Form, § 73

Angabe StreitV-Grund, § 72 ZPO

vgl. ThP § 73 Rn. 3 ff.

Gem. § 73 S. 2 ZPO ist die Streitverkündung dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkündungsempfängers in Abschrift zuzustellen. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen nach §§ 166 ff. ZPO und ist gem. § 71 S. 3 ZPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Streitverkündung.

Prozesshandlungsvoraussetzungen bei Streitverkünder und Drittem

Streitverkündungsgrund

Eine Streitverkündung darf nicht grundlos erfolgen. Vielmehr muss nach § 72 I ZPO der Streitverkünder glauben, dass er im Falle des für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen den Dritten als Streitverkündungsempfänger einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung (d.h. Regressansprüche) haben kann, vgl. ThP § 71, Rn. 6 ff.


Prüfungsaufbau bei Parteiwechsel (auf Beklagten­seite)


Parteiwechsel ist zulässig

I. Zulässigkeit der Klage gegen neuen Beklagten

1. §§ 253 ff. ZPO (ordnungsgemäße Klageerhebung)

2. Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Beklagtenseite

BGH: Klageänderungstheorie, §§ 263 ff. ZPO (=Zustimmung oder Sachdienlichkeit), anders bei Beklagtenwechsel in 2. Instanz, dann Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich, es sei denn, Verweigerung ist rechtsmissbräuchlich

Lit.: prozessuales Institut eigener Art, Zustimmung der neuen Partei nicht erforderlich.

3. Örtliche/sachliche Zuständigkeit (ohne § 5 ZPO, keine Addition bei Parteiwechsel)

4. Sonstige Prozessvoraussetzungen

II. Die Klage gegen den alten Beklagten

Hat Beklagter bereits zur Hauptsache verhandelt, ist für sein Ausscheiden seine Zustimmung gem. § 269 ZPO erforderlich

Wird Zustimmung erteilt, entfällt Rechtshängigkeit; keine Entscheidung in der Sache über Klage gegen alten Beklagten; entweder Kostenbeschluss gem. § 269 IV ZPO oder Kostenentscheidung bzgl. altem Beklagten mit Endurteil („Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)“)

III. Begründetheit der Klage gegen neuen Beklagten

1. AGL

2. p: Bindungswirkung an bisherige Beweisergebnis­se?

BGH: neuer Beklagter an bisherige Beweisergebnis­se gebunden, sofern er nicht geltend macht, dass Beweisaufnahme wiederholt werden müsse, da er anderenfalls in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt sei

Lit: keine Bindung der neuen Partei an bisherige Beweisergebnisse

IV. Kosten

u.U. mit § 269 III zugunsten des alten Beklagten, falls noch kein Beschluss erlassen, s.o.)


Urteilsaufbau im Folgeprozess nach Streitverkündung

Konstellation:

Kläger ist im Vorprozess zur Zahlung von SE verurteilt worden.

Im vorliegenden Verfahren nimmt er den jetzigen Beklagten in Anspruch, dem er im Vorprozess den Streit verkündet hatte.

Tatbestand

Einleitungssatz

Angaben zum Vorprozess

z.B.: Durch Urteil des... ist der Kläger verurteilt worden,… Das Amtsgericht ist in jenem Verfahren zu folgenden tragenden Feststellungen gekommen:….tragende Feststellungen des Tatbestands des Urteils, Auf der Grundlage der Feststellungen hat das Amtsgericht seine Entscheidung wie folgt begründet….. zusammengefasste Ausführungen der Entscheidungsgründe unter Verweisung auf den Rest

Angaben zur Streitverkündung im Vorprozess und zur Reaktion (unterbliebener Beitritt oder Beitritt beim Gegner)

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Urteil... gegenüber dem Beklagten Interventionswirkung entfalte. Daher stehe fest, dass der Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert habe.

Ggf. weiterer streitiger Vortrag des Klägers

Anträge

Der Beklagte hält die Streitverkündung für unwirksam, weil sie weder zulässig noch formgerecht erhoben worden sei. Daher ist er der Auffassung, die Interventionswirkung sei nicht eingetreten.

Er bestreitet, eine mangelhafte Sache geliefert zu haben, da…

Entscheidungsgründe:

Je nachdem, ob Interventionswirkung greift oder nicht greift,

wenn sie nicht greift, ist nach Prüfung und Feststellung, dass die Interventionswirkung nicht greift, die Forderung ganz normal zu prüfen.


Darstellung des Mahnverfahrens im Urteil

nach Vollstreckungsbescheid

VB = VU gleich (§ 700 I)

Einspruchstermin

Antrag des Klägers: „VB aufrecht zu erhalten“

Antrag des Beklagten: „VB (ganz oder teilweise) aufzuheben und die Klage abzuweisen“

beachte bei Säumnis, dass Situation wie nach 1. VU vorliegt:

bei unzulässigem Einspruch wird Einspruch durch Endurteil als unzulässig verworfen

bei unzulässigem Einspruch wird Einspruch durch Endurteil als unzulässig verworfen

bei zulässigem Einspruch Verwerfung durch 2. VU nach §§ 700 VI, 345 ZPO unter folgenden Voraussetzungen: Zulässigkeit Einspruch, Säumnis des Beklagten, Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage, verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangener VB; Tenor: „Der Einspruch gegen den VB vom… wird verworfen.“

wenn Einspruch zulässig, aber Klage unzulässig oder unschlüssig: kein 2. VU, sondern unechtes VU; Tenor: „Der VB wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.“

Tenor

Der VB des AG ….vom…(Az…) wird aufrechterhalten

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreit (wie VU -> es ist bereits VB [700 I] ergangen, wonach der B die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Jetzt geht es um Kosten nach Einspruch).

(91 I1 ZPO)

Das Urteil ist gg SL iHv 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrgas vorläufig vollstreckbar. Die Vollstrekcung aus dem VB vom…darf nur gegen L der Sicherheit fortgesetzt werden.

(700 I, 709 ZPO)

TB

Ablauf des Mahnverfahrens ist in p1 vor Anträgen darzustellen (Erlass des VB, Zustellung, Eingang des Einspruchs)

Antrag des Klägers: „VB aufrecht zu erhalten“

Antrag des Beklagten: „VB (ganz oder teilweise) aufzuheben und die Klage abzuweisen“

Entscheidungsgründe

Zulässigkeit des Einspruchs

Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (nicht: Begründetheit des Einspruchs!)

Grund: 700 VI


Tenor: Arrrest/ einstweilige Verfügung (Beschluss)

AG XYZ

Az.

(Beschluss ergeht nicht im Namen d Volkes)

Beschluss


In dem Arrestverfahren/ einstweiligen Verfügungsverfahren

des Herrn … (Adresse)

Arrest: Gläubiger; Einst.Verfügung,Antragsteller,

gegen


Frau …, (Adresse),

Arrest: Schuldner; Einst.Verfügung: Antragsgegnerin

hat das (Gerichtsbezeichnung) am (Datum) durch den Richter (Dienstbezeichnung, Name)

b e s c h l o s s e n:

1.Für die Antragstellerin ist in Höhe des angegebenen Betrages von …€ nebst Zinsen in Höhe von…seit dem… sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von… auf dem bezeichneten Grundstück eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek von gleicher Höhe einzutragen.

2.Das zuständige Grundbuchamt soll um die Eintragung der Vormerkung ersucht werden.

3.Die Kosten werden dem Schuldner auferlegt.

4.kein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da der Beschluss bereits aus sich heraus vollstreckbar ist, vgl. § 794 Nr. 3 ZPO.


Gründe:

I. (TB)

II. (Entscheidungsgründe)

Die Antragstellerin hat durch die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen glaubhaft gemacht, dass ihr als Unternehmerin eines einzelnen Teiles eines Bauwerks, das auf dem dem Schuldner gehörenden, im Grundbuch von…im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. … eingetragenen Grundstück errichtet worden ist, aus dem Werkvertrag eine Forderung von …€ nebst Zinsen in Höhe von …seit dem…für geleistete Arbeiten gegen den Schuldner zusteht.




Arrest, §§ 916 ff. ZPO

I. Zulässigkeit

Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Ausschließliche (§ 802 ZPO) Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache bzw des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der sich mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet (§ 919 ZPO)

80 2,919,943

Gerichtskostenvorschuss ist nicht erforderlich (§ 12 Abs. 1 GKG)

Achtung: auch vor LG kein Anwaltszwang, §§ 920 III, 78 III ZPO

RSB fehlt, wenn Gläubiger bereits anderweitig ausreichend gesichert (z.B. durch Titel)

Antrag

§ 253 II ZPO

§ 920 I („soll“ heißt hier „muss“)

gerichtet auf AO des dinglichen Arrests „in das Vermögen“ des AG zur Sicherung eines genau bezeichneten Anspruchs

Begründung von Arrestanspruch und Arrestgrund

RSB


II. Begründetheit

Arrestanspruch

materieller Anspruch , der unmittelbar auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder in Zahlungsanspruch übergehen kann

ZB Anspruch aus § 437 BGB

er muss vom Antragsteller: – schlüssig vorgetragen werden (in dem der Antragsteller den Abschluss des KV, Lieferung des Bildes, Fälschung, Rücktritt vorträgt);

Anspruch des K geht auf verschiedene Rechte nach Erklärung des Rücktritts auf Geld, kann also „in eine Geldforderung übergehen“, was nach § 916 I genügt.

Arrestgrund

(+), wenn zu befürchten, dass ohne Verhängung Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 917 ZPO)

er muss vom Antragsteller – schlüssig vorgetragen werden

zB durch Vortrag der Antragsgegner wolle auswandern und dadurch würde die Vollstreckung erschwert, § 917 II

nicht ausreichend:

-dass die Forderung gegen B ihren Ursprung in einer Straftat des B hat

-drohende Gläubiger Konkurrenz gerückt genügt ebenfalls nich

Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) + 920 Ii

nur präsente Beweismittel (idR eidestaatliche Versicherung) -> Wahrscheinlichkeit von 50% + x


Verspätung in der Klausur


Urteil

Allgemeines

vor Zurückweisung ist Hinweis nach § 139 II ZPO erforderlich (in Klausur regelmäßig jedenfalls zu unterstellen)

Zurückweisung ist isoliert nicht anfechtbar; wird Berufung eingelegt, kann geprüft werden, ob Zurückweisung zu recht erfolgt ist (§ 531 I ZPO)

versehentliche Berücksichtigung verspäteten Vorbringens kann nicht angegriffen werden (Zurückweisung in höherer Instanz nicht nachholbar)

TB

für Verspätung relevante Daten sind in Prozessgeschichte anzugeben (zB gerichtliche Fristsetzung, Datum der Zustellung des Fristsetzungsbeschlusses, Eingang des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht)

a) Vorbringen der Parteien ist wie üblich, unabhängig davon, ob es verspätet ist oder nicht, darzulegen.

Es kann sich empfehlen, bereits bei dem (möglicherweise verspäteten) Tatsachenvortrag die Eingangsdaten der Schriftsätze mitzuteilen.

Bsp:

Der Beklagte behauptet in seiner am 18.10.2016 eingegangenen Klageerwiderung, der Kläger habe auf seine Bitte in einem Gespräch am 20.1.2013 erklärt, er verzichte auf die Rückforderung des Darlehens, um ihm den Berufseinstieg zu erleichtern.

b) alle (formalen) Umstände zur möglichen Verspätung sind dann in Prozessgeschichte am Ende des TB mitzuteilen.

Beispiel:

Der Vorsitzende hat frühen ersten Termin bestimmt und dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von … Gesetzt. Diese Anordnung ist dem Beklagten zusammen mit der Ladung und Belehrung am … Zugestellt worden. In einem am … Bei Gericht eingegangenen Schriftsatz behauptet der Beklagte, …“

Entscheidungsgründe

Die Verspätungsregeln zu erörtern, und zwar jeweils bei dem entsprechenden TBM.

(Urteil: Entscheidungsgründe, Relation: jeweilige Parteistation)

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises ist nicht infolge des vom Beklagten erklärten Rücktritts nach § … BGB untergegangen. Der Einwand des Beklagten, das Fahrzeug habe …, Wird nach § 296 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen. Der Beklagte hat seine Behauptung unter Missachtung der mit Verfügung vom … Durch den Vorsitzenden nach § 273 Abs. 2 Nummer 1 ZPO gesetzten Frist verspätet in den Rechtsstreit eingeführt. Die Berücksichtigung des Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern

Dem Kläger steht ein Anspruch aus § … Zu. Das Tatbestandsmerkmal X ist zu bejahen … (= Subsumtion des Sachverhalts unter X). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers war auch bei der Entscheidung zugrunde zu legen, da er nicht wegen Verspätung zurückzuweisen war. § 296 Abs. 1 greift nicht ein, weil…

Beispiel 1:

Die Erklärung des Klägers vom 20.1.2013, er verzichte auf die Rückzahlung, stellt einen Erlass dar, der zum Untergang der ursprünglich bestehenden Darlehensforderung führt. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ist nicht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat sich in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 2.11.2016 zwar auf die Verspätung des Vortrages berufen, den Inhalt des Gesprächs aber nicht bestritten. Aus diesem Grunde ist die Sache auch ohne eine weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif, so dass eine Verzögerung nicht eintritt.

Beispiel 2:

Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger habe nachträglich in einem Gespräch auf die Rückzahlung verzichtet, ist dieser Vortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klageerwiderung mit entsprechendem Vortrag ist erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2016 eingegangen, obwohl die ordnungsgemäß gesetzte Frist zur Klageerwiderung bereits am 26.9.2016 abgelaufen war. Der Kläger hat in dem nachgelassenen Schriftsatz diesen Vortrag bestritten. Eine Zulassung des Vortrags würde den Rechtsstreit verzögern, da ein Beweisaufnahmetermin erforderlich wäre, um die seitens des Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen. Der Beklagte hat die Verspätung schließlich nicht genügend entschuldigt.


Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO

a) Angriffs- und Verteidigungsmittel

(+) Behaupten, bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel, Beweiseinreden, Zulässigkeitsrügen

(-)

-Rechtsausführungen

-selbständige Anträge wie WK (Flucht in WK) oder Klageänderung

b) Überschreitung einer (wirksam gesetzten) richterlichen oder gesetzlichen Frist

Frist zur Klagerwiderung gemäß § 275 III ZPO

Schriftsatznachlassfrist gemäß § 283 ZPO

c) Verzögerung des Rechtsstreits

(1) Verzögerung des Rechtsstreits (p: Verzögerungsbegriff hM absoluter) or

(2) keine genügende Entschuldigung (Verschulden wird vermutet, Partei muss sich entlasten)

d) Verschulden

bei 296 I: wird vermutet, leichte Fahrlässigkeit ausreichend

bei 296 II: Grobe Nachlässigkeit, muss nachgewiesen werden

PArteien ist Verhsuclden ihres gsetzl. Vertreters (51 II) u ihres Prozessbevollmächtigen (85 II) zuzurechnen

296 IV nur (+), wenn Vss

d) Einschränkung: keine “Überbeschleunigung

(1) kein Auffangen durch zumutbare Maßnahmen des Gerichts möglich

Zurückweisung (-), wenn Verspätung nach §§ 273, 358a ZPO zumutbar aufgefangen werden kann, so dass keine Verzögerung entsteht

Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen; Eilanordnungen sind idR nicht erforderlich

(2) Erheblichkeit des verspäteten Vortrags

Verzögerung nur, wenn Schlüssigkeit + Erheblichkeit vorliegen und jeweiliger Vortrag streitig ist,

keine Zurückweisung wegen Verspätung, wenn Vortrag nicht relevant

(3) Verzögerung auch dann eingetreten wäre, wenn Partei rechtzeitig vorgetragen hätte.

Zurückweisung (-) , falls dieselbe Verzögerung auch dann eingetreten wäre, wenn Partei rechtzeitig vorgetragen hätte.

zB, wenn bei kurzfristiger Terminierung (früher erster Termin) ohnehin Ladungsfristen nicht einzuhalten gewesen wären

zB. bei rechtzeitigem Vortrag hätte bis zum Termin kein Sachverständigengutachten eingeholt werden können


Author

Samuel N.

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