III. Prozessstation
Klassische p
Wichtig: 39 ZPO (Zuständigkeit), 295 ZPO (übrige ZulässigkeitsVss)
Zuständigkeit
Grds §§ 12, 13 (Wohnort d Beklagten)
§ 17 -> zB GmbH
§ 29 —> Erfüllungsort (269 I BGB)
Bsp:
Rücktritt, §§ 437 Nr. 2, 440 -> Ort, an dem sich Kaufsache vertragsgemäß befindet
Bürgschaftsvertrag
§ 32 (sog. doppelt relevante Tatsache)
-> unerlaubte Handlung muss schlüssig vorgetragen sein
§ 39 ZPO
GS-Vereinbarung, § 38
Kaufmannseigenschaft
-> § 3 I AktG/ § 13 III GmbHG iVm § 6 HGB
-> Nicht: Kaufmann ist vielmehr nur die GmbH selbst, nicht aber Gesellschafter/ Geschäftsführer
4xP
Ordnungsgem. Klageerhebung, §§ 253 ff ZPO
grds. bestimmter Klageantrag
außer: Schmerzensgeld (Vss. Bemessungsfaktoren -> Berechnungsgrundlage)
FK-Antrag, § 256 I ZPO
-> zB möglicher späterer Schadenseintritt nicht ausgeschlossen
-> in Zukunft gerichtete Zahlung/SEA
Prozessführungsbefugnis
vs Aktiv
vs Passivlegitiatmition
Zulässigkeit
Prozessführungsbefugnis -> Behauptung, Inhaber eines Rechts
Befugnis, behauptetes eigenes Reche in eigenen Namen geltend zu machen
a) Prozessführungsbefugnis folgt zwar nicht aus der Aktivlegitimation, da der Kl. nicht behauptet, Forderungsinhaber zu sein.
b) 265 (-), weil Abtretung d Rechts vor RHängigkeit
c) Gewillkürte Prozessstandschaft -> 185 I BGB analog (T/P § 51 Rn. 31)
Begründetheit
Aktivlegitatmion: Kläger = tatsächlicher Inhaber
falls (-), dann Klageabweisung
Passivlegitimation: Schuldner d behaupteten Recht
—> Amtsprüfung (kein Strengbeweisverfahren erforderlich)
—> nicht: Amtsermittlung
1.Satz
Gutachtenstil
Zu prüfen ist Zulässigkeit der Klage.
Danach
Unproblematisches im Urteilsstil:
Norm, weil…
3 Z
sachliche, 23 Nr.1, 71 I GVG iVm § 1, 4 ZPO
örtliche, §§ 12 ff ZPO
funktionell
AG —> Klageerweiterung —> LG
(Einbahnstraße)
nicht: LG —> AG
§ 506 ZPO
Streitgegenstand
261 III Nr. 2 (einmal zuständig, immer zuständig)
Ordnungsgem. Klageerhebung
nur ,wenn Anlass
—> unbezifferter Antrag
grds unbestimmt
außer: Schmerzensgeld (Bemessungsfaktoren)
—> FK-Antrag, § 256 I ZPO
4 P
Immer § 50, § 51
bei LG: 78 ZPO
Zulässigkeitsrügen
Prozessstation
—> sind von Amts wegen zu prüfen
—> Daher nicht schreiben; “ vom Beklagten vorgetragene Rügen”
Haupt- und Hilfsantrag werden durch sog. innerprozessuale Bedingung verbunden
Darlegungslast
Bei der Darlegungslast geht es um die Frage, welche Partei verpflichtet ist, die jeweils relevanten Tatsachen vorzutragen. Die Darlegungslast folgt im Grundsatz der Beweislastregel. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Kläger die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen muss, die seinen Anspruch begründen. Der Beklagte wiederum muss die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen, die den Anspruch beseitigen.
Die darlegungspflichtige Partei muss die Tatsache allerdings nicht nur behaupten, sondern notfalls auch substantiiert vortragen. Dabei werden zunächst keine großen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, einen Anspruch zu bejahen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist die Gegenpartei verpflichtet, sich zu einer substantiiert vorgetragenen Tatsache zu erklären (pauschales Bestreiten genügt also nicht). Bestreitet die Gegenpartei daraufhin den Vortrag im Einzelnen, muss der Darlegungspflichtige wiederum „nachlegen“
ür die erforderliche Beweiserbringung ist der Kläger selbst verantwortlich. Er muss daher die erheblichen Tatsachen und Beweismittel konkret bezeichnen. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht existiert in Deutschland nicht. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger mit relevanten Unterlagen oder Informationen zu versorgen, welche der Kläger nicht im Besitz hat. Anders ist die Situation im anglo-amerikanischen Rechtsraum, wo es die Möglichkeit eines Ausforschungsbeweises (= Recht auf gegenseitigen Einblick in sämtliche fallrelevanten Unterlagen) gibt. Von dem Grundsatz, dass der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss, gibt es Ausnahmen. Steht der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und ist er daher nicht in der Lage, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, kommt die sog. sekundäre Darlegungslast zum Tragen (= Art gesteigerte Substanziierungspflicht). Sie wird bevorzugt beim Filesharing eingesetzt. Ist dem Beklagten eine Aufklärung ohne weiteres möglich (auch durch zumutbare Nachforschungen), muss er Angaben zu den näheren Umständen (z.B. wer nutzt sein Internet) machen.
Sekundäre Darlegungslast
Von dem Grundsatz, dass der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss, gibt es Ausnahmen. Steht der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und ist er daher nicht in der Lage, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, kommt die sog. sekundäre Darlegungslast zum Tragen (= Art gesteigerte Substanziierungspflicht). Sie wird bevorzugt beim Filesharing eingesetzt. Ist dem Beklagten eine Aufklärung ohne weiteres möglich (auch durch zumutbare Nachforschungen), muss er Angaben zu den näheren Umständen (z.B. wer nutzt sein Internet) machen
Putzo, ZPO Vorbem § 284 Rn. 18
Haupt- und Hilfsvorbringen
Mehrfache Anspruchsbegründung
Gutachten
Ausgangspunkt
zweigliedrigr SV -> prozessualer Anspruch; mehrfache Anspruchsbegründung
Entscheidungsvorschlag
Auslegung des Klageantrags
Fraglich, ob K den v ihm erhobenen Anspruch durch Hilfsvorbigen untermauen will o ob er, etwa hilfswise, einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführt (dann verdeckter Hilfsantrag),
—> Auslegung:
a) Rechtsauführung oder konkludenter Sachvortrag
b) Hilfsvorbringen vs. Einführung eines anderen Streitgegenstand (= Hilfsantrag)
-Hilfsvorbringen:
—K darf mehrere SV-Varianten in RStreit einführen
—K kann Prüfreihenfolge bzgl SV-Varianten f Gericht festlegen (Haupt, Hilfs) (Beibringungsgrds)
—innerprozessuale Bedingung, dass K mit schlüssigen Hauptvorbringen nicht durcdringt
c) Hilfsweises Zueigenmachen von gegenerischen Partevortrag o v BErgebnis
-Kläger kann sich Beklagtenvortrag hilfsweise zu eigen machen
-”Vorsorglich”, “jedenfalls”, “selbst wenn” -> Auslegung: Hilfsvorbingen; außer Partei setzt sich in Widerspruch zu eigenem Vortrag (§ 138 I)
d) Alternativbegründung
K legt f SV-Varianten keine Reihenfolge fest, sondren lässt diese alternativ nebeneinander bestehen
Vss (zulässig A-Begründung): K darf nur einen prozessualen Anspruch geltend machen
Klage begründet, wenn beide SV einen Anspruch ergeben
d) Alternativklage
Äußerlich 1 KAntrag, aber durch KBegründung werden 2 StreitG eingeführt, ohne deren Verhältnis zueinander festzuelgen
-> 253 II Nr. 2
Alternativklage
Schlüssigkeit
1.Hauptvorbingen
2.Hilfsvorbingen (prüfen, sofern HauptV ganz o teilweise schlüssig)
Grds Hilfsvorbringen nur für Fall (innerprozessuale B) vorgetragen, dass Gericht den Hauptvortrag in tatsächliocher HInsicht nicht zugrunde legt o SV-Aufklärung offen lässt u Klage alterntiv sowhl nach Haupt- als auch nach Hilfsvortrag f erfolgreich hält
Ist Hauptvorbringen unschlüssig (KAnspruch aus rechtlichen Gründen nach Hauptvortrag zu vermeinen, greift Bedingung f Hilfsantrag nicht ein
Schlüssigkeit d KlägerV kann nur bejaht werden, wenn KAntrag aufgrund d HauptV gerechtfertigt ist.
Denn HilfsV soll nur über tatsächliche Ungewissheit hinweghelfen, nicht aber über mangelden Schlüssigkeit d HauptV
Unschlüssigkeit d HilfsV schadet Shlüssigkeit dr Klage nicht
Ist HaupV unschlüssig, ist unter Überschrift “Hilfsvorbringen” nur auf Bedingung f HilfsV einzugehen und klarzustellen, dass das HilfsV mangels Eintritts der Beindung nichz urgrunde gelegt werden kann
etwas anderes gilt, wenn K innerhalt eines prozessualen Anspruchs alternati mehrre gleichrangige SV-Avartianten vorträgt (alternative Klagebegründung).
Dann müssen alle SV-Varianten zu einem materiell-rechtlichen Anspruch führen, damit Schlüssigkeit (+)
Bsp: K ist sich unsicher, ob KV. Sofern Parteien sich geeinigt haben, schuldet B KP aus 433 II. Andfernfalls Zhalung aus 812 ff., weil B Ware erhalten und weiterverkauft hat.
I. Schlüssigkeit
Der v K erhobene Zahlungsanspruch könnte sich wahlweise aus 433 II o 812 I 1, 818 I, II ergeben
1.433 II
2.812
Fraglich, ob K sich BVortrag hilfsweise zu eigen machen will, kann Frag in Auslegungsation oder KStation beantwortet werden
Erheblichkeit
Bestreiten d B grds nur erheblich, wenn es sich gg gesamten schlüssigen KVortrag richtet
Lässt B Haupt-(HilfsV o eine von mehreren SV-Varianten unbestritten, so wird er ohne BAufnahme verurteilt
Urteil
TB
Grds HilfsV d K im streitigen KVortrag vor Anträgen
Entscheidungsgründe
Auslegung d KVortrag.
Wenn zB SV-Schilderung d K widersprüchlich, dann
Erklärung d K in TB
Diese Erklärung wird in Entscheidungsgründen ausgelegt -> ggf Zueigenmachen d BVortrags
Haupt- und Hilfsantrag
Mehrere Streitgegenstände werden in Eventualverhältnis gestellt
Unterschied (Haupt-/HiilfsV): mehrere SV-Varianten für einen Streitgegenstand)
—> abgrenzung (Auslegung d Klageantrags):
a) verdeckter Hilfsantrag (wenn neuer Streitgegenstand) -> 260 ZPO
vs.
b) Hilfsvorbringen (Bezieht sich auf denselben prozessualen Anspruch wie HauptV)
Eventuelle Klagehäufung (260 ZPO)-> innerprozessuale Bedingung (wird durch Verfahren aufgeklärt)
Bedingung:
Hilfsantrag unter auflösender Bedingung einer pos. Entscheidung über Hauptantrag
Folge:
Hilfsantrag wird mit Klageerhebung rechtshängig
RHängigkeit entfällt rückwirkend, wenn Gericht dem Hauptantrag stattgibt und diese Entscheidung in RKraft erwächst
Vss: Bestimmtheit -> Reihenfolge der Hiflsanträge muss bestimmt sein
(hilfsweise, weiter hilfsweise, äußerst hilfsweise)
Hauptantrag muss unbedingt sein
Daher: Hilfsantrag darf nicht unter Bedingung gestellt werden, dass über Hauptantrag Beweis erheoben werden muss (unzumutbare Ungewissheit f B
Zulässigkeit (Hilfsanträge)
253 II Nr. 2
Zuständigkeit:
Soweit Zuständigkeit v Streitwert abhänig, ist auf denjenigen Antrag abzustellen, der für sich genommen den höchsten Streitwert hat (egal ob Haupt- o Hilfsantrag)
§ 4: Es kommt auf Zeitpunkt der Klageeinreichung an (Hingegen irrelevant, ob über Hilfsantrag entscheiden wird).
Grund: Hilfsantrag wird mit Klageeinreichung rechtshängig
Auswirkung (Hilfsantrag)
Mit RHängigkeit des Hilfsantrags: 204 BGB
Falls kein Bedingungseintritt: Rückwirkender Entfall d RHängigkeit: 204 II -> 212 BGB
Gebührenstreitwert, 45 I 2, 3 GKG:
-Keine Additition, wenn beide Anträge denselben Gegenstand betreffen->kommt auf den höheren Anspruch an (45 I 3 GKG)
-anosnsten WErtaddiation nach 45 I 2 GKG, soweit über Hauptantrag entschieden wird (wie Klage u WK) (Hauptantrag wird pos entschieden->RHängigkeit entfällt rückwirkend; unzulässig)
Kosten (Nach Abweisung Haupantrag wird über Hilfsantrag entschieden) -> Erfolg u Misserfolg
Bildung v Kostenquote aufgrund Obsiegen u Unterliegen
WErtaddition (45 I 2)
Keine Wertaddition: unzulässigkeit d Hilfsantrags + 45 I 3 GKG
Geschichtserzählung (unstreitiges zu Huapt- u Hilfsantrag)
oder wenn GE zu Hauptantrag ≠ GE zu Hilfsantrag
GE1 zu Hauptantrag
GE2 zu Hilfsantrag: Mit dem Hilfsantrag begehrt K die Zahlung von…Dem liegt folgender SV zugrunde:
str KVortrag zu Hauptantrag
str. KVortrag zu Hilfsantrag
Anträge
Der K beantragt
die B zu verurteilen, an ihn …zu übereigenen und herauszugeben,
hilfsweise
an ihn…€ zu zahlen.
str BVortrag zu Hauptantrag
str. BVortrag zu Hilfsantrag
Ggf Auslegung d Klageantrags
I. Hauptantrag
1) Schlüssigkeit
2) Erheblichkeit
3) Beweisstation
Hat Hauptantrag im vollen Umfang Erfolg, dann kurzer Hinweis im Gutachten/ Entscheidungsgründ, dass wegen Eintritts der auflösenden Beidnung der Hilfsantrag nicht zu rpüfen ist
ii. Hilfsantrag
III. EuT-Station
GE2 zu Hilfsantrag: Mit dem Hilfsantrag begehrt K die Zahlung von…Dem liegt folgender SV zugrunde
Aufbau orientiert sich An Reihenfolge der v K gestellten Anträge:
Die Klage ist lediglich nach dem Hilfsantrag begründet. Der Haputantrag bleibt ohne Erfolg
Soweit Haupt-(Hilfsantrag erfolgslos belibt, muss Klage “im Übigen” abgewiesen werden
besondere Leistungsklage: Teilklagen
Vorteile:
geringeres Kostenrisiko, amtsgerichtliche Zuständigkeit kann erreicht werden, Berufungssumme kann unterlaufen werden
Nachteile:
Rechtshängigkeit, Rechtskraft und Unterbrechung der Verjährung beziehen sich nur auf eingeklagten Teil; Beklagter kann Restbetrag ggf. durch negative FK einbeziehen
offene Teilklagen (= als solche erkennbar):
Rechtskraft erstreckt sich nicht auf nicht eingeklagten Teil, Kläger kann weitere Teile auch nach Klageabweisung jederzeit einklagen, ohne dass Gericht an vorherige Entscheidung gebunden
verdeckte Teilklagen =Kläger hätte mehr fordern können, hat dies aber nicht zu erkennen gegeben
BGH
grds. zulässig und Rechtskraft erstreckt sich nur auf den durch den ersten Antrag begrenzten Streitgegenstand, aber:
„Wird mit der Klage ein Teilbetrag geltend gemacht, der sich aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzt, so muss der Kläger im einzelnen angeben, wie er die Klage somit ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will oder zumindest angeben, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da andernfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre.“ (BGH III ZR 138/05)
Teilklagen und verdeckte Hilfsanträge
Auslegung d Klageantrags
Auslegung v Prozesshandlungen: T/P Einl III Rn. 16
-> Abgrenzung Teilkage vs verdeckter Hilfsantrag
Verdeckter Hilfsantrag
Auslegung:
unklar, ob Partei den weiteren Leben-SV vllt nur beiläufig u damit ohne prozessuale Relevanz vorträgt
zulässiig: T/P 260 Rn. 8
Teilklagen
Auslegung
Zulässigkeit -> 253 II Nr. 2
a) K macht nur Teil der jeweiligen Schadensposition geltend
b) Mit Klage werden einzelne Positionen eventualit hintereinander geltend gemacht
Hemmung der Verjährung
a) Mahnbescheid, der sich auf Teilforderung bezieht
-Fehlt gebotene Abgrenzung zw Schadensposition -> Hemmung erst mit klarstellenden Schriftsatz
b) Teilklage: Hemmung bereits mit Klageerhebung
Grund: Grüneberg § 204 Rn. 4
Besondere Leistungsklage: zukünftige Leistung
§ 257 ZPO: Leistung hängt nicht von Gegenleistung ab, Fälligkeit ist nach Kalender bestimmt (Achtung: wenn kein Anlass zur Klageerhebung droht Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses)
§ 258 ZPO: bei Anspruch auf wiederkehrende Leistung (zB Unterhalt)
§ 259 ZPO: Besorgnis, dass Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (Unterschied zu § 257: auch bei Abhängigkeit von Gegenleistung)
besondere Leistungsklagen: unbezifferter Zahlungsantrag
Hauptanwendungsfall: Schmerzensgeld
grds. muss Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 II Nr. 2 ZPO)
arg.: Kläger darf Risiko d Unterliegens nicht durch Ungenauigkeit auf Beklagten abwälzen
unbezifferter Antrag möglich, wenn
a) Bestimmung des Betrags v gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO abhängt,
b) K in KBegründung Bemessungsfaktoren umfassend darlegt +
c) Größenordnung seiner Vorstellungen angibt
Die billige Entschädigung in Geld (immaterieller Schaden) ist einheitlich zu beurteilen, also wird ein Mitverschulden nicht quotal abgezogen wie beim materiellen Schaden, sondern stellt einen Bemessungsfaktor dar und ist deshalb im Tenor anzuführen.)
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 des noch entstehenden zukünftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis vom … zu ersetzen.
2. Es wird weiter festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den infolge des Unfallereignisses vom .. noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von 1/3 trifft.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Stufenklage
Sonderfall der obj. Klagehäufung, normiert in § 254 ZPO; Ausnahme zu § 253 II Nr. 2 ZPO, da Zahlungs- oder Herausgabeanspruch (zunächst noch) unbestimmt:
1. Stufe: Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses;
2. Stufe: Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
3. Stufe: Antrag auf Zahlung oder Herausgabe; Kläger darf sich Bezifferung/Bestimmung bis zur Erteilung der Auskunft und ggf. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorbehalten
Mündliche Verhandlung und auch Entscheidung erfolgt zu jeder Stufe gesondert (sukzessiv), nach Abschluss einer Stufe wird Verfahren auf Antrag einer Partei fortgesetzt
Hinsichtlich der ersten beiden Stufen ergeht ein Teilurteil ohne Kostenentscheidung, aber mit Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Hinsichtlich dritter Stufe ergeht Schlussurteil mit einheitlicher Kostenentscheidung
Achtung: der Zahlungs- bzw Herausgabeantrag wird schon mit der Zustellung der Stufenklage in Höhe der späteren Bezifferung oder Bestimmung rechtshängig und unterbricht die Verjährung
Streitwert:
Zuständigkeitsstreitwert nach § 5 ZPO (Addition);
Gebührenstreitwert § 44 GKG (höchster Einzelwert);
Werte für Auskunft (1/4) und eV (1/10) orientieren sich an Leistung
Hugo Brandt ist am 1.1.2006 verstorben und vom Beklagten allein beerbt worden. Dieser hat den gesamten Nachlass im Besitz, lässt jedoch sämtliche Anfragen des Klägers, der zu ¼ pflichtteilsberechtigt ist, unbeantwortet. Der Kläger meint, es sei ein Aktivnachlass vorhanden und fragt, wie er seinen Anspruch geltend machen muss. Formulieren Sie den entsprechenden Klageantrag.
Erweist sich die Klage mit der 1. Stufe, bzw. bei drei Stufen mit der 2. Stufe als unbegründet, so ist immer durch Teilurteil zu entscheiden. Eine Verbindung von Stufe 1 und 2 bei Begründetheit der 1. Stufe ist nicht möglich. Ein Teilurteil ergeht selbst dann, wenn Stufe1 wegen einer erteilten Auskunft abweisungsreif ist. Die Stufe 1 ist dann als unbegründet abzuweisen.
Ein Teilurteil enthält keine Kostenentscheidung, aber eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Tenor:
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft .... zu erteilen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 11, 711 bzw. 709 S. 1 ZPO. Bei Verurteilung zur Auskunft ist die Höhe nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (Palandt/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 709 RN 6).
Feststellungsklage
Arten
positive (Streitwert idR 80% der Leistung),
negative (idR Streitwert 100% der abgewehrten Leistung wegen voller Rechtskraftwirkung),
Zwischenfeststellungsklage (§ 256 II ZPO, während eines laufenden Rechtsstreits)
Feststellungsklage, § 256 ZPO
Tenor
„Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden [bzw. bei teilweisen Obsiegen z.B. zu 1/2 die materiellen Schäden] zu ersetzen, die diesem als Folge des Unfallereignisses vom .... entstanden sind oder noch entstehen werden.“
Es wird festgesetellt, dass die B dem K als Gesamtschuldner den infolge d UNfalls entstandenen oder noch entstehenden immateriellen Schadens zu ersetzen haben,. wobei zu berücksichtigen ist, dass den Kläer hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von 1/3 trifft.
Im Übrigen wird die KIage abgewiesen
(Schmerzensgeld -> zukünfitge Schäden)
Teilerfolg d K
Es wird festgestellt, dass der B über einen Betrag v 1000€ hinaus aufgrund des Vertrags vom…Ansprüche gegen den K nicht mehr zustehen
Streitwert
Da der Feststellungstitel weniger „wert“ ist als der Leistungstitel, wird gegenüber einer entsprechenden Leistungsklage i.d.R. ein Abschlag von 20% (u.U. höher) vorgenommen.
Bei der negativen Feststellungsklage, die den behaupteten Anspruch endgültig zu Fall bringt, entspricht der Streitwert dem entsprechenden Leistungsantrag.
Sonderfall Feststellung des Annahmeverzugs i.V.m. mit einem Zug-um-Zug-Leistungsantrag: Vertretbar ist die Annahme eines pauschalen Betrags (50 €) oder eines Anteils (1%) des vollstreckbaren Wertes. Vorzugswürdig ist m.E. die Ansicht, dass Identität mit dem Zahlungsantrag besteht und der Kläger keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, so dass der Feststellungsantrag nicht streitwerterhöhend wirkt.
I. Zulässigkeit (In Gutachten: Prozessstation)
Gegenwärtiges Rechtsverhältnis
Die Feststellungsklage muss auf Klärung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein.
Rechtsverhältnis ist eine aus dem durch den Kläger vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung zwischen den Parteien oder zu einer Sache;
feststellbar sind nur rechtliche Beziehungen, nicht aber Tatsachen/einzelnen TBM/abstrakte Rechtsfragen oder Vorfragen eines Anspruchs (z.B. Verschulden)
Außer (ausnahmsweise ist Tatsache feststellbar).: Echtheit der Urkunde
F-Interesse
(+), wenn Beklagter das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet oder gegenwärtige Gefahr/Unsicherheit droht;
(-), wenn gleich weit gehender Erfolg einfacher erreicht werden kann (Unterfall des RSchB)
Der Kläger muss ein rechtliches Interesse an der Feststellung haben.
Klarstellungsinteresse
Häufigste Fälle sind drohende Verjährung, Möglichkeit der unmittelbaren Zwangsvollstreckung (Feststellung des Annahmeverzugs i.V.m. mit einer Klage auf Zug-um-Zug-Leistung – vgl. §§ 756, 765 ZPO) oder wirksame bzw. nicht wirksame Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses.
Im Falle der negativen Feststellungsklage ist von einem Feststellungsinteresse auszugehen, wenn sich der Beklagte eines streitigen Anspruchs „berühmt“. (Beachte: Die umgekehrten Parteirollen bei der neg. Feststellungsklage ändern nichts an der Darlegungs- und Beweislast!)
Ausnahmsweise kommt es nach der Rechtsprechung auf das Feststellungsinteresse nicht an, wenn feststeht, dass die Klage unbegründet ist
—> es ergeht dann ein Sachurteil (vgl. Anders/Gehle Rn. 574 sowie zum Gutachtenaufbau Rn.579).
Ein Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Kläger ein einfacherer Weg zur Verfügung steht. Deshalb gilt grundsätzlich der Vorrang der Leistungsklage, d.h. der Kläger muss Leistungsklage erheben, wenn er seinen Anspruch beziffern kann. Die Feststellungsklage ist aber (insgesamt) zulässig, wenn der Kläger nur einen Teil der Forderung beziffern kann oder wenn zu erwarten ist, dass der Beklagte bei Feststellung im Urteil zur Leistung fähig und bereit ist (z.B. Versicherer oder Fiskus, wenn nur Haftungsgrund streitig ist).
Kein Vorrang der Leistungsklage
(+) zB wenn Leistungsklage nicht den vollen Anspruch umfassen würde, da nur teilweise bezifferbar, (+) wenn Konflikt über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus besteht (zB bei Dauerschuldverhältnissen), (+) wenn zu erwarten, dass Beklagter bereits nach Feststellung freiwillig leisten wird (zB bei Versicherung oder öffentlicher Hand)
II. Begründetheit (Bestehen oder NIchtbestehen eines Vertrags…)
Neg. Feststellungsklage
„Es wird festegestellt, dass dem Beklagten aus dem Architektenvertrag vom ... gegen den Kläger keine [bzw. bei teilweisen Obsiegen z.B.: über den Betrag von 2.500,00 € hinaus keine] Ansprüche mehr zustehen.“ (negative Feststellungsklage)
I.
Rechtsverhältnis muss genau umschrieben werden -> 253 II Nr. 2
F-Interesse:
Vorrang der LK:
Neg. FK erledigt sich durch Erhebung einer LK
K beantrag festzustellen, dass eine bestimmte Forderung, derer der B sich brühmt. nicht bestehe. Darauf ehebt B widerklagend eine LK mit NAtrag, den K zur Zahlung eben dieser Forderung zu verurteilen
Lsg:
streitgegenständliche Anspruch ist breits mit neg FK rechtshänbgig geworden
Aber 261 III Nr. 1 steht Zulässigkeit (LK) nicht entggeb, da diese auf Titulierung des Anspruchs gerichtet ist und damit über da v K (der neg FK) verfolgte Ziel einer bloßen FEststellung d steritigen RVerhältnisses hinausgeht.
Der B (der neg FK) kann auch ggf mit pos. FK kontern. Grund: Rechtliches Interesse ergibt sich aus 204 I Nr. 1 BGB. Denn neg. FK hemmt nicht die Verjährung
II.
Darlegungs- und Beweislast:
Usmntand, dass die neg. FK die Parteirollen umkehrt (der angebliche Schuldner ist K) ändert nichts bzgl Streitstand nichts an Darlegungs- und Beweislast
-> Darstellung (Gutachten)
1) Schlüssigkeit: Grds ausreichend, dass K die angebliche FOrderung des Gegners bestreitet
B muss Entstehung des streitigen Anspruchs im vollen Umfang darlegen und beweisen
4) EuT-Station
Bleiben Zweifel am Bestehen des Anspruchs, ist neg Fk begründet
Feststellungsklage, 256
Feststellung des Annahmeverzugs (T/P 256 Rn. 10)
Fall:
K klagt gegen B auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000,00 € für 100 Blusen.
B wendet erfolgreich ein, die Blusen seien noch gar nicht geliefert worden.
a) Wie lautet der Tenor zur Hauptsache
b) Bilden Sie eine Sachverhaltsvariante, bei welcher K keine Kosten aufzuerlegen wären und formulieren Sie den Antrag/die Anträge
a)
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € Zug und Zug gegen Lieferung von 100 Blusen (Marke, Modell) zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3
b) K müsste die Gegenleistung erfolglos angeboten haben. Er müsste dann folgende Anträge stellen:
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.000,00 € Zug um Zug gegen Lieferung von 100 Blusen (Marke, Modell) zu zahlen und
2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der 100 Blusen (Marke, Modell) in Annahmeverzug befindet.
I. FK, 256 I -> Vorliegen eines RVerhältnisses
Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist zulässig.
Zwar stellt der Verzug der Annahme eine Vorfrage oder nur ein einzelnes Element und mithin noch kein Rechtsverhältnis dar, das eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder einer Sache ist.
Gleichwohl hält die h.M. Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs als unechten Hilfsantrag wegen der Erleichterung der Zwangsvollstreckung bei einer Zug-um-Zug-Leistung für zulässig.
Durch diese Feststellung kann das für die Vollstreckung der bei Zug-um-Zug-Verurteilung erforderliche Angebot an den Schuldner gem. §§ 726 II, 756 I ZPO vermieden werden.
Gestaltungsklage
Klagegegenstand: Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses für die Zukunft
Nur zulässig bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (zB Ehescheidung; Gesellschafterausschluss)
Wichtigste Beispiele mit Examensrelevanz:
Gestaltungklagen haben jeweils besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO): beseitigt die Vollstreckbarkeit eines Titels
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO): Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand wird unzulässig
Partei macht nicht mit
230 ZPO
296 ZPO
138 III ZPO
331 -> 338 -> 339 -> 342
Echtes VU
Allgemein
Überschrift: Versäumnisurteil
Kein TB, keine EG (§ 313b I ZPO)
Ø Normale Sachentscheidung
Ø Normale Kostenentscheidung
Ø Vorläufig vollstreckbar ohne SL und ohne Abwendungsbefugnis, § 708 Nr. 2 ZPO
Ø Belehrung über Einspruch (§ 232 ZPO)
§ 719 I 2 ZPO (nicht in gesetzl weise)
Es muss keine Klageabweisung ins VU
Grund:
Beklagter hat keinen Antrag gestellt, wenn in mündlicher Verhandlung säumig
Rechtsbehelfe gegen Versäumnisurteile
Ø Gegen erstes echtes VU: Einspruch, § 342 ZPO
Ø Gegen erstes „unechtes VU“: Berufung, § 511 ZPO
Ø Gegen 2. VU: nur eingeschränkt Berufung, § 514 II ZPO
Endurteil nach Einspruch
Hauptsacheentscheidung
a) Einspruch ist unzulässig: Verwerfung durch Urteil, § 341 ZPO
b) Einspruch ist zulässig
(1) Einspruch hat Erfolg: Aufhebung des VU, § 343 ZPO
(2) Einspruch hat keinen Erfolg: Aufrechterhaltung des VU, § 343 ZPO
(3) Einspruchsführer ist säumig: Verwerfung des Einspruchs
(4) Einspruchsgegner ist säumig: 1. VU gegen Einspruchsgegner unter Aufhebung des vorherigen VU
Kostenentscheidung
a) Einspruch hat Erfolg und VU wird aufgehoben:
Einspruchsführer trägt dennoch Kosten der Säumnis, § 344 ZPO (gesetzl. Weise)
b) Einspruch hat keinen Erfolg:
Kostenentscheidung verhält sich nur zu den „weiteren Kosten“ des Rechtsstreits, weil mit VU schon Kostengrundentscheidung bis hierher enthält
Vollstreckbarkeit
§ 709 S. 3 ZPO
Meistbegünstigungsgrundsatz
Ausgangslage: Gericht entscheidet in falscher Form – wie kann Partei dagegen vorgehen?
Partei darf dadurch keinen Nachteil erleiden
nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz steht Partei sowohl der Rechtsbehelf zu, der nach Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch das Rechtsmittel, das bei korrekter Entscheidung zulässig gewesen wäre
VU
Säumnisverfahren
Säumnis
Im Termin
Schrifl Vorverfahren
VU gegen Kläger, 330
VU gegen Beklagten, 331 I 1
VU gegen Beklagten, 331 III
15min warten
Klageabweisung
(RB: Einspruch)
Klage unzulässig / unschlüssig = Klageabweisendes Urteil
(“unechtes VU”)
(RM: Berufung)
Klage unzulässig / unschlüssig = Klageabweisendes Urteil (vorher Hinweis und Termin nötig
(sog. “unechtes VU”)
Klage schlüssig = Klage stattgeben (= VU gegen Beklagten)
(echters VU)
Klage zulässig und schlüssig = Klage stattgegeben (= VU gegen Beklagten) (RB: Einspruch)
Falls Einspruch, dann aber erneute Säumnis im nächsten Termin:
2. Versäumnisurteil nach § 345 ZPO (RM: Berufung)
Entscheidung nach Lage der Akten, 331 a
Geständnisfiktion d 331 I 1 gilt nicht
Ist Rechtsstreit nicht enscheidungsreife, ergeht zu treffende Entscheidung (hinweis,. Beschweisbeschluss)
im Anschluss kann wiederum mündlich verhandelt werden
Urteil nach Aktenlage ist Endurteil (≠ VU)
kein Einspruch möglich
nur Berufung
Rubrum: anstelle von “auf die mündliche Verhandlunf vom…”: nach alge der Akten am ..(Datum des versäumten Termins)(
708 S. 2 ZPo
Nicht erscheinen zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor Prozessgericht.
Termin muss ordnungsgemäß angeordnet worden sein
Nicht ausreichend:
Verkündungstermin, reine Beweisaufnahme, reiner Gütetermin, Termin vor ersuchtem Richter
Säumnis (-), wenn Streithelfer oder notwendiger SG anwesend
Beachte Anwaltszwang vor LG (= Erscheinen, jedoch ohne Anwalt stellt Säumnis dar
Nicht verhandeln, § 333 f. ZPO
P: Auslegung “verhandeln”
eA: zur Sache verhandeln
hM: Antragstellung
arg:
Ab Stellung der Anträge entsteht jedenfalls keine Säumnis mehr durch eine Erklärung wie “Ich trete dann nicht mehr auf” (z.B. wegen einer ungünstig ausgegangenen Beweisaufnahme)
Keine rechtzeitige Verteidigungsanzeige, §§ 331 III, 276 I 1, II ZPO
Vss:
Wirksame Zustellung (Notfrist 2 Wochen)
Belehrung nach 276 II 2 ZPO
Berechnung (Notfrist): zur Geschäftsstelle gelangt am…
-> Privatperson: Zustellungsurkunde
-> RA: elektr. Empfangsbekenntnis
Beachte Anwaltszwang am LG
-> Nicht-RA Schreiben keine Verteidigungsanzeige
§ 232 ZPO
-> Belehrung über Einspruch bei AG und LG
-> bei AG-Urteil: RBehelfsbelehrung
Beachte § 331 III 1, 310 III 2, 276 II 2 ZPO -> außer: 331 III 1 Hs. 2
(= kein VU, wenn Verteidigungsanzeige eingeht, bevor das richterlich unterschriebene VU der Geschäftsstelle übermittelt wurde)
Vss für Erlass eines Versäumnisurteils
Erlasshindernisse, § 335
Nr. 1: betrifft behebbare Mängel der Zulässigkeit der Klage
Nr. 2: keine ordnungsgemäße oder rechtzeitige Ladung des Säumigen
Nr. 3: keine rechtzeitige Mitteilung von Sachanträgen oder Tatsachen an Säumigen (aber nicht: Klageabweisungsantrag)
Nr. 4: keine ordnungsgemäße Mitteilung der Frist oder Belehrung im schriftlichen Vorverfahren
Nr. 5: (nicht rechtzeitige) Zurückweisung des Bevollmächtigten
RF:
Antrag auf Erlass eines VU ist durch Beschluss zurückzuweisen, § 336 ZPO
bei Erlass unter Verstoß gegen § 335 I Nr. 1-4 ZPO bleibt VU existent,
es ist dann nicht in gesetzlicher Weise ergangen;
-> Einstellung der ZV (§ 719 I 2 ZPO)
-> keine Säumniskosten (§ 344 ZPO)
§ 335 ZPO (+), der Erlass des VU unzulässig.
Erlasshindernisse, § 337
Bei Erlasshindernis darf Gericht kein VU erlassen, sondern muss vertagen
ausreichend ist objektives Vorliegen, Kenntnis des Gerichts nicht erforderlich; aber: Gericht muss nur ihm bekannte Tatsachen berücksichtigen, nicht vAw ermitteln
unverschuldete Säumnis: „Verschulden“ im Sinne des § 233 ZPO zu verstehen; Verschulden (+), wenn Partei versäumt hat, Gericht die Möglichkeit zu geben, nach § 337 ZPO zu vertagen; auch bei kurzfristiger Verhinderung muss versucht werden, Gericht zu erreichen (ggf. telefonisch)
Einlassungsfrist: 2 Wochen zwischen ZU Klageschrift und Termin (§ 274 III ZPO), 1 Woche bei Vortrag in anderen Schriftsätzen (§ 132 ZPO)
Ladungsfrist: Frist zwischen Zustellung der Ladung und Termin in Anwaltsprozess mind. 1 Woche, sonst mind. 3 Tage (§ 217 ZPO)
Fristberechnung nach § 222 ZPO iVm §§ 187-192 BGB, Fristbeginn: Zustellung
Einlassungs- und Ladungsfrist können nach § 226 ZPO abgekürzt werden
RF
Erlass eines VU nur zu vertagen, wenn die Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz war oder eine Partei unverschuldet am Erscheinen gehindert ist.
Einspruchsverfahren,
Einspruchsprüfung, § 341
Einspruchstermin = Schluss der mündl Verhandlung, § 343
also Entscheidung, ob VU aufgehoben/bestehen bleibt
Einlegung Einspruch
Einspruchstermin
§ 343 (-)
§ 343 (+)
= Schluss der mündl Verhandlung
Einspruch gegen VU
1. Zulässigkeit des Einspruchs
Einspruchsprüfung: statthaft + in gesetzl Form u Frist, § 341
a) Einspruch statthaft, § 338 ZPO (echtes VU, zB § 331 III 1, 2 ZPO)
b) Form, § 340 I, II ZPO
Bei Falschbezeichnung von “Einspruch” gilt Meistbegünstigungsgrundsatz
wichtig: Begründungfrist Einspruch = keine Notfrist (§ 340 III)
c) Frist, § 339 ZPO
wichtig: Einlegungsfrist Einspruch = Notfrist
beachte: Zustellung
-> Fristberechnung: maßgeblich
p:
(1) letzte Zustellung, § 310 III 2 iVm § 317 I 1 ZPO (VU wird an beide Parteien zugestellt)
(2) Kein Fristbeginn, weil keine ordnnungsgem. Zustllung, 172 § 87 I Hs, 1, 2 ZPO
(3) Verscheibung Fristende, 222 II ZPO
RF: § 342 (Restiutitonswirkung)
Zulässige Einspruch versetzt das Verfahren in die Lage vor Eintritt der Säumnis
so dass es nunmehr auf die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage ankommt
2. Zulässigkeit der Klage
3. Begründetheit der Klage
Darstellung VU/Einspruch im Tatbestand/Sachbericht
Einleitungssatz
Geschichtserzählung (unstreitiger Vortrag)
streitiger Klägervortrag
Einschub Prozessgeschichte (1)
-Zeitform: Perfekt
-Inhalt:
-> Zustellungsdamutm Klage + Belehrung/Frist iSd 276
->urspr, alte Anträge = Inhalt VU
-> Datum Erlass VU
-> Datum Zustellung VU an Kläger + Beklage, 310 III 1
-> Datum Einspruch + Eingang bei Gericht
“Der Kläger hat erklärt, er will das Urteil nicht gegen sich gelten lassen/ Der Kläger hat Widerspruch mit Schrift vom XX.YY.ZZ eingelegt.”
(In Prozessstation auslegen)
(Im SB/TB ohne Auslegung wiedergeben)
Ggf Wiedereinsetzung
Der…hat mit einem am…bei Gericht eingegaenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in dfen vorherigen stand beantragt und hierzu vorgetragen:…Der…hat dies nicht bestritten.
aktuelle Anträge:
das Versäumnisurteil vom … aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom … aufzuheben und die Klage abzuweisen.
ggf
Evtl müssen die vom Beklagten streitigen Tatsachen zum Wiedereinsetzzungsantrag dargestellt werden: Der B ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht ristgemäß eingelegt wurde und die Vss für eine Wiederseinsetzung nicht vorliegen, weil..Hierzu behauptet er,..
streitiger Beklagtenvortrag
Prozessgeschichte (2)
zB BeweisERhebung
TB bei
Einspruch gg Vu im schriftlichen Vorverfahren
Vgl. Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
streitiges Klägervorbringen
Prozessgescichte zum Zustandekommen d VU (Perfekt!)
Die Klage ist dem Beklagtem am…zugestellt worden mit der Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung seine V-Bereitschaft anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist hat das AG () den Beklagten mit VU vom…antragsgemäß zur Zahlung von…nebst Zinsen iHv…verurteilt. Gegen dieses VU, dem Kläger am…und dem Beklagten am…zugestllt, hat der Beklagte mit Schriftschaft vom, bei Gericht eingegangen am…, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Vu vom… aufrecht zu erhalten.
das VU vom…aufzuheben und die Klage abzuweisen
Das Gericht hat den Termin zur mündl Verhandlung auf den…anberaumt und die Partien mit Verfügung vom…, dem Beklagten zugestellt am…, geladen. Der Beklagte ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen
Der Kläger hat beantragt ,
den Beklagten zu verurteilen, ….
und hierüber durch VU zu entscheiden.
Das Gericht AG hat den Beklagten mit VU vom…antragsgemäß zur Zahlung von…nebst Zinsen iHv…verurteilt.
Gegen dieses, dem Kläger am…und dem Beklagten am…zugestellte VU, hat der Beklagte mit Schriftschaft vom, bei Gericht eingegangen am…, Einspruch eingelegt.
das Vu aufrecht zu erhalten
das VU aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Streitiges Beklagtenvorbringen
Prozessgeschichte
zB Beweiserhebung
In welcher Form kommt Vu idR vor?
Urteil nach Einspruch gg VU
1.Klage
2.Keine V-Anzeige oder Säumnis im Termin
3.VU
4.Einspruch
5.Termin
Aufgabe:
Urteil mit Tenor gem 343
Kostenentscheidung ggf gem. 344
VV, ggf 709 S.3
Vor der Zulässigkeit (Klage): 341
Urteil mit VU gegen einfach SG
1.Klage mit Erwiderung
2.Beklagter ist saäimig im Termin
Teilversäumnis + Endurteil
Kostenentscheidung, 100 III ZPO
VV, 708 Nr. 2 ZPO
Darstellung VU VB/Einspruch in Entscheidungsgründen
wichtig:
Es muss beachtet werden, dass es das VU schon gegeben hat (344 ZPO)
Einleitungssatz (zB Die zulässige Klage ist begründet.)
Einschub:
Zulässigkeit (Einspruch)
-Statthaftigkeit, 338 ZPO
-Frist, 339 —> ggf hier Zulässigkeit + Begründetheit d Antrags auf Wiedereinsetzung
-Form,340
-Folge, 342
Auslegung eines Widerspruchs gg MB als Einspruch gg VB
Bsp: Kläger erwirkt MB, der Beklagte legt rechtzeitig Widerspruch ein. Durch Verzögerung im Postlauf d Gerichts wird Widerspruch aber verspätet vorgelegt. Es ist bereits VB ergangen.
lsg:
Widesrpruch ist analog 694 II ZPO als rechtzeitiger Einspruch zu werten
Zeitlich unter. Zustellung eines VU im schriftl Vorverfahren
Zulässigkeit der Klage (falls laut SV Anlass zur Prüfung)
Begründetheit der Klage (Prüfung der Ansprüche)
Prozessuale Nebenentscheidungen
1) Kosten
a) Kosten des Rechtsstreits
aa) bei Aufhebung des VU: über Kosten insgesamt neu entschieden
bb) Bei Aufrechterhaltung (VU): nur über die weiteren Kosten entschieden
(das VU bleibt ja als Titel erhalten)
b) Kosten Säumnis, § 344
Kosten der Säumnis gesondert ausurteilen, wenn nicht die säumige Partei ohnehin alle Kosten trägt
Prüfung, wer Kosten der Säumnis trägt (= Prüfung, ob Vss für Erlass des VU vorlagen/ „in gesetzlicher Weise“ ergangen)
b) Vorl Vollstreckbarkeit
Formnulierung
Rechtzeitiger Einspruch
„Durch den Einspruch des Beklagten vom…ist der Prozess in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor der Säumnis befand (§ 342 ZPO).
Denn der Einspruch d Beklagten ist gg VU vom… ist statthaft und zulässig
Er ist stathaft, denn er richtet sich gg ein sog. echtes VU. Dieses ist aufgrund der entgegen § 276 I 1, ii ZPO nicht rechtzeitig eingegangenen V-Anzeige d Beklagten gem. 331 III 1 ergangen.
Der Einspruch ist auch zulässig. Das angerufene GEricht ist nach 340 I zuständig, da es das VU erlassen hat. Ferner sind durch die Bezeichnung d VU und die Erklärung, dass der Einspruch eingelegt werde. die Vss v 340 II gewahrt.
Durch Einreichung d Einspruchs am…hat der Beklagte auzch die zweiwöchtige Einspruchsfrist gem. 339 ZPO eingehalten
VU ist B am 2.5.21 zugestllt. Dem K am 3.5.21
B hat am 17.5.21 Einspruch eingelegt
Rubrik
Der Einspruch gegen das echte VU des LG Paderborn ist zulässig.
In der Sache hat der Einspruch des Beklagten auch Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet
I. (Zulässigkeit Einspruch)
Der Einspruch ist auch zulässig. Das angerufene Gericht ist nach 340 I zuständig, da es das VU erlassen hat. Ferner sind durch die Bezeichnung d VU und die Erklärung, dass der Einspruch eingelegt werde. die Vss v 340 II gewahrt.
Durch Einreichung d Einspruchs am 17.05.21 hat der Beklagte auzch die zweiwöchtige Einspruchsfrist gem. 339 ZPO eingehalten. Gemäß 310 III 1 hat die EInspruchsfrist erst mit der letzten Zustellung zu laufen begonnen, hier also mit der Zustellung an den Kläger am 03.05.21
II. Zulässigkeit Klage
III. Begründetheit
IV. Prozessuale Entscheidungen
Darstellung VU/Einspruch in Relation
B. Gutachten
I. Entscheidungsvorschlag
Klage + VU berücksichtigen
II. Prozessstation
a) Statthaftigkeit
b) Frist, 339 -> Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, 233
c) Form, 340
a) Zuständigkeit des Gerichts
b) ordnungsgemäße Klageerhebung
c) ….
Tenorierung nach Einspruch gegen VU
Aufrechterhaltung VU: §§ 343 S. 1, 344, 709 S. 3 ZPO
Tenor zur Hauptsache
Das VU des Amts-/Landgerichts…vom…(Az.:…) wird aufrechterhalten.
Kosten
Der (Beklagte) hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Vorl. Vollstreckbarkeit
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem (Beklagten) bleibt nachgelassen, die ZV (seitens des Klägers) durch SL in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der (Kläger) vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
oder
Das Urteil ist gegen SL iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem VU darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
VU wird aufgehoben: §§ 343 S. 2, 344 ZPO
Das VU des Amts-/Landgerichts…vom…(Az.:…) wird aufgehoben und (Treffen der sachlich richtigen Entscheidung)
Die Kosten des Rechtsstreits hat der (Kläger) zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des (Beklagten) entstanden sind, die der (Beklagte) zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem (Kläger) bleibt nachgelassen, die ZV (seitens des Beklagten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
VU wird teilweise aufgehoben, teilweise aufrechterhalten
Tenor zur Hauptsache (T/P 343 Rn. 4)
Das VU des Amts-/Landgerichts…vom…(Az….) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von…verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger…% und der Beklagte …% zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des…entstanden sind, die der …zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar…(ggf. § 709 S. 3)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem (Beklagten) bleibt nachgelassen, die ZV (seitens des Klägers) durch SL iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der (Kläger) vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Was ist Zustellung?
Zustellung ist der in gesetzlicher Form zu bewirken der Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme von einem Dokument (zum Beispiel Schriftstück) verschafft wird, vgl. § 166 Abs. 1 ZPO.
Die Beurkundung, früher eine Wirksamkeitsvoraussetzung, ist nur noch eine Nachweisform (§ 182).
Welche Zustellungsarten gibt es?
Amtszustellung (§§ 166-190)
Parteizustellung (§§ 191-195),
Parteizustellung ist vorgeschrieben bei der Zustellung von Arrest und einstweiliger Verfügung, § 922 Abs. 2 bzw. § 936 ZPO.
Welche Schriftstücke werden zugestellt, welche werden formlos übermittelt?
Zugestellt wird immer dann, wenn ein Beweis dafür erforderlich ist, dass und wann jemand ein Schriftstück erhalten hat oder eine Frist beginnen soll
a) Von Amts wegen zugestellt werden
Klage (253,271 Abs. 1)
Klagerweiterung, Klageänderung, Klagerücknahme (§ 72 Abs. 1, Ausnahmen 269 Abs. 2 Satz 3)
Mahnbescheid, idR der Vollstreckungsbescheid, dieser kann aber auch durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden lassen, § 699 Abs. 4 Satz 1
Urteil (§ 317)
Einspruch (§ 340a)
Berufungseinlegung, Berufungsbegründung (§ 521 Abs. 1)
Beschlüsse, die mit sofortiger Beschwerde anfechtbar sind (z.B. § 91 a, 569, 329 Abs. 2 Satz 2)
b) Formlos mitgeteilt werden
sonstige Schriftsätze der Parteien, die Rechtsausführungen, Tatsachenbehauptungen, Beweisangebote enthalten
Klageerwiderung (§ 270)
Beschlüsse wie zum Beispiel Streitwert Beschlüsse (§ 63 GKG, Ausnahme § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG)
Beweisbeschlüsse § 329 Abs. 2 Satz 1
Was geschieht bei Annahmeverweigerung (Zustellung)
Bei unberechtigter Verweigerung gilt: Das Schriftstück wird beim Empfänger liegen gelassen.
Die Zustellung gilt als bewirkt, § 179.
Anderenfalls, zum Beispiel wenn der Adressat nicht richtig ist, nimmt der Postzusteller Schriftstück wieder mit und wartet eine Weisung des Gerichts ab.
K verklagt den B. Der Richter ordnet die Zustellung der Klage an. Der Postbote trifft den B in der Wohnung nicht an. Wie verfährt er?
Die Klage ist zuzustellen, § 271 Abs. 1.
Wenn der Postbote den B nicht antrifft, versucht er die Zustellung an bestimmte Personen in der Wohnung, § 178.
Ansonsten wirft er die Sendung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten, wenn dieser verschließbar erscheint, § 180 Satz 1, und vermerkt auf dem Umschlag das Zustellungsdatum.
Damit gilt die Zustellung als vollzogen, § 180 Satz 2.
Der Ersatzzustellungrund ist auf der Zustellungsurkunde zu vermerken, § 182 Abs. 2 Nr. 4.
Wie ist die Rechtslage, wenn es keinen Briefkasten gibt oder nur einen Briefkasten, der offen steht?
Der Postzusteller heftet eine Benachrichtigungskarte an die Wohnungstür bzw. an den Briefkasten und hinterlegt die Sendung bei der Post (Zustellung durch Niederlegung, § 181 Abs. 1 Satz 2), Hinterlegung beim Amtsgericht, § 181 Abs. 1 Satz 1, ist nicht üblich. Die Zustellung gilt mit Abgabe der Mitteilung als vollzogen, § 181 Abs. 1 Satz 4.
Wie ist die Rechtslage, wenn der Postbote das zuzustellende Schriftstück der Lebensgefährtin übergibt und diese dem B nichts davon gesagt?
Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn die Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner in der Wohnung im Sinne des § 178 Abs. 1 Nummer 1 erfolgt ist. Das ist zum Beispiel die Ehefrau.
Die Frage ist, ob die Lebensgefährten, falls sie nicht Mitbewohnerin war, als Familienangehörige anzusehen ist. Verlangt man eine familienrechtliche Verbundenheit, dann fehlt sie beim nichtehelichen Lebensgefährten.
Lässt man dagegen eine tatsächliche Verbundenheit der Empfängerin mit den Zustellungsadressaten genügen, dann ist die Zustellung wirksam.
Der Sinn des § 178 Abs. 1 Nummer 1 ist, die Aushändigung an Personen zu ermöglichen, von denen nach der Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass sie wegen ihres nach außen zum Ausdruck gebrachten Vertrauensverhältnisses zum Empfänger die Sendung diesem aushändigen werden.
Das ist beim Lebensgefährten ebenso wie bei Verwandten anzunehmen.
Die teleologische Auslegung spricht deshalb für die Anwendung von § 178 Abs. 1 (so auch BGH NJW 1990,1666).
Wie erfolgt die Zustellung an Rechtsanwälte?
Die Zustellung an den Rechtsanwalt erfolgt nach § 174 Abs. 1 Satz 1 durch Empfangsbekenntnis.
Der Anwalt datiert das Empfangsbekenntnis, unterschreibt es und leitet es an das Gericht zurück, dem auswärtigen Rechtsanwalt wird mit Post zugestellt, § 174.
§ 195: Parteizustellung von Anwalt zu Anwalt
Zustellung an Minderjährige
Eine minderjährige Person ist zwar parteifähig, § 50, aber nicht prozessfähig, § 52. Das Schriftstück muss deshalb einem Elternteil zugestellt werden, § 170 Abs. 3.
Falls beide Eltern nicht zu Hause sind, kann eine Ersatzzustellung in der Wohnung an das minderjährige Kind erfolgen, § 178 Abs. 1 Nr.1, denn erwachsen im Sinne des § 178 bedeutet nicht Volljährigkeit, sondern stellt nur auf die äußere Erscheinung ab.
Eine Heilung des Mangels nach § 189 kommt auch bei einer Notfrist infrage (§ 700 Abs. 1), sie entfällt, wenn das Kind die Sendung weder Vater noch Mutter gibt.
Streitig, ob Einspruchsfrist zu laufen beginnt. Dagegen spricht Schutz des Minderjährigen. Dafür spricht Rechtssicherheit (so herrschende Meinung). Gegebenenfalls 579 Abs. 1 Nummer 4, 586 Abs. 3 Nichtigkeitsklage.
Die Klage wurde dem B am Mittwoch, 2. Februar 2017, zugestellt. Wann kann frühestens der Verhandlungstermin stattfinden?
§ 274 Abs. 3: Einlassungsfrist, sie beträgt 2 Wochen und muss zwischen der Zustellung und dem Termin liegen.
Der früheste Termin kann daher am Donnerstag, 17. Februar, stattfinden, zur Berechnung § 222.
Hat der Richter auf den 16. Februar terminiert, dann kann an diesem Tag kein Versäumnisurteil ergehen, wenn der Beklagte säumig ist (§ 335 Abs. 1 Nr. 2), sonst hat der Verstoß keine Folgen.
Vergl. zur Ladungsfrist § 217.
Wiederseinsetzung
Wurde Frist nicht versäumt, kommt es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an!
2 Komponenten, 236 II 2 ZPO
a) Antrag
b) Nacholung der versäumten Prozesshandlung
Prozessuale Fristen
1) gesetzliche
(Dauer und Beginn folgen aus Gesetz)
a) normale“,
Bsp.:
Urkunden, § 234 II 1 ZPO
Ladungsfrist, § 217 ZPO
Einlasssungsfrist
b) Notfristen
Def:
Rechtsfolge (bei Nichteinhaltung): nicht verlängerbar, ggf. Wiedereinsetzung
(1) Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, § 276 I 1 ZPO
(2) § 339 I Hs. 1 ZPO
(3) Einlegungfrist Berufung, § 517 ZPO
(4) Einlegungfrist Revision, § 548
(5) Widerspruch des Beklagten gegen Klagerücknahme, § 269 II 2 ZPO
(6) sofortige Beschwerde gegen gerichtl Beschluss, § 569 I 1 ZPO
2) richterlich gesetzt
Dauer und Beginn: Ermessen, § 221 ZPO
-§ 275 I 1, III, IV ZPO
-§ 276 I 2, II 1, III ZPO
wichtig: 233 ≠ Sachantrag
ggf Wiederseinsetzung
Zulässigkeit (Wiedereinsetzung)
1. Statthaftigkeit, § 233 ZPO
Versäumung einer Notfrist oder einer der in § 233 S. 1 ZPO genannten Fristen
bei Versäumung anderer Fristen ist Wiedereinsetzung ausgeschlossen
2. Zuständigkeit, § 237 ZPO
Gericht, das für versäumte Prozesshandlung zuständig ist
-Einspruch = Gericht, bei dem Einspruch eingelegt
-Beschwerde: Beschwerdegericht
-Berufung: nächste Instanz
3. Form, § 236 I ZPO
richtet sich nach Vorschriften über versäumte Prozesshandlung
4. Inhalt, § 236 II ZPO -> Angabe des Hindernisses
5. Antragsfrist § 234 ZPO
2 Wochen bzw 1 Monat, § 234 I ZPO; Fristbeginn: Tag, an dem Hindernis behoben, § 234 II ZPO
Ausschlussfrist 1 Jahr, § 234 Abs. 3 ZPO
6. Nachholung der versäumten Prozesshandlung; § 236 II 2 ZPO
p: Nur Nachholung der versäumten Prozesshandlung, aber kein Antrag
Lsg: Antrag wurde konkludent im Wege der nachgeholten Prozesshandlung gestellt
Begründetheit der Wiedereinsetzung
(+), wenn Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten und die den Antrag rechtfertigenden Tatsachen glaubhaft gemacht sind
unverschuldete Fristversäumnis:
maßgeblich ist Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei
weder Partei, Nebenintervenienten oder Prozessbevollmächtigten darf Verschulden treffen
fehlendes Verschulden vermutet, wenn Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft (§ 233 S. 2 ZPO)
Auf Vortrag abstellen
Fallgruppen im KOM
a) Verschulden des Bevollmächtigen
b) Verschulden d RA wird PArtei zugerechnet, 85 ZPO (auch Orga-Verschulden)
wichtig: Verschulden d RA-PErsonals wird Partei nicht zugerechnet
c) Postlaufzeiten
Glaubhaftmachung
Tatsachen, die nicht akten- oder offenkundig sind (§ 291 ZPO) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO)
für Glaubhaftmachung ist ausreichend, dass Vorbringen überwiegend wahrscheinlich
Mitteilung der Tatsachen
für Wiedereinsetzung relevante Tatsachen müssen in zweiwöchiger Antragsfrist vorgetragen werden (§ 236 II ZPO), Nachschieben ist unzulässig
unklare/ergänzungsbedürftige Angaben dürfen erläutert/ergänzt werden
WK
Allgemeines
WK = Antrag —> eigener Angriff
WK ist kein Angriffs- oVerteidigungsmittel i. S. d. §296 ZPO1 und kann dadurch nicht als verspätet gerügt werden.
Daher kommt es auch nicht auf das Schicksal der Klage an, d. h. selbst Klagerücknahme und Erledigterklärung (bezogen auf die Klage) lassen die Widerklage berühren die Zulässigkeit der Widerklage nicht.
Sie hat den Vorteil, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme für den Anspruch der Klage und für den Anspruch der Widerklage im selben Prozess verwendet werden können, wodurch Zeit und Geld gespart und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.
—> 2x Klage: Klage u WK (muss im Tenor erkennbar sein)
Zeitpunkt der Erhebung
Frühstens
Spätestens
Klagezustellung
Schluss der mündlichen Verhandlung
Erhebung der WK infolge Verbindung (147 ZPO)
Verbindung muss in Prozessgeschichte erwähnt werden.
Allgemeine Zulässigkeits-Vss
sachliche Zuständigkeit
Zuständigkeitsstreitwert:
-Streitwert v Klage + WK werden nicht addiert, § 5 Hs. 2
-der höhere Wert ist zugrunde zu legen, wenn Ansprüche wirtschaftl identisch, § 506
-Streitwert v Klage + WK werden addiert, wenn wirtschaftl verschieden iSd §45 I 1 GKG
-§ 5: keine Addition
-§ 506: Anspruch aus WK über 5.000€ -> AG unzuständig für Klage
Unzuständigkeit:
-Gericht kann bei Unzuständigkeit einen Hinweis erteilen (AG: §504 ZPO)
-Partei kann Antrag auf Verweisung stellen (§506 ZPO);
-insb wenn WK per se Zuständigkeit des LG begründet
-ansonsten gilt rügelose Einlassung des §39 (nicht bei ausschließlichen GS)
Örtliche Zuständigkeit
1) §§ 12ff. ZPO Vorrang,
-> Auf § 33 kommt es an, wenn es örtl. Zuständigkeit nicht anders begründen lässt
-> Achtung:
Nach BGH regelt § 33 eine besondere Zulässigkeits-Vss (Konnexität).
Klausur:
Wird hier nicht § 33 geprüft (weil 12 ff einschlägig, dann als besondere Z-Vss prüfen)
2) § 39 -> Falls kein rügeloses Einlassen, dann §§
3)
a. Falls §§ 12-32 (-), dann besonderer Gerichtsstand der Konnexität § 33
-Nur erforderlich, wenn für WK nicht derselbe Gerichtsstand wie f Klage
-so bei Verkehrsunfällen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO
-beachte: § 20 StVG
-Gerichtsstand des § 33 ZPO kann nicht begründet werden, wenn für WK ein ausschließlicher GS gilt (§ 33 II i.V.m. § 40 II Nr. 2 ZPO).
-Vor Verhandlung Hauptsache vor AG: § 504 —> § 39 S.1
b.
Zwar vertritt eA, dass § 33 ZPo eine besonderen zusätzlichen GS normiert.
Aber nach BGH regelt die Norm eine besondere Zulässigkeits-Vss (Konnexität).
c. Vss (§ 33): (+), wenn Klage + WK konnex
Rechtshängigkeit Klage
Prozessrechtsverhältnis zw Parteien bereits bestehen und noch nicht beendet sein
(Zeitraum: Rechtshängigkeit der Klage bis Schluss der mündl. Verhandlung)
kein rechtswegfremder Anspruch
Ein Anspruch, für den das Arbeitsgericht zuständig ist, kann nicht vor dem Zivilgericht im Wege der WK erhoben werden.
gleiche Prozessart
meint zB im Erkenntnisfahren —> nicht: LK vs FK oder Unterlassen/Feststellung
WK unzulässig:
-Im Arrestverfahren + Verfahren auf Erlass einer einstw. Verfügung, bes. Eilbedürfnis führt zu besonderem Verfahren
- Im Urkundenverfahren (§ 595 ZPO)
Parteiidentität
Grds. muss Hauptpartei auch widerbeklagt sein (P-Rechtsverhältnis)
außer: isolierte Dritt-WK (keine WK i.e.S.)
zudem: parteierweiterende Dritt-WK (keine WK i.e.S.)
Konnexität als besondere Zulässigkeits-Vss
s. örtl Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit -> Konnexität
Konnexität (+), wenn zw Klage und WK
ein innerlich zusammen gehöriges, einheitliches Lebensverhältnis besteht, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen ließe, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte.
-nicht zwingend rechtlicher Zusammenhang,
-sondern bereits wirschaftlicher genügt, d. h.
-> dass der gleiche Lebenssachverhalt o
-> oder eines die beiden Ansprüche verbindendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt
-es werden dabei die Grundsätze des §273 BGB oftmals herangezogen
-konkret bedeutet das, dass ein Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Klage oder mit dem Verteidigungsmittel (Einwendungen, Einreden, ≠ Beweismittel) bestehen muss
Bsp (Konnexität):
-Klage auf Werklohnzahlung und WK auf SEA wegen Pflichtverletzung aus dem Werkvertrag
Bsp (fehlende Konnexität der Klagen):
Klage auf Werklohnzahlung und WK auf Mietzinszahlung
Bsp (Konnexität aufgrund V-Mittel):
K klagt 28.000€ gegen B ein; B rechnet aus einer Forderung i. H. v. 30.000€ gegen K auf und macht die restlichen 2.000€ im Rahmen der Widerklage 3 geltend
Zusammenhang über §§ 387ff. BGB als Verteidigungsmittel (+)
Unzulässig ist WK
-die nur die Negierung des Klagegegenstands zum Inhalt hat
-Denn dann liegt bereits L-Antrag (der des Klägers) vor, weshalb (neg) FK gem. §261 III Nr.1 subsidiär ist
(mangelndes F-Interesse)
Kläger beantragt Zahlung aus §433 II BGB.
Beklagter und Widerkläger beantragt Feststellung, dass die KP-Forderung unwirksam
Fehlende Konnexität
a) Dann WK nach BGH unzulässig
b) § 295 I ZPO durch rügelose Einlassung des Widerbeklagten
Rubrum und Tenor
K gg B. B verklagte K u HPVersicherung d K:
In dem RStreit
1) des Herren..
-K und Wbeklagter-
2) HPVersicherung
-WBeklagte-
gegen
1) Frau
-B und WKlägerin-
-Beklagte-
Im Tenor werden die Bezeichnungen Widerkläger und Widerbeklagter nicht verwendet.
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000€ zu zahlen.
2.Die Widerklage wird abgewiesen.“
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000€ zu zahlen. Auf die WK wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 28.000€ zu zahlen.
2.Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.“
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000€ zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
2.Auf die WK wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 28.000€ zu zahlen.
(Klage wird teilweise abgewiesen; WK voll begründet)
K u WK werden abgewiesen
Es ist eine einheitliche Kostenentscheidung zu bilden, also nicht die Kosten von Klage und Widerklage getrennt verteilen.
Nach Werten von Klage/Widerklage jeweilige Obsiegens-/Unterliegensquote bilden und danach Gesamtquote.
Keine Besonderheiten für Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (auch einheitlich)
Tenorierung
Zuständigkeitsstreitwert
Zuständigkeitsstreitwert, § 5 Hs. 2
Streitwert von Klage und Widerklage werden NICHT addiert, der höhere Wert ist zugrunde zu legen, wenn die Ansprüche wirtschaftlich identisch sind
-> § 5 Hs 2: keine Addition
-> § 506: aus Normgedanken ergibt sich: Abstellen auf höheren Wert
Gebührenstreitwert
Grds.: Addition beider Streitwerte, wenn diese wirtschaftlich verschieden, § 45 I 1
Außer:
a) Bei Konnexität (+) wird nur der höhere Streitwert berücksichtigt.
§45 I 1 GKG – BGH: „Die beiderseitigen Ansprüche schließen sich dergestalt aus, dass die Zuerkennung des einen notwendig die Aberkennung [des anderen] bedingt.“
b) Derselbe Gegenstand, § 45 I 3 GKG -> wirtschaftliche Betrachtung
Aufbau in Klausur
SB/ TB
wichtig
Einleitungssatz Klage u WK
Einheitlicher Lebens-SV, zB Verkehrsunfall
a) Unstreitiges
b) streitiger Klägervortrag
c) Anträge (Klageantrag, Klagabweisungsantrag)
d) Anträge
—> Widerklageantrag: „Widerbeklagend beantragt er, den Kläger zu verurteilen, …“
—> Widerklageabweisungsantrag: „Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.“
e) Streitiger Beklagtenvortrag (bzgl Klage)
f) Vortrag des Beklagten (bzgl WK)
g) ggf. streitiger Vortrag des Widerbeklagten (Klägers)
h) Prozessgeschichte
Getrennter Lebens-SV, z.B. Klage auf Mietzahlung, Widerklage auf Herausgabe einer Sache
Unstreitiges
streitiger Klägervortrag (Klage)
Klageantrag + Klagabweisungsantrag
streitiger Beklagtenvortrag (Klage)
Widerklagend macht der Beklagte einen SE/ Rückzahlung … . Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: …
Unstreitiges (WK)
streitiger Vortrag des Beklagten/Widerklägers (WK)
Widerklageantrag
Widerklageabweisungsantrag
Streitiger Vortrag des Klägers/Widerbeklagten (WK)
Ober-Obersatz zum Erfolg von K + WK
I. Zulässigkeit
1. Klage
2. Widerklage
II. Klage
1. begründeter Teil
2. unbegründeter Teil
3. Nebenforderungen
III. Widerklage
IV. Nebenentscheidungen
Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit
Getrennte Beweisaufnahme
A. Klage
I. Prozessstation bzgl. Klage -> nur Zulässigkeit (Klage)
II. Klägerstation
III. Beklagtenstation
IV. Beweisstation bzgl. Klage
B. Widerklage
I. Prozessstation bzgl. Widerklage -> nur Zulässigkeit (WK) (separat v Klage)
II. Widerklägerstation
III. Widerbeklagtenstation
IV. Beweisstation bzgl. Widerklage
C. Entscheidungsstation
Einheitliche Beweisaufnahme
A. Prozessstation zu Klage und Widerklage
B. Darlegungsstationen zu Klage und Widerklage
I. Klage
1. Klägerstation
2. Beklagtenstation
II. WK
1. Schlüssigkeit (Widerklägerstation)
2. Erheblichkeit (Widerbeklagtenstation)
C. Beweisstation
D. Entscheidungsstation
Hilfswiderklage/bedingte Widerklage
Klageantrag:
a) WK, die unter innerprozessualen Bedingung des Erfolgs/der Erfolglosigkeit der Klage erhoben wird
b) auch iVm Hilfsaufrechnung:
primär – „normales“ Bestreiten,
dann hilfsweise Aufrechnung
und hilfsweise (wenn KForderung nicht besteht) Widerklage
-> Allein durch Prozessaufrechnung wird Anspruch nicht rhängig -> HilfsWK: 261 III Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen
zB in folgenden Situationen:
wenn Aufrechnungsverbot in Betracht kommt, wird zur Aufrechnung gestellte Forderung hilfsweise mit WK geltend gemacht
bei Hilfsaufrechnung:
Hilfs-WK für Fall, dass Bedingung für Hilfsaufrechnung nicht eingetreten ist und Klage abzuweisen ist
Zuständigkeits-SW
HilfsWK wird v ihrer Erhebung sb berücksichtigt
506 ZPO anwendbar (unabhängig davon, ob Gericht über WK entscheidet)
§ 5 Hs. 2 -> keine Wertaddition
Gebühren-SW
Sofern im Urteil über Hilfs-WK entschieden: 45 I 1 GKG analog
Drittwiderklage
Erhebung der Wk gg einen bisher nicht am Prozess beteiligten Dritten
Fallgruppen:
WK gg bishlang nicht beteiligte Partei -> keine WK i.e.S, sondern nur Parteierweiterung
str, ob § 33 u 261 II für Dritten gilt
Grds gelten Privilegierungen der DrittWK nicht /T/P 33 Rn 13)
BGH: 33 analog anwendbar bei
-streitgenössicher WK
o (iso Dritt-WK) Dritt-WK-Beklagte Zdent der v K als Zessionär geltend gemachten Forderung ist
bisheriges Prozessergebnis
jedes Prozessrechtsverhältnis besteht unabhängig o eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel (§61) können vorgebracht werden
grundsätzlich Bindung an das bisherige Ergebnis
jedoch kann eine Wiederholung der Beweisaufnahme verlangt werde
a) WK parteierweiternd gg Kläger + Dritten
Einbeziehung eines Dritten = nachträglich begründete SG + gewillkürte Parteierweiterung, also eine Klageänderung. Sie ist nur mit Einwilligung des widerbeklagten Dritten oder bei Sachdienlichkeit zulässig.
zB Verkehrsunfall: Wk d B gg HPVersicherung (d Klägers) + K
grds. zulässig
a) p: § 33 -> BGH: die gg K gerichtete WK muss nach 33 (oder über 39) zulässig sein
b) Vss (sub Klagehäufung) §§ 59, 60 ZPO: Widerbeklagten (K + Dritte) müssen SG sein
c) Vss (Klageänderung) (sog. Klageänderungstheorie)
-§ 263 -> Sachdienlichkeit, zB 115 I 4 VVG
-o Einwilligung (zumindest in Form von Schweigen; vgl. § 267 ZPO)
a) Die gegen den Kläger gerichtete Widerklage muss nach § 33 ZPO zulässig sein (Konnexität als besondere Prozessvoraussetzung!)
b) aa) Die Widerbeklagten müssen Streitgenossen i.S.d. §§ 59 ff. ZPO sein (nicht unbedingte „notwendige Streitgenossen“ i.S.d. § 62 ZPO).
aa) Die Widerklage muss, soweit sie sich gegen den Dritten richtet, dessen Zustimmung finden oder im Sinne des § 263 ZPO sachdienlich sein (es tritt eine Parteierweiterung ein, die der BGH grundsätzlich den Klageänderungsregeln unterstellt).
aa) Soweit sich die Widerklage gegen den Dritten richtet, darf sie nicht bedingt erhoben sein (keine Hilfswiderklage (s. dazu unten), da das Prozessrechtsverhältnis mit dem Dritten nicht in der Schwebe sein darf, sondern klar sein muss, ob er am Rechtsstreit beteiligt ist oder nicht (wg. Ladung, Übersendung von Schriftsätzen, etc.).
örtliche Zuständigkeit:
§ 33 ZPO betrifft unstrittig zumindest die örtliche Zuständigkeit und begründet für die Widerklage einen zusätzlichen besonderen Gerichtsstand, wenn die Voraussetzungen des § 33 ZPO vorliegen. In der Zulässigkeit ist die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 33 ZPO jedoch nur dann zu erwähnen, wenn das angerufene Gericht nicht ohnehin nach den allgemeinen Vorschriften örtlich zuständig ist.
beachte: § 33 ZPO gilt nach der bisherigen Rspr. des BGH nur im Verhältnis zum widerbeklagten Kläger, nicht zu einem bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten (BGH NJW 1993, 2120). Ausnahme: § 33 ZPO analog bei der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung (BGH NJW 2011, 460 - 462).
Das Gericht muss - bei Rüge - auch für die Klage gegen den Dritten örtlich zuständig sein. § 33 ZPO gilt für den Dritten nicht direkt. Es kommt aber eine analoge Anwendung oder eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 III Nr. 3 ZPO in Betracht
b) WK isoliert gegen Dritten
Zugelassen wird die isolierte Drittwiderklage, wenn sie sich – wie im obigen Beispiel – gegen den Zedenten der Klageforderung richtet und eine enge Verknüpfung der Ansprüche von Klage und Drittwiderklage besteht oder wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren.
A -> B: Forderung iHv €3.000.
B -> A: Forderung iHv €5.000.
A tritt seine Forderung an C ab. C macht Forderung klageweise gegen B geltend
B erklärt die Aufrechnung in Höhe von €3.000 gegenüber C.
Widerklagend verlangt er die übrigen €2.000 von A.
Nein, das trifft nicht zu!
Zwischen A und B bestand zunächst eine Aufrechnungslage iSd § 387 BGB. A hat seine Forderung daraufhin an C abgetreten, sodass B nun auch gegenüber diesem die Aufrechnung erklären kann.
Ja!
Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, ex tunc erlöschen, § 389 BGB).
Die an C abgetretene Forderung belief sich auf €3.000. In dieser Höhe hat B gegenüber ihm aufgerechnet. Cs Forderung ist rückwirkend erloschen und seine Klage wurde unbegründet.
Kann C der Klageabweisung und den damit verbundenen Kosten durch eine Erledigungserklärung entgehen?
Genau, so ist das!
Eine einseitige Erledigungserklärung ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden sein.
Bei Aufrechnung ist nach hM nicht das Erlöschen der Forderung zum Zeitpunkt der Aufrechnungslage, sondern die Aufrechnungserklärung als erledigendes Ereignis anzusehen.
Cs Klage war zunächst zulässig und begründet und wurde durch Bs nach Rechtshängigkeit erklärte Aufrechnung unbegründet.
Ist eine isolierte Drittwiderklage stets zulässig?
Grds unzulässig, da § 33 ZPO nur Gegenangriff gg Kläger zulässt.
Außer: Rspr lässt isolierte Dritt zu, wenn
(1) p: 33 ZPO analog -> BGH (+) Sachzusammenhang zw Klage + isolierter Dritt-WK
(2) Dritte dadurch nicht benachteiligt wird und
(3) Klageänderung nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist.
Besteht zwischen Cs Klage und der Bs isolierter Drittwiderklage der nötige Sachzusammenhang.
Der erforderliche Sachzusammenhang besteht, wenn die Gegenstände von der Klage und der isolierten Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind.
Mit der isolierten Drittwiderklage macht B eine Forderung gegen A geltend.
Einen Teil derselben Forderung hat er bereits durch Aufrechnung gegenüber C geltend gemacht, was dazu geführt hat, dass die Forderung Gegenstand der Klage wurde. Zwischen der Klage und der isolierten Drittwiderklage besteht daher der erforderliche Sachzusammenhang.
Die isolierte Drittwiderklage gegen A ist zulässig.
Eine Widerklage, die sich ausschließlich gegen einen Dritten richtet, wird als isolierte Drittwiderklage bezeichnet.
Sie ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn (1) ein Sachzusammenhang zwischen Klage und isolierter Drittwiderklage besteht, (2) der Dritte dadurch nicht benachteiligt wird und (3) die Klageänderung nach §§ 263, 267 ZPO analog zulässig ist.
Der nötige Sachzusammenhang besteht. A wird durch die Einbeziehung nicht benachteiligt. Er hat die Notwendigkeit einer isolierten Drittwiderklage durch die Abtretung an C selbst hervorgerufen. Aufgrund des bestehenden Sachzusammenhangs ist die Klageänderung sachdienlich.
Die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten stellt den Hauptanwendungsfall der isolierten Drittwiderklage dar.
p: Anwendbarkeit d 33 ZPO
-denkbar bei Klage aus abgetretenem Recht und Drittwiderklage gegen Zedenten;
-isolierte Drittwiderklage gegen Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft
Petitorische WK
Da K die Raten für ein von B unter Eigentumsvorbehalt gekauftes Fahrrad nicht mehr zahlt, tritt B wirksam vom Kaufvertrag zurück. B fährt zu K, um das Fahrrad abzuholen. K ist nicht zuhause. Da das Fahrrad vor dem Haus steht, nimmt B es mit. K erhebt Klage auf Herausgabe.
Situation:
-possessorische (tatsächlichen Besitz) Hauptklage (Besitz) + petitorische (Schutz RzB) WK (Eigentum)
(zB Klage aus § 861 BGB, WK aus § 985 BGB)
WK: Feststellung, dass B = Eigentümer
Klage: K-> B: 861, weil 858 des B
-§ 863 BGB schließt petitorische Einwendungen d B grds. aus
Grds ist die Ausübung der Besitzsschutzrechte davon unabhängig, ob dem Besitzer ein Recht zum Besitz zusteht, vgl. § 863 BGB. Diese possessorischen Besitzschutzansprüche sind in §§ 858 ff. BGB geregelt.
b) Demgegenüber schützen die petitorischen Besitzschutz das Recht zum Besitz, § 1007 BGB, und wohl auch § 823 BGB
-§ 864 II BGB verlangt grds. rechtskräftiges Urteil, um Besitzansprüche zum Erlöschen zu bringen
-864 II BGB analog -> hM: bei gleichzeitiger Entscheidungsreife gilt § 864 II BGB analog
Nach § 864 Abs. 2 BGB erlischt ein Anspruch aus § 861 BGB, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass der die verbotene Eigenmacht verübende ein Recht zum Besitz an der Sache hat. Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse wendet der BGH § 864 Abs. 2 BGB analog an, wenn der Beklagte bereits im Rahmen der Besitzschutzklage eine zulässige, begründete und entscheidungsreife Widerklage auf Feststellung seines Besitzrechts (= petitorische Widerklage) erhebt.
Ja, in der Tat!
Nach § 864 Abs. 2 BGB analog führt eine petitorische Widerklage nur dann zum Erlöschen des possessorischen Klageanspruchs, wenn sie bereits entscheidungsreif ist. Fehlt die Entscheidungsreife, etwa weil zuerst Beweis über das Bestehen eines Besitzrechts des Beklagten erhoben werden muss, ergeht ein Teilurteil bezüglich der Klage.Damit soll verhindert werden, dass die Erhebung der petitorischen Widerklage eine zügige Durchsetzung der Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB bzw. die schnelle Wiedereinräumung des Besitzes/Beseitigung der Besitzstörung blockiert.
Besonderheit im Aufbau:
Entscheidungsgründe beginnen mit Prüfung der WK, um Inzidenterprüfung zu vermeiden
Die Klage bleibt ohne Erfolg, weil WK begründet ist und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen werden muss.
1) 33 (WK) und F-Interesse iSd 256 I (WK als FK): 864 II BGB analog
2) Zuständigkeit -> Streitwert: 45 I 1 GKG
II. Begründetheit
1.Eigentumslage (WK)
2.Besitz (Klage)
Wann Aufrechnung -> Auswirkungen
Außergerichtliche A-Erklärung -> keine Prozesshandlung
Dann erlischt Klageforderung, § 389
Wenn Kläger Aufrechnung d Beklagten vorträgt -> unschlüssig
Beklagter beruft sich auf vorgerichtliche Aufrechnung, Klage wegen Erlöschen d Klageforderung abzuweisen (erhblicher Beklagtenvortrag -> Beweisaufnahme)
Erstmalig und ausschließlich im Prozess -> Prozessaufrechnung
Prozesshandlung (§ 145 ZPO Rn.14, Putzo) -> prozessuale Vss
Materielle Vss
Materiell-rechtliche Folgen der Aufrechnung treten sofort ein
Aber Wirkung der Prozessaufrechnung abgängig davon, dass sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erkklärt
§ 204 I Nr. 5 BGB
Auswirkungen der Differnzierung
Porzessaufrehcfnung (und deren Wirkung) kann ggf zurückgenommen werden
Vss (für Abstandnahme):
Außergerichtliche erklärte Aufrechnung -> es bleibt bei eingetretener Wirkung trotz versuchter Rücknahme
Wesen der Prozessaufrechnung
Aufrechnung =V-Mittel des Beklagten -> Saldierung (Anspruch d Bekalgten wird nicht rechtshängig
WK = Angriff -> Beklagte will Anspruch zum Klagegegenstand machen (wird rhängig)
Doppelnatur:
Prozesshandlung
(materielle) Gestaltungserklärung
Geltung der allgemeinen ZPO-Regeln
-> „PPP“
Geltung der §§ 387 ff. BGB
Gegenforderung wird nicht rechts-hängig (RF: Aufrechnung mit Forderung für die sachlich oder örtlich anderes Gericht zuständig wäre, ist möglich)
vorprozessual erklärte (wirksame) Aufrechnung bewirkt Erlöschen der Forderung
(rechtsvernichtende Einwendung), grds. unabhängig von erklärter Prozessaufrechnung
Die Aufrechnung taucht nicht auf:
keine Besonderheiten im Rubrum
keine Erwähnung der Aufrechnung im Tenor!!!
(seltene Ausnahme: Vorbehaltsurteil, § 302 ZPO)
Aufrechnungserklärung ist kein Antrag!!!
Rechtskraft und Bestimmtheit
Rechtskraft, 322 II ZPO
Folge: zwar nicht rechtshängig, aber rechtskraftfähig -> 204 I Nr. 5 BGB
(Ausnahme v Grundsatz, dass RHängigkeit u Rechtskfrat parallel)
Feststellung, in welcher Höhge die Klageforderung erloschen ist
Nicht im Tenor, aber in Entshceidungsgründen (Prozess, materielle Zulsäiggkeit, Begründetheit)
Soweit Gericht über Gegenforderung entschieden hat, erwächst RKRaft
hM:
Entscheidung über Aufrechnungsforderung erwächst unabhängig vom Ausgang der Entscheidung in Rechtskraft (trotz Wortlaut § 322 II ZPO)
Rechtskraft erstreckt sich auf Entscheidung darüber, „ob die Gegenforderung (nicht) iHv der Klageforderung besteht“
Entscheidung über (Nicht(Bestehen der Gegenforderung nur iHd Klageforderung ->darüber hinaus gehender Teil kann gesondert eingeklagt werden
greift Aufrechnung wegen eines Aufrechnungsverbots nicht, ist nicht rechtskräftig über Aufrechnungsforderung entschieden (sie kann erneut geltend gemacht werden)
Bestimmtheit
wegen der Rechtskraftwirkung gilt das Bestimmtheitsgebot
mehrere Forderungen zur Aufrechnung
-> Reihenfolge bestimmen (sonst § 396 I 2 BGB iVm § 366 II BGB)
-> arg.: Tilgungsbestimmung, 366 I BGB
-> (-),. 366 II, 367
bei Verstoß ist Aufrechnung unzulässig, da unbestimmt
Zulässigkeit (-), Präklsuion
322 II greit nicht ein, wenn wegen porzessualer o amterieller Unzulässigkeit verneint wird
-A-Verbote
-keine hinreichend besteimmte Bezeichnung d Gegenforderung (prozz Unzulässigkeit)
-Unzulässigkeit wegen Präklusion nach 767 II ZPO (Eine als solche präkludierte Aufrehcnung wird materiell so behandlet, als sei sie nie erkköärt worden
-Zurückweisung als verspätet (§ 296)
a) Aufrechnungseinwand verspätet -> Aufrehcnung unzulässig; keine Entscheidung über Aufrehcnung
b) Tatsachenvortrag zur Substantierung der Begründung der Gegenforderung verspätet
->Auf dieser Grundlage wird NIchtbestrehen der Gegenforderung nach § 322 II festgestellt
->Enstpricht Lage wie bei unsubstaniierter oder verspäterer Erfüllungseinwand
->rechtskräftige Feststellung d Nichtbestehens dfer Gegenforderung
Auswirkungen der Aufrechnung
A.Erklräung (nicht A-LAge) ist erledigendes Ereignis -> Kosten: 45 III GKG
Achten Sie ferner darauf, dass dem Kläger ggf. Zinsen auf seine - erloschene - Forderung zustehen vom Verzugseintritt oder der Rechtshängigkeit bis zu dem Zeitpunkt des Erlöschens beider Forderungen durch die Aufrechnung gem. § 389 BGB.
Hilfsaufrechnung
Hemmung der Verjährung iHd Klageforderung, § 204 I N.r 5
Ist Gegenforderung höher als Klageforderung, tritt keine verjährungshemmende Wirkung ein (Grüneberg, 204)
Lage wie bei Teilklage (nicht eingeklagter Teil)
Fällt Anlass der HIlfsaufrechnung fort, ohne dass püber Bestand der Gegenforderung entschieden wordn ist, gilt 204 II 1 BGB
322 II nur insoweit, als die aufgerechnete Gegenforderung höher ist, tritt keine verjährungshemmende Wikrung ein
Hilfsaufrechnung mit mehreren selbständigen Forderungen
B muss Reiehnfolge bzgl Gegenforderungen festlegen, § 253 II NR. 2
-> K kann nach 396 I 2 widersprechen
-> dann gilt f materill-rechtliche Wirkung: § 366 II
Prüfungsreihenfolge
Prozessaufrechnung
1. Ist die Aufrechnung zu prüfen?
Prozessaufrechnung -> Forderung d Beklagten wird nicht rechtshängig (anders: WK)
Klageforderung ist unstreitig (B verteidigt sich nicht gg Klageforderung)
und schlüssig
Klageforderung ist streitig (=Hauptvorbingen d BKlagten)
und begründet
Klageforderung ist unschlüssig oder unbegründet
Primäraufrechnung
Eventualaufrechnung
(= subsidäres V-Mittel)
=Beklagter verteidigt nur mit Aufrechnung
-> Beklagter bestreitet nicht Klageforderung
-> Aufrechnung = einziges Mittel
=Beklagter verteidigt sich primär mit anderen V-Mittel (Bestreiten d Klägervortrags)
Hilfsweise aufrechnen, wenn seine übrige Verteidigung erfolglos bleibt u Anspruch besteht
-> Aufrechnung nur nachrangig geprüft werden
innerprozessuale Bedingung, 388 S. 2 BGB
Wirksamkeit?
KAbweisung ohne Prüfung der Aufrechnung
2. Ist die Aufrechnung wirksam?
prozessuale Zulässigkeit ->Prozesshandlung(erwächst nicht in RKraft)
“Die Geltendmahcung der Aufrehcnung ist zulässig/unzulässig”
(1) grds Aufrechnung aus gleicher Gerichtsbarkeit
-> außer: andere Gerichtsbarkeit, wenn:
(a) rechtskräftige Entscheidung über Forderung
(b) unstreitige Forderung
Ansonsten muss Verfahren nach § 148 ausgesettzt werden
Aufrechnung mit mehreren Forderungen -> 253 II Nr.2 (bestimmbar)
Vss (253 II Nr.2): Reihgenfolge, wie Klagefordeurngen geltend gemacht
1)§ 139 -> Kalrstellung
2)Sofern Beklagte keine Reihenfolge ausdrücklich angibt: Auslegung Beklagtenvortrag
(ergänzend: 396 I 2, 366 II BGB
3)WEnn keine Klarheit, dann erst prozessual unzulässig
§ 269 VI ZPO
-> audrücklich
-> konkludent: “Vorsorglich…); “Im Übrigen rechnet der B mit…gegen die Klageforderung auf”
-> innterprozessuale Bedingung (zulässig, da RSicherheit durch gerichtliche Erklärung innerhalbd gleichen Verfahren. Da Gericht die Begründetheit der Kalge und Scheritern der vorrangigen Einwendnunge wie Aufrehcnung vollumfänglich prüft)
-> mehrere selbststänbdige Forderungen, die insgesamt Klagefordeung übersteigen
—> Reihenfolge, 253 II NR. 2 (Gericht daran gebunden)
—> Widerspruch d Klägers nach 396 I 2: dann matriell Wirkung d §66 II BGB
Auswirkungen (prozessual unzulässig)
Ausgangslage:
Zwar setzt 389 BGB nicht voraus, dass Geltednmachung der A prozessual unzulässig
Es wäre aber ungerecht, wenn Beklagte einerseits aus prozesualen Grüdeb mit seiner Ausfrehcnung ausgeschlossen u daher antragsgemäß verutelt wird
Andererseits aber wegen 389 BGB die Gegenforderung verlieren würde
Lsg: Rechtsgedanke aus 139 BGB + Doppelnatur der Aufrechnung
Geltendmachung d A prozessual unzulässig, hat auch di ematerill A-Erklärung keine Gültigkeit
(Entspricht Abstandnahme von der Prozessaaufrechnung)
materiell rechtliche Zulässigkeit (erwächst nicht in RKraft)
Aufrechnungsverbote:
390, 393 ff BGB
AGB
A-Erklärung, 388
materiellrechtlich begründet (nur diese erwächst in materielle RKRaft, 322 II)
Aufrechnungslage, 387
Aufrechnung (+)
dann: 389
Darstellung im Tatbestand
Unstreitiges zur Klageforderung
ggf. unstreitige außerprozessuale Aufrechnungserklärung und unstreitiger Vortrag zur Gegenforderung)
kein streitiges KVorbringen zur Klageforderung, weil alles zur Klageforderung unstreitig
(s. Primäraufrechnung)
Ggf. Streitiges Klägervorbringen zu seinen Nebenforderungen
(ggf. Prozessgeschichte)
Aufrechnung ≠ Antrag
Beklagter bestreitet nicht Klageforderung
Ggf. qualifiziert bestrittener Vortrag des Beklagten zu den Nebenforderungen des Klägers
Überleitungssatz zur Aufrechnung
Unstreitiges zur Gegenforderung des Beklagte
ggf. prozessuale Aufrechnungserklärung bzw streitige außerprozessuale Aufrechnung
auch wenn A-Erklärung unstreitig, nicht in Geschichtserzählung, sondern hier
arg: Verständlichkeit
“Beklagte erklärte - was unstreitig ist- die Aufrechnung mit angeblichen Forderung aus §..” Hierzu behauptet er..
“Der Beklagte hat mit Schreiben vom…ggü Kläger - was unstreitig ist- die Aufrechnung mit der Ggenforderung erklärt. ZU deren BEgründung beahuptete er,..”
streitiger Beklagtenvortrag zur Gegenforderung
ggf. Replik: Klägervortrag bzgl Gegenforderung
ggf. Prozessgeschichte
unstreitiges Parteivorbringen
Ggf. Pgeschichte zum Verständnis der Anträge
Streitiges BVorbringen zur Klageforderung
a) Hauptverteidigung
Beklagter bestreitet Klageforderung
“Beklagte behauptet, er habe KP gezahlt. “
b) prozessuale Aufrechnungserklärung bzw streitige außerprozessuale Aufrechnung
“Hilfsweise erklärte er die Aufrechnung mit angeblichen Gegenforderung iHv... Hierzu behauptet er, …”
wenn zT streitig/unstreitig bzgl Tatsachen (Gegenforderung), dann - unstreitig -
“Beklagte erklärte - was unstreitig ist- die Aufrechnung mit Forderung aus §..”
Ggf. Replik des Klägers
Überleitungssatz zur Hilfsaufrechnung
Unstreitiges zur Gegenforderung
ggf. Replik
streitiger Klägervortrag bzgl Gegenforderung
Hilfsaufrechnung + Hilfswiderklage
(Klage)
Ggf. Prozessgeschichte zum Verständnis der Anträge
Anträge (Klage)
Überleitung zur Hilfswiderklage (mit Bezugnahme auf den identischen Vortrag zur Hilfsaufrechnung)
Anträge zur Hilfswiderklage
Darstellung in den Entscheidungsgründen
Aufrechnung
Beachte richtige Zeitform:
Sofern und soweit die Aufrechnung des Beklagten durchgreift, standen (nicht stehen!) den Parteien die nach § 389 BGB erloschenen Ansprüche zu.
Die Klage ist unbegründet.
Die Klageforderung ist zwar entstanden, sie ist jedoch durch die vom Bekalgten erklärte Hilfsaufrechnung gem. § 389 BGB erloschen.
Dem Kläger stand urspr. eine Forderung iHv…gem. §..zu. Denn..
Die somit entstandene Forderung ist gem. § 389 BGB infolge der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung erlischen. Denn…
Die prozessuale Nebentscheidung berugen auf…
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch aus§…iHv…zu. Denn..
Schließlich ist die Klagefordeung nicht durch die vom Beklagten erklätrte Hilfsaufrechnunf erloschen. Denn…
“Zwar stand Kläger ein Anspruch aus 433 II zu…” (unstreitiger Klägervortrag)
(nicht viel zur Klageforderung schreiben, weil unstreitig)
“Der Anspruch ist durch Aufrechnung vom…erloschen.”
“Die Klage ist unbegründet. Die im Umfang von…€ bestehende Forderung des Klägers ist infolge der von der Beklagten erklärten (zulässigen) Aufrechnung erloschen.”
-bei unstreitiger Klageforderung lediglich entsprechende Feststellung
dann Prüfung, ob Anspruch gem. § 389 BGB erloschen
Wenn die Aufrechnung Erfolg hat:
-Pauschales Voranstellen des Ergebnisses
-Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
-Knappe Ausführungen zur Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage
-Ausführungen zur Begründetheit der Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage
-Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers:
Ggf. bei geringerer Höhe der Gegenforderung: Berechnen der nicht erloschenen Differenz und Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers
-Prozessuale Nebenentscheidungen
Wenn die Aufrechnung nur teilweise Erfolg hat:
-Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Gegenforderung aus einer Anspruchsgrundlage
- Ausführungen zur Unbegründetheit der Gegenforderung aus allen Anspruchsgrundlagen
-Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers
Wenn die Aufrechnung Erfolg hat, aber nicht voll auf den Verzugsbeginn zurückwirkt:
-Ausführungen zum Zeitpunkt der Rückwirkung gem. § 389 BGB
-Ausführungen zum Zinsanspruch des Klägers auf die erloschene Forderung vom Verzugsbeginn bis zum Zeitpunkt des Erlöschens
„Der dem Kläger ursprünglich zustehende Anspruch aus § ... ist durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Dem Kläger stand (nicht steht) ein Anspruch aus... zu.“
Mehr zur Klageforderung schreiben, weil streitig
Berücksichtigung der vom Beklagten vorgegebenen Prüfungsreihenfolge
zunächst Prüfung aller weiteren Einwände
wenn diese ohne Erfolg Prüfung, ob Anspruch gem. § 389 BGB erloschen
Die Klage ist teilweise begründet, die Hilfsaufrechnung auch:
1) Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage
2) Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Klage aus einer Anspruchsgrundlage
3) Ausführungen zur Unbegründetheit der Klage i. Ü. aus allen Anspruchsgrundlagen
4) Ausführungen zur grds. Zulässigkeit von Hilfsaufrechnungen
5) Ausführungen zur teilweisen Begründetheit der Gegenforderung aus einer AGL
6) Ausführungen zur Unbegründetheit der Gegenforderung aus allen Anspruchsgrundlagen
7) Ausführungen zu den Nebenforderungen des Klägers, falls die Aufrechnung nicht zum völligen Erlöschen der Klageforderung geführt hat
8) Prozessuale Nebenentscheidungen
Kosten + Streitwert
keine Auswirkung auf Gebührenstreitwert
§ 45 III GKG
Kosten ohne Besonderheiten
Wert von Forderung und Gegenforderung addieren, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über bestrittene Gegenforderun)
Urspr 10.000€ (Kläger)
nur 5.000€ begründet (Kläger)
daher Gegenforderung (6.000) nur iHv 5.000 -> 1.000 werden nicht berücksichtigt
—> 15.000 = Gebührenstreitwert (10.000[Kläger]+5.000[Beklagter]
p: Kostenverteilung bei erfolgreicher Hilfsaufrechnung:
hM § 92 I ZPO
(arg.: Kläger verliert zwar Prozess, gleichzeitig wird aber festgestellt, dass ihm die Klageforderung zustand)
aA: Anwendung von § 91 ZPO, Kläger trägt Kosten
(arg.: Kläger hätte selbst aufrechnen und Klage damit vermeiden können; Gegenargument: ggf. bestehende Aufrechnungsverbote zulasten des Klägers)
Aufrechnung mit mehreren Ggenforderungen
Wird über mehrere hilfsweise GEgenforderungen iSd 322 II entschieden, vervielfältig sich GEbührenstreitwert entsprechend der Anzahl dieser Forderungen
Wird aber durch Höhe der Klageforderung begrenzt
Wird mit mehreren in Evetunalverhältnis stehenden Gegenforderungen, die insgesamt die Klageforderung wertmäßig überteigen, die Aufrechnung erklärt, findet 45 III GKG analog anwendbar für Teil der Gegenforderungen, die die KIlageforderung übersteigen.
Bei mehreren zur Aufrechnung gestellten Forderungen erhöht sich der Gebührenstreitwert mit jeder Forderung, über die das Gericht entscheidet. Wenn der Beklagte gegen eine begründete Klageforderung von 10.000,- € mit drei gleich hohen Forderungen von ebenfalls 10.000,- € oder mehr hilfsweise die Aufrechnung erklärt und das Gericht erkennt, dass die ersten beiden Forderungen nicht bestehen, sondern nur die dritte zur Klageabweisung geführt hat, beträgt der Gebührenstreitwert 40.000,- €, weil über die Klageforderung und drei Gegenforderungen i.H.v. jeweils 10.000,- € entschieden worden ist. Von diesen insgesamt 40.000,- € hat der Beklagte 30.000,- € und der Kläger 10.000,- €. eingebüßt.
Die Kostenentscheidung lautet: „Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/4, der Beklagte 3/4.“
Bsp
Klageforderung: 10000: 7.500 begründet
Ggenforderung (1.Rang): 10.000 (davon 5.000 begründet)
Ggenforderung (2.Rang): 4.000 (davon 1.000 begründet)
Klage abgewiesen, weil Klageforderung nur iHv 5000 entstanden u in dieser Höhe durch Hilfsaufrechnung untergegangen
Kläger gewinnt: 7.500-5000-1000= 1500
10000 (Klage)
7.500 (1.Hilfsaurechnung, weil Klageforderung nur iHv 7.500 begründet)
2.500 (2.Hilfsaufrechnung;7500-5000 (1.Hilfsaufrechnung nur iHv 5000 begründet)
K
B
Klageforderung, 10000
1.Hilfsaufrechnung, 7500
2.Hilfsaufrechnung, 2500
2.500
5000
1.000
7.500
1.500
Gesamtverlust: 20.000
8.500
11.500
Aufbau
Aufbaufragen bzgl. der Aufrechnung im Urteil:
Die Aufrechnungsforderung erscheint nicht im Tenor.
(Seltene Ausnahme: Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO).
Die Aufrechnungserklärung ist kein Antrag, daher gehören sowohl die Aufrechnungserklärung als auch der Vortrag zur Aufrechnungsforderung in den streitigen oder unstreitigen Parteivortrag, nicht jedoch zu den Anträgen.
Aufrechnungsforderung ist unstreitig, aber streitig ist Zulässigkeit der Aufrechnung:
Vortrag zur Aufrechnung gehört in unstr. Parteivortrag.
Behauptete Unzulässigkeit der Aufrechnungsforderung ist entweder als Rechtsansicht oder streitiger Parteivortrag (je nach Inhalt des Vortrags zur Unzulässigkeit) am Ende des str. Kläger- u. ggf. auch Beklagtenvortrags aufzuführen.
Aufrechnungsforderung ist streitig:
Dann sollte Vortrag zur Aufrechnungsforderung erst im str. Beklagtenvortrag erscheinen (ggf. Replik erforderlich).
1. Rubrum - keine Erwähnung -
2. Tenor
Hier ist die Aufrechnung lediglich beim Gebührenstreitwert und eine evtl. Quotelung gem. §45 III GKG zu beachten.
3. TB
Auch wenn die Erklärung zur Hilfsaufrechnung unstr. ist, sollte der ganze diesbzgl. Vortrag ans Ende des str. Beklagtenvortrags
Wenn erst durch Auslegung zu ermitteln ist, ob Aufrechnung hilfsweise erklärt ist, in den Tatbestand ans Ende des Beklagtenvortrags nur Erklärung wörtlich aufnehmen und in den Entscheidungsgründen
Erklärung vor Prüfung der Aufrechnung auslegen.
-
unstreitiger Sachverhal
hier erwähnen, DASS die Aufrechnung erklärt wurde ggf. auch, dass sie vom Prozessbevollmächtigten erklärt wurde, da im Anwaltsprozess nur er sie erklären darf
wenn der Kläger etwas aufrechnet, logischerweise hier sein Vortrag
Antrag des Klägers
Antrag des Beklagten
Hier Streitiges zur Aufrechnung des Beklagten ausführen!
4. Entscheidungsgründe
a) Zulässigkeit
Die Aufrechnung hat keinerlei Einfluss auf die Zulässigkeitsstreitwert und somit auch nicht auf die sachliche Zuständigkeit. Die Aufrechnungsforderung wird NICHT rechtshängig.
b) Begründetheit
Es muss festgestellt werden, dass hilfsweise aufgerechnet wurde, d. h.
aa) Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung infolge innerprozessualer Bedingungen
bb) Bedingungseintritt
Begründetheit der Aufrechnung
Aufrechnungserklärung (vorgerichtlich oder im Termin?)
prozessrechtlich zulässig (§78 III ZPO: nur der Prozessbevollmächtigte kann Prozesshandlungen tätigen)
kein Aufrechnungsverbot (§390; §393 BGB bei unerlaubter Handlung; ggf. §309 Nr.3 BGB)
Aufrechnungslage
Rechtsfolgte: §389 BG
Relation
III. Klägerstation
IV. Beklagtenstation
Falls Beklagtenvortrag unerheblich, dann hilfsweise Aufrechnung
Falls Beklagtenvortrag erheblich, dann nicht in BeklagtenS die 387 ff prüfen
1.Hauptverteidigung
2.Hilfsaufrechnung -> in Extrapunkt prüfen
V. Hilfsaufrechnung
1) Prozess. Zulässigkeit (Aufrechnung)
2) Materiell. Zulässigkeit (Aufrechnung)
a. A-Erklärung
b. keine Aufrechnungsverbote
3) Materiell rechtlich begründet: A-Lage
a. Erheblichkeit der Aufrechnung (Schlüssigkeit des Beklagtenvorbringens hinsichtlich der Aufrechnungsforderung)
a) Bestehen der Hauptforderung der Klägerin gegen den Beklagten
b) Fällige, durchsetzbare und gleichartige Forderung des Beklagten gegen die Klägeri
c) Erlöschen der Nebenforderung durch Aufrechnung
b. Replik d K zur Aufrechnungsforderung
c. Beweisstation (Aufrechnungsforderung)
VI. EuT
1.Bestreiten anspruchsbegründenen Tatsachen
2.Einreden (außer Hilfsaufrechnung)
V. Beweis
Zu Gunsten d Beklagten, zB Beklagte kann 362 I BGB beweisen. Anspruch des Klägers besteht nicht.
VI. Hilfsaurechnung
1. Streitige Tatsache bewiesen, dann
-> Auf Hilfsaufrechnung kommt es nicht an!
-> Nach Beweisstation kommt direkt EuT-Station
2.Streitige Tatsache nicht bewiesen, dann 387
a.Schlüssigkeit d Vorbringens zur Gegenforderung (BStation)
b.Verteidigung d K (KStation)
c. Beweisstation
Hauptverteidung d B teilweise unerheblich
1) Hauptverteidigung
a) wenn
Ergebnis
2) Hilfsaufrechnung
a) Zulässigkeit, prozessual
b) Materiell zulässig (A-Erklärung, 388; A-Verbote)
c) A-Lage, 387 (+)
V. Replik d Klägers, 389 auch nach Klägervortrag (-)
VI. Beweis (Feststellung d SV und ERgebnis)
Klägervortrag schlüssig u Hauptverteidung d Beklagten erheblich
dann muss in Beweisstation geklärt werrden, ob Klageforderung ohne Aufrehcnung besteht
III. Forderung des Klägers
1)Schlüssigkeit
a) Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen
b) Einreden - mit Ausnahme der Hilfsaufrechnung
c)Ergebnis: Schlüssig vorgetragener Klägeranspruch
3) Beweisaufnahme
IV. Hilfsaufrechnung des Beklagten
1) Schlüssigkeit der Vorbingens zur Gegenforderung (Beklagtenvortrag)
2) Erheblichkeit (Verteidigung des Klägers)
3) Beweis (Feststellung des SV u Ergebnis)
V. T u E
Ergibt sich unter III., dass die Klägerforderung unabhängig von der Hilfsaufrechnung nicht besteht, schließt sich unter IV. nur noch die TuE an
Klageforderung unstreitig
Unerheblich vorgetragen
VI. Gegenforderung
1. Zulässigkeit
2. Schlüssigkeit d Gegenanspruchs (Beklagtenvortrag)
a. Materiell. Zulässigkeit (keine Aufrechnungsverbote)
b. Materiell rechtlich begründet (Gegenforderung)
3.Erheblichkeit (Klä#gervortrag)
4.Beweisstation
Prozessbeendigende Wirkung
Nichtstreitige Erledigung
Gegenteil der kontradiktorischen Entscheidung (=urteil)
Dispositionsmaxime
nichtstreitige Erledigung entzieht Gericht die Entscheidung (Urteil)
Anerkenntnis, 307 ZPO
keine Doppelnatur
-> nur prozessual
-> keine materielle Anerkenntnis bzgl Anspruchsgrundes (keine Anerkennung einer Rechtspflicht)
bezieht sich nur auf Rechtsfolge
-> nur Anerknenntis der Verurteilung zur ZAhlung iHv…
Abgrenzung
Geständnis, § 288 ZPO
-> 307 u 288 während Verhandlung
-> bezieht sich auf Tatsachen
(307-> Anerkennung der Rechtsfolge)
materielles Schuldanerkenntnis, § 781 BGB
= einseitig verpflichtender Vertrag, der neuen Anspruch begründet
-> idR außerhalb der Verhandlung
Vss
Disposition des Anerkennenden
Erklärung des Anerkenntnisses
-> ausdrücklich
-> wichtig: Vorsicht bei Annahme einer konkludenten Erklärung!)
zB: “ wir wollen uns nicht verteidigen” -> Auslegung: kann auch Erledigungserklärung sein
Prozesshandlungsvoraussetzungen, da Prozesserklärung („PPP“ + ordnungsgemäße Vertretung)
-unwiderruflich (str., nach BGH (-), da unwiderrufliche gestaltende Prozesshandlung, aA (+), analog § 290 ZPO)
-bedingungsfeindlich (zulässig ist Anerkenntnis „unter Verwahrung gegen die Kosten“, da bloße Anregung an Gericht; Hilfsanerkenntnis [für den Fall der Begründetheit der Klage] ist unzulässig)
-> “unter Verwahrung gg Kosten” erkenne ich an -> 93 ZPO
-> nur Anregung, keine Bedingung im Rechtssinne
-unanfechtbar (Beseitigung nur unter den Voraussetzungen §§ 580 Nr. 2, 4, 7 (Restitutionsklage), 323 ZPO (Abänderung))
-keine Doppelnatur, dh das prozessuale Anerkenntnis entfaltet grds. keine materiell-rechtliche Wirkung
Vss (Prozesshandlung), da Prozesserklärung („PPP“ + ordnungsgemäße Vertretung)
unanfechtbar (Beseitigung nur unter den Voraussetzungen §§ 580 Nr. 2, 4, 7 (Restitutionsklage), 323 ZPO (Abänderung))
Prüfungsumfang
§ 307 ZPO
nicht: Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage
zuzusprechende Rechtsfolge muss abstrakt möglich und rechtlich zulässig sein
Grenzen der Sittenwidrigkeit (selten)
Kostenentscheidung (Ausnahme: Bei Teilanerkenntnis bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten)
sonstiges Anerkenntnis, § 91 ZPO
Kosten Beklagter
sofortiges Anerkenntnis, § 93 ZPO
fehlender Anlass zur Klage (idR kein Verzug)
„sofort“
dann Kosten Kläger
Formalia
307 ZPO
Überschrift: Anerkenntnisurteil -> Rechtsmittel: Berufung
kein TB, keine EG (§ 313b ZPO)
aber Begründung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO wegen Möglichkeit einer isolierten sofortigen Beschwerde gemäß § 99 Abs. 2 ZPO (Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO trägt Beklagter)
bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Anerkenntnis ermäßigt sich Gerichtsgebühr auf 1,0 Gebühr (Nr. 1211 KV-GVG)
vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung, § 708 Nr. 1 ZPO
Teilanerkenntnis (307)
§ 93
Vss (Teilweises Anerkenntnis) -> Teilbarkeit des Streitgegenstandes
-> keine Kostenreduzierung
93 (99 II 1 -> Rmittel = Beschwerde)
Kostenreduzierung, wenn kein Anlass -> RGedanke auf andere Konstellation anwendbar
a) sofort
(-), sobald Antrag auf Klageabweisung
(+), wenn nur Verteidungsanzeige/VU+Einspruch im schriftlichen Verfahren/Widerspruch gg Mahnbescheid
b) Fehlender Anlass
zB zu kurze Fristsetzung -> Kein Verzug
(Teil-)Anerkenntnis in der Klausur
Urteilsüberschrift (§ 313b I 2 ZPO)
Anerkenntnis hinsichtl. gesamter KForderung: Anerkenntnisurteil
Teilanerkenntnis mit Erlass einer Teilentscheidung: Teilanerkenntnisurteil
-> Die darauffolgende weitere Entscheidung lautet dann: Schlussurteil
Beruht Entscheidung teilweise auf Anerkenntnis + teilweise auf streitigen Entscheidung: Teilanerkenntnis- und Schlussurteil
Tenor (d Schlussurteils), wenn bereits Teilanerkenntnisurteil erlassen
nur noch Entscheidung über nicht anerkannten Teil des Klageantrags
Anerkenntnisurteil -> kein TB + keine Entscheidungsgründe (§ 313b I 1 ZPO)
Bei Schlussurteil nach vorausgegangenem Teilanerkenntnisurteil
-> Darstellung in PG 1 vor Anträgen
Das Gericht hat am 03.03.2017 nach entsprechendem Teilanerkenntnis des Beklagten im schriftlichen Verfahren ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, in dem der Beklagte verurteilt worden ist, an dem Kläger 2.000,- € zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 3.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000,- € seit dem 01.02.2017 zu zahlen.
die über das Teilanerkenntnisurteil hinausgehende Klage abzuweisen.
Wenn einheitliche Entscheidung z.B. nach Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung ergeht, ist dies zwischen den Anträgen der Parteien zu erwähnen.
Beispiel:
Der Kläger nunmehr beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2017 zu zahlen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Hauptforderung in Höhe von 2.000,- € anerkannt und beantragt im Übrigen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der anerkannte Teil der Klagforderung bedarf keiner Begründung, sofern eine solche nicht zur Verständlichkeit der Begründung des streitigen Teils erforderlich ist (313b I 1 ZPO)
Die Kostenentscheidung ist ggf. bei Anwendung des § 93 ZPO näher zu begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 93 ZPO.
Auch hinsichtlich des anerkannten Teils der Klagforderung waren die Kosten gemäß § 93 ZPO dem K aufzuerlegen, denn B hat bereits mit der Verteidigungsanzeige den Anspruch insoweit sofort anerkannt.
Er hat durch sein Verhalten auch keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben, da….
Kostenentscheidung:
Es ergeht immer eine einheitliche Kostenentscheidung.
Im Teilanerkenntnisurteil bleibt die Kostenentscheidung daher dem Schlussurteil vorbehalten.
“Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.”
Grund: Restlicher Streitgegenstand noch nicht entscheidungsreif
Grds trägt der Beklagte für den anerkannten Teil die Kosten des Verfahrens, was bei der zu bildenden einheitlichen Kostenquote zu berücksichtigen ist.
Außer: § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis):
Teilanerkenntnisurteil
Keine Reduzierung der Gerichtsgebühr
Ggf. keine Termeinsgebühr
Vorl Vollstreckbarkeit
708 Nr. 1 ZPO
Teilanerkenntnis
nicht Anerkenntnis prüfen -> nur ppp erforderlich
Klägerstation
Forderung -> Anerkenntnis prüfen (s. 1. Relation)(
EuT
aa)
bb) Kosten
cc) Vorläufige Vollstreckbarkeit
b) Tenor (s. Relation)
Klageverzicht, 306
Definition:
Verzicht des Klägers auf die prozessuale Durchsetzung seines Anspruchs
(ganz oder teilweise; auch für Zukunft)
Unterschied zur Klagerücknahme:
Verzicht führt zu Sachentscheidung durch Urteil (Klageabweisung als unbegründet)
-> daher erneute klageweise Geltendmachung wegen entgegenstehender Rechtskraft nicht möglich
a) Prozesshandlung ohne materiell-rechtliche Wirkung (ggf. Ausnahme: Erlass nach §§ 397, 875 BGB), daher
bedingungsfeindlich
unwiderruflich
unanfechtbar
Prozesshandlungsvoraussetzungen müssen vorliegen („PPP“)
b) Verzichtserklärung ggü Gericht schriftsätzlich oder in mündl. Verhandlung
keine Einwilligung erforderlich
Zweckmäßigkeit (RA-Klausur)
Klageverzicht auch für die Zukunft
keine Zustimmung B
KRücknahme -> man kann nochmal einklagen
Zustimmung d B
306
Überschrift: Verzichtsurteil
Der Kläger wird mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.“
Ggf. vorher ergangenes nicht rechtskräftiges Urteil ist in Verzichtsurteil aufzuheben.
TB + Entscheidungsgründe
§ 91 ZPO
bei vollständiger Beendigung des Verfahrens durch Verzichte ermäßigt sich die Gerichtsgebühr auf 1,0 Gebühr (Nr. 1211 Kv-GVG)
Vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung
§ 708 Nr. 1 ZPO
Darstellung (Teil)Klageverzicht (306) im Schlussurteil
Str KVortrag
PG1: Klageverzicht
Vergleich
§ 278 VI ZPO
Nicht nur in mündlicher Verhandlung, sondern auch durch SChirtsatz (Beshluss)
Mehrwert (das, waas über Streitgegenstand hinausgeht)
308 II ZPO
Widersspruchvorbehalt
Nach Fristabluaf v schwebend unwirksam zu wirksam (wenn kein Widerspruch)
in jeder LAge des Verfahrens, 278 I: auch nach Beweisaufnahme
98 ZPO
Parteien sind sich in der Sache einig, nur nicht bzgl Kostentragung
lsg: § 91a ZPO bzgl. Kosten + Teilvergleich bzgl Sache
Prozessvergleich
A. Prozessbedingende Wirkung durch wirk. Prozessvergleich
-> falls unwirksam:
Fortsetzung d urspr. Rechtsstreit fortzusetzen
Kein Entfallen d Rechtshängigkeit des alten Rechtsstreits
B. Zulässigkeit+Begründetheit der Klage
Doppelnatur d Prozessvergleichs
BGB
ZPO
779 (materiell-rechtliche Einigung)
794 I Nr. 1 (Prozesshandlung)
Vertragsschluss. 104 ff
a) vor Gericht
Aufnahme in Protokoll (§ 160 III Nr. 1 ZPO), Protokollanlage (§ 160 V ZPO)
oder Beschluss (§ 278 VI ZPO)
über Streitgegenstand (auch darüber hinaus)
Form. 127a BGB
b) Erledigung des Streitgegenstandes des Verfahrens
(Streitgegenstand eines anhängiges Verfahren)
gegenseitiges Nachgeben
c) Verfahren mit Dispositionsmaxime
->Vereinbarung muss Streitgegenstand betreffen
Geschäftsfähigkeit, wirksame Vertretung usw.
d) PPP
Vergleichsvertrag ->2 WE
(Auslegung der WE ob, Porzessvergeich o materieller Vergleich)
e) Formelle Fehler: V U G
160 III Nr. 1
->typ. Protokollfehler
a) Kein Vermerk im Protokoll, dass Vorlesen+genehmigt)
b) Unterschrift von
(1) protokollführender Person bzw Niederschrift d Protokolls
(2) Vorsitzender Richter
Rechtsfolge:
rein materieller Vergleich
->BGB
(neue Rechtslage)
->779, 311, 241 I
prozessbedingende Wirkung, 794 I
-> Rechtshängigkeit entfällt
->BGB+ZPO
Falls Vss (-)
keine materielle Wirkung
grds prozessuale Wirkung (-)
-> keine Prozessbeendigung
-> Prüfung d urspr. Klage
Ausnahme: falls (-)
ggf Umdeutung des unwirksamen Prozessvergleich in materiell-rechtl Vergleich, 140 BGB analog
Umdeutung in das, was bereits vorhanden ist
Vss: Umdeutung Mehr (unwirksam) in wengier (wirksames als Mehr herausschälen)
(=wirksamer materieller Vergleich)
Vss: Parteiwille, dass zumindest materiell-rechtl Wirkung
idR hypothethischer Wille (-)
arg.:
Mangels Vollstreckbarkeit d materiell-rechtl Vergleichs
Vergleich vs. Verzicht
-Parteien gehen aufeinander zu
-Vertrag ist geprägt durch gegenseitigtes Nachgeben
Wirkung
Materielle rechtslage zw. Parteien wird neu geregelt
durch Vertrag = prozessvergleich = neue AGL
Vertrag
Vollstreckungstitel, § 97 ZPO
Klage, um Anspruch aus Prozessvergleich geltend zu machen
keine Rechtskraft
—>keine gerichtliche entscheidung
Bindungswirkung:
durch Prozessvergleich besteht bereits Vollstrekcungstitel
—> RSB (-)
Wirkung und Anfechtbarkeit des Prozessvergleiches
Prozessvergleich beendet Rechtsstreit unmittelbar ex nunc
bei Rücktritts-/Widerrufsvorbehalt nach Fristablauf
(bei Teilvergleich nur teilweise)
Anfechtbarkeit:
wegen Verstoßes gegen prozessrechtliche Vorschriften (zB § 162 Abs. 1 S. 1 ZPO „vorlesen und genehmigen) => prozessualer Mangel
infolge Anfechtung nach §§ 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB => materiell-rechtlicher Mangel
Folge der Anfechtung
Rechtsstreit ist nicht beendet; erklärende Partei darf daher keine neue Klage erheben, sondern muss Terminierung in altem Verfahren beantragen
Streit über die materielle Wirksamkeit des Vergleichs
anfängliche Unwirksamkeit, zB Nichtigkeit, Anfechtung, Nichteintritt/Eintritt einer Bedingung
Dann:
Fortsetzung des alten Verfahrens
bei Unwirksamkeit ergeht
Zwischenurteil (§ 303 ZPO, allerdings str.) o Unwirksamkeit wird in Gründen des Endurteils ausgesprochen
Unwirksamkeit ex nunc, zB Rücktritt, Aufhebung, WGG
p: Folge
BGH: Unwirksamkeitsgründe müssen in neuem Verfahren geltend gemacht werden
BAG: Fortsetzung des alten Verfahrens
p: rechtl Auswirkung der Aufhebung d Prozessvergleichs
wirksamer Prozessvergleich -> prozessbedingte Wirkung
Unwirksamkeit (Vergleich)
a) Von Anfang unwirksam, zB 779 BGB o Verstoß gg 162 I 1 ZPO
b) Rücktritts-/ Widerrufsvorbehalt -> Aufhebung/ Rücktritt: ex nunc-Wirkung -> Auswirkung:
Fraglich ist, ob Parteien über Prozessfolge bei unwirksamen Vergleich disponieren können
BGH: neuer Prozess
BAG: alter Prozess lebt auf
Durch vetragl Aufhebung keine Rückwirkung
Klage wieder rechtshängig
nicht v Dispostionsmaxime umfasst
Vertragsfreiheit
Arg: RUnsicherheit, RMissbrauch
-Prozessökonomie
-Praktikabel, alten Prozess fortzuführen anstatt neuen zu beginnen
-Kosten fallen kein 2.Mal an
Einwand, wegen str. Unwirksamekeit eines PVergleichs müsse Ursprungsverfahren fdortgesetzt werden: 295 ZPO
unwirksamer Prozessvergleich
unwirksam: BGB AT (142 I, 104 ff), VUG-Fehler
altes Verfahren wird fortgestz, weil nie prozessbedingte Wirkung eingetreten ist
Gutachten/ Urteil
bei wirksamem Vergleich: „Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom…erledigt ist….Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.“
bei unwirksamem Vergleich ergeht Entscheidung in der Sache
PG1: Darstellung Prozessvergleich
Behauptungen und Ansichten der Parteien zur Wirksamkeit d Prozessvergleiches dann jeweils vor dem eigentlichen streitigen Parteivorbringen
Entscheidungsvorschlag bzw Obersatz
bei wirksamem Prozessvergleich nur Prüfung der prozessualen und materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs
bei unwirksamem Prozessvergleich vor Prüfung der Zulässigkeit Feststellung und Prüfung, dass Rechtsstreit nicht durch Vergleich beendet worden ist
Rechtshängigkeit der Klage
Prüfung, ob Klage noch rechtshängig ist oder Verfahren durch Prozessvergleich beendet wurde
Prozessvergleich unwirksam (sog. Doppelnatur) o wirksamer Widerruf-> Fortsetzung d Prozesses
T/P, 794 Rn. 26
p: Folgen eines unwirksamen Vergleichs
Erst dann Entscheidung über Zulässigkeit + Begründetheit
Klagerücknahme, § 269 I
Rücknahmeerklärung ggü Prozessgericht, § 269 II ZPO
Rechtshängigkeit/ Anhängigkeit (arg. § 269 III 3 ZPO)
etwaig ergangenes Urteil darf noch nicht rechtskräftig sein
ggf Einwilligung des Beklagten (=Prozesshandlung), § 269 I, II ZPO
ohne: -> ggf, Fiktion, 269 II 4 ZPO
Prozesshandlung ohne materiell-rechtliche Wirkung, daher
Vss (Prozesshandlung): „PPP“
etwaig ergangenes Urteil wird ohne Aufhebung wirkungslos, § 269 III 1 ZPO
Rechtshängigkeit entfällt rückwirkend, § 269 III 1 ZPO
-> Verjährungshemmung endet 6 Monate nach Rücknahme (§ 204 II 1 BGB), insoweit nicht rückwirkend
-> Verjährung, 204 I Nr 1 -> 204 II 1 Alt. 1 BGB
Rechtsstreit kann jederzeit wieder anhängig gemacht werden (aber: § 269 VI ZPO)
Verweigerung, wenn Kosten aus vorherigen Verfahren
grds trägt Kläger die gesamten Kosten, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; Ausnahme: Beklagter hat Kosten aus anderem Grund zu tragen (zB bei VU, § 344 ZPO) oder Anlass zur Klageerhebung vor Rechtshängigkeit weggefallen, dann Entscheidung nach billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO)
gerichtliche Kostenentscheidung (nur) auf Antrag durch Beschluss, § 269 Abs. 4 ZPO
bei Teilrücknahme erfolgt keine gesonderte Kostenentscheidung, sondern einheitliche Kostenquote im Urteil
Achtung: wenn Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme ermäßigen sich GK auf 1,0 Gebühr (Nr. 1211 KV-GKG)
Klagerücknahme, Klageänderung, Parteiänderung, Wirksamkeit d Prozessvergleichs
(= Vorfragen -> vor Zulässigkeit)
Gutachten/ Klausur
PG1
(RHängigkeit der Klage)
Zulässigkeit d KÄnderung/-Rücknahme bzw Parteiänderung
Wirksamkeit d Prozessvergleichs
K ändert Antrag während Porzesses und/oder ganz/teilweise Rücknahme; Klage auf andere Person umstellt oder ein anderer K in Prozess eintritt.
Frage: über welchen Antrag hat Gericht zu entscheiden + mit welchem Antrag die Klage gg wen rhängig
Hängig davon, ob KÄnderung/KRücknahme/Parteiänderung zulässig sind (263 ff, 269) o Prozessvergleich wirksam
-> maßgeblich: zweigliedriger Streitgegenstand (T/P 253 II Nr.2)
1) Auslegung: was liegt vor
KRücknahme vs KÄnderung -> KRücknahme (+), wenn Reduzierung der Höhe d KForderung
2) Vorliegen der Zulässigkeits-Vss
Klagerücknahme
Klageänderung
Partei d Rechtsstreit
264 vs 263
Parteiwechsel (gewillkürt)
vor/ ab mündlicher Verhandlung
Zulässigkeit der Klage
Zuständigkeit -> Änderung der Höhe (KForderung) durch Klageänderung bzw Krücknahme
Klagerücknahme, 269
SB
str. KVortrag
PG1: Ursprüngliche Anträge
K beantragt nunmehr
B beantragt…
Zulässigkeit der Klagerücknahme (Vorfrage)
a) Auslegung (Abgrenzung KRücknahme/ Erledigung/ KÄnderung)
b) Zulässigkeit, 269 ff
Prozessstation (Zulässigkeit der Klage)
Zuständigkeit -> Änderung der Höhe (KForderung)
Klägerstation + Beklagtenstation + Beweisstation
EuT -> Kosten
Vollständige Klagerücknahme: Antrag iSd 269 IV
Teilweise KRücknahme: Antrag iSd 269 IV nicht erforderlich
arg: Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
-> Gericht entscheidet wegen nicht zurückgenommenen Teil so oder so über Kosten
269 III 2 ”anderer Grund”
269 III 3
p: Wegfall Anlass zur KErhebung vor Anhängigkeit. Trotzdem Klageerhebung; Klage wird anhängig
Lsg: 269 III 3 analog, wenn K keine Kenntnis bzgl Wegfall
Erledigungserklärung
Vss (Übereinstimmende Erledigungserklärung)., § 91a ZPO
a) RHängigkeit -> nach
Grund: Vor Rhängigkeit besteht kein Prozessrechtsverhältnis
b) kein “erledigendes Ereignis”
Es kommt nicht auf Eintritt der Erledigung für Entscheidung nach 91a an, weil Erklärung der Parteien aus sich heraus bindend ist
Erledigendes Ereignis
Begründetheit d F-Antrags
T/P, § 91a
Fortfall von Zulässigkeit oder Begründetheit
Grundfall
Klage begründet, wenn Eintritt d E-Ereignbis nach Rechtshängigkeit
Erfüllung, 362 BGB
Zahlt B erst nach VB/ VU + will damit ZVS d K abwenden -> Erfüllung (-)
Prozessaufrechnung, die Klageanspruch zum Erlöschen bringt -> ERledigung nach RHängigkeit (+)
Hilfs-Prozessaufrechnung (V-Mittel):
Über diese wird erst im Urteil entschieden -> prozessuale Erledigung (-)
Wird Aufrechnung vorprozessual erklärt -> V-Mittel vor Eintritt der RHängigkeit
p: Erhebung der Verjährungseinrede = Erledigung
BGH: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im RStreit = erledigendes Ereignis
(wurde also nicht vorprozessual erhoben, vgl. vorprozessuale Aufrehcnung)
Maßgeblicher Zeitpunikt f erledigendes Ereignis
a) Zeitpunkt = nach RHängigkeit
b) Beweislast nach allgemeinen Regeln -> str, wann E-Reeignis eingetreten ist
K muss Eintritt der Ereldigung nach RHänbgigkeit beweisen
B muss Eintritt o befreidene Unmöglichkeit vor RHängigkeit beweiesen
Übereinstimmende Erledigungserklärung in der Klausur
Beschluss
beachte: Erledigung vor RHängigkeit -> § 269 III ZPOO
Vss (Prozesshandlung)
-> Postulationsfähigkeit: §§ 91a I, 78 III ZPO)
-> beide Parteien erklären Rechtsstreit für erledigt oder Schweigen des Beklagten trotz Belehrung über Fiktionswirkung (§ 91a I 2 ZPO)
Folge: (nur) Kostenentscheidung durch Beschluss
Es ist ein Beschluss abzufassen mit vollem Rubrum.
Der Beschluss besteht daneben aus einem Tenor und den Gründen (Überschrift: „Gründe“). Kein gesonderter Tatbestand! Die Gründe können durch I. und II. (ohne entsprechende Überschriften!) in Sachverhaltsschilderung und rechtliche Begründung gegliedert werden.
LG …
Az…
In dem Rechtsstreit
1) des Herren
2) der Frau
Kläger
gg
Bank
Beklagte
mit mündlicher Verhandlung:
…hat die 25.Zivilkammer des LG X auf die mündliche Verhandlung vom…durch…beschlossen:
ohne mündliche Verhandlung.
hat….durch…am…beschlossen:
Tenor besteht nur aus der Kostenentscheidung.
„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger/Beklagte.“
„Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu 1/3“
„Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“
Ggf. Aufhbeung einer zuvor ergangenen Entscheidung (entsprechenden Antrag):
zB: Das VU der Kammer vom…(Az…)..ist wirkungslos.
Keine sofortige Vollstreckbarkeit anordnen!
Grund: Vollstreckbarkeit folgt aus § 794 I Nr. 3 ZPO wegen § 91a II ZPO
Die Parteien streiten nur noch um die Kostenverteilung nach einem Vergleich. Die Kläger haben ursprünglich verschiedene Ansprüche nach einem Darlehenswiderruf geltend gemacht.
Unstreitiges -> Imperfekt
Streitiger KVortrag -> Perfekt „Der Kläger hat behauptet,...“
Ursprüngliche Anträge -> Perfekt „Der Kläger hat beantragt,....“
(Datum der Anhängigkeit + RHängigkeit)
Mit der am…eingereichten und dem B am…zugestellten Klage hat der K beantragt,
den B zu verurteilen,….
Der B hat beantrag,
Streitiger BVortrag -> Perfekt „Der Beklagte hat behauptet,....“
Erledigendes Ereignis -> Perfekt
Der B hat am….die Klageforderung beglichen/die Wohnung geräumt.
Präsens, wenn E-Ereignis streitig:
Der K behauptet, der B habe am…gezahlt
Erledigungserklärungen beider Parteien -> Präsens z.B.:
„Nunmehr erklären die Parteien den Rechtsstreit mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt.“
Kostenanträge der Parteien -> Präsens:
Der K beantragt nunmehr,
dem B die Kosten d Rechtsstreits aufzuerlegen
Der B beantragt nunmehr,
dem K die Kosten d Rechtsstreits aufzuerelegen
Prozessgeschichte (zB durchgeführte Beweisaufnahme
a) Obersatz: z.B. „Dem Kläger sind gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.“
beide Parteien erklären Rechtsstreit für erledigt oder Schweigen des Beklagten trotz Belehrung über Fiktionswirkung (§ 91a I 2 ZPO)
b) Auslegung der Parteierklärungen (wenn Erledigungserklärung nicht ausdrücklich erfolgte)
Die Parteien haben den RStreit übereinstimmend in der Huptsache für erledigt erklärt. Der B hat sich zwar der ensptrechenden Erklärung d K nicht ausdrücklich angeschlöossen. Jedoch ergibt sich aus…., dass auch der B den Rechtsstreit in der Hauptsache efür erledigt erklären wollte. Denn…
or
Nach § 91a I 2 kommt es nicht darauf an, dass der B sich der E-Erkärung nicht angeshclossen hat. Denn er hat nicht innherhalb der mit Schreiben vom… gesetzten Frist widersprochen…
c) ggf Wirksamkeit der Erklärungen erörtern
Postulationsfähigkeit: §§ 91a I, 78 III ZPO
d) Begründung zur Billgigkeitsentscheidung
Das entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung d bisherigen Sach- u Streitstandes. DEr K/B wäre bei der str. Entscheidung unterlegen. Ihm steht kein ANspruch aus…
Maßstab:
„billiges Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes“ = wer wäre ohne erledigendes Ereignis voraussichtlich unterlegen? Gibt es weitere Billigkeitsgründe (zB Rechtsgedanke des § 93 ZPO)
Entscheidung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen
-> Ausgangspunkt: Wer hätte den Rechtsstreit gewonnen? (= Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes)
->Billigkeitserwägungen, v.a. Anerkenntnis des Beklagten (z.B. vorbehaltslose Zahlung), materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch, Rechtsgedanke des § 93 ZPO
-> keine Beweisaufnahme mehr erlaubt
-> nach hM auch keine Berücksichtigung der Beweislast, weil dadurch de facto Vorwegnahme einer Beweisaufnahme
§ 91a/ 269 ZPO -> billiges ERmessen
WEnn Rechtstreit ohne Beweisaufnahme offen, dann Kosten gegeneinander aufgebhoben
-Beweisaufnahme nicht erlaubt
-Beweislast darf nicht berücksichtig werden
T/P, 91a Rn. 46 ff
Aber:
Vorrang v Sonderregelungen (Prozessuales Kosten-Anerkenntnis, 307 analog; Prozessvergleich 98 S.1, 794 I Nr. 1 -> 104) zur Sach- und Rechtslage
Alle Gebrühen, die vor Anschluss d B entstanden sind, richten sich nach Streitwert der ursprünglichen Klage
Nach E-Erklärung geht es nur noch um die bisher entstandenen Kostenen
Daher entspricht der Streitwert Nach den Erledigungserklärungennur noch den bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits
„Der Streitwert wird festgesetzt
auf ....€ bis zum (Datum Eingang der Erledigungserklärung) (Streitwert = urspr Klageforderung)
sowie auf ....€ für die Zeit danach.“ (Ab E-Erklärung) (streitwert = Kosten, die nach E_erklärung entstanden -> Terminsgebühr (A/G S. 498)
Ggf. Auslegungsstation, wenn Erledigung nicht ausdrücklich erklärt wurde.
Wirksamkeit
(Postulationsfähigkeit: §§ 91a I, 78 III ZPO)
Darlegungsstationen -> Frage, wer Kosten d Rechtsstreits nach § 91a trägt
a) Schlüssigkeit
b) Erheblichkeit
Beweisstation
-nur bereits erhobene Beweise würdigen
ansonsten Beweisbedürftigkeit prüfen und darauf hinweisen, dass weitere Beweise im Rahmen des § 91a ZPO nicht erhoben werden.
Bei ungekläter Sachlage ist Feststellung geboten, dass im Rahmen d 91a keine weitere BAufnahme.
Dahter trgen Parteien zu je 1/2 die Kosten -> Gegeneinander aufgehoebenm
EuT-Station
An sich Begründung d Kostentenors -> da in vorangegangenen Stationen bereits Inahlt d KEntscheidung behandelt,
nur noch Formulierung d Tenors!
Übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung
Beachte: Erledigung vor Rechtshängigkeit, § 269 III 3 ZPO
verhält sich nur zum verbliebenen Antrag;
Wichtig:
Erledigung tritt durch übereinstimmende Parteierklärung ein (nicht durch Richterspruch)
Daher taucht Erledigung nicht im Tenor auf
einheitliche Kostenentscheidung: hinsichtlich erledigtem Teil ergeht Entscheidung gem. § 91a ZPO, die dann entsprechend in Quote einfließt
Die teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung oder teilweise Klagerücknahme, ist in der Prozessgeschichte vor Anträgen mitzuteilen
„Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 3.03.2007 hat er die Klage in Höhe von 2.000,00 € zurückgenommen.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten …………..über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.
[...]“
„Der Kläger hat in der am 22.02.2007 zugestellten Klageschrift ursprünglich den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem der Beklagte am 25.02.2007 an den Kläger 2.000,00 € gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erkärt.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.
unüblich, wechselseitigen Kostenanträge wiederzugeben (308 II)
Zulässigkeit:
Auslegung der Teil-E-Erklärung (insb Bestimmtheit bzgl Abgrenzung erledigter + streitiger Teil)
wirksamkeit der E-Erklärungen (Postulationsfähigkeit: §§ 91a I, 78 III ZPO)
zunächst Zulässigkeit + Begründetheit des verbliebenen Teils (I +II)
III.
Die Kostenentscheidung ist näher zu begründen. Insb Kostenentscheidung f übereinstimmenden Teilerledigung für den Teil, der auf § 91a ZPO beruht. Grund:
„Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO.
Auch hinsichtlich des erledigten Teils waren die Kosten gemäß § 91a ZPO hier dem Kläger aufzuerlegen, denn auch insoweit hätte der Kläger im Falle des streitigen Fortganges bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes voraussichtlich obsiegt, da …
Soweit die Parteien den Rstreit übereinstimend iHv…für erledigt erklärt haben, sin dem…die Kosten des Rechtsstreit nach 91a I aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. denn…
1. Grundüberlegung
Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils folgen die Kosten aus § 269 III ZPO, im Falle der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung aus § 91a ZPO. Unproblematisch ist dies, wenn die teilweise unstreitige Erledigung erst in oder nach der ersten mündlichen Verhandlung eintritt, da dann sämtliche Gebühren bereits zu dem höheren Streitwert angefallen
2. Teilrücknahme bzw. –erledigung vor der mündlichen Verhandlung
Bei der teilweisen unstreitigen Erledigung vor der mündlichen Verhandlung stellt sich das Problem, dass die verschiedenen Gebühren zu verschiedenen Streitwerten angefallen sind.
Um zu einer gerechten Lösung zu gelangen, soll nach einer Ansicht (wohl h.M.) für jede Gebühr eine gesonderte Quote zugrunde gelegt werden.
Nach anderer Ansicht sollen die auf den erledigten Teil entfallenden Mehrkosten (welche Kosten wären nicht angefallen, wenn von vornherein der geringere Betrag eingeklagt worden wäre?) berechnet werden und in Relation zu den tatsächlichen Kosten gesetzt werden
(getrennte Betrachtung d erledigten + des streitigen Teils; anschließend Gesamtquote)
Kläger klagt auf Zahlung von 5.000,00 €, nimmt dann vor der mündlichen Verhandlung die Klage in Höhe von 2.000,00 € zurück. Hinsichtlich des Restes obsiegt er.
Gebühren (Streitwert)
Höhe
Verlustquote Kläger
Verlustquote Beklagter
3 Gerichtsgebühren
(5.000,00 €)
5.000,-- €
2.000,-- €
3.000,-- €
1,3 Verfahrensgebühr Kläger
2.0000,-- €
1,2 Terminsgebühr Kläger
(3.000,00 €)
0,-- €
1,3 Verfahrensgebühr Beklagter
5.000,--
1,2 Terminsgebühr Beklagter
3.000,--
Gesamt
21.000,-- €
6.000,--€ = 29 %
15.000,-- € = 71 %
Der Kläger muss also 29 % der Kosten tragen.
Kostentenor:
„Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 29%, der Beklagte 71% zu tragen.“
p: Streitwert
eA: teilweise nach Zeitabschnitten festzusetzen, da über für erledigt erklärten Teil nicht mehr verhandelt wird
aA: unverändert
Wenn Teilrücknahme oder –erledigung vor der mündlichen Verhandlung eintritt, muss auch in dem Streitwertbeschluss berücksichtigt werden, dass für die Rechtsanwaltsgebühren verschiedene Streitwerte gelten.
Vor E-Erklärung richtet Gebürhrenstreitwert sich nach urspr. KForderung
Nach E-Erklärung richtet Gebürhrenstreitwert sich nach streitigen Teil
Vorläufige Vollstreckbarkeit
bzgl streitigen Teil: unverändert
Erledigter Teil:
Beschluss nach 91a I 1 ist schon vor Eintritt d Rechtskraft nach 794 I 1 Nr. 3 iVm 91a II 1 vollstreckbar
V-Gläubiger darf kein Nachteil entstehen, dass bei teilsweiser übreinstiemmender E-Erklärung wegen Grundsatzzes der Kosteneinheit durch Urteil entschieden wird
Daher keine SL nach 709 I anzuordnen, soweit es um die zu vollstreckenden Kosten auf Grundlage d 91a geht
Bsp: (Kosten nach 91a I = 5.000
Das Urteil ist vorläufig vollstrekcbar, wegen zu vollstreckender Kosten iHv 5000 ohne SL und im Übrigen gegen SL iHv 110% des jeweils zu vollstrekcenden Betrags
Darlegungsstationen + Beweisstation
streitiger Teil (=verbleibender Sachantrag) in Shclüssigkeit + Erheblihckeit abgehandelt
TuE-Station
Hauptsache
a) Streitger Teil
b) Übereinstimmend erledigt erklärter Teil
Erörterungen zu 91a
aa) Auslegung des Klageantrags
Hat K neben verbelibenden Sachantrag auf Zahluzng von…einen weiteren Antrag gestellt o ist bzglk auf den urspr. eingeklagten Betrag wegen übereinstimmender E-Erklräung die RHängigkeit entfallen?
Einseitig vs überseinstimmende Erledigung
Einseitig
Prüfung, ob Erledigung (zB 362 I BGB)
Übereinstimmend
Keine Prüfung, ob Erledigung
arg: Dispo-Maxime der Parteien
Zunächst Erledigungserklärung des Klägers
Beklagter schweigt (wenn er nicht belehrt wurde) -> einseitg
Beklagter widerspricht
Auslegung, wenn kein förmlicher Antrag
einseitiger Erledigungserklärung
(-), wenn ausdrücklich
(+), wenn konkludent
a) Zulässigkeit des Feststellungsantrags
1) Zulässigkeit des urspr Klageantrags bei Klagezustellung
2) Begründetheit des urspr Klageantrags bei Klagezustellung
3) Eintritt des erledigten EReignisses
Urteil nach einseitiger Teilerledigungserklärung
Ausgangssituation
-Kläger erklärt Rechtsstreit hinsichtlich eines Teils für erledigt und hält den weiteren Teil der ursprünglichen Klage aufrecht, Beklagter widerspricht (oder schweigt, wenn er nicht belehrt wurde)
-Antrag des Klägers dann auszulegen als Antrag auf Feststellung, dass Rechtsstreit teilweise erledigt ist + erhaltener Teil des ursprünglichen Antrags
Entscheidung durch Urteil,
Klage erfolgreich, wenn ursprüngliche Klage hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (+ Zulässigkeit und Begründetheit verbliebener Antrag)
1) zur verbliebenen Hautsache
2) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Klageantrag zu 1.) iHv…in der Hauptsache ereldigt. Der Beklagte wird verurteilt…
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der RStreit in der Hauptsache iHv…erledigt ist
für Feststellungsantrag streitig (s.v.)
Urteil nach einseitiger Erledigungserklärung
Ausgangssituation:
-Kläger erklärt Rechtsstreit für erledigt, Beklagter widerspricht (oder schweigt, wenn er nicht belehrt wurde)
-Antrag des Klägers dann auszulegen als Antrag auf Feststellung, dass Rechtsstreit erledigt ist
Entscheidung durch Urteil, Klage erfolgreich, wenn ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.“
bzw. „Die Klage wird abgewiesen.“
Wert bemisst sich bei vollstäniger Erleidung idR nach den bis zur stretigen Erleidungserklärung entstandenen Kosten
ab Erledigungserklärung Reduzierung auf Kosteninteresse des Klägers oder wie bei anderen FK 50%-80% der ursprgl. Forderung (str.)
Urteil bei vollständiger einseitiger Erledigungserklärung des Klägers
Rubrum
Streitiger KVortrag
Ursprübnglicher Antrag d K + Datum der Anhängigkeit u RHängigkeit
Mit der am…bei Gericht eingegagenen und am…zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt….
Erledigendes Ereigbnis (im Perfekt) + Erledigungserklägung d Klägers (im Präsens)
Nachdem…(erlediges Ereginis) hat, erklärt der K den RStreit in der Hauptsache für erleidgt (ggf. streitiger Vortrag)
Widerspruch d B und Klageabweisungsantrag
Der B widerspricht der E-Erklärung und beantrag, die Klage abzuweisen.
Streitger BVortrag
Prozessgeschichte (Beweisuafnahme etc)
Gesamtergebnis
Die Klage ist begründet. Auf den geänderten Antrag d Klägers ist die Erleidung der Hauptsache festzustellen, weil die urspr. zulässige und begründete Klage sich durch (zB Zahlung des B vom..) ereldigt hat.
a) Auslegung d Klageantrags, wenn konkludente E-Erklärung
b) Zulässigkeit der einseitigen E-Erklärung
c) Zulässigkeit der Klage
Die Klage ist zulässig.
Die einseitige Erledigungserklärung dfes Klägers ist dahingehend auszlegen, dass der Kläger die Feststellung beantragt, dass sich der REchtsstreit in der HS erledigt hat.
Die Änderung des Antrags ist gem. § 264 Nr. 2 A.t 2 ZPO zulässig-
Das nach § 256 I ZPO erforderliche F-Interessefolgt aus der Kostentragungsregel (s. § 91a-> KOM
Ggf. Zuständigkeit LG trotz Verringerung des Streitwerts (§ 261 III Nr. 2 ZPO)
Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1) Erledigung des Klaganspruchs
2) Eintritt der Erledigung nach Rechtshängigkeit
3) Zulässigkeit der ursprüngl. Klage
4) Begründetheit der ursprüngl. Klage
Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ZPO, nicht § 91a ZPO
Urteil bei teilweiser einseitiger Erledigungserklärung des Klägers
Besonderheiten bei einseitigen Teilerledigung
1) „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.
2) Desweiteren wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.“
„Der Kläger hat in der am 22.02.2007 zugestellten Klageschrift ursprünglich den Antrag angekündigt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Am 25.02.2005 hat der Beklagte an den Kläger 2.000,00 € gezahlt.
Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf ……………..Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.01.2007 zu zahlen.
Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt,
die Klage insgesamt abzuweisen.
a) Auslegung (wenn konkludent) der einseitigen E-Erklärung
Es wird nuhnmehr beantragt, den B zuverurteilen, an K 10€ nebst Zinsen seit…abzüglich am…gezahlen 5000€ zu zahlen.
abzüglich: Auslegung als konkludente E-Erklärung -> Verrechnung der Zahlung d B auf die bis zum ZHahlungstag aufgelaufenen Zinsen und nur den verbleiben Betrag auf die Hauptforderunbg verrechnet wissen will (keine Berechnung in Klausur)
b) Bestimmheit (abgrenzung streitige vs ereldigter Teil der Klageforderung) der einseitigen E-Erklärung
c) Widerspruch d Beklagten
d) Zuständigkeit:
grds 261 III Nr. 2 -> außer: Teilerledigung wegen Teilleistung d Schuldners im Mahnverfahren vor Abgabe an Gericht. Dann kommt es bei 23 Nr. 1 GVG auf Restbetrag an (T/P 696 Rn. 25)
f) F-Interesse, 256 I
K müsste bei nachträglicher E ohne begehrte Feststelung die Kosten d RStreits tragen
Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers, der seitens des Beklagten ausdrücklich widersprochen wurde, ist dahingehend auszlegen, dass der Kläger die Feststellung beantragt, dass sich der REchtsstreit in der HS erledigt hat.
Dem Kläger steht ein dahingehender Feststellungsanspruch zu.
Das nach § 256 I ZPO erforderliche F-Interessefolgt aus der Kostentragungsregel (s. § 91a-> KOM)
weitere Zulässigkeitsaspekte
Im Fall einer einseitigen Erledigungserklärung ist dies immer dann der Fall, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Kostenentscheidung folgt aus 91, 92 (nicht: 91a)
Bei Teilerfolg d K ist eine dem unbegründeten Teil entsprechende Kostenbelastung d K zu ermitteln
War zB die Klage teilweise unbegründet und erklärt K sie insgesamt für erleidgt, kann die Kostenquote wie üblich aus dem Verhältnis des unbegründeten zum begründeten Teil gebildet werden.
Entsprechendes gilt, wenn E-Erklärung nur teilweise begründet ist
Vorläufige Vollstreckbarkeit:
Feststellungstenor ist nicht vollstreckbar
Urteil ist bzgl Kosten vor vollstreckbar
Wenn die Teilrücknahme oder –erledigung vor der mündlichen Verhandlung eintritt, muss auch in dem Streitwertbeschluss berücksichtigt werden, dass für die Rechtsanwaltsgebühren verschiedene Streitwerte gelten.
Anders als bei übereimsteimmender Teil-E-Erklärung muss neben Wert des verbelibenden Teils d uprs Antrags der Wert des Feststellungsantrags hinzugerechnet werden, da es sich um einen Sachantrag handelt und deshalb 43 I GKG nicht anwendbar ist.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis vor der mündlichen Verhandlung: (anfänglicher Wert)
ab Beginn der mündlichen Verhandlung (Wert nach Teilerledigung)
Die zulässige Klageänderung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (§261 II) oder durch Verlesung bzw. Bezugnahme auf einen zu Protokoll zu reichenden Schriftsatz in der mündlichen Verhandlung (§§261, 297).
Dabei müssen die gleichen Bedingungen i. S. d. §253 II wie bei einer ordentlichen Klageschrift erfüllt sein.
Klageänderung oder Berichtigung (§ 264 Nr. 1)
a. kraft Gesetzes, §§ 264 Nr. 2, 3 (Privilegierte Klageänderung)
b. Einwilligung des Beklagten, §263
c. rügelose Einlassung des Beklagten, §267
d. Sachdienlicherklärung2 durch das Gericht, §263
objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
Anspruchshäufung = mehrere Streitgegenstände (nicht!: mehrere AGL)
offen Aus dem Klageantrag ergibt sich schon, dass mehrere Ansprüche geltend gemacht werden.
verdeckt: Aus Begründung und nicht aus Klageantrag wird deutlich, dass es um mehrere Ansprüche geht.
anfänglich oder nachträglich möglich (zB Klageerweiterung oder Prozessverbindung)
auch nachträglicher Wegfall (zB Teilrücknahme, Teilurteil oder Abtrennung)
kumulative Klagehäufung:
Der Kläger begründet einen Klageantrag, in dem er mehrere prozessuale(!) Ansprüche gel tend macht (z. B. Klageantrag 28.000€; Be gründung „20.000€ aus Kaufvertrag und 8.000€ aus Leasingvertrag“).
Kläger stellt mehrere Anträge bedingungslos nebeneinander und will sie gleichermaßen realisieren (= Normalfall)
Streitwert -> § 5 ZPO bzw. § 39 GKG (Addition)
eventuelle Klagehäufung:
Kläger geht primär aus einem Antrag vor und will den anderen nur unter einer (innerprozessualen) Bedingung stellen (= Haupt- und Hilfsantrag)
Haupt- und Hilfsantrag , der auflösend bedingt ist (auf innerprozessuales Obsiegen oder Unterlie gen; dennoch Rechts hängigkeit beider Anträ ge!)
zulässig (+), wenn ein Zusammenhang besteht:
K stellt gleichzeitig Haupt- und Hilfsantrag (zB Herausgabe der Sache, hilfsweise auf SE).
wenn ein Zusammenhang besteht:
Der Kläger begründet den Klageantrag mittels mehrerer prozessualer(!) Ansprüche, die zu sammengenommen den Klageantrag überstei gen und legt ein Rangverhältnis fest (z. B. Kla geantrag 10.000€; Begründung: „10.000€ aus Darlehen vom 04.10.2013, hilfsweise 10.000€ aus Darlehen vom 22.11.2013“).
Der Hilfsantrag wird für den Fall gestellt, dass der Kläger bei dem Hauptantrag nicht ob siegt. Eine Entscheidung des Gerichts über den Hilfsantrag ist erst zulässig, wenn das ge nannte Ereignis der Bedingung eingetreten ist (= Stufenklage).
Zuständigkeitsstreitwert -> § 5 ZPO unanwendbar, es gilt der höhere Wert
Gebührenstreitwert -> § 45 I GKG
d. h. dass der Einzel streitwert des höheren Antrag des Gebührenstreitwert be stimmt (und eben keine Streitwertaddition stattfindet).
alternative Klagehäufung:
Kläger will nur einen der gestellten Anträge durchsetzen, trifft die Wahl aber nicht selbst, sondern überlässt sie dem Gegner oder Gericht;
Der Kläger begründet den Klageantrag mittels mehrerer prozessualer(!) Ansprüche, die zu sammengenommen den Klageantrag über steigen, ohne aber ein Rangverhältnis festzu legen (z. B. Klageantrag 10.000€; Begründung: „5.000€ aus Miete, 6.000€ aus Kaufvertrag“).
Grds unzulässig, da unbestimmt und da mit Umfang der materi ellen Rechtskraft unklar (Verstoß gegen §253 II Nr.2 ZPO)
-echte Wahlschuld nach § 262 BGB
-ggf. Prüfung, ob Auslegung in Haupt- und Hilfsantrag möglich ist
Zulässigkeit, § 260 ZPO
Parteiidentität bezüglich der verschiedenen Streitgegenstände (derselbe Kläger, derselbe Beklagte)
Zuständigkeit des Prozessgerichts für sämtliche Ansprüche (ggf. Probleme, wenn ausschließliche Gerichtsstände einschlägig sind, beachte aber § 25 ZPO)
dieselbe Prozessart (nicht: Klageart!; zB keine Kombination aus Leistungsklage und Eilverfahren)
kein Verbindungsverbot (zB § 578 II ZPO für Restitutions- und Nichtigkeitsklage)
die Voraussetzungen sind keine echten SUV, dh bei Fehlen ergeht idR kein Prozessurteil, sondern Abtrennung und ggf. Verweisung an das zuständige Gericht
Vollzug der Klageänderung
Vollzug der Klageänderung nach § 261 Abs. 2 ZPO durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes oder Verlesung eines zu Protokoll gereichten Schriftsatzes
dadurch Rechtshängigkeit des neuen Klageantrags (ex nunc ab Zustellung/Antragstellung im Termin)
Entscheidung des Gerichts über geäderten Streitgegenstand nur bei zulässiger Klageänderung (= besondere SUV)
Klageänderung/ Klagerücknahme/ Parteiänderung
Darstellung in Klausur
Prozessgeschichte vor Anträge
inhaltlicher Vortrag zum alten Antrag findet nur Erwähnung, soweit darüber entschieden wird (zB wegen Kosten)
Gutachten und Urteil
Prüfung betrifft nach Klageänderung nur noch neuen SGG, dh
in Prozessstation/Zulässigkeit wird
a) Zulässigkeit bzgl neuen SGG geprüft
b) Zulässigkeit der Klageänderung
Begründetheit in Bezug auf neuen SGG
Urteil -> Entscheidungsgründe
Auslegung d Klagantrags
(Liegt Erklärung einer KÄnderung vor?)
a) Zulässigkeit, 263 ff.
Zulässige Umstellung Herausgabeantrag auf Zahlungsantrag
Aufbau Entscheidungsgründe bei zulässiger Klageänderung
„Die Klage ist in ihrer letzten Fassung zulässig und begründet.“
Zulässigkeit neue Klage einschließlich Klageänderung
Begründetheit neue Klage
Hauptsacheentscheidung:
(ggf Klarstellung alte Klage: „Über den zunächst gestellten Antrag auf…musste nach zulässiger Klageänderung nicht mehr entschieden werden.“)
Nebenforderungen
Nebenentscheidungen
Kosten (ggf. mit § 96 ZPO)
vorläufige Vollstreckbarkeit
Aufbau Entscheidungsgründe bei unzulässiger Klageänderung
„Die Klage ist sowohl in ihrer ursprünglichen wie auch in ihrer geänderten Fassung erfolglos.“
Zulässigkeit neue Klage einschließlich (Un-)Zulässigkeit Klageänderung
Alte Klage: ggf. Auslegung des Schicksals des alten Antrags (Klagehäufung? Klagerücknahme? Erledigung?); je nach Ergebnis
ggf Zulässigkeit alte Klage
ggf Begründetheit alte Klage
Formelle Rechtskraft
Def
Urteil ist formell rechtskräftig, wenn es nicht mehr anfechtbar ist (§§ 705 ZPO, 19 EGZPO)
Formelle Rechtskraft kann eintreten:
mit Verkündung des Urteils (bzw im Fall des § 310 III ZPO mit Zustellung), wenn es nach seiner Art unanfechtbar ist (zB Urteile des Berufungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutz, Revisionsurteile des BGH); Achtung: nicht, wenn Rechtsmittel nur im Einzelfall unzulässig ist (etwa weil Berufungssumme nicht erreicht)
durch Rechtsmittelverzicht beider Parteien ggü dem Gericht
durch Ablauf der Rechtsmittelfristen, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist (§ 705 ZPO), wenn Rechtsmittel vorher zurückgenommen wurde (§§ 516 III, 565) oder als unzulässig verworfen wurde (§§ 522 I, 552 I ZPO)
durch letztinstanzliche Bestätigung
Materielle Rechtskraft
Nach Eintritt der formellen Rechtskraft entfaltet das Urteil materielle Wirkung
objektive Rechtskraft, § 322 ZPO
grds nur die im Tenor festgestellte Rechtsfolge
Feststellung dessen, was im Einzelfall rechtens ist (hM)
nicht:
Tatsachen und rechtliche Beurteilungen (Ausn.: Aufrechnung, § 322 II ZPO); Vorfragen (Ausn: Zwischenfeststellungsklage, § 256 ZPO)
Subjektive Rechtskraft, § 325 ZPO
Urteil wirkt für und gegen Parteien und ihre Rechtsnachfolger (§ 325 I ZPO) -> außer: § 325 II ZPO
Erstreckung auf prozessfremde Dritte nur bei ausdrücklicher Anordnung, zB
-> § 326 ZPO für Nacherben,
-> § 327 ZPO für Erben
Folgen der materiellen Rechtskraft
Unzulässigkeit einer neuen Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien (ne bis in idem)
Unzulässigkeit einer Klage über das kontradiktorische Gegenteil
ggf Präjudizialität: soweit die Entscheidung für einen späteren Prozess zwischen denselben Parteien über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich ist, wird sie berücksichtigt. Beachte aber:
Bindung nur an den Tenor, nicht die Feststellungen!
also Präjudizialität nur, wenn Tenor die vorgreifliche Frage enthält (nicht, wenn Vorfrage im Rahmen der Entscheidungsfindung geklärt worden ist)
zB: Kläger hat Räumungstitel erwirkt und klagt späte auf SchE wegen verspäteter Räumung, dann steht für Folgeprozess fest, dass Beklagter zur Räumung verpflichtet war. Anders, wenn Kläger Zahlungstitel für Januar- und Februarmiete erwirkt hat und nun in neuem Prozess Aprilmiete einklagt; dann stellt Bestehen eines Mietverhältnisses zwar für beide Prozesse eine Vorfrage dar, es besteht aber keine Bindungswirkung.
Zeitliche Grenze der materiellen Rechtskraft
Urteil entscheidet nur über Streitgegenstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (= „Stichtag“ für materielle RK)
aber: festgestellte Rechtsfolge kann sich später ändern, aufgrund von Tatsachen, die sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung ereignen
Schuldner kann dann Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben (zB nach Erfüllung, wenn Gläubiger weiter vollstreckt)
Gläubiger hat die Möglichkeit, neu zu klagen
im neuen Prozess können Parteien alle Tatsachen vortragen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden sind + Sachverhalte vortragen, die nicht zum Klagegrund/Streitgegenstand des Vorprozesses gehörten
Urkundenprozess
Vorverfahren
Urteil (Tenor)
Hauptsachtenor
Wenn die Klage unschlüssig ist oder der Beklagte durch eine mit im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln bewiesene Einwendung den Anspruch zu Fall bringt (§ 597 I ZPO), ergeben sich keine Besonderheiten.
Wenn der Kläger beweisbedürftige Tatsachen nicht durch Urkunden beweisen kann oder er keinen Zahlungs- oder gleichgerichteten Anspruch geltend macht (es fehlt Statthaftigkeit iSd 597 II), wird die Klage durch Prozessurteil gem. § 597 II ZPO abgewiesen:
„Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.“
Obsiegt K, ergeht, wenn B dem Klageanspruch iSd 599 I widersprochen hat, von Amtswegen ein als „(Urkunden)vorbehaltsurteil“ überschriebenes Urteil gem. § 599 ZPO, in dem dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten ist.
Widerspruch d B (+), wenn bereits Klageabweisungsabtrag
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 € zu zahlen. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.“
Nur nach Erlass eines Vorbehaltsurteils gem. § 600 schließt sich ein NAchverhfahren an
Keine Besonderheiten
Vor Vollstreckbarkeit
§§ 708 Nr. 4, 711 ZPO
Urteil (Entscheidungsgründe)
Grundsätzlich ergeben sich keine Besonderheiten.
In den Entscheidungsgründen ist kurz auf die Zulässigkeit einzugehen.
Ggf. Auslegung der Erklärung (593 ZPO9, ob Übergang in Urkundenprozess o ordentliches Verfdahren
Wegen der Bindungswirkung für das Nachverfahren muss sich aus den Entscheidungsgründen ergeben, ob das Gericht Verteidigungsmittel des Beklagten als unstatthaft oder unbegründet zurückweist.
Ausgangs-P:
eigentlich steht erst nach der materiellen Prüfung fest, ob alle beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegt sind, dh, ob die Klage überhaupt im Urkundenprozess statthaft ist.
a) Verfahrensart
-> Erklärung (Kläger): „Urkundenprozess“ (§ 593 Abs. 1 ZPO
—> falls (-), anhängig im normalen Prozess)
b) Weiteren Zulässigkeits-Vss
Fraglich, ob der Kläger einen Zahlungs- oder gleichgerichteten Anspruch iSd § 592 ZPO geltend macht und ob er wenigstens eine Urkunde zum Anspruchsgrund vorlegt.
Ggf. kann darauf hingewiesen werden, dass die Statthaftigkeit erst nach der materiellen Prüfung abschließend festgestellt werden kann.
(Frage, ob Ukrundenprozess statthaft ist, lässit sich im Einzelfall nur aufgreund einer Prüfung der materiellen Rechtslage beantworten (“obliegender BEweis”)
Ist Klage unbegründet, erfolgt Klageabweisung durch Sachurteil, wobeiu jedenfalls die Zulässigkeitsfrage “vorlage einer Urkunde” + Statthaftigkeit iSd 597 II dahinstellt bleiben kann )
Darlegungsstationen —> keine Besonderheiten
BStation
Prüfung, ob die Parteien mit den zulässigen Beweismitteln Beweis angetreten haben
Also
—> ob der Kläger durch Urkunden (bzw durch Parteivernehmung bzgl. der Echtheit der Urkunden),
—> der Beklagte durch Urkunden oder Parteivernehmung,
—> und ob der Beweis geführt ist
Entscheidungs-/Tenorierungsstation
§ 597 I
§ 597 II
Anderenfalls:
„(Urkunden)vorbehaltsurteil“ überschriebenes Urteil gem. § 599 ZPO
Kosten —> keine Beosnderheit
vorläufige Vollstreckbarkeit -> §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO
Nachverfahren, § 600
schließt sich nur an, wenn Vorbehaltsurteil gem. § 599 ZPO ergangen ist
normales ordentliches Verfahren; keine Geltung der §§ 592-599 ZPO
Überprüfung des Vorbehaltsurteils mit sämtlichen Beweismitteln der ZPO, aber Bindungswirkung (§ 318 ZPO)
Entscheidung (Tenor) im Nachverfahren muss stets auch über das Vorbehaltsurteil entscheiden (für vorbehaltlos erklären oder aufheben + neu entscheiden)
wenn Vorbehaltsurteil aufgehoben wird, aber schon vollstreckt worden ist:
SchEA nach §§ 600 II, 302 IV 3 ZPO
Bindungswirkung im Nachverfahren
Bindungswirkung besteht
Vorbehaltsurteil entfaltet eingeschränkte Bindungswirkung, § 318 ZPO
entfällt insoweit als VorbehaltsU auf Beschränkung der BMittel im Urkundenprozess beruht
a) Bejahung der SUV
b) Schlüssigkeit der Klage
c) aus Rechtsgründen für unbegründet erklärte Einwendungen des Beklagten
d) Würdigung einer durchgeführten Beweisaufnahme, solange keine neuen Beweise erhoben werden
BMittel (Vorverfahren):
-> anspruchsbegründende (streitige) Tatsachen -> sofort vorlegbare Urkunden, §§ 592, 595 III ZPO
-> wichtig: nicht bestrittene oder zugestandene Tatsachen erfordern keinen (Urkunden)Beweis
Echtheit der Unterschrift bestritten
Echtheit der Unterschrift nicht bestritten
Beweislast Kläger, § 440 I ZPO
Vermutung der Richtigkeit
Beweislast Beklagter, § 440 II ZPO
falls streitige Tatsachen nicht durch Urkunde bewiesen
dann Klageabweisung als im Urkundenprozess unstatthaft
aber: neue Klage im normalen Verfahren o Abstandnahme v Urkundenprozess möglich, § 596 ZPO
Bindungswirkung nicht besteht
a) nicht geprüfte Einwendungen
b) § 598 ZPO
Im Vorverfahren bestrittene, aber wegen Beschränkung der BMittel nicht voll überprüfte Tatsachen
c) neues Parteivorbringen (auch: erstmaliges Bestreiten des Klagevortrags)
d) nach Erlass eines Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils
Nachverfahren
Schlussurteil
„Das Vorbehaltsurteil vom…wird für vorbehaltlos erklärt.“
„Das Vorbehaltsurteil vom…wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.“
(Vorbehaltsurteil muss aufgehoben werden, wenn Klageanspruch im Nachverfahren unbegründet, da 302 IV 2, 600 II - ansonsten könnte Vorbehaltsurteil vollstreckt werden)
„Das Vorbehaltsurteil vom…wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 2.000,00 € zu zahlen. I
m Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten d Rechtsstreits trägt der K zu, der B zu…)“
Wird das Vorbehaltsurteil aufrecht erhalten, trägt der Beklagte im Schlussurteil nur die „weiteren“ Kosten.
Soweit VorbehaltsU aufrecht erhalten, richtet sich VuV nach §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO
Urteil (TB + Entscheidungsgründe)
Prozessgeschichte vor Anträgen
„Das Gericht hat auf Antrag des Klägers am 12.03.2020 ein Urkundenvorbehaltsurteil erlassen, auf das hiermit Bezug genommen wird. Damit ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 2.000,00 € zu zahlen.
das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären.
das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.“
Der Beklagte erhebt, wie breits im Vorverfahren, die Einrede….
(Darstellung d Verteidigungsmittels d B)
Soweit VorbehaltsU Bindungswirkung entfaltet, ist dies an jeweiligen Stelle zu diskutieren
(gilt auch für Relation)
Zurückweisung d Verteidigungsmittels d B, dass bereits im Vorvefahren vorgebracht:
Der B kann mit seinem erneut vorgebrachten Einwand, er habe den Vertrag…zum…gekündigt, im Nachverfahren nicht mehr gehöhrt werden. Die KIammer hat im Vorbehaltsurteil dargelegt, dass die Kündigung unwirksam war. Hieran ist sie gem. 318 ZPO gebunden.
Denn im Nachverfahren können V-Mittel d B nur insoweit berücksichtig werdfen, als sie auf neue Tatsachen…
Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils wird da geprüft, wo relevant
1) Vorrang der Bindungswirkung vor Prüfung selbst
2) Prüfung selbst
Tenorierungsbeispiele
Ø Fehlen der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen: „Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.“
Ø Fehlen der Voraussetzungen des Urkundsprozesses: „Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.“
Ø Klage ist unbegründet: „Die Klage wird abgewiesen.“
Ø Klage ist begründet: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger…zu zahlen. Dem Beklagten bleiben seine Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung (+ ggf. Abwendungsbefugnis).“
Anerkenntnis des Beklagten
uneingeschränktes Anerkenntnisurteil
Säumnis des Beklagten
uneingeschränktes VU
Ø Kläger obsiegt:
„Das Vorbehaltsurteil wird für vorbehaltlos erklärt.
Die weiteren Kosten trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung (+ ggf. Abwendungsbefugnis).“
Ø Kläger unterliegt:
„Das Vorbehaltsurteil vom…wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger (Urkunden- und Nachverfahren).
VV nach allgemeinen Vorschriften.“
Teilweises Obsiegen/Unterliegen
Das Vorbehaltsurteil vom…wird insoweit für vorbehaltlos erklärt, als der Beklagte verurteilt ist, an den Kläger 2.000,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kostenquote nach § 92 ZPO.
VV für
Kläger nach §§ 708 Nr. 5, 711;
für Beklagten ohne Besonderheiten““
Parteiänderung
Def: Wechsel der Parteiidentität (vs bloßer Berichtigung)
Parteiwechsel
urspr. Kläger/Beklagter scheidet aus und an dessen Stelle tritt neuer Kläger/-Beklagter
a) Gesetzlich
gesetzlich vorgeschrieben:
-§ 239 ZPO (Tod einer Partei)
-§ 240 ZPO (Insolvenz)
gesetzlich erlaubt:
-§ 265 ZPO
-Gläubigerstreit, §§ 75 ff. ZPO
b) Gewillkürt
auf Beklagtenseite:
-Zustimmung B alt nach § 269 ZPO
-Zustimmung B neu nach §§ 263, 267 ZPO (auch rügeloses Verhandeln o. Sachdienlichkeit)
auf Klägerseite:
-Zustimmung von K alt und K neu
-Zustimmung von B oder (nur vor mdl. Vh.) Sachdienlichkeit,
Parteierweiterung
Kläger verklagt nachträglich weiteren Beklagten oder weiterer Kläger tritt nachträglich hinzu
Vss (BGH):
-SG, §§ 59, 60 ZPO
-Zustimmung bzw Sachdienlichkeit
Partei
Relation und Urteil
Parteiwechsel im Sachbericht/Tatbestand als Teil der Prozessgeschichte (wenn es nur noch um Kosten geht, Darstellung am Ende des TB, wenn anderenfalls nicht verständlich vor den Anträgen)
Ursprünglich hat der K zu1) den Anspruch geltend gemacht. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung (oder: Mit Schriftsatz vom…) haben die Kläger mitgeteilt, der Kläger zu 2) solle an Stelle des K zu 1) treten, worin sie inen zulässigen Parteiwechsel sehen. der K zu 2) beantragt,—-
Anfangs hat der K die Klage gegen B zu 1) gerichtet. Nach Beignn der mündlichen Verhandlung (Mit Schriftsatz vom…) hat er erklärt, dass er im WEge des Parteiwechsel nunmehr den B zu 2) in ANsruch nehmen wolle. Dem haben die B nicht zugestimmt
im Rubrum sind alten u neuen Parteien durchnummeriert und ohne weitere Zusätze (“früherer Kläger”) aufnehmen
Grund: ERwähnung d alten Partei f Kostenentscheidung relevant, die sich idR auch auf alte Partei bezieht
im Kostentenor, wenn nicht zuvor Beschluss bzgl ausgeschiedener Partei nach § 269 IV ZPO
Entscheidungsgründen
a. Parteiwechsel (vs Rubrumsberichtigung = Klarstellung der Parteibezeichnung)
in der Relation:
Prozessstation:
a) Prüfung der Zulässigkeit des Parteiwechsels zu Beginn der Prozessstation („Klärung der Prozessbeteiligten“);
EuT-Station:
ggf. Begründung der Kostenentscheidung in der Tenorierungsstation
Veräußerung der streitbefangenen Sache, § 265 ZPO
Veräußerung der streitbefangenen Sache nach Rechtshängigkeit
streitbefangen ist eine Sache, wenn auf rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation der Parteien beruht
Veräußerung erfasst jede Einzelrechtsübertragung unter Lebenden
(auch Rechtsübergang kraft Gesetzes)
Prozess wird durch Veräußerer als gesetzlichem Prozessstandschafter weiter geführt
p: str., ob Umstellung auf Leistung an Rechtsnachfolger erforderlich
materiell-rechtliche Fiktion des Fortbestandes der Passivlegitimation; Kläger kann nach Umschreibung (§ 727 ZPO) gegen Rechtsnachfolger vollstrecken, soweit § 325 ZPO nicht entgegensteht
Übernahme des Prozesses durch Rechtsnachfolger ist zulässig, wenn Gegner und Rechtsvorgänger zustimmen
§ 265 I ZPO:
Das Recht zur Verfügung über den Streitgegenstand bleibt von einem rechtshängigen Prozess unberührt
§ 265 II 1 ZPO:
Der Prozess darf trotz Veräußerung zwischen den ursprünglichen Parteien fortgeführt werden
§§ 325, 727 ZPO
erstrecken die Rechtskraft (§ 325) und die Vollstreckbarkeit (§ 727) auf Rechtsnachfolger,
so dass dieser an das Prozessergebnis gebunden ist
Grundsatz, § 325 I ZPO:
rechtskräftiges Urteil wirkt (nur) für und gegen Parteien und ihre Rechtsnachfolger nach Rechtshängigkeit
Ausnahme, § 325 II ZPO: gutgläubiger Erwerb frei von Rechtskraft
Prüfung nach BGB, ob gutgläubiger Erwerb und Prüfung, ob Gutgläubigkeit bzgl. Rechtshängigkeit
zugunsten des Rechtsnachfolgers wirkt das rechtskräftige Urteil immer
zulasten des Rechtsnachfolgers wirkt das rechtskräftige Urteil nur, wenn er beim Erwerb nicht gutgläubig war oder der gute Glaube nicht geschützt wird
Rückausnahme, § 325 III ZPO: öffentlicher Glaube des Grundbuchs
gutgläubiger Erwerb frei von Rechtskraft nach § 325 II ZPO gilt gem. § 325 III ZPO nicht beim Streit über eine Hypothek, Grundschuld oder Reallast
in diesem Fällen immer Wirkung auch gegen den Rechtsnachfolger, weil der öffentliche Glaube des Grundbuchs stärker ist
Mehrheit von Parteien
Beteiligung Dritter
subjektive Klagehäufung
-> Intervention
-> SG
notwendige SG:
-aus Prozessrecht, § 62 I 1. Alt. ZPO
-aus materiellem Recht, § 62 I 2. Alt. ZPO
einfache SG:
-§ 59 1. Alt. ZPO
-§ 59 2. Alt. ZPO
-§ 60 ZPO
Subjektive Klageänderung
Gesetzlicher Parteiwechsel
a) Tod
RNachfolger tritt kraft Gesetzes in Stellung der verstorbenen Partei ein, § 239 I ZPO i. V. m. §1922
lag Vertretung der Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vor, so wird ohne weiteres der Prozess fortgesetzt, §246 ZPO
lag keine Vertretung der Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vor, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der Rechts nachfolger den Rechtsstreit aufnimmt
b) Veräußerung oder Abtretung des Streitgegenstandes
grds haben Veräußerung oder Abtretung keinen Einfluss (§ 265 II)
Zustimmung des Veräußerers und des Prozessgegner erforderlich (vgl. §265 I),
Ausnahme für Rechte an Grundstücken, sofern kein gutgläubiger Er werb vorliegt, der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet ist, den Rechtsstreit zu übernehmen, §266 (Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft)
Veräußert / tritt der Kläger die Sache ab, erstreckt sich die Rechtskraft gem. § 325 II nicht gg Erwerber, so kann B dies K als Einwand gem. § 265 III entgegensetzen
Klage wird abgewiesen;
die Gefahr von zwei Prozessen des Beklagten wird somit eliminiert
bei Veräußerung auf Beklagtenseite
entweder Umstellung auf Klage auf SE oder Umstellung auf Vollstreckung gg RNachfolger gem. §§727, 731
Gewillkürter Parteiwechsel
T/P 50 Rn. 15, 20
kein gesetzlicher Parteiwechsel
Vss (Gewillkürter Parteiwechsel)
kein völlig neuer Streitgegenstand, damit Ergebnisse der Beweiserhebung verwendet werden können (sowie Bindung an Klageantrag)
grds Bindung an bisherigenProzesshandlungen u Ergebnisse, wenn neue Partei der Bindung zustimmt
auch Bindung gegen ihren Willen, wenn sie zuvor maßgeblich an der Prozessführung beteiligt war oder sie keinen hinreichenden Grund für ihre Verweigerung der Zustimmung hat
in 1. Instanz
BGH: Parteiwechsel als 263 ff behandelt
Lit: 265 II 2, 267, 279 (T/P Vorbem § 50 Rn. 15)
Wechsel auf B-Seite (Teil-Rücknahme)
Vor mündlicher Verhandlung (Lsg nach Rspr)
a) Ist bisheriger B aus RStreit ausgeschieden? -> Lsg: 269 I entsprechend
War Erklärung d K (KRücnhame) abhängig v Zustimmung d B -> Abhängig, wann K die KRücknahme erklärt hat
Vor mündlicher Verhandlung: keine Einwilligung d alten B erforderlich, 269 I
-> Über Kosten d alten B wird entsprechend 269 III 2 entschieden
b) Ist neuer B Partei des RStreits geworden?
BGH: 263, 267
Entweder Zustimmung d neuen B oder Sachdienlichkeit (Prozessökonomie)
Lit: nicht 263, 267
Ab mündlicher Verhandlung
a) Ist bisheriger B aus RStreit ausgeschieden?
BGH u Lit:
Einwilligung d alten B erforderlich, 269 I -> Grenze: Rechtsmissbrauch
Vss (Eintritt neuer B):
Zustellung der Klage
Wirkung (Parteieintritt d neuen B):
BGH:
Wenn neuer B zustimmt, ist er an bisherige Prozessergebnissse gebunden
Materielle u prozessualen Wirkungen treffen neuen B (wenn keine Zustimmung d neune B) aber erst ab Zustellung Klage, zB 291 BGB
Kosten d alte B, wenn dieser ausscheidet:
Antrag d alten B nach 269 III 2 (außergerichtliche Kosten d alten B)
WErden K die außergerichtlichen Kosten d alten B durch Beschluss auferlegt,
-> nicht Bestandteil d Urteils
Wechsel auf Klägerseite
Zustimmung d alten und d neuen K
aa) Ist alter K aus RStreit wirksam ausgeschieden?
Vor mündlicher Verhandlung: 263 ff + 269 I analog
Sachdienlich (-), wenn RVerteidigung d B beeinträöchtigt
Ausscheiden d alten K = KRücknahme iSd 269 I -> keine Zustimmung d B iSd 269 I analog erdoerlich
Ab mündlicher Verhandlung: 263 + 269
-> grds Zustimmung d B iSd 269 I erforderlich
-> außer: B kann Zustimmung nicht aus RMissbrauch verweigern
bb) Ist neuer K Partei d RStreits geworden?
BGH: 263
Folge (unwirksamer Klagerücknahme, aber wirksamer Eintritt d neuen K iSd 263): 2 Kläger
Folge (Eintritt d neuen K): neuer K ist an Prozesslage gebunden
in 2. Instanz -> Differenzierung nach K und B
a) K-Wechsel: wie Klageänderung (§263: Zustimmung oder Sachdienlichkeit)
b) B-Wechsel:
-nur bei Zustimmung des bisherigen Beklagten (oder wenn die Verweigerung dieser Zustimmung wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich ist);
-nicht durch sachdienlich Halten des Gerichts; es muss bereits mündlich verhandelt worden sein
Lit.:
Rechtsinstitut sui gene ris oder Klagerücknahme
für bisherigen B endet Rechtshängigkeit (ex tunc, analog §269 III 1)
der bisherige B kann Erstattung der Kosten analog §269 III 2 fordern
für neuen B beginnt RHängigkeit ab Zustellung des Klageantrags
Gewillkürter Parteierweiterung
Zusätzlicher B
BGH: zulässig (+), wenn bei zwei B die Vss (59 ff) u Klageerweiterung iSD 263 sachdienlich
Vss: Zustellung der Klage an neuen B
Keine Bindung an bisheriges Ergebnis des REchtsstreits
Zusätzlicher K
Keine Zustellung der Klage an B
Aber neuer K muss dartun, dass auch er nunmehr ANsprüche gg B gltend macht
Zustimmung der bisherigen K
Bindung an bisheriges ERgebnis des REchtsstreits
Einfache SG
Zulässigkeit richtet sich nach §§ 59, 60 ZPO iVm § 260 ZPO analog (hM)
Rechtsgemeinschaft (§ 59 1. Alt.) zB bei Miteigentümern, Miterben, Gesamtschuldner/-gläubiger)
derselbe Rechtsgrund (§ 59 2. Alt.) zB bei Klagen aus einem gemeinsamen Vertragsverhältnis, Klagen zur Geltendmachung von SchEA mehrerer, etwa durch denselben Unfall Geschädigter
Gleichartigkeit der Ansprüche (§ 60) = Generalklausel, weit auszulegen
liegen Voraussetzungen nicht vor erfolgt Trennung
§ 145 ZPO
Wirkung ergibt sich aus §§ 61, 63 ZPO
notwendige SG
Streitgenossenschaft ist aus Rechtsgründen zur Erzielung einer einheitlichen Sachentscheidung erforderlich (§ 62 ZPO)
das Bedürfnis nach einheitlicher Sachentscheidung kann aus prozessualen oder materiell-rechtlichen Gründen folgen:
prozessrechtliche Gründe:
eine Partei kann zwar auch einzeln klagen; wenn aber mehrere Parteien in verschiedenen Prozessen klagen, werden sie zu notwendi-gen Streitgenossen (zB Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses, § 245, 248 AktG)
materiell-rechtliche Gründe:
ein Anspruch kann nur von mehreren gemeinsam geltend gemacht werden = nur gemeinsame PFB (zB Miterben bei Geltendmachung von Rechten der Gesamthand, §§ 719, 2038, 240 BGB; Ausübung von Gestaltungsrechten, die mehreren zustehen, §§ 117, 127, 140 HGB)
Folgen:
Prozesshandlungen (Klagerücknahme, Erledigung, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich) nur von allem gemeinsam; Protest eines SG verhindert Wirksamkeit
Vertretungsfiktion bei Säumnis eines SG, § 62 I ZPO
Einlegung eines Rechtsmittels durch einen notwendigen SG verhindert RK insgesamt
Vorfragen in der Fallbearbeitung
1) Handelt es sich um eine subjektive Klagehäufung? (Abgrenzung Streitgenossenschaft/Intervention)
wenn ja:
2) Ist die subjektive Klagehäufung zulässig? (§§ 56, 60, 260 ZPO)
3) Müssen einfache und notwendige Streitgenossenschaft unterschieden werden?
(+) bei:
Säumnis, Anerkenntnis, Verzicht, Vergleich)
nur, wenn es für den konkreten Einzelfall darauf ankommt, zB Säumnis wegen Vertretungsfiktion (sonst am besten keine Unterscheidung, Fehlerquelle)
Streitgenossenschaft
Darstellung in Urteil und Relation
Rubrum:
SG werden als Kläger/Beklagte durchnummeriert
gemeinsame Darstellung für SG, soweit identischer Vortrag, bei abweichendem Vortrag getrennt
ggf. bestehende Rechtsverhältnis zwischen den SG darstellen („Die Kläger bilden eine GbR“)
nur dann gesonderte Prüfung und Darstellung, wenn sich Abweichungen ergeben
a) Kosten —> § 100 ZPO:
-bei vollständigem oder teilweisem Unterliegen aller SG Quote nach §§ 91, 92 ZPO und idR Kostentragung als Teilschuldner (ohne ausdrückliche Quotelung im Tenor);
-bei Inanspruchnahme als Gesamtschuldner auch Kostentragung als Gesamtschuldner (§ 100 IV)
-bei unterschiedlicher Beteiligung am Prozess können unterschiedliche Kostenanteile festgesetzt werden (§ 100 II)
-besondere Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 100 III)
-bei Unterliegen/Obsiegen der SG zu unterschiedlichen Teilen: Baumbach‘sche Formel
-bei vV muss bei einfacher SG Grundsatz der Trennung der Prozessrechtsverhältnisse beachtet werden (wer vollstreckt was gegen wen?); ggf können sich aus dem Urteil mehrere Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben
b) vV
bei vV muss bei einfacher SG Grundsatz der Trennung der Prozessrechtsverhältnisse beachtet werden (wer vollstreckt was gegen wen?); ggf können sich aus dem Urteil mehrere Vollstreckungsmöglichkeiten ergeben
Intervention
Nebenintervention (= Streithilfe) §§ 66-71 ZPO
einfache Nebenintervention
streitgenössische Nebenintervention
Streitverkündung, §§ 62-77 ZPO
Sonstige Formen
-Prätendentenstreit, § 75 ZPO
-Hauptintervention, §§ 64, 65 ZPO
-Urheberbenennung, § 76 ZPO
Nebenintervention (Streithilfe)
Beitritt eines Dritten zu bereits anhängigen Rstreit auf Seite einer Partei, um diese Partei zu unterstützen
zB Beitritt des Haftpflichtversicherers als Streithelfer des Versicherungsnehmers
Prozess ist schon und noch anhängig
in Person des Streithelfers sind Prozesshandlungsvoraussetzungen erfüllt
Streithelfer hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei (= Interventionsgrund), (+), wenn im Fall des Unterliegens der Hauptpartei für den Beitretenden rechtliche oder tatsächliche Nachteile zu erwarten sind (zB eigene Regressforderungen der Hauptpartei gegen ihn)
Beitrittserklärung durch Schriftsatz mit Inhalt des § 70 I ZPO
Beitritt kann in jeder Lage des Prozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung abgegeben werden, auch iVm einem Rechtsmittel (§ 66 II ZPO)
Reaktionsmöglichkeit des Gegners:
Antrag auf Zurückweisung der Streithilfe/Zwischenstreit, § 71 ZPO
Rechtsstellung bei einfacher Nebenintervention, § 67 ZPO
Streithelfer ist weder Partei noch Parteivertreter, sondern (nur) Gehilfe
kann Prozesshandlungen im gleichen Umfang vornehmen wie die Hauptpartei:
-Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, dh Tatsachen vorbringen, behaupten, bestreiten
-Anträge stellen, aber nicht über den Streitgegenstand verfügen (keine Rücknahme, Verzicht, Anerkenntnis, Erledigung etc)
-Kompetenz wird beschränkt durch vorrangige Kompetenz der Hauptpartei, bei Widerspruch gehen Handlungen der Hauptpartei vor (§ 67 Hs. 2 ZPO)
-kann prozessuale Pflichten der Hauptpartei erfüllen (zB Fristen durch eigene Handlungen einhalten; Vertretung der Hauptpartei im Fall der Säumnis)
-aber: Bindung an die bisherige Prozesslage; frühere rügelose Einlassungen oder Beweisaufnahmen gelten auch gegen ihn
unterstützte Hauptpartei hat keine Nachteile durch Nebenintervention:
-Streithelfer darf nichts tun, was in Widerspruch zur unterstützten Hauptpartei steht
-Interventionswirkung geht nicht zu Lasten der unterstützten Hauptpartei
-unterstützte Hauptpartei trägt nie die Kosten der Nebenintervention (§ 101 ZPO)
Streitgenössische Nebenintervention, § 69 ZPO
Rechtskraft der Entscheidung zwischen den Parteien erstreckt sich auch auf den Streithelfer (zB § 265 II ZPO)
Rechtfolge:
Nebenintervenient gilt als Streitgenosse iSd § 61 ZPO der Hauptpartei und ist „selbständiger“ als ein einfacher Streithelfer
kann auch Prozesshandlungen vornehmen, die in Widerspruch zu denen der Partei stehen (bei widersprüchlichem Vortrag muss Beweis erhoben werden)
kann teilweise über Streitgegenstand disponieren (zB anerkennen, verzichten) oder einer entsprechenden Erklärung der Hauptpartei widersprechen (aber nicht: Klagerücknahme oder Streitgegenstand verändern)
ist nicht an die der Partei gesetzten Fristen gebunden, für ihn werden eigene Fristen in Gang gesetzt
kann nicht als Zeuge vernommen werden (nur als Partei)
kann zur Kostentragung verurteilt werden, da § 100 gilt (nicht § 101 ZPO)
Interventionswirkung, § 68 ZPO
Weitere Rechtsfolge des Beitritts ist der Eintritt der Interventionswirkung (§ 68 ZPO) im Verhältnis zwischen Streithelfer und „seiner“ Partei ab dem Zeitpunkt des Beitritts
Streithelfer wird an die Ergebnisse des Prozesses gebunden mit der Folge, dass in möglichem Folgeprozess (Regress) nicht dieselben Fragen erneut geklärt werden müssen
Interventionswirkung geht weiter als Rechtskraft und erfasst:
-tenorierte Rechtsfolge
-entscheidungserhebliche Tatsachen
-deren rechtliche Bewertung
-obiter dicta; Gegenteil der festgestellten Tatsache
-keine Bindungswirkung wenn Vorprozess in anderer Gerichtsbarkeit
Streithelfer wird in Folgeprozess im Verhältnis zur Hauptpartei mit der Behauptung, Vorprozess sei falsch entschieden worden, nicht gehört
nur Einrede der mangelhaften Prozessführung möglich (§ 68 Hs. 2 ZPO)
Nebenintervention
Darstellung im Urteil (Vorprozess)
Aufführung nach der unterstützen Partei mit der Bezeichnung „Streithelfer“
in der Hauptsache kann nur der Beklagte verurteilt werden, nur der Kläger kann Leistung verlangen
bei Kostenentscheidung § 101 ZPO beachten (Kosten des Streithelfers sind von den Kosten des Rechtsstreits zu trennen und gesondert zu quoteln; sie werden zwischen ihm und dem Gegner nach Obsiegen/Unterliegen verteilt)
Tatbestand:
Tatsachen des Beitritts als Teil der Prozessgeschichte erwähnen (Standort je nach Verständnis)
Vortrag des Streithelfers grds. ohne Unterscheidung als Teil des Parteivorbringens der unterstützen Partei; nur falls abweichender Vortrag gesondert
falls Antrag nach § 71 ZPO vor Zulässigkeit prozessuale Wirksamkeit des Beitritts
falls abweichende Anträge des NI ggf. unter Hinweis auf § 68 ZPO ausführen, dass über abweichenden Antrag nicht zu entscheiden ist
Darstellung im Urteil (Nachprozess)
im Folgeprozess treffen sich Hauptpartei und Streithelfer als Gegner und sind beide als Parteien aufzunehmen
keine Besonderheiten
Im unstreitigen Teil:
Darstellung des Vorprozesses – ggf mit Zeitpunkt des Beitritts (zB vor oder nach Beweisaufnahme – sowie des Ausgangs einschließlich der relevanten Feststellungen im unstreitigen Teil
ggf. Parteivortrag zur mangelhaften Prozessführung und zur Reichweite der Interventionswirkung (soweit streitig)
Prüfung von Eintritt und Reichweite der Interventionswirkung
ggf. Vorliegen der Einrede der mangelhaften Prozessführung
Bindungswirkungen f Gericht
ua Nebeninterventionswirkung
Darstellung in Relation
Gericht kann im Einzelfall - abgesehen von Bindung an Anträge nach § 308 - die Sach- u Rechtslage nicht oder nicht im vollen Umfang übrprüfen, weil es an frühere Entscheidung oder Erklärung der Parteien gebdunden ist
§ 68
Gericht hat im § 302 o 304 endgültig über einzelne Entscheidungserheblicher Tatachen entschieden
Anerkenntis (§ 307) + Verzich (§ 306)
Soweit Bindung d GErichts besteht, darf Sach-u. Rechtslkage nicht überprüft werden
Vielmehr ist bei TBM nur Umfang der Bindungswirkung aufzuzeigen
A könnte gg F einen Anspruch ihV. gem § 346 I iVm 437 Nr. 2, 440, 323 I zustehen
Dann müsste zw Parteien ein KV
F selbst keine WE. Jedoch könnte M f F als Vertreter einen KV mit A geschlossen haben (Klägervortrag)
Evtl. ist davon unabhängig vom K-Vortrag wegen einer Nebeninterventionswirkung nach § 68 ZPO auszugehen. In dem Prozess….ist festgestelllt worden, ….Insoweit könnten die Vss d § 68 erfüllt sein. A hat F den Streit verkündet. WEiter setzt § 68 voraus,..Also sind die Vss d § 68 erfüllt- Das hat zur Folge…
or (307)
Klägerstation:
Dem K könnte ein Anspruch gg B auf Zahlung von…zustehen. Davon ist unabhängig v RLage auszugehen, wenn B die Klageforderung wirksam anerkannt hat. Er hat in der mündlichen Verhandlung…
EntscheidungsS
Es ist zu klären, ob AUrteil nach § 307 zu erlassen ist. (313b) -> ggf Widerruf d Anerkenntnisses
Streitverkündung, § 73 ZPO
Streitverkündung ist die förmliche Benachrichtigung eines Dritten (Streitverkündeter) von einem anhängigen Prozess (Vorprozess) durch eine der Parteien (Streitverkünder)
Herbeigeführt wird dadurch die Beteiligung dieses Dritten an dem Rechtsstreit (sog. „Interventionswirkung“, d.h. Bindungwirkung gem. §§ 74, 68 ZPO).
Abgrenzung zur Streithilfe
Streithilfe ist die Beteiligung eines Dritten (d.h. keiner Partei) an einem Verfahren, um eine Partei zu unterstützen.
Streithilfe stellt oft die Folge einer Streitverkündung dar (wenn der Dritte dem Verfahren beitritt, Näheres dazu weiter unten). Sie ist jedoch auch unabhängig davon möglich, wenn ein rechtliches Interesse für sie besteht, vgl. § 66 I ZPO.
Sinn:
Anknüpfungspunkt für eine Streitverkündung ist dabei stets, dass eine Partei einerseits im Vorprozess einen für sie ungünstigen Ausgang befürchtet, sich anderseits aber gegen einen Dritten erhofft, einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung (d.h. einen Regressanspruch) geltend machen zu können, vgl. § 72 I ZPO.
Partei ist sicher, entweder gegen den Gegner oder den Dritten einen Anspruch zu haben und möchte für einen ggf späteren Regressprozess gegen den Dritten die Interventionswirkung herbeiführen (= Streitverkündungsgrund iSd § 72 ZPO)
Form:
Streitverkündungsschriftsatz mit Inhalt § 73 ZPO
Grund der Streitverkündung
Lage des Rechtsstreits (= alle bisher gewechselten Schriftsätze und Mitteilung bereits anberaumter Termine)
Reaktionsmöglichkeit und Wirkung
Beitritt
Ablehnung/keine Reaktion
auf Seiten des Streitverkünders
auf Seiten des Gegners
Dritter wird Streithelfer der Partei, der er beigetreten ist (§ 74 I ZPO)
Prozess wird ohne Beteiligung des Streitverkündeten fortgeführt
taucht als solcher im Urteil des Vorprozesses auf wie oben dargestellt
keine Erwähnung der SV im Urteil des Vorprozesses
Befugnisse und Folgen (Bindungswirkung) dann ebenfalls wie dargestellt
Eintritt der Bindungswirkung gem. § 74 II, III ZPO ab Zeitpunkt, zu dem Beitritt möglich
keine Prüfung der Zulässigkeit der SV im Vorprozess; im Folgeprozess Bindungswirkung durch Beitritt
Prüfung der Zulässigkeit der SV erst im Folgeprozess
wichtig: in beiden Fällen materiell-rechtlich Verjährungshemmung, § 204 I Nr. 6 BGB
Die Zustellung der Streitverkündung bewirkt materiell-rechtlich die Hemmung der Verjährung, vgl. § 204 I Nr. 6 BGB. Dies gilt auch im selbständigen Beweisverfahren, vgl. § 204 I Nr. 7 BGB. Ebenso bleiben die Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Leistung erhalten, vgl. § 218 I BGB.
Die prozessrechtliche Wirkung der Streitverkündung besteht in der Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO, vgl. § 74 I, III ZPO: Der Streitverkündungsempfänger wird im Folgeprozess im Verhältnis zu dem Streitverkünder mit der Behauptung nicht gehört, dass der Vorprozess, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Das bedeutet, dass im Folgeprozess zu Gunsten des Streitverkünders eine Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses eintritt.
Diese Bindungswirkung tritt nach der hM allerdings niemals zu Ungunsten des Streitverkünders ein, vgl. ThP § 73 Rn. 4, BGH 100, 257.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirkung ist nicht der Zeitpunkt des Beitritts, sondern vielmehr der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war. Dieser liegt in der Regel eine angemessene, kurze Zeit nach Kenntnis und Zustellung der Streitverkündung vor, vgl. ThP § 73 Rn. 4.
Auswirkung auf Streitverkündungsemfpänger
Wie sich eine Streitverkündung auf den Streiterklärungsempfänger auswirkt, beurteilt sich danach, ob der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit beitritt oder nicht.
a) Beitritt
Entschließt sich der Streitverkündungsempfänger dem Vorprozess beizutreten, so wird er zum Nebenintervenient nach §§ 66 ff. ZPO.
Nach § 67 ZPO kann er aufgrund seines Beitritts Prozesshandlungen und Rechtsbehelfe vornehmen, die der unterstützen Partei dann zugerechnet werden. Selber wird er allerdings nicht Partei, vgl. ThP § 66 Rn. 1.
b) Kein Beitritt
Tritt der Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit nicht bei, so entfaltet die Streitverkündung jedoch, wie oben bereits erläutert, wegen § 74 III ZPO gegenüber dem Streitverkünder im Nachfolgeprozess die Nebeninterventionswirkung nach § 68 ZPO, vgl. ThP § 75 Rn. 2.
Tritt er dem Gegner bei, so tritt die Wirkung der Nebenintervention gegenüber beiden Parteien ein, vgl. ThP § 74 Rn. 1
Zulässigkeit der Streitverkündung (Folgeprozess)
Die Zulässigkeit der Streitverkündung spielt für den Ausgangsprozess keine Rolle.
Vielmehr wird diese erst im Folgeprozess geprüft, wenn es zu zwischen Streitverkünder und Streitverkündungsempfänger zum Rechtsstreit kommt, vgl. Thomas/Putzo Kommentar zur ZPO, 35. Auflage, § 72 Rn. 4 (im Folgenden abgekürzt als ThP).
Zulässigkeit bzw Wirksamkeit der SV sind erst im Folgeprozess zu prüfen und auch dann nur, wenn Streitverkündeter nicht beigetreten ist:
Maßgeblicher Zeitpunkt (Beurteilung Zulässigkeit)
Um beurteilen zu können, bis wann eine Streitverkündung zeitlich zulässig ist, ist auf die Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO abzustellen: Eine Streitverkündung ist daher in der Regel dann verspätet, wenn sie in einer nicht reversiblen Sache nach Schluss der mündlichen Verhandlung geschieht, vgl. ZhP § 73 Rn. 6.
Beachte im Zusammenhang mit diesen Formvorschriften stets § 295 ZPO, wonach Mängel geheilt werden können (hM). Nach Ansicht des BGH soll dies zumindest dann möglich sein, wenn es sich um unvollständige Angabe der Gründe oder um fehlerhafte Angaben bzgl. der Lage des Rechtsstreits handelt, vgl. ThP § 73 Rn. 7.
anhängiger Hauptprozess (= bis zur rechtskräftigen Entscheidung)
wirksame Zustellung der Streitverkündungserklärung (Anforderungen des § 73 ZPO) an Dritten
Grundsätzlich können beide Parteien des Vorprozesses dem Streitverkündungsempfänger den Streit verkünden.
Die Erklärung darf dabei nur unbedingt erfolgen, vgl. ThP § 74 Rn. 2. Ob und wem der Streitverkündungsempfänger beitritt, bleibt dessen Entscheidung überlassen.
Für den Beitritt gelten die Voraussetzungen des § 70 ZPO.
Der Beitritt kann jedoch nur zu einer der beiden Parteien erfolgen.
Die Bindungswirkung tritt dabei nur gegenüber der im Vorprozess unterliegenden Partei ein, vgl. ThP § 72 Rn. 5.
Form, § 73
Angabe StreitV-Grund, § 72 ZPO
vgl. ThP § 73 Rn. 3 ff.
Gem. § 73 S. 2 ZPO ist die Streitverkündung dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkündungsempfängers in Abschrift zuzustellen. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen nach §§ 166 ff. ZPO und ist gem. § 71 S. 3 ZPO Voraussetzung für die Wirksamkeit der Streitverkündung.
Prozesshandlungsvoraussetzungen bei Streitverkünder und Drittem
Streitverkündungsgrund
Eine Streitverkündung darf nicht grundlos erfolgen. Vielmehr muss nach § 72 I ZPO der Streitverkünder glauben, dass er im Falle des für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits gegen den Dritten als Streitverkündungsempfänger einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung (d.h. Regressansprüche) haben kann, vgl. ThP § 71, Rn. 6 ff.
Kosten Streitverkündung
Die Kosten einer Streitverkündung gehören nach der ganz h.M. nicht zu denen des anhängigen Rechtsstreits und treffen grundsätzlich den Streitverkünder, da sie seiner Rechtsverfolgung gegen den Streitverkündungsempfänger dienen, vgl. ThP § 74 Rn. 8.
Bezüglich der Kosten des Streitverkündungsempfängers ist § 101 I Alt. 2 ZPO heranzuziehen: Danach dürfen diese Kosten in der Kostenentscheidung nie der unterstützten Partei auferlegt werden, vielmehr sind sie nur dem Gegner der unterstützen Partei oder dem Streithelfer selbst aufzuerlegen, vgl. ThP § 101 Rn. 1. Zudem muss eine ausdrückliche Entscheidung über die Kosten der Streithilfe ergehen, da diese gerade nicht vom Begriff „Kosten des Rechtsstreits“ erfasst werden, vgl. ThP § 101 Rn. 3. Ein Formulierungsbeispiel hierzu findet sich ebenfalls im Kommentar, vgl. ebenfalls ThP § 101 Rn. 3. Schließen die Parteien einen Vergleich und es kommt deshalb zu einer Kostenaufhebung, so steht dem Streithelfer gegen den Gegner der unterstützen Partei kein Kostenerstattungsanspruch zu, vgl. ThP § 101 Rn. 4. Vielmehr hat er seine Kosten dann selbst zu tragen.
Formulierungsvorschläge
Grds ist Parteiwechsel Teil der Prozessgeschichte.
Außer
Wenn es nur um die Kosten geht, als PG ganz am Ende, wenn es für das Verständnis notwendig ist, ggf. sonst vor den Anträgen, zB:
Ursprünglich hat K zu 1) den Anspruch geltend gemacht. Vor Beginn der mündlichen Verhandlung haben Kläger mitgeteilt, der K zu 2) solle an die Stelle des K zu 1) treten, worin sie einen zulässigen Parteiwechsel sehen.
K zu 2) beantragt,…“
„Anfangs hat der Kläger die Klage gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass er im Wege des Parteiwechsels nunmehr den Beklagten zu 2) in Anspruch nehmen wolle. Dem haben die Beklagten nicht zugestimmt.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu 2) zu verurteilen,…
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) beantragt den Erlass eines VU. Seiner Meinung nach ist er weiter Partei des Rechtsstreits, so dass gegen den Kläger, der ihn betreffend keinen Sachantrag gestellt hat, ein abweisendes VU ergehen müsse.
Der Beklagte zu 2) hält seine Einbeziehung in den Rechtsstreit mangels Sachdienlichkeit für unzulässig.“
In den Entscheidungsgründen den Parteiwechsel dann zu Anfang behandeln, zB
„Der Kläger zu 1) ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Vielmehr ist im Wege des zulässigen Parteiwechsels der Kläger zu 2) an seine Stelle getreten.“
Prüfungsaufbau bei Parteiwechsel (auf Beklagtenseite)
Parteiwechsel ist zulässig
I. Zulässigkeit der Klage gegen neuen Beklagten
1. §§ 253 ff. ZPO (ordnungsgemäße Klageerhebung)
2. Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Beklagtenseite
BGH: Klageänderungstheorie, §§ 263 ff. ZPO (=Zustimmung oder Sachdienlichkeit), anders bei Beklagtenwechsel in 2. Instanz, dann Zustimmung des neuen Beklagten erforderlich, es sei denn, Verweigerung ist rechtsmissbräuchlich
Lit.: prozessuales Institut eigener Art, Zustimmung der neuen Partei nicht erforderlich.
3. Örtliche/sachliche Zuständigkeit (ohne § 5 ZPO, keine Addition bei Parteiwechsel)
4. Sonstige Prozessvoraussetzungen
II. Die Klage gegen den alten Beklagten
Hat Beklagter bereits zur Hauptsache verhandelt, ist für sein Ausscheiden seine Zustimmung gem. § 269 ZPO erforderlich
Wird Zustimmung erteilt, entfällt Rechtshängigkeit; keine Entscheidung in der Sache über Klage gegen alten Beklagten; entweder Kostenbeschluss gem. § 269 IV ZPO oder Kostenentscheidung bzgl. altem Beklagten mit Endurteil („Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)“)
III. Begründetheit der Klage gegen neuen Beklagten
1. AGL
2. p: Bindungswirkung an bisherige Beweisergebnisse?
BGH: neuer Beklagter an bisherige Beweisergebnisse gebunden, sofern er nicht geltend macht, dass Beweisaufnahme wiederholt werden müsse, da er anderenfalls in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt sei
Lit: keine Bindung der neuen Partei an bisherige Beweisergebnisse
IV. Kosten
u.U. mit § 269 III zugunsten des alten Beklagten, falls noch kein Beschluss erlassen, s.o.)
Parteiwechsel ist unzulässig
Zwischenergebnis:
Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Beklagtenseite (-)
Insoweit Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, da Rechtshängigkeit eingetreten
1. §§ 253 ff. ZPO
2. Kein Erlöschen der Rechtshängigkeit mangels §§ 263 ff., 269 ZPO
3. Zuständigkeit (§ 5 ZPO idR wegen wirtschaftlicher Identität nicht anwendbar)
4. Sonstige Prozess-Vss
Bzgl. unzulässigen Klage gegen neuen Beklagten trägt der Kläger die Kosten
Einer zulässigen Klage gegen den alten Beklagten abhängig von III.
Prüfungsaufbau bei Parteibeitritt
I. Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
II. Zulässigkeit gegen weiteren Beklagten
2. Zulässigkeit des gewillkürten Parteibeitritts
-Klageänderungstheorie, §§ 263 ff. ZPO
-falls unzulässig Prozessurteil bzgl. des weiteren Beklagten
Lit:
-bloße nachträgliche Begründung einer SG
-falls unzulässig Abtrennung nach § 145 ZPO
aber:
In 2. Instanz nach beiden Auffassungen Zustimmung des neuen Beklagten wegen Verlusts einer Instanz erforderlich
3. Sonstige Prozess-Vss
4.Verbindungsvoraussetzungen, §§ 59, 60, 260 ZPO (analog)
-> RF bei Fehlen: allenfalls Trennung
III. Begründetheit der Klage
1. Gegen ursprünglichen Beklagten
2. Gegen weiteren Beklagten
p: Bindungswirkung
-bei zulässigem Parteibeitritt Bindung der neuen Partei an bisherige Beweisergebnisse
-auch bei zulässigem Parteibeitritt keine Bindung der neuen Partei an bisherige Prozessergebnisse, außer bei allseitiger Zustimmung
Besonderheiten des Urteils („Vorprozess“) bei Streitverkündung/Nebenintervention
Bei Streitverkündung ohne Beitritt:
Der Streitverkündete erscheint im Urteil nicht, also weder im Rubrum noch im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen.
Streitverkündung wird dann im Folgeprozess erst durch Aktenbeiziehung festgestellt, kann also nur berücksichtigt werden, wenn Streitverkünder des Vorprozesses sie im Regressverfahren vorträgt
Bei Beitritt nach Streitverkündung oder Nebenintervention ohne vorherige Streitverkündung:
Im Rubrum Aufführung nach der Partei, der der Nebenintervenient beigetreten ist (Bezeichnung: Nebenintervenient/-in)
Im TB wird Beitritt als Prozessgeschichte idR am Ende des unstr. Teils erwähnt.
Das Vorbringen des Streithelfers wird (sofern es von dem der Partei abweicht) nach demjenigen der Hauptpartei aufgeführt.
Urteilsaufbau im Folgeprozess nach Streitverkündung
Konstellation:
Kläger ist im Vorprozess zur Zahlung von SE verurteilt worden.
Im vorliegenden Verfahren nimmt er den jetzigen Beklagten in Anspruch, dem er im Vorprozess den Streit verkündet hatte.
Tatbestand
Angaben zum Vorprozess
z.B.: Durch Urteil des... ist der Kläger verurteilt worden,… Das Amtsgericht ist in jenem Verfahren zu folgenden tragenden Feststellungen gekommen:….tragende Feststellungen des Tatbestands des Urteils, Auf der Grundlage der Feststellungen hat das Amtsgericht seine Entscheidung wie folgt begründet….. zusammengefasste Ausführungen der Entscheidungsgründe unter Verweisung auf den Rest
Angaben zur Streitverkündung im Vorprozess und zur Reaktion (unterbliebener Beitritt oder Beitritt beim Gegner)
Der Kläger ist der Auffassung, dass das Urteil... gegenüber dem Beklagten Interventionswirkung entfalte. Daher stehe fest, dass der Beklagte eine mangelhafte Sache geliefert habe.
Ggf. weiterer streitiger Vortrag des Klägers
Der Beklagte hält die Streitverkündung für unwirksam, weil sie weder zulässig noch formgerecht erhoben worden sei. Daher ist er der Auffassung, die Interventionswirkung sei nicht eingetreten.
Er bestreitet, eine mangelhafte Sache geliefert zu haben, da…
Je nachdem, ob Interventionswirkung greift oder nicht greift,
wenn sie nicht greift, ist nach Prüfung und Feststellung, dass die Interventionswirkung nicht greift, die Forderung ganz normal zu prüfen.
Wirkung d Mahnverfahrens
§ 204 I Nr. 3 BGB
Darstellung des Mahnverfahrens im Urteil
nach Mahnbescheid
grundsätzlich keine Besonderheiten; Mahnverfahren wird weder im Tenor, noch in TB/EG dargestellt
Ausnahme:
vorangegangenes Mahnverfahren hat Auswirkungen auf Entscheidung; zB Zinsbeginn, Verjährung, Änderung der Anträge (Kosten)
nach Vollstreckungsbescheid
VB = VU gleich (§ 700 I)
Antrag des Klägers: „VB aufrecht zu erhalten“
Antrag des Beklagten: „VB (ganz oder teilweise) aufzuheben und die Klage abzuweisen“
beachte bei Säumnis, dass Situation wie nach 1. VU vorliegt:
bei unzulässigem Einspruch wird Einspruch durch Endurteil als unzulässig verworfen
bei zulässigem Einspruch Verwerfung durch 2. VU nach §§ 700 VI, 345 ZPO unter folgenden Voraussetzungen: Zulässigkeit Einspruch, Säumnis des Beklagten, Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage, verfahrensrechtlich ordnungsgemäß ergangener VB; Tenor: „Der Einspruch gegen den VB vom… wird verworfen.“
wenn Einspruch zulässig, aber Klage unzulässig oder unschlüssig: kein 2. VU, sondern unechtes VU; Tenor: „Der VB wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.“
Der VB des AG ….vom…(Az…) wird aufrechterhalten
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreit (wie VU -> es ist bereits VB [700 I] ergangen, wonach der B die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Jetzt geht es um Kosten nach Einspruch).
(91 I1 ZPO)
Das Urteil ist gg SL iHv 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrgas vorläufig vollstreckbar. Die Vollstrekcung aus dem VB vom…darf nur gegen L der Sicherheit fortgesetzt werden.
(700 I, 709 ZPO)
Ablauf des Mahnverfahrens ist in p1 vor Anträgen darzustellen (Erlass des VB, Zustellung, Eingang des Einspruchs)
Zulässigkeit des Einspruchs
Zulässigkeit und Begründetheit der Klage (nicht: Begründetheit des Einspruchs!)
Grund: 700 VI
Eilverfahren
Übersicht
Arrest, § 916 ZPO
Sicherung von Geldforderungen und Ansprüchen, die in Geldforderungen übergehen können
dinglicher Arrest (in das Vermögen) oder persönlicher Arrest (Schuldner selbst)
einstweilige Verfügung, §§ 935, 940 ZPO
Sicherungsverfügung § 935
Regelungsverfügung § 940
L-Verfügung § 940 ZPO analog
zur Sicherung eines Anspruchs, der nicht auf eine Geldzahlung gerichtet ist (zB Herausgabe, Unterlassung, Vormerkung)
zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses (zB Beheizung Mietwohnung, Duldung Reparatur)
zur vorläufigen Befriedigung, wenn anderenfalls irreparabler Schaden
(zB wettbewerbsrechtliche Unterlassungsgebote, Gegen-darstellung, Stromlieferung)
Entscheidung im eilverfahren
Wie verfährt das Gericht nach Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung?
Tenor: einstweiligen Verfügung/ Arrest (Urteil)
auf mündliche Verhandlung
AG XYZ
Az.
Im Namen des Volkes!
In dem Arrestverfahren/ einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn … (Adresse)
Arrest-/Verfügungskläger,
Frau …, (Adresse),
Arrest-/Verfügungsbeklagte
hat das Amtsgericht Lüneburg durch die Richterin … auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juni 2017
für RECHT erkannt:
1.Der Verfügungsbeklagten wird verboten, die Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, der Verfügungskläger kaufe gestohlene Kraftfahrzeuge an, fälsche die Fahrgestellnummern und verändere den Tachostand, bevor er die Fahrzeuge weiterverkaufe.
2.Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tenor: Arrrest/ einstweilige Verfügung (Beschluss)
(Beschluss ergeht nicht im Namen d Volkes)
Arrest: Gläubiger; Einst.Verfügung,Antragsteller,
Arrest: Schuldner; Einst.Verfügung: Antragsgegnerin
hat das (Gerichtsbezeichnung) am (Datum) durch den Richter (Dienstbezeichnung, Name)
b e s c h l o s s e n:
1.Für die Antragstellerin ist in Höhe des angegebenen Betrages von …€ nebst Zinsen in Höhe von…seit dem… sowie wegen einer Kostenpauschale in Höhe von… auf dem bezeichneten Grundstück eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek von gleicher Höhe einzutragen.
2.Das zuständige Grundbuchamt soll um die Eintragung der Vormerkung ersucht werden.
3.Die Kosten werden dem Schuldner auferlegt.
4.kein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, da der Beschluss bereits aus sich heraus vollstreckbar ist, vgl. § 794 Nr. 3 ZPO.
Gründe:
I. (TB)
II. (Entscheidungsgründe)
Die Antragstellerin hat durch die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen glaubhaft gemacht, dass ihr als Unternehmerin eines einzelnen Teiles eines Bauwerks, das auf dem dem Schuldner gehörenden, im Grundbuch von…im Bestandsverzeichnis unter lfd. Nr. … eingetragenen Grundstück errichtet worden ist, aus dem Werkvertrag eine Forderung von …€ nebst Zinsen in Höhe von …seit dem…für geleistete Arbeiten gegen den Schuldner zusteht.
Aufbau Entscheidung im Eilverfahren
Überschrift Beschluss oder Urteil
„In dem Arrestverfahren…“ or „Verfahren auf Erlass einer eV“ (nicht: Rechtsstreit)
Parteibezeichnung ohne mdl. Vh. „Antragsteller/Antragsgegner“
nach mdl. Vh. „Arrestkläger-/Arrestbeklagter“
Klarstellung, ob mündliche Verhandlung
(„auf die mdl. Vh. vom“ or „ohne mdl. Vh.“)
bei Beschluss wird der Tenor „beschlossen“, im Urteil „für Recht erkannt“
konkrete Bezeichnung der Arrestforderung, einschließlich Nebenforderungen und ggf. Kostenpauschale
Anordnung des Arrests „in das Vermögen des Schuldners“ (nicht in konkrete Vermögens-gegenstände)
Abwendungsbefugnis, § 923 ZPO: Festsetzung eines Betrages, durch dessen Hinterlegung Vollziehung des Arrests abgewendet werden kann
Kosten nach allgemeinen Grundsätzen
Entscheidung zu vorläufiger Vollstreckbarkeit nur, wenn Antrag durch Urteil zurückgewiesen wird (§ 708 Nr. 6 ZPO); zurückweisender Beschluss ohnehin nach § 794 I Nr. 3 ZPO vollstreckbar; anordnender Beschluss auch ohne Ausspruch als Eilentscheidung vollstreckbar
Tatbestand/Entscheidungsgründe
im Urteil keine Besonderheiten (außer Beweismaß)
Beschluss bedarf Begründung nur, wenn Antrag abgelehnt wird oder Vollstreckung im Ausland beabsichtigt (Umkehrschluss aus § 922 I 2 ZPO)
Arrest, §§ 916 ff. ZPO
Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Ausschließliche (§ 802 ZPO) Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache bzw des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der sich mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet (§ 919 ZPO)
80 2,919,943
Gerichtskostenvorschuss ist nicht erforderlich (§ 12 Abs. 1 GKG)
Achtung: auch vor LG kein Anwaltszwang, §§ 920 III, 78 III ZPO
RSB fehlt, wenn Gläubiger bereits anderweitig ausreichend gesichert (z.B. durch Titel)
Antrag
§ 253 II ZPO
§ 920 I („soll“ heißt hier „muss“)
gerichtet auf AO des dinglichen Arrests „in das Vermögen“ des AG zur Sicherung eines genau bezeichneten Anspruchs
Begründung von Arrestanspruch und Arrestgrund
RSB
Arrestanspruch
materieller Anspruch , der unmittelbar auf Zahlung von Geld gerichtet ist oder in Zahlungsanspruch übergehen kann
ZB Anspruch aus § 437 BGB
er muss vom Antragsteller: – schlüssig vorgetragen werden (in dem der Antragsteller den Abschluss des KV, Lieferung des Bildes, Fälschung, Rücktritt vorträgt);
Anspruch des K geht auf verschiedene Rechte nach Erklärung des Rücktritts auf Geld, kann also „in eine Geldforderung übergehen“, was nach § 916 I genügt.
Arrestgrund
(+), wenn zu befürchten, dass ohne Verhängung Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 917 ZPO)
er muss vom Antragsteller – schlüssig vorgetragen werden
zB durch Vortrag der Antragsgegner wolle auswandern und dadurch würde die Vollstreckung erschwert, § 917 II
nicht ausreichend:
-dass die Forderung gegen B ihren Ursprung in einer Straftat des B hat
-drohende Gläubiger Konkurrenz gerückt genügt ebenfalls nich
Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) + 920 Ii
nur präsente Beweismittel (idR eidestaatliche Versicherung) -> Wahrscheinlichkeit von 50% + x
Beispiel für Tenor eines Arrests
Wegen der Forderung des Antragstellers (Arrestklägers) gegen den Antragsgegner (Arrestbeklagter) aus dem Kaufvertrag vom…in Höhe von …€ nebst Zinsen in Höhe von …% seit dem…wird der dingliche Arrest in das Vermögen des Antragsgegners (Arrestbeklagten) in Höhe dieser Forderung sowie einer Kostenpauschale von…€ angeordnet.
Gegen Hinterlegung von …€ wird die Vollziehung des Arrests gehemmt und der Antragsgegner (Arrestbeklagte) kann die Aufhebung des vollzogenen Arrests beantragen.
Die Kosten des Arrestverfahrens hat der Antragsgegner (Arrestbeklagte) zu tragen.
Der Streitwert wird auf …€ festgesetzt.
Prüfungsschema einstweilige Verfügung
Ausschließliche (§ 802 ZPO) Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache (§ 937 I ZPO) bzw des Gerichts, in dessen Bezirk sich Streitgegenstandbefindet (§ 942 ZPO)
Achtung: auch vor LG kein Anwaltszwang, §§ 936, 920 III, 78 III ZPO
konkreter Antrag nicht erforderlich, ausreichend ist, dass Rechtsschutzziel (Gesuch iSd § 935 ZPO) benannt und zu sichernder Anspruch behauptet wird
keine Bindung des Gerichts an einen Antrag, Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zwecks geeignet (§ 938 I ZPO)
Verfügungsanspruch:
Anspruchsgrundlage für Verlangen des Antragstellers bzw. bei Regelungsverfügung Rechtsverhältnis (wie bei § 256 ZPO)
zB: Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB muss schlüssig vorgetragen sein,
Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit)
(+), wenn zu befürchten, dass Verwirklichung d Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (Sicherungsverfügung)
bzw Notwendigkeit der Regelung zur Abwehr von Nachteilen (Regelungsverfügung)
bzw drohender nicht wieder gut zu machender existenzieller Schaden (Leistungsvefügung)
Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) + §§ 936,920 II
nur präsente Beweismittel, Wahrscheinlichkeit von 50% + x
Außer: §§ 885 I 2, 899 II 2 BGB
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache
Grds
Außer: L-Verfügung
Verspätung in der Klausur
vor Zurückweisung ist Hinweis nach § 139 II ZPO erforderlich (in Klausur regelmäßig jedenfalls zu unterstellen)
Zurückweisung ist isoliert nicht anfechtbar; wird Berufung eingelegt, kann geprüft werden, ob Zurückweisung zu recht erfolgt ist (§ 531 I ZPO)
versehentliche Berücksichtigung verspäteten Vorbringens kann nicht angegriffen werden (Zurückweisung in höherer Instanz nicht nachholbar)
für Verspätung relevante Daten sind in Prozessgeschichte anzugeben (zB gerichtliche Fristsetzung, Datum der Zustellung des Fristsetzungsbeschlusses, Eingang des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht)
a) Vorbringen der Parteien ist wie üblich, unabhängig davon, ob es verspätet ist oder nicht, darzulegen.
Es kann sich empfehlen, bereits bei dem (möglicherweise verspäteten) Tatsachenvortrag die Eingangsdaten der Schriftsätze mitzuteilen.
Der Beklagte behauptet in seiner am 18.10.2016 eingegangenen Klageerwiderung, der Kläger habe auf seine Bitte in einem Gespräch am 20.1.2013 erklärt, er verzichte auf die Rückforderung des Darlehens, um ihm den Berufseinstieg zu erleichtern.
b) alle (formalen) Umstände zur möglichen Verspätung sind dann in Prozessgeschichte am Ende des TB mitzuteilen.
Der Vorsitzende hat frühen ersten Termin bestimmt und dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung von … Gesetzt. Diese Anordnung ist dem Beklagten zusammen mit der Ladung und Belehrung am … Zugestellt worden. In einem am … Bei Gericht eingegangenen Schriftsatz behauptet der Beklagte, …“
Die Verspätungsregeln zu erörtern, und zwar jeweils bei dem entsprechenden TBM.
(Urteil: Entscheidungsgründe, Relation: jeweilige Parteistation)
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des Kaufpreises ist nicht infolge des vom Beklagten erklärten Rücktritts nach § … BGB untergegangen. Der Einwand des Beklagten, das Fahrzeug habe …, Wird nach § 296 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen. Der Beklagte hat seine Behauptung unter Missachtung der mit Verfügung vom … Durch den Vorsitzenden nach § 273 Abs. 2 Nummer 1 ZPO gesetzten Frist verspätet in den Rechtsstreit eingeführt. Die Berücksichtigung des Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
Dem Kläger steht ein Anspruch aus § … Zu. Das Tatbestandsmerkmal X ist zu bejahen … (= Subsumtion des Sachverhalts unter X). Der diesbezügliche Vortrag des Klägers war auch bei der Entscheidung zugrunde zu legen, da er nicht wegen Verspätung zurückzuweisen war. § 296 Abs. 1 greift nicht ein, weil…
Beispiel 1:
Die Erklärung des Klägers vom 20.1.2013, er verzichte auf die Rückzahlung, stellt einen Erlass dar, der zum Untergang der ursprünglich bestehenden Darlehensforderung führt. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten ist nicht gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger hat sich in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 2.11.2016 zwar auf die Verspätung des Vortrages berufen, den Inhalt des Gesprächs aber nicht bestritten. Aus diesem Grunde ist die Sache auch ohne eine weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif, so dass eine Verzögerung nicht eintritt.
Beispiel 2:
Soweit der Beklagte vorträgt, der Kläger habe nachträglich in einem Gespräch auf die Rückzahlung verzichtet, ist dieser Vortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klageerwiderung mit entsprechendem Vortrag ist erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2016 eingegangen, obwohl die ordnungsgemäß gesetzte Frist zur Klageerwiderung bereits am 26.9.2016 abgelaufen war. Der Kläger hat in dem nachgelassenen Schriftsatz diesen Vortrag bestritten. Eine Zulassung des Vortrags würde den Rechtsstreit verzögern, da ein Beweisaufnahmetermin erforderlich wäre, um die seitens des Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen. Der Beklagte hat die Verspätung schließlich nicht genügend entschuldigt.
ist die Überlegung, dass eine Verzögerung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn ein weiterer Verhandlungstermin stattfinden muss, was erst am Ende der rechtlichen Prüfung entschieden werden kann.
Daher kann denknotwendig ausgeschlossen, unschlüssiges(unerheblcihes/ nicht beweisbedürftiges Vortrag “jedenfalls” or “hilfsweise” nach 296 zurückzuweisen
Ist die Klage unschlüssig (Ergebnis der Klägerstation), das Beklagtenvorbringen unerheblich (Ergebnis der Beklagtenstation) oder ein Beweis nicht angetreten bzw. bereits erbracht (Beweisstation), ist die Sache ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif, so dass keine Verzögerung eintritt. In dem Fall wird am Ende der jeweiligen Station darauf hingewiesen dass das Vorbringen zuzulassen ist, da es nicht verzögert.
Ist die Sache bei Zugrundelegung des gesamten Vortrages nicht entscheidungsreif, kann nach der Beweisstation in einer Verspätungsstation oder Entscheidungsstation geprüft werden, ob das entscheidungserhebliche Vorbringen nach § 296 ZPO zurückzuweisen ist.
I. Schlküssigkeit (+)
II. Erheblichkeit -> zB Mängeleinwand -> erheblich
III. Beweisstation
Der BVortrag ist beweiserheblich u beweisbedürftig
IV. Auswirkung der Verspätung
1.Verspätung (wirksame Fristsetzung, Verhsculden etc.
2.Verzögerung (Erforderlichkeit einer BAufnahme, neuer Termin)
3.Ergebnis: Parteivortrag
Verspätung
Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO
a) Angriffs- und Verteidigungsmittel
(+) Behaupten, bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel, Beweiseinreden, Zulässigkeitsrügen
(-)
-Rechtsausführungen
-selbständige Anträge wie WK (Flucht in WK) oder Klageänderung
b) Überschreitung einer (wirksam gesetzten) richterlichen oder gesetzlichen Frist
Frist zur Klagerwiderung gemäß § 275 III ZPO
Schriftsatznachlassfrist gemäß § 283 ZPO
c) Verzögerung des Rechtsstreits
(1) Verzögerung des Rechtsstreits (p: Verzögerungsbegriff hM absoluter) or
(2) keine genügende Entschuldigung (Verschulden wird vermutet, Partei muss sich entlasten)
d) Verschulden
bei 296 I: wird vermutet, leichte Fahrlässigkeit ausreichend
bei 296 II: Grobe Nachlässigkeit, muss nachgewiesen werden
PArteien ist Verhsuclden ihres gsetzl. Vertreters (51 II) u ihres Prozessbevollmächtigen (85 II) zuzurechnen
296 IV nur (+), wenn Vss
d) Einschränkung: keine “Überbeschleunigung
(1) kein Auffangen durch zumutbare Maßnahmen des Gerichts möglich
Zurückweisung (-), wenn Verspätung nach §§ 273, 358a ZPO zumutbar aufgefangen werden kann, so dass keine Verzögerung entsteht
Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen; Eilanordnungen sind idR nicht erforderlich
(2) Erheblichkeit des verspäteten Vortrags
Verzögerung nur, wenn Schlüssigkeit + Erheblichkeit vorliegen und jeweiliger Vortrag streitig ist,
keine Zurückweisung wegen Verspätung, wenn Vortrag nicht relevant
(3) Verzögerung auch dann eingetreten wäre, wenn Partei rechtzeitig vorgetragen hätte.
Zurückweisung (-) , falls dieselbe Verzögerung auch dann eingetreten wäre, wenn Partei rechtzeitig vorgetragen hätte.
zB, wenn bei kurzfristiger Terminierung (früher erster Termin) ohnehin Ladungsfristen nicht einzuhalten gewesen wären
zB. bei rechtzeitigem Vortrag hätte bis zum Termin kein Sachverständigengutachten eingeholt werden können
Verzögerung iSd § 296
nach BGH „realer bzw absoluter Verzögerungsbegriff“
würde der Rechtsstreit bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens länger dauern als bei Nichtberücksichtigung bezogen auf den Zeitpunkt des verspäteten Vorbringens?
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