Buffl

Beweisstation

SN
by Samuel N.

Für die Richtigkeit der Angaben des K spricht, dass er das Sachverständigengutachten erst nach dem Übergabetermin am 31.07.2021 in Auftrag gegeben hat.


Zudem kommt dem von den Parteien am 31.07.2021 unterzeichneten Protokoll besonderes Gewicht zum Beweis der Tatsache zu, dass K vor Vertragsabschluss nicht auf den Wassereintritt hingewiesen worden ist. Zwar bietet das Protokoll als Privaturkunde keinen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der darin abgegebenen Erklärungen.

Aus welchem Grund B seine Unterschrift geleistet haben sollte, wenn der Inhalt des Protokolls unzutreffend war, ist nicht nachvollziehbar

Zwar hat B im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe das eigentliche Problem und damit den Grund für die Verweigerung der Übernahme in dem Vorhandensein des Lochs gesehen.

Dies lässt sich dem Wortlaut des Protokolls allerdings nicht entnehmen, vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dieser Sachverhalt (mithin also auch der Wassereintritt selbst) sei K zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung nicht bekannt gewesen. Ausweislich seiner eigenen Bekundungen im Rahmen der persönlichen Anhörung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem B das Protokoll nur vorgelegt und von diesem auf Drängen des K unterschrieben wurde. Denn B hat selbst erklärt, er habe noch Änderungen vorgenommen, weil ihm manchmal die Formulierung etwas zu 'hart' gewesen sei.

Auch die Aussage des Zeugen Wenzel bestätigt den Vortrag des K. Die Schilderung des Besichtigungs- und des Übergabetermins ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge hat die Abläufe der Termine und den Inhalt der dabei geführten Gespräche - auch bezogen auf die Begleitumstände - detailliert geschildert. Die Aussage ist zudem durch persönliche, situationstypische Empfindungen und Eindrücke gekennzeichnet. Anzeichen dafür, dass K und W ihre Angaben zuvor konkret abgesprochen haben, liegen nicht vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass den Kläger und den Zeugen ein enges verwandtschaftliches Verhältnis als Geschwister verbindet. Der Zeuge zeigte keinerlei Tendenzen, eine Gefälligkeitsaussage zugunsten seines Bruders zu machen.

Außerdem bestätigt die Aussage der (neutralen) Zeugin Nieradzik das Vorbringen des K insoweit, als dass die von N beschriebene Reaktion des K dafür spricht, dass dieser bei der Begehung des Kellers am 31.07.2014 erstmals Kenntnis von einem Grundwassereintritt in dem Objekt erlangt hat. Diese Information war für K offenbar so erheblich, dass die Übergabe nicht wie geplant durchgeführt wurde.

Demgegenüber erschüttern weder die Erklärungen des persönlich angehörten B noch die Aussage des Zeugen Decker dürften die Überzeugung des Gerichts. Bereits das schriftsätzliche Vorbringen des B und seine Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung sind zum Teil widersprüchlich. So hat B in der Einspruchsschrift vortragen lassen, ….

B vermag nicht nachvollziehbar darlegen, warum …

Auch die Aussage des Zeugen Decker führt zu keinem anderen Beweisergebnis. Der Zeuge hat sich in Widerspruch zu den Ausführungen des B gesetzt, indem er bekundet hat, K sei bereits am 12.06.2021 über die Details des Wassereintritts und die Rückfrage des B bei der Stadt informiert worden. Das behauptet selbst B nicht mehr.

Sachverständiger (§§ 402 ZPO)

Beweisangebot, § 403

Beweisantritt durch Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte

beweiserhebliche Tatsachen müssen dargelegt werden (kein Ausforschungsbeweis, aber ggf. Darstellung des „Mangelsymptoms“ ausreichend)

Anordnung durch das Gericht vAw nach § 144 I ZPO

Auswahl des Sachverständigen durch Gericht

Termini

Anschlusstatsachen

-> =Tatsachen, an die die Begutachtung anschließt, weil SachV diese als gegeben voraussetzt

-> Tatsachen müssen ggf zuvor durch Beweisaufnahme geklärt und dem SV vorgegeben werden (§ 404a ZPO = Weisung nach § 404a)

-> Beibringung der Tatsache ist Sache der Parteien

Befundtatsachen

-> Sachverständiger stellt selbst Tatsachen fest

p: Grds muss GEricht selbst entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen (Unmittelbarkeitsgrds, 355 I, 402

Lsg: Daher nur Ermittlung, soweit besondre Sachkunde erfordelrich

Zusatztatsachen

-> Tatsachen, die der Sachverständige bei Erfüllungs seines Auftrags nur zufällig wahrnimmt

p: Umgang mit Tatsachen, die SachV darüber hinaus ermittelt hat

Lsg: Macht sich eine Partei diese konkludent o ausdrücklich zu eigen?

Aufgabe d SachV

soll dem Gericht die Kenntnis von abstrakten Erfahrungssätzen vermitteln

urteilt nachträglich über einen feststehenden SV, aus dem er aufgrund seiner Sachkunde Schlussfolgerungen zieht

nimmt der SV Tatsachen wahr, kommt er auch als Zeuge in Betracht

daneben: sachverständiger Zeuge (§ 414 ZPO) = Zeuge iSv §§ 373 ff. ZPO (zB der Arzt am Unfallort)

Abgrenzung SachV vs Parteigutachten (Privatgutachten):

Privatgutachten sind nach BGH urkundlich belegter, substantiierter Parteivortrag

Anhörung, § 411 III

Abgrenzung

Sacherständiger Zeuge, § 414 -> ZEuge iSd §§ 373 ff

Sachverständiger äußert sich nicht über in Vrgangenheit leigende Tatsachen


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Samuel N.

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