Termini
Hauptbeweis
Durch beweisbelastete Partei
Gegenbeweis
Nicht beweisbelastete Partei bietet Beweismittel an
Beweis des Gegenteils
Gegenteil der vom Beweispflichtgen zu beweisenden Tatsache wird bewiesen, vgl. § 292 S. 1 ZPO
Gedankliche Prüfung
Beweiserhebliche Tatsache?
Beweisbedürftigkeit?
Beweislast -> Beweisangebot (Beweismittel der ZPO)?
Beweiserhebung? (Beweisaufnahme)
Beweiswürdigung
Beweis erbracht?
Beweisfällig?
Aufbau
Nur eine Beweisfrage
1.Beweisfrage
2.Beweislast
3.Beweiswürdigung
Mehrere Beweisfragen
1. Komplex A
Beweisfrage
Beweislast
2. Komplex B
…..
Formulierung der Beweisfrage unter Berücksichtigung der Beweislast
Streitige Tatsache entscheidungserheblich?
Wer trägt die Beweislast?
Nur die beweisbelastete Partei muss Beweis antreten, tut sie dies nicht, ist auch der Gegenbeweis nicht zu erheben
Partei ist beweisfällig
Formulierung: „Ist bewiesen, dass…(Behauptung des Klägers/Beklagten)“ oder „Steht fest, dass…“ oder „Ist die Behauptung des….bewiesen?“
wichtig:
richtige Formulierung des Beweisthemas!
Beweiserhebung nur über Tatsachen (nicht etwa Wirksamkeit/Unwirksamkeit eines Vertrages)
bei mehreren Beweisfragen:
Gliederung nach einzelnen Fragen mit Zwischenergebnissen
Reihenfolge:
-Eintritt von Entscheidungsreife
-Logik/Prozessökonomie zB Anspruchsentstehung vor Einreden
-leicht vor schwer
-im Zweifel nach Reihenfolge in Beklagtenstation
Beweisbedürftigkeit
Grds. Beweiserhebliche Tatsachen = beweisbedürftig.
Außer
-offenkundige Tatsachen, § 291
-Tatsachen, deren Beweis durch den Gegner vereitelt wird (Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung)
-Tatsachen, die der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zugänglich sind
-streitige Haupttatsachen, auf die durch unstreitige Indizien (Hilfstatsachen = echte Indizien) geschlossen werden kann
-> Greift Hilftstasache ein, ist Haupttatsache selbst nicht beweisbedürftig
-> Vss: Hilftstatsache ist unstreitig oder bewiesen
-gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO)
-Anscheinsbeweis
-aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigende Tatsachen, zB verspätet (§ 296), nicht ausreichend substantiiert, bewusst unwahr etc, aber Prüfung idR bereits in den Darlegungsstationen)
Beweisangebot
Beweisantritt erfolgt durch Angabe der streitigen Tatsache und Beweismittel des Strengbeweises
Strengbeweises (Eselsbrücke SAPUZ):
Augenschein (§§ 371 ff. ZPO; vAw § 144 ZPO)
Zeuge (§§ 373 ff. ZPO; vAw: nein)
Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO; vAw §§ 144, 412 ZPO)
Urkunde (§§ 415 ff. ZPO; vAw §§ 142, 143 ZPO)
Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO; vAw § 448 ZPO)
daneben kann das Gericht zu Beweiszwecken amtliche Auskünfte einholen
(kein gesondertes Beweismittel „Auskunft“, sondern je nach Form wie oben)
uU kann eine Partei mit einem Beweismittel ausgeschlossen sein ( § 356 ZPO)
Augenschein (§§ 371 ff. ZPO)
zur unmittelbaren (eigenen) Wahrnehmung von Tatsachen
bezüglich einer beweiserheblichen Tatsache, die mit Sinnen zu erfassen ist, also sehen, hören, tasten, schmecken, riechen
häufigster Fall in der Praxis: Ortstermin
wichtige Augenscheinsobjekte: Fotos, Pläne, Skizzen, Aufnahmen
Beweisantritt durch Mitteilung der zu beweisenden Tatsachen und Angabe des Gegenstandes, der in Augenschein genommen werden soll (§ 371 ZPO); iÜ Anordnung durch das Gericht nach freiem Ermessen gemäß § 144 Abs. 1 ZPO möglich
Ergebnis der Inaugenscheinnahme ist zu protokollieren (§ 160 Abs. 3 Ziff. 5 ZPO)
Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO)
dient wie der Zeugenbeweis der Aufklärung vergangener Tatsachen oder Zustände aus eigener Wahrnehmung
subsidiär (vgl. § 445 I ZPO): nur, wenn Partei den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat
Parteivernehmung nach § 445 I ZPO = Vernehmung des Gegners
Vernehmung der beweispflichtigen Partei selbst nur auf Antrag einer Partei bei Zustimmung der andern Partei (§ 447 ZPO, selten) oder vAw (§ 448 ZPO) in Ergänzung einer bereits erfolgten Beweisaufnahme, wenn „Anbeweis“ geführt ist (Sonderfall: § 287 I S. 3 ZPO)
Achtung: wird die beweisbelastete Partei entgegen § 445 ZPO vernommen, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen, ist die beweismäßige Verwertung der Aussage unzulässig
Urkunden (§§ 415 ZPO)
Urkunden iSd ZPO (§§ 142 I und 415 ff. ZPO) = nur schriftlich verkörperte Gedankenäußerung
Unterlagen in Schriftätzen oft nur in Ergänzung des Parteivortrags (dann §§ 415 ff. ZPO nicht anwendbar)
öffentliche Urkunden = von einer öffentlichen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (zB Notar) im Rahmen der jeweiligen Befugnisse und in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
Private Urkunden = von Privatperson ausgestellt (insbes. Verträge)
Unterschiede der Beweiskraft: öffentliche Urkunde hat Beweiskraft hinsichtlich des beurkundeten Vorgangs; Privaturkunde nur dahingehend, dass Erklärung auch vom Aussteller stammt (nicht: inhaltliche Richtigkeit der Erklärung)
bei Mängeln (§ 419 ZPO) entscheidet Gericht über Beweiskraft
Beweisantritt durch Vorlage der Urkunde (im Original), falls im Besitz des Gegners s. §§ 421 ff. ZPO
Sachverständiger (§§ 402 ZPO)
Beweisangebot, § 403
Beweisantritt durch Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte
beweiserhebliche Tatsachen müssen dargelegt werden (kein Ausforschungsbeweis, aber ggf. Darstellung des „Mangelsymptoms“ ausreichend)
Anordnung durch das Gericht vAw nach § 144 I ZPO
Auswahl des Sachverständigen durch Gericht
Anschlusstatsachen
-> =Tatsachen, an die die Begutachtung anschließt, weil SachV diese als gegeben voraussetzt
-> Tatsachen müssen ggf zuvor durch Beweisaufnahme geklärt und dem SV vorgegeben werden (§ 404a ZPO = Weisung nach § 404a)
-> Beibringung der Tatsache ist Sache der Parteien
Befundtatsachen
-> Sachverständiger stellt selbst Tatsachen fest
p: Grds muss GEricht selbst entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen (Unmittelbarkeitsgrds, 355 I, 402
Lsg: Daher nur Ermittlung, soweit besondre Sachkunde erfordelrich
Zusatztatsachen
-> Tatsachen, die der Sachverständige bei Erfüllungs seines Auftrags nur zufällig wahrnimmt
p: Umgang mit Tatsachen, die SachV darüber hinaus ermittelt hat
Lsg: Macht sich eine Partei diese konkludent o ausdrücklich zu eigen?
Aufgabe d SachV
soll dem Gericht die Kenntnis von abstrakten Erfahrungssätzen vermitteln
urteilt nachträglich über einen feststehenden SV, aus dem er aufgrund seiner Sachkunde Schlussfolgerungen zieht
nimmt der SV Tatsachen wahr, kommt er auch als Zeuge in Betracht
daneben: sachverständiger Zeuge (§ 414 ZPO) = Zeuge iSv §§ 373 ff. ZPO (zB der Arzt am Unfallort)
Abgrenzung SachV vs Parteigutachten (Privatgutachten):
Privatgutachten sind nach BGH urkundlich belegter, substantiierter Parteivortrag
Anhörung, § 411 III
Abgrenzung
Sacherständiger Zeuge, § 414 -> ZEuge iSd §§ 373 ff
Sachverständiger äußert sich nicht über in Vrgangenheit leigende Tatsachen
Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO)
Beweisantritt, § 373
Beweisantritt durch Bezeichnung der Tatsachen, für die Beweis angeboten wird und namentliche Benennung des Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift
nicht:
„NN“,
„Mitarbeiter Firma xy“
oä = nur Ankündigung eines Beweisangebots, kann übergangen werden
als Beweismittel für vergangene Ereignisse oder Zustände
die Partei kann kein Zeuge sein (zB Geschäftsführer der beklagten GmbH; für Prozessunfähige s. § 455 ZPO)
nicht erforderlich ist Angabe, wie Zeuge zu seinem Wissen gekommen ist
Anordnung der schriftlichen Beantwortung möglich (§ 377 III ZPO),
aber Regelfall: Vernehmung in der mündlichen Verhandlung, Aussage ist zu protokollieren (§ 160 III Nr. 4 ZPO)
Abgrenzung zur Parteivernehmung
Parteivernehmung meint nicht Parteianhörung (§ 141)
Wer Partei ist u auch nicht gem. § 455 I als Partei vernommen wird, kann grds als Zeuge vernommen werden-
Aufbau Beweisstation ohne Beweisaufnahme
Ist bewiesen, dass..(Beweisfrage)
falls kein ordnungsgemäßer Beweisantritt der beweisbelasteten Partei:
—> Beweislastentscheidung (Urteil)
falls ordnungsgemäßer Beweisantritt erfolgt:
—> Beweisbeschluss (Inhalt: § 359 ZPO)
Beweisthema (= Bezeichnung der streitigen Tatsache)
Beweismittel
Beweisführer (= die Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat; nicht notwendig die beweisbelastete Partei.
Grund: Verzichtsrecht (§ 399 ZPO), Vorschusspflicht (§§ 379 ZPO, 68 GKG))
(Beweistermin + Vorschussanforderung bzw Verzichtserklärung (§ 379 ZPO) + ggf. sonstige Anordnungen (zB Vorlage einer Schweigepflichtsentbindung)
Aufbau Beweisstation nach Beweisaufnahme
Steht fest, dass…(Beweisfrage
Beweiswürdigung und Beweisergebnis: freie richterliche Beweiswürdigung, § 286 ZPO
Def:
hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, § 286 S. 1 ZPO
nicht ausreichend: bloße Wiedergabe des Inhalts der Beweisaufnahme
wichtig: Argumentation entsprechend der Beweislast und Verwendung der korrekten Fachtermini!
Überzeuggsungsbildung
1. Erfassen und Auslegen des Inhalts
(Was hat der Zeuge gesagt?)
Erforderlich, wenn Beweisfrage nicht eindeutig beantwortet wird
zB bei Verwendung uneindeutiger Begriffe
2. Ergiebigkeit des Beweismittels
(Konnte der Zeuge zur Klärung der Beweisfrage etwas beitragen?)
-> pos. ergiebig
-> neg. ergiebig: (non liquet)
—> Beweis des Gegenteils (Feststellung, dass Tatsache nicht vorliegt)?
a) Nichtvorliegen der Tatsache bewiesen
b) kein eindeutiges Ergebnis (=unergiebig)
—> in diesem Fall: Feststellung, dass der Vortrag d beweisbelasteden Partei durch BMittel nicht bestätigt worden ist und demenstprechend nach Beweislast entscheiden wird
3. Überzeugungskraft anhand aussagepsychologischer Kriterien
Sind mehrere BMittel vorhanden u ist Beweisfrage bewiesen, beginnt man mit pos. ergiebigen BMitteln
Dabei zunächst erörtern, was für Überzeugungskraft dieses BMittel spricht
Anschließend:
Feststelung, dass der Beweiswert d BMittels nicht durch unergiebige oder neg. ergiebige BMittel in Frage gestellt wird.
Bei neg. ergiebigen BMitteln ist zu erötern, welche Umstände gegen ÜBerzeugungskraft sprechen
Überzeugungskraft/aussagepsychologische Kriterien
Innere Wahrscheinlichkeit
= Stimmigkeit, eindeutige/bestimmte, in sich widerspruchsfreie Aussage…
a) Wahrnehmung
obj. Wahrnehmungsmöglichkeit (Entfernung, Lichtverhältnisse…)
sub. Wahrnehmungsmöglichkeit (Sehschwäche, Schwerhörigkeit, Sprachkenntnisse…)
Wahrnehmungsbereitschaft
->War der Zeuge am Vorgang interessiert
->oder Wahrnehmung ggf durch Affekte verzerrt?
b) Wiedergabe
ob. Wiedergabemöglichkeit (Schock, Bewusstlosigkeit, Gehirnerschütterung…)
sub. Wiedergabemöglichkeit
(=Speicherung + Reproduktion des Wahrgenommenen; Gedächtnis, Zeitablauf, Ausdrucksvermögen)
Wiedergabebereitschaft (Verhältnis der Zeugen zu Parteien; Interesse am Ausgang des Rechtsstreits)
BMittel im Gesamtkontext d Rechtsstreits
= äußere Wahrscheinlichkeit (Verhältnis der Zeugenaussage zum sonstigen Prozessstoff)
a) Vergleich mit anderen BMitteln
-> Gleichwertigkeit
-> Inhaltiche Abweichung?
b) Vergleich mit Sachvortrag der Partien
c) persönlicher Eindruck
Überzeugskraft d BMittels
Zeugen u Parteivernehmung
1) Innere Beweiskraft
a) Wahrnehmung (Möglichkeit, Fähigkeit, Bereitschaft) -> Fehler
-> zB Lichtverhältnisses
b) Wiedergabe (Möglichkeit, Fähigkeit, Bereitschaft) -> Fehler
-> Erinnerungslücken durch ERfahrungswerete auszufüllen
-> Eigene Intressen
-> per. Eindruck
2) Beweismittel im Gesamtkontext d Rechtsstreits
SachV
Innere Beweiskraft
BFrage beantwortet
-> Hat SachV Beweisfrage richtigt verstanden?
-> Hat der SachV die Rechtsbegriffe richtig verwendet?
-> Verliert sich Gutachten in wissenschaftlich gehaltenen Erläuterungen?
Baut Gutachten auf zutreffenden Anschlusstatsachen auf?
Wird der Sachverhalt vollständig u richtig (unstreitige/streitige Tatsachen) gewürdigt?
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