Buffl

Beweisstation

SN
by Samuel N.

Sachverständiger (§§ 402 ZPO)

Beweisangebot, § 403

Beweisantritt durch Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte

beweiserhebliche Tatsachen müssen dargelegt werden (kein Ausforschungsbeweis, aber ggf. Darstellung des „Mangelsymptoms“ ausreichend)

Anordnung durch das Gericht vAw nach § 144 I ZPO

Auswahl des Sachverständigen durch Gericht

Termini

Anschlusstatsachen

-> =Tatsachen, an die die Begutachtung anschließt, weil SachV diese als gegeben voraussetzt

-> Tatsachen müssen ggf zuvor durch Beweisaufnahme geklärt und dem SV vorgegeben werden (§ 404a ZPO = Weisung nach § 404a)

-> Beibringung der Tatsache ist Sache der Parteien

Befundtatsachen

-> Sachverständiger stellt selbst Tatsachen fest

p: Grds muss GEricht selbst entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen (Unmittelbarkeitsgrds, 355 I, 402

Lsg: Daher nur Ermittlung, soweit besondre Sachkunde erfordelrich

Zusatztatsachen

-> Tatsachen, die der Sachverständige bei Erfüllungs seines Auftrags nur zufällig wahrnimmt

p: Umgang mit Tatsachen, die SachV darüber hinaus ermittelt hat

Lsg: Macht sich eine Partei diese konkludent o ausdrücklich zu eigen?

Aufgabe d SachV

soll dem Gericht die Kenntnis von abstrakten Erfahrungssätzen vermitteln

urteilt nachträglich über einen feststehenden SV, aus dem er aufgrund seiner Sachkunde Schlussfolgerungen zieht

nimmt der SV Tatsachen wahr, kommt er auch als Zeuge in Betracht

daneben: sachverständiger Zeuge (§ 414 ZPO) = Zeuge iSv §§ 373 ff. ZPO (zB der Arzt am Unfallort)

Abgrenzung SachV vs Parteigutachten (Privatgutachten):

Privatgutachten sind nach BGH urkundlich belegter, substantiierter Parteivortrag

Anhörung, § 411 III

Abgrenzung

Sacherständiger Zeuge, § 414 -> ZEuge iSd §§ 373 ff

Sachverständiger äußert sich nicht über in Vrgangenheit leigende Tatsachen


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Samuel N.

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