Aufgabe 1: (6 Punkte)
Wenn das ausführende Unternehmen vom Bauleiter auf der Baustelle Anweisungen erhält,
Zusatzleistungen auszuführen, hat es nach Ausführung derselben Anspruch auf deren Vergütung gegen den Bauherren?
a. Begründen Sie Ihre Antwort, namentlich unter Einbezug der rechtlichen Aspekte
Vertragsschluss und Stellvertretung?
b. Gibt es einen Unterschied je nachdem, ob ein BGB- oder ein VOB-Vertrag zugrunde liegt?
c. Wie bestimmt sich die Höhe der Zusatzvergütung, wenn dazu nichts besprochen wurde?
a)
Ja, wenn ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde.
→ Angebot wurde vorbehaltlos angenommen → zustandekommen eines Vertrags
BL kann Zusatzleistungen anordnen, wenn er Vollmacht besitzt
Keine explizite Vollmacht des BH nötig
handeln nach Duldungs und Anscheinsvollmacht
in beiden Fällen darf Unternehmer von Vollmacht des BL ausgehen
b)
Nein es existiert keine Vetragsbeziehung und deshalb auch keine rechtliche Grundlage.
Ausführung noch nicht stattgefunden
BGB: U ist zur Ausführung verpflichtet
VOB: U muss nur ausführen, wenn er dem zustimmt
c)
altes BGB: “übliche” Vergütung
neues BGB: tatsächlich erforderliche Kosten + angemessene Zuschläge für AGK und WuG
Aufgabe 2:
Wenn der Planer in sein Vertragsangebot schreibt: „ich hafte nur im Umfang der Deckung meiner Berufshaftpflichtversicherung“, hätten Sie rechtliche Bedenken?
Begründen Sie Ihre Antwort:
Wäre eine solche vertragliche Regelung immer problematisch?
Oder nur in bestimmten Fällen?
Ja
Klausel wird durch AGB Kontrollprüfung auf ihre Wirksamkeit überprüft
der Ausschluss oder Beschränkung der Nacherfüllung nicht erlaubt → Klausel ungültig
Nein
nicht problematisch wenn:
Die Klausel individuell vereinbart wurde und
Die Haftungsbeschränkung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen bleibt
Aufgabe 1.1 Beispiele Klausur
Was ist eine Abnahme im rechtlichen Sinn? Nenne Sie die Definition; erläutern Sie die Rechtsfolgen der Abnahme.
Abnahme = Hinnahme der vollendeten Leistung.
Rechtsfolgen der Abnnahme:
Fälligkeit der Schlussrechnung §641 BGB
Gefahrenübergang auf den AG §644 BGB
Beweislastumkehr von AN auf AG §477 BGB
Beginn der Verjährungsfrist §634a BGB
AG kann die vereinbarte Leistung von dem AN nicht mehr einfordern.
Aufgabe 5:
Der Bauherr verweigert die Abnahme- und demzufolge die Schlusszahlung. Welche Möglichkeiten zum weiteren Vorgehen hat der Bauunternehmer, um zur Abnahme und schließlich zur Zahlung zu kommen?
Begründen Sie Ihre Antwort, soweit als möglich unter Einbezug der einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Bei mehreren Optionen: Welche bevorzugen Sie, von welcher raten Sie ab- und warum?
Bauherr nach § 650g zur gemeinsamen Zustandsfeststellung verpflichtet.
→ finale Mängelliste erstellt, abgearbeitet, BH verlangt erneute Abnahme, keine wesentlichen Mängel→ Abnahmefiktion.
schriftlich zur Abnahme auffordern. Frist 12 Werktage
AG reagiert nicht → Abnahmefiktion tritt ein
Schlussrechnung an AG senden
VOB, nach 30 Tagen Mahnung senden
Zahlungsklage
Alternative Punkt 1 und 2: Gebäude schon in Nutzung → Nach 6 Tagen Abnahmefiktion
Aufgabe 6: (6 Punkte)
a. Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Architektenhonorar zu laufen?
b. Was bedeutet der Eintritt der Verjährung für die (somit verjährten) Forderung?
c. Wie findet sich dies in der rechtlichen Anspruchsprüfung wieder?
d. Wird die Verjährung bei Gericht von Amtswegen berücksichtigt?
a. Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres in dem die Leistung erbracht, abgenommen und eine prüffähige Honorarabrechnung vorgelegt wurde.
b. bauherr muss Architekt nicht mehr bezahlen. Leistungsverweigerungsrecht der Verjährung
c. In der rechtlichen Anspruchsprüfung würde das Leistungsverweigerungsrecht im dritten Punkt der durchsetzbarkeit berücksichtigt werden.
d. Nein, das Gericht nimmt die Verjährung nicht selber im Prozess auf. Gegnerische Partei muss das aufführen.
Aufgabe 2.1 Beispiele Klausur
richtig oder falsch?
a. Die Abnahme kann, wenn keine bestimmte Art der Abnahme festgelegt ist, auch durch schlüssiges Verhalten des AG erfolgen.
b. Die Abnahme kann ausdrücklich erfolgen
c. Die Abnahme hat förmlich zu erfolgen, wenn diese Form der Abnahme durch die wirksame Vereinbarung der VOB/B oder durch sonstige vertragliche Vereinbarung vereinbart ist.
a. Richtig
b. Richtig
c. Richtig
Aufgabe 3.1 Beispiele Klausur
Welche Fehler stecken darin? Sie können diese im Text umkringeln und bei Bedarf unten
ergänzend erläutern:
Mangelfreiheit liegt im BGB-Vertrag dann vor, wenn das Werk
- Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit hat,
- Und das Werk für die vereinbarte Beschaffenheit geeignet ist
- Und für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist
- Oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
Mangelfreiheit liegt im BGB-Vertrag dann vor, wenn das Werk:
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
(jetzt kein “und”, wenn keine Beschaffenheit vereinbart ist → )
für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder
für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Aufgabe 3:
Bei einem notariell beurkundeten Bauträgervertrag, geschlossen am 7.2.2007, wann verjähren
a. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
b. Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums
c. Die Mängelrechte wegen etwaiger Mängel an der Bauleistung
a. Nach § 195 und §199 am ende des Jahres 3 Jahre
b. nach §196 taggenau 10 Jahre = 07.02.2017
c. 5 Jahr nach Abnahme (BGB §438 für Bauwerke)
Aufgabe 4.1 Beispiele Klausur
Kann sich der Architekt vom Architektenvertrag lösen, wenn die beauftragten Leistungen noch nicht vollständig erbracht sind? Kann dies der Bauherr? Begründen Sie ihre Antwort mithilfe des Gesetzes.
Bauherr hat jederzeit das Recht, sich vom Vertrag zu lösen §648 BGB (freie Kündigung), VOB/B §8.
bezahlt: vereibarte Vergütung, abzüglich der ersparten Aufwendungen.
Architekt, nur aus besonderem Grund
Aufgabe 7: (7 Punkte)
Erläutern Sie
a. Die praktische Bedeutung von § 150 Abs. 2 BGB
b. Wie das Risiko von Missverständnissen im Rahmen der Vertragsanbahnung zivilrechtlich aufgelöst wird.
a. Ein Angebot muss so ausgestaltet sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann.
“Ja aber” gilt als abgelehnt. Andere Partei kann mit Ja annehmen.
b. Das Risiko wird durch die eingeschränkte Vernehmungstheorie aufgelöst.
Hat der Erklärer zweifel, dass der Empfänger ihn richtig verstanden hat, muss er sich wiederholen und dem Empfänger verdeutlichen was er will.
Aufgabe 5.1 Beispiele Klausur
Richtig, falsch oder „kommt drauf an“
a) Hat sich der Unternehmer bei Erstellung des Angebotes verkalkuliert und hat der Besteller das Angebot beauftragt: Pech für den Unternehmer, Vertrag ist Vertrag.
b) Das Gesetz gibt auch dem Architekten das Recht, Abschlagsforderungen auf angeordnete Leistungsänderung per einstweiliger Verfügung durchzusetzen.
c) Die fiktive Abnahme scheitert i.d.R. an der fehlenden Abnahmereife
d) Eine konkludente Abnahme ist gegeben, wenn der Auftraggeber die Schlussrechnungvorbehaltlos bezahlt.
e) Bei angeordneten Leistungsänderungen im Architektenvertrag gilt der Mindestsatzschutz nicht. Der Architekt kann nach Tagessätzen abrechnen.
f) Offensichtlich erkennbare Mängel am Bauwerk brauchen bei der Abnahme nichtunbedingt gerügt werden, da diesbezüglich der Unternehmer über die gesamte Gewährleistungsfrist in Anspruch genommen werden kann.
a. Kommt drauf an
Grundsätzlich hat der AN Pech, da “Vertrag ist Vertrag”.
Bei einem offensichtlichen Kalkulations Irrtum (z.b. falsch kommuliert) ist eine Anfechtung möglich.
b. Richtig. §650 d BGB
c. falsch. das war nach altem Recht wirksam.
neues Recht:
Abnahmefiktion nicht von Abnahmereife abhängig.
Nach neuem Recht kann bereits die Rüge eines einzelnen Mangels ausreichen, um die Abnahme zu verweigern.
d. Richtig (Zahlen der Abschlussrechnung ist konkludentes Handeln)
e. Falsch, Mindestsatzschutz gilt.
f. Jeder Mangel sollte bei der Abnahme gerügt werden, sonst kann der AG seine Mängelrechte verlieren.
Aufgabe 6 Beispiele Klausur
Wenn der Architekt und ausführendes Unternehmen für einen Mangel gesamtschuldnerisch haften und der Bauherr den Architekten verklagt, wer sollte dem ausführenden Unternehmer im Prozess den Streit verkünden, der Bauherr oder der Architekt?
Der Architekt müsste dem Unternehmer den Streit verkünden.
Aufgabe 4: (6 Punkte)
Sie sind ein ausführendes Unternehmen. Es sind Mängel gerügt worden. Sie werden unter Fristsetzung aufgefordert, diese zu beheben, unter schriftlicher detaillierter Vorgabe, wie dies zu geschehen habe. Es werden Schadenersatzansprüche angedroht für den Fall, das Sie davon abweichen. Wie reagieren Sie? Begründen Sie Ihre Antwort, soweit als möglich unter Einbezug der einschlägigen gesetzlichen Regelungen.
BGB:
ich bin frei in der entscheidung ob und wie ich den Mangel beseitigen möchte, oder ob ich das Werk neu herstelle.
kein schadensersatz
Grundsätzlich bin ich zur nacherfüllung verpflichtet, wenn der Mangel in meiner Leistung liegt
Leistungsverweigerung bei Verjährung erlaubt
VOB:
Art der Mangelbeseitigung kann AG nicht vorschreiben
Prüfen ob es tatsächlich ein Mangel ist.
Termin für Nacherfüllung mitteilen
Mangelbeseitigung in der gesetzlichen Frist nachkommen
Mangel schriftlich freimelden
Aufgabe 7.1 Beispiele Klausur
Flüchtig hatte in seinem Angebot auf seine AGB verwiesen, die auch beigefügt waren.
Darin heißt es zum einen, dass er unter keinen Umständen für Schäden einsteht. Zum
anderen steht dort, dass er bei Mängeln stets zweimal nacherfüllen darf, bevor der
Besteller zur Erstvornahme schreiten darf. Erläutern Sie das Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion an diesem Beispiel: Die erste Klausel verstößt gegen
mehrere Klauselverbote. Wie wirkt sich das aus?
Die Klausel ist gemäß der §§307, 308 &309 BGB unwirksam, da man die Haftung nicht voll ausschließen darf.
verbot der geltungserhaltenden Reduktion → Klausel komplett unwirksam.
Aufgabe 10.1 Beispiel Klausur
Bei einem notariell beurkundeten Bauträgervertrag, geschlossen am 05.10.2009, wann
verjähren:
b. Der Anspruch auf Übertragung eines Eigentums
d. Wie ist es, wenn auf dem Grundstück des Bauherrn gebaut wird?
a. Nach 3 Jahren gem. §195 BGB, Beginnt am Ende des Kalenderjahres nach
§199 BGB (Paragraphen immer aufeinander abzustimmen) Anfang
01.01.2010, Ende: 31.12.2012
b. Nach 10 Jahren gem. §196 BGB, aber beginnt direkt nach Entstehung des
Anspruchs §200 BGB Anfang: 05.10.2009, Ende: 05.10.2019
c. Nach 5 Jahren gem. § 634a BGB oder nach 4 Jahren gem. § 13 Abs. 4 VOB/B
Anfang: Nach Abnahme, Ende: Tag vorher in 5 bzw. 4 Jahren.
d. Leistung erbracht in einer Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. §196 BGB, bei
Mängeln gelten wieder 5, bzw. 4 Jahren nach BGB und VOB.
Aufgabe 8.1 Beispiele Klausur
Der Bauherr erhält eine Rechnung von seinem Architekten (einen schriftlichen
Architektenvertrag gibt es nicht) über die Leistung in der LPH 7 und 8. Die Beauftragung
und Erbringung dieser LPH sind unstreitig. Der Rechnung beigefügt ist die Honorarzone IV
Mitte, 7% Nebenkosten, 30% Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz (es steht eine
alte Garage auf dem Grundstück, die erhalten bleibt). Welche Einwendungen kann der
Bauherr gegen die Rechnung erheben? Begründen Sie Ihre Antwort.
Honorarzone zu hoch, Mitte ist falsch, da nach §7 Abs. 5 nur die Mindestsätze gelten (bei keiner schriftlichen Vereinbarung).
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