Woran muss ich denken, wenn ein Unternehmer ggü. einem anderen Unternehmer eine Willenserklärung abgigt, welche als Angebot verstanden werden könnte, er aber die Klausel “freibleibend” verwendet?
V bat die Lieferung freibleibend an. Insofern könnte auch eine bloße invitatio ad offerendum in Betracht kommen, bei der es an einem Rechtsbindungswillen fehlt, sodass kein wirksames Angebot gegeben wäre.
Umstr. ist, wie die Klausel „freibleibend“ im Handelsverkehr zu werten ist.
Einigkeit besteht darüber, dass der Inhalt der Klausel durch Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont aus zu erfolgen hat.
e.A.: Klausel sei als invitatio ad offerendum zu deklerieren.
a.A.: Klausel soll ein Angebot mit Widerrufsvorbehalt darstellen.
w.A.: Klausel stellt ein Angebot dar, in welchem zugleich der Wille zur Vereinbarung eines vertragl. Rücktrittsrechts zu sehen sei.
soll aber nur angenommen werden, wenn Verkäufer seine Lieferpflicht von seiner Leistungsfähigkeit habe abhängig macht, also er das letzte Wort behalten wolle.
-> Aus objektivem Empfängerhorizont muss beurteilt werden, wie der Empfänger der WE die Klausel “freibleibend” hätte vertehen können, also als invitatio ad offerendum, Angebot mit Widerrufsvorbehalt oder als Angebot mit vertragl. Rücktrittsvorbehalt.
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