Für welche Ansprüche gelten die §§ 249 ff. BGB?
Die §§ 249 ff. BGB regeln die Art und den Umfang eines zu leistenden Schadensersatzes.
Als Vorschriften aus dem allgemeinen schuldrechtlichen Teil des BGB gelten die Vorschriften für jeden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch.
D.h..:
§§ 280 ff.
§§ 989, 990 BGB
§ 823 BGB
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