Kommt dem § 1357 BGB auch dingliche Wirkung zu?
e.A.:
Nach einer Ansicht begründet § 1357 BGB Miteigentum beider Ehegatten. Die Begründung der Schlüsselgewalt beruhte ursprünglich auf der Erwägung, dem Ehegatten, der kein eigenes Einkommen hat, dem aber die Haushaltsführung überlassen ist, die Rechtsmacht einzuräumen, Geschäfte mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Die Bestimmung diente als letztlich dazu, die Gleichberechtigung der Ehegatten zu verwirklichen. Unter Berücksichtigung des Normzwecks sei es nur folgerichtig, wenn beide Ehegatten auch dinglich berechtigt werden, also Miteigentum erwerben.
h.M.:
Nach hM hat § 1357 BGB keinerlei dingliche Wirkung. Würde der obligatorisch mitberechtigte und mitverpflichtete Ehegatte kraft Gesetzes stets Miteigentumg (§§ 1008 ff. BGB) erwerben, stünde dies idR mit den güterrechtlichen Grundsätzen der Zugewinngemeinschaft nicht im Einklang, da dies nur für die Gütergemeinschaft vorgesehen ist (vgl. §§ 1416, 1419 BGB). Der Eigentumserwerb richtet sich daher nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen, also nach dem Inhalt der dinglichen Einigung iSv § 929 BGB.
Stellungnahme:
Für die hM spricht, die systematische Stellung des § 1357 BGB im allgemeinen Teil des Eherechts, der somit für alle Güterstände gilt.
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