1993: Aufgebot für gleichgeschlechtliche Paare? (BVerfG NJW 1993, 3058)
Ehe = „Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft“
keine „hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses“ erkennbar
→Ehe geschützt, weil sie Familiengründung rechtlich absichert
2001: LPartG
2002: LPartG => Verletzung Art. 6 I GG? • Nein → LPart = aliud (BVerfGE 105, 313)
2008: EuGH: Maruko
2009: Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199)
2010: Erbschafts- und Schenkungssteuer (BVerfGE 126, 400)
2012: Familienzuschlag (BVerfGE 131, 239)
Grunderwerbssteuer (BVerfGE 132, 179)
2013: Sukzessivadoption (BVerfGE 133, 59)
Ehegattensplitting (BVerfGE 133, 377)
2017: Ehe für „alle“
Welche Grundrechte sind berührt?
Paar
Art. 3 I, II, Art. 6 I, II 1, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Kind
Art. 3 I GG Art. 6 I, II 1 GG Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Samenspender
Art. 6 II 1 GG?
Ist die Ungleichbehandlung verschieden- und gleichgeschlechtlicher Eltern gerechtfertigt, weil das Kind gleichgeschlechtlicher Eltern nicht von beiden Eltern abstammt?
Gesichtspunkte:
Elternschaft wird rechtlich nicht durch biologische Abstammung definiert, Ehe reicht
Vater muss im Zeitpunkt der Geburt mit Mutter verheiratet sein, nicht im Zeitpunkt der Zeugung
Vermutung der biologischen Abstammung vom Ehemann
Aber automatische Vaterschaft auch wenn bekannt ist, dass der Ehemann nicht der Vater ist
Ausschluss des biologischen Vaters bei automatischer Anerkennung der Co-Mutter
Aber auch bei der Samenspende an verschieden geschlechtliches Ehepaar ausgeschlossen
Rechtliche Elternstellung vs. Umgangsrechte?
Wie könnte eine verfassungsgemäße (bspw. geschlechtsneutrale) Regelung von § 1591 ff. BGB aussehen? Beispiel:
1. Elternstelle : gebärende Person
2. Elternstelle :
Ehepartner:in der gebärenden Person
Wer Elternschaft anerkennt
Wessen Elternschaft aufgrund genetischer Verbindung oder Einwilligung in eine Befruchtung mit dem Samen Dritter gerichtlich festgestellt wurde
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