Vorlageverfahren, Art. 276 AEUV
zunächst vor nationale Gerichte!
Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258 ff. AEUV, z.B. wg. mangelhafter Umsetzung
leitet die EU-Kommission ein
Beschwerde bei der EU-Kommission, z.B. wegen mitgliedstaatlicher Versäumnisse
Rechtsbewusstsein / Rechtsgefühl: etwas als Recht oder Unrecht empfinden
Rechtskenntnis: Wissen um die Rechtslage (Bewusstsein, dass man diesen Weg überhaupt gehen kann)
Anspruchswissen: Kenntnis eigener Mobilisierungs-/ Durchsetzungsmöglichkeiten
Kosten
finanziell (Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe)
sozial / psychisch
zeitlich
Individualisierung des Rechtsschutzes
Verbandsklage im ADR:
§ 15 BGG
§ 23 AGG (–) !
§ 9 I, II LADG Berlin
-> NGOs können klagen, ohne dass sie betroffen sind
Prozessstandschaft:
Antidiskriminierungsstelle nach AGG (–)!
§ 9 III LADG Berlin
= fremde Rechte im eigenen Namen annehmen, betroffene Person ermächtigt sie
Mobilisierungsregeln
Fristen, Beweisregeln...
Zugang zum Recht für Menschen ohne Papiere? (Meldepflicht)
Barriereunfreiheit
Kommunikationsbarrieren
einstellungsbedingte Barrieren
Sachkunde in der Begutachtung von Zeug*innen mit kognitiven Beeinträchtigungen erforderlich
angemessene Vorkehrungen
Was hält mich davon ab, vor Gericht zu ziehen?
Furcht vor Druck/Repressionen des Arbeitgebers
Sorge um soziale Kosten bei den Kolleg:innen
Abhängigkeit von der Arbeit
Prozessrisiko: finanzielle Kosten
Wie könnte das Recht darauf reagieren?
Verbandsklage
Entindividualisierung, z.B. Island: Equal-Pay- Zertifizierung
Beratungsstellen, Fonds
Arbeitgeber in die Pflicht nehmen
Veranstaltungen und Fortbildungen auf der Arbeit
Wann muss ich klagen?
Frist § 15 IV AGG i.V.m § 61b ArbGG bei Dauertatbestand erst bei letzter Benachteiligungshandlung <str.>
Worauf kann ich klagen?
Anpassung des Gehalts „nach oben“ = Schadensersatz
Entschädigung: effektiv! (EuGH)
Was muss ich vor Gericht beweisen?
Verdacht der Diskriminierung
Beweis/Glaubhaftmachung <str.> Benachteiligung: weniger Gehalt ➝ was verdienen die Männer?
Glaubhaftmachung Anknüpfung an Geschlecht? <str.> ➝ welche Indizien?
Grds. im Zivilprozess
Beweislast: Jede Partei muss die Tatsachen beweisen, aus denen sie ihre Rechte ableitett
Grundsatz des Vollbeweises: Der Beweis muss vollständig und zur Überzeugung des Gerichts erbracht werden.
doch: AGG => §22
Beweiserleichterung = Beweis der Indizien (Glaubhaftmachung), die Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen.
= polizeiliche Vorgehensweise, bei der phänotypische Merkmale zum Anlass von Ermittlungsmaßnahmen gemacht werden
kein Rechtsbegriff des dt. Polizeirechts
Verständnis als Anknüpfungsverbot
Diskriminierungsverbote untersagen jede Verwendung eines verpönten Merkmals als Voraussetzung einer Rechtsfolge
keine Relativierung der genannten Unterscheidungsmerkmale
Ausschluss der Abwägung dieser Merkmale anhand beliebiger Sachgründe
Festlegung eines Mindeststandards gegen unzulässige Differenzierung
Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht möglich
Ungleichbehandlung, wenn ein Merkmal aus Art. 3 III 2 zumindest mitursächlich für die Auswahlentscheidung war
Verständnis als Begründungsverbot
Es sind nur Ungleichbehandlungen verboten, die nicht begründet werden können, ohne auf die in Art.3 III 1 genannten Merkmale abzustellen.
Wie wirkt es sich auf die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit aus, ob ein Motivbündel vorliegt?
Ausschließlich wegen der „Rasse“ = nicht zu rechtfertigen
Motivbündel: verfassungsimmanente Grenzen im Rahmen einer strengen VHMK-Prüfung (so auch OVG Münster, Urt. v. 7.8.2018 – 5 A 294/16, Rn. 41)
in der Praxis werden oft Motivbündel angegeben
Wie ist die Beweislast verteilt?
§ 86 VwGO: Untersuchungsgrundsatz (Amtsermittlung), Mitwirkungsobliegenheit
Behörde, die sich auf Vorliegen belastbarer Anhaltspunkte für eine bestimmte äußerlich erkennbare Tätergruppe beruft, trifft erhöhte Darlegungslast, weshalb diese Anknüpfung zur effektiven Gefahrenabwehr erforderlich ist
Beweiserleichterungen findet im Bereich der Gefahrenabwehr (z. B. bei polizeilichen Maßnahmen) keine Anwendung
Vorgabe des EGMR
Entspricht § 7 LADG!
Haben Betroffene von racial profiling Ansprüche nach dem AGG?
Nein!
Zur Erinnerung: Öffentlicher Dienst nur als Arbeitgeber, nicht bei Hoheitsmaßnahmen erfasst
Aber § 3 LADG Berlin: öffentliche Verwaltung
§ 7 LADG: „Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 2 oder § 6 überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.“
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