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Nachhaltigkeit als Rechtsprinzip

SC
by Sinan C.

Das Mehrebenensystem

Völkerrechtliche Verträge:

  • Wirkung relativ -> keine Verbindlichkeit

  • Für die Geltung bedarf es zwingend eines Transformationsaktes

Ratifizierung durch EU:

  • EU kann Verbundregelungen schaffen, die unmittelbar im nationalen Recht Geltung beanspruchen

  • Mitgliedstaaten haben das Unionsrecht zu beachten

    —> können nur im Einklang mit dem unionsrechtlichen Rahmen eigene Regelungen (national) setzen

  • Durchbruch erfuhr das Nachhaltigkeitsprinzip im Völkerrecht 1992

    —> Grundsatz 27 der Rio-Deklaration

    —> Aber, noch kein verbindliches Völkerrecht, lediglich politischer Auftrag zu dessen Ausarbeitung

  • Ausdifferenzierung völkerrechtlicher Referenzgebiete (Umweltvölkerrechts, Human Rights)

    —> Pariser Abkommen zum Klimaschutz

  • Europäische Union Schlüsselstellung bei der Implementierung

    —> Übersetzung internationaler Vorgaben in verbindliche Regeln

Rechtsprinzip im Völkerrecht:

  • Verantwortlichkeit privater Unternehmen im Fokus

    —> Verursacher von Umweltkatastrophen

    —> Zunehmende Relevanznicht verbindlicher internationaler Verhaltensstandards (z.B. UN Global Compact) richten sich zentral an Unternehmen (freiwillig)

    —> Haftung transnationaler Unternehmen für die Verletzung von Nachhaltigkeitsbelangen ist damit nach wie vor schwerpunktmäßig nationales Recht

  • Die Diskussion einer völkerrechtlichen Verantwortlichkeit privater Unternehmen wird nach wie vor geführt, auch unter dem Stichwort: Ent-Mediatisierung des Individuums, das Stück für Stück eine eigene Rechtsfähigkeit im Völkerrecht erlangt


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Sinan C.

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