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Grundpfandrechte

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by Robin H.

Hypothek - Akzessorietät - A und B einigen sich über die Bestellung einer Briefhypothek. Sämtliche Vs. der Bestellung sind gegeben. Im Anschluss fällt auf, dass A (Erwerber der Hyp.) unerkannt geisteskrank war, die Einigungserklärung des A mithin nichtig ist und somit keine Einigung vorliegt. (§§ 105 I, 104 Nr. 2 BGB).

Was passiert mit der Hypothek?

Problem innerhalb der Einigung gem. § 873 BGB unter dem Prüfungspunkt der anfänglichen Bestellung der Hypothek.

-> § 873 BGB setzt Einigung voraus; hier (-)

Denkbar: Entstehung einer Eigentümregrundschuld

Umstr. ist, ob eine Eigentümergrundschuld auch dann entsteht, wenn die dingl. Einigung über die Hypothekenbestellstung wegen Nichtigkeit der Erklärung des Gläubigers unwirksam ist.

  • h.M. (RGZ 70, 353; OLG KA FGPRax 2013, 53; Grüneberg): Keine Entstehung einer Eigentümergrundschuld bei unwirksamer Erklärung des Gl.

    • Arg.: § 1163 I BGB setzt eine beiderseits wirksame Einigung voraus

  • a.A. (vorzugswürdig lt. Wellenhofer): Hypothek wandelt sich in Eigentümergrundschuld um, denn in der wirksamen Einigungserklärung des Eigentümers ist regelmäßig die einseitige - auf die Entstehung einer Eigentümergrundschuld gerichtete -Erklärung zu sehen.

    • Arg.: Wegen Rangischerungsrecht des § 1163 BGB ist Eigentümer - wenn Fremdhypothek scheitert - immerhin an der Entstehung des Eigentümerpfandrechts interessiert.

-> Nicht verstanden: Warum entsteht Eigentümergrundschuld und nicht Eigentümerhypothek? Mein Gedanke: Wenn dingliche Erklärung unwirksam ist, wird auch die Erklärung innerhalb des Verpflichtungsgeschäfts unwirksam sein, sodass keine Ford. besteht und mithin keine Hypothek entstehen kann.


Hypothek - W hat am Grundstück der S Bauarbeiten durchgeführt und zur Sicherung seiner Werklohnforderung eine Sicherungshypothek erlangt (§ 650e BGB). Der Sicherungsvertrag wurde vom Architekten A im Namen der S geschlossen. Später stellt sich heraus, dass zwischen W und S kein wirksamer Werkvertrag bestand, weil A keine ausreichende Vollmacht besaß. W macht nunmehr gegen S einen Zahlungsanspruch aus §§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB geltend und meint, auch dieser Anspruch sei durch die Hypothek abgesichert.

Zu Recht?

P: Ist die Hypothek nichtig, wenn der zu sichernde vertragl. Anspruch auf Zahlung fehlt?

-> Problem innerhalb (1) bei Prüfung der anfänglichen Bestellung der Hypothek: Bestehen einer Geldforderung.

Es fragt sich, ob die für die nicht bestehende Werklohnforderung bestellte Hypothek nach Wegfall des vertragl. Anspruchs zumindest den auf Wertersatz gerichteten Bereicherungsanspruch des Werkunternehmers aus §§ 812 I, 1 Alt. 1, 818 BGB sichert, mit der Folge, dass die Hypothek gleichwohl dem W zusteht.

Einigkeit besteht darüber, dass eine Hypothek jede Geldforderung sichern kann, unabhängig davon, ob sie auf Vertrag oder Gesetz beruht.

  • e.A. (Schreiber Jura 2002, 113): Bereicherungsrechtliche Forderung soll nicht gesichert sein.

    • Arg.: Verletzung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Merke: Forderung muss eindeutig bezeichnet und auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme gerichtet sein)

  • a.A. (Grüneberg + MüKo): Es bedarf einer einzelfallbezogenen Überprüfung des (mutmaßlichen) Parteiwillens. Ist davon auszugehen, dass der Parteiwille auch die Sicherung des Bereicherungsanspruchs umfassen soll, steht die Hypothek gleichwohl dem Gl. zu.

  • w.A. (Baur/Stürner SachenR § 37 Rn. 48): Ein entsprechender Sicherungswille ist stets zu unterstellen.

    • Kritik: Willensfiktion.



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Robin H.

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