Der possessorische Herausgabeanspruch aus § 861 I BGB
§ 861 BGB gewährt einen Herausgabeanspruch als Folge der Entziehung des Besitzes einer beweglichen Sache oder eines Grundstückes. Anknüpfungspunkt ist allein die Verübung verbotener Eigenmacht iSd § 858 BGB. Auf ein Recht zum Besitz des Anspruchstellers kommt es nicht an.
Anspruchsberechtigt
Der unmittelbare (§ 854 BGB) sowie der mittelbare Besitzer (vgl. §§ 868, 869 BGB), nicht jedoch der Besitzdiener.
Besitzentzug
Verlust der (allgeinigen) Sachherrschaft. Eine Neubesitzbegründung durch den Störer ist nicht erforderlich (Entzug durch Wegwerfen).
durch verbotene Eigenmacht (§ 858 I BGB)
Dh ohne Willen (keine Zustimmung im Zeitpunkt des Eingriffs) des Besitzers und ohne gesetzliche Gestattung (objektiv widerrechtlich).
-> § 861 BGB gilt auch ggü. Geisteskranken und Kindern
fehlerhafter Besitz beim Anspruchsgegner
Fehlerhaftigkeit des Besitzes kann sich ergeben aus:
Verbotener Eigenmacht des Anspruchsgegners - § 858 II 1 BGB
Erbe des fehlerhaft Besitzenden - § 858 II 2 Fall 1 BGB
Kenntnis fremder verbotener Eigenmacht - § 858 II 2 Fall 2 BGB
kein Ausschluss (§ 861 II BGB)
Fehlerhafter Besitz ggü. dem Anspruchsgegner - § 861 II BGB
Fehlerhafter Besitz ggü. dem Rechtsvorgänger des Anspruchsgegners
Jahresfrist zwischen den Besitzwechseln
kein Erlöschen nach § 864 BGB
Ablauf eines Jahres - §§ 864 I, 186 ff. BGB
Rechtskräftiges Urteil zum Behaltendürfen - § 864 II BGB
Entscheidungsreife, petitorische Widerklage - § 864 II BGB analog
keine Einreden nach § 863 BGB
Einwand des Rechtsmissbrauchs, § 242 BGB
Petitorische Widerklage:
Strittig ist, ob der gem. § 861 BGB Beklagte sich mit einer petitorischen Widerklage wehren kann:
hM: Widerklage möglich
Ähnlich wie bei § 864 II BGB steht der Besitz letztlich dem Widerkläger zu. Es ist prozessökonomisch, die Parteiinteressen in einem Prozess zu verbinden. Der Richter kann ein Teilurteil nach § 301 ZPO erlassen.
MA: Widerklage scheidet aus
Das possessorische Verfahren ist Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates und sichert den öffentlichen Frieden. Eigenmächtige Rechtsdurchsetzung soll ohne umfassende Klärugn der Rechtslage sofort sanktioniert werden.
Rechtsfolge
Bzgl. der Rechtsfolge wird § 861 BGB als “§ 985 BGB des Besitzers” bezeichnet. Der Vorbesitzer kann Einräumung des Besitzes verlangen.
Der possessorische Besitzstörungsanspruch aus § 862 I S. 1 und 2 BGB
Die Vorschrift enthält zwei eigenständige Anspruchsgrundlagen. Nach § 862 I 1 BGB kann Beseitigung einer gegenwärtigen Störung verlangt werden; § 862 I 2 BGB gewährt einen Unterlassungsanspruch zur Verhinderung künftig zu erwartender Besitzstörung.
Unmittelbarer sowie mittelbarer Besitzer, jedoch nicht der Besitzdiener.
Besitzstörung
Besitzstörung - § 862 I 1 BGB (Beseitigungsanspruch)
Besitzstörung ist jeder Eingriff in die Ausübung der Sachherrschaft, der nicht Besitzentzug ist. Als Störung kommt jedes Tun oder Unterlassen (bei Rechtspflicht zum Handeln) des Anspruchsgegners in Betracht.
Bevorstehende Besitzstörung - § 862 I 2 BGB (Unterlassungsanspruch)
Es müssen Indizien feststellbar sein, die eine bevorstehende Störung als wahrscheinlich bzw. ernstlich zu besorgen erscheinen lassen. Die Wiederholungsgefahr muss objektiv vorliegen (auch Erstbegehungsgefahr erfasst).
verbotene Eigenmacht
ohne Willen des Besitzers - § 858 I Hs. 1 BGB
ohne gesetzliche Gestattung - § 858 I Hs. 2 BGB (Beachte insbes. Immissionschutzrecht (kann Ausgleichsansprüche auslösen zB § 906 BGB)
Störer
Störer ist derjenige, aufgrund dessen Willen ein beeinträchtigender Zustand besteht oder von dessen Willen die Beseitigung abhängig ist. Dies kann auch ein Dritter sein, wenn er Auftraggeber der Handlungen ist oder Einwirkungen eines anderen, die er hindern konnte, duldet.
kein Ausschluss
§ 862 II BGB - Jahresfrist
Duldungspflichten - § 906 BGB - § 14 BlmSchuG
§ 863 BGB - keine petitorischen Einwendungen
kein Erlöschen - § 864 BGB
Beseitigungsanspruch - § 862 I S. 1 BGB
Unterlassungsanspruch - § 862 I S. 2 BGB
Possessorische Selbsthilferechte - § 859 BGB
Die Vorschrift des § 859 BGB gibt dem unmittelbaren und ggf. dem mittelbaren (str.) sowie dem Besitzdiener die Mglk. im Fall der Verübung verbotener Eigenmacht, ohne obrigkeitliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, Selbsthilfe in Form von Besitzwehr (§ 859 I BGB) und Besitzkehr (§ 859 II BGB) zu verüben. Bei Grundstücksentziehung gilt § 859 III BGB. Im Übrigen verkörpern die §§ 859 f BGB Rechtsfertigungsgründe (zB im Deliktsrecht).
I. Selbsthilfeberechtigt
Unmittelbarer Besitzer - § 854 I BGB
Mittelbarer Besitzer - § 868 BGB (str.)
Eine starke Ansicht bejaht dies mit einem “erst-Recht-Schluss” aus § 869 BGB. Wenn dem mittelbaren Besitzer schon die possessorischen Besitzschutzansprüche zustehen, muss dies auch für die nicht einklagbaren Rechte gelten. Die wohl hM verneint dies unter Berufung auf den eindeutigen Wortlaut des § 869 BGB, der sich nur auf die Ansprüche aus § 861 f. BGB bezieht.
Besitzdiener
Nicht gegen den Besitzer im Innenverhältnis, sondern nur gegen andere (Außenverhältnis).
II. Selbsthilfegegner
Der Besitzentziehende/-störer selbst, auch der Rechtsnachfolger.
III. Selbsthilferecht
Besitzwehr - § 859 I BGB
Selbsthilfelage: Voraussetzung ist, dass dem Berechtigten Entzug einer beweglichen Sache oder deren Störung durch verbotene Eigenmacht droht, wobei die Bedrohung ähnlich der Notwehr unmittelbar bevorstehen oder noch andauern muss.
Selbsthilfehandlung: jede (erforderliche) Gewalt, die zur Verhinderung der Besitzentziehung/-störung notwendig erscheint.
Grenzen: nach dem Wortlaut keine, aber ähnlich der Notwehr die sozialethischen Einschränkungen
Besitzkehr - § 859 II BGB
Selbsthilfelage: Besitz bereits entzogen und Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt
Selbsthilfehandlung: jede (erforderliche) Gewalt, die zur Wiedererlangung des unmittelbaren Besitzes an der beweglichen Sache notwendig erscheint.
Grenzen: Inhaltlich keine, aber zeitliche Grenzen und sozialethische Einschränkungen
Besitzstörung bei Grundstück - § 859 III BGB
Besitz des Grundstücks bereits entzogen -> alles was unmittelbar zur Wiedererlangung notwendig ist.
Sonstiger Besitzschutz
Eigentumsübergang gem. § 929 S. 1 BGB
Einigung §§ 929, 145 ff BGB
Form: formfrei möglich
Vorwegnahme (antizipierte Einigung): Eine zeitlich vor der Übergabe vorgenommene Einigung ist möglich. Terminologisch wird von antizipierter Einigung gesprochen (Bestimmtheit beachten!)
Bestimmtheit: (P) zB bei Sachgesamtheiten wie Warenlagern
Stellvertretung - §§ 164 ff. BGB: nur für Einigung nicht für Übergabe
Bedingung/Befristung - §§ 158 ff., 163 BGB
Übergabe
völlige Besitzaufgabe der Veräußerers
(irgendein) Besitzerwerb auf Erwerberseite
auf Veranlassung des Veräußerers
Einigsein zTt der Übergabe
Berechtigung aus
Eigentum
Gesetz
Verfügungsberechtigung (§ 185 BGB, Insolvenzrecht etc.)
Gutgläubiger Erwerb
wenn keine Berechtigung § 932 BGB möglich
Eigentumsübergang gen. § 929 S. 2 BGB
Einigung § 929, 145 ff. BGB
Dinglicher Vertrag - §§ 929, 145 ff. BGB
Sonderfall: Antizipierte Einigung (vorweggenommene Einigung)
Entbehrlichkeit der Übergabe - Besitz des Erwerbers
Ausreichend ist, dass der Erwerber zur Zeit der Einigung entweder unmittelbarer (§ 854 I BGB) oder mittelbarer (§ 868 BGB) Besitzer ist und beim Veräußerer keinerlei Besitzposition verlbeibt.
Besitz des Erwerbers
Besitzwechsel durch Einigung - § 854 II BGB
Spezialproblem: Veräußerung an einen Besitzdiener (§ 855 BGB) -> hM (-)
Einigsein
Verfügungsberechtigung
Überwindung der Nichtberechtigung gem. § 932 BGB
Eigentumsübergang gem. §§ 929, 930 BGB
Einigung
Besitzmittlungsverhältnis
§ 930 BGB ist eine Ausnahme vom Traditionsprinzip, denn die Sachübergabe wird durch die Vereinbarung eines Besitzkonstitutes ersetzt.
Konkretes Besitzmittlungsverhältnis:
Veräußerer und Erwerber müssen durch ein Rechtsverhältnis verbunden sein, das über bloß schuldrechtliche Verbindungen in Bezug auf die Sache hinausgeht. Das Verhältnis muss die Beziehung des Beistzmittlers zur Sach selbst regeln. Es ist erforderlich, dass das BMV derart konkretisiert ist, dass bestimmte Rechte und Pflichten der Parteien bzgl. der Sache festgelegt sind.
Quellen des Besitzkonstitutes:
BMV kann durch Vertrag oder Hoheitsakt entstehen.
Keine Rechtsgültigkeit erforderlich
Nach hM genügt auch ein nichtiges Vertragsverhältnis als BMV, wenn der Veräußerer den Erwerber als Oberbesitzer anerkennt und irgendein Herausgabeanspruch besteht.
Insichkonstitut, §§ 868, 181 BGB:
Wie bereits bei § 868 BGB kann der unmittelbare Besitzer durch Selbstkontrahieren ein BMV schaffen. Er erkennt dann den anderen (dessen Stellvertreter er ist) als Oberbesitzer an und ist fortan nur noch unmittelbarer Fremdbesitzer. Damit verbunden kann ein Eigentumswechsel gem. § 930 BGB sein, wenn die dingliche Einigung vorliegt (Durchgangserwerb).
Zu einem Direkterwerb des Dritten kommt es hingegen in zwei Fällen:
unmittelbare Stellvertretung - Bei offener Stellvertretung treffen die Folgen des Geschäfts den Vertretenen, § 164 I BGB. Es findet nur eine Übereignung zwischen dem Veräußerer und dem Dritten statt. Der Dritte erhält sofort durch seinen Vertreter mittelbaren Besitz.
Geschäft für den, den es angeht - Tut der Vertreter seinen Willen, für einen Dritten zu erwerben, nicht kund, so wird in Ausnahme zum Offenkundigkeitsprinzip der Dritte gem. § 164 I BGB vertreten, wenn dem Veräußerer egal ist, an wen er veräußert.
Berechtigung
Eigentumsübergang gem. §§ 929, 931 BGB
Übergabesurrogat
Herausgabeanspruch:
Schuldrechtliche Herausgabeansprüche:
Veräußerer ist mittelbarer Besitzer ggü. Dritten. Herausgabeansprüche resuliterien dann aus dem Besitzmittlungsverhältnis
Veräußerer ist ohne Besitz der Sache. Gegen den Dritten, der die Sache besitzt hat er dann ggf. Ansprüche aus Gesetz zB § 812 BGB
Herausgabeanspruch des Eigentümers - § 985 BGB -> nach hM nicht ausreichend für Eigentumserwerb nach §§ 929, 931 BGB
Künftige Herausgabeansprüche, wenn Bestimmtheit gewaht
Herausgabeanspruch bei mehrstufigem Besitz-> Möglich ist, dass der Veräußerer seine Herausgabeansprüche gegen den nächststufigen Besitzer an den Erwerber abtritt.
Abtretung
Dieser Prüfungspunkt hat nur für den Sonderfall der Abtretung künftiger Herausgabeansprüche Bedeutung. Das Einigsein muss bis zur Entstehung des abgetretenen Herausgabeanspruches fortbestehen.
unbeschränkte Vollrechtsinhaberschaft als Eigentümer
Bei Nichtberechtigung ist ein gutgläubiger Erwerb nach § 934 BGB denkbar.
Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 929 S. 1, 932 BGB
Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes
rechtgeschäftlicher Erwerb
Verkehrsgeschäft verlangt einen Rechtssubjektswechsel, dh keine wirtschaftliche Identität von Veräußerer und Erwerber
Rechtsscheintatbestand
Übergabe durch Veräußerer - § 932 I 1 BGB
Vorbesitzerlangung vom veräußernden Nichteigentümer - § 932 I 2 BGB (zB Besitzmittler)
Gutgläubigkeit - § 932 II BGB
Gutgläubigkeit bzgl. der Eigentümerstellung, nicht der Berechtigung, zur Zeit der Vollendung des Erwerbstatbestands
Kein Abhandenkommen - § 935 BGB
Untreue des Besitzdieners ist nach hM ein Fall des Abhandenkommens. Im Fall dass der Veräußerer nur mittelbarer Besitzer ist, muss die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhandenkommen, vgl. § 935 I 2 BGB.
Ausnahmen - § 935 II BGB: Geld und Inhaberpaiere und Sachen, die auf öffentlicher Versteigerung (§ 383 BGB) können gutgläubig erworben werden
Der Erwerber erwirbt gutgläubig nach § 932 BGB das Eigentum
Lastenfreiheit richtet sich nach Maßgabe des § 936 BGB
Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 930 S. 1, 933 BGB
Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
Rechtsgeschäftlicher Erwerb
Rechtssubjektwechsel (Verkehrsgeschäft)
Übergabe der Sache vom Veräußerer
Erwerb ist nur möglich, wenn die Sache vom Veräußerer übergeben wird, dh der Erwerber ausschließlichen Besitz erlangt.
Kein Wertungswiderspruch zu § 934 Fall 1 BGB
Gutgläubigkeit
kein Abhandenkommen § 935 BGB
Eigentumserwerb gem. § 933 BGB. Lastenfrei nur nach Maßgabe des § 936 BGB.
Gutgläubiger Eigentumserwerb gem. §§ 931, 934 BGB
zwei Gutglaubenstatbestände:
Für den Fall, dass der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, greift § 934 Fall 1 BGB.
Ist der Veräußerer kein mittelbarer Besitzer, kann der Erwerber nach § 934 Fall 2 BGB das Eigentum erlangen, wenn er von Dritter Seite den mittelbaren Besitz erhält.
Rechtsgeschäft im sinne eines Verkehrsgeschäftes (Personenverschiedenheit von Veräußerer und Erwerber)
§ 934 Fall 1 BGB:
Der Veräußerer muss dem Erwerber seinen mittelbaren Besitz übertragen. Der mittelbare Besitz hat in diesem Fall Rechtsscheinwirkung. Voraussetzungen:
wirklich bestehender Herausgabeanspruch
Besitzübertragung mittels Abtretung gem. §§ 931, 870, 398 BGB
§ 934 Fall 2 BGB:
Besitzerlangung vom Dritten
Ist der Veräußerer nichtberechtigt und auch nicht mittelbarer Besitzer (bloß behauptetes BMV), so muss der Erwerber aufgrund des Veräußerungsgeschäftes (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz von einem Dritten erhalten. In der Konstellation der Erlangung mittelbaren Besitzes lässt sich ein vermeintlicher Wertungswiderspruch entdecken. Unterschied zu § 933 BGB ist jedoch der vollständige Besitzverlust des Veräußerers bei § 934 Fall 2 BGB.
Nebenbesitz
Situation: Ein unmittelbarer Besitzer tritt ggü. zwei Personen, die nicht verbunden und deren Interessen unvereinbar sind, als Besitzmittler auf.
Kann ein gutgläubiger trotz des Nebenbesitzes eines anderen, Eigentum von einem erlangen?
e.A.: Kein Nebenbesitz - Erwerb (+)
Das Gesetz kennt keinen Nebenbesitz. Besitz ist ausschließlich, dh auf jeder Besitzstufe kann es nur einen Besitzer geben. Ausnahme § 866 BGB, wo jedoch die Interessen nicht unvereinbar sind.
Mit der Erklärung des Besitzmittlers für den Erwerber besitzen zu wollen, gehen Besitz und Eigentum über. Das Doppelspiel findet erst danach statt.
Nebenbesitz (+), Erwerb (-)
Das Doppelspiel des Besitzmittlers belegt, dass noch eine Besitzbeziehung zum Eigentümer besteht. Der Erwerber ist nicht näher an der Sache als der Eigentümer. Beide besitzes auf gleicher Stufe. Ausschließlichen mittelbaren Besitz, wie § 934 Fall 2 BGB fordert, wird nicht erlangt.
Eigentumserwerb. Lastenfrei nur nach Maßgabe des § 936 BGB.
Gutgläubiger lastenfreier Eigentumserwerb - § 936 BGB
Grds. gehen an Gegenständen bestehende dingliche Rechte Dritter, auf den Erwerber mit über. Nach § 936 I BGB ist aber, falls der Erwerber an die Lastenfreiheit glaubt, auch ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich.
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb
Erwerb vom Berechtigten - §§ 929 ff. BGB
Erwerb vom Nichtberechtigten - §§ 932 ff. BGB
Gutgläubigkeit bzgl. der Eigentümerstellung des Veräußerers
Gutgläubigkeit bzgl. der Lastenfreiheit
Rechtsscheintatbestand (§ 936 I BGB)
Besitzerlangung vom Veräußerer § 929 S. 2 BGB
Übergabe durch Veräußerer § 930 BGB (auch hier unmittelbarer Besitz)
Besitzerwerb aufgrund der Veräußerung bei §§ 931, 934 Fall 2 BGB (Erlangungen des un-/mittelbaren Besitzes)
guter Galube (§ 932 II BGB)
Rechte Dritter an der Sache erlöschen nur, wenn der Erwerber gutgläubgi ist, dh kein positives Wissen bzw. keine grob fahrlässige Unkenntnis vom Bestehen einer dinglichen Last hat. Es gilt der Gutgläubigkeitsmaßstab des § 932 II BGB. Der Rechtsschein der Lastenfreiheit (Besitz) ist erst zerstört, wenn der Erwerber weiß, dass zB überhaupt ein Pfandrecht besteht, auch wenn er über die Höhe der gesicherten Forderung irrt.
Bsp.: Die hM nimmt an, dass der Erwerber beweglicher Sachen in Mieträumen die Vermutung nahelegt, die Sachen seien mit einem Vermieterpfandrecht belastet. Den Erwerber trifft somit eine Nachforschungspflicht, deren Unterlassung grob fahrlässig ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gutgläubigkeit ist die Vollendung des Erwerbstatbestandes.
In Einzelfällen kann auch der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung die Rechte Dritter erlöschen lassen. So genügt zB in den Fällen des § 366 I HGB auch der gute Glaube an die Verfügungsmacht des Kaufmanns, § 366 II HGB, § 936 BGB. Sorgfaltsmaßstab: ggf. §§ 347, 367 HGB. Bei Gutgläubigkeit bzgl. der Vertretungsmacht gilt § 366 II HGB analog (so hM).
kein Abhandenkommen
Sonderfall § 936 III BGB
Eine Veräußerung nach § 931 BGB kann trotz Gutgläubigkeit nicht lastenfrei erfolgen, wenn der besitzende Dritte Inhaber des dinglichen Rechtes ist.
Nach § 936 BGB erwirbt der Erwerber lastenfrei, dh Rechte Dritter erlöschen endgültig.
Die Sicherungsübereignung gem. §§ 929, 930, 931 BGB
Die Sicherungsübereignung dient der Sicherung einer forderung des Erwerbers (Sicherungsnehmer) gegen den veräußernden Eigentümer (Sicherungsgläubiger) oder gegen einen Dritten. Der Sicherungsnehmer erhält vollverwertiges Eigentum, allerdings darf er die Sache nicht ohne weiteres verwerten oder veräußern. Nach Wegfall der Sicherung muss der Sicherungsnehmer die Sache an den Sicherungsgläubiger zurückübereignen.
Dingliche Einigung - §§ 929 ,145 ff. BGB
Gegenstand der Sicherungsübereignung iSd §§ 929, 145 ff. BGB können einzelne Sachen, Sachgesamtheiten (zB Warenlager) und Anwartschaftsrechte sein.
Die dingliche Einigung muss hinreichend bestimmt sein. Entsprechende Problem tauchen regelmäßig im Rahmen der Übereignung von Warenlagern auf, da diese meist in ihrem “derzeitigen und künftigen Bestand” übereignet werden. Bestimmtheit iSe genauen Fixierung leigt vor, wenn für jeden, der die Parteiabrede kennt, infolge der Wahl einfacherer äußerer Kriterien ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet sind. Bloße Bestimmbarkeit reicht nicht.
Im Rahmen der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand (“revolvierende Sicherheit”) ist es möglich wie beim Eigentumsvorbehalt eine Verlängerung vorzunehmen. In diesem Fall werden Forderungen aus der Weiterveräußerung im voraus an den Sicherungsnehmer abgetreten. Später hinzukommende Ersatzsachen werden über antizipierte Einigung Sicherungseigentum.
Wirksamkeitshindernisse
Die Einigung kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Übersicherung, oder Knebelung nach § 138 I BGB nichtig sein. Wegen des abstrakten Gehaltes einer dinglichen Verfügung kommt dies aber nur unter besonderen Umständen in Frage, etwa durch böse Absicht oder bösen Zweck (beachte: regelmäßig ist daher nur der schuldrechtliche Sicherungsvertrag nichtig, mit der Folge eines Rückübereignungsanspruches des SiG).
Übergabe(surrogat)
§ 929 BGB: Sache wird dem SiN übergeben bzw. ist bereits in seinem Besitz
§ 930 BGB (Regelfall): SiN und SiG schließen ein Besitzkonstitut iSv § 868 BGB. Dies setzt voraus:
Bestehen eines Besitzmittlungsverhältnisses (zB §§ 241 I, 311 I oder § 598 BGB)
Bestehen eines Herausgabeanspruches (zB §§ 241 I, 311 I oder § 604 BGB)
Fremdbesitzerwille des unmittelbaren Besitzers
§ 931 BGB: SiG tritt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte an SiN ab
Berechtigung (gutgläubiger Erwerb möglich)
Der SiN wird vollwertiger Eigentümer
Der SiN kann das Sicherungsgut belasten oder veräußern. Etwaige (konkludente) Verbote aus dem Sicherungsvertrag (§§ 241 I, 311 I BGB) wirken nicht nach außen, machen SiN dem SiG gegenüber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Wird der SiG insolvent, stehen dem SiN trotz seines Eigentums keine Aussonderungsrechte, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu
Vollstrecken andere Gläubiger in das Sicherungsgut, steht dem SiN die Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB zu
Entfällt das Sicherungsbedürfnis, etwa weil der SiG ein erhaltenes Darlehen zurück gezahlt hat, fällt das eigentum an letzteren nicht automatisch zurück. Nötig ist in diesem Fall, ein selbstständiges rechtsgeschäft in Form der Rückübereignung iSd § 929 S. 2 BGB. Der schuldrechtliche Anspruch auf Rückübereignung folgt regelmäßig aus der Sicherungsabrede (§§ 241 I, 311 I BGB), kann sich aber auch aus § 812 I 2 Fall 1 BGB ergeben (zB bei sittenwidrigem Sicherungsvertrag)
Die Sicherungsübereignung gem. §§ 929, 930, 931, 158 II BGB
Eine Sicherungsübereignung kann auch unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) vereinbart werden. Mit Bedingungseintritt (zB Rückzahlung eines Darlehens) fällt das Sicherungseigentum automatisch vom Sicherungsnehmer an den Sicherungsgeber zurück. Eine neuerliche Verfügung ist nicht notwendig. Die auflösende Bedingung gewährt dem SiG umfassenden Schutz gegen eine Weiterveräußerung durch den SiN. Mit auflösend bedingter Übereignung erhält der SiG ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückfall. Zwischenverfügungen des SiN sind nach § 161 II BGB unwirksam.
Beachte: Sicherungsübereignung ist (anders als das Pfandrecht) nicht akzessorisch zur gesicherten Forderung. Um dem Risiko von Zwischenverfügungen zu entgehen, kann die Eigentumsübertragung unter der auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) des Forderungserlöschens vereinbart werden.
Dingliche Einigung - §§ 929, 145 ff. BGB
Unter Vereinbarung einer auflösenden Bedingung - § 158 II BGB
Dogmatisch kommt es zu einer “kleinen” Durchbrechung des Abstraktionsprinzips: Der Bestand einer dinglichen Vereinbarung wird an schuldrechtliche Bedingungen geknüpft. Nötig ist in jedem Fall eine ausdrückliche Vereinbarung der Bedingung. Eine konkludente Bedingung wird von der hM abgelehnt. Treffen die Parteien keine Vereinbarung liegt eine “normale” Sicherungsübereignung vor, bei der der SiG lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübereignung hat.
Die Einigung kann unter bestimmten Voraussetzungen wegen Übersicherung oder Knebelung nach § 138 I BGB nichtig sein.
§ 929 BGB
§ 930 BGB (Regelfall)
§ 931 BGB
Der SiN wird vollwertiger Eigentümer.
Der SiG wird Anwartschaftsrechtsinhaber. Zwischenverfügungen des SiN (zB Übereignung nach § 931 BGB) sind wegen § 161 II iVm I BGB gegenüber dem SiG im Fall des Bedingungseintrittes unwirksam (außer im Fall von § 161 III iVm § 936 BGB, gutgläubig lastenfreier Erwerb).
Wird der SiG insolvent, stehen dem SiN trotz seines Eigentums keine Aussonderungsrechte, sondern nur ein Recht auf abgesonderte Befriedrigung zu (§§ 50, 51 Nr. 1 InsO).
Vollstrecken andere Gläubiger in das Sicherungsgut, steht dem SiN die Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB zu.
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