Aufgabe 1.1 Erläutern Sie den Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit.
Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit leitet sich aus § 243, Abs. 2 des HGB ab. Die einzelnen Posten müssen ihrer Art nach eindeutig bezeichnet und so geordnet sein, dass die Buchführung und der darauf aufbauende Jahresabschluss verständlich und übersichtlich sind.
Aufgabe 1.2 Erläutern Sie den Grundsatz Pagatorik.
Der Grundsatz Pagatorik ist aus § 252, Abs. 1, Nr. 3 abgeleitet. Sämtliche Vermögensgegenstände sind nur insoweit in den Jahresabschluss aufzunehmen, wie sie auf tatsächliche Zahlungen zurückgeführt werden können. Die Bewertung von Vermögensgegenständen darf sich nicht auf eine subjektive Wertschätzung beschränken, sondern muss sich grundsätzlich aus gezahlten Marktpreisen ergeben.
Aufgabe 1.3 Grenzen Sie die Begriffe Aktiv- und Passivtausch voneinander ab.
Bei einem Aktivtausch wird die Vermögensstruktur geändert. Bei einem Passivtausch wird die Fremdkapitalstruktur geändert. In beiden Fällen ändert sich die Bilanzsumme nicht. Beispiel für einen Aktivtausch ist der Barkauf eines PKWs. Beispiel für einen Passivtausch ist die Umwandlung eines kurzfristigen Kredits in einen langfristigen Kredit.
Aufgabe 2.1 Welchem Zweck dient die Abschlussprüfung eines Jahresabschlusses?
Die Abschlussprüfung soll – ex post – feststellen, ob die für den Jahresabschluss vorgesehenen Regeln eingehalten worden sind.
Aufgabe 2.2 Erläutern Sie den Adressatenkreis und die Zielsetzung einer Bilanzierung nach den Regeln der IFRS. Erklären Sie dabei auch, inwiefern Unterschiede zur Bilanzierung nach den Regeln des HGB bestehen.
Die Bilanzierung nach den IFRS zielt insbesondere darauf ab, potenziellen und derzeitigem Investoren, Arbeitnehmern, Kreditgebern, Lieferanten, Kunden, staatlichen Einrichtungen sowie der Öffentlichkeit (sogenannte Stakeholder) einen intensiven Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens zu geben. Diese Investoren sollen so Erkenntnisse über die künftigen Erträge des Unternehmens gewinnen, um damit eine optimale Investitionsentscheidung aufgrund detaillierter Informationen treffen zu können. Dies führt zu einer stärker chancenorientierten Bilanzierung, die beispielsweise auch den Ausweis „unsicherer” Bilanzpositionen (z. B. selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, künftige Gewinne) oder einen früheren Gewinnausweis erlaubt. Damit stehen die Bilanzierungsregelungen der IFRS in deutlichem Unterschied zu den Bilanzierungsregeln des HGB, deren Hauptzweck die Information der Gläubiger des bilanzierenden Unternehmens ist. Für diese soll sicher sein, dass im Fall der zwangsweisen Befriedigung ihrer Forderungen ein ausrei¬chendes Vermögen (sogenannte Haftungsmasse) zur Verfügung steht. Die HGB-Bilanzierung ist deshalb durch eine Betonung der Unternehmensrisiken gekennzeichnet: Verpflichtungen des Unternehmens müssen früh und eher zu hoch als zu niedrig passiviert werden. „Unsichere” Bilanzpositionen dürfen nur und erst aktiviert werden, wenn ihre Werthaltigkeit durch eine Transaktion am Markt getestet wurde oder wenn die damit verbundenen Gewinne tatsächlich angefallen sind.
Aufgabe 2.3 Nennen Sie die wesentlichen Grundsätze der Bilanzierung nach den IFRS.
Die Bilanzierung nach den IFRS zeichnet sich durch die im Folgenden schlagwortartig genannten Grundsätze aus: - Vergleichbarkeit (= geringer Umfang von Bilanzierungswahlrechten) - Verständlichkeit (= Grundsatz der Bilanzklarheit) - Relevanz (= Grundsatz der Bilanzvollständigkeit) - Verlässlichkeit (= Grundsatz der Bilanzwahrheit) - Glaubwürdige Darstellung - Wirtschaftliche Betrachtungsweise (= Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtung) - Willkürfreiheit (= Grundsatz der Ansatzstetigkeit, Grundsatz der Bewertungsstetigkeit) - Vorsicht (= Vorsichtsprinzip in seinen Ausprägungen als Realisations- und Imparitätsprinzip) - Vollständigkeit (= Grundsatz der Bilanzvollständigkeit)
Aufgabe 2.4 Erläutern Sie die wesentlichen Unterschiede von IFRS und HGB bei der Bilanzierung von Vermögensgegenständen mit hohen stillen Reserven.
Das HGB sieht eine Aktivierung von Vermögensgegenständen allein mit dessen historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Abgeschrieben und damit über die Zeit verteilt werden dürfen allein diese historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Wertsteigerungen, die ihre Werthaltigkeit nicht durch einen Markttest belegt haben, dürfen nicht aktiviert werden. Nach den IFRS ist dagegen eine regelmäßige Neubewertung zulässig. Dabei realisierte Wertsteigerungen sind in eine Neubewertungsrücklage einzustellen, die den Gewinn des Unternehmens unberührt lässt.
Aufgabe 3.1 Nennen Sie handelsrechtliche Aktiva, die keine Vermögensgegenstände sind.
- Besondere Werte (z.B. entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert) - Korrekturposten zu Passivpositionen - Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (z. B. vorausgezahlte Miete) - Sonderposten für aktive latente Steuern
Aufgabe 3.2 In welchem Fall sind Aufwandsrückstellungen zu bilden?
Aufwandsrückstellungen sind zu bilden, wenn im Geschäftsjahr Aufwendungen für Instandhaltung unterlassen wurden, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.
Aufgabe 3.3 Definieren Sie den Begriff „Herstellungskosten“.
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten.
Aufgabe 3.4 Worauf muss bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens geachtet werden, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist?
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern, die auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.
Aufgabe 4.1 Welche bilanzpolitischen Strategien sind sinnvoll, um die Kreditwürdigkeit zu stärken?
Zur Stärkung der Kreditwürdigkeit wird meist das Ziel verfolgt, das Vermögen in der Bilanz möglichst hoch auszuweisen. Auch wird empfohlen, den Gewinn (Jahresüberschuss) möglichst hoch auszuweisen oder eine Politik der Gewinnnivellierung auf möglichst hohem Niveau anzustreben.
Aufgabe 4.2 Wann wird von der Vorstellung eines „vollkommenen Kapitalmarktes“ ausgegangen?
Wenn alle Supplementinvestitionen des Jahres t einen einheitlichen Kalkulationszinssatz i aufweisen, wird von der Vorstellung eines vollkommenen Kapitalmarktes ausgegangen, bei dem es auf dem Kapitalmarkt einen einheitlichen Zinssatz für Finanzanlagen und Kredite gibt.
Aufgabe 5.1 Wonach kann die Jahresabschlussanalyse unterteilt werden?
Die Jahresabschlussanalyse wird unterteilt in: - Analyse der Finanzlage durch finanzwirtschaftliche Kennzahlen (Finanzierung, Investitionen, Liquidität) - Analyse der Erfolgslage mittels erfolgswirtschaftlicher Kennzahlen zur Ertragslage (Rentabilität, Produktivität, Ergebnisstruktur)
Aufgabe 5.2 Berechnen Sie mithilfe der nachstehend angegebenen Werte folgende Kennzahlen.
1. Cashflow = Bilanzgewinn + Abschreibungen + Zuführungen zu Rückstellungen = 298.000 Euro 2. Eigenkapitalrentabilität = Jahresgewinn · 100 / Eigenkapital = 16,2 % 3. Eigenkapitalquote = Eigenkapital · 100 / Gesamtkapital = 23,6 %
Aufgabe 6.1 Erläutern Sie den Zweck des Steuerbilanzrechts und erklären Sie, wie sich diese Zwecksetzung bei der steuerlichen Berücksichtigung handelsrechtlicher Wahlrechte auswirkt.
Der Zweck der Steuerbilanz ist es, den vollen Gewinn eines Unternehmens zu erfassen. Handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte führen zu einer Aktivierungspflicht für steuerliche Zwecke, während Passivierungswahlrechte ein Passivierungsverbot begründen.
Aufgabe 6.2 Erläutern Sie verschiedene Techniken, mit denen die Ermittlung des steuerlichen Gewinns auf der Grundlage des Handelsbilanzgewinns gelingt.
- Einheitsbilanz: Alle Wahlrechte so ausgeübt, dass die Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen. - Überleitungsrechnung: Anpassung von Bilanzpositionen der Handelsbilanz auf die steuerrechtlichen Vorschriften. - Steuerbilanz: Alle Geschäftsvorfälle nach steuerrechtlichen Vorschriften behandeln.
Aufgabe 6.3 Erläutern Sie, auf welche Weise die steuerfreie Gewinnrücklage gemäß EStG, § 6b investitionsfördernd wirkt.
Die steuerfreie Rücklage gemäß § 6b EStG führt zu einer langen Steuerstundung von stillen Reserven, da diese bei der Veräußertung eines Wirtschaftsgutes nicht versteuert werden müssen, sondern in eine steuerfreie Rücklage für die Neuinvestition übergehen.
Aufgabe 7.1 Welche Einkünfte erzielt eine Körperschaft?
Eine Körperschaft erzielt immer gewerbliche Einkünfte gemäß § 8, Abs. 2 KStG, auch wenn ihre tatsächliche Tätigkeit nicht gewerblich ist (z. B. Rechtsanwalts-GmbH).
Aufgabe 7.2 Wie ermittelt man die Gewerbesteuer und was bedeuten in diesem Kontext Grundlagen- und Folgebescheid?
Die Gewerbesteuer wird auf Grundlage des Gewerbeertrags berechnet, der den steuerlichen Gewinn des Unternehmens widerspiegelt. Der Gewerbesteuermessbetrag ist der Grundlagenbescheid, während der Gewerbesteuerbescheid der Folgebescheid ist.
Aufgabe 7.3 Warum wird die Umsatzsteuer als indirekte Steuer bezeichnet?
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, weil der Unternehmer sie erhebt, aber der Endverbraucher die Steuerlast trägt. Der Unternehmer kann die Steuer an den Endverbraucher weitergeben.
Aufgabe 7.4 Wer ist Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer?
Unternehmer im Umsatzsteuerrecht ist der Selbstständige, der mit Einnahmenerzielungsabsicht Leistungen am Markt anbietet. Der Begriff ist weit gefasst und umfasst alle, die nicht weisungsgebunden sind.
Aufgabe 7.5 Wann entsteht die Vorsteuerabzugsberechtigung?
Die Vorsteuerabzugsberechtigung entsteht, wenn ein Unternehmer eine Eingangsleistung für sein Unternehmen bezieht und die Umsatzsteuer in einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgewiesen ist. Es kommt nicht auf die Bezahlung der Rechnung an.
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