Einführung
Auf viele Fragen keine eindeutigen Antworten, es gibt rechtliche Rahmen, aber oft Spielraum
Es kommt auf die einzelnen Fälle an
Handlungsleitend ist das Wohl der Patient:innen
Grundsätzlich kein Unterschied zwischen Erwachsenen und Kindern hinsichtlich Berufsethik
Komplexere Güteabwägung
Lebensumstand mit einbeziehen
Autonomie und Selbstbestimmung?
Elterliche Sorge (§1626 BGB)
Ist Recht und Pflicht
Umfasst Sorge für Person des Kindes (Personensorge) & Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
Wachsende Fähigkeit und wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln sind zu berücksichtigen
Fragen der elterlichen Sorge sollen mit Kind (in Abhängigkeit des Entwicklungsstands) besprochen werden
Einvernehmen soll angestrebt werden
Umgang mit beiden Elternteilen (und mit anderen Bindungspersonen) gehört i.d.R. zum Wohl des Kindes
Elterliche Sorge- Ausübung (§1627 BGB)
Elterliche Sorge ist in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben
Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sich Eltern einigen (wenn gemeinsames Sorgerecht)
Wenn keine Einigung möglich: Familiengericht kann Entscheidung einem Elternteil übertragen (§1628 BGB)
Elterliche Fürsorge- nicht verheiratete Eltern (§1626a BGB)
Miteinander verheiratet: gemeinsame elterliche Sorge
Nicht verheiratet: Mutter alleinige Sorge
Gemeinsam wenn:
Eltern erklären, dass sie Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung)
Heiraten
Familiengericht elterliche Sorge gemeinsam überträgt
Elterliche Sorge- Inhalt und Grenzen der Personensorge (§1631 BGB)
Personensorge umfasst:
Pflege
Erziehung
Beaufsichtigung
Aufenthaltsbestimmung
Recht des Kindes auf Pflege & Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen o.ä.
Unterstützung durch Familiengericht bei entsprechendem Antrag
Konvention über Rechte des Kindes
Artikel 12: Berücksichtigung des Kindeswillens
Sichern dem Kind, das fähig ist, sich eigene Meinung zu bilden, das Recht diese in allen dem Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen (auch alter und reife)
Behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit
Patient:in besitzt Fähigkeit
Sachverhalt zu verstehen
Informationen hinsichtlich Folgen und Risiken zu verarbeiten
Informationen bezüglich Behandlungsalternativen zu bewerten
Basierend auf Verständnis, Verarbeitung und Bewertung den eigenen Willen zu bestimmen
d.h. Patient:in kann Bedeutung von Behandlung einsehen und einwilligen
Einsichtsfähigkeit -> Einwilligungsfähgikeit
Einwilligungsfähigkeit
Wer einwilligungsfähig ist, muss auch selbst einwilligen
Feststellung, wer einsichtsfähig ist, ist im Einzelfall zu prüfen und zu dokumentieren
Keine starre Altersgrenze (juristische Perspektive 14 Jahre)
Einwilligungsunfähige Minderjährige: Einwilligung der Sorgeberechtigten einzuholen
Einwilligungsfähige Minderjährige: rechtliche Unsicherheit
Handlungsfähigkeit (§36 SGB I)
15. Lebensjahr: Kann über Sozialleistungen entscheiden, sollte allerdings darüber aufgeklärt werden
Behandlung kann auch ohne Wissen der Sorgeberechtigten durchgeführt werden
Achtung: Schriftverkehr Patient:in & Krankenkasse
Nach Möglcihkeit & wenn Wohl des Kindes dienlich: Als Therapeutin darauf hinwirken dass Sorgeberechtigte über Behandlung informiert werden
Geschäftsfähigkeit (§104-113 BGB)
Bestimmt, ob Rechtsgeschäfte selbstständig vorgenommen und Behandlungsverträge wirksam abgeschlossen werden können
Einwilligungs- und Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist nicht Einwilligungsfähigkeit
Unterscheidung bedeutet, dass Minderjährige in Behandlung einwilligen, aber keinen Vertrag schließen können
GKV
Behandlungsvertrag kann mit einwilligunsfähigen minderjährigen Patient:innen ohne Zustimmung geschlossen werden
Kein Vergütungsanspruch ggü. Patient:innen
PKV und Selbstzahler
Behandlungsvertrag beinhaltet Vergütungsanspruch ggü. Patient:innen
Patient:innen können erst mit Volljährigkeit ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten Behandlungsverträge abschließen
Empfehlung: Einwilligung des Sorgeberechtigten einholen, auch bei einsichtsfähigen Personen, um rechtlich abgesichert zu sein, außer es sprechen Dinge dagegen
Schweigepflicht
Bei einsichtsfähigen, minderjährigen Patient:innen: Schweigepflicht
-> Aktive Entbindung der Schweigepflicht durch Patient:in um mit Sorgeberechtigten oder anderen um aus Behandlung bekannt wordene Inhalte zu besprechen
Noch nicht einsichtsfähige, minderjährige Patient:in: Therapeut:in dazu befugt Inhalte aus Behandlung mit Sorgeberechtigtem zu besprechen
Aus fachlicher Sicht im Einzelfall zu erörtern
Sollte aus ethischer Sicht anhand der 4 medizinethischen Prinzipien erörtert werden
Ggf. Problematik mit allen Beteilgiten besprechen und auf Klärung hinwirken
Offenbarungsbefugnis
Bei rechtfertigendem Notstand kann Schweigepflicht gebrochen werden
Bundeskinderschutzgesetz: Befugnisnorm bei Kindeswohlgefährdung
Beratung durch Fachkraft empfohlen
Empfehlung: Beratung durch Fachkraft
Offenbarungspflicht
Ernsthafte Anhaltspunkte auf von Patient:in ausgehende schwerwiegende Gefahren für andere Personen
Exkurs: Behandlung ohne Zustimmung der Patient:innen
PsychKG selten bei KiJu
Freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen nach §1631b BGB
(1) Bedarf Genehmigung des Familiengerichts. Zulässig, solang sie zum Wohl des Kindes (insb. Selbst/Fremdgefährdung) erforderlich ist und Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werde kann
Ohne Genehmigung nur zulässig, wenn mit Aufschub Gefahr verbudnen ist; Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen
(2) Genehmigung auch erforderlich, wenn dem Kind das sich im KH, Heim o.ä. aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder andere Weise über längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll
Exkurs: Uneinigkeit zwischen Sorgeberechtigten
Gemeinsames Sorgerecht und einwilligungsunfähige Patientin: Alle Sorgeberechtigte müssen in Diagnostik und Behandlung einwilligen
Ausnahmefälle: Personensorge nur von einem Elternteil wahrgenommen werden
Eil- und Notmaßnahmen
Angelegenheiten des täglichen Lebens, Regelbedarfe minderer Bedeutung (keine Psychotherapie)
Bei Psychotherapie beide Sorgeberechtigte in Aufklärung und Einwilligung einbeziehen
Keine Einigung -> Familiengericht kann angerufen werden
Spätestens nach Erstgespräch Zustimmung aller Sorgeberechtigten einholen
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