Begriff Kindeswohlgefährdung
Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, für die es in Gesetzestexten keine rechtsverbindliche Definition gibt
Würde es Definition geben, läufe man Gefahr dass nicht alle Aspekte in die Definition gefasst werden, außerdem wird automatisch immer ein Raum jenseits der Definition geschaffen
Für uns bedeutet das: Einzelfall betrachten und abwägen
“Definition” Kindeswohlgefährdung
Gegenwärtige Gefahr, bei weiterer Entwicklung mit ziemlicher Sicherheit zu erheblicher Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohles führen wird
An Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt
Beispiele Kindeswohlgefährdung
Kindesmisshandlung
Suchtabhängigkeit, psychische Erkrankung
Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom
Häusliche Gewalt zwischen den Eltern
Formen der Kindesmisshandlung
Kindeswohlgefährdung mit Schutzauftrag
Art 6 Abs. 2 GG:
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern obliegende Pflicht (Elternrecht)
Über Betätigung wacht staatliche Gemeinschaft (Wächteramt)
Kindeswohlgefährdung mit Schutzauftrag = Interventionsschwelle in verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht
Gerichtliche Maßnahmen können eingeleitet werden
Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Abs. 1 §1666 BGB: Wenn das Kindeswohl in Gefahr ist und die Eltern nicht in der Lage sind diese abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind
Gebote: z.b. Einhaltung der Schulpflicht
Verbote: z.b. Zusammentreffen mit Kind herbeizuführen, sich im Umkreis der Wohnung aufzuhalten
Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge
Teilweiser oder vollständiger Entzug der Personensorge
Aufgaben des Jugendamtes im Kinderschutz
§8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Wenn Jugendamt Anhaltspunkts von Kindeswohlgefährdung bekannt werden: hat es das Gefährdungsrisiko, um Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen (Abs. 1 Satz 1§8a SGB VIII)
Jugendamt hat u.a. Augaben:
Zugetragene Informationen im Zusammenwirken mit anderen Fachkräften
Bei konkreten Hinweisen Maßnahmen zum Schutz des Kindes einzuleiten
Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Anspruch auf Beratung durch erfahrene Fachkraft
Befugnis, Jugendamt zu informieren
Sofern in Abs. 1 genanntes Vorgehen erfolgslos ist oder zu Gefahrenabwendung ausscheidet oder
Betroffene sind vorab darauf hinzuweisen
Sofern wirksame Schutz des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird
Zeitnahe Rückmeldung von Jugendamt bzgl. Bestätigung der Kindeswohlgefährdung und eigenen Tätigwerdens
Gewichtung der Informationen zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung
Möglichst unter Einbezug der betroffenen- Anspruch auf Beratung durch Fachkraft
Einschätzung des Gefährdungsrisikos und Erörterung der nächsten Handlungsschrittte
Möglichst unter Einbezug der Betroffenen-
Kindeswohlgefährdung: Erörterung der Situation mit Erziehungsberechtigten und Minderjährige oder:
Wenn vorrangiges Vorgehen den Schutz der Minderjährigen gefährden würde, direkt zu Punkt 5
Hinwirken auf die Annahme von Hilfen zur Gefährdungsabwendung
Jugendamt ist unter Einbeziehung der Betroffenen zu informieren, sofern sein Tätigwerden zur Gefahrenabwehr erforderlich ist
Beratung und Psychoedukation (KiJu) (Kindeswohlgefährdung)
Mit Kindern und Jugendlichen
Alters- und Entwicklungsangemessene Wissensvermittlung
Aufklärung über und Normalisierung von Folgeerscheinungen
Aufzeigen von Rechten und Unterstützungsmöglichkeiten
Verantwortung klar benennen und als Fehlverhalten einordnen
Mit Sorgeberechtigten (misshandelnde und nicht misshandelnde)
Wissensvermittlung (Misshandlung, Vernachlässigung, Risikofaktoren, Entstehungsbedingungen)
Aufzeigen von Unterstützungsmöglichkeiten
Aufklärung über Folgeerscheinungen und rechtliche Konsequenzen
Beteiligung betroffener Kinder und Jugendlicher
Entwicklungs- und altersangemessene Beteiligung am Vorgehen und allen Maßnahmen
Fragen und Nachfragen ermöglichen und Wichtigkeit betonen
Kind
er/Jugendliche zu Wort kommen lassen, ggf. unterstützende Begleitpersonen nun Gesprächen zu lassen
Transparent vorgehen
Zustimmung anstreben
Beteiligung Eltern/ Bezugspersonen
Beteiligung Bezugspersonen
Misshandelnde Bezugspersonen nach Möglichkeit einbeziehen
Versuchen, Einsicht und Zustimmung erwirken
Versuchen, Veränderungsmotivation zu erzeugen
Empathische, ressourcenorientierte und nicht verurteilende therapeutische Haltung
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