Ausschreibung
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Allgemein
durch eine Ausschreibung werden GIS-Anbieter aufgefordert, Angebote für (Hardware), Software und dazugehörige Dienstleistungen gemäß den in der Ausschreibung genannten Spezifikationen einzureichen
wir kaufen ein ganzes System: Datenerfassung, Hardware, Software, Schulungen, Wartungen
in diesem Projektabschnitt erfolgt nach außen hin die offizielle Mitteilung, dass ein GIS mit bestimmten Eigenschaften und Komponenten beschafft werden soll
= Ausschreibungsunterlagen, Verdingungsunterlagen,
Lastenheft
Lastenheft vs. Pflichtenheft
Anforderungsspezifikationen des Auftraggebers:
–> was und wofür? | was will ich und wofür?
wird aus dem Soll-Konzept abgeleitet
Pflichtenheft
Lösungsvorschläge des Auftragnehmers
–> was und womit? | was kann er mir bieten?
wie möchte er meine Fordernisse umsetzen?
manchal wird zwischen Pflichtenheft und Fein-Pflichtenheft unterschieden
Pflichtenheft ist Teil der Ausschreibung
–> hier eher noch wie ein Konzept
oft werden jedoch genaue Ausführungsfestlegungen erst nach Angebotsabgabe und Systementscheid im Rahmen der Auftragsvergabe in Form eines Feinpflichtenhefts festgelegt
–> wie macht es der Auftragnehmer tatsächlich
Kosten müssen bereits im Pflichtenheft gennant werden
Schwierigkeiten
Ergebnis ist oft anders als das, was man sich initial vorgestellt hatte
Projektschaukel: Unschärfe in der Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
–> immer vergewissern, dass beide vom gleichen sprechen
Wo finden sich allgemeine Grundsätze für die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen?
Allgemeine Grundsätze für die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen finden sich in der
Vergabe- und Vertragsordnung von Leistungen (VOL).
Welche 3 Formen der Ausschreibung lassen sich unterscheiden?
öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung
freihändige Vergabe
nach VOL:
der beschränkten Ausschreibung unter freihändiger Vergabe soll eine öffentliche Aufforderung vorangehen, sich um die Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb)
In welcher Höhe befindet sich die derzeitige Grenze für eine EU-weite Ausschreibung bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen?
Ab 214.000 € muss Ausschreibung über Plattform der EU erfolgen
allerdings kann als Ausschlusskriterium Projektsprache Deutsch gewählt werden
Wird alle 2 Jahre durch EU-Kommission geprüft
(bis 31.12.2017: 209.000 €)
UfAB V, Version 2.0
Aktuelle Version: UfAB 2018
UfAB
Unterlage für Ausschreibung und Bewertung von IT-Leistungen
Praxisleitfaden für die Durchführung von IT-Beschaffungen
Standardisierung der Ausschreibungspraxis
Grundsätze des Vergabeverfahrens
Bewertungsmethoden
Hinweise für Vergabepraxis
Ziel:
auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, Ausgabe 2009 (VOL/A) eine Vergabeunterlage für IT-Leistungen eindeutig und vollständig zu erstellen
weitgehend einheitliche Gestaltung von IT-Ausschreibungen in der Bundesverwaltung in Form, Aufbau und Inhalt
objektive, transparente und nachvollziehbare Auswertung der Angebote
Durch Vereinheitlichung und Vorgabe von Strukturen:
Angebote der Bieter können besser miteinander verglichen und einfacher bewertet werden
Erleichterungen für Bieter bei der Angebotserstellung
Reduzierung von Verwaltungsaufwänden (Beitrag zur Entbürokratisierung)
Aufbau / Kapitel
modularer Aufbau, orientiert sich am praktischen Beschaffungsablauf
die einzelnen Kapitel werden dem Beschaffungsablauf folgend vom Allgemeinen zum Speziellen hin konkretisiert
Kapitel 1
grundlegende vergabe- und vertragsrechtlichen Rahmenbedingungen
Kapitel 2
Kurzübersicht zu den wichtigsten Meilensteinen im Beschaffungsprozess
aufgebaut wie eine Art Checkliste: orientiert sich am zeitlichen Ablauf der notwendigen Aktivitäten/ Schritte
Kapitel 3
die einzelnen Schritte im Beschaffungsablauf werden weiter erläutert; dabei werden Regeln formuliert und Hinweise gegeben
Kapitel 4
zu den einzelnen Schritten werden spezifische Details in zugehörigen fachlichen Modulen beschrieben
Vergaberechtliche Grundprinzipien
Vergabe im Wettbewerb
Gleichbehandlung/ Nichtdiskriminierung
Transparenz
Prinzip der Wirtschaftlichkeit
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Berücksichtigung mittelständischer Interessen
(nicht nur Google, …)
(Aufteilung in Teil-Lose und Fach-Lose)
Nationale Vergaben vs. EU-weite Vergaben
Nationale Verfahren
Verwaltungsvorschriften zur BHO (Bundeshaushaltsordnung)
Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung und zur Anwendung der VOL/A
VOL/A, Abschnitt 1
Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen
EU-weite Verfahren
EU-Richtlinien
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vorrang des Offenen Verfahrens
Vergabeverordnung
VOL/A-EG, Abschnit 2 / VOF
Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG
Sektorenverordnung
Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand
VOL/B (allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen) → Musterverträge
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Leistungen (EVB-IT)
besondere Vertragsbedingungen (BVB) für die Beschaffung von DV-Leistungen
Vertragsbedingungen des Auftraggebers, die sog. Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)
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Hinweise
sollen mehrere Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil werden, besteht die Gefahr, dass in diesen zu einem gleichen Sachverhalt unterschiedliche Regelungen getroffen sind
um hier zu eindeutigen vertraglichen Festlegungen zu kommen, ist es zwingend erforderlich, bei der Einbeziehung von mehr als einer Vertragsbedingung eine Rangfolge festzulegen
diese muss aus den Vergabeunterlagen und dem Vertragswerk hervorgehen
die EVB-IT-Vertragsformulare und die BVB-Vertragsdeckblätter berücksichtigen diese Notwendigkeit bereits
bei konkurrierenden Bedingungen gilt Rangfolge:
VOL/B > EVB-IT > BVB > ZVB
(wenn sich welche gegenseitig ausschließen, gilt immer das höhere Recht)
Übersicht zum Ablauf der Beschaffung
Beschaffungsvorlauf
Bedarfsanalyse und -feststellung
erfolgt idR. mittels Ist-Analyse und Soll-Konzept
insbesondere das Soll-Konzept beschreibt die jeweiligen organisatorischen, technischen und personellen Bedarfe und gibt alternative Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung an
Bedarf ist genau zu definieren und an den minimalen Anforderungen zu orientieren
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
zB. mit der WiBE 5.0
(Empfehlung zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen in der Bundesverwaltung, insbesondere beim Einsatz der IT)
Klärung der Haushaltsmittel
Einhaltung sonstiger Vorschriften
Durchführung der Beschaffung
Anlegen einer Vergabeakte
Schätzung des Auftragswertes
Festlegung des Vergabeverfahrens
Festlöegung der Vergabeart
Erstellung eines Zeitplans
Durchführung des Verfahrens bis zum Versand der Vergabeunterlagen
Versendung der Vergabeunterlagen
Behandlung von Bewerberfragen
Angebotsöffnung
Bewertung der Angebote
Zuschlagsentscheidung
nur EU-weite Verfahren:
Informations- und Wartepflicht
Zuschlagserteilung
Erstellung der Vertragsurkunde
Unterzeichnung der Vertragsurkunde
Bekanntmachungs-/ Melde- und Berichtspflichten
Abschluss des Vergabeverfahrens
Erläuterung der Einzelschritte im Beschaffungsablauf
1) Anlegen einer Vergabeakte
zur Dokumentation der einzelnen Schritte
aus Gründen der Nachvollziehbarkeit
es müssen lückenlos alle Entscheidungen und wichtige Dokumente eingehen
Bekanntmachung
Bieterfragen
Bewertungsmatrix
…
Dokumentationspflicht nach § 20 bzw. § 24 EG VOL/A
wichtig bei möglicher Nachprüfung des Verfahrens bei EU-weiten Verfahren
–> eine gute Vergabeakte ist das A und O!
2) Schätzung des Auftragswertes
der geschätzte Auftragswert entscheidet, ob ein EU-weites oder nationales Vergabeverfahren durchzuführen ist
der geschätzte Auftragswert wird bestimmt durch eigene Erkenntnisse der Beschaffer
anhand von Bedarfsanalysen, Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, einer Marktanalyse
Regelungen zur Bestimmung des Auftragswertes ergeben sich aus der VgV (Verordnung über die vergabe öffentlicher Aufträge, Stand 2016)
Auftragswert = geschätzter betrag ohne gesetzliche Umsatzsteuer
Festlegen des Vergabeverfahrens
3) Festlegen des Vergabeverfahrens
erreicht oder übersteigt der bei der Schätzung festgestellte Auftragswert (214.000 €) die in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte, so ist ein EU-weites Vergabeverfahren durchzuführen
dann müssen die für europaweite Verfahren gültigen Rechtsnormen angewendet werden
wird der festgelegte Schwellenwert nicht erreicht, so ist ein nationales Vergabefahren durchzuführen
dann gelten nur due nationalen Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A
Festlegen der Vergabeart
4) Festlegen der Vergabeart
Vergabearten stehen grundsätzlich nicht zur freien Auswahl
Vorrang hat zunächst die Öffentliche Ausschreibung bzw. das offene Verfahren
nur bei Vorliegen eines der in der VOL/A aufgeführten Ausnahmetatbestände kann der Beschaffer eine andere Vergabeart anwenden
national: § 3 VOL/A
EU-weit: § 3 EG VOL/A
Wahl der Vergabeart ist grundsätzlich zu begründen und zu dokumentieren
Neuerung in VOL/A Ausgabe 2009:
Möglichkeit eines Direktkaufs ohne Vergabeverfahren für Leistungen bis zu einem voraussichtichen Auftragswert von 500 € (ohne Umsatzsteuer)
(unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit)
keine Anwendung der VOL/A bei Direktkauf
Hinweis:
sofern nach den vergaberechtlichen Vorschriften ein EU-weites Vergabeverfahren durchzuführen ist und gegen diese Vorgabe verstoßen wird, ist der Vertrag gemäß § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam (sog. “De-facto-Vergabe)
Erstellen eines Zeitplans
5) Erstellen eines Zeitplans
EU-weite Verfahren:
es gelten bestimmte, nach Kalendertagen bemessenen Fristen, die der VOL/A zu entnehmen sind
nationale Verfahren:
keine nach Tagen bemessene, sondern “ausreichende Fristen” vorgeschrieben
bei Aufstellen eines Zeiitplans sind neben den vorgeschriebenen Fristen auch alle internen Zeiten zu berücksichtigen:
Mitzeichnungszeiten
Abstimmungszeiten
Zeiträume für die Bewertungen
Abwesemheits- und Urlaubszeiten der Beteiligten
6) Durchführung des Verfahrens bis zum Versand der Vergabeunterlagen
abhängig von Vergabeart ergeben sich jeweils unterschiedliche Abläufe bis zum Versand der Vergabeunterlagen
der zutreffende Schritt 6 ist für das weitere Verfahren auszuwählen
von den Bewerbern und Bietern dürfen für die Durchführung der Vergabeverfahren keine Entgelte erhoben werden
7) Versendung der Vergabeunterlagen
Auftraggeber muss Vergabeunterlagen (Anschreiben, Bewerbungsbedingungen, Vertragsunterlagen) an Interessenten bzw. an ausgewählte geeignete Bewerber zu versenden bzw. diesen elektronisch bereitzustellen
Anbieter erfährt von Ausschreibung idR. über Ausschreibungsportale (alle Abonnenten werden über neue Ausschreibung informiert)
soll unverzüglich nach Eingang der Anforderung durch Interessenten bzw. – bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb – zum bekannt gemachten Termin erfolgen
im Anschrieben werden die Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert
Anschreiben wird zusammen mit den übrigen Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen, Vertragsunterlagen) übersandt
8) Behandlung von Bewerberfragen
innerhalb der Angebotsfrist können die Bewerber zusätzliche sachdienliche Auskünfte erbitten
nationale Verfahren: Auskünfte müssen unverzüglich erteilt werden
EU-weite Verfahren: bei rechtzeitiger Anforderung spätestens 6 Tage (bei nicht-offenem sowie beschleunigten Verhandlungsverfahren 4 Tage) vor Ablauf der Angebotsfrist
Prinzip der Gleichbehandlung/ Nichtdiskriminierung:
alle Bewerber haben Anspruch auf die gleichen Informationen
lässt sich nachvollziehbar dokumentieren, indem alle Anfragen schriftlich gestellt und allen Bewerbern gleichzeitig schriftlich beantwortet werden
9) Angebotseröffnung
schriftliche Angebote sind nach § 14 bzw. § 17 EG VOL/A
durch einen an der Vergabe Unbeteiligten mit einem Eingangsvermerk auf dem ungeöffneten Umschlag zu versehen
bis zum Ablauf der Angebotsfrist unter Verschluss zu halten
das weitere Prozedere der Angebotsöffnung ist sehr formal in VOL/A beschrieben
bei Lieferungen und Leistungen, die keine Bauleistungen sind, erfolgt Öffnung der Angebote ausschließlich mit MA des Auftraggebers ohne Beteiligung der Bieter
im Baubereich (VOB) wird öffentliche Submission (dh. unter Beteiligung der Bieter) durchgeführt
bei Angebotsöffnung ist Vier-Augen-Prinzip einzuhalten
Durchführung ist sorgfältig zu dokumentieren
Angabeote sind nach Öffnung vertraulich aufzubewahren
nach Öffnung der Angebote darf bis zur Zuschlagserteilung grundsätzlich nicht mehr mit Bietern über Änderungen des Angebots oder des Preises verhandelt werden
Ausnahme: Freihändige Vergabe bzw. Verhandlungsverfahren
es dürfen ausschließlich etwaige Zweifel/ Unklarheiten über die Angebote oder die Bieter ausgeräumt werden
10) Bewertung der Angebote
nach Vorgaben des § 16 bzw. § 19 EG VOL/A
Ziel
Einhaltung formaler Kriterien prüfen
wirtschaftliches Angebot ermitteln
Bewertung unterteilt in 4 Wertungsstufen:
jede einzelne Wertungsstufe ist in dieser Reihenfolge für sich abgeschlossen –> Stufen dürfen nicht miteinander vermischt werden
Prüfungsreihenfolge nach VOL/A nicht zwingend
Ergebniss der einzelnen Stufen sind zu dokumentieren
4 Wertungsstufen
Formale Prüfung
Eignungsprüfung
Prüfung der Angemesenheit der Preise
Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes
formal nicht korrekte Angebote werden von weiteren Bewertung ausgeschlossen
Prüfen auf Vorhandensein aller wesentlichen Preisangaben, Unterschriften, …
–> korrekte und vollständige Angaben?
ist der Anbieter in der Lage, unser Vorhaben umzusetzen?
–> ausreichend MA, Projektsprache Deutsch, …
wird bei allen Verfahrensarten, die mit einem Teilnahmewettbewerb eingeleitet werden, bereits im Teilnahmewettbewerb durchgeführt und ist danach abgeschlossen
national bei:
beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
freihändiger Vergabe
Eu-weit bei:
nicht offenem Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
wettbewerblicher Dialog
Prüfung der Angemessenheit der Preise
etwaige Aufklärungen zur Preisbildung mit dem Bieter müssen mind. in Textform erfolgen
wenn Überprüfung ergibt, dass ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung anzunehmen ist, ist das betreffende Angebot von der weiteren Wertung auszuschließen
–> sowohl zu niedrige als auch zu hohe Preise
Angebote werden hinsichtlich der Leistung und des Preises anhand der vorab erstellten Bewertungsmatrix bewertet
zunächst werden die angebotenen Leistungen der Bieter gegenüber den Anforderungen der Vergabeunterlagen geprüft
anschließend werden sie unter Zuhilfe des vorab erstellten und hinterlegten Bewertungsschemas beurteilt
Angebote werden nach der von der UfAB empfohlenen Methode je Kriterium geprüft und bepunktet
vergebene Punkte werden mit den festgelegten Gewichtungspunkten multipliziert –> Ergebnisse werden addiert –> ergeben je Angebot entsprechende Leistungspunkte
nach Feststellung der Leistungsbewertung (Ermittlung der Leistungspunkte) wird das Leistungs-Preis-Verhältnis ermittelt
liefert den entscheidenden Anhaltspunkt zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots
(Bewertungsformel als Hilfe)
gemäß § 18 Abs. 1 bzw. § 21 EG Abs. 1 VOL/A:
Zuschlag ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen
niedrigster Angebotspreis allein ist nicht entscheidend
—
Hintergrund:
Gefahr: oft korreliert niedrigster Preis mit schlechtester Leistung
deshalb: Bewertungspunkte nach Leistungen, die man mit Preis ins Verhältnis setzt
Ergebnis: man bekommt nicht unbedingt Bieter mit niedrigstem Preis oder bester Leistung
–> man wählt Preis-Leistungs-Besten
11) Zuschlagsentscheidung
nach Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist eine Zuschlagsentscheidung herbeizuführen
Gründe für Zuschlagsentscheidung sowie Gründe der Nichtberücksichtigung der restlichen Bieter sind in Vergabeakte zu dokumentieren
12) Informations- und Wartepflicht
(nur bei EU-weiten Verfahren)
bei allen EU-weiten Verfahren sind vor der Zuschlagserteilung alle nicht berücksichtigten Bieter nach § 101 a Abs. 1 GWB unverzüglich über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots in Textform zu informieren
dabei ist auch der Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, sowie der früheste Zeitpunkt des Vertragsschlusses anzugeben
Information muss spätestens 15 Kalendertage (bzw. 10 Tage bei Versand per Fax oder auf elektronischem Weg) vor dem Zuschlagstermin, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, versendet werden
alle nicht berücksichtigte Bieter haben gemäß § 19 bzw. § 22 EG VOL/A auf entsprechenden Antrag hin einnen Anspruch auf Information über die Gründe der Nichtberücksichtigung
die Information kann (und sollte) im nationalen Vergabeverfahren erst nach Zuschlagserteilung versandt werden
nicht berücksichtigte Bieter können vor Zuschlagserteilung (Information, dass das Vergabeverfahren geschlossen/ beendet wurde) Einspruch erheben
13) Zuschlagserteilung
Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot ist schrichtlich zu erteilen
so rechtzeitig, dass ihn der vorgesehene Bieter noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist erhält
mit der Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zu Stande
soll die Zuschlagsfrist aus wichtigen Gründen verlängert werden, so ist das Einverständnis aller zu diesem Zeitpunkt noch im Vergabeverfahren befindlichen Bieter einzuholen
14) Erstellung der Vertragsurkunde
Inhalt der Vertragsurkunde ergibt sich im Wesentlichen aus dem den Vergabeunterlagen zugehörigen Vertragsentwurf und dem Angebot
bei freihändigen Vergabe bzw. Verhandlungsverfahren:
ausgehandelte Vertragsinhalte sind sorgfältig und umfangreich zu definieren
bei diesen Vergabeverfahren können sich ggf. mehrfach die Vertragsinhalte (Leistungen und Preis) geändert haben
15) Unterzeichnung der Vertragsurkunde
Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch Vertragspartner dient der Beweissicherung und trägt zur Rechtssicherheit bei
16) Bekanntmachungs-/ Melde- und Berichtspflichten
nach § 23 EG VOL/A ist der Auftraggeber verpflichtet, bestimmte Daten über die vergebenen Aufträge zu erheben und diese der EU zu übermitteln
wichtigste Übermittlung: Nachricht über den vergebenen Auftrag mit dem EU-Formblatt, das auch zur Bekanntmachung verwendet wird
muss spätestens 48 Kalendertage nach Zuschlagserteilung an EU übermittelt werden
17) Abschluss des Vergabeverfahrens
Vergabeverfahren ist in der Regel mit dem Zuschlag beendet
zum Abschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens ist die Vergabeakte auf Vollständigkeit zu prüfen und zu archivieren
In einzelnen Modulen werden verschiedene Themen, die für Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation von Vergabeverfahren von Bedeutung sind, mit der erforderlichen Ausführlichkeit behandelt.
Systemausschreibung
Warum bietet sich besonders bei GIS-Ausschreibungen das EU-weite Verfahren: nicht-offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb an?
Gründe für EU-weites Verfahren
bei kompletten GIS-Ausschriebung wird häufig die Grenze für eine EU-weite Ausschreibung (214.000 €) überschritten
Gründe für Nicht offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb
Die Leistung kann von ihrer Eigenart her nur von einem beschränkten Kreis von Anbietern in geeigneter Weise ausgeführt werden, da sie außergewöhnliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfordert
eine öffentliche Ausschreibung mit großer Teilnehmerzahl bedeutet für die ausschreibende Stelle und die Bewerber einen hohen Aufwand, der in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Gewinn stehen wird
–> man prüft vorher, ob sich interessierte Anbieter eignen
(bspw. nur Projektsprache Deutsch)
–> man muss nicht alle Angebote in der Tiefe prüfen
Bei GIS-Ausschreibungen bietet sich besonders das EU-weite Verfahren: nicht-offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb an.
Wie lauten die dazugehörigen Änderungen im Beschaffungsprozess?
Ergänzende Teilschritte:
Erstellung der Vergabeunterlagen inklusive der Vertragsentwürfe und der Bewertungsmatrizen für die Eignungsprüfung und die Leistungsbewertung
Erstellung der Bekanntmachung des nicht offenen Verfahrens mit den geforderten Inhalten nach dem EU-Muster
Aufnahme der jeweiligen Bewertungsmatrix für die Eignungsprüfung und Leistungsbewertung in die Vergabeakte
Veröffentlichung der Bekanntmachung des nicht offenen Verfahrens mind. im EU Amtsblatt
Entgegennahme und Beantwortung von Fragen der Interessenten
Entgegennahme der Teilnahmeanträge
Prüfung und Bewertung der Teilnahmeanträge
Auswahl derjenigen Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (mind. 5 geeignete Bewerber)
Information an nicht berücksichtigte Bewerber
–> 12) Informations- und Wartepflicht
Anzahl der Bieter
4-6 Bieter, die zum Ausfüllen des Lastenhefts durch ein eigenes Pflichtenheft aufgefordert werden
ausreichende Anzahl an Bietern sollen zur Auswahl herangezogen werden, da im Laufe des Verfahrens durchaus auch Bieter aussteigen können
Gründe fürs Aussteigen:
Anbieter sehen sich nicht der Lage, zu diesem Zeitpunkt und innerhalb der geforderten Frist ein passendes Angebot zu erstellen
einzelne Angebote werden ausgescheiden, da sie nicht fristgerecht abgegeben wurden oder formalen Kriterien nicht genügen
nach einem Systemtest müssen einzelne Systeme wegen unzureichender Erfüllung der Anforderungen ausgeschieden werden
Inhaltliche Gliederung
Einleitung
Allgemeine Hinweise
Ansprechpartner
Angebotsfrist
Hinweise zur Bearbeitung des Angebots
weitere Vorgaben
Hinweise auf Vertraulichkeit
Hinweis auf Gesetze
Bereitstellungstermin nach Auftragserteilung
Anwendungsumgebung
Mengengerüst
fachliche und informationstechnische Anforderungen
Vertragsbedingungen
hierfür eigenn sich EVB-IT Veträge om der jeweils gültigen Ausgabe
Aufforderung zum Systemtest
Kostenzusammenstellung
am besten durch eine vorgegebene Struktur, um die Vergleichbarkeit der Angebote zu gewährleisten
Terminvorgaben
Ergänzende Vertragsbedingungen
lösen Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB) ab
Vertragstypen
EVB-IT Cloud
EVB-IT Kauf
EVB-IT Dienstleistung
EVB-IT Überlassung Typ A (Einmalvergütung)
EVB-IT Überlassung Typ B (periodische Vergütung)
EVB-IT Instandhaltung
EVB-IT Pflege S (Softwarepflegeleistungen)
EVB-IT Erstellung
EVB-IT Service
EVB-IT System
EVB-IT Systemlieferung
Angebotsbewertung
Entwicklung eines Kriterienkatalogs, der auf den Ausschriebungsunterlagen basiert
Gefahr
viele Ansatzpunkte für unkontrollierte und subjektive Einflüsse
daher Festlegung eines methodischen Vorgehens, um eine obketivierbare, nachvollziehbare Entscheidung zu erreichen
Unabdingbare Voraussetzung: Wille zur Objektivität
Vorgehen
Anwendung von Ausschlusskriterien
Anwnedung formaler und inhaltlicher Kriterien
Anwendung technischer und fachlicher Kriterien
spezifische Hardwareplattform
vorgegebene Datenbankplattform
Integration und Kopplung mit anderen Verfahren
Übernahme der Geobasisdaten
Benutzerführung und Handbücher in deutscher Sprache
Unterstützung von Standards
Anwnedung wirtschaftlicher Kriterien
Kosten über-/untersteigen die übrigen Angebote weit
Referenzanwenderbefragung
anhand der Referenzliste bereits vorhandener Systeminstallationen können gezielt Kontakte zu Anwendern aufgebaut werden
Termintreue des Anbieters
Zuverlässigkeit der Hard- und Softwarekomponenten
Dauer der Einarbeitungsphase
Änderungshäufigkeit der Software
Qualität der Anwenderunterstützung (Support)
Detailbewertung
Befragung und Vorführung sind nützlich für Informationen über
Leistungsmerkmale des Systems
Erfahrung bezüglich des Supports durch den Anbieter
Anwenderaussagen alleine sind keine Gewähr für eine verlässliche, auf die spezifischen Bedürfnisse zugeschnittene Aussage
dafür eignet sich eine detaillierte Bewertung auf Grundlage von objektiven Bewertungskriterien und Gewichten
für die Durchführung einer Detailbewertung sind mehrere Möglichkeiten denkbar:
Große Runde“
–> innerhalb der Projektgruppe
„Einzelgruppen mit Berater“
–> Aufteilung in fachliche Kleingruppe
„getrennte Bewertung und Abstimmung“
–> jeweils komplette Bewertung und anschließender Vergleich und Diskussion
„getrennte Bewertung“
–> komplette Bewertung verschiedener Teilgruppen und als Ergebnis verschiedene Favoriten
„Bewertung durch Berater, Ergebnispräsentation“
–> wichtig ist, dass das Ergebnis von allen mitgetragen wird
Ergebnisprüfung
Überprüfung auf Vollständigkeit, Richtigkeit und korrekte Anwendung des Verfahrens und der Auswertung
Sensitivitätsanalyse, um festzustellen, welche Auswirkung eine Änderung der Gewichte auf das Ergebnis hat (vgl. Schwankungsbreite in der UfAB V)
Berücksichtigung der Kosten
Gewicht der Kosten für die Entscheidungsfindung ist unternehmensspezifisch festzulegen
(sofern keine Vorgaben relevant sind)
Erfahrung bei GIS-Projekten zeigt, dass die Kosten bei einer erfolgreichen Systemeinführung im nachhinein eine untergeordnete Rolle spielen
Systemtest
Warum ist ein Systemtest sinnvoll?
In der Angebotsbewertung werden die Aussagen der Systemanbieter hinsichtlich der geforderten Systemeigenschaften und Funktionen bewertet.
Kann aus folgenden Gründen für eine verlässliche Beurteilung nicht ausreichen:
Lastenheft selbst kann unklar, widersprüchlich und inkonsistent formuliert sein
bei der Angebotsbewertung bleibt die Möglichkeit der Interpretation
Missverständnisse sind nicht ausgeschlossen (vgl. Projektschaukel)
oft werden bei der Beantwortung des Lastenhefts nur pauschalisierende Aussagen gemacht
Anbieter neigen dazu die eigenen Systemeigenschaften überzubewerten
Regeln
Beschränkung aufs Wesentliche
angemessener Aufwand
konsistente Datengrundlage
rechtzeitige Vorbereitung
Systementscheid
erfolgt auf Grundlage der
Kriterien für die Systemvorauswahl
Kriterien und Kriteriengewichte der Detailbewertung
Ergebnisse möglicher Anwenderbefragungen
Ergebnisse des Systemtests
ggf. ist ein Kompromiss zu finden zwischen der Ideallösung und dem, was der GIS-Markt an praktisch einsetzbaren Lösungen bietet
Vertragsgestaltung
Abschluss eines EVB-IT Vertrags empfohlen
ergänzend sind die jeweiligen Vertragsabteilungen (Vergabestellen) bei der Gestaltung der Verträge mit einzubeziehen
Zusammenfassung Ablauf der Ausschreibung
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