Betriebliche Mitbestimmung beinhaltet das Recht von Arbeitnehmern und ihren Vertretern, auf Unternehmensentscheidungen Einfluss zu nehmen.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer und verfügt über Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte.
Mitbestimmungsrechte bedeutet, dass grundsätzlich erst mit Zustimmung des Betriebsrats Entscheidungen des Arbeitgebers wirksam werden.
Mitwirkung bedeutet, dass der Betriebsrat die Entscheidung nicht verhindern kann.
Betriebsrat (BR)
Die Betriebsratsgründung - in jedem Betrieb möglich (mind. 5 Beschäftigte)
Wahl und Gründung des Betriebsrats dürfen von niemandem, behindert oder verboten werden.
Betriebsratswahl - Alle 4 Jahre
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden ab 18 Jahre (6 Monate im Betrieb)
Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte
Betriebsratsamt = Ehrenamt
Mitwirkungsrechte:
Informationsrechte - Der AG muss den BR rechtzeitig und umfassend informieren.
Anhörungsrechte - Der BR darf eine Stellungnahme abgeben, die der AG anhören muss.
Beratungsrechte - Der AG muss mit dem BR beraten und seine Vorschläge berücksichtigen.
Informationsrechte - Kündigungen
Anhörungsrechte - Personelle Einzelmaßnahmen, Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen
Beratungsrechte - Gestaltung des Arbeitsplatzes, wirtschaftliche Angelegenheiten
Der AG braucht die Zustimmung des BR um die Maßnahme durchführen zu können. Es ist eine Zustimmung des BR nötig. Der BR kann seine Zustimmung aber nur aus bestimmten Gründen verweigern.
Mitbestimmungsrechte:
Zustimmungsverweigerungsrecht - AG und BR müssen sich einigen. Der AG kann ohne Zustimmung des BR nicht handeln. Bei Uneinigkeit entscheidet die Einigungsstelle.
(Echte) Mitbestimmungsrecht:
Soziale Angelegenheiten
Personalfragebogen
Beurteilungsgrundsätze
Sozialplan bei Betriebsänderung und Konkurs
Arbeitszeit
Entlohnung
Betriebsordnung
Personelle Angelegenheiten
in Betrieben mit mindestens 5 wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden möglich
Wahlen alle 2 Jahre
wahlberechtigt: Arbeitnehmer unter 18 Jahre, Auszubildende unter 25 Jahre
ist dem Betriebsrat zugeordnet und erhält von ihm auch die erforderlichen Informationen
kann zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter entsenden
bei Jugend- und Auszubildendenfragen hat die gesamte Vertretung Teilnahme- und Stimmrecht
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