Baufreiheit
Baufreiheit bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer das Recht hat, sein Grundstück baulich zu nutzen.
ergibt sich (sehr umstritten) aus der Eigentumsgarantie, Art. 14 I GG
Rechtsfolge: Bewegt sich der Anspruchsteller der Baugenehmigung im gesetzlichen Rahmen muss die Baugenehmigung erteilt werden, kein Ermessen der Behörde.
“Nassauskiesungsentscheidung” -> Art. 14 I GG ist ein normativ geprägtes Grundrecht -> Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ergibt sich aufgrund der das Eigentum näher ausformenden einfachen Gesetz
Der Nachbarbegriff
- Räumlich: Nicht nur der unmittelbare Angrenzer, sondern jeder, den das Vorhaben in einer Position beeinträchtigt, die durch die Rechtsnorm geschützt wird.
- Personell: Nur der am Nachbargrundstück dingliche Berechtigte, da das Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist.
- (P) Auch obligatorische Nutzungsberechtigte? (-)
Der Bebauungsplan, Rechtmäßigkeitsprüfung
I. Formelle Rechtmäßigkeit
1. Zuständigkeit, §§ 1 III, 2 I BauGB
2. Verfahren (Ausnahmen in § 214 BauGB)
a) Planaufstellungsbeschluss, § 2 I 2 BauGB
b) Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III BauGB
c) Umweltprüfung, § 2 IV 1 BauGB
d) Vorgezogene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, 4 I BauGB
e) Förmliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 II, 4 II BauGB
f) Ordnungsgemäßer Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB i.V.m. den landesrechtlichen Gemeindeordnungen
g) Begründung, § 9 VIII BauGB
h) Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, § 10 II BauGB
i) Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans, § 10 III BauGB
II. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Planerforderlichkeit, § 1 II BauGB
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, § 8 II BauGB
3. Anpassung an Ziele der Raumordnung, § 1 IV BauGB
4. Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans, § 9 I – VII BauGB
5. Abstimmung mit benachbarten Gemeinden § 2 II BauGB
6. Fehlerfreie Abwägung, § 1 VII, BauGB
Maßnahme i.S.d. § 29 I BauGB
Sämtliche Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben.
Errichtung einer baulichen Anlage: erstmalige Errichtung oder Wiederaufbau
Änderung: Bestehende Anlage wird baulich umgestaltet (bei Erweiterung -> Grenzbereich zu errichtung)
Nutzungsänderung:Für die planungsrechtliche Zulässigkeit der neuen Nutzung gelten andere Vorschriften oder es gelten noch die altenm aber Zulässigkeit kann nach der Änderung anders beurteilt werden.
“Bodenrechtliche Relevanz” -> Bedürfnis einer Bauleitplanung -> städtebauliche Entwicklung -> denn Bund hat nach Art. 74 I Nr. 18 GG die Kompetenz für das Bodenrechtm nicht Gefahrenabwehrrecht
Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, § 30 I BauGB
I. Vorhaben i.S.v. § 29 I BauGB (s.o.)
II. Qualifizierter Bebauungsplan
Qualifizierter Bebauungsplan i.S.d. § 30 I BauGB muss mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.
(P) Anwendung eines (aus der Sicht der Verwaltung) rechtswidrigen Bebauungsplan
III. Kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans und Gebietsverträglichkeit
Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des BVerfG: Gebietsverträglichkeit
Definition Gebietsunverträglichkeit
Wenn Gemeinde Art der baulichen Nutzung gem. § 1 II BauNVO ausweist, dann beurteilt sich dies nach §§ 2 bis 14 BauNVO
Möglichkeit der Gemeinde -> Bestimmung des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO -> Gemeinde kann Ausnahmen aus §§ 2 - 9 BauNVO als allgemein zulässig erklären
IV. Kein Widerspruch zu § 15 BauNVO
Unzulässigkeit im Einzelfall, Gesamtbetrachtung aller vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen notwendig
Interessenabwägung zwischen Interessen des Bauherrn und denen des Nachbarn
V. Erschließung gesichert
Erschließungsbegriff des § 30 I BauGB bestimmt sich inhaltlich nach § 123 I BauGB
Definition Gebietsunverträglichkeit (BVerwG)
Wenn ein Vorhaben bezogen auf Gebietscharakter in seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.
Definition Erschlossen
Ein Grundstück ist erschlossen, wenn es die notwendigen Anschlüsse an die Infrastruktur ausweist: an das Straßennetz, die Stromversorgung, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.
Schema Befreiung, § 31 II BauGB
a) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
b) einer der in § 31 II Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Gründe vorliegt
aa) Gründe des Allgemeinwohls (Nr. 1)
bb) Abweichung städtebaulicher vertretbar (Nr. 2)
cc) Durchführung des Bebauungsplan würde zu einer nicht beabsichtigten Härte führen (Nr. 3)
c) die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen und mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist
d) (P) Muss das Vorhaben auch atypisch sein? h.M. (-)
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung, § 33 BauGB
1. Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB (s.o.)
2. Keine Zulässigkeit nach §§ 30, 34, oder 35 BauGB
3. Planaufstellungsbeschluss, §§ 33 I Halbs. 1 BauGB
entweder erstmalige Aufstellung oder Änderung, Ergänzung oder (teilweise Aufhebung)
kein rechtswidriger Bebauungsplan
Bebauungsplan i.S.d. §§ 8, 9 BauGB
4. Formelle Planreife, § 33 I Nr. 1 BauGB
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 II BauGB, § 4 II BauGB, § 4a II bis V BauGB
5. Plankonformität, § 33 I Nr. 2 BauGB
das Vorhaben darf den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen
materielle Planreife
keine Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit des Verfahrens
beachte § 15 I BauNVO (Gegenstück zu § 31 II BauGB): Ausnahmsweise zulässig, wenn es der Eigenart der Bebauung widerspricht
6. Planerkenntnis, § 33 I Nr. 3 BauGB
Antragsteller muss die Festsetzungen aus dem neuen Bebauungsplan schriftlich anerkennen
Definition Anerkenntnis: Anerkenntnis ist eine einseitige, empfangsbedürftige, verwaltungsgerichtliche Willenserkläung, die gegenüber der Baugenehmigungsbehörde abzugeben ist.
Es ergibt sich die vorgezogene Wirkung des planreifen Babuungsplans-Entwurfs
7. Erschließung ist gesichert, § 33 I Nr. 4 BauGB (s.o.)
Schema: Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, § 34 BauGB
1. Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB
2. Im Zusammenhang bebauter Ortsteil
a) Definition Ortsteil
b) Definition Bebauungszusammenhang (BVerwG)
3. Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
a) Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 II BauGB
Einschlägig, wenn nähere Umgebung einem der in der Baunutzungsvordnung (BauNVO) typisierte Baugebiete entspricht -> dynamische Verweisung
dann richtet sich die bauliche Nutzung nach der BauNVO
aa) Qualitative Zweckbestimmung: muss in die Norm passen
bb) Quantitative Gesichtspunkte: Muss der grundsätzlichen Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der Norm entsprechen -> darf das Gebiet nicht “verschieben” zu einem anderen Gebietscharakter
cc) § 15 BauNVO
b) Einfügen in die nähere Umgebung nach § 34 I BauGB (Gemengelage)
- Zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, die Erschließung gesichert ist, Anforderungen an gesundes Wohnen und Arbeiten gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird
aa) Nähere Umgebung meistens Nachbarschaft
bb) “Eigenart”: Berücksichtigung von Maß und Art der vorhandenen Bebauungen, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen in der Umgebung
cc) Einfügen in die Umgebung: Wahrung der Rahmengrenzen und Rücksichtsnahmegebot
4. Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange, § 34 I 2 und III BauGB
5. Erschließung gesichert (s.o.)
Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, § 35 BauGB
- in § 35 I BauGB werden privilegierte Vorhaben aufgezählt
- in § 35 II BauGB sonstige Vorhaben, die grundsätzlich im Außenbereich unzulässig sind
- BVerwG vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber habe die Vorhaben aus § 35 I BauGB in planähnlicherweise dem Außenbereich zugewiesen.
2. Kein Gebiet nach § 30 oder § 34 BauGB
3. Voraussetzungen des § 35 BauGB
a) § 35 I BauGB
aa) Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I Nr. 1 bis 8 BauGB
beachte -> Nr. 1: Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
Legaldefinition der Landwirtschaft in § 201 BauGB
Betrieb = Wenn hinreichende Aussichten dafür bestehen, dass er langfristig Bestand haben wird
beachte -> Nr. 4: Vorhaben mit besonderen Anforderungen an die Umgebung
Auffangtatbestand, muss restriktiv ausgelegt werden
nur Vorhaben, mit singulärem Charakter
bb) Keine entgegenstehenden öffentlichen Belange, § 35 III
b) Sonstiges Vorhaben nach § 35 II BauGB: öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
4. Erschließung gesichert
Definition Ortsteil
Ortsteil i.S.d. § 34 I BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen, gewachsenen baulichen Siedlungsstruktur ist.
auf dem Land reichen bereits eine geringe Anzahl an Gebäude aus
Gemeindegrenze ist automatisch auch die Grenze des Ortsteils
Definition Bebauungszusammenhang (BVerwG)
Wenn eine tatsächliche aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
Ausgenommen: Gebäude die nicht einem ständigen Aufenthalt dienen
Abstand variabel, Obergrenze meistens 200m
topographische Gegebenheiten beachten
Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung
A. Anspruchsgrundlage, § 74 I BauO NRW
B. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
- Antrag bei der zuständigen Behörde, versehen mit allen nötigen Unterlagen (§§ 57 I 1 Nr. 3, S. 2, 70 BauGB NRW)
- gemeindliches Einvernehmen, § 36 I
C. Materielle Voraussetzungen
I. Genehmigungsbedürftiges Vorhaben nach § 60 I BauO NRW
Anlage nach § 2 I BauO NRW
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
Keine Genehmigungsfreiheit
II. Genehmigungsfähigkeit
Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht
Vereinbarkeit mit Bauordnungsrecht (BauO NRW)
- Abstandsflächen etc.
- siehe § 5 Materielles Bauordnungsrecht
Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Denkmalschutzrecht / Immissionsschutzgesetz / Straßenrecht / Wasserrechtliche Vorschriften
Genereller Drittschutz
Im Falle der Gewährung eines generellen Drittschutzes, muss der Dritte keine individuelle Beeinträchtigung vortragen, da ihm beispielsweise durch eine „rechtliche Schicksalsgemeinschaft“ mit dem Nachbarn ein Gebietsgewährleistungsanspruch zu Gute kommt
Partieller Drittschutz
Das Gebot der Rücksichtnahme wirkt nur drittschützend, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Dritten Rücksicht zu nehmen ist.
Gebot der Rücksichtsnahme i.V.m. Drittschützende Normen
§ 15 I 2 BauNVO -> etwas wird genehmigt, was zulässig ist, aber zu groß konzipiert, ohne dass das Gebiet seinen Charakter verliert
- § 31 II BauGB -> Würdigung nachbarlicher Interessen
- § 34 I BauGB -> „Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung
- § 34 IIIa BauGB -> Würdigung nachbarlicher Interessen
- § 35 I -> öffentlicher Belang und sofern privilegierte Belange aufeinanderstoßen
- § 6 LBauO -> regelt Abstandsflächen
- §§ 2 - 14 BauNVO -> generell drittschützend
Last changed19 days ago