Primärrecht Voraussetzungen für Geltung auch für natürliche und juristische Personen
(1) Bestimmung muss klar und hinreichend genau formuliert sein, sodass sie ohne weitere Konkretisierung angewendet werden kann.
(2) Vorschrift unbedingt und unabhängig von weiteren Rechtsvorschriften
(3) Auferlegung des Mitgliedsstaates einer Handlungs- oder Unterlassungspflicht
Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258-260 AEUV
A. Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens
I. Zuständiges Gericht
- EuGH, arg. e. Art. 256 I UAbs. 1 AEUV i.V.m. Satzung des Gerichtshofs
II. Beteiligtenfähigkeit
- Aktiv (Kläger): Kommission, Mitgliedstaaten, Art. 258, 259 AEUV
- Passiv (Beklagte): Mitgliedsstaaten, Art. 258, 259 AEUV
III. Klagegegenstand
- Vertragsverletzung, also jeder mitgliedsstaatliche Verstoß gegen primäres oder sekundäres EU-Recht
IV. Klageberechtigung
- “Aufassung sein” gem. Art. 258 I, 259 I AEUV (= Überzeugung von der Vertragsverletzung)
V. Ordnungsgemäßes Vorverfahren
- nach h.M. steht es der Kommission entgegen des Wortlauts des Art. 258 I AEUV frei ein Vorverfahren einzu leiten (Ermessen)
VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung
- Art. 21 Satzung des Gerichtshofs, Art. 120 VerfO EuGH
VII. Klagefrist (grds. fristlos)
- Fristlos, jedoch Klageerhebung unzulässig vor Ablauf der in Art. 258 II, 259 I AEUV genannten Fristen
VIII. Rechtsschutzbedürfnis
- fehlt, wenn der Mitgliedstaat den Vertragsverstoß innerhalb der gem. Art. 258 II AEUV gesetzten Frist beseitigt
B. Begründetheit
- Obersatz: Die Klage ist insoweit begründet, soweit der beklagte Staat tatsächlich einen zurechenbaren Verstoß gegen das EU-Recht begangen hat.
Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage, Art. 263 AEUV
A. Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage
- Aktiv: Mitgliedstaat, Europäisches Parlament, Rat, Kommission, Rechnungshof, EZB, Ausschuss der Regionen, natürliche und juristische Personen, Art. 263 II-IV AEUV
- Passiv: Rat, Kommission, EZB, Europäisches Parlament und Rat, Art. 263 I 1 AEUV, sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der EU
- Handlung mit Rechtswirkung der in Art. 263 I AEUV aufgezählten Organe
IV. Klagebefugnis
a) Mitgliedstaaten, Europäischer Gerichtshof, Rat, Kommission: Privilegiert klagebefugt, Art. 263 II AEUV
b) Rechnungshof, Europäische Zentralbank, Ausschuss der Regionen
c) Natürliche und juristische Personen
aa) Ist die Person Adressatin einer rechtsverbindlichen Handlung: Klagebefugnis (+), ohne weitere Voraussetzungen
bb) An Dritte gerichtete Beschlüsse oder adressatenlose Handlungen wie Verordnung oder Richtlinien: Vorweisung der Person einer unmittelbaren und individuellen
cc) (P) Rechtsakte mit Verordnungscharakter
V. Klagegrund aus Art. 263 II AEUV (substanziierte Darlegung)
VI. Ordnungsgemäße Klagerhebung
VII. Klagefrist
- Art. 263 VI AEUV: Nichtigkeitsklage muss binnen zwei Monaten erhoben werden
- Fristbeginn hängt von der Veröffentlichung des Rechtsaktes ab
- Frist verlängert sich ggfs. gem. Art. 51 Verfahrensordnung des EuGH
Begründetheit der Nichtigkeitsklage
B. Begründetheit der Nichtigkeitsklage
- Obersatz: Begründet ist die Nichtigkeitsklage, wenn einer der in Art. 263 II AEUV genannten Nichtigkeitsgründe tatsächlich vorliegt.
- Gericht kann von Amts wegen auch nicht gerügte Fehler feststellen
I. Unzuständigkeit
ggfs. ist die EU nicht zuständig aufgrund fehlender Verbandskomptenz
ggfs. hat das falsche EU-Organ gehandelt: fehlende Organkompetenz
ggfs Subsidiaritätsprinzip prüfen innerhalb der nicht ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der EU (Art. 5 III EUV)
II. Verletzung wesentlicher Formvorschriften
alle Verfahrens- und Formfehler (inklusive Anhörungsvorschriften des EuGH oder Verletzung der in Art. 296 AEUV normierten Begründungspflicht)
III. Verletzung des EU/ AEUV-Vertrages
Auffangtatbestand: Verstoß gegen Primär- und Sekundärrecht inklusive z.B. der EU-Grundrechte
IV. Ermessensmissbrauch
(!) EU unterscheidet nicht zwischen Beurteilungsspielraum auf Tatbestandsseite und Ermessen und Rechtsfolgenseite
Einzig entscheidend, ob ein Entscheidungsspielraum für die Verwaltung eröffnet ist
V. Rechtsfolge: Ist die Klage begründet wird die angefochtene Handlung gem. Art. 264 I AEUV für nichtig erklärt. -> ex-tunc-Beseitigung
ggfs. hat das verklagte EU-Organ gem. Art. 266 I AEUV die Folgen zu beseitigen
Vorabentscheidungsverfahren, Art. 267 AEUV
A. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsverfahren
EuGH mangels speziellerer Relegungen gem. Art. 256 I UAbs. 1, S. 1, III AEUV
II. Vorlagegegenstand, Art. 267 I AEUV
- EuGH entscheidet über „Auslegung der Verträge“ (weit auszulegen): Gesamtes Primärrecht, Sekundärrecht und vom EuGH entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze
Prüfung auf Vereinbarung mit höherrangigem Recht
falls der Rechtsakt Bestandskraft hat, scheidet auch das Vorabentscheidungsverfahren aus (! keine Umgehung der Fristen der Nichtigkeitsklage)
Nicht vorlagefähig: Überprüfung der Gültigkeit von Primärrecht, Auslegung von nationalem Recht
III. Vorlageberechtigung und Vorlagepflicht
- Vorlageberechtigt sind gem. Art. 267 II AEUV alle Gerichte der Mitgliedstaaten
- letztinstanzliche Gerichte
- (P) Wann ist ein Gericht “letztinstanzlich” i.S.d Art. 267 II AUV
IV. Entscheidungserheblichkeit
- Muss gem. Art. 267 II AEUV nach Auffassung der Gerichte entscheidungserheblich sein
- Unzulässig, wenn zwischen der aufgeworfenen Rechtsfrage und dem Sachverhalt offensichtlich kein Zusammenhang besteht und das Gericht bloß eine abstrakte Beantwortung der Frage anstrebte.
B. Sachentscheidung des EuGHs
Rechtsfolge: Wenn das EU-Recht für ungültig erklärt wird, wirkt es erga omnes -> ist von allen Mitgliedstaaten und Organen zu beachten.
Definition Gericht i.S.d. Art. 267 II AEUV
Alle zur Entscheidung in Rechtsstreitigkeiten berufene Spruchkörper, die unabhängig sind und nach einem rechtstaatlichen Verfahren auf rechtlicher Grundlage mit bindender Wirkung entscheiden sowie in das innerstaatliche Rechtsschutzsystem eingebunden sind.
-> letztistanzliche Gerichte
Prüfungsschema der Grundfreiheiten
I. Schutzbereich der Grundfreiheiten
1. Kein spezielleres Sekundärrecht, welches den streitigen Fall regelt
- abschließende und rechtmäßige Harmonisierung durch Primärrecht
2. Unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit
alle Grundfreiheiten sind unmittelbar innerstaatlich anwendbar und begründen Individualrechte.
3. Genzüberschreitender Sachverhalt = Binnenmarktrelevanz
Grundfreiheiten finden keine Anwendung auf Sachverhalte, die die Grenzen eines Mitgliedstaates nicht überschreiten.
Kann zu einer Ungleichbehandlung zwischen Staatsangehörigen anderer EU-Länder und Inländer -> Inländerdiskriminerung von Grundfreiheiten nicht erfasst.
4. Sachlicher Schutzbereich
a) Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
b) Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
c) Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
d) Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
e) Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 63 I AEUV
5. Keine Bereichsausnahmen
- Art. 45 IV, 51 I, 62 i.V.m. Art. 51 I AEUV
- ausgenommen sind z.B. Regierungsmitglieder, Soldaten, Polizeivollzugsbeamte, Richter
6. Persönlicher Schutzbereich
- richtet sich nach der spezifischen Grundfreiheit
- auch Familienangehörige geschützt
- von der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch gem. Art. 54 AEUV Gesellschaften geschützt (auch Genossenschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts geschützt)
II. Beeinträchtigung des Schutzbereichs
1. Handeln eines Verpflichteten
- Handeln der Mitgliedstaaten (Haften auch für Länder und Gemeinden)
- (P) Können Subjekte des Privatrechts durch Grundfreiheiten verpflichtet werden?
2. Vorliegen einer Diskriminierung
3. Vorliegen einer Beschränkung
a) Dassonville-Formel
b) Beschränkung durch die Keck-Rechtssprechung
III. Rechtfertigung der Beeinträchtigung
1. Ausdrückliche Schranken
Art. 36, 45 III, 52 (i.V.m. Art. 62). 64 I , 65 I AEUV
enge Auslegung durch den EuGH
2. Ungeschriebene Schranken
a) offene Diskriminerung kann grds. nur durch ein im AEUV-Vertrag ausdrücklich geregelte Schranke gerechtfertigt werden
b) Versteckte Diskriminierung (Im Rahmen der Warenverkehrsfreiheit entwickelte Cassis de Dijon Rechtssprechung): Zwingende Gründe des Allgemeinwohls müssten einschlägig sein.
3. Schranken-Schranken
a) Verhältnismäßigkeit
b) Sonstiges Primärrecht
Warenverkehrsfreiheit, Art. 34 AEUV
Warenverkehrsfreiheit erfasst den Grenzüberschreitenden Handel mit körperlichen und sonstigen Gegenständen (z.B. Elektrizität) , die einen Marktwert haben und Gegenstand eines Handelsgeschäft sein können.
“Aus den Mitgliedstaaten" stammende Waren”: Abstellen auf die letzte relevante Herstellungsstufe
Keine Waren: Uran, Kriegswaffen, Gold und Silbermünzen, Drogen
Prinzip der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Art. 45 AEUV
Arbeitnehmer sind Personen, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten.
darf nicht als völlig ungeordnet und unwesentlich gelten
Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV
Die Niederlassungsfreiheit erfasst die auf Dauer angelegte, selbstständige Berufsbetätigung an einem festen Standort in einem anderen Mitgliedsstaat.
Abgrenzungskriterium zur Arbeitnehmerfreizügigkeit: Selbstständigkeit
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistung ist eine selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird, zeitlich begrenzt ist und eine Grenze überschreitet.
kaufmännische, freiberufliche, handwerkliche oder künstlerische Tätigkeit
Diskriminierung Definition
Liegt vor, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt schlechter behandelt wird als ein Vorgang, der sich nur im Mitgliedstaat abspielt (sog. weiter Diskriminierungsbegriff)
offene Diskriminierung
Maßnahme unterscheidet ausdrücklich zwischen inländischem und dem grenzüberschreitenden Sachverhalt (= es wird auf Inländer- und Ausländereigenschaften abgestellt)
versteckte Diskriminierung
Die Maßnahme belastet typischerweise ausländische Produkte oder Personen mehr
Dassonville-Formel (wurde für die Warenverkehrsfreiheit entwickelt, gilt aber für alle Grundfreiheiten)
Eine Beschränkung liegt vor, wenn eine staatliche Regelung den grenzüberschreitenden Verkehr mittelbar oder unmittelbar, potenziell oder tatsächlich behindert, unabhängig davon, ob sie diskriminierend oder unterschiedslos wirkt.
Primärrecht
Gründungsverträge der Europäischen Union
Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH)
Sekundärrecht
Verordnung: Allgemeine Wirkung, gilt unmittelbar und verbindlich in jedem Mitgliedstaat
Richtlinie: hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, jedoch Handlungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung
Beschluss: Sind in allen Teilen verbindlich (Vergleichbar mit VA)
Empfehlung und Stellungnahme
Ungeschriebenes EU-Recht/ allgemeine Rechtsgrundsätze
EU-Gewohnheitsrecht
Völkerrechtliche Verträge der EU
Voraussetzungen für die vertikale Direktwirkung von Richtlinien für natürliche oder juristische Personen
(1) Frist für die Umsetzung ist abgelaufen
(2) Richtlinie ist unbedingt und hinreichend genau bestimmt
(3) nach herrschender Meinung: natürliche oder juristische Person muss durch die Richtlinie ein Recht verliehen bekommen
Voraussetzung für Geltung des Primärrechts auch für natürliche oder juristische Personen
Sowohl vertikal (Bürger <-> Staat) als auch horizontal (Drittwirkung unter Bürgern)
(1) Norm muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein, sodass keine weitere Konkretisierung angewendet werden muss.
(2) Vorschrift muss unbedingt und unabhängig von weiteren Rechtsvorschriften sein
Wahlrechtsgrundsätze der Europäischen Union, Art. 14 III EUV
Das europäische Parlament wird in allgmeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl gewählt
Allgemeinheit: Gleichbehandlung aller Bürger der Union hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts
Unmittelbarkeit: Keine Zwischengestaltung eines Wahlgremiums
Stimmabgabe ist frei
geheime Wahl
nicht auch “gleich”, weil:
- degressive Proportionalität der Sitzverteilung
- Unterschiedliches Stimmgewicht
- Kompromiss zwischen Staatengleichheit und demokratischer Gleichheit
Aller Organe der Europäischen Union
Europäisches Parlament, Art. 14 EUV
Europäischer Rat, Art. 15 EUV
Rat, Art. 16 EUV
Europäische Kommission, Art. 14 EUV
Gerichtshof der Europäischen Union, Art. 19 EUV
effet utile
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet die Richtlinienbestimmungen bestmöglich umzusetzen.
-> dient der EuGH als teleologischer Auslegungsgrundsatz -> Normen werden im Sinne ihrer größtmöglichen Effektivität zur Erreichung der Unionsziele interpretiert
-> Rechtliche Grundlage für ggfs. eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien
Gemeinsame Basis von EuGH und BVerfG
EuGH und BVerfG gehen beide von einer autonomen Rechtsordnung der europäischen Union aus
Beide erkennen den Vorrang von Unionsrechtsakten vor mitgliedstaatlichem Recht an
EuGH geht hier von einem absoluten Vorrang aus
BVerfG geht in Ausnahmefällen von einer Prüfungs- und Verwerfungskompetenz aus
Was ist ein Kollisionsfall? -> Wenn ein Rechtsakt der europäischen Union einen Rechtsakt des nationen Rechts widerspricht
durch den EUV und AEUV werden Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten auf die europäische Union übertragen
innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Übertragung Art. 23 I S. 2, 3 GG
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