Definition Eigentum
Eigentum ist die Summe aller vermögenswerten Rechten, die dem Einzelnen durch die Gesetze zugewiesen sind und ihm eine private Nutzungs- und Verfügungsbefugnis einräumen.
Definition Enteignung
Die Enteignung ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet und überträgt das entzogene Eigentum im öffentlichen Interesse auf den Staat oder eine dritte Person (Vorgang der Güterbeschaffung)
Schranken des Art. 14 I GG
(1) Inhalts- und Schrankenbestimmung: Einfacher Gesetzesvorbehalt gem. Art. 14 I 2 GG
(2) Enteignung: Qualifizierender Gesetzesvorbehalt gem. Art. 14 III GG -> nur durch ein formelles Gesetz (sog. Legalenteignung) oder auf Grundlage eines formellen Gesetzes, also durch materielles Recht oder VA
-> sowohl für den Betroffenen, als auch den Staat eine wesentliche Angelegenheit aufgrund des Budgetrechts des Parlamentes
Unterscheidung Staatshaftung und Staatunrechtshaftung
Staatshaftung: finanzieller Ausgleich für eine besondere Betroffenheit, die der einzelne Bürger durch bestimmte rechtmäßige Maßnahmen des Staates erleidet (Sonderopfer)
Staatsunrechtshaftung: Wiedergutmachung für staatliches Handeln
(1) Folgenbeseitigungsanspruch
Restitutionsanspruch
- Ist auf Beseitigung rechtswidrigem Handeln gerichtet
- Betroffene soll so gestellt werden, wie er vor dem rechtswidrigen Handeln stand, durch aktives Handeln der Verwaltung
- Verlängerter Abwehranspruch
- (P) Rechtsgrundlage: Jedenfalls mittlerweile Richterrechtlich anerkannt
(2) Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
- Vorbeugung von Rechtsverletzungen der Verwaltung
- greift, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte bereits im Vorfeld verhindert werden kann
(3) Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
- Rückgewehr rechtgrundlos erlangter Leistungen im öffentlichen Recht
- parallele zum zivilrechtlichen Bereicherungsrecht
- Rechtsgrundlage: Art. 20 III GG (Rechtmäßigkeit der Verwaltung) i.V.m. §§ 812 ff. BGB
(1) Amtshaftungsansprüche
Schadensersatzanspruch
- Verschuldensabhängige zivilrechtliche Haftung des Beamten wird über Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet
- Anspruchsgrundlage: § 839 i.V.m. Art. 34 GG
(2) Haftung im Rahmen verwaltungsrechtlicher Schuldverhältnisse
- analoge Anwendung von schuldrechtlichen Vorschriften, wenn Bürger und Staat in einem Schuldverhältnis ähnlich engen öffentlich-rechtlichen Verbindung zueinanderstehen
- Anwendung beim verwaltungsrechtlichen Vertrag ohnehin aus § 62 S. 2 VwVfG
- Fallgruppen: öffentlich-rechtliche Benutzungs- und Leistungsverhältnisse, die öffentlich-rechtliche Verwahrung, öffentlich-rechtliche GoA
(1) Aufopferungsanspruch
- rechtmäßiges Staatshandeln (Sonderopferhaftung)
- Ursprünglich auf Grundlage von §§ 74, 75 EinIARL
- Anspruchsgrundlage: Mittlerweile spezialgesetzlich verankert, Aufopferungsgewohnheitsrecht
- rechtmäßiger hoheitlicher Eingriff in aus Art. 2 II geschützte Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit)
- (P) Ob auch allgemeines Persönlichkeitsrecht und Berufsfreiheit ausgeglichen werden kann -> h.M. (-)
- ersetzt werden unmittelbar entstandene Vermögensschäden (z.B. Arztkosten und Verdienstausfall)
(2) Polizeirechtlicher Entschädigungsanspruch bei rechtmäßigem Handeln
Anspruchsgrundlage: § 39 I lit. a NWOBG
- Anspruch auf Entschädigung des Nichtstörers, wenn dieser durch eine Maßnahme der Ordnungsbehörde bzw. der Polizei (§ 67 NWPolG) geschädigt wird.
- spezielle Normierung des Aufopferungsgedankens für das Gefahrenabwehrrecht
(3) Enteignungsentschädigung
- Anspruchsgrundlage: Enteignendes Gesetz i.V.m. Art. 14 III 2 GG - Enteignung erfolgt aus Gesetz (Legalenteignung) oder Gesetz auf dessen Grundlage enteignet wird (Administrativenteignung)
- Entschädigung muss vorgesehen sein, ansonsten nicht rechtmäßig -> wenn diese nicht vorgesehen ist, muss im Wege des Primärrechtsschutz vorgegangen werden
- Im Falle einer generellen und abstrakten Festlegung von Rechten und Pflichten -> Inhalts- und Schrankenbestimmung
(5) Anspruch aus enteignendem Eingriff
- Enger Zusammenhang zum enteignungsgleichen Eingriff
- Jedoch keine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung (wie beim Enteignungsgleichen Eingriff), sondern um Nebenfolgen von an sich rechtmäßigen Eingriffen in das Eigentum
- Kaum Anwendungsbereich: Überall dort, wo ein unzumutbares Sonderopfer absehbar ist und keine Regelung getroffen wird liegt Rechtswidrigkeit vor
- Daher ausschließlich Entschädigungspflicht für atypische, zufällige Folgen rechtmäßigem Handeln, die nicht vorhergesehen werden konnten
-> Rechtsgrundlage ebenfalls §§ 74, 75 Einl. ALR und mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt
(1) Anspruch aus aufopferungsgleichem Eingriff
- Staatsunrechtshaftung (Entschädigungsanspruch)
- Anspruchsgrundlage: Spezialgesetze
- Ebenfalls Schutzgüter des Art. 2 I GG
- der Eingriff ist rechtswidrig
- mithin wird der Anspruch genauso wie der des Anspruchs aus Aufopferung geprüft, nur das die Voraussetzungen des Sonderopfers durch die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ersetzt werden
(2) Polizeirechtlicher Entschädigungsanspruch bei rechtswidrigem Handeln
- Anspruchsgrundlage: § 39 I lit. b NWOBG
- verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch desjenigen, der durch eine rechtswidrige Maßnahme einer Ordnungsbehörde bzw. der Polizei (§ 67 NWPolG) einen Schaden erleidet.
- (P) Analoge Anwendung bei rechtmäßigen Inanspruchnahmen von Anscheins- oder Verdachtsstörern, die sich im Nachhinein als Nichtverantwortliche herausstellen? (s.u.)
(3) Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff
- Staatsunrechtshaftung (rechtswidriges Handeln)
- Anspruchsgrundlage: § 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landesrecht bzw. Aufopferungsgewohnheitsrecht - entwickelt durch BGH, nach „Nassauskiesungsentscheidung“ des BVerfG anerkannt
- verschuldensunabhängig
- Entschädigungsanspruch für Schäden aus rechtswidrigen und hoheitlichen Beeinträchtigungen des Eigentums
- genauso wie Enteignender Eingriff zu prüfen, nur das die Voraussetzungen des Sonderopfers ersetzt werden, durch die des rechtswidrigen Eingriffs
- Neben der Enteignung, wichtigste Anspruchsgrundlage in Klausuren im Staatshaftungsrecht
Allgemeines Schema für Staatshaftungsrecht
I. Ausführungen zur Rechtsgrundlage
II. Hoheitliches Handeln
generell: öffentlich-rechtliches Handeln
III. Eingriff in ein subjektives Recht des Betroffenen
beim Aufopferungsanspruch bzw. Aufopferungsgleichen Anspruch: Rechtsgüter des Art. 2 II GG (Leben, Gesundheit, Freiheit)
IV. Rechtswidrigkeit oder Sonderopfer
Staatshaftung: Sonderhaftung
Staatsunrechtshaftung: Rechtswidrigkeit des Eingriffs
Europarechtliche Staatshaftungsansprüche: Staatshaftungsanspruch muss hinreichend qualifiziert sein
V. Verschulden (oder verschuldensunabhängig)
VI. Kausaler Schaden
VII. Dem Staat zurechenbar
ergibt sich bei der Staatsunrechtshaftung bereits aus der Unmittelbarkeit des Eingriffs
mit Unmittelbarkeit ist keine reine Kausalitätsbetrachtung gemeint, sondern eine wertende Zurechnung (Typische Folge)
VIII. Haftungsausschluss
polizeirechtliche Entschädigung: §§ 39 II, 40 IV NWOBG
IX. Haftungsumfang
Unterscheidung zwischen Restitution, Schadensersatz und Entschädigung
Amtshaftungsanspruch, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 I 1 BGB
I. Ausübung eines öffentlichen Amtes
Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (Beamte im Sinne des Beamtengesetz + sonstige Personen, soweit sie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit öffentlicher Gewalt betraut sind)
in Ausübung der öffentlichen Tätigkeit
-> im Falle von Realakten: Soweit eine Verkehrssicherungspflicht im Gesetz vorgesehen ist
II. Amtspflichtverletzung
betrifft die Innenbeziehung: Verletzung der dem Beamten gegenüber seinem Dienstherren obliegende Pflicht
III. „in Ausübung“
Schadensstiftendes Verhalten muss in Bezug mit der Amtsausübung stehen
IV. Drittbezogenheit der verletzten Pflicht
Zweck der Amtspflicht muss der Schutz des Dritten sein
V. Verschulden
abzulegender Sorgfaltsmaßstab: Idealbeamte
VI. Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden
VII. Haftungsausschluss
durch formelles Gesetz
§ 839 I, II, III, BGB
§ 254 BGB
Verjährung, § 195 BGB
VIII. Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Naturalrestitution könnte man vom Beamten nicht verlangen (nur Haftungsverschiebung auf den Staat durch Art. 34 I GG), daher nur Wertersatz i.S.d. § 251 I BGB
IX. Passivlegitimation
Anvertrauenslehre: Der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Handelnde steht, das heißt i.d.R. die Anstellungskörperschaft haftet
X. Rechtsweg: Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 3. Fall VwGO
Folgenbeseitigungsanspruch (Möglicher Anspruch für die Leistungsklage)
I. Rechtsgrundlage - Einhellig anerkannt (inklusive BVerwG) und überwiegend abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten
II. Anspruchsvoraussetzungen
1. Hoheitliches Handeln (wie Verwaltungsrechtsweg)
nicht bei Unterlassen möglich -> FBA ist auf Durchsetzung eines Anspruchs gerichtet
2. Eingriff in subjektiv-öffentliches Recht (im Sinne einer Beeinträchtigung
Eingriff ist jede Beeinträchtigung, die die Bagatellgrenze überschreitet
3. Unmittelbarkeitszusammenhang (str.)
BVerwG: Folgen einer Amtshandlung sind vom FBA nicht erfasst, wenn diese Folgen erst durch ein Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht worden sind, das auf seiner eigenen Entschließung beruhte.
4. Rechtswidrigkeit der Folge (des hierdurch geschaffenen Zustandes)
5. Rechtsgrundlosigkeit der Folge
- Wenn Beseitigung eines rechtwidrigen, aber wirksamen VA (oder öffentlich rechtlichen Vertrag) geltend gemacht wird, dann muss dieser erst angefochten und aufgehoben werden
6. Ausschlussgründe
Unmöglichkeit
Mitverschulden
Unzumutbarkeit der Wiederherstellung
Lagilisierungsmöglichkeit
7. Rechtsfolge (Wiederherstellung des status quo ante)
Wiederherrstellung des ursprünglichen oder gleichwertigen Zustandes
Kein “Wiedergutmachungsanspruch”: Kein Geld
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