Was geschieht rechtlich, wenn der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I VwGO nicht eröffnet ist?
Klage nicht direkt unzulässig, sondern wird gem. § 173 VwGO in Verbindung mit § 17a II 1 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen
Woraus ergeben sich grundsätzlich nur aufdrängende Spezialzuweisungen?
nur aus Bundesgesetzten
-> Ausnahme: § 187 VwGO
Nenne das in den Lehrbüchern häufig zitierte Standardbeispiel einer Sonderzuweisung (Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs)?
§ 126 Abs.1 BRRG
Woraus können sich Abwehransprüche gegen störende Immissionen ergeben?
bürgerliches Nachbarschaftsverhältnis (§§ 1004, 906 BGB)
öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Woraus ergibt sich, dass Kirchen als eine Körperschaft öffentlichen Rechts handelt?
Art.140 GG. iVm Art.138 V WRV (Weimarer Reichsverfassung)
-> Ihr wird die Rechtsmacht verliehen, Gegenstände ihres Vermögens zu öffentlichen Sachen zu widmen
-> Gegenstände, die gottesdienstlichen Zwecken dienen (res sacrae)
Was ist bei der res sacrae wichtig?
ob sie innerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Widmungszwecks genutzt wird oder ob es sich um die Wahrnehmung von Eigentümerbedürfnissen außerhalb des Widmungszwecks handelt
Wann ist eine Streitigkeit verfasssungsrechtlicher Natur?
wenn…
zwei Verfassungsorgane unmittelbar über
spezifisches Verfassungsrecht streiten
= doppelte Verfassungsunmittelbarkeit
Was stellt kirchliches Handeln nach dem res sacrae dar?
Wann ist eine Streitigkeit nach der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit abzulehnen, dennoch eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Natur?
Klagen von Bürgen auf Erlass eines Parlamentsgesetztes
Zulässigkeit eines Volksbegehrens
Was erweitert der § 17 II GVG und was ist dessen Voraussetzung?
die Rechtswegszuständigkeiten des Verwaltungsgerichts insoweit auch auf zuständigkeitsfremde Klagegründe
-> einheitlicher Lebenssachverhalt
Was geschieht rechtlich, wenn der Verwaltungsrechtsweg nicht gem. § 40 Abs.1 VwGO eröffnet ist?
die Klage ist “nicht direkt unzulässig”, sondern wird gem. § 173 VwGO in Verbindung mit § 17a II 1 GVG von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen
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