Buffl

Lernfeld 1.2

CK
by Christian K.

Welche Pflichten hat der Ausbildende?


  • Ausbildungspflicht:

    Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig sind. (§ 14)

  • Freistellung für Berufsschulunterricht, außerbetriebliche Ausbildungen und Prüfungen:

    Ausbildende müssen Auszubildende zum Besuch anhalten und sie dafür freistellen. (§ 14, 15)

  • Benennung weisungsberechtigter Personen:

    Ausbildende sind verpflichtet, Auszubildenden die weisungsberechtigten Personen bekanntzumachen.

  • Aufsichtspflicht:

    Ausbildende sind verantwortliche Personen (nach § 13 ArbSchG) und somit verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen. (§ 1631 BGB)

  • Ausbildungsnachweiskontrolle:

    Ausbildende haben Auszubildende Ausbildungsnachweise kostenfrei auszuhändigen und deren ordnungsgemäße Führung zu überwachen. (§ 14)

  • Bereitstellung der Ausbildungsmittel:

    Ausbildende haben Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind. (§ 14)

  • Urlaubsgewährung:

    Auszubildenden ist ein möglichst zusammenhängender Urlaub nach gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren. (BurlG, JArbSchG)

  • Vergütungspflicht:

    Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen, die jährlich steigt. Sie darf nicht niedriger als die Mindestausbildungsvergütung sein. Besteht eine tarifliche Regelung, so sind diese Sätze maßgebend. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zu 6 Wochen weitergezahlt, danach wird Krankengeld gezahlt. (§§ 17, 18)

  • Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben:

    Ausbildende müssen Auszubildende ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind. Ausbilder haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. (§ 14)

  • Zeugnispflicht:

    Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. (§ 16)


Welche Pflichten hat der Auszubildende?


  • Lernpflicht:

    Auszubildende haben sich zu bemühen, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. (§ 13)

  • Teilnahme am Berufsschulunterricht, außerbetriebliche Ausbildung und Prüfungen:

    Auszubildende haben die Pflicht, an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen. (§ 13)

  • Weisungsgebundenheit:

    Auszubildende sind verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen. (§ 13)

  • Einhaltung der Ordnung:

    Auszubildende haben die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten. (§ 13)

  • Ausbildungsnachweiserfüllung:

    Auszubildende sind verpflichtet, die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß schriftlich oder digital zu führen und regelmäßig vorzulegen. (§ 13)

  • Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel:

    Auszubildende haben die ihnen zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln. (§ 13)

  • Erholungspflicht:

    Auszubildende sind verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubnszweck widersprechende Erwerbstätigkeit zu unterlassen. (§ 8 BUrlG)

  • Benachrichtigungspflicht:

    Auszubildende sind verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten. (§ 13)

  • Sorgfalt Ausführung von Aufgaben:

    Auszubildende haben die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, Einrichtungen pfleglich zu behandeln. (§ 13)

  • Geheimhaltungspflicht:

    Auszubildende sind verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. (§ 13)


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Christian K.

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