Zustandekommen Vertrag
durch übereinstimmende Willenserklärungen
mindestens 2 Personen
§ 861
einleitende Willenserklärung = Anbot, Angebot, Offerte
Annahme
Angebot
liegt unter 2 Voraussetzungen vor:
Bestimmtheit: enthält dir wesentlichen Punkte des abzuschließenden Vertrages, wird durch bloße Zustimmung perfekt
Bindungswillen: bloßes zur Verhandkung einladen reicht nicht (invitatio ad offerendum)
Invitatio ad offerendum: Übersendung von Preislisten, Katalogen, Mustern, Ausstellen von Waren in einem Schaufenster —> Erklärungen gegenüber einem größeren und unbestimmten Personenkreis —> Üblicherweise will sich Anbieter seinen Vertragspartner aussuchen und die Ware ist nicht in unendlicher Stückzahl vorhanden
mit Annahme wird Angebot von beiden Parteien übereinstimmend zur rechtsgeschäftlichen Norm (lex contractus) erhoben
Willensbetätigung genügt, auch stille Annahme § 864 Abs 1 möglich
§ 864 Abs 2 besondere Regeln für Realangebote: wurde jemanden ohne seine Veranlassung eine Sache übersandt, gilt das Behalten, Verwenden und Verbrauchen nicht als Annahme, WENN Empfänger keinen Annahmewillen hat
Empfänger ist nicht verpflichtet die Sache zu verwahren oder zurückzuschicken, er kann sich ihrer auch entledigen
Absender hat keinen Bereicherungsanspruch, wenn Empfänger die Sache verwendet
Nur wenn ihm irrtümliche Übersendung erkennbar ist, muss der Verbraucher dem Absender eine Mitteilung machen oder die Sache an ihn zurückleiten
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