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DS nach ASOG

SA
by Shajaril A.

§ 36 ASOG

GRUNDSÄTZLICH: wenn Adressaten freiwillig zustimmen, so ist keine richterliche Anordnung und keine EB nötig


Voraussetzungen der Einwilligung:

  • Einwilligungsfähigkeit des Adressaten (nihct volltrunk, grundsätzlich volljährig)

  • die Berechtigten der Wohnung

    • wenn es mehrere sind, dann von allen einzelnden

    • in Räumen von minderjährigen ist neben der Erlaubnis der Eltern auch ihre Erlaubnis notwendig

    • bei allein wohnden minder. (ab 14!!) ist deren Zustimmung ausreichend

  • Merke: sollte mitten der DS Einwilligung zurückzeihen ann muss richterliche Anordnung eingeholt werden, außer bei Gefahr im Verzug

§ 36 (1) Nr 1 ASOG iVm § 38 ASOG

es bestehen Tatsachen, dass sich Sachen befinden, welche sichergestellt werden dürfen (Voraussetzung des § 38 ASOG)


§ 36 (1) Nr 2 ASOG

wenn aus Wohnungen Emissionen ausgehen, welche erhebliche Belästigung der Nachbarschaft


§ 36 (1) Nr 3 ASOG

es besteht eine ggw. Gefahr (schädigende Wirkung eines Ereignis bereits begonnen hat, unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht)

für bestimmte hochwertige Rechtsgüter


§ 36 (2) ASOG iVm § 30 ASOG zwecks Vorführung einer Person

§ 36 (2) ASOG iVm § 20 (3) ASOG zwecks Ingewahrsamsnahme einer Person


§ 36 (4) ASOG

bei einer kriminalitäsbelasteter Wohnung (JEDOCH: nur betreten)


§ 36 (5) ASOG

Arbeits-Betriebs- und Geschäftsräume sowie sonstige Räume und Grundstücke:

(sind der Öffentlichkeit zugänglich (zb Disko, KINO) und waren der Öffentlichkeit zugänglich stehen zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung (zb Disko nach Einlassstop und Kino bei Einlassstop)

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Shajaril A.

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