EB DS nach dem ASOG
§ 34 ASOG bei Personen= zielgerichtete amtliche Suche nach SAchen und Spuren an der Körperoberfläche einschließlich der leicht zugänglicjen Körperöffnungen in oder an der Kleidung. Zu den leichtzugänglichen Öffnungen gehören Ohren, NAsen und Mund.
§ 35 ASOG bei Sachen= zielgerichtete Suche nach Personen, Sachen und Spuren in oder an Sachen.
§ 36 ASOG bei Wohnungen= körperliche Eindringen in Wohn- bzw. Geschäftsräume zu anderen Zwecken als der DS, insbesondere zur Feststellung der darin aufhältlichen Personen.
§ 34 ASOG
§ 34 (1) Nr 1 ASOG= Person führt sicherstellungsbedürftige Sachen
(sicherstellungsbedürftige Sachen sind Gegenstände gem § 38 ASOG; Sachen um Eiegntümer vor verlust oder Beschädigung zu schützen od. Eiegnsicherung)
§ 34 (1) Nr 2 ASOG= bei hilflosen Personen
§ 34 (2) Nr 1 ASOG= bei festgehaltenen PErsonen (Sistierung Verbringung nach PsychKG)
§ 34 (2) Nr 2 ASOG= hält sich auf am kbO
§ 34 (2) Nr 3 ASOG= in oder an einem gefährdeten Objekt
§ 34 (2) Nr 4 ASOG= an einer ASOG Kontrollstelle
FVV: § 34 (3)=DS nur durch gleichem Geschlecht oder durch Ärzte (Ausnahme bei Gefahr für Leib oder Leben)
§ 35 ASOG
§ 35 (1) Nr 1 ASOG= wenn die mitführende PErson ds wird
§ 35 (1) Nr 2 ASOG= bei hilfloder PErson oder Person dessen Freiheit entzogen wurde
§ 35 (1) Nr 1 ASOG iVm § 38 ASOG= sicherstellungsbedürftiger Sachen
§ 35 (2) Nr 1 ASOG iVM § 30 ASOG= PErson die in Gewahrsam genommen wird
§35 2 nr 2 ASOG= herrenlose Sachen befindet sich am kbO (falls PErson da ist dann anch der §35 (1) Nr 1 ASOG)
§35 2 Nr 3 ASOG= herrenlose SAche am gefärdeten Objekt
FVV: gem. §35 (3) ASOG
Anwesenheitsrecht des Inhabers
bei Abwesenheit ist ein Vertreter oder anderer Zeuge hinzzuziehen
K940 auf Verlangen
§ 36 ASOG
was sind Betreten und Durchsuchen?
was ist Wohnung (auf DS bezogen)?
Betreten: oíst das körperliche Eindringen in Wohn- und Geschäftsräume, insbesondere zur Feststellung der darin aufhältlichen Personen. Es umfasst das Eintreten sowie die einfache Nach- und Umschau und die damit vermeidliche Kenntnisnahem von PErsonen und Sachen.
Durchsuchen: ist das durch körperliches betreten zwecks ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhaltes, was der Wohnungsinahber von sich aus nicht offenlegt oder herausgibt.
nur für das DS liegt Richtervorbehalt vor
Wohnung: umfasst Wohn- und Nebenräume, Arbeits-Betriebs uudn Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum. an dieser Stelle ein Mensch seinen räumlichen Lebensmittelpunkt eingerichtet hat und Unberechtigte von dort ausschließt
Richtervorbehalt und GiV
Richtervorbehalt: bedeutet dass er grundsätzlich dem Richter obliegt, eine WohnungsDS anzuordnen
GiV ist eine Ausnahme
wenn durch einholung der richterlichenA Anordnung der Erfolg der Maßnahme vereitelt oder gefährdet wäre
Nachtzeitschranke: betreten und DS von Wohnungen während der Nachtzeit (21-06) grundsätzlich unzulässig ist. Nachtzeitraum ist in StPO wie im ASOG gleich.
FVV:
Anwesenheitsrecht des Inhabers der Wohnung (Inhaber kann es verwikren oder Vertreter, wenn die Maßnahmen vor Ort behindern)
Bekanntgabe des DSgrundes
Protokollerungspflicht (K940 und E428 (Hinweiszettel))
GRUNDSÄTZLICH: wenn Adressaten freiwillig zustimmen, so ist keine richterliche Anordnung und keine EB nötig
Voraussetzungen der Einwilligung:
Einwilligungsfähigkeit des Adressaten (nihct volltrunk, grundsätzlich volljährig)
die Berechtigten der Wohnung
wenn es mehrere sind, dann von allen einzelnden
in Räumen von minderjährigen ist neben der Erlaubnis der Eltern auch ihre Erlaubnis notwendig
bei allein wohnden minder. (ab 14!!) ist deren Zustimmung ausreichend
Merke: sollte mitten der DS Einwilligung zurückzeihen ann muss richterliche Anordnung eingeholt werden, außer bei Gefahr im Verzug
§ 36 (1) Nr 1 ASOG iVm § 38 ASOG
es bestehen Tatsachen, dass sich Sachen befinden, welche sichergestellt werden dürfen (Voraussetzung des § 38 ASOG)
§ 36 (1) Nr 2 ASOG
wenn aus Wohnungen Emissionen ausgehen, welche erhebliche Belästigung der Nachbarschaft
§ 36 (1) Nr 3 ASOG
es besteht eine ggw. Gefahr (schädigende Wirkung eines Ereignis bereits begonnen hat, unmittelbar oder in allernächster Zeit bevorsteht)
für bestimmte hochwertige Rechtsgüter
§ 36 (2) ASOG iVm § 30 ASOG zwecks Vorführung einer Person
§ 36 (2) ASOG iVm § 20 (3) ASOG zwecks Ingewahrsamsnahme einer Person
§ 36 (4) ASOG
bei einer kriminalitäsbelasteter Wohnung (JEDOCH: nur betreten)
§ 36 (5) ASOG
Arbeits-Betriebs- und Geschäftsräume sowie sonstige Räume und Grundstücke:
(sind der Öffentlichkeit zugänglich (zb Disko, KINO) und waren der Öffentlichkeit zugänglich stehen zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung (zb Disko nach Einlassstop und Kino bei Einlassstop)
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