§ 23 (1) Nr 1 ASOG
ED zur gefahrenabwehrenden IdF
zulässige IdF nach § 21 ASOG
IdF ist nihct oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglcih
(Bsp.: Person bei Kontrolle im kbO verweigert jede Personalienangabe udn DS verlief negativ)
§ 23 (1) Nr 2 ASOG
ED zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung
Person ist verdächtig eine Straftat
Wiederholungsgefahr
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
(Bsp.: eines 13 jährigen Intensivtäters oder haftentlassenen Sexualtäters)
§ 163 b (1) StPO
ED des verdächtigen zwecks IdF nach der StPO
zulässige IdF nach § 163 b (1) StPO bei Verdächtigen
§ 163 b (2) StPO
ED bei Unverdächtigen nach der StPO
nicht gegen willen des unverdächtigen
ED muss zur Bedeutung der Sache im Verhältnis sein
§ 81 b 1. Alt. StPO
ED für die ZWecke des Strafverfahrens
Beschuldigter einer Straftat
für die Zwecke des Strafverfahrens notwenig
§ 81 b 2. Alt. StPO
ED (Wiederholungsgefahr) für die Zwecke des Erkennungsdienstes
Beschudligter einer Straftat
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