Kann falsches Verhalten beim Einfahren in die Fahrbahn nach § 10 StVO (auch aus eigensüchtigen Gründen) als „Todsünde" i.S. von § 315c | Nr. 2a StGB gewertet werden?
Ja, als nicht beachten der Vorfahrt ist es mit erfasst
Kann auch das Nichtbeachten des Vorrangs von Fußgängern nach § 9 III S.3 StVO unter das „Nichtbeachten der Vorfahrt" i.S. von § 315c | Nr. 2a StGB gewertet werden, wenn es durch den PKW-Fahrer besonders rücksichtslos erfolgt?
Nein, der Vorrang von Fußgängern ist bei dieser Sünde nicht mit erfasst
Kann eine Gefährdung durch unerlaubtes Beschleunigen, um ein Überholen durch den, zum Überholen ausgescherten Fahrzeugführer zu verhindern, als „Todsünde" i.S. von § 315c | Nr. 2b StGB gewertet werden?
Ja dieser Vorgang ist in §315c I Nr. 2b StGB mit erfasst
Ist die Benutzung des Seitenstreifens der BAB zum Zwecke des schnelleren Vorwärtskommens ein „Überholen" im Sinne § 5 StVO?
Nein, die Benutzung des Seitenstreifens ist in §2 I StVO erfasst
Kann eine Gefährdung bei der Benutzung des Seitenstreifens der Autobahn als „Todsünde" i.S. von § 315c | Nr. 2b StGB gewertet werden?
Ja, §315c I Nr. 2b StGB ist weiter gefasst als §5 StVO, somit gilt Überholen auf dem Seitenstreifen als Todsünde nach §315c I Nr. 2b StGB
Liegt (unbeachtlich der Gesetzeskonkurrenz) immer auch ein Verstoß gegen § 8 StVO oder § 18 III StVO vor, wenn ein Täter den Tatbestand der § 315c | Nr. 2a StGB erfüllt?
Nein, es könnte auch ein Verstoß gegen §9, 10, 6, 37 usw. StVO vorliegen.
§8, 18 StVO müssen nicht zwingend vorliegen
Muss für die Erfüllung der Tatbestände des § 315c | Nr. 2 a-g StGB die entsprechende Todsünde immer vorsätzlich begangen werden?
Nein, der Täter muss nicht wissen ob er eine Todsünde begeht, um den Tatbestand zu erfüllen
Entscheide ob wahr oder falsch
§315c I Nr. 2a-f StGB
Der Schaden an dem vom Täter geführten Fahrezeug spielt für die Gefährdung keine Rolle , auch wenn es ihm nicht gehört
Wahr
Der Täter kann die Tat vorsätzlich begehen und die Gefahr fahrlässig verursachen
Für eine Tat nach Absatz III Nr. 1 muss der Täter vorsätzlich handeln
Es muss immer ein Fremdschaden (aus Sicht des Täters) eingetroffen sein.
Falsch
Es muss ein Personenschaden oder Sachschaden von mindestens 750€ eingetroffen sein.
Personenschaden = immer §315c
Sachschaden ab 750€ = §315c
Wenn der Täter durch seine Handlung eine andere Straftat verdecken will, qualifiziert sich die Tat zum Verbrechen
Trotz grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten kann die Handlung fahrlässig sein
Es handelt sich bei der Tat um ein Offizialdelikt
Nenne die 7 Todsünden
Vorfahrt nicht beachtet
Falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
an Fußgängerüberwegen falsch fährt
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist
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