Einzelbewertungsprinzip
Die Vermögensgegenstande und Schulden
sind zum Abschlusstag einzeln zu
bewerten §252 Abs. 1 Nr.3
= verhindert bewertungsmaßige Zusammenfassung und Kompensation von Wertminderung & Werterhöhung,
Zusammenfassung bei einheitlicher Nutzen funtionszammhang
Anschaffungswertprinzip
begenzt die Bewertung von Vermögensgegenständen auf die AK als Wertobergrenze $253 Abs. 15.1
= VG dürfen höchstens mit AK
vermindert um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen angesetzt werden.
Vorsichtsprinzip
Es ist vorsichlig zu bewerten §252 Abs. 1, Nr. 4
> Realisationsprinzip:
= Gewinne sind nur zu berrüchsichtigen , uenn sie am Abschusstag realisiert sind
> Imparitätsprinzip
= alle drohenden Verluste und Risiken, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind sind zu berücksichtigen
unterschiedliche Behandung der Gewinne & Verluste → Niederstwertprinzip §253 Abs. 3, 4, §258
Niederstwertprinzip
es wird immer der geringste Wert ausgewiesen, der zum Zeitpunkt der Buchung erzielt werden kann
Vollständigkeit
JA hat Va & Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten soure Aufu. + Ertr. zu enthallen §246 Abs.1 S.1
—> werterhellend: Ereignis vor Bilanzstichtag aber danach bekannt geworden
—> wertbegründend : Eregnis nach Bilanzstichtag
Last changeda month ago