Buffl

Internationale Zuständigkeit

KH
by Katharina H.

Grenzen internationaler Zuständigkeit


  • Zuständigkeit Österreichs, immer dann gegeben, wenn ausdrücklich angeordnet

  • Völkerrechtliche Regelungen: Transportrecht, Familienrecht (Haager Kinderschutzübereinkommen, Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, Haager Unterhaltseinkommen), Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ 2007)

  • Unionsrecht: EugVVO, Brüssel IIa-VO, EuUVO, EuErbVO, EuEheGüVO, EuPartGüVO

—> Verordnungen und LGVÜ 2007 verdängen die autonomen gesetzlichen Bestimmungen, es ist also stets zu prüfen, ob vor der Anwendung autonomen Rechts, nicht eine der Verordnungen oder das LGVÜ 2007 anwendbar ist


  • autonomes österreichisches Recht: ausdrückliche Regelungen über internationale Zuständigkeiten in der JN, ASGG, TEG —> internationale Zuständigkeit ist dann gegeben, wenn einer der in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen geforderten Anknüpfungspunkte vorliegt

  • Faustregel: für personen- und familienrechtliche Angelegenheiten ist internationale Zuständigkeit grundsätzlich dann gegeben, wenn eine der Parteien entweder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ö hat

  • Keine Norm im Unionsrecht, Völkerrecht oder im autonomen österreichischen Recht, welche die internationale Zuständigkeit ausdrücklich anordnet —> § 27a Abs 1 JN: Sind die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts gegeben, liegt auch internationale Zuständigkeit vor

  • § 27a Abs 1 JN kommt nicht zur Anwendung, soweit das Völkerrecht oder besondere gesetzliche Anordnungen anderes bestimmen


Prüfung der internationalen Zuständigkeit nach Art 27 und 28 EuGVVO (Brüssel Ia-VO)

  • bei Prüfung ergibt sich, dass das angerufene Gericht international unzuständig ist, so darf es gem Art 27 EuGVVO die Klage nur dann von Amts wegen aufgrund internationaler Unzuständigkeit zurückweisen, wenn das Gericht eines anderen Mitgliedstaates nach Art 24 zwangszuständig ist, sonst hat das Gericht die Klage dem Beklagten zuzustellen —> Beklagte kann Unzuständigkeit nach Art 26 heilen

  • Heilung nach Art 26, wenn sich Beklagter ohne Erhebung der Unzuständigkeitseinrede auf Verfahren einlässt

  • Ausnahme Heilung: Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen —> Heilung nur, wenn Beklagte zuvor von Gericht belehrt wurde

  • Einrede erhoben: Gericht hat sich über deren Vorliegen abzusprechen, lässt sich Beklagte auf Verfahren nicht ein (ist säumig), hat das Gericht gem Art 28 Abs 1 EuGVVO von Amts wegen die internationale Unzuständigkeit aufzugreifen

  • Prüfung des Gerichts, ob es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind

  • Verfahren ist so lange zu unterbrechen, bis diese Voraussetzung festgestellt ist

  • wird Versäumungsurteil erlassen, ohne dass die rechtzeitige Zustellung der Klage feststeht, könnte dies gem Art 45 Abs 1 lit b und Art 46 einen grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung in den anderen Mitgliedstaaten bilden


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Katharina H.

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