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Grundlagen und Gesetzgebung (Kopie)

SG
by Sophia G.

demokratisches Grundprinzip


Allgemein

-> Ziel: (politische) Freiheitssicherung und Selbstbestimmung

  • Art 1 B-VG: Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

    • -> Prinzip der Volkssouveränität


  • Identität der Regierenden und Regierten

    der Einzelne (bzw so viele Einzelene wie möglich) sollen nur an solche Normen gebunden sein, die sie selbst erlassen haben

    • Umsetzung meist durch mittelbare Demokratie

      (das Volk wählt Repräsentanten, die dann die Normen erlassssen)

    • unmittelbare/direkte Demokratie wäre es wenn jeder Normunterworfene an jeden Normsetzungsakt beteiligt wäre

  • Gleichheit

    jeder “zählt” gleich viel, Vorrechte (nach Besitz oder Bildung) sind ausgeschlossen

    • egalitärer Grundzug der Demokratie

    • drückt sich vor allem im gleichen Wahlrecht aus

    • gilt auch für politische Gruppierungen

  • Grundsätze der politischen Freiheit und der Tolerenz

    • politische Ideen und Überzeugungen können sich in vielfältiger und pluralistischer Weise frei bilden

    • Totalitätsansprüche einer politischen Partei, Religion oder Ideologie ist mit der Demokratie unvereinbar



  • politische Parteien

    • bündeln und artikulieren politische Interessen

    • eigentliche Träger der politischen Macht

      (können eine Gefahr für die Demokratie darstellen, wenn politschische Entscheidungen außerhalb der demokratisch legitimierten Organe getroffen werden)

    • verfassungsrechtlich anerkannt nach der Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 PartG

      (garantiert auch weitreichende Parteienfreiheit

  • andere wichtige politische Gestaltungskräfte: Verbände und Einrichtungen der Sozialpartnerschaft


Nationalratswahl


Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise

  • zunächst Aufteilung der ingesamt zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Regionalwahlkreise

    • nach jeder Volkszählung wird die Bürgerzahl ermittelt

      • = Zahl der Staatsbürger, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz haben

      • stellt nicht auf die Wahlberechtigung ab

        • berücksichtigt also insb auch Personen, die auf Grund ihres Alters noch nicht wahlberechtigt sind

        • daher ist ein Mandat in einem bevölkerungsreichen Wahlkreis leichter zu erreichen

        = Bürgerzahlprinzip

      • wird um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen waren, vermehrt

        (Auslandsösterreicher)

    • diese Zahl ist durch die Zahl der im NR zu vergebenden Mandate (183) zu teilen

      • Ergebnis (Quotient) auf drei Dezimalstellen zu berechnen

      • bildet die Verhältniszahl

  • -> Mandatszahl für den Landeswahlkreis

    (selbes Prinzip beim Regionalwahlkreis)

    • Bürgerzahl Landeswahlkreis + Auslandsösterreicher in der Wählerevidenz

      dividiert durch die Verhältniszahl

    • werden so nicht alle Mandate aufgeteilt, erfolgt die Vergabe der Restmandate nach der Größe der Dezimalreste

      (bei der gleichen Zahl wird die Vergabe des letzten Mandats durch Los entschieden)

    • -> tendenziell kinderstarke Landeswahlkreise erhalten verhältnismäßig mehr Mandate

  • die Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Mandate ist nach dem Ergebnis einer Volkszählung zu ermitteln und kundzumachen

    § NRWO; BGBl II 2017/53

    • die meisten Mandate in NÖ (37) und Wien (33)

    • die wenigsten im Burgenland (7) und Vorarlberg (8)


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Sophia G.

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