Arten
sachliche Zuständigkeit: Verteilung unter Gerichtstypen erster Instanz
örtliche Zuständigkeit: Regelung Gerichtsstände, geografische Verteilung
funktionelle Zuständigkeit: Instanzengliederung, Funktionen Richter und Rechtspfleger
individuelle Zuständigkeit: Gesetz erklärt von vornherein ein bestimmtes Gericht als zuständig —> sachlich + örtlich
Prorogation
Prorogable Unzuständigkeit = (international, sachlich, örtliche) Unzuständiges Gericht kann durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden
Unprorogable Zuständigkeit = (international, sachlich, örtlich) Unzuständiges Gericht kann nicht zuständig gemacht werden, weil Zuständigkeitsverschiebung gem § 104 JN ausgeschlossen
Nach § 104 Abs 3 steht bei einer unprorogablen sachlichen und örtlichen, sowie einer prorogablen internationalen Zuständigkeit eine Belehrungspflicht des Richtes ggü dem Beklagten (wenn nicht durch RA oder Notar vertreten)
Internationale Zuständigkeit
sind österreichische oder ausländische Gerichte zuständig?
weist Rechtssteitigkietn den Gerichten eines bestimmten Staats zu
Geregelt durch Völkerrecht, Unionsrecht —> Anwendungsvorrang prüfen
Subsidiär nationales Recht
Teils ausdrückliche Regelungen
Mangels solcher Regelungen: § 27a Abs 1 JN (“örtliche Zuständigkeit begründet die internationale!”
= Doppelfunktionalität der Regeln der örtlichen Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit
= verteilt Rechtsstreitigkeiten unter die verschiedenen Gerichtstypen 1. Instanz
Allgemeine Zivilgereichte (allgemeine BG oder LG) oder Kausalgerichtsbarkeit (HG und ASG) oder Sondergerichtsbarkeit?
Bei Allgemeinen und Handelsgerichtsbarkeit: Unterscheidung zwischen den beiden Gerichtstypen 1. Instanz —> richtet sich nach Beschaffenheit der Streitsache (Eigenzuständigkeit) oder nach dem Wert der Streitsache (Wertzuständigkeit.
Eigenzuständigkeit geht vor!
Kausalgerichtsbarkeit
Liegt eine Handelssache (§ 51 JN) oder Arbeits- und Sozialrechtssache (§§ 50, 65 ASGG) vor?
Handelsgerichtsbarkeit:
§ 51 JN: Beklagter ist in FB eingetragener Unternehmer gem § 1 UGB und auf dessen Seite ein unternehmensbezogenes Geschäft
Eigenzuständigkeiten:
BG in HS Wien: Erlassung eines europ. ZB
HG Wien: Verletzung von gewerblichen Schutzrechten
HG: unlauterer Wettbewerb (wenn nicht AR) und Urheberrecht
Wertzuständigkeiten:
BG in Handelssachen: Streitwert bis zu 15.000,-
LG als Handelsgerichte (HG): Streitwert über 15.000,- (nur in Wien eigenes HG)
grdsl prorogabel
Arbeitsgerichtsbarkeit:
§ 50 ASGG: bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen AG (§ 51) und AN (§ 52) im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis und dessen Anbahnung
Allgemeine Zivilgerichte
BG oder LG?
Besteht Eigenzuständigkeit? = Verteilung entsprechend der streitigen Rechtsmaterie
BG § 49 Abs 2 JN: streitige Ehesachen, Besitzstörungs- und Bestandstreitigkeiten, unternehmensbezogene Geschäfte
LG: Eigenzuständigkeiten nur in wenige Sondernormen, alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den BG zugewiesen sind (§ 50 JN) —> kraft Wertzuständigkeit alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über 15.000 EUR SOFERN sie nicht in die Eigenzuständigkeit des fallen
HG (§ 51 Abs 2 Z 9-11 JN)
Marken- und muster (siehe aber individuelle Zuständigkeit des HG Wien § 53 JN)
Unlauterer Wettbewerb
Verbandsklagen
BG in Handelssachen
Keine Eigenzuständigkeiten, aber individuekke Zuständigkeite des BG in HS Wien für das Europäische Mahnverfahren
Subsidiär: Wertzuständigkeit
Verteilung entsprechend des Streitwerts (BG bis inkl. 15.000 EUR)
Geldleistungsbegehren —> begehrte Geldsumme
andere Begehren —> Bewertung durch Kläger
Bindung an Bewertung? Gericht grdsl ja (amtswegige Möglichkeit, wenn übermäßig hoch und sich Gerichtsstand ändern würde), Beklagte spätestens in VTS
Mangels Angabe: 5000 EUR (§ 56 Abs 2 JN) —> bis zu diesem Betrag im BG-Verfahren keine Anwaltspflicht
Zusammenrechnung von Ansprüchen (§ 55 JN) nur bei
Tatsächlicher Zusammenhang: selber Klagssachverhalt zB Unfall
Rechtlicher Zusammenhang: einheitlicher Vertrag oder gesetzliche Bestimmung
Materielle Streitgenossenschaft
Streitwert
= Wert des Streitgegenstands §§ 54 ff JN
Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung: Gerichtsanhängigkeit
Bei Geldforderungen nur der Betrag der Hauptforderung (keine Nebenforderungen und Zinsen)
Kläger gibt den Streitwert an (Gericht kann amtswegig prüfen, Beklagter kann Höhe bemängeln)
Keine Angabe: 5000 Euro Zweifelsstreitwert (§ 56 Abs 2)
Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger ist bindend § 60 Abs 4 JN (gilt nicht in AR)
Bei einer Teileinklagung richtet sich der Streitwert nach dem Gesamtbertrag der noch unberichtigten Kapitalsforderung § 55 Abs 3 JN
Besteht der (vermögensrechtliche) Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag, kommt die Grundregel des § 56 Abs 2 JN zur Anwendung: in allen anderen Fällen hat den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstands in der Klage anzugeben —> bei Unterlassung 5000 EUR
Bedeutend für: Gerichtsbesetzung, Zulässigkeit des österreichischen Mahnverfahrens, Beschränkung Berufungsgründe, Zulässigkeit Rekurs, Revisionskurs und Rekurs an OGH, Anwaltspflicht, Prozesskosten,.. etc.
Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstände §§ 65 ff JN)
= verteilt Rechtssteritigkeiten unter verschiedene Gerichte eines Gerichtstyps
Allgemeiner Gerichtsstand §§ 65-75 JN
= am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten
Wohnsitz = Ort, an dem sich die Person in der Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenhalt zu nehmen
Gewöhnlicher Aufenthaltsort = nach tatsächlichen Umständen zu bestimmender Ort, zu dem die Person eine dauerhafte Beziehung hat
Lebensmittelpunkt: wirtschaftlich und sozial (auch Arbeitsort)
Unterschied zu EuGVVO
Gewöhnlich = Dauer (ca 6 Monate) und Beständigkeit
Bei mehreren Wohnsitzen hat Kläger die Wahl
Minderjährige: Gesetzlicher Vertreter § 71 JN
Juristische Person: Sitz, iZ wo Verwaltung geführt wird § 75 Abs 1 JN
Besondere Gerichtsstände: Wahlgerichtsstände & Ausschließliche
Wahlgerichtsstände §§ 86a-101 JN (20 Stück) —> Kläger hat Wahl zwischen allgemeinem oder Wahlgerichtsstand
Berufliche Niederlassung: Rechtsstreitigkeit muss berufliche Tätigkeit betreffen
Erfüllungsort: wenn ausdrücklich vereinbart
Fakturengerichtsstand: besonderer Erfüllungsgerichtsstand zwischen Unternehmern
Ort der Schadenszufügung: Sprengel, in dem das Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist
Vermögensgerichtssand:
Personen die im Inland weder einen allgemeinen noch einen ausschließlichen Gerichtsstand haben
bei vermögensrechtlichen Ansprüchen
Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf nicht unverhältnismäßig geringer sein als Streitwert
Gerichtsstand des Verbrauchers § 14 KSchG
darf bei Wahlgerichtsständen nur geklagt werden, wenn er dort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung hat
Gerichtsstandvereinbarungen nur für bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten ohne Beschränkung zulässig
Gerichtsstand der gelegenen Sache
Streitgenossenschaft
Widerklage
(nicht rein vermögensrechtliche) Klagen aus dem Eheverhältnis
zB Unterlassung und Schadenersatz, Zutritt der Ehewohnung
kommt nur zur Anwendung, wenn keine Ehe- oder Partnerschaftssache gleichzeitig anhängig gemacht wird oder in erster Instanz anhängig ist
Ausschließliche Gerichtsstände §§ 76-84 JN: schließen den allgemeinen und die Wahlgerichsstände aus!
—> Unterscheidung zwischen Zwangsgerichtsständen und Möglichkeit einer Vereinbarung
Prorogable, ausschließliche Zuständigkeit = Verschiebung durch Vereinbarung möglich
Ehesachen (§ 76, 76a JN): letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort
Verlassenschaftsangelegenheiten (§ 77 JN): Sitz des Gerichts, bei dem Verlassenschaftsverfahren anhängig
Dingliche Rechte an unbeweglichem Gut (§ 81)
Bestandsstreitigkeiten (§ 83)
Unprorogable Zwangsgerichtsstände
Sozialrechtssachen, bestimmte Arbeitsrechtssachen, Verbraucherschutz, Teilschuldverschreibungen
Zwangszuständigkeit in Verbrauchersachen (§ 14 KSchG) = Verbraucherschutz
Abs 1: Unternehmer kann bestimmte Wahlgerichtsstände und Gerichtsstandvereinbarungen nur beschränkt in Anspruch nehmen: Klage nur an Wohnsitz, gewöhnlichenn Aufenhalt oder Beschäftigungsort des Verbrauchers möglich
Abs 3: Unwirksamkeit von Gerichtsstandvereinbarungen die Verbrauchern einen aktiveb Gerichtsstand entziehen
Funktionelle Zuständigkeit
bestimmt Rechtspflegeorgan (Richter, Rechtspfleger)
Individuelle Zuständigkeit
Vereinbarung der Zuständigkeit § 104 JN
Vereinbarung internationaler Zuständigkeiten:
nur möglich, wenn die Rechtssache nicht kraft Gesetz in den Anwendungsbereich der EuGVVO oder die Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaates fällt
bedarf keiner Nahebeziehung zu Österreich (Unterschied zu § 27a JN)
Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit
weitgehend unmöglich (§ 104 Abs 2 JN)
Ausnahmen:
Vereinbarung BG für Rechtssache, die kraft Wertzuständigkeit vor LG gehört
Verschiebung zwischen allgemeiner und Handelsgerichtsbarkeit
Vereinbarung örtliche Zuständigkeit
weitgehend unmöglich
unmöglich, sofern gesetzlich ausgeschlossen (Zwangsgerichtsstand oder § 14 KSchG)
Keine Vereinbarung über funktionelle Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit
Negative Derogationen sind grdsl möglich
Allgemein:
Bestimmtheit:
bestimmtes Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit (§ 104 Abs 2)
In Arbeitssachen und Streitigkeiteb nach dem Versicherungsvertragsgesetz nur dann zulässig, wenn Streitigkeit bereits entstanden ist
Form:
Schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung
urkundlicher Nachweis erforderlich § 104 Abs 1
Wirkung:
Vereinbarung begründet nach hRsp einen Wahlgerichtsstand —> Einrede wäre mit Beschluss abzuweisen
Beschluss im Urteil der Hauptsache —> Anfechtung mit Rechtsmitteln
Gesonderte Ausfertigung —> Anfechtung sofort mittels Rekurs
Ausschließlichkeit: muss eindeutig aus Vereinbarung hervorgehen oder explizit vereinbart werden (im Gegensatz zur EuGVVO wo vereinbarten Gerichte ausschließlich zuständig sind)
mündliche Verhandlung, wenn es das Gericht für erforderlich hält
Liegt sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit bei Klagseinbringung (Gerichtsanhängigkeit) vor tritt perpetuatio fori ein (§ 29 JN) —> Fortbestehen des Gerichtsstands
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