Buffl

Zuständigkeit

KH
by Katharina H.

Örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstände §§ 65 ff JN)

= verteilt Rechtssteritigkeiten unter verschiedene Gerichte eines Gerichtstyps


Allgemeiner Gerichtsstand §§ 65-75 JN

= am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten

  • Wohnsitz = Ort, an dem sich die Person in der Absicht niedergelassen hat, ihren bleibenden Aufenhalt zu nehmen

  • Gewöhnlicher Aufenthaltsort = nach tatsächlichen Umständen zu bestimmender Ort, zu dem die Person eine dauerhafte Beziehung hat

    • Lebensmittelpunkt: wirtschaftlich und sozial (auch Arbeitsort)

    • Unterschied zu EuGVVO

    • Gewöhnlich = Dauer (ca 6 Monate) und Beständigkeit

    • Bei mehreren Wohnsitzen hat Kläger die Wahl

    • Minderjährige: Gesetzlicher Vertreter § 71 JN

    • Juristische Person: Sitz, iZ wo Verwaltung geführt wird § 75 Abs 1 JN

Besondere Gerichtsstände: Wahlgerichtsstände & Ausschließliche


Wahlgerichtsstände §§ 86a-101 JN (20 Stück) —> Kläger hat Wahl zwischen allgemeinem oder Wahlgerichtsstand

  • Berufliche Niederlassung: Rechtsstreitigkeit muss berufliche Tätigkeit betreffen

  • Erfüllungsort: wenn ausdrücklich vereinbart

  • Fakturengerichtsstand: besonderer Erfüllungsgerichtsstand zwischen Unternehmern

  • Ort der Schadenszufügung: Sprengel, in dem das Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist

  • Vermögensgerichtssand:

    • Personen die im Inland weder einen allgemeinen noch einen ausschließlichen Gerichtsstand haben

    • bei vermögensrechtlichen Ansprüchen

    • Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf nicht unverhältnismäßig geringer sein als Streitwert

  • Gerichtsstand des Verbrauchers § 14 KSchG

    • darf bei Wahlgerichtsständen nur geklagt werden, wenn er dort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Beschäftigung hat

    • Gerichtsstandvereinbarungen nur für bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten ohne Beschränkung zulässig

  • Gerichtsstand der gelegenen Sache

  • Streitgenossenschaft

  • Widerklage

  • (nicht rein vermögensrechtliche) Klagen aus dem Eheverhältnis

    • zB Unterlassung und Schadenersatz, Zutritt der Ehewohnung

    • kommt nur zur Anwendung, wenn keine Ehe- oder Partnerschaftssache gleichzeitig anhängig gemacht wird oder in erster Instanz anhängig ist

Ausschließliche Gerichtsstände §§ 76-84 JN: schließen den allgemeinen und die Wahlgerichsstände aus!

—> Unterscheidung zwischen Zwangsgerichtsständen und Möglichkeit einer Vereinbarung

  • Prorogable, ausschließliche Zuständigkeit = Verschiebung durch Vereinbarung möglich

    • Ehesachen (§ 76, 76a JN): letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort

    • Verlassenschaftsangelegenheiten (§ 77 JN): Sitz des Gerichts, bei dem Verlassenschaftsverfahren anhängig

    • Dingliche Rechte an unbeweglichem Gut (§ 81)

    • Bestandsstreitigkeiten (§ 83)

  • Unprorogable Zwangsgerichtsstände

    • Sozialrechtssachen, bestimmte Arbeitsrechtssachen, Verbraucherschutz, Teilschuldverschreibungen

  • Zwangszuständigkeit in Verbrauchersachen (§ 14 KSchG) = Verbraucherschutz

    • Abs 1: Unternehmer kann bestimmte Wahlgerichtsstände und Gerichtsstandvereinbarungen nur beschränkt in Anspruch nehmen: Klage nur an Wohnsitz, gewöhnlichenn Aufenhalt oder Beschäftigungsort des Verbrauchers möglich

    • Abs 3: Unwirksamkeit von Gerichtsstandvereinbarungen die Verbrauchern einen aktiveb Gerichtsstand entziehen


Vereinbarung der Zuständigkeit § 104 JN

Vereinbarung internationaler Zuständigkeiten:

  • nur möglich, wenn die Rechtssache nicht kraft Gesetz in den Anwendungsbereich der EuGVVO oder die Zuständigkeit der Gerichte eines Drittstaates fällt

  • bedarf keiner Nahebeziehung zu Österreich (Unterschied zu § 27a JN)

Vereinbarung der sachlichen Zuständigkeit

  • weitgehend unmöglich (§ 104 Abs 2 JN)

  • Ausnahmen:

    • Vereinbarung BG für Rechtssache, die kraft Wertzuständigkeit vor LG gehört

    • Verschiebung zwischen allgemeiner und Handelsgerichtsbarkeit

Vereinbarung örtliche Zuständigkeit

  • weitgehend unmöglich

  • unmöglich, sofern gesetzlich ausgeschlossen (Zwangsgerichtsstand oder § 14 KSchG)

Keine Vereinbarung über funktionelle Zuständigkeit oder inländische Gerichtsbarkeit

Negative Derogationen sind grdsl möglich


Allgemein:

  • Bestimmtheit:

    • bestimmtes Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit (§ 104 Abs 2)

    • In Arbeitssachen und Streitigkeiteb nach dem Versicherungsvertragsgesetz nur dann zulässig, wenn Streitigkeit bereits entstanden ist

  • Form:

    • Schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung

    • urkundlicher Nachweis erforderlich § 104 Abs 1

  • Wirkung:

    • Vereinbarung begründet nach hRsp einen Wahlgerichtsstand —> Einrede wäre mit Beschluss abzuweisen

      • Beschluss im Urteil der Hauptsache —> Anfechtung mit Rechtsmitteln

      • Gesonderte Ausfertigung —> Anfechtung sofort mittels Rekurs

    • Ausschließlichkeit: muss eindeutig aus Vereinbarung hervorgehen oder explizit vereinbart werden (im Gegensatz zur EuGVVO wo vereinbarten Gerichte ausschließlich zuständig sind)

      • mündliche Verhandlung, wenn es das Gericht für erforderlich hält

Liegt sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit bei Klagseinbringung (Gerichtsanhängigkeit) vor tritt perpetuatio fori ein (§ 29 JN) —> Fortbestehen des Gerichtsstands


Author

Katharina H.

Information

Last changed