Buffl

EuGVVO

KH
by Katharina H.

Allgemeine Gerichtsstände Art 4 und Wahlgerichtsstände Art 7,8

Allgemeiner Gerichtsstand (Art 4)

  • ohen Rücksicht auf Staatsangehörigkeit

  • am (Wohn) Sitz des Beklagten

    • Wohnsitzdefinition entsprechend dem Recht des angerufenen Gerichts (Art 6)

    • Sitz der jur Personen unionsautonom festgelegt (Art 63) = satzungsmäßiger SItz, Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung

  • eröffnet, wenn kein Zwangsgerichtsstand (Art 24) und keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25) vorliegt

  • Regelt nicht örtliche Zuständigkeit

Wahlgerichtsstände (Art 7-9)

  • stehen Kläger alternativ zum allgemeinen Gerichtsstand offen

  • regeln internationale und örtliche Zuständigkeit

Art 7:

Z 1: Vertraglicher Erfüllungsort

  • Vertrag = jede freiwillige ggü einer anderen Partei eingegangenen Verpflichtung

  • Bestimmung des Erfüllungsortes

    • in erster Linie nach Parteienvereinbarung

    • bei beweglichen Sachen der Lieferort/Erbringungsort

  • EuGH Rsp: “Besix” —> ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen

Z 2: Deliktsklagen

  • = Gerichtsstand für Klagen aus unerlauber Handlung (Schadenshaftung), die nicht an Verträge anknüpfen

  • Ubiquitätstheorie: Gerichtsstand am Erfolgsort oder Handlungsort

  • Sonderfälle

    • Ehrverletzung in Printmedien —> nur der in dem Staat verursachte Teil (Mosaiktheorie)

    • Persönlichkeitsverletzung im Internet

      • Mittelpunkt der Interessen des Verletzten oder

      • Niederlassung des Urhebers der Inhalte oder

      • Staat, in dem der Inhalt zugänglich ist oder war

    • Urheber- und Markenrechtsverletzungen im Internet

      • Staat, in dem die Marke einegetragen oder der Werbende niedergelassen ist

Z 3: Adhäsionsverfahren

  • Klage auf Schadenersatz oder Wiederherstellung des früheren Zustandes beim Strafgericht, bei dem Anklage erhoben worden ist

Z 4: Wiedererlangung eines Kulturgutes

  • Ort, an dem sich das Kulturgut im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts befindet

Z 5: Niederlassungsort


Art 8: Gerichtsstände des Sachzusammenhangs


Z 1: Streitgenossenschaft

  • bei einheitlichen Streitparteien, materieller/formeller Streitgenossenschaft

  • wenn gemeinsame Verklagung für den Beklagten vorhersehbar war

  • nicht anwendbar, wenn nicht alle ihren Sitz in einem MS haben

Z 3: Widerklage

  • Gericht bei dem die Klage anhängig ist (bei selbem Vertrag oder Sachverhalt)

Z 4: Gerichtsstand der gelegenden Sache

  • Vertragliche Ansprüche die mit einer Klage wegen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen verbunden werden




Author

Katharina H.

Information

Last changed