Verhältnis LGVÜ 2007
LGVÜ 2007 gilt für alle MS der EU, Schweiz, Norwegen und Island
im Verhältnis der MS untereinander gilt aber EuGVVO
keine Geltung in UK
Anwendungsbereich
sachlicher Anwendungsbereich Art 1: Zivil- und Handelssachen, egal welches Verfahren (Außerstreit, Arbeitsrecht, Strafrecht)
keine öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, Personenstand, gesetzliche Vertretung, eheliche Güterstände, Erbrecht, Insolvenz, Sozialversicherungsrechtliches, Schoedsgerichtsbarkeit, Unterhalt
zeitlicher Anwendungsbereich Art 66: ab 10. Jänner 2015
räumlich-personelle Anwendungsbereich Art 6: Beklagte hat seinen Wohnsitz in einem MS, Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle —> Ausnahmen in Art 18, 21, 24, 25, 26
Gegenüber einem Beklagten der keinen Wohnsitz in einem MS hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in einem MS hat, auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften berufen
nur anwendbar, wenn Fall einen Auslandsberzug hat, reine Binnenfälle sind nicht erfasst
Gerichtsstandssystem
allgemeiner Gerichtsstand Art 4
Wahlgerichtsstände Art 7-9: Kläger hat Wahl zwischen Klage im Wohnsitz des Beklagten und Klage im MS, in dem einer der in Art 7-9 geforderten Anknüpfungspunkte liegt
Besondere Zuständigkeiten: Versicherungen (Art 10-16), Verbraucher (Art 17-19), Arbeitssachen (Art 20-23) —> abweichende Gerichtsstandvereinbarung nur unter geregelten Voraussetzungen zulässig
Heilung nach Art 26 möglich (Belehrungspflicht bei den besonderen Zuständigkeiten und die zu schützende Person die beklagte Partei ist) —> Verstoß kann Grund für Versagung der Anerkennung und Vollstreckung sein
Ausschließliche Zuständigkeiten Art 24: “Zwangszuständigkeiten”, gehen übrigen Bestimmungen vor, keine Gerichtsstandvereinbarung nach Art 25, keine Heilung nach Art 26 —> Verstoß kann Grund für Versagung der Anerkennung und Vollstreckung sein
EuGVVO = Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung ind Zivil- und Handelssachen
Sachlich:
Art 1: Zivil- und Handelssachen
Ausnahmen Art 1 Abs 2: insolvenurechtliche Verfahren, Schiedsgerichtsbarkeit, Erbsachen, Personenstand,..
Zeitlich:
Ab 10.1. 2015 eingeleitete Verfahren (Art 66)
Räumlich-personell:
(Wohn) Sitz des Beklagten in einem MS (Art 4 und 7)
Ausnahmen Art 18, 24, 25, 26
Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle
Anknüpfungspunkt abhängig von Zuständigkeitsnorm
Reine Binnensachverhalte sind nicht erfasst (benötigt Auslandsbezug)
Allgemeine Gerichtsstand (Art 4)
keine Zwangszuständigkeit Art 24
keine Gerichtsstandvereinbarung Art 25
Personen die ihren Wohnsitz in im Hoheitsgebiet eines MS haben sind vor den Gerichten dieses Staates zu klagen (Staatsbürgerschaft irrelevant)
kommt nicht auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten an (anders als in § 66 JN und den anderen europäischen Verordnungen)
Wohnsitz wird nach dem Recht bestimmt, in dem sich der Wohnsitz befinden soll Art 62 —> in Österreich § 66-71 JN
Sitz von Gesellschaften und jur Personen wird autonom bestimmt, Art 63 knüpft an Sitz, Hauptverwaltung oder Niederlassung an
Art 4 legt nur internationale Zuständigkeit des Sitzstaates fest, konkrete örtliche Zuständigkeit ist nach nationalem Recht zu bestimmen
Allgemeine Gerichtsstände Art 4 und Wahlgerichtsstände Art 7,8
Allgemeiner Gerichtsstand (Art 4)
ohen Rücksicht auf Staatsangehörigkeit
am (Wohn) Sitz des Beklagten
Wohnsitzdefinition entsprechend dem Recht des angerufenen Gerichts (Art 6)
Sitz der jur Personen unionsautonom festgelegt (Art 63) = satzungsmäßiger SItz, Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung
eröffnet, wenn kein Zwangsgerichtsstand (Art 24) und keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung (Art 25) vorliegt
Regelt nicht örtliche Zuständigkeit
Wahlgerichtsstände (Art 7-9)
stehen Kläger alternativ zum allgemeinen Gerichtsstand offen
regeln internationale und örtliche Zuständigkeit
Art 7:
Z 1: Vertraglicher Erfüllungsort
Vertrag = jede freiwillige ggü einer anderen Partei eingegangenen Verpflichtung
Bestimmung des Erfüllungsortes
in erster Linie nach Parteienvereinbarung
bei beweglichen Sachen der Lieferort/Erbringungsort
EuGH Rsp: “Besix” —> ein einziger Erfüllungsort zu bestimmen
Z 2: Deliktsklagen
= Gerichtsstand für Klagen aus unerlauber Handlung (Schadenshaftung), die nicht an Verträge anknüpfen
Ubiquitätstheorie: Gerichtsstand am Erfolgsort oder Handlungsort
Sonderfälle
Ehrverletzung in Printmedien —> nur der in dem Staat verursachte Teil (Mosaiktheorie)
Persönlichkeitsverletzung im Internet
Mittelpunkt der Interessen des Verletzten oder
Niederlassung des Urhebers der Inhalte oder
Staat, in dem der Inhalt zugänglich ist oder war
Urheber- und Markenrechtsverletzungen im Internet
Staat, in dem die Marke einegetragen oder der Werbende niedergelassen ist
Z 3: Adhäsionsverfahren
Klage auf Schadenersatz oder Wiederherstellung des früheren Zustandes beim Strafgericht, bei dem Anklage erhoben worden ist
Z 4: Wiedererlangung eines Kulturgutes
Ort, an dem sich das Kulturgut im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts befindet
Z 5: Niederlassungsort
Art 8: Gerichtsstände des Sachzusammenhangs
Z 1: Streitgenossenschaft
bei einheitlichen Streitparteien, materieller/formeller Streitgenossenschaft
wenn gemeinsame Verklagung für den Beklagten vorhersehbar war
nicht anwendbar, wenn nicht alle ihren Sitz in einem MS haben
Z 3: Widerklage
Gericht bei dem die Klage anhängig ist (bei selbem Vertrag oder Sachverhalt)
Z 4: Gerichtsstand der gelegenden Sache
Vertragliche Ansprüche die mit einer Klage wegen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen verbunden werden
Schutzgerichtsstände Art 10-23
—> Verbraucher
Verbrauchersache (Art 17)
Autonomer Verbraucherbegriff = Vertrag der nicht bruflich/gewerblicher Tätigkeit zugerechnet wird
Bestimmtes Geschäft: Ratenkauf, Finanzierungsgeschäft, Vertrag mit Unternehmer, der Tätigkeit in Verbraucher-MS ausübt oder dorthin ausrichtet
Zuständigkeit (Art 18)
Verbraucher kann an seinem Wohnsitz oder im WS-Staat des Vertragspartners klafen
Verbraucher kann nur in seinem WS Staat geklagt werden
Gerichtsstandvereinbarung (Art 19) zulässig, wenn:
nach Entstehen der Streitigkeit getroffen
Gerichtsstände des Verbrauchers werden erweitert
Gerichtsstand des gemeinsamen Wohnsitzes wird vereinbart (“Gran Canaria Klausel”
Verstoß ist Versagungsgrund für Vollstreckbarkeit und Anerkennung des Urteils
—> Arbeitnehmer (Art 20)
Zwangszuständigkeiten Art 24
= Gerichtsstände, von denen in keinem Fall abgegenagen werden kann
keine Heilung durch rügeloses Einlassen
Abweisung a limine
nach Rechtskraft keine Aufhebung
aber: Anerkennungs- und Vollstreckungsversagungsgrund
Fälle:
Umfang oder Bestand von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen
Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
Gesellschaftsrechtliche Klagen bezüglich Gültigkeit, Nichtigkeit oder Auflösung der Gesellschaft/jP oder deren Beschlüsse
Streitigkeiten betreffend gewerblicher Schutzrechte
Verfahren betreffend Zwangsvollstreckung —> in dem MS in dem sie durchgeführt werden soll/durchgeführt wird
Gerichtsstandsvereinbarung Art 25
anwendbar, sofern
sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet ist (Auslandsbezug)
und die Zuständigkeit eines MS vereinbart wird
Inhalt:
bestimmtes Rechtsverhältnis oder bereits entstandene Streitigkeit
materielle Wirksamkeit bestimmt sich nach dem Recht des vereinbarten Staates (List, Zwang,..)
Form (formelle Wirksamkeit): Nachweis durch Urkunde oder Zeugenaussage
iZ ausschließliche Vereinbarung
Prorogationschränkungen:
Zwangsgerichtsstände (Art 24)
Schutzvorschriften (Art 15, 19, 23)
Beklagteneinlassung Art 26
= vorbehaltlose Einlassung des Beklagten
—> begründet Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (= Heilung)
Einlassung = jede Verteidigungshandlung, die unmittelbar auf die Klagsabweisung oder Zurückweisung abzielt ohne die Unzuständigkeit zu rügen
Gericht hat abzuwarten, ob sich der Beklagte einlässt
Ausnahmen:
ausschließlicher Gerichtsstand —> amtswegige Zurückweisung der Klage
Heilung bei Schutzmaterien nur bei vorangegangener Aufklärung durch das Gericht
Schema Zuständigkeiten nach der EuGVVO
Auslandsbezug
Anwendungsbereich eröffnet
Zwangsgerichtsstand gem Art 24 —> wenn nein, dann Zustellung der Klage an den Beklagten
Schutzgerichtsstand gem Art 10-23?
Gerichtsstandsvereinbarung Art 25?
Zuständigkeit durch Beklagteneinlassung Art 26?
Allgemeiner Gerichtsstand oder Wahlgerichtsstand Art 7-9?
Last changeda month ago