Buffl

Cardset

CW
by Caroline W.































































25Nach der Insolvenz seiner GmbH will Werner Kampmann neu als Bauunternehmer durchstarten: Seine WeKaBau Bauunternehmung GmbH wird am 9.1.2023 im Handelsregister eingetragen. Um mit seiner neuen Unternehmung voll durchstarten zu können, kauft er am 16.1.2023 bei der Pohlmann Baumaschinen GmbH einen Kettenbagger für 98.000,- Euro. Den Kaufpreis entrichtet die WeKaBau GmbH sofort. Die Pohlmann GmbH hatte wegen einer hohen Nachfrage schon drei Kettenbagger bei dem Hersteller bestellt, obwohl bei Bestellung noch keine Kunden solche Bagger gekauft hatten. Weil aber der Hersteller solcher Kettenbagger zur Zeit Lieferprobleme hat, soll die Lieferung – so der Vertrag – erst „im Laufe des Aprils unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung“ erfolgen. Weil am 17.4.2023 die Pohlmann GmbH noch nicht geliefert hat, beauftragt die WeKaBau GmbH den Rechtsanwalt Dr. Schlau damit, die Lieferung des Baggers anzumahnen, was am 2.5.2023 geschieht. Weil die Pohlmann GmbH – trotz anwaltlicher Mahnung – selbst bis zum 8.5.2023 nicht geliefert hat und auf einer Baustelle ein Bagger dringend benötigt wird, mietet die WeKaBau GmbH ab dem 9.5.2023 einen vergleichbaren Bagger zu einer Tagesmiete von 300,- Euro. Am 15.5.2023 übergibt die Pohlmann GmbH der WeKaBau GmbH den Kettenbagger. Die WeKaBau GmbH verlangt von der Pohlmann GmbH Ersatz der Mietkosten (7 Tage zu je 300,- Euro) und Ersatz der Anwaltskosten für die Mahnung (2171,50 Euro). Dem entgegnet die Pohlmann GmbH, dass nicht sie, sondern der Hersteller für die verzögerte Lieferung verantwortlich

sei. Muss die Pohlmann GmbH der WeKaBau GmbH Miet- und Anwaltskosten ersetzen?

 





























Marcus Aurelius begibt sich leicht verspätet auf die jährliche Mitgliederversammlung seines

Golfclubs. Man reicht ihm eine Liste. Marcus Aurelius glaubt, es handele sich hier um die

Anwesenheitsliste, trägt seinen Namen und seine Adresse ein und unterschreibt. Tatsächlich

handelt es sich um eine Liste, die der Inhaber des im Clubhaus ansässigen Golfshops, der

Golfprofi John Hurt, zur Bestellung eines Satzes Eisenschläger für 2.500,- Euro ausgelegt hat.

Auf die Möglichkeit, die Schläger so bestellen zu können, hatte – als Marcus Aurelius noch nicht

anwesend war – der Vereinspräsident zu Beginn der Mitgliederversammlung hingewiesen. Jeder

– so sagte der Vereinspräsident – der neue Schläger suche und den Golfshop unterstützen wolle,

solle sich doch eintragen. Zwei Wochen später werden die Golfschläger dem Marcus Aurelius

geliefert und ihm werden 2.500,- Euro in Rechnung gestellt. Marcus Aurelius – der gerade vor drei

Monaten sich neue Schläger gekauft hatte – ruft sofort den John Hurt an und teilt ihm mit, er werde die Schläger nicht bezahlen: Er habe sich nur in die Anwesenheitsliste eintragen wollen.

John Hurt – der Marcus Aurelius nicht ausstehen kann – verlangt davon ungerührt Zahlung des

Kaufpreises: Wenn Marcus schon nicht golfen könne, solle er zumindest Lesenlernen.Auchhabeer Transportkostenvon60,-Euro (jeweils30,-EurofürHinundRücksendung)

zu tragen, auf denen er nicht sitzen bleiben wolle. Marcus Aurelius ist nicht bereit, irgendwelche Zahlungen zu erbringen und „widerruft den Vertrag aus allen rechtlich denkbaren Gründen“. Das Schlägerset bringt er sofort danach in den Golfshop des Clubhauses.

Hat John Hurt Ansprüche gegen Marcus Aurelius?

Author

Caroline W.

Information

Last changed