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Parteien

KH
by Katharina H.

Parteifähigkeit

= Fähigkeit, im Prozess selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein, also die Fähigkeit, Käger oder Beklagter zu sein —-> ergibt sich aus der Rechtsfähigkeit bürgerlichen Rechts (Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist)

  • natürliche Personen bis zum Tod (auch Ungeborene)

  • alle Inländische juristischen Personen

  • Rechtsfähige Personengesellschaften OG, KG

  • ausländische juristische Personen, wenn sie nach dem Recht ihres Sitzes, dh nach den §§ 10, 12 IPRG anzuwenden Recht, rechtsfähig sind

  • Europäische Gesellschaftsformen mit Rechtspersönlichkeit: EWIV, SE, SCE

  • Wohnungseigentümergemeinschaft

  • Insolvenzmasse und Zwangsverwaltungsmasse

  • Ruhender Nachlass

  • Vermögen einer aufgelösten juristischen Person

  • Organe der Arbeitnehmerschaft

Prozessuale Behandlung bei Parteiunfähigkeit

  • wird nach stRsp genau so behandelt wie mangelnde Prozessfähigkeit

  • Vor Zurückweisung der Klage: Prüfung, ob Mangel nur in Folge einer unrichtigen Parteienbezeichnung (§ 6 Abs 2 ZPO anlog Heilungsversuch durch Verbesserungsauftrag oder amtliche Richtigstellung der Parteienbezeichnung § 235 Abs 5 ZPO) oder ob Partei gar nicht existiert (keine Sanierung möglich, Urteil wirkungslos)

  • Urteil das für oder gegen einen Parteiunfähigen ergeht ist nichtig iSd § 477 ZPO (wirksam, aber unzulässig)

  • bis zur rechtskräftigen Verneinung: parteifähig

  • erlangt Partei während Verfahren Rechtsfähigkeit: Mangel heilt

  • verliert Partei Rechtsfähigkeit: keine Zurückweisung der Klage (es tritt an stelle Gesamtrechtsnachfolger bzw Liquidationsmase)

  • Parteiunfähigkeit stellt sich nach Rechtskraft heraus: Nichtigkeitsklage § 529 Abs 1 Z 2 (strittig, weil Aufzählung § 529 Abs 1 taxativ + wg mangelnder Parteifähigkeit keine Klagserhebung)


Prozessfähigkeit

= Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch gewählte Vertreter vorzunehmen

—> nach Handlungsfähigkeit br

  • Prozessfähigkeit von Ausländern bestimmt sich nach Recht ihres Heimatlands, sind aber gem § 3 ZPO trotzdemm in Ö prozessfähig, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, auch wenn sie es in ihrem Heimatland nicht wären

Prozessunfähig:

  • Kinder unter 7 Jahren

  • (Un)Mündige Minderjährige, außer im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit

  • Vertretene Personen, außer in den Angelegenheiten, die nicht unter Wirkung des Erwachsenenvertreters fallen

  • Geisteskranke und Geistesschwache Personen ohne EV, wenn sie Gebrauch der Vernunft nicht haben

  • Ungeborene

  • Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften

  • Insolvenzmasse

  • Ruhender Nachlass

  • Zweckvermögen

Prozessunfähige brauchen gesetzlichen Vertreter (bestimmt durch Gesetz oder Gerichtsbeschluss) —> hat selbe Stellung wie Partei § 5 ZPO


Prozessuale Behandlung bei Prozessunfähigkeit

  • Prozessvoraussetzung —> Mangel = Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 5 ZPO

  • Ergeben sich bei Partei Anzeichen, dass sie nicht im Stande ist alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen (= nicht prozessfähig) —> Verständigung Pflegschaftsgericht, Prozessgericht an dessen Entscheidung gebunden § 6a ZPO

  • Heilungsversuch: § 6 Abs 2 erforderlichen Aufträge und (zB Zustellung der Klage an EV) unter Setzung einer angemessenen Frist zu erteilen —> wenn Mangel noch beseitigt werden kann —> sonst Nichtigerklärung Verfahren und Klagezurückweisung § 7 Abs 1 ZPO

  • Nichtigkeitsgrund heilt, wenn gesetzlicher Vertreter die bisherige Prozessführung nachträglich genehmigt (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) —> Gem § 477 Abs 2 auch konkludent möflich durch Erstattung Rechtsmittelschrift/beantwortung in Verfahren eintritt, also ohne Mangel der Vertretung geltend zu machen

  • Heilung auch möglich, wenn prozessunfähige Partei im Laufe prozessfähig wird und Prozess fortsetzt ohne Geltendmachung Mangel

  • Nach Rechtskraft: Mangel kann mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (sofern nicht im Verfahren geltend gemacht oder nachträgliche Genehmigung)

  • Prozessunfähigkeit während des Verfahrens: Verfahren wird unterbrochen, bis es gesetzlicher Vertreter wieder aufnimmt § 158 —> Gegner kann dessen Ladung beantragen

  • Prozessunfähiger ohne gesetzlichen Vertreter: Gericht hat gem § 8 ZPO auf Antrag und auf Kosten des Gegners einen Kurator zu bestellen, wenn für Prozessunfähigen Gefahr im Verzug (häufig: Verlassenschaftskurator)

  • in bestimmten Fällen: besondere Ermächtigung zur Prozessführung und Verfügungen zu bestimmten Prozesshandlungen gem § 4 ZPO (zB Elternteil, mit Obsorge bertrauter Person, Kurator, vorläufigen EV das Pflegschaftsgericht) —> Mangel wird gleich behandelt, wie der Mangel der Prozessfähigkeit

—> Bei Strittigkeit gilt die Partei als prozessfähig bis zur rechtskräftigen Verneinung


Einfache Streitgenossenschaft § 11 ZPO

= liegt vor, wenn über jeden einzelnen der subjektiv gehäuften Ansprüche ein eigenes und uU anderes Urteil ergehen könnte

2 Arten: materiell und formell


Materielle § 11 Z 1 ZPO

  • Rechtsgemeinschafr in Ansehung des Streitgegenstands

    • zB Miterben, Miteigentümer, Gesamthandeigentümer, Mehrheit von Bestandnehmern oder -gebern bzgl. des gleichen Bestandgegenstandes, Gesellschafter einer OG, KG oder GesBR

  • Berechtigung/Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund (= einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt) —> Tatsachengemeinschaft

    • zB mehrere gemeinschaftliche Schädiger iSd § 1302 Abs 1 ABGB

  • Solidarische Berechtigung/Verpflichtung

    • Solidarschuldner/gläubiger (§§ 888 ff ABGB), mehrere gemeinschaftliche Schädiger, deren Anteile sich nicht bestimmen lassen

Formelle § 11 Z 2 ZPO

  • Gleichartige Ansprüche beruhen auf einen

  • im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund (= auf weitgehend gleichen Sachverhalten)

  • Gericht muss für alle Ansprüche aller Streitgenossen zuständig sein

    • zB mehrer DN klagen DG auf Lohnzahlung, mehrere Mieter verschiedener Wohnungen werden zur Zahlung des rückständigen Mietzins geklagt, Klagen mehrerer Wohnungseigentumswerber, Pflichtteilsberechtigte

Verfahrensrechtlich bedeutsame Unterschiede zwischen der formellen und der materiellen Streitgenossenschaft

  • Formelle

    • Setzt einen gemeinsamen Gerichtsstand voraus (§ 11 Z 2)

    • Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen § 55 JN

    • Streitgenossen sind bei den Ansprüchen der anderen immer als Zeugen zu vernehmen —> Falschaussage strafbar, können zu Aussage und Erscheinen gezwungen werden

  • Materielle

    • schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand § 93 Abs 1 JN

    • Streitwerte sind, wenn die Streitgenossen nicht bloß solidarisch berechtigt/verpflichtet sind, zusammenzurechnen § 55 JN

    • Einvernahme der Streitgenossen, als Partei hinsichtlich des gemeinsamen Sachverhalts —> Falschaussage nicht strafbar, können nicht zu Aussage und Erscheinen gezwungen werden, kein Aussageverweigerungsrecht wg. vermögensrechtlicher Nachteile § 380 ZPO

Wirkungen der einfachen Streitgenossenschaft

  • eigene (evtl. unterschiedliche Urteile) über jeden Anspruch

  • Prinzip der Selbständigkeit —> jeder Streitgenosse kann über seine Sache disponieren

    • Säumnis wirkt nicht für oder gegen anderen

    • unabhängige Disposition (zB Anerkennung, Verzicht, Vergleich, Rechtsmittel

    • Ausnahme: Prozessbetreibungshandlungen gem § 15 ZPO (zB Vertragungsanträge) —> gemeinsame Verfahren soll sichergestellt werden, es kann aber auch nur ein Verfahren unterbroch werden und andere laufen weiter


Einheitliche Streitpartei § 14 ZPO

= Urteil über den geltend gemachten Anspruch muss für oder gegen alle Streitgenossen gleich lauten


Anspruchsgebundene Streitgenossenschaft

  • geltend gemachte Anspruch kann nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam durchgesetzt werden: durch völlige Identität oder Untrennbarkeit des Streitgegenstands

    —> Beispiele: Ehenichtigkeitsklage (Staatsanwalt gg Ehegatten), mehrere Miteigentümer auf Herausgabe einer Sache gg Besitzer

  • Klage wird von oder gegen Personen eingebracht, die über den Anspruch nur gemeinsam verfügen können

    —> Beispiele: Gesamthandprozesse, Ehegatten klagen auf Einverleibung ihres gemeinsamen Eigentumrechts

  • Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden kann

    —> Beispiele: Gesellschafter bei Streitigkeiten über Beteiligunsverhältnisse an einer PersGes, Miterben im Erbstreit bei selbem Berufungsgrund

Jede anspruchsgebundene Streitgenossenschaft ist eine “notwendige Genossenschaft”, weil Klagen über derartige Recht nur Erfolg haben können, wenn alle gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten auf Kläger- oder Beklagtenseite vertreten sind


Wirkungsgebundene Streitgenossenschaft

  • Gesetz ordnet an, dass sich die Wirkungen bestimmter Urteile auch auf Personen erstrecken, die nicht am Verfahren beteiligt waren

  • Wenn sich diese Dritte als streitgenössische Nebenintervenienten oder Mitkläger/beklagte am Verfahren beteiligen, können sie nur eine einheitliche Streitpartei bilden —> nur einheitliches Urteil kann für oder gegen alle wirken

  • Kraft gesetzlicher Vorschrift einheitliches Urteil notwendig:

    • wenn kraft Gesetzes eine Erstreckung der Rechtskraft erfolgt —> stattgegebende Urteile über Klagen auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses wirken für und gegen alle Gesellschafter/Aktionäre

  • wenn Urteile rechtsgestaltend wirken

Wirkungen einer einheitlichen Streitpartei

  • einheitlicher Prozess

  • Prozessbetreibungshandlungen wirken für alle anderen

  • Der einzelne tätige Streitgenosse wendet Säumnisfolgen mit Wirkung für alle anderen ab = Repräsentationsprinzip (also nur Untätigkeit aller bewirkt Säumigkeit)

  • Rechtsmittel wirken für alle, Fristen individuell

  • Verfügungen über den Streitgegenstand: Grundsatz der Einstimmigkeit bei widerstreitenden Sachpositionen —> abstraktes Günstigkeitsprinzip = die dem Prozessstandpunkt günstigste Prozesshandlung gilt als die maßgebliche = wird abstrakt geprüft, immer jene, die dem ursprünglichen Entscheidungsantrag am nächsten kommt

    —> volle Klagsdurchsetzung > Klageeinschränkung > Klagerücknahme

    —> Obsiegen > Vergleich

    —> Ruhen > Klagerücknahme

  • Andere Ansicht bei widerstreitenden Sachdispositionen: Bestellung Kollisionskurator

  • Liegt bei einem ein Unterbrechungsgrund vor, wurd Prozess insgesamt unterbrochen





Bevollmächtigung

= gewillkürte Vertretung (wenn keine Anwaltspflicht) persönlich oder durch Bevollmächtigte


Bevollmächtigte:

  • physische Personen, die voll prozess- und postulationsfähig sind

  • Rechtsabwaltspartnerschaften oder RA GmbH

Prozessvollmacht

  • Formalvollmacht gem § 31 Abs 1 ZPO

  • wirkt nach außen

  • Innenverhältnis nach Bevollmächtigungsvertrag des bürgerlichen Rechts (Ausnahme § 36 Abs 2 ZPO)

  • ermächtigt zu Prozesshandlungen gem § 31 Abs 1: Klage, Prozesshandlungen, einstweilige Verfügungen, Exekutionsführung, etc.

  • Beschränkung wirkt ggü Gegner nur für § 31 Abs 1 Z 2 und 3 und nur wenn ihm besonders bekannt gegeben

  • im Anwaltsprozess: gelten ausschließlich Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten —> AUßER Wissenserklärungen und Tatsachenvorbringen die nur verbindlich sind, wenn Partei sie nicht sofort widerruft oder berichtigt § 34

  • im Parteiprozess: Wissens- und Willenserklärungen von Partei- und Prozessbevollmächtigten sind gleichwertig

  • Verschiedene Willen- und Wissenserklärung von Partei- und Prozessbevollmächtigten? so zu behandeln, als ob sie von einer Person gesetzt wurden

    • widerrufliche: gilt zuletzt gesetzte

    • unwiderrufliche: gilt frühere

    • Gleichzeitigkeit: gilt Erklärung der Partei


Auch Einzelvollmacht gem § 33 möglich: Umfang, Art, Dauer flexibel!


Nachweis der Bevollmächtigung

  • RA und Notare brauchen keinen Nachweis der Bevollmächtigung § 30 Abs 2 (außer eine Partei bestreitet oder Gericht hat konkrete Zweifel)

  • Ausländische Anwälte bedüfen Einvernehmen eines in Ö eingetragenen RA —> schriftlicher Nachweis bei Gericht

  • Andere Bevollmächtigte: § 30 Abs 1 bei erster vorgenommener Prozesshandlung durch Urkunde nachzuweisen oder bei BG mündlich zu Protokoll zu geben

Erlöschen Prozessvollmacht

  • Vollmachtgeber: Widerruf —> wird Gegener ggü erst dann wirksam, wenn ihm mittels Schriftsatz Erlöschen mitgeteilt wird § 36 Abs 1 ZPO (Tod, nachträgliche Prozessunfähigkeit, gesetzliche Vertretung ändern nichts)

  • Bevollmächtigter: Kündigung, Tod, Verlust Geschäftsfähigkeit, Insolvenzeröffnung —> Unterbrechung des Verfahrens bei Anwaltspflicht § 160 Abs 1 und 2

  • Nach Aufhebung bleibt Bevollmächtigte noch 14 Tage berechtigt und verpflichtet für Vollmachtgeber zu handeln § 36 Abs 2



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Katharina H.

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