Zweiparteiensystem
mindestens 2 Parteien
bei Beteiligung mehreren Parteien (Streitgenossenschaft, Nebenintervention) haben diese jeweils auf der Kläger- oder Beklagtenseite zu stehen
Verletzung Zweiparteiensystem = Partei führt mit sich selbst Prozess durch Vereinigung der Kläger- und Beklagtenrolle (zB durch Erbgang)
Verletzung ist Beendigungsgrund für Prozess —> Klage ist wegen Verletzung mit Beschuss zurückzuweisen
stellt Nichtigkeitsgrund dar gem § 477 ZPO
Parteibegriff
= Kläger und Beklagter
Partei ist, wer im eignen Namen den Rechtsschutzantrag stellt (Kläger) und derjenige, der als Gegner des Antrags bezeichnet wird (Beklagter)
formeller Parteienbegriff = Parteistellung hängt von der formellen Bezeichnung ab, kraft Parteienbezeichnung
Steht Anspruch nicht dem Kläger, sondern einer anderen Person zu = fehlende Aktivlegitimation
Hat Kläger Anspruch, aber nicht gegen diesen Beklagten, sondern gegen wen anderen = fehlende Passivlegitimation
—> Bei fehlender Legitimation wird die Klage auf Antrag mit Urteil als unbegründet abgewiesen
Sachlegitimation (steht behaupteter Anspruch dem Kläger tatsächlich zu) für Parteistellung irrelevant, wird in Prozess entschieden
Prozesslegitimation = Befugnis, im eigenen Namen über eine bestimmte Rechtsposition zu prozessieren, fällt idR mit Sachlegitimation zusammen, Folge: Zurückweisung mit Beschluss
materieller Parteibegriff = gilt im Außerstreit, Insolvenz und Exekutionsverfahren: Partei ist auch derjenigem der von einer Entscheidung in seinen Rechten oder Rechtsverhältnissen unmittelbar betroffen sein kann § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
Parteibezeichnung & Berichtigung
Individualisierbarkeit § 75 ZPO: Namen, Beschäftigung, Wohnort/Sitz, Parteistellung (klagend oder beklagt), bei Handelsgesellschaften FB Nummer statt Name
Ausnahme § 75a bei Vorliegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses, Entscheidung darüber mit unanfechtbarem Beschluss
Prozesspartei ist derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem gesamten Inhalt der Klage, also dem Vorbringen, dem Begehren und den Beilagen der Klage zweifelsfrei ergibt
Bedingte Bezeichnung ist unzulässig
Amtswegige Erhebnungen zu Feststellung, wen der Kläger als Beklagten gemeint hat, sind unzulässig
Berichtigung: Es ergibt sich zweifelsfrei, dass eine bestimmte Person gemeint war und nur ihre Bezeichnung misslungen ist, kann die Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen durch einen Verbesserungauftrag berichtigt werden § 235 Abs 5 ZPO
Zustellung der Klage an eine falsche Person
Zustellung an eine Person, die nach dem Klageinhalt als Beklagter gemeint sein kann
Person wird Partei, weil sie als solche bezeichnet wurde
muss der Ladung folge leisten und im Verfahren die mangelnde Passivlegitimation einwerden —> Klage wird mit Urteil abgewiesen
Erscheint Person nicht und ergeht deswegen ein Versäumungsurteil muss sie Widerspruch gegen Versäumungsurteil erheben
Wendet Person nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz die mangelnde Passivlegitimation ein, so kann sie verurteilt werden —> keine Möglichkeit der EInwendung im Exekutionsverfahren
wird gegen jene Person vollstreckt, die zwar gewollt, aber mangels Titelverfahren nicht beteiligt war, kann diese alle Verstöße gegen den Grundsatz des beidseitigen Gehörs die Nichtigkeitsklage des § 529 Abs 1 ZPO erheben —> Titel wird beseitigt
Zustellung an eine Person, die nach dem Inhalt der Klage als Beklagter nicht gemeint sein kann
Person wird mangels Bezeichnung als Partei nicht durch Zustellung Partei
Keine Verpflichtung einer Ladung folge zu leisten
Zustellung unwirksam —> Urteil unwirksam —> keine Vollstreckung
eigentlich gemeinte Partei kann Antrag auf Zustellung stellen und dagegen aus dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO berufen —> bei bereits bewilligter Exekution, kann sie deren Aufschiebung beantragen und nach der Aufhebung des Exekutionstitels gem § 39 Abs 1 Z 1 EO die Exekution überhaupt zur Einstellung bringen
Prozessstandschaft
= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht, ist Prozesspartei —> Ausseinanderfallen von Prozess- und Sachlegitimation
Gewillkürte Prozessstandschaft ausgeschlossen (Klage wird abgewiesen, wenn jemand fremdes Recht in eigenem Namen einklagt, weil keine materielle Berechtigung)
Gesetzliche Prozessstandschaft möglich
Veräußerung der streitverfangenen Sache § 234 ZPO: Veräußerer bleibt weiterhin Partei, obwohl Sachlegitimation verloren geht
Geltendmachung von Ansprüche der Gesellschaft § 84 Abs 5 AktG, § 48 Abs 1 GmbHG
§ 84 Abs 5 AktG: Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen die Vorstandsmitglieder durch die Gläubiger
§ 48 Abs 1 GmbHG: Ansprüche Gesellschafter gegen Gesellschafter, GF oder AR auch bei gegenteiligem oder unterbliebenen Gesellschafterbeschluss geltend machen
Ausnahme: Verbandsklagen
Keine Prozessstandschaft
Materielles Recht räumt dem Verband das Recht ein im öffentlichen Interesse Unterlassungasnprüche geltend zu machen
Ansprüche zedieren führt zu Übertragung der Prozess- und Sachlegitimation
Parteieigenschaften
Voraussetzungen zur wirksamen Prozessführung:
Parteifähigkeit: Fähigkeit Kläger oder Beklagter zu sein
Prozessfähigkeit: Fähigkeit alle Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst gewählten Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen
Postulationsfähigkeit: Fähigkeit, in eigener Person wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können
Parteifähigkeit
= Fähigkeit, im Prozess selbständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen zu sein, also die Fähigkeit, Käger oder Beklagter zu sein —-> ergibt sich aus der Rechtsfähigkeit bürgerlichen Rechts (Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist)
natürliche Personen bis zum Tod (auch Ungeborene)
alle Inländische juristischen Personen
Rechtsfähige Personengesellschaften OG, KG
ausländische juristische Personen, wenn sie nach dem Recht ihres Sitzes, dh nach den §§ 10, 12 IPRG anzuwenden Recht, rechtsfähig sind
Europäische Gesellschaftsformen mit Rechtspersönlichkeit: EWIV, SE, SCE
Wohnungseigentümergemeinschaft
Insolvenzmasse und Zwangsverwaltungsmasse
Ruhender Nachlass
Vermögen einer aufgelösten juristischen Person
Organe der Arbeitnehmerschaft
Prozessuale Behandlung bei Parteiunfähigkeit
wird nach stRsp genau so behandelt wie mangelnde Prozessfähigkeit
Vor Zurückweisung der Klage: Prüfung, ob Mangel nur in Folge einer unrichtigen Parteienbezeichnung (§ 6 Abs 2 ZPO anlog Heilungsversuch durch Verbesserungsauftrag oder amtliche Richtigstellung der Parteienbezeichnung § 235 Abs 5 ZPO) oder ob Partei gar nicht existiert (keine Sanierung möglich, Urteil wirkungslos)
Urteil das für oder gegen einen Parteiunfähigen ergeht ist nichtig iSd § 477 ZPO (wirksam, aber unzulässig)
bis zur rechtskräftigen Verneinung: parteifähig
erlangt Partei während Verfahren Rechtsfähigkeit: Mangel heilt
verliert Partei Rechtsfähigkeit: keine Zurückweisung der Klage (es tritt an stelle Gesamtrechtsnachfolger bzw Liquidationsmase)
Parteiunfähigkeit stellt sich nach Rechtskraft heraus: Nichtigkeitsklage § 529 Abs 1 Z 2 (strittig, weil Aufzählung § 529 Abs 1 taxativ + wg mangelnder Parteifähigkeit keine Klagserhebung)
Prozessfähigkeit
= Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch gewählte Vertreter vorzunehmen
—> nach Handlungsfähigkeit br
Prozessfähigkeit von Ausländern bestimmt sich nach Recht ihres Heimatlands, sind aber gem § 3 ZPO trotzdemm in Ö prozessfähig, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, auch wenn sie es in ihrem Heimatland nicht wären
Prozessunfähig:
Kinder unter 7 Jahren
(Un)Mündige Minderjährige, außer im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit
Vertretene Personen, außer in den Angelegenheiten, die nicht unter Wirkung des Erwachsenenvertreters fallen
Geisteskranke und Geistesschwache Personen ohne EV, wenn sie Gebrauch der Vernunft nicht haben
Ungeborene
Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
Insolvenzmasse
Zweckvermögen
Prozessunfähige brauchen gesetzlichen Vertreter (bestimmt durch Gesetz oder Gerichtsbeschluss) —> hat selbe Stellung wie Partei § 5 ZPO
Prozessuale Behandlung bei Prozessunfähigkeit
Prozessvoraussetzung —> Mangel = Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 5 ZPO
Ergeben sich bei Partei Anzeichen, dass sie nicht im Stande ist alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen (= nicht prozessfähig) —> Verständigung Pflegschaftsgericht, Prozessgericht an dessen Entscheidung gebunden § 6a ZPO
Heilungsversuch: § 6 Abs 2 erforderlichen Aufträge und (zB Zustellung der Klage an EV) unter Setzung einer angemessenen Frist zu erteilen —> wenn Mangel noch beseitigt werden kann —> sonst Nichtigerklärung Verfahren und Klagezurückweisung § 7 Abs 1 ZPO
Nichtigkeitsgrund heilt, wenn gesetzlicher Vertreter die bisherige Prozessführung nachträglich genehmigt (§ 477 Abs 1 Z 5 ZPO) —> Gem § 477 Abs 2 auch konkludent möflich durch Erstattung Rechtsmittelschrift/beantwortung in Verfahren eintritt, also ohne Mangel der Vertretung geltend zu machen
Heilung auch möglich, wenn prozessunfähige Partei im Laufe prozessfähig wird und Prozess fortsetzt ohne Geltendmachung Mangel
Nach Rechtskraft: Mangel kann mit Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (sofern nicht im Verfahren geltend gemacht oder nachträgliche Genehmigung)
Prozessunfähigkeit während des Verfahrens: Verfahren wird unterbrochen, bis es gesetzlicher Vertreter wieder aufnimmt § 158 —> Gegner kann dessen Ladung beantragen
Prozessunfähiger ohne gesetzlichen Vertreter: Gericht hat gem § 8 ZPO auf Antrag und auf Kosten des Gegners einen Kurator zu bestellen, wenn für Prozessunfähigen Gefahr im Verzug (häufig: Verlassenschaftskurator)
in bestimmten Fällen: besondere Ermächtigung zur Prozessführung und Verfügungen zu bestimmten Prozesshandlungen gem § 4 ZPO (zB Elternteil, mit Obsorge bertrauter Person, Kurator, vorläufigen EV das Pflegschaftsgericht) —> Mangel wird gleich behandelt, wie der Mangel der Prozessfähigkeit
—> Bei Strittigkeit gilt die Partei als prozessfähig bis zur rechtskräftigen Verneinung
Postulationsfähigkeit
= Fähigkeit, in eigener Person wirksame Prozesshandlungen vornehmen zu können
—> keine Prozessvoraussetzung, aber kann keine wirksamen Prozesshandlungen setzen (im Gegensatz zu Prozesshandlungen des Prozessunfähigen, die bis zur Nichtigerklärung wirksam sind)
—> den Gang des Verfahrens sicherndes Erfordernis
Prozessuale Behandlung bei Postulationsunfähigkeit
Mangel bewirkt Unwirksamkeit und Unbeachtlichkeit der vom Postulationsunfähigen gesetzten Prozesshandlungen und ist jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen —> Säumnisfolgen §§ 133, 185 ZPO
Faktisch: aus physischen Gründen nicht fähig (Taub, Stumm, fehlende Sprachkenntnisse, stark alkoholisiert,..)
Äußerungsunfähigkeit —> einmalige Erstreckung der Tagsatzung (§ 185 Abs 1), Bestellung Dolmetscher § 73a
Nach Urteil: Postulationsunfähigkeit ist eventuell Verfahrensmangel
Nach Rechtskraft: keine Möglichkeiten
Rechtlich: bei absoluter Anwaltspflicht
bei Klagseinbringung/beantwortung kein Nachweis eines RA eingebracht —> unerstreckbare Frist, um RA zu bestellen § 37 Abs 2 ZPO, sonst Klagszurückweisung
Fehlt auf einem Schriftsatz die Anwaltsunterschrift —> Verbesserung unter Setzung einer Frist §§ 84 f ZPO
Erscheinen ohne RA —> Säumnisfolgen (keine Verbesserung) § 133
Streitgenossenschaft §§ 11-15 ZPO
= mehrere Parteien treten in derselben Parteirolle auf = “subjektive Klagenhäufung” —> versch Arten
Mehrere Personen auf Klägerseite = Aktive Streitgenossenschaft
Mehrere Personen auf Beklagtenseite = Passive Streitgenossenschaft
Arten:
Einfache Streitgenossenschaft § 11 ZPO
materielle Z 1
formelle Z 2
Einheitliche Streitparteo § 14 ZPO
Anspruchsgebundene einheitliche
kraft Beschaffenheit
notwendige
Wirkungsgebundene
Prüfschema Streitgenossenschaft
Liegt eine einehtliche Streitpartei vor?
Materielle Streitgenossenschaft?
Formelle Streitgenossenschaft
= liegt vor, wenn über jeden einzelnen der subjektiv gehäuften Ansprüche ein eigenes und uU anderes Urteil ergehen könnte
2 Arten: materiell und formell
Materielle § 11 Z 1 ZPO
Rechtsgemeinschafr in Ansehung des Streitgegenstands
zB Miterben, Miteigentümer, Gesamthandeigentümer, Mehrheit von Bestandnehmern oder -gebern bzgl. des gleichen Bestandgegenstandes, Gesellschafter einer OG, KG oder GesBR
Berechtigung/Verpflichtung aus demselben tatsächlichen Grund (= einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt) —> Tatsachengemeinschaft
zB mehrere gemeinschaftliche Schädiger iSd § 1302 Abs 1 ABGB
Solidarische Berechtigung/Verpflichtung
Solidarschuldner/gläubiger (§§ 888 ff ABGB), mehrere gemeinschaftliche Schädiger, deren Anteile sich nicht bestimmen lassen
Formelle § 11 Z 2 ZPO
Gleichartige Ansprüche beruhen auf einen
im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund (= auf weitgehend gleichen Sachverhalten)
Gericht muss für alle Ansprüche aller Streitgenossen zuständig sein
zB mehrer DN klagen DG auf Lohnzahlung, mehrere Mieter verschiedener Wohnungen werden zur Zahlung des rückständigen Mietzins geklagt, Klagen mehrerer Wohnungseigentumswerber, Pflichtteilsberechtigte
Verfahrensrechtlich bedeutsame Unterschiede zwischen der formellen und der materiellen Streitgenossenschaft
Formelle
Setzt einen gemeinsamen Gerichtsstand voraus (§ 11 Z 2)
Streitwerte sind nicht zusammenzurechnen § 55 JN
Streitgenossen sind bei den Ansprüchen der anderen immer als Zeugen zu vernehmen —> Falschaussage strafbar, können zu Aussage und Erscheinen gezwungen werden
Materielle
schafft einen gemeinsamen Gerichtsstand § 93 Abs 1 JN
Streitwerte sind, wenn die Streitgenossen nicht bloß solidarisch berechtigt/verpflichtet sind, zusammenzurechnen § 55 JN
Einvernahme der Streitgenossen, als Partei hinsichtlich des gemeinsamen Sachverhalts —> Falschaussage nicht strafbar, können nicht zu Aussage und Erscheinen gezwungen werden, kein Aussageverweigerungsrecht wg. vermögensrechtlicher Nachteile § 380 ZPO
Wirkungen der einfachen Streitgenossenschaft
eigene (evtl. unterschiedliche Urteile) über jeden Anspruch
Prinzip der Selbständigkeit —> jeder Streitgenosse kann über seine Sache disponieren
Säumnis wirkt nicht für oder gegen anderen
unabhängige Disposition (zB Anerkennung, Verzicht, Vergleich, Rechtsmittel
Ausnahme: Prozessbetreibungshandlungen gem § 15 ZPO (zB Vertragungsanträge) —> gemeinsame Verfahren soll sichergestellt werden, es kann aber auch nur ein Verfahren unterbroch werden und andere laufen weiter
Einheitliche Streitpartei § 14 ZPO
= Urteil über den geltend gemachten Anspruch muss für oder gegen alle Streitgenossen gleich lauten
Anspruchsgebundene Streitgenossenschaft
geltend gemachte Anspruch kann nur durch oder gegen alle Streitgenossen gemeinsam durchgesetzt werden: durch völlige Identität oder Untrennbarkeit des Streitgegenstands
—> Beispiele: Ehenichtigkeitsklage (Staatsanwalt gg Ehegatten), mehrere Miteigentümer auf Herausgabe einer Sache gg Besitzer
Klage wird von oder gegen Personen eingebracht, die über den Anspruch nur gemeinsam verfügen können
—> Beispiele: Gesamthandprozesse, Ehegatten klagen auf Einverleibung ihres gemeinsamen Eigentumrechts
Es handelt sich um ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis, das nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden kann
—> Beispiele: Gesellschafter bei Streitigkeiten über Beteiligunsverhältnisse an einer PersGes, Miterben im Erbstreit bei selbem Berufungsgrund
Jede anspruchsgebundene Streitgenossenschaft ist eine “notwendige Genossenschaft”, weil Klagen über derartige Recht nur Erfolg haben können, wenn alle gemeinsam Berechtigten oder Verpflichteten auf Kläger- oder Beklagtenseite vertreten sind
Wirkungsgebundene Streitgenossenschaft
Gesetz ordnet an, dass sich die Wirkungen bestimmter Urteile auch auf Personen erstrecken, die nicht am Verfahren beteiligt waren
Wenn sich diese Dritte als streitgenössische Nebenintervenienten oder Mitkläger/beklagte am Verfahren beteiligen, können sie nur eine einheitliche Streitpartei bilden —> nur einheitliches Urteil kann für oder gegen alle wirken
Kraft gesetzlicher Vorschrift einheitliches Urteil notwendig:
wenn kraft Gesetzes eine Erstreckung der Rechtskraft erfolgt —> stattgegebende Urteile über Klagen auf Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses wirken für und gegen alle Gesellschafter/Aktionäre
wenn Urteile rechtsgestaltend wirken
Wirkungen einer einheitlichen Streitpartei
einheitlicher Prozess
Prozessbetreibungshandlungen wirken für alle anderen
Der einzelne tätige Streitgenosse wendet Säumnisfolgen mit Wirkung für alle anderen ab = Repräsentationsprinzip (also nur Untätigkeit aller bewirkt Säumigkeit)
Rechtsmittel wirken für alle, Fristen individuell
Verfügungen über den Streitgegenstand: Grundsatz der Einstimmigkeit bei widerstreitenden Sachpositionen —> abstraktes Günstigkeitsprinzip = die dem Prozessstandpunkt günstigste Prozesshandlung gilt als die maßgebliche = wird abstrakt geprüft, immer jene, die dem ursprünglichen Entscheidungsantrag am nächsten kommt
—> volle Klagsdurchsetzung > Klageeinschränkung > Klagerücknahme
—> Obsiegen > Vergleich
—> Ruhen > Klagerücknahme
Andere Ansicht bei widerstreitenden Sachdispositionen: Bestellung Kollisionskurator
Liegt bei einem ein Unterbrechungsgrund vor, wurd Prozess insgesamt unterbrochen
Gesetzliche Streitgenossenschaft
= mehrere Personen können unabhängig von den Voraussetzungen in § 11 ZPO in einer Klage klagen oder geklagt werden
Beispiel: Bürge und Hauptschuldner gem § 12 ZPO
wird als materielle Streitgenossenschaft behandelt
Ursprüngliche und nachträgliche Streitgenossenschaft
Ursprüngliche = entsteht bereits durch Klage
Nachträgliche = kommt erst während Prozess zustande —> durch Parteibeintritt, Parteiwechsel oder beschlussmäßige Verbindung mehrerer bisher selbständiger Verfahren
Parteiwechsel
= Eintritt einer neuen Partei an Stelle der ausscheidenden
—> prozessuale Rechtsnachfolge
Unterscheidung zu Parteibeitritt = keine Änderung der bisherigen Subjekte, sondern Erweiterung —> Beitritt eines streitgenössischen Nebenintervenienten § 20 ZPO
Zulässigkeit Parteiwechsel: Nur möglich, wenn Gesetz ihn ausdrücklich für zulässig erklärt (Identität Anspruch ändert sich und es kann zu Verlängerung der Verfahrensdauer kommen)
Gesamtrechtsnachfolge
Einzelrechtsnachfolge
Kraft Gesetzes (gesetzlicher Parteiwechsel)
Kraft Willensakts der Beteiligten (gewillkürter Parteiwechsel)
Parteiwechsel aufgrund einer Gesamtrechtsnachfolge
Tod einer Partei:
Vertretung: wird Prozess nicht unterbrochen, nach Klärung der Rechtsnachfolge, wird der Rechtsnachfolger Partei
keine Vertretung: Prozess wird ex lege unterbrochen § 155 Abs 1, dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger (= antrittserklärten Erben) oder den Verlassenschaftskurator
Untergang einer juristischen Person: Gesamtrechtsnachfolger tritt an deren Stelle
in Ehesachen: § 460 Z 8 ZPO keine Rechtsnachfolge
Parteiwechsel aufgrund einer Einzelrechtsnachfolge
durch Insolvenzeröffnung: Insolvenzmasse tritt an die Stelle des Schuldners (außer Insolvenzverwalter lehnt den Eintritt in einen Aktivprozess oder einen Aussonderungsprozess gem § 8 IO ab) —> alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die zur Zeit der Insolvenzeröffnung anhängig sind, ex lege unterbrochen § 7 Abs 1 IO
durch Insolvenzeröffnung: auch bei von Gläubigern außerhalb der Insolvenz erhobenen Anfechtungsklagen tritt an Stelle des Schuldners die Insolvenzmasse —> Unterbrechung anhängiger Anfechtungsprozesse § 37 Abs 1 IO
durch Pfändung und Überweisung der vom Verpflichteten gegen den Drittschuldner bereits eingeklagten Forderung (§ 308 EO): Forderung/Überweisungsgläubiger tritt an Stelle des Verpflichteten
bei der Überlassung einzelner Nachlassstücke an Zahlung statt an einzelne Nachlassgläubiger: diese treten in den die Gegenstände betreffenden Prozesse an die Stelle des Erblassers/Nachlasses
Gewillkürter Parteiwechsel
= Gesetz eröffnet Möglichkeit, aber er ist an Zustimmung aller oder einiger Rechtssubjekte geknüpft
Parteieintritt des Nebenintervenienten § 19 Abs 2 ZPO
Parteieintritt des Auktors § 23 Abs 1 ZPO
Parteieintritt des Erwerbers des streitverfangenen Sache § 234 ZPO
Wirkung des Parteiwechsels
Eintretende Partei muss den Prozess in der Lage aufnehmen, in der er sich befindet
muss alle durch und gegen die ausgeschiedene Partei gesetzten Prozesshandlungen für oder gegen sich gelten lassen
an Sachdispositionen des Vormannes gebunden
Präklusionen und Fristversäumnisse wirken genau so gegen eintretende Partei
Rechtskraft des Urteils gegen den prozessualen Einzelrechtsnachfolger wirkt nach hL auch gegen die ausscheidende Partei
gesetzliche Einzelrechtsnachfolge: ergibt sich aus den positiven Normen
gewillkürte Einzelrechtsnachfolge: ausscheiden aus dem Prozess erfolgt freiwillig und Partei unterwirft sich dadurch Urteilswirkung
Nebenintervention §§ 17-20 ZPO
Nebenintervenient ist jeder Dritte, der ohne selbst Partei zu sein, sich an einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit zur Unterstützung einer Partei (Hauptpartei) beteiligt, anderen Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat
Mit Einwilligung beider Prozessparteien kann er an Stelle desjenigen dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten § 19 Abs 2
Arten Nebenintervention § 17 ZPO
einfache Nebenintervention
Urteilswirkungen erfassen unmittelbar nur die Hauptpartei, nicht aber den Nebenintervenienten
streitgenössische Nebenintervention
Urteil auch für das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner der Hauptpartei wirksam § 20 ZPO
kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses —> Personen sind von Rechtskraftwirkung oder Gestaltungswirkung erfasst
kraft gesetzlicher Vorschrift —> gesetzliche Rechtskrafterstreckung zB Insolvenzgläubiger im Prüfungsprozess § 112 IO
insbeosndere wenn bei gemeinsamer Klage eine wirkungsgebundene Streitgenossenschaft entstanden ist
Voraussetzungen Nebenintervention
Prozess muss streitanhängig sein (andere Ansicht: Gerichtsanhängig) —> Beitritt muss vor Eintritt der Rechtskraft geschehen § 17 Abs 1, § 18 Abs 1 ZPO
darf keine Parte sein
partei- und prozessfähig
Rechtliches Interesse oder ausdrückliche Einräumung durch Gesetz
Rechtliches Interesse = Entscheidung wirkt mittelbar (einfache Nebenintervention) oder unmittelbar (streitgenössiche Nebenintervention) auf seine privat- oder öffentlichrechtlichen Verhältnisse —> Rechtslage des Dritten wird verbessert oder verschlechtert, wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus!
Beitrittsverfahren
Nebeni. überreicht dem Gericht einen Schriftsatz (oder Erklärung zu Protokoll im BG Verfahren § 434 ZPO) in dem er sein Interesse am Obsiegen einer Partei bestimmt angeben muss § 18 Abs 1 —> Schriftsatz muss Tatsachenbehauptung enthalten sein, die bei abstrakter Prüfung ein rechtliches Interesse begründet § 226 pa
Formelle Prüfung druch Gericht + sonstige Voraussetzungen gegeben: Zustellung Schriftsatz an beide Parteien
Nebenintervention dadurch wirksam § 18 Abs 1 ZPO
Sonst: Zurückweisung mit Beschluss
Nur wenn eine der Parteien einen (formfreien und nicht fristgebundenen) Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention stellt, wird rechtliches Interesse auch materiell geprüft
Zwischenverfahren: zwischen Nebeni. und Zurückweisungsantrag stellender Partei muss Nebeni. rechtliches Interesse dartun.
—> er ist so lange dem Verfahren beizuziehen bis Zurückweisung rechtskräftig § 18 Abs 3 ZPO
Zulassung kann mit Rekurs angefochten werden
Prozessuale Stellung des Nebenintervenienten
Einfacher Nebenintervenient
bloß Streithelfer der Hauptpartei
muss Rechtsstreit in Lage annehmen, in dem er sich bei seinem Eintritt befindet § 19 Abs 1 ZPO (Säumnis, Präklusion, Sachdipsosition, Anerkenntnis, Verzicht)
kann nur zur Unterstützung seiner Hauptpartei tätig werden: eigene Sachdispositionen bleiben versagt
Vorbringen das den Prozessstandpunkt der Hauptpartei nicht unterstützt ist unbeachtlich
Bei widersprechenden Prozesshandlungen gehen jene der Hauptpartei vor § 19 Abs 2 ZPO
verhindert Säumnis der Hauptpartei, kann alleine Rechtsmittel erheben, Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei schlägt sich jedoch durch
Anspruch auf Kostenersatz besteht §§ 41 f ZPO, ist aber selbst nicht Kostenersatzpflichtig
Streitgenössischer Nebenintervenient
Stellung eines Streitgenossen (§ 14 ZPO) § 20 ZPO
Wahrung des rechtlichen Gehörs: Nebeni. muss Recht haben, den Rechtsstreit auch gegen den Willen der Hauptpartei bis in die letzte Instanz zu führen
§ 20 ZPO: erhält Stellung eines Teilgenossen einer einheitlichen Streitpartei —> wird gleichberechtigt mit Hauptpartei
ist als Partei zu vernehmen
hat mit Hauptpartei dem Gegner Prozesskosten zu ersetzen § 46 ZPO
Stellung Untermieter im Kündigungs- oder Räumungsverfahren gegen Hauptmieter
§ 2 Abs 2 MRG: Verpflichtung des Hauptmieters dem Untermieter in diesem Fall den Streit zu verkünden
Welche Rechtsstellung hat Untermiter als Nebenintervenient?
§ 568 ZPO: alle gegen Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen und Entscheidungen sind auch gegen Untermieter wirksam und vollstreckbar, obwohl zwischen Vermieter und Untermieter keine direkte Rechtsbeziehung besteht
stRsp: Untermieter wird als streitgenössischer Nebenintervenient bezeichnet, aber als einfacher behandelt (weil Unterbestandrecht nur abgeleitetes Recht) —> Hauptpartei kann alleine über Streitgegenstand verfügen (Einwendungsverzicht, Anerkenntnis, Ruhensvereinbarung)
Fehlendes unmittelbares Rechtsverhältnis: Untermieter kann nicht selbst Partei oder streitgenössischer Nebenintervenient werden
Streitverkündung § 21 ZPO
= formelle Benachrichtigung eines Dritten von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit durch eine der Parteien dieses Verfahrens
Dritter = kann nur sein, wer auch Nebenintervenient sein kann
Zweck:
Nebenintervenient soll zur Hilfeleistung im Prozess bzw zum Beitritt aufgefordert werden
Vorbeugen späterer Schadenersatzansprüche gegen Streitverkünder
Vielfach Pflicht zur Streitverkündung, Zweck dabei soll Dritten die Wahrnehmung seiner Interessen ermöglicht werden
—> Unterlassung hat nur materiellrechtliche Wirkung: Dritte kann Regressprozess mit Behauptung mangelhafter Prozessführung anstregen
Form:
Schriftsatz wird durch Gericht dem Dritten zugestellt (muss Grund der Benachrichtigung und Lage des Rechtsstreits enthalten § 21 Abs 2 ZPO)
Wirkung: Keine Beitrittspflicht!
Entscheidung löst Bindungswirkung gegen Dritten aus (auch wenn er dem Verfahren nicht beitritt) —> strittig: hM und Teil Rspl. lehnt das ab, OGH hat Bindungswirkung bejaht
Auktorsbennenung §§ 22-25 ZPO
= jemand wird als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechts geklagt, er besitzt jedoch nur im Namen eines Dritten, kann diesen Dritten (= Auktor) nach Zustellung der Klage auffordern sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstand oder Klageanspruch binnen 4 Wochen mit Schriftsatz zu erklären
—> besondere Form der Streitverkündung!
Richtet sich auf Übernahme des Prozesses: wenn Auktor das vom Beklagten behauptete Rechtsverhältnis anerkennt, kann er mit dessen Zustimmung in Prozess eintreten
Zustimmung Kläger: nur erforderlich, wenn er Ansprüche unabhängig von dem Rechtsverhältnis zwischen Beklagten und Autor geltend macht § 23 ZPO
Veräußerung einer streitverfangenen Sache (oder Forderung)
§ 234 ZPO: Erwerber ist nicht berechtigt ohen Zustimmung des Gegners in den Prozess einzutreten und Veräußerung hat keinen EInfluss auf Prozess —> Schutz des Klägers vor Abweisung der Klage gem § 406 ZPO wegen fehlender Sachlegitimation
gilt für Einzelrechtsnachfolge
nicht anwendbar bei originärem Eigentumserwerb mangels Rechtsnachfolge
streitverfangen = Sachlegitimation des Klägers od Beklagten beruht auf rechtlichen Beziehung zur Sache —> nur so lange sich rechtliche Qualifikation des Streitgegenstands durch den Übergang nicht ändern würde
gilt nur im Zivilprozess —> Im Exekutions- Außerstreit- und Insolvenzverfahren wegen des dort geltenden matereiellen Parteibegriffs unanwendbar
Erwerber kann mit Zustimmung des Gegners in Prozess eintreten = Parteiwechsel oder Parteibeitritt
Kein Parteiwechsel —> Rechtsvorgänger bleibt Prozesspartei = Prozessstandschaft
Problem der mangelnden Sachlegitimation des Rechtsvorgängers
Irrelevanztheorie (stRsp)
Veräußerung für materielle Beurteilung und Parteistellung bedeutungslos: so vorzugehen, als ob Veräußerung nicht erfolgt wäre
alle Einwendungen betreffend Veräußerung oder Person des Erwerbers sind ausgeschlossen
Disposition des Streitgegenstands steht weiterhin dem Veräußerer zu
Urteil ergeht für oder gegen den Rechtsvorgänger
Rechtskraft erstreckt sich auch auf den Rechtsnachfolger
Für Exekution gg Rechtsnachfolger ist der Nachweis der Rechtsnacfolge durch öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 9 EO) oder durch eine Titelergänzungsklage (§ 10 EO) notwendig
Relevanztheorie (hL)
Veräußerung beeinflusst materiell rechtliche Situation
Veräußerung auf Klägerseite
Änderung des Klagebegehrens durch den Kläger
alle Einwendungen zulässig (außer die der fehlenden Sachlegitimation)
Urteil lautet auf für Rechtsnachfolger als Kläger —> unmittelbare Vollstreckung aus dem Urteil möglich
Veräußerng auf Beklagtenseite: 2 Varianten
Strenge Form (hM): Umstellung des Klagebegehrens auf Verurteilung des Erwerbers —> Beteiligungsmöglichkeit als streitiger Nebenintervenient
Abgeschwächte Form
Bevollmächtigung
= gewillkürte Vertretung (wenn keine Anwaltspflicht) persönlich oder durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigte:
physische Personen, die voll prozess- und postulationsfähig sind
Rechtsabwaltspartnerschaften oder RA GmbH
Prozessvollmacht
Formalvollmacht gem § 31 Abs 1 ZPO
wirkt nach außen
Innenverhältnis nach Bevollmächtigungsvertrag des bürgerlichen Rechts (Ausnahme § 36 Abs 2 ZPO)
ermächtigt zu Prozesshandlungen gem § 31 Abs 1: Klage, Prozesshandlungen, einstweilige Verfügungen, Exekutionsführung, etc.
Beschränkung wirkt ggü Gegner nur für § 31 Abs 1 Z 2 und 3 und nur wenn ihm besonders bekannt gegeben
im Anwaltsprozess: gelten ausschließlich Prozesshandlungen des Prozessbevollmächtigten —> AUßER Wissenserklärungen und Tatsachenvorbringen die nur verbindlich sind, wenn Partei sie nicht sofort widerruft oder berichtigt § 34
im Parteiprozess: Wissens- und Willenserklärungen von Partei- und Prozessbevollmächtigten sind gleichwertig
Verschiedene Willen- und Wissenserklärung von Partei- und Prozessbevollmächtigten? so zu behandeln, als ob sie von einer Person gesetzt wurden
widerrufliche: gilt zuletzt gesetzte
unwiderrufliche: gilt frühere
Gleichzeitigkeit: gilt Erklärung der Partei
Auch Einzelvollmacht gem § 33 möglich: Umfang, Art, Dauer flexibel!
Nachweis der Bevollmächtigung
RA und Notare brauchen keinen Nachweis der Bevollmächtigung § 30 Abs 2 (außer eine Partei bestreitet oder Gericht hat konkrete Zweifel)
Ausländische Anwälte bedüfen Einvernehmen eines in Ö eingetragenen RA —> schriftlicher Nachweis bei Gericht
Andere Bevollmächtigte: § 30 Abs 1 bei erster vorgenommener Prozesshandlung durch Urkunde nachzuweisen oder bei BG mündlich zu Protokoll zu geben
Erlöschen Prozessvollmacht
Vollmachtgeber: Widerruf —> wird Gegener ggü erst dann wirksam, wenn ihm mittels Schriftsatz Erlöschen mitgeteilt wird § 36 Abs 1 ZPO (Tod, nachträgliche Prozessunfähigkeit, gesetzliche Vertretung ändern nichts)
Bevollmächtigter: Kündigung, Tod, Verlust Geschäftsfähigkeit, Insolvenzeröffnung —> Unterbrechung des Verfahrens bei Anwaltspflicht § 160 Abs 1 und 2
Nach Aufhebung bleibt Bevollmächtigte noch 14 Tage berechtigt und verpflichtet für Vollmachtgeber zu handeln § 36 Abs 2
Mangel der Vertretungsmacht
Vorläufige Zulassung § 38:
Bevollmächtigung nicht nachgewiesen
Vornahme dringlicher Prozesshandlungen
Gericht kann Person als Bevollmächtigten einstweilen zulassen
bis zur vom Gericht ablaufenden Frist, ist Vollmacht oder Genehmigung vorzulegen —> sonst Veräumungsurteil über Antrag des Gegners
Prozessuale Behandlung des Mangels:
Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen § 37 Abs 1
Vertretungsmacht ist Prozessvoraussetzung
Mangel Nichtigkeitsgrund § 477 Abs 1 Z 5
Anfechtung nach Rechtskraft mit Nichtigkeitsklage § 529 Abs 1 Z 2
Nichtigerklärung ausgeschlossen, wenn nachträgliche Genehmigung der Partei erfolgte
Sanierung des Mangels gem § 37 Abs 2:
ist kein Anwalt als Bevollmächtigter genannt und wird er das unter Setzung einer Nachfrist auch nicht —> Klage mit Beschluss zurückweisen
Fehlt Anwaltsunterschrift, im Schriftsatz aber Anwalt angegeben —> Verbesserungsverfahren §§ 84, 85 ZPO
Anwaltspflicht
Zweck: Rechtsunkundige Parteien vor Rechtsnachteilen bewahren und Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen
Relative Anwaltspflicht = Partei kann selbst handeln, wenn sie sich aber vertreten lassen will, ist dies nur durch einen Anwalt möglich
Absolute Anwaltspflicht = Parte muss sich durch Anwalt vertreten lassen
Absolute Anwaltspflicht
erstinstanzliche Verfahren vor dem Gerichtshof § 27 Abs 1, § 185 ZPO
bezirksgerichtlichen Verfahren für in die Wertzuständigkeit fallende Sachen, deren Streitwert 5000 Euro übersteigt
Rechtsmittelverfahren
gibt objektive und subjektive Ausnahmen
Objektive: Vergleiche vor BG, Europäisches Mahnverfahren, Schiedsverfahren, Tagsatzung in der das Streutwert auf über 5000 Euro erweitert wird, Erweiterung des Streitwerts in der Tagsatzung, Verfahrenshilfe Verfahren
Subjektive: Rechtsanwälte, Notare Richter bedürfen in keiner Instanz einen Anwalt
Relative Anwaltspflicht
berzirksgerichtlichen Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten, die in die Eigenzuständigkeit des BG fallen, wenn Streitwert nicht höher als 5000 Euro und am Gerichtsort wenigstens 2 RA ihren Sitz haben
(streitige) Ehesachen, wenn wenigstens 2 RA ihren Sitz am Gerichtsort haben
persönlicher Befreiung § 28 ZPO
Prozesshandlungen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, Gerichtsvorsteher, dem Senatsvorsitzenden sowie für die vor Gerichtskanzlei vorzunehmenden Erklärungen und Handlungen
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