Grundsätze: § 1 Berufsaufgaben
Psychotherapeut:innen fördern und erhalten Gesundheit, lindern Leiden und arbeiten kurativ, präventiv, rehabilitativ und wissenschaftlich fundiert.
Grundsätze: § 2 Berufsbezeichnungen
Die Berufsbezeichnungen „Psychotherapeut:in“ sind gesetzlich geschützt; zusätzliche Bezeichnungen erfordern gesonderte Regelungen.
Grundsätze: § 3 Allgemeine Berufspflichten:
Psychotherapeut:innen handeln nach ethischen Prinzipien: Respekt vor Autonomie, Schadensvermeidung, Nutzenmaximierung und Gerechtigkeit.
Regeln der Berufsausübung: § 4 Allgemeine Obliegenheiten:
Berufsausübung muss den Vorschriften entsprechen und gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sein.
Regeln der Berufsausübung: § 5 Sorgfaltspflichten
Es darf keine Ausnutzung von Patient:innen erfolgen; Diagnostik, Aufklärung und Behandlung müssen fachlich und individuell erfolgen.
Regeln der Berufsausübung: § 6 Abstinenz
Therapeutische Beziehungen dürfen nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse missbraucht werden – sexuelle Kontakte sind unzulässig.
Regeln der Berufsausübung: § 7 Aufklärungspflicht und Einwilligung
Vor jeder Behandlung ist eine umfassende Aufklärung nötig; Patient:innen müssen informiert und einwilligungsfähig sein.
Regeln der Berufsausübung: § 8 Schweigepflicht
Alle Informationen unterliegen der Schweigepflicht – auch nach dem Tod der Patient:innen – mit wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen.
Regeln der Berufsausübung: § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Behandlungen müssen dokumentiert und Akten 10 Jahre aufbewahrt werden; Änderungen müssen nachvollziehbar sein.
Regeln der Berufsausübung: § 10 Datensicherheit
Erhobene Daten sind sicher zu speichern und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Regeln der Berufsausübung: § 11 Einsicht in Behandlungsdokumentationen
Patient:innen haben ein Recht auf Einsicht in ihre Unterlagen, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen.
Regeln der Berufsausübung: § 12 Umgang mit minderjährigen Patient:innen
Einwilligung erfordert altersgemäße Einsichtsfähigkeit; ansonsten ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten einzuholen.
Regeln der Berufsausübung: § 13 Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patient:innen
Bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist die Einwilligung der rechtlichen Vertreter:innen erforderlich.
Regeln der Berufsausübung: § 14 Honorierung und Abrechnung
Psychotherapeut:innen müssen eine angemessene Vergütung gemäß der gültigen Gebührenordnung (GOP) ansetzen und diese klar, wahrheitsgemäß und schriftlich vereinbaren.
Regeln der Berufsausübung: § 15 Fortbildungspflicht
Regelmäßige Fortbildung ist verpflichtend, um fachlich auf dem aktuellen Stand zu bleiben – dokumentiert wird dies durch ein Fortbildungszertifikat.
Regeln der Berufsausübung: § 16 Qualitätssicherung
Psychotherapeut:innen sind verpflichtet, ihre Arbeit regelmäßig durch Fortbildung, Supervision und kollegialen Austausch zu reflektieren und zu verbessern.
Regeln der Berufsausübung: § 17 Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten
Psychotherapeut:innen sollen Kolleg:innen und andere im Gesundheitswesen mit Respekt behandeln, Kritik sachlich äußern und bei Verdacht auf Verstöße die Kammer informieren.
Regeln der Berufsausübung: § 18 Delegation
Diagnostische oder therapeutische Aufgaben dürfen nur an qualifizierte Dritte delegiert werden; die Verantwortung und Kontrolle bleiben beim Delegierenden.
Regeln der Berufsausübung: § 19 Kammermitglieder als Arbeitgeber:innen oder Vorgesetzte
Psychotherapeut:innen müssen faire Arbeitsbedingungen schaffen und dürfen keine Anweisungen geben, die der Berufsordnung widersprechen.
Formen der Berufsausübung: § 20 Ausübung heilkundlicher Behandlungstätigkeit in einer Niederlassung
Heilkunde meist in eigener Praxis, max. 2 weitere Orte erlaubt. Einzelne Schritte dürfen außerhalb stattfinden, solange Versorgung und Berufsstand nicht beeinträchtigt werden.
Formen der Berufsausübung:
§ 21 Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften, zu Kooperationgemeinschaften und sonstigen Organisationen
Zulässig sind Zusammenschlüsse mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe. Transparenzpflicht (Name, Ort, Rechtsform). Kooperationen zur Versorgung erlaubt. Datenschutz & Freiberuflichkeit müssen gewahrt bleiben. Keine Einschränkung durch private Organisationen. Anzeige- & Vorlagepflicht bei Kammer.
Formen der Berufsausübung: § 22 Anforderungen an Praxen
Datenschutz, fachliche Unabhängigkeit, Abstinenz & Erreichbarkeit müssen gewährleistet sein. Anfragen in Behandlung zeitnah beantworten. Räumlichkeiten müssen Lebensbereich trennen.
Formen der Berufsausübung: § 23 Informationen über Praxen und werbende Darstellung
Schild mit Info für Patient:innen nötig. „Praxis“ nur mit Genehmigung. Werbung nur sachlich erlaubt, keine irreführende oder vergleichende Werbung. Internetpräsenz nach TMG. Eintrag in Verzeichnisse nur unter klaren Kriterien.
Formen der Berufsausübung: § 24 Aufgabe der Praxis
Bei Beendigung: rechtzeitig Kammer informieren, Datenschutz sichern. Datenübergabe nur mit schriftlicher Einwilligung. Keine unangemessene Preisfestlegung beim Verkauf.
Formen der Berufsausübung: § 25 Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis
Nur Weisungen folgen, die mit Berufsordnung vereinbar sind. Vorgesetzte brauchen Qualifikation. Keine berufsethisch bedenklichen Anweisungen. Nebentätigkeit nur ohne Interessenkonflikt.
Formen der Berufsausübung: § 26 Kammermitglieder als Lehrende, Aus- und Weiterbildende und Lehrtherapeutinnen und Lehrtherapeuten sowie als Supervisorinnen und Supervisoren
Keine Prüfungen bei Abhängigkeitsverhältnis (z. B. Selbsterfahrung). Bedingungen schriftlich & transparent. Vorbildfunktion, berufsethische Standards lehren.
Formen der Berufsausübung: § 27 Kammermitglieder als Gutachterinnen und Gutachter
Nur bei ausreichender Fachkompetenz. Keine Gefälligkeitsgutachten. Klare Trennung zur Behandlung. Aussagepflicht bei Entbindung von Schweigepflicht.
Formen der Berufsausübung: § 28 Kammermitglieder in der Forschung
Studien nach Helsinki-Deklaration. Vorab Aufklärung & schriftliche Einwilligung. Bei Abbruch: Weiterbehandlung sicherstellen. Geldgeber nennen.
Schlussbestimmungen: § 29 Pflichten gegenüber der Psychotherapeutenkammer
Mitwirkungspflicht, Einhaltung aller Regelungen & Richtlinien. Auf Anfrage: Auskünfte & Unterlagen vorlegen.
Schlussbestimmungen: § 30 Ahnden von Verstößen
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße führen zu berufsrechtlichen Verfahren. Auch Verhalten außerhalb des Berufs kann relevant sein.
Schlussbestimmungen: § 31 Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg.
Schlussbestimmungen: § 32 Inkrafttreten
Gilt ab Veröffentlichung im Psychotherapeutenjournal. Vorherige Fassung (2012) tritt außer Kraft.
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