Grundsätze: § 1 Berufsaufgaben
Psychotherapeut:innen fördern und erhalten Gesundheit, lindern Leiden und arbeiten kurativ, präventiv, rehabilitativ und wissenschaftlich fundiert.
kurativ=heilend
präventiv=vorbeugend
rehabilitativ=verändernd zum Positivem
Grundsätze: § 2 Berufsbezeichnungen
Die Berufsbezeichnungen „Psychotherapeut:in“ sind gesetzlich geschützt; zusätzliche Bezeichnungen erfordern gesonderte Regelungen.
Grundsätze: § 3 Allgemeine Berufspflichten:
Berufsrechtliches- und ethisches Grundwissen
Modell der Prinzipienethik (Beauchamp & Childress 2013)
1.Respekt vor Autonomie
Selbstbestimmte Entscheidungen anerkennen und fördern
2. Fürsorge Wohlergehen des Anderen fördern, weitergehend als Nichtschädigung
3.Nichtschaden Keine Handlungen ausführen, die den Anderen schaden
4. Gerechtigkeit Faire Verteilung von Nutzen und Lasten im Gesundheitssystem (kulturelle Herkunft, religiöse oder sex. Orientierung, Patientenselektion hinsichtlich Störungsbelastung oder Differenziertheit)
Psychotherapeut:innen handeln nach ethischen Prinzipien:
Respekt vor Autonomie,
Schadensvermeidung,
Nutzenmaximierung
Gerechtigkeit.
Regeln der Berufsausübung: § 4 Allgemeine Obliegenheiten:
Berufsausübung muss den Vorschriften entsprechen und gegen Haftpflichtansprüche abgesichert sein.
Regeln der Berufsausübung: § 5 Sorgfaltspflichten
Es darf keine Ausnutzung von Patient:innen erfolgen; Diagnostik, Aufklärung und Behandlung müssen fachlich und individuell erfolgen.
(Behandlung beenden, wenn kein Erfolg erwartet wird; Patienten über weiteres Vorgehen informieren. Behandlung von Angehörigen oder engen Bezugspersonen mit besonderer Sorgfalt.)
Regeln der Berufsausübung: § 6 Abstinenz
(Fernhalten)
Therapeutische Beziehungen dürfen nicht zur Befriedigung eigener Bedürfnisse missbraucht werden – sexuelle Kontakte sind unzulässig.
(Geschenke oder Vorteile nur geringfügig erlaubt. Private Kontakte unzulässig.)
__________________________________________________________________
DETAILS:
Abstinenz gilt auch für nahestehende Personen (Eltern bei Minderjährigen).
Nach Therapie: private Kontakte erst nach mind. einem Jahr und nur bei aufgehobener Abhängigkeitsbeziehung.
Regeln der Berufsausübung: § 7 Aufklärungspflicht und Einwilligung
Vor jeder Behandlung ist eine umfassende Aufklärung nötig; Patient:innen müssen informiert und einwilligungsfähig sein.
_____________________________________________________________
Patient:innen über Art, Umfang, Risiken, Erfolgsaussichten, Alternativen, Rahmenbedingungen informieren.
Aufklärung rechtzeitig, verständlich und laufend bei Änderungen.
Abschriften von Unterlagen aushändigen.
Regeln der Berufsausübung: § 8 Schweigepflicht
Alle Informationen unterliegen der Schweigepflicht – auch nach dem Tod der Patient:innen – mit wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen.
Vertrauliche Infos dürfen nur weitergegeben werden bei gesetzlicher Pflicht, Einwilligung der Patient:in oder zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter (z. B. Leben oder Gesundheit anderer).
Regeln der Berufsausübung: § 9 Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Behandlungen müssen dokumentiert und Akten 10 Jahre aufbewahrt werden; Änderungen müssen nachvollziehbar sein.
Regeln der Berufsausübung: § 10 Datensicherheit
Erhobene Daten sind sicher zu speichern und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
Regeln der Berufsausübung: § 11 Einsicht in Behandlungsdokumentationen
(Einsicht kann verweigert werden, wenn:
sie die Patient:in psychisch belasten würde,
Dritte betroffen sind, deren Rechte geschützt werden müssen,
persönliche Notizen der Therapeut:in offengelegt würden.)
Patient:innen haben ein Recht auf Einsicht in ihre Unterlagen, sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen.
________________________________________________________________
Einsicht in die Akte kann nur verweigert werden, wenn therapeutische Gründe, Rechte anderer oder der Schutz der Therapeut:innen wichtiger sind – die Entscheidung muss begründet werden. Nach Tod dürfen Erben nur einsehen, wenn die Patient:innen es gewollt hätten.
Regeln der Berufsausübung: § 12 Umgang mit minderjährigen Patient:innen
Einsichtsfähig heißt: Der Minderjährige versteht, was die Behandlung bedeutet – und kann selbst entscheiden. (meistens ab 16-17)
Psychotherapeut:innen berücksichtigen Kind und Eltern und bleiben neutral. Minderjährige werden ihrem Verständnis entsprechend aufgeklärt. Einsichtsfähige Minderjährige willigen selbst ein, sonst die Sorgeberechtigten. Bei Uneinigkeit entscheidet das Gericht. Schweigepflicht gilt gegenüber allen; Akteneinsicht nur mit Zustimmung des einsichtsfähigen Kindes und beider Eltern.
Regeln der Berufsausübung: § 13 Umgang mit eingeschränkt einwilligungsfähigen Patient:innen
Bei fehlender Einsichtsfähigkeit ist die Einwilligung der rechtlichen Vertreter:innen erforderlich.
Regeln der Berufsausübung: § 14 Honorierung und Abrechnung
Psychotherapeut:innen müssen eine angemessene Vergütung gemäß der gültigen Gebührenordnung (GOP) ansetzen und diese klar, wahrheitsgemäß und schriftlich vereinbaren.
Regeln der Berufsausübung: § 15 Fortbildungspflicht
Regelmäßige Fortbildung ist verpflichtend, um fachlich auf dem aktuellen Stand zu bleiben – dokumentiert wird dies durch ein Fortbildungszertifikat.
Regeln der Berufsausübung: § 16 Qualitätssicherung
Psychotherapeut:innen sind verpflichtet, ihre Arbeit regelmäßig durch Fortbildung, Supervision und kollegialen Austausch zu reflektieren und zu verbessern.
Regeln der Berufsausübung: § 17 Verhalten gegenüber anderen Kammermitgliedern und Dritten
Psychotherapeut:innen sollen Kolleg:innen und andere im Gesundheitswesen mit Respekt behandeln, Kritik sachlich äußern und bei Verdacht auf Verstöße die Kammer informieren.
Regeln der Berufsausübung: § 18 Delegation
(jemandem) eine Aufgabe, Befugnis übertragen
Diagnostische oder therapeutische Aufgaben dürfen nur an qualifizierte Dritte delegiert werden; die Verantwortung und Kontrolle bleiben beim Delegierenden.
(Delegierenden= Person, die Aufgaben an andere überträgt)
Regeln der Berufsausübung: § 19 Kammermitglieder als Arbeitgeber:innen oder Vorgesetzte
Psychotherapeut:innen müssen faire Arbeitsbedingungen schaffen und dürfen keine Anweisungen geben, die der Berufsordnung widersprechen.
Formen der Berufsausübung: § 20 Ausübung heilkundlicher Behandlungstätigkeit in einer Niederlassung
Heilkunde meist in eigener Praxis, max. 2 weitere Orte erlaubt. Einzelne Schritte dürfen außerhalb stattfinden, solange Versorgung und Berufsstand nicht beeinträchtigt werden.
Formen der Berufsausübung:
§ 21 Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften, zu Kooperationgemeinschaften und sonstigen Organisationen
Zulässig sind Zusammenschlüsse mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe. Transparenzpflicht (Name, Ort, Rechtsform). Kooperationen zur Versorgung erlaubt. Datenschutz & Freiberuflichkeit müssen gewahrt bleiben. Keine Einschränkung durch private Organisationen. Anzeige- & Vorlagepflicht bei Kammer.
Formen der Berufsausübung: § 22 Anforderungen an Praxen
Datenschutz, fachliche Unabhängigkeit, Abstinenz & Erreichbarkeit müssen gewährleistet sein. Anfragen in Behandlung zeitnah beantworten. Räumlichkeiten müssen Lebensbereich trennen.
Formen der Berufsausübung: § 23 Informationen über Praxen und werbende Darstellung
Schild mit Info für Patient:innen nötig. „Praxis“ nur mit Genehmigung. Werbung nur sachlich erlaubt, keine irreführende oder vergleichende Werbung. Internetpräsenz nach TMG. Eintrag in Verzeichnisse nur unter klaren Kriterien.
Formen der Berufsausübung: § 24 Aufgabe der Praxis
Bei Beendigung: rechtzeitig Kammer informieren, Datenschutz sichern. Datenübergabe nur mit schriftlicher Einwilligung. Keine unangemessene Preisfestlegung beim Verkauf.
Formen der Berufsausübung: § 25 Ausübung des Berufs in einem Beschäftigungsverhältnis
Nur Weisungen folgen, die mit Berufsordnung vereinbar sind. Vorgesetzte brauchen Qualifikation. Keine berufsethisch bedenklichen Anweisungen. Nebentätigkeit nur ohne Interessenkonflikt.
Formen der Berufsausübung: § 26 Kammermitglieder als Lehrende, Aus- und Weiterbildende und Lehrtherapeutinnen und Lehrtherapeuten sowie als Supervisorinnen und Supervisoren
Psychotherapeut:innen achten die Integrität der Ausbildungsteilnehmenden und nutzen keine Abhängigkeiten aus. Sie lehren und leben ethische Standards vor.Beziehungen in Ausbildung, Supervision und Selbsterfahrung bleiben professionell und geschützt; Prüfungen bei eigenen Teilnehmenden sind nicht erlaubt.Alle Ausbildungsbedingungen müssen transparent und schriftlich festgelegt sein.
Formen der Berufsausübung: § 27 Kammermitglieder als Gutachterinnen und Gutachter
Gutachten nur bei ausreichender Fachkenntnis, neutral und fachgerecht.
Gutachterrolle klar von Therapie trennen; eigene Patient:innen vermeiden.
Schweigepflicht wahren, nur relevante Daten weitergeben; bei Entbindung auf Aufklärung achten.
Integrität und Würde der Patient:innen respektieren; gesetzliche Pflichten vorher mitteilen.
Formen der Berufsausübung: § 28 Kammermitglieder in der Forschung
Studien nach Helsinki-Deklaration. Vorab Aufklärung & schriftliche Einwilligung. Bei Abbruch: Weiterbehandlung sicherstellen. Geldgeber nennen.
Schlussbestimmungen: § 29 Pflichten gegenüber der Psychotherapeutenkammer
Mitwirkungspflicht, Einhaltung aller Regelungen & Richtlinien. Auf Anfrage: Auskünfte & Unterlagen vorlegen.
Schlussbestimmungen: § 30 Ahnden von Verstößen
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße führen zu berufsrechtlichen Verfahren. Auch Verhalten außerhalb des Berufs kann relevant sein.
Schlussbestimmungen: § 31 Geltungsbereich
Gilt für alle Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Hamburg.
Schlussbestimmungen: § 32 Inkrafttreten
Gilt ab Veröffentlichung im Psychotherapeutenjournal. Vorherige Fassung (2012) tritt außer Kraft.
Last changeda day ago