Vollziehung - Begriffsdefinition
jene staatliche Tätigkeit,
mit welcher auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben
(generell-abstrakte Regelungen der Bundes- oder Ländergesetze)
gesetzliche Regelungen
näher ausgeführt
bzw für den Einzelfall individualisiert und konkretisiert werden
-> zB
wird in der Verwaltungsformularverordnung näher ausgeführt, welche Formulare in einem Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verwendet werden dürfen
§ 116 Abs 1 UG -> jmd, der vorsätzlich einen inländischen akademischen Grad unberechtigt führt, ist zu bestrafen
-> Strafbescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
= Individualisierung der generell-abstrakten Regelung (§ 116 Abs 1 UG) durch den Strafbescheid, indem die Bestimmung auf eine Person angewendet wird
mittelbare vs. unmittelbare Bundesverwaltung
Angelegenheiten der Bundesverwaltung
va. die in Art 10 B-VG angeführten Vollzugsaufgaben
werden meist in mittelbarer Bundesverwaltung geführt
unmittelbare Bundesverwaltung
durch Behörden unterhalb der Ministerialebene
-> organisatorisch Bundesbehörden
Einrichtung grdsl nur in den in Art 102 Abs 2 B-VG aufgezählten Angelegenheiten zulässig
zT gibt es die Ermächtigung Abweichungen zu normieren
Abgabenwesen, Sicherheitsverwaltung und einzelne weitere Verwaltungsbereiche
zB Denkmalschutz, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
mittelbare Bundesverwaltung
durch Landesbehörden
Regelfall für die Bundesverwaltung
vermeidet unwirschaftliche Doppelgleisigkeit der Verwaltung in den Ländern
und gibt den Ländern Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Bundsverwaltung
(bundesstaatliches Grundprinzip)
mittelbare Verwaltung
wenn Verwaltungsaufgaben eines Rechtsträgers, durch Organe eines anderen Rechtsträgers erfüllt werden
-> Organe
sind zwar organisatorisch der einen Gebietskörperschaft zugehörig,
soweit sie Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft besorgen, handeln sie in Bezug auf diese funktionell für eine andere Gebietskörperschaft
-> Organe im funktionellen Sinn
unterteilt in
mittelbare Landesverwaltung
mittelbare Gemeindeverwaltug
Vollziehung - Allgemein
Unterteilung
Gliederung im B-VG
unterteilt in Verwaltung und Gerichtsbarkeit
Handeln nur in bestimmten Rechtsformen, an die das Rechtsschutzsystem anknüpft
(Geschlossenheit des Rechtsquellensystems)
drittes Hauptstück des B-VG
-> organisationsrechtliche Regelungen über die Vollziehung des Bundes
insb über die obersten Organe
(Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesminister)
aber auch über andere Verwaltungsorgane des Bundes
(zB Bundsheer, Sicherheitsbehörden, Schuldbehörden)
und die ordentliche Gerichtsbarkeit
viertes Hauptstück des B-VG
Vollziehung der Länder
(Verwaltung auf Landesebene in Grundzügen)
sechstes Hauptstück des B-VG
Selbstverwaltung
Gerichtsbarkeit und Verwaltung
Exekutive und Judikative
Unterteilung im Hinblick auf das gewaltentrennende Grundprinzip
drittes Hauptstück untergliedert in
A. Verwaltung
B. Ordentliche Gerichtsbarkeit
Unterscheidung erfolgt anhand der zur Vollziehung berufenen Organe
Verwaltungsorgane
grdsl weisungsgebunden
richterliche Organe
weitgehende Unabängigkeit
B-VG widmet sich unter der Überschrift “ordentliche Gerichtsbarkeit” auch
Staatsanwälten
Art 90a B-VG
Rechtspfleger
Art 87a B-VG
Laienrichter: Geschworene und Schöffen
Art 91 Abs 3 B-VG
wichtigste Unterscheidungen in der Vollziehung
Bundes-, Landes- und Selbstverwaltung
unmittelbare und mittelbare Verwaltung
Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
schlichte Hoheitsverwaltung
aus dem Amtshaftungsrecht ergibt sich
aufgrund der Formulierung „handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze“ (Art. 23 B-VG),
dass der Staat auch dann „als Staat“ handelt
(und nicht „als Privater“),
wenn er zwar keine einseitig verbindlichen Akte setzt,
aber Handlungen vornimmt, die eng mit der Hoheitsverwaltung in engem Zusammenhang stehen
Qualifikation schwierig,
denn sie müssen gegenüber
hoheitlichen Akten
und Akten der Privatwirtschaftverwaltung abgegrenzt werden
Verwaltungsgerichte
Überprüfung derartiger Akte
Verwaltungsgerichte können durch einfachgesetzliche Regelung zuständig gemacht werden
Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
Überprüfung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Verwaltungsgerichte auf Grund der Verfassung zuständig
Art 130 Abs 1
unmittelbare Verwaltung
Vollziehung einer Gebietskörperschaft
insb Bund und Länder
durch Organe (im organisatorischen Sinn) der Gebietskörperschaft selbst
wenn nach Regelungen der Kompetenzverteilung für die Verwaltung zuständig
zB
werden unter den obersten Verwaltungsorganen des Bundes (insb Bundesministerien oder Bundesregierung) eigene Bundesorgane eingerichtet, die Angelegenheiten, die in die Vollziehung des Bundes fallen, besorgen
vgl Art 102 Abs 1 B-VG
für die Vollziehung des Denkmalschutzgesetzes (Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung) ist eine eigene Bundesbehörde (Bundesdenkmalamt) in Unterordnung unter das Bundesministerium eingerichtet
oder im Landesbereich: Vollziehung in Unterordnung unter die Landesregierung durch Bezirksverwaltungsbehörden
(idR Bezirkshauptmannschaften)
wenn Bundesorgane mit der Vollziehung von Landesangelegenheiten betraut werden
mit Zustimmung der Bundesregierung
Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtags vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben
Zustimmung gilt als erteilt, wenn
die Bundesregierung
nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelant ist,
dem Landshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird
Art 15 Abs 3 - Landespolizeidirektionen (Bundesbehörden)
ihnen ist die Überwachung von bestimmten durch Landesgesetz zu regelnden Veranstaltungen zu übertragen
insb Theater- und Kinoaufführungen sowie “öffentliche Schaustellungen”
Art 97 Abs 2
Landesgesetze können “bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen” vorsehen
bspw Mitwirkung der Bundesfinanzverwaltung oder der ordentlichen Gerichte
Grundsätze für das Handeln der Organe der Vollziehung
gelockertes Legalitätsprinzip
Bereiche
finale Determinierung im Planungsrecht
Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe
Einräumung von Ermessen
Verweisungen
Selbstbindungsgesetze in der Privatwirtschaftsverwaltung
Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht)
nach hA gilt eine Art Bestimmtheitsgebot;
dieses ist jedoch weniger streng als das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG
Ausnahmen auch für Grundsatzgesetze, wobei diese sogar nicht zu bestimmt sein dürfen
Privatwirtschaftsverwaltung und deren verfassungsrechtlichen Besonderheiten
Behörden handeln in jenen Rechtsformen, die auch Privaten zur Verfügung stehen
Beispiele:
Kaufverträge für EDV
Vergabe von Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Ankauf von Sachmitteln für eine Behörde
Gebietskörperschaften (also der Staat) können auch im Rahmen von Verfahren Akte setzen, die auch von Privatpersonen gesetzt werden können
Beispiel:
Bund stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirschaftsverwaltung
aus Art 17 B-VG abgeleitet
bzw findet sie sich in Art 116 Abs 2 B-VG
verfassungsrechtliche Besonderheiten
Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat durch die ordentlichen Gerichte
(Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts)
es gelten die Regeln des privatrechtlichen Schadenersatzrechtes
(keine Amtshaftung)
privatwirtschaftlich handelnder Staat ist an die Grundrechte gebunden
(Fiskalgeltung der Grundrechte)
Kompetenzverteilung ist auf privatwirtschaftliches Handeln nicht anzuwenden
(Erlassung sog Selbstbindungsgesetze)
Legalitätsprinzip gilt nicht so streng, wie im Bereich der Hoheitsverwaltung
Verwaltung - hierachischer Aufbau
strenger hierachischer Aufbau
an der Spitze: oberste Organe der Vollziehung
Leitungsgewalt
Führung der Verwaltung unter Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder
Art 20 B-VG
-> Regierungen
sind den Parlamenten verantwortlich
-> erstreckt sich auf alle nachgeordneten Verwaltungsbehörden
-> gesamtes Handeln der Verwaltung kann von den Volksvertretungen kontrolliert werden
nachgeordnet: weisungsgebundene Verwaltungsbehörden
-> an Weisungen der ihnen vorgesetzen Organe gebunden, soweit nicht in Gesetzen gemäß Abs 2 anderes bestimmt wird
bei weisungsfreien Organen muss zumindest ein angemessenens Aufsischtsrecht der obersten Organe vorgesehen sein
-> einheitliche Führung der Verwaltung
= demokratisches und rechtsstaatliches Verwaltungskonzept
Hoheitsverwaltung
im Rahmen der Vollziehung werden einseitig verbindliche Normen erlassen und Zwangsakte gesetzt
diese Befehls- und Zwangsbefugnisse bezeichnet man als imperium
Organe mit solchen Befugnissen sind Behörden
= Organ der Vollziehung, das imperium hat
soweit die Verwaltung solche setzt -> Hoheitsverwaltung
nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung
in bestimmten verfassungsgesetzlich vorgesehenen (Handlungs-)Formen
-> Geschlossenheit des Rechtsquellensystems
Formen mit Außenwirkung:
(nicht bloß verwaltungsinterne Weisungen)
Verordnung
Bescheid
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
= AuvBZ
mittelbare Gemeindeverwaltung
wenn Aufgaben der Gemeinde durch andere staatliche Behörden vollzogen werden
Art 118 Abs 7
auf Antrag einer Gemeinde
kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
durch Verordnung (der Landesregierung bzw des Landeshauptmannes)
auf eine staatliche Behörde übertragen werden
Gesetzesbindung - Allgemein
Legalitätsprinzip
die gesamte Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit)
darf nur auf Grundlage der Gesetze erfolgen (Gesetzesgebundenheit)
Art 18 Abs 1 B-VG
nennt nur die Verwaltung, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des B-VG die Bindung der Gerichtsbarkeit an die Gesetze politisch umstritten war
demgegenüber sollte herausgestrichen werden, dass Ö kein Polizeistaat ist, in dem die Exekutive ohne gesetzliche Grundlage handeln darf
-> nach hA gilt daher das Legalitätsprinzip für die gesamte Vollziehung
wesentliches Element des rechtsstaatlichen Grundprinzip
-> Organe der Vollziehung dürfen grdsl nur handeln, wenn es eine (einfach-)gesetzliche Ermächtigung zum Handeln gibt, die auch das Handeln selbst näher bestimmt
(nur zT verfassungsunmittelbare Ermächtigungen)
kein subjektives Recht auf Einhaltung des Legalitätsprinzips besteht
niemand kann mit der Begründung, er sei durch die Unbestimmtheit eines Gesetzes in seinem Rechts auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt, ein Gesetz wegen Unbestimmtheit des Gesetzes anfechten
der VfGH kann jedoch ein einfaches Gesetz wegen Unbesitmmheit als verfassungswidrig aufheben
(Bestimmtheitsgebot)
Bestimmtheitsgebot
Gesetze müssen ausreichend bestimmt sein, damit sie eine ausreichende Handlungsgrundlage bilden können
(Art 18 Abs 1 B-VG -> Vollziehung nur auf Grund der Gesetze)
-> verpflichtet den Gesetzgeber, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu erlassen, damit die Behörden auf Grund der Gesetze handeln können
genaue Umschreibung von Tatbestand, Rechtsfolgen und Verfahren
darüber hinaus: Festlegung von Zuständigkeiten;
abgeleitet aus Art 83 Abs 2 B-VG ;
Recht auf den gesetzlichen Richter
ergibt auch aber auch aus Art 18 Abs 1
unzulässig daher
unbestimmte Regelungen
Rsp: wenn zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind
zu unbestimmt: Verweis auf “allgemein verbindliche Bestimmungen”
ausreichend bestimmt, da auslegbar: Begriffe wie “Stand der Technik” und “volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis”
und zu weit gehende Ermächtigungen an die Vollziehung, ihr Handeln selbst zu bestimmen
= formalgesetzliche Delegation
Anforderungen an den Grad der Bestimmheit werden nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung differenziert
-> “differenziertes Legalitätsprinzip”
Ausnahmen für Grundsatzgesetze
Grundsatzgesetze nach Art 12 B-VG
müssen so bestimmt sein, dass daraus hervorgeht,
dass es sich um eine in Art 12 B-VG geregelte Materie handelt
und es muss ein Rahmen vorgegeben werden
aber so unbestimmt, dass der Ausführungsgesetzgeber Gestaltungsspielraum für Regelungen hat
-> können daher wegen Unbestimmtheit und wegen Überbestimmtheit verfassungswidrig sein
Planungsrecht
bloße Normierung von Zielvorgaben
zulässig in bestimmten Verwaltungsbereichen, in denen es vor allem darum geht Planvorgaben zu normieren
Raumordnungsrecht,
im Bereich der Wirtschaftsplanung
oder im Naturschutzrecht
“Die natürlichen Lebensgrundlagen sind möglichst zu schützen und pfleglich zu nutzen”
dieses Weniger an gesetzlicher Determinierung soll durch genauere Verfahrensregelungen ausgeglichen werden
-> “Legitimation durch Verfahren”
zB Regelungen darüber, wie Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten sind; etwa dadurch, dass Pläne aufzulegen sind und der Allgemeinheit ein Stellungnahmerecht eingeräumt wird
Beschränkungen der Auskunftspflicht
für berufliche Vertretungen (Kammern)
Auskunftspflicht nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen
und dies nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird
auch in den einfachen Auskunftspflichtgesetzen
zB § 1 Abs 2 Auskunftspflichtgesetz des Bundes normiert, dass Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen sind, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt
Gesetzesbindung - verfassungsunmittelbare Ermächtigungen
nur zT gibt es verfassungsunmittelbare Ermächtigungen für das Handeln der Verwaltung
Ermächtigungen für die Erlassung von Verordnungen
Durchführungsverordnungen
Art 18 Abs 2 B-VG
und verfassungsunmittelbare Verordnungen, die also auch ohne einfachgesetzliche Ermächtigung erlassen werden dürfen
Ermächtigung zu privatwirschaftlichem Handeln
bzw findet sich in Art 116 Abs 2 B-VG
hA geht davon aus, dass keine speziellen einfachgesetzlichen Ermächtigungen für privatrechtliches Handeln bestehen müssen
Verwaltung - Beamte, Vertragsbedienstete
Beleihung und Ausgliederung
Beleihung
Betrauung Privater mit Aufgaben der (Hoheits-)Verwaltung
einzelne natürliche Personen
oder juristische Personen des Privatrechts
= beliehene Unternehmen
zB Austro Control GmbH, der zT die Vollziehung des Zivilluftfahrtrechts übertragen ist
Ausgliederung
Übertragung von Verwaltungsaufgabem vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden) auf private Rechtsträger, die vom Staat beherrscht werden
fand zB bei staatlichen Theatern und Museen statt
-> Beleihung/Ausgliederung unter folgenden VO als zulässig angesehen
(im Hinblick auf Art 20 Abs 1 B-VG)
Sachlichkeit
Effizienz
Übertragung einzelner Aufgaben, die nicht dem Kernbereich staatlicher Verwaltung angehören dürfen
(insb Aufrechterhaltung der Sicherheit nach Außen und nach Innen)
Weisungsbefugnis eines obersten Organs
nicht zulässig wäre also die einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung an eine private Sicherheitsfirma zur Ergänzung des Bundesheers
Amtsverschwiegenheit
Verpflichtete nach Art 20 Abs 3 B-VG
wie zur Auskunftserteilung Verpflichtete
für Richter gelten die Regelungen des RStG
spezielle Verschwiegenheitspflicht für personenbezogene Daten normiert das Datenschutzgesetz
Objekt der Verschwiegenheitspflicht
sie bezieht sich nur auf Tatsachen
die den Organwaltern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind
und die geheim sind
geschützte Interessen (siehe eigene KK)
kein subjektives Recht
auf die Einhaltung der Amtsverschwiegenheit
die Verletzung ist aber gerichtlich strafbar § 310 StGB
Auflistung
Gesetzesbindung
Auskunftspflicht
Amtshilfe
Amtshaftung
Handlungsermessen
Behörde kann handeln, muss aber nicht
zB nach § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der/die Beschuldigte ein Jugendlicher ist
Verwendung des Wortes “kann” allein bedeutet noch nicht zwingend, dass Ermessen eingeräumt wird
zB nach Art 20 Abs 1 B-VG besteht nach hA eine Verpflichtung zur Ablehung einer Weisung, die von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde
Auswahlermessen
Auswahl zwischen mehrern Handlungsvarianten
zB nach § 100 Abs 1 StVO kann, wenn eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, an Stelle der vorherigen Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden
gesetzlich zu regeln ist, in welchem Sinn das der Behörde eingeräumte Ermesenn zu handhaben ist
Behörden handeln rechtswidrig bei
Ermessensüberschreitung
zB gesetzlicher Strafrahmen wird überschritten
oder Ermessensmissbrauch
Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt
zB Unterschreiten der Mindeststrafe unter Berufung auf § 20 VStG, obwohl weder Milderungsgründe vorliegen noch der Beschuldigte Jugendlicher ist
Spielraum der Vollziehung
gewisser Spielraum der Vollziehung durch
die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe
zB “Nachtstunde”, “Billigkeit”, “Standespflicht
und Verweisen auf technische/fachliche Standards
zB “Stand der Technik”
sowie durch die Einräumung von freiem Ermessen
vgl Art 133 Abs 3 B-VG
Formen des hoheitlichen Verwaltungshandelns
Verordnung - Definition
Verordnungen sind
generell-abstrakte Normen
-> Gesetze im materiellen Sinn
(nicht formell, weil nicht durch das Gesetzgebungsorgan in Gesetzesform erlassen)
auf die Bezeichnung kommt es nicht an
zB auch die “Satzung der Universitäten” ist eine Verordnung
vgl Art 81c B-VG
die von Verwaltungsbehörden erlassen werden
und nach außen rechtswirksam sind
dh nicht nur verwaltungsintern
sie können Rechte und Pflichten der Normadressaten regeln
Arten:
und selbstständige Verordungen
ihrer Natur nach keine Verordnung: “Verwaltungsverordnungen”
Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG
alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe
(Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn)
sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
subjektives Recht?
Art 20 Abs 4 zweiter Satz B-VG sieht der VfGH
nicht bloß als Kompetenzbestimmung
sondern schließt daraus, dass Art 20 Abs 4 selbst kein (verfassungsgesetzliches) subjektives Recht auf Auskunft einräumt, sondern nur den einfachen Gesetzgeber verpflichtet, die Verfassungsbestimmungen näher auszuführen und subjektive Rechte einzuräumen
Divergenz der Begriffe im zweiten Satz
“Organe” = im organisatorischen Sinn
erster Satz: “betraute Organe” = im funktionellen Sinn
“Organe von Selbstverwaltungskörperschaften
erster Satz: “Organe von Körperschaften des öffentlichen Rechts”
-> vom zweiten Satz erfasster Kreis von Organen ist enger; Auskunftspflichtgesetze orientieren sich weitgehend an den Begriffen des zweiten Satzes
wird die Auskunftspflicht nicht erfüllt
nach einfachen Auskunftspflichtgesetzen -> Bescheiderlassung auf Antrag des Auskunftswerbers
keine einfachgesetzliche Regelung -> kein Recht auf Auskunft (lt. VfGH)
gesetzesvertretende Verordnungen
regeln bestimmte Angelegenheiten an Stelle von Gesetzen
diese Regelungen können also nicht durch einfaches Gesetz,
sondern nur durch Verordung geregelt werden
vgl zB Art 103 Abs 2 B-VG
“Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.”
Art 22 B-VG verpflichtet unmittelbar
“alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper”
-> keine Beschränkung auf Verwaltungsorgane
zur wechselseitigen Hilfeleistung
zB kann eine Behörde eine andere um Einvernahme eines Zeugen oder Übermittlung von Informationen ersuchen
gesetzesmäßiger Wirkungsbereich
“im Rahmen ihres Wirkungsbereiches”
-> Organe müssen zur Setzung der Amtshandlung zuständig sein
ersuchendes Organ muss konkret zuständig sein
das ersuchte Organ bloß abstrakt
zB die ersuchende Behörde benötigt eine Meldeauskunft für ein bei ihre anhängiges Verfahen und kann bei der Meldebehörde einen Antrag auf Meldeauskung im Wege der Amtshilfe stellen
Verhältnis zur Amtsverschwiegenheit
umstritten
zT wird angenommen, dass im Rahmen der Amtshilfe keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht
es besteht kein subjektives Recht auf Amtshilfe
Amtsverschwiegenheit - geschützte Interessen
Verschwiegenheitspflicht besteht nur dann, wenn
sie in bestimmten öffentlichen Interessen
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
der umfassenden Landesverteidigung
der auswärtigen Beziehung
im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung
oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Interessensabwägung)
Grenzen: keine Amtsverschwiegenheit besteht
für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre gegenüber diesem Vertretungskörper
wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt
insb Mitglieder der Landesregierung und des Gemeindevorstands
ggü der Volksanwaltschaft Art 148b Abs 1 B-VG
strittig: Amtshilfe
einfache Gesetze
dürfen die Amtsverschwiegenheit einschränken, aber nicht ausdehen
zB dürfen sie eine Entbindung bei verwaltungsbehördlichen Verfahren oder Gerichtsverfahren vorsehen
allg Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die sich nicht an die Rechsunterworfenen richten
“Verwaltungsverordnungen”
auch als Erlässe oder generelle Weisungen bezeichnet
richten sich nur an nachgeordnete Verwaltungsbehörden
-> haben nur verwaltungsinterne Rechtswirkungen
enthalten sie Regelungen, die nach ihrem Inhalt Rechte oder Pflichten für BürgerInnen gestalten
handelt es sich um eine außenwirksame Verordnung
die dafür geltenden Regelungen sind einzuhalten
(insb Kundmachungsvorschriften)
der Inhalt ist ausschlaggebend, nicht die Bezeichnung, die Form oder der ausdrücklich genannte Adressatenkreis
Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
Unterscheidung primär nach der Form des Handelns
auch wenn Verwaltungsorgane nicht hoheitlich handeln, treten sie Privaten zT „als Staat“ gegenüber
-> schlichte Hoheitsverwaltung
wenn sie Auskünfte erteilen, zu deren Erteilung sie nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet sind
Veröffentlichung von Informationen und Daten
Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen
vgl § 24 Heimaufenhtaltsgesetz
Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung
vgl § 24 Zivildienstgesetz
selbstständige Verordnungen
könnnen ohne einfachgesetzliche Grundlage
aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden
auch “verfassungsunmittelbare Verordnungen”
es wird unterschieden zwischen
gesetzesergänzenden,
gesetzesvertretenden
und gesetzesändernden Verordnungen
Bundes- und Landesvollziehung
Aufteilung zwischen Bund und Ländern
(entsprechend dem bundesstaatlichen Grundprinzip)
Unterscheidung nicht auf Ebene der Vollziehung
Gerichtsbarkeit bis 2014 ausschließlich Bundessache;
geändert durch Einführung der Landesverwaltungsgerichte
(Landesorgane)
sondern:
Bundes- und Landesverwaltung
ergänzt durch Selbstverwaltung
zT weisungsfrei von Bund und Ländern
in Angelegenheiten, die ihnen von Bund oder Ländern übertragen werden
aber unter deren Aufsicht
im B-VG als besondere Art der weisungsfreien Verwaltung hervorgehoben;
A. Gemeinden
“territoriale Selbstverwaltung”
B. Sonstige Selbstverwaltung
= Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen
dürfen die gesetzliche Regelung nur präzisieren
gesetzliche Grundlage, auf die sich die Verordnung stützt, muss nicht explizit angegeben sein
freiere Gestaltung bei “differenziertem Legalitätsprinzip”
unzulässig, weil verfassungswidrig:
formalgesetzliche Delegation
= gesetzliche Regelungen, die
den Verwaltungsbehörden undeterminiert einen zu weiten Handlungsspielraum einräumen
bzw sie undeterminiert ermächtigen, Verordnungen zu erlassen
umstritten: Herzog-Mantel-Theorie
besagt, dass bei Wegfall der gesetzlichen Grundlage die Durchführungsverordnung ex lege ihre Geltung verliert
aM: sie wird verfassungswidrig (invalidiert)
Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen
= Art 18 Abs 2 B-VG
Ermächtigung
für alle Verwaltungsbehörden unmittelbar und generell
“auf Grund der Gesetze”
innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen
muss nicht durch einfaches Gesetz wiederholt werden
vgl zB § 60 Abs 5 Universitätsgesetz 2002
Gesetz muss den Inhalt der Verordnung determinieren (= vorbestimmen)
zur Klarstellung kann festgelegt werden, welcher Inhalt genau durch Verordnung zu regeln ist
die Zuständigkeit zur Verordnungserlassung kann genauer normiert werden
gesetzesergänzende Verordnungen
Verordnungen,
die zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden können
aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt
-> “Handeln im Rahmen der Gesetze”
Art 81c B-VG; Art 118 Abs 6 B-VG
Beispiele
eine Gemeinde kann Regelungen über einen Hundeführerschein normieren und zwar
im Rahmen der Ermächtigung ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen
aber nur insoweit, als nicht im Tierschutzgesetz oder in Hundehaltergesetzen entsprechende Regelungen getroffen werden
Regelungen über das Betteln, sofern nicht Landespolizeigesetze abschließende Regelungen enthalten
organisationsrechtliche Regelungen für die Universitäten dürfen in den Satzungen der Universitäten geregelt werden
es bleibt aber dem Gesetzgeber vorbehalten, die Einhebung von Studienbeiträgen zu regeln
(nach Auffassung des VfGH)
-> diesbezügliche Regelungen in der Satzung sind daher unzulässig
Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit aufgrund spezieller Verfassungsbestimmungen
oberste Organe der Verwaltung
vgl Art 19 B-VG
nicht ausdrücklich normiert, gehört zum Wesen der obersten Organe
= Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesregierung, Bundesminister, Landesregierung
für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden
Art 118 Abs 4 B-VG
gemeint sind Weisungen anderer staatlicher Organe
für sonstige Selbstverwaltungskörper
Art 120b B-VG
etwa Kammern
und für Organe der Universitäten
Art 81c B-VG
etwa den Senat
Verordnungen - Geltung
um Geltzung zu erlangen, müssen sie kundgemacht werden
vgl Art 89 Abs 1 B-VG
“gehörig kundgemacht”
und Art 139 Abs 3 B-VG
“in gesetzwidiriger Weise kundgemacht”
wie sie kundzumachen sind,
ist gesetzlich zu regeln
vgl § 4 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz
erfolgt keine gesetzliche Regelung
-> “ortsübliche” Kundmachung
= so, dass die Normadressaten Kenntnis von der Verordnung erhalten können
Anschlag an der Amtstafel,
Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung,
Aufstellung einer Tafel
Weisungen
verbindliche, hoheitliche Anordnungen
= Befehle
Organe sind an Weisungen gebunden
Art 20 Abs 1 B-VG
werden im internen Bereich einer Verwaltungsbehörde erlassen
richten sich an ein nachgeordnetes Organ
an Einzelene
individuell-konkret
zB Anordnung an einen Beamten eine bestimmte Genehmigung zu erteilen
oder als generelle Weisung
generell-abstrakt
zB Anordnung wie vom behördlichen Ermessen bei der Bemessung von Strafen für Verkehrsdelikte Gebrauch gemacht werden soll
auch “Erlässe” oder “Verwaltungsverordungen”
Zuständigkeit zur Erteilung von Weisungen ergibt sich aus den Organisationsvorschriften
(legen Über- und Unterordnungsverhältnisse fest)
Weisungsgebundenheit
unbedingte Gehorsamspflicht:
Verwaltungsorgane sind verpflichtet die ihnen erteilten Weisungen zu befolgen
auch wennn sie die Weisung für gesetzwidrig halten
Ausnahmen:
aufgrund spezieller Verfassungsbestimmungen
oder Ablehung der Weisung nach Art 20 Abs 2 B-VG
außerdem kann der einfache Gesetzgeber für bestimmte Aufgaben Ausnahmen schaffen
-> weisungsfreie Verwaltungsbehörden
müssen Aufsichtsrecht der obersten Organe vorsehen
zumindest das Recht,
sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der weisungsfreien Organe zu unterrichten
und weisungsfreie Organe aus wichtigem Grund abzuberufen
ausgenommen sind Organe
zur Kontrolle der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung
zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien und zur Förderung der Medien
und soweit dies nach Maßgabe des Rechts der europäischen Union geboten ist
Bescheid - Arten
Leistungsbescheide
verpflichten
zur Erbringung einer Leistung
innerhalb einer bestimmten Frist
wird die Leistung innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Bescheid zwangsweise durchgesetzt (vollstreckt) werden
Einkommenssteuerbescheid nach dem EStG
-> verpflichten Personen zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den Bund
Bescheide über Zuerkennung einer Studienbeihilfe
-> verpflichten den Bund zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den im Bescheid genannten Studienbeihilfeempfänger
Rechtsgestaltungsbescheide
Begründung, Umgestaltung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
werden oft als Bewilligung, Genehmigung, Zulassung oder Verleihung bezeichnet
haben Rechtsgestaltungswirkung und sind nicht vollstreckbar
Erteilung einer Baubewilligung
Zulassung von Arzneimitteln
Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen eines KFZ
Verlehung eines akademischen Grades
Feststellungsbescheide
stellen verbindlich das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen fest
sind nicht vollstreckbar
wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Grünfläche Wald iSd Forstgesetzes ist, so ist darüber nach § 5 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden
Bescheid - Säumnisschutz
um Parteien eines Verfahrens vor Untätigkeit von Verwaltungsbehörden zu schützen
wenn in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Entscheidungspflicht normiert ist
§ 73 Abs 1 AVG
-> ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen 6 Monaten nach Einlagen des Antrags, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes normiert ist, zu entscheiden
§ 78 Abs 10 Universitätsgesetz
-> über Anerkennungsanträge (von Prüfungen), abweichend von § 73 AVG, spätestens zwei Monate nach Einlagen des Antrags
und die Verwaltungsbehörde säumig ist
kann die Verpflichtung
mittels Säumnisbeschwerde (= Rechtsbehelf)
bei den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden
Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
Bescheid - Rechtskraft
rechtskräftiger Bescheid, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird
-> unanfechtbar, unwiederholbar, unwiderrufbar und verbindlich
es sei denn, es liegen spezielle Gründe vor, auf Grund derer die Rechtskraft durchbrochen werden darf
Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheids
§ 68 AVG
etwa wenn der Bescheid
einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde
tatsächlich undurchführbar ist
oder an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69 AVG
wenn das Verfahren aus bestimmten Gründen wiederaufgenommen werden kann
etwa wenn der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde
falsches Zeugnis
eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist
oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind,
die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten
und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten
= wenn sich ein Normsetzer auf eine andere Rechtsvorschrift bezieht, die so zum Inhalt der entsprechenden Norm gemacht wird
das “Verweisungsobjekt” (die andere Rechtsvorschrift) muss
ausreichend bestimmt
veröffentlicht
und dauerhaft allgemein zugänglich sein
ob sie im Lichte des Bestimmheitsgebots zulässig sind, richtet sich nach der Art der Verweisung
statische Verweisung
= Verweisungen auf eine andere Regelung in einer bestimmten Fassung
an sich zulässig,
da idF der Inhalt einer Regelung aus einer andern übernommen wird
unzulässig nur, wenn zur Auffindung der verwiesenen Norm “archivarischer Fleiß” notwendig wäre, sodass sich der Normadressat nur sehr schwer über den Gesetzesinhalt informieren kann
dynamische Verweisung
Verweisung auf Regelungen in der geltenden Fassung
im Hinblick auf das Bestimmheitsgebot unzulässig
wird auch noch auf Regelungen einer anderen Gebietskörperschaft verwiesen, sind derartige Verweisungen kompetenzwidrig, da der konkrete Inhalt de facto von einer anderen Gebietskörperschaft normiert wird
strittig ob zulässig, wenn auf eigene Normen verwiesen wird
Verwaltungsorgane können ermächtigt sein
ohne vorangegangenes Verfahren
und nicht in Form eines Bescheides
in subjektive Rechte einzugreifen
indem entweder
einseitig von der Verwaltungsbehörde individuell-konkret ein Befehl erteilt wird
oder Zwang ausgeübt wird
zB Festnahme § 35 VStG
in der Rechtsdogmatik spricht man auch von
faktischen Amtshandlungen
oder verfahrensfreien Verwaltungsakten
kein AuvBZ bei Durchführung eines richterlichen Befehls;
die Durchführung ist dann ein Akt der Gerichtsbarkeit
Rechtsschutz durch Maßnahmenbeschwerde
an ein Verwaltungsgericht
Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
Akt unmitelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Weisung
gesetzesändernde Verordnungen
haben die rechtliche Kraft, Gesetze im formellen Sinn abzuändern
insb Notverordnungen
Ermächtigung des Bundespräsidenten
Art 18 Abs 3 bis 5 B-VG
Ermächtigung der Landesregierung
Art 97 Abs 3 und 4 B-VG
vgl weiters: Art 77 Abs 3, Art 116a, Art 118 Abs 7 B-VG
differenziertes Legaliätsprinzip
besondere/hohe Bestimmheitserfordernisse bei
Regelungen, die zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigen
“eingriffsnahe Gesetze”
Strafnormen
vgl auch Art 7 MRK
Festlegung von Abgabepflichten
Normierung behördlicher Zuständigkeiten
vgl auch Art 83 Abs 2 B-VG
keine strengen Maßstäbe -> gelockertes Legalitätsprinzip
weisungsfreie Verwaltungsbehörden
Art 20 Abs 2 B-VG zählt bestimmte Arten von Organen auf, die durch einfaches Gesetz weisungsfrei gestellt werden können;
Organe
zur sachverständigen Prüfung
zB Untersuchungsbeauftragte nach Unfalluntersuchungsgesetz
zur Kontrolle der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
sowie zur Kontrolle in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens
zB Rechtsschutzbeauftrafter nach dem SPG, Mitglieder des Bundesvergabeamtes
zur Entscheidung in oberster Instanz, wenn sie kollegial eingerichtet sind, ihnen wenigstens ein Richter angehört und ihre Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswesen unterliegen
= Kollegialbehörden mit richterlichem Zuschlag
zB Datenschutzbehörde, unabhängige Regulierungsbehörden
mit Schieds-, Vermittlungs und Interessenvertretungsaufgaben
zB die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen
zur Wettbewerbssicherung
und zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht
zB der Generaldirektor für Wettbewerb nach dem Wettbewerbsgesetz
zur Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien
und zur Förderung der Medien
zB die Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria
zur Durchführung einzelner Angelegenheiten des Dienst- und Disziplinarrechts
zB Disziplinarkommissionen
zur Durchführung und Leitung von Wahlen
soweit dies nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union geboten ist
weitere Kategorien können durch Landesverfassungsgesetze geschaffen werden
Vollziehung des Bundes
die Verwaltung auf unterer Ebene
erfolgt entweder
in Form der mittelbaren Bundesverwaltung,
der unmittelbaren Bundesverwaltung
oder durch Organe der Selbstverwaltung
Selbstverwaltungskörperschaften
im übertragenen und im eigenen Wirkungsbereich
Auskunftspflicht - Auskünfte
= bloße Wissenserklärungen
keine Willenserklärungen
und auch keine sonstigen Handlungen
Auskunft darüber, wie viele Bewilligungen durch eine bestimmte Behörde in einem bestimmten Zeitraum erteilt wurden
keine Auskunft wäre eine Erklärung darüber, ob in einem bestimmten Verfahren eine Bewilligung erteilt wird
besteht nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches (ihrer Zuständigkeit)
und nur soweit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht
insb Amtsverschwiegenheit und Regelungen des Datenschutzgesetzes
zulässig wäre eine Auskunftserteilung über die Zahl der durchgeführten Alkotests in einem Monat
unzulässig, ob bei einer bestimmten Person einer durchgeführt wurde
Regelfall der Verwaltung des Bundes
Art 102 ff B-VG
nicht anzuwenden für Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung
Art 104 Abs 1 B-VG
sind grdsl vom ressortmäßig zuständigen Bundesminister wahrzunehmen
jedoch: “Auftragsverwaltung des Landes”
Art 104 Abs 2 B-VG
Übertragung durch Verordnung durch den Bundesminister an den Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden
kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden
Gesetze dürfen nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden
(soweit es sich nicht um Angelegenheiten, die in Art 102 Abs 2 aufgezählt sind, handelt)
Begriff
“Vollziehung des Bundes”
Art 102 Abs 1 B-VG
Materien, die in die Vollziehung des Bundes fallen
Art 10 B-VG
drittes Hauptstück
Art 60 bis 94 B-VG
die Verfassung verwendet den Begriff “Vollziehung” auch, um den Bereich der Verwaltung zu umschreiben
zB Art 19 Abs 1 B-VG
primär organisationsrechtliche Regelungen
untergliedert in
Bundespräsident
Bundesregierung
Sicherheitsbehörden des Bundes
Bundesheer
Universitäten
Grundsätze des Verwaltungshandelns werden an anderer Stelle geregelt, da sie sich auf die Verwaltung allgemein beziehen
Regelungen über die Verwaltung des Bundes auch im
vierten Hauptstück (Vollziehung der Länder)
mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung
sechsten Hauptstück (Selbstverwaltung)
Angelegenheiten, die übertragen werden können
mittelbare Bundesverwaltung durch ….
Verwaltung durch
den Landeshauptmann
Art 102 Abs 1 B-VG ermöglicht auch, dass durch Bundesgesetz Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann mit der Vollziehung betraut werden
zB Landespolizeidirektionen
und die ihm unterstellten Landesbehörden
insb Bezirksverwaltungsbehörden
bzw Magistrate bei Städten mit eigenem Statut
zB Vollziehung der Gewerbeordnung weitgehend durch Bezirksverwaltungsbehörden
Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG
unter Leitung der obersten Organe des Bundes
idR Bundesminister
-> die Organe sind daher
organisatorisch Landesorgane
und funktionell Bundesorgane
in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
daher an Weisungen der obersten Bundesorgane (Bundesminister) gebunden
Bezirksverwaltungsbehörden
primär: Bezirkshauptmannschaften
dem Landeshauptmann unterstellt
Spitze: Bezirkshauptmann
-> monokratisches System
Landesbehörden im organisatorischen Sinn
Organisation durch Landesgesetz geregelt
sog Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern
Art 15 Abs 10 B-VG
Städte mit eigenem Statut
= Gemeinden, denen das Stadtrecht verliehen wurde
Aufgaben
Gmeindeverwaltung
Bezirksverwaltung
Art 116 Abs 3 B-VG
daher sind die Organe (Magistrate) auch Bezirksverwaltungsbehörden
Gerichtsbarkeit
aus rechtsdogmatischer Sicht im Begriff “Vollziehung” umfasst
(Verwaltung und Gerichtsbarkeit)
ordentliche Gerichtsbarkeit;
die Verfassung normiert
eine besondere Stellung von richterlichen Organen, sie soll ihre Unabhängigkeit garantieren
Staatsanwälte und Rechtspfleger
verschiedene Grundsätze für Organisation und Verfahren
außerdem: Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Verwaltungsgerichtsbarkeit
und Verfassungsgerichtbarkeit
im achten Hauptstück
Oberste Verwaltungsorgane des Bundes
oberste Verwaltungsorgane
können Weisungen erteilen
sind selbst keiner Weisung unterworfen
gg Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sind nur mehr Beschwerden an die Verwaltungsgerichte zulässig
seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012
mit Ausnahme der Gemeindeverwaltung
Art 19 Abs 1 B-VG
nennt Bundespräsident, Bundesminister und Staatssekretäre
unpräzise, denn
auch die Bundesregierung (als Kollegialorgan) ist ein oberstes Organ
und Staatssekretäre sind rechtsdogmatisch betrachtet keine obersten Organe, da sie weisungsgebunden sind
oberste Organe der Bundesverwaltung sind daher:
Bundespräsident, Bundesregierung und die Bundesminister (inkl Bundeskanzler und Vizekanzler)
es bestehen wechselseitige Abhängigkeiten
der Bundspräsident ernennt zwar den Bundeskanzler rechtlich völlig frei,
bei der Ernennung der übrigen Bundesminister ist er aber an den Vorschlag des Bundeskanzlers gebunden
um einen Beschluss über die Durchführung einer Volksabstimmung einzuberufen, hat der Bundeskanzler, auf Beschluss des NR die Bundesversammlung einzuberufen
Kompetenzen iZm Gesetzgebung
iZm Gesetzgebung insb
Einberufung des NR
Art 27 Abs 2, Art 28 Abs 1 B-VG
Auflösung des NR
Art 29 Abs 1 B-VG
Einberufung der Bundesversammlung
Art 39 Abs 1 B-VG
Auflösung eines Landtags
Art 100 Abs 1 B-VG
Festsetzung der Zahl der von jedem Bundesland zu entsendenden Mitglieder des Bundesrats
Art 34 Abs 3 B-VG
Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens von Bundesgesetzen
Art 47 Abs 1 B-VG
Erlassung von Notverordnungen
(gesetzesändernde Verordnungen in bestimmten Ausnahmefällen)
vgl Art 18 Abs 3 bis 5 B-VG
Rechtsstellung vor allem in Art 60 bis 68 B-VG geregelt
er ist
demokratisch bestelltes,
oberstes Verwaltungsorgan des Bundes
und daher weisungsungebunden
und Staatsoberhaupt der Republik Österreich
der Titel “BundespräsidentIn” darf von niemand anderem als der gewählten Person verwendet werden
Art 61 Abs 2 B-VG
Art 63 B-VG: Immunität -> strafrechtliche Verfolgung
nur mit Zustimmung der Bundesversammlung
die der Bundeskanzler einzuberufen hat, wenn der NR dies beschließt
Art 61 Abs 1: Inkompatibilität
darf keinem allg Vertretungskörper angehören
und keinen anderen Beruf ausüben
Bezüge sind im Bundesbezügegesetz geregelt
Bescheid - Rechtswirksamkeit und Rechtsschutz
Rechtswirksamkeit
durch Erlassung
genaue Regelung
insb in den allg Verwaltungsverfahrensgesetzen
(AVG, VStG, ZustellG)
oder den speziellen Verfahrensregelungen in den einzelnen die Materie regelnden Gesetzen
idR durch
mündliche Verkündung
Zustellung des schriftlichen Bescheides
Hinterlegung bei der Behörde
oder Ausfolgung bei der Behörde
Rechtsschutz
Beschwerde
Art 130 Abs 1 B-VG
kann von Parteien des Verfahrens
wegen behaupteter Rechtswidrigkeit
an eines der Verwaltungsgerichte erhoben werden
-> entscheidet mit Erkenntnis
gemeindeinterner Instanzenzug
gg Bescheide, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden
verfassungsrechtlich vorgesehen, kann aber einfachgesetzlich ausgeschlossen werden
Rechtsmittel der Berufung besteht weiterhin
vgl zB § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung
Säumnisschutz (siehe eigene KK)
Kompetenzen iZm obersten Organen der Verwaltung
Art 70, 74, 78 B-VG
Ernennung und Entlassung
des Bundeskanzlers
der Bundesminister
und Staatssekretäre
Entlassung der Bundesregierung
Art 80 Abs 1 B-VG
Oberbefehlshaber des Bundesheers
Kompetenzen iZm Gerichtsbarkeit
iZm Gerichtsbarkeit insb
Begnadigungen
Art 65 Abs 2 B-VG
Ehelicherklärungen
Ernennung von Richter
Art 86 Abs 2, Art 134 Abs 3 und 4, Art 147 Abs 2 B-VG
Exekution der Erkenntnisse ds VfGH
Art 146 Abs 2 B-VG
Ausübung der Kompetenzen
meist ist er bei der Ausübung an Vorschläge gebunden
Art 67 Abs 1
Vorschläge der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister
er kann nur handeln, wenn es einen Vorschlag gibt
er kann dem Vorschlag ensprechen oder nicht
er kann aber nicht vom Vorschlag abweichend entscheiden
und es ist eine Gegenzeichnung eines anderen Organs erforderlich
Art 67 Abs 2
durch den Bundeskanzler oder einzelne Bundesminister
zB Ernennung des Bundeskanzlers und der ganzen Bundesregierung bedarf der Gegenzeichnung durch den neubestellten Bundeskanzler
nur zT kann er auch ungebunden Handeln
zB Entlassung der Bundesregierung
Delegation
bei ausrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung möglich
Kompetenz zum Abschluss bestimmter Staatsverträge und zur Erlassung eines Erfüllungsvorbehalts
Art 66 Abs 2 und 3 B-VG
oder die Ernennung von Bundesbeamten
Art 66 Abs 1 B-VG
Bescheid - Definition & Arten
Bescheide sind
indiviudell-konkrete Normen,
die von Verwaltungsbehörden
nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens erlassen werden
(dh nicht nur verwaltungsintern)
Verwaltungsbehörden haben über subjektive Rechte schon auf Grund der Verfassung durch Bescheid zu entscheiden
Arten
Bestellung
vom Bundesvolk gewählt
auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts
der zum NR wahlberechtigten Männer und Frauen
(aktives Wahlrecht)
-> unmittelbar demokratisch bestelltes Verwaltungsorgan
Bundespräsidentenwahl
mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen
näheres einfachgesetzlich durch das Bundespräsidentenwahlgesetz geregelt
vgl Art 60 Abs 1 iVm Art 26 Abs 7 B-VG
Stichwahl
wenn sich in einem ersten Wahldruchgang keine Mehrheit ergibt
zwischen den beiden Wahlwerbern, die im ersten Wahldurchgang die meisten Stimmen erhalten haben
wenn sich nur ein Wahlwerber der Wahl stellt, ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen, die das Erreichen der absoluten Mehrhheit erfordert
passives Wahlrecht
wer zum NR wählbar ist
und am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat
Vertretung
Art 64 B-VG
bei kurzfristiger Verhinderung
bis zu 20 Tage
durch den Bundeskanuler
anderenfalls durch den ersten, zweiten und dritten Präsidenten des NR als Kollegialorgan
“dauernde Erledigung”
zB Tod oder Rücktritt
Verhinderung länger als 20 Tage
oder Beschluss des NR über eine Volksabstimmung zur Abbrerufung oder Erledigung
ob einer der beiden Fälle vorliegt entscheiden die jeweils zu Vertretung befugten Organe
Kompetenzen als Staatsoberhaupt und Verwaltungsaufgaben
Art 65 B-VG
Abs 1: Kompetenzen in seiner Funktion als Staatsoberhaupt
Vertretung der Republik nach außen;
einschließlich
der Beglaubigung von Gesandten
Genehmigung der Bestellung fremder Konsuln
und der Bestellung konsularischer Vertreter der Republik im Ausland
und Abschluss von Staatsverträgen
Art 16 Abs 2 B-VG
Abs 2: Verwaltungsaufgaben im engeren Sinn
Ernennung von Bundesbeamten und Offizieren
Schaffung und Verleihung von Berufstiteln
Verleihung von Amtstiteln
Gewährung von Ehrenrechten
Ende des Amtes
Zeitablauf
Ablauf der Funktionsperiode
Tod
verurteilendes Erkenntnis des VfGH
nach Art 142 B-VG
Anklage wegen erfolgter schuldhafter Rechtverletzung
durch Beschluss der Bundesversammlung
wenn der VfGH den Bundespräsidenten verurteilt, hat er auch den Amtsverlust auszusprechen
= rechtliche Verwantwortlichkeit
Volksabstimmung
wenn die Bundesversammlung es verlangt
(vom Bundeskanzler einzuberufen, wenn der NR einen solchen Antrag beschlossen hat)
Ablehnung der Absetzung durch das Volk
gilt als neue Wahl;
auch idF darf die gesamte Funktionsperiode nicht länger als 12 Jahre dauern
= politische Verantwortlichkeit
Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen
§ 27 iVm § 74 StGB
insb bei Veruteilung wegen Missbrauchs einen Autoritätsverhältnisses § 212 StGB
oder wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt
Verzicht (strittig)
nein - weil ein Verzicht nicht normiert ist
ja - insb aus der Überlegungn, dass der Bundespräsident, wenn er sich nicht mehr in der Lage sieht, sein Amt auszuüben, verhindert ist
Verantwortlichkeit und zeitliche Beschränkung sind wesentliche Qualifizierungsmerkmale des republikanischen Grundprinzips
einstweilige Bundesregierung
Art 71 B-VG
wenn alle Mitglieder der Bundesregierung aus dem Amt geschieden sind
hat der Bundespräsident
die scheidenden Mitglieder
mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen
bis zur Bildung (Ernennung) der neuen Bundesregierung
-> interimistisch bestellte Bundesregierung
legt die Art der Bestellung fest
auf Zeit gewählte,
und damit demokratisch legitimiert
zB Bürgermeister
ernannte berufsmäßige
sog. Beamte
dienstrechtliche Vorschriften
zB das Beamten-Dienstrechtsgesetz
oder vertraglich bestellte Organwalter
sog. Vertragsbedienstete
eigene Vertragsbedienstetengesetze
-> unterstehen der Leitung (Aufsicht) der obersten Organe des Bundes oder der Länder und sind diesem ggü verantwortlich sowie weisungsgebunden
(mit gesetzlichen Ausnahmen)
strittig: Entsendungen in Kollegialorgane
da nicht demokratisch legitimiert, ernannt oder vertraglich bestellt
zT verfassungsgesetzliche Ermächtigungen
vgl Art 120b Abs 3 B-VG
außerdem:
und Ausgliederung
Weisungen in der Gerichtsbarkeit
Richter
sind weisungsfrei
Art 87 Abs 1 B-VG
Einzelrichter sind allerdings weisungsgebunden, wenn sie Aufgaben der Justizverwaltung besorgen
Art 87 Abs 2 B-VG
Staatsanwälte
sind als Organe der Gerichtsbarkeit weisungsgebunden
= besonders ausgebildete, nicht richterliche Bundesbedienstete
ihnen kann durch Bundesgesetz die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz übertragen werden
dabei sind sie an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden
Art 87a Abs 3 B-VG
können auch bei Verwaltungsgerichten vorgesehen werden
Art 135a B-VG
Staatssekretäre
zur Unterstützung der Bundesministerien
Art 78 Abs 2 B-VG
wie Bundesminister
zu bestellen
und scheiden auch auf die gleiche Weise aus dem Amt
keine Mitglieder der Bundesregierung
(weil Art 69 Abs 1 B-VG sie nicht nennt)
können vom Bundesminister mit deren Zustimmung mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut werden
Art 78 Abs 3 B-VG
nennt bei der Aufzählung der obersten Organe auch Staatssekretäre
sie sind jedoch nach Art 78 Abs 3 B-VG weisungsgebunden (ggü dem Bundesminister)
-> daher aus rechtsdogmatischer Sicht nicht als oberste Organe zu qualifizieren
(Staats-)Organ
= Einrichtung, die durch die Rechtsordnung zu rechtsvollziehenden bzw rechtssetzenden Handlungen ermächtigt
-> Organ im funktionellen Sinn
Organ im organisatorischen Sinn
bezieht sich auf die organisatorische Eingliederung in die staatliche Verwaltung
Organe im bloß funktionellen Sinn
sind zwar zu rechtsvollziehenden bzw rechtssetzenden Handlungen ermächtigt
aber organisatorisch nicht in die staatliche Verwaltung eingegliedert
zB Beliehene
Bundeskanzleramt
nach Regelungen des BMG
ein Bundesministerium
das eigene Zuständigkeiten hat
Leitung
idR vom Bundeskanzler geleitet
aber auch eigener Kanzleramtsminister mögl
(Bundeskanzler hat idF nur seine übrigen Kompetenzen wahrzunehmen)
Art 77 Abs 3 B-VG
Kompetenzen der Bundesminister
Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung berufen
einzelne Bundesminister nennt das B-VG ausdrücklich und überträgt ihnen bestimmte Funktionen
der Bundesminister für Finanzen hat die Mitglieder der Bundesregierung und die übrigen haushaltsleitenden Organe regelmäßig über den Budgetvollzug zu informieren
Art 51b Abs 3 B-VG
der Bundesminister für Inneres ist oberste Sicherheitsbehörde
zT spricht das B-VG nur von einem “zuständigen Bundesminister”
zB hat der “zuständige Bundsminister” NR und BR unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten
Bundesministeriengesetz (BMG 1986)
Bundesgesetz
Art 77 Abs 2 B-VG
bestimmt
die Zahl der BundesministerInnen
ihren Wirkungsbereich
und ihre Errichtung
Bundeskanzler
Vorsitzender (und Mitglied) des Kollegialorgans Bundesregierung
Art 69 Abs 1 B-VG
da alle Bundesminister oberste Organe sind, ist der Bundeskanzler damit aber nicht ggü den anderen Bundesministern weisungsbefugt
idR Leiter des Bundeskanzleramts
und hat dadurch die Stelllung eines Bundesministers
es sei denn, es ist ein Kanzlerminister bestellt
akutell: Dr. Christian Stocker (ÖVP)
Vizekanzler
zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich
Art 69 Abs 2 B-VG
Funktion wird von einem Bundesminister ausgeübt
aktuell: Andreas Babler (SPÖ)
auch Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport.
Beschlussfassung der Bundesregierung
Präsensquorum:
mehr als die Hälfte der Mitglieder
Art 69 Abs 3 B-VG
Konsensquorum
stimmeneinhellig (einstimmig)
seit BGBl I 2020/16
Aufgaben Bundesregierung
Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen
Regierungsvorlagen
Art 41 Abs 1 B-VG
in den Medien oft “der Ministerrat hat beschlossen”
Anordnung von Wahlen
Nationalrat
Art 27 Abs 2 B-VG
Bundspräsident
Art 64 Abs 4 B-VG
Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von Landesgesetzen
Art 97 Abs 2 B-VG
Stellung von Anträgen an den VfGH
Art 138 Abs 2, Art 139 Abs 2, Art 140 Abs 1, Art 142 B-VG
Kompetenzen des Bundeskanzlers
Voschläge für die Ernennung zum Bundesminister bzw. deren Entlassung an den Bundespräsidenten
verschiedene Kompetenzen iZm der Gesetzgebung des Bundes
Vorlage des Gesetzesbeschlusses zur Berurkundung
Art 47 Abs 2 B-VG
Gegenzeichnung der Unterschrift des Bundespräsidenten
Art 47 Abs 3 B-VG
Kundmachung von Bundesgesetzen im Bundesgesetzblatt
Art 49 Abs 1 B-VG
Kundmachung der Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Art 140 Abs 5 B-VG
Wiederverlautbarung von Bundesgesetzen, gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister
Art 49a B-VG
Vertretung des Bundespräsidenten, wenn dieser für weniger als 20 Tage verhidnert ist
Bestellung des Bundeskanzlers und der übrigen Bundesminister
vom Bundespräsidenten rechtlich völlig frei ernannt
Art 70 Abs 1 B-VG
wird “mit der Regierungsbildung beauftragt”
nach den NR-Wahlen idR der Vertreter der stimmenstärksten Partei im NR
vom Bundespräsidenten
rechtlich nicht zwingend, aber zweckmäßig aufgrund des verfassungsrechtlichen Konnex
Misstrauensvotum des NR gg die Bundesregierung oder einzelne Bundesminister
Art 74 Abs 1 B-VG
Regierungsvorlagen müssen vom NR beschlossen werden
die übrigen Bundesminister
Ernennung
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt
(er ist nicht verpflichtet auf Grund eines Vorschlags eine Ernennung vorzunehmen)
vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen
Bundeskanzlers und die übrigen Bundesminister
Entlassung
durch den Bundespräsidenten
bei Entlassung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers
rechtlich völlig frei
->
an keinen Vorschlag gebunden
keine Gegenzeichnung erforderlich
bei den übrigen Mitgliedern der Bundesregierung
nur auf Vorschlag
und unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
er ist aber rechtlich nicht verpflichtet, sie zu entlassen
Stellung der Bundesminister - andere Abhängigkeiten
neubestellte/r Bundesregierung/-minister hat sich unverzüglich dem NR vorzustellen
vgl Art 70 Abs 3 B-VG
Bundesminister sind verpflichtet vor dem NR dringliche Anfragen und mündliche Anfragen zu beantworten
Art 52 B-VG
NR, BR und Bundesversammlung können die Anwesenheit von Mitgliedern der Bundesregierung bei Beratungen verlangen
und die Mitlgieder der Bundesregierung haben das Recht, an Sitzungen dieser Organe und der Ausschüsse teilzunehmen und gehört zu werden
Art 75 B-VG
Angelobung und Ende des Amtes
Angelobung
-> Bestallungsurkunde ist auszustellen
mit dem Tag der Angelobung
ergibt konkrete Zurodnung zu einem Bundesministerium
Art 72 Abs 2 B-VG
grdsl ist zwi dem Kollegialorgan Bundesregierung und den Bundesministern zu unterscheiden
es gibt keinen Amtsverlust “der Bundesregierung”
nur aller Mitglieder der Bundesregierung
Funktionsende entweder durch
oder durch Bescheid des Bundespräsidenten
Enthebung
Bundespräsident ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen
oder Entlassung
Bundespräsident ist rechtlich völlig oder weitgehend frei, einen solchen Bescheid zu erlassen
Stellung der Bundesminister
Bundesminister (und Bundesregierung) sind oberste Organe der Bundesverwaltung
Art 19 B-VG
rechtliche Verantwortlichkeit
Art 142 B-VG
durch Beschluss des NR
Anklage beim Verfassungsgerichtshof
wegen schuldhafter Rechtsverletzung
politische Verantwortlichkeit
ggü dem NR, die die Möglichkeit hat, ein Misstrauensvotum zu beschließen
Art 74 Abs 1 und 2 B-VG
ggü dem Bundespräsidenten, der die Möglichkeit hat, die (Mitglieder der) Bundesregierung zu entlassen
es bestehen auch andere Abhängigkeiten zu gesetzgebenden Körperschaften (siehe eigene KK)
Unvereinbarkeit (siehe eigene KK)
Bezüge geregelt durch das Bundesbezügegesetz
Stellung der Bundesminister - Unvereinbarkeit
unvereinbar sind verschiedene andere Organfunktionen
Bundespräsident, Präsident des Rechnungshofes, Mitgliedschaft zum OGH, VwGH oder VfGH
keine Unvereinbarkeit zwischen Mitgliedschaft in der Bundesregierung und im NR
und bestimmte Stellungen in der Privatwirtschaft
nach den Regelungen des Unvereinbarkeitsgesetzes
insb
Verbot der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht
und Verbot leitender Stellungen in bestimmten Gesellschaften
zB AG auf dem Gebiet des Bankwesens
Demission
auf Wunsch der Bundesregierung oder
eines der Mitglieder der Bundesregierung
Art 74 Abs 3 B-VG
Misstrauensvotum
durch Entschließung des NR (PQ: ½)
der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen
oder einzelnen Mitgliedern der Bundesregeirung das Vertrauen zu entziehen
“in den gesetzlich bestimmten Fällen”
Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG
oder eine strafgerichtliche Verurteilung
§ 27 Abs 2 iVm § 74 StGB
wird der NR neu gewählt
besteht rechtlich keine Verpflichtung, die Bundesregierung zu entlassen
es ist allerdings üblich, dass die Bundesregierung aus dem Amt scheidet (Demission)
Amtshaftung - AHG
Schadenshaftung richtet sich grdsl nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
Amtshaftungsgesetz
schließt SE auf Grund eines Erkenntnisses eines Höchstgerichts (VfGH, VwGH und OGH) aus
und normiert eine “Rettungspflicht” des Geschädigten
kein Amtshaftungsanspruch, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel hätte abwenden können
zB wenn im Beweisverfahren eine gefälschte Urkunde verwendet wurde und der Geschädigte Einwendungen dagegen unterlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre
schränkt den Haftungsumfang auf Schäden am Vermögen und an der Person ein
Schaden ist nur in Geld zu ersetzen
Verjährung
nach 3 Jahren ab Bekanntwerden des Schaden
oder 10 Jahre nach Entstehen des Schadens
Durchsetzung des Anspruchs mit Klage vor den ordentlichen Gerichten
Regress
wenn das Organ vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat
können die Rechtsträger Rückersatz begehren
Stellung der Bundesminister - Vertretung
durch den Vizekanzler
ist dieser auch verhindert -> Vertretung durch das dienstälteste (bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste) nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung
Bundesminister
bei zeitweiliger Verhinderung
kann er im Einvernehmen
mit
einem anderen Bundesminister,
einem beigegebenen Staatssekretär
oder einem leitenden Beamten des Bundesministeriums
diesen beauftragen
Bundeskanzler (und Bundespräsident) zu informieren
Art 73 Abs 1 B-VG
ist er dazu nicht in der Lage, hat die Beauftragung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Vizekanzler zu erfolgen
Bundespräsident ist zu informieren
weitere Verwalltungsbehörden des Bundes
Sicherheitsbehörden
Art 78a bis 78d B-VG
Art 79 bis 81 B-VG
Vollziehung auf dem Gebiet des Schuld- und Erziehungswesens
früher: Art 81a und 81b B-VG
seit 1.1.2019: fünftes Hauptstück
Rechtswidrigkeit einer Weisung
wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurden
oder wenn ihre Befolgung gg strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen würde
Amtsmissbrauch § 302 StGB
oder Verrat von Staatsgeheimnissen § 252 StGB
nicht aber bei Verstoß gg Regelungen des Verwaltungsstrafrechts
-> Beamter/Vertragsbediensteter muss die Befolgung der Weisung ablehnen
ist die Weisung aus anderen Gründen rechtswidrig muss sie grdsl tdm befolgt werden
einfachgesetzliche dienstrechtliche Reglungen können vorsehen, dass
Beamte bei Bedenken gg die Rechtmäßigkeit einer Weisung
dies dem weisungserteilenden Organ mitzuteilen haben
-> dieses hat dann die Weisung schriftlich zu erteilen; tut es das nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen
sog Remonstrationsrecht
vgl zB § 44 Abs 3 BDG
Ausnahmen können für bestimmte, in Art 20 Abs 2 B-VG aufgezählte, Aufgaben durch den einfachen Gesetzgeber geschaffen werden
grdsl nicht erforderlich
weil Weisungen nicht in subjektive Rechte ein
weil sie das Handeln untergeordneter Organe verwaltungsintern betreffen
nicht gehörig kundgemachte Verordnungen
& Verordnungsprüfung
von ordentlichen Gerichten, Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden
Art 89 Abs 1 B-VG; Art 135 Abs 4 B-VG
wenn sie gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken haben
-> Antrag auf Aufhebung der Rechtsvorschrift beim VfGH
gehörige Kundmachung nach neuer Judikatur des VfGH
bereits wenn ausreichend allgemein kundgemacht, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise
-> solange eine Kundmachung vorliegt sind somit fehlerhaft kundgemachte Verodnungen anzuwenden
Verordnungsprüfung Art 139 B-VG
Verordnungen können vom VfGH geprüft
und bei rechtswidrigkeit aufgehoben werden
auch die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ist Voraussetzung der Rechtmäßigkeit
(zB Anhörung der Betroffenen)
das Organ Bundesminister
ist oberstes Organ der Bundesverwaltung,
monokratisch
und als Behörde
mit der Leitung der Bundesministerien betraut
Bundesministerien = administrative Hilsapparate der Organe
Sonderregelungen
Betrauung mit der Leitung zweier Ministerien
Art 77 Abs 4 B-VG
oder Bestellung eines Ministers ohne Betrauung mit einem Ministerium
= Bundesminister ohne Portefeuille
vgl Art 78 Abs 1 B-VG
hat lediglich Funktionen im Rahmen der Bundesregierung wahrzunehmen
Kompetenzen
Kompetenzen als Staatsoberhaupt
Verwaltungsaufgaben im engeren Sinn
Kompetenzen iZm der Gesetzgebung
Kompetenzen iZm der Gerichtsbarkeit
Art 69 bis 78 B-VG
mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut
soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind
Bundeskanzler, Vizekanzler und die übrigen Bundesminister
bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung
unter Vorsitz des Bundeskanzlers
-> Kollegialorgan
zusammengesetzt aus
bestimmten monokratischen Organen
bzw den entsprechenden Organwaltern
welche Bundesminister genau legt die Verfassung nicht fest
es sind nur einige Ministerien genannt; zB
Bundesminister für Finanzen
Bundesminister für Inneres
keine Über- und Unterordnung zwischen den Bundesministern und der Bundesregierung
einstweilige Bundesregierung, wenn alle ihre Mitglieder aus dem Amt geschieden sind
den Bundesministern können zur Unterstützung Staatssekretäre beigegeben werden
nach der Wahl
Ergebnis ist amtlich kundzumachen
mit Angelobung vor der Bundesversammlung
beginnt die Rechtsstellung des Bundespräsidenten
und auch die Amtsperiode
6 Jahre
Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig
Gesamtperiode jedenfalls nicht mehr als 12 Jahre
Art 60 Abs 5 B-VG
Verwaltung durch eigene Bundesbehörden in Unterodnung unter die obersten Organe des Bundes
Angelegenheiten taxativ in der Verfassung aufgezählt
Art 102 Abs 2 B-VG
zB Zollwesen, Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet, Passwesen, Aufenthaltverbot, Asyl, Monopolwesen, Justizwesen, Pressewesen, …
der Bund kann auch in diesen Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes beauftragen
Art 102 Abs 3 B-VG
alle anderen Angelegenheiten sind grdsl in mittelbarer Bundeverwaltung zu vollziehen
Behörden
sind zB die Finanzämter oder das Bundesdenkmalamt
Errichtung für andere Angelegenheiten, als die in Art 102 Abs 2 B-VG, kann nur mit Zustimmung der Länder erfolgen
Art 102 Abs 4 B-VG
Amts- und Organhaftung
Art 23 Abs 1 B-VG
Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten den öffentlichen Rechts
haften für den Schaden
den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze
durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten
wem immer zugefügt haben
ausführende Regelungen dazu enthält das Amtshaftungsgesetz (AHG)
Organhaftung
Art 23 Abs 3 B-VG
Personen, die als Organe eines in Art 23 Abs 1 B-VG genannten Rechtsträger handeln
den sie in Vollziehung der Gesetze
dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben
-> Organhaftung für Direktschäden im Innenverhältnis
nähere Regelungen dazu enthält das Organhaftpflichtgesetzt
in der Privatwirtschaftsverwaltung
im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten gelten für den Staat die privat- bzw. öffentlich-rechtlichen Regelungen, die auch für Private gelten
Bund schließt Verträge ab -> ABGB
Bund beantragt Baubewilligung -> jeweilige BauO und AVG
nach hA zulässig, dass der Staat das privatwirtschaftliche Handeln des Staates in Gesetzen regelt
-> Selbstbindungsgesetze
weisen nach hA nicht denselben Determinierungsgrad auf wie Gesetze, die die hoheitliche Tätigkeit des Staates regeln
geringere Anforderungen an das Legalitätsprinzip nach hA auch für schlicht-hoheitliches Handeln
Amtshaftung - Haftungsvoraussetzungen
gehaftet wird für
Organe im organisatorischen Sinn
und Organe, die bloß funktionell für die Verwaltung handeln
-> zB auch für Beliehene wie die Austro Control GmbH
es haftet die Gebietskörperschaft, für die das Organ funktionell handelt
-> zB wenn der Landeshauptmann in der mittelbarern Bundesverwaltung handelt, haftet der Bund
wenn es “in Vollziehung der Gesetze” handelt
= hoheitliches Handeln
-> zB rechtswidrige Verhaftung, rechtswidrig erlassender Bescheid
-> zB nicht hingegen bei privatrechtlichen Verträgen
nach der Judikatur
auch bei “schlichter Hoheitsverwaltung”
(enger Zusammenhang zur Hoheitsverwaltung)
-> zB fehlerhafte Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz
umfasst der Begriff “Vollziehung” auch Akte, die der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung dienen
-> zB die Tätigkeit von Bankprüfern oder Amtssachverständigen
-> zB nicht hingegen die Tätigkeit von nichtamtlichen Sachverständigen
Haftung daher ausgeschlossen
im Bereich der Gesetzgebung
“legislatives Unrecht”
kann allerdings im Bereich der Staatshaftung gegeben sein
und im Bereich der Privatwirschaftsverwaltung
zB bei Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses besteht ein Haftungsanspruch nach dem ABGB, nicht dem AHG
Allgemein
oberste Sicherheitsbehörde des Bundes
Art 78a Abs 1 B-VG
Landespolizeidirektionen
dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet
für jedes Bundesland besteht eine
geleitet durch den Landespolizeidirektor
in Wien:
“Landespolizeipräsident”
LPD ist auch Sicherheitsbehörde erster Instanz
Art 78b B-VG
können allg als Sicherheitsbehörden erster Instanz für Gemeinden eingerichtet werden
den Landespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet
Sonderregelungen für Gemeinden
außerdem: Wachkörper
Gemeinden
durch Bundesgesetz kann geregelt werden
inwieweit Organe der Gemeinden als Sicherheitsbehörden tätig zu werden haben
Art 78a Abs 3 B-VG
oder inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde erster Instanz ist
Art 78c B-VG
für Wien durch die Verfassung selbst festgelegt
Landespolizeipräsident
iZm der verfassungsrechtlichen Sonderstellung von Wien als Land und Gemeinde
vgl Art 108 B-VG
Wachkörper
Art 78d B-VG
“bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind”
= Bundespolizei, Jusitzwache und Gemeindewachkörper
Gruppierungen, die nach diesem Muster eingerichtet sind, sind ausdrücklich keine Wachkörper, auch wenn ihnen (verwaltungs-)polizeiliche Aufgaben übertragen sind
zB Wachpersonal zum Schutz der Land- und Forstwirtschaft oder Organe der Marktaufsicht und der Feuerwehr
bloß Hilfsorgane einer Behörde
ihr Handeln ist der Behörde zuzurechnen, der sie unterstellt sind
allerdings können ihnen auch hoheitliche Aufgaben übertragen werden
zB Ausübung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Einrichtung durch Bundesgesetz
Art 10 Abs 1 Z 14 B-VG
ausg Gemeindewachkörper
fällt in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde
und ist der Bundesregierung anzuzueigen
Art 118 Abs 8 B-VG
für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft kein Wachkörper errichtet werden
Art 78d Abs 2 B-VG
Bundesheer - Verfassung
als Teil der Bundesverwaltung in die zivile Verwaltungsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden
-> für die Verwaltung maßgebliche Grundsätze gelten auch für das Bundesheer
-> verfassungsrechtlich ist ein militärischer Befehl also eine Weisung
“Wehrfassung”
regelt die Stellung, Einrichtung, Aufgaben und Leitung des Militärs
durch 9a B-VG ergänzt
enthält Staatszielbestimmung
in der sich Österreich zur umfassenden Landesverteidigung bekennt
Ziel:
Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen
und der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebiets
in dem Zusammenhang wird auch auf die immerwährende Neutralität Bezug genommen
die militärische Landesverteidigung wird dem Bundesherr in Art 79 Abs 1 B-VG übertragen
-> als Einrichtung verfassungsrechtlich garantiert
(Abschaffung nur durch Verfassungsänderung)
Bundesheer - Organisation
Art 80 B-VG - Ausübung der Leitungsgewalt
Oberfehl: Bundespräsident
Vorgesetzter aller Bundesheerangehörigen einschließlich des zuständigen Bundesministers
Befehlsgewalt: zuständiger Bundesminister
Erteilung von Weisungen an Angehörige des Bundesheers
“Verfügungsbefugnis”:
= Ermächtigung, die Entscheidung über den konkreten Einsatz des Bundesheers zu treffen
obliegt zT dem Bundespräsidenten
und zT dem zuständigen Bundesminister im Rahmen einer von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung
aufgeteilt nach dem Wehrgesetz
einfachgesetzlich zu regeln
ist welche Behörden und Organe das Bundesheer zu den in Art 70 B-VG normierten Zwecken in Anspruch nehmen kann
durch das Wehrgesetz
in Notfällen ist ein selbstständiges militärisches Einschreiten zulässig
Art 79 Abs 5 B-VG
Bundesheer - Einrichtung
Einzurichten nach den Grundsätzen eines Milizsystems
= militärisches System,
bei dem die Streitkräfte vorwiegend aus Vertretern des Volkes bestehen,
die für Ausbildungszwecke und bei Einsätzen einrücken
im Gegensatz dazu:
“Berufsheer”
oder “stehendes Heer”
allgemeine Wehrpflicht
für männliche Staatsbürger
Art 9a Abs 3 und 4 B-VG
jene, die die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigern und von der Wehrpflicht befreit werden sind verpflichtet einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten
Aufgaben des Bundesheers
in Art 9a und 79 B-VG festgelegt
primär: militärische Landesverteidigung
einfachgesetzliche Reglungen im Wehrgesetz
etwa bei Angriffen auf das Terretorium des Staates
darüber hinaus, wenn die zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt
Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit
sowie der demokratischen Freiheit der Einwohner
zB Absicherung des Parlaments, damit NR und BR tagen können
Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren
Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglückfällen außergewöhnlichen Umfangs
zB Hochwasser, Lawinenabgänge, Waldbrände
Exekution der Erkenntnisse des VfGH nach Art 146 Abs 2 B-VG
weiters Teilnahme an internationen Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe im Ausland
geregelt durch das KSE-BVG
zB Einsatz auf den Golanhöhen bis 2012
Verwaltungsbehörden des Bundes
Vollziehung auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens
Besorgung der Verwaltung von Bildungsdirektionen
Art 113 B-VG
durch Landesgesetz
kann vorgesehen werden, dass der Landeshauptmann der Bildungsdirektion als Präsident vorsteht
durch Bundesgesetz
nährere Bestimmungen über die Einrichtung und Organisation
Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion
fachliche Eignung und Bestellung des Bildungsdirektors
Bildungsdirektionen
sind dem zuständigen Bundesminister unterstellt
für jedes Land eine gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes
-> einheitliche Vollziehung des Schulrechts
an Stelle der ehemaligen Landesschulräte
Spitze: Bildungsdirektor
Bundesbediensteter
vom Bundesminister zu bestellen
auf Vorschlag und im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann
für 5 Jahre
ihnen obliegt die Vollziehung des Schulrechts für öffentliche Schulen gemäß Art 14-VG
weisungsgebunden
Bundesvollziehung -> zuständiger Bundesminister
Landesvollziehung -> Landesregierung oder einzelnes Mitglied der Landesregierung
übergreifende Angelegenheiten -> Einvernehmen der Beiden
mit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 in die Verfassung aufgenommen
räumt institutionelle Bestandsgarantie für öffentliche Universitäten ein
Insitutionengarantie
nicht gesichert dadurch ist der Bestand jeder einzelnen derzeit eingerichteten Universität
Universitäten sind “Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste”
-> gesetzlich zu garantieren
öffentliche Universitäten
jedenfalls die nach UnivG 2002 eingerichteten Universitäten
nicht darunter fallen insb Privatuniversitäten und Fachhochschulen
umstritten ist, ob die Donau-Uni Krems dazu zählt
keine Selbstverwaltungskörperschaften
sind ermächtigt Satzungen zu erlassen
den Mitgliedern universitärer Kollegialorgane wird Weisungsfreiheit innerhalb der Universitätshierachie eingeräumt
zB Mitglieder einer Habilitationskommission sind nicht an Weisungen eines Dekans gebunden
Universitäten - Satzungen
ausdrücklich ermächtigt Satzungen zu erlassen
Satzungen = generell abstrakte Regelungen
-> gesetzesergänzende (selbstständige) Verordnungen
Regelungen nur möglich, wenn im Gesetz keine abschließende Regelung normiert ist
zB Regelungen über die innere Organisationsstruktur der Universität können getroffen werden
(UnivG selbst richtet nur einzelne Organe ein)
zB Regelung der Studiengebühr ist dem Gesetzgeber vorbehalten (VfGH)
Universitäten - Selbstverwaltungskörperschaften?
Universitäten sind keine Selbstverwaltungskörperschaften
Eingliederung B-VG
im dritten Hauptstück unter “Vollziehung des Bundes”
Selbstverwaltung wäre im sechsten
als “selbstverwaltungsähnlich” qualifiziert
auf Grund verfassungsrechtlicher Garantien
insb Autonomie; nach hA besteht diese aus
Weisungsfreiheit ggü dem Bund
und Organisationsautonomie
= Freiheit, in der Organisation staatsunabhängig zu sein
-> unzulässig wäre, dass die Mehrheit eines kollegialen Universitätsorgans von staatlichen Organen bestellt wird
Autonomie iS einer Ermächtigung Aufgaben selbständig zu besorgen, wird aber auch dadurch eingeräumt, dass die Universitäten ermächtigt sind “im Rahmen der Gesetze” zu handeln
wird in Art 18 Abs 1 und 2 B-VG eingeräumt
für das Handeln der Universitäten ist das Gesetz daher eine Schranke (nicht die Grundlage)
-> sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage handeln, dabei nur nicht gg gesetzliche Regelungen verstoßen
frei geregelt werden dürfen daher die Curricula, innerhalb der wenigen gesetzlichen Vorgaben des UnivG 2002
nicht geregelt werden dürfte (aufgrund abschließender Regelung im UnivG 2002) die Notensakla
ordentliche Gerichtsbarkeit
Trennung von der Verwaltung
Art 94 B-VG
“Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt”
gewaltentrennendes Grundprinzip
verboten sind
organisatorische Mischformen
wechselseitige Weisungsbeziehungen
und grdsl auch Instanzenzügen
ausg. einzelne Angelegenheiten in denen durch Bundes-/Landesgesetz statt einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden kann
besonderes gilt in der Justizverwaltung
bestimmte Verwaltungsaufgaben der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von Richtern zu besorgen
zB Vorschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren,
Festsetzung der Geschäftsverteilung
werden diese Aufgaben von Einzelrichtern besorgt, sind die Richter in diesen Angelegenheiten weisungsgebunden
Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Aufzählung
Art 86 ff B-VG
Laienrichter
Art 91 B-VG
Organwalter mit besonders geschützter Funktion
oder dem von ihm ermächtigten zuständigen Bundesminister
aufgrund eines (nicht bindenden) Vorschlags eines Richtersenates
sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig
-> weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar
Inkompatibilität
Unvereinbarkeitsregelungen für Richter des OGH
Art 92 Abs 2 B-VG
insb Unvereinbarkeit mit einer Mitgliedschaft zur Regierung oder allg Vertretungskörper (NR und Landtage)
im dritten Hauptstück unter “B. Regelungen über die ordentliche Gerichtsbarkeit”
Art 82 bis 94 B-VG
ihnen obliegt der Rechtsschutz im Bereich des Zivilrechts und des Strafrechts
abzugrenzen von
der Sondergerichtsbarkeit
zB Militärgerichtsbarkeit Art 84 B-VG
(ist außer für Kriegszeiten aufgehoben)
der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts
Rechtsschutz im Verwaltungsrecht und Angelegenheiten des Verfassungsrechts
außerdem Trennung von der Verwaltung (siehe eigene KK)
Richter - Unabhängigkeit
Weisungsfreiheit
ergibt sich aus Art 20 Abs 1 B-VG
bei Ausübung ihres richterlichen Amtes an keine Weisungen gebunden
bei Besorgung von Aufgaben der Justizverwaltung
Weisungsbindung für Einzelrichter
Weisungsfreihheit für Senate oder Kommissionen
zB Personalsenate bei der Erstattung von Ernennungsvorschlägen
Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit
Art 88 B-VG
Ausnahmen
Versetzung in den dauernden Ruhestand bei Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze
auf Grund eines richterlichen Erkenntnisses in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen
zB wegen Diziplinarvergehen durch das Disziplinargericht
für Sprengelrichter
flexibel einsetzbare Richter
Art 88a B-VG
Art 91 Abs 1 B-VG
ordnet an, dass das Volk an der Rechtssprechung mitzuwirken hat
-> direkt demokratisches Element in der Gerichtsbarkeit
dürfen nur mitwirken, nicht aber anstelle von Richtern entscheiden
2 Möglichkeiten im Strafverfahren
Geschworene
und Schöffen
Art 91 Abs 1 B-VG -> es wird als zulässig angesehen, dass der Gesetzgeber weitere Formen der Mitwirkung des Volkes vorsieht
vgl § 10 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
-> idR Senate aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern
Geschworene und Schöffen
Art 91 Abs 2 B-VG
bei gesetzlich festgelegten
schweren Strafen bedrohten Verbrechen
und politischen Verbrechen und Vergehen
entscheiden (alleine) über die Schuld des Angeklagten und gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Strafe
Zusammensetzung nach der StPO
Schwurgerichtshof (3 Berufsrichter)
und Geschworenenbank (8 Geschworene)
Schöffen
entscheiden gemeinsam mit Richtern
in schweren, durch Gesetz zu bestimmenden, Fällen
2 Schöffen und 1 bis 2 Berufsrichter
besonders ausgebildete nichtrichterliche Bundesbedienstete
Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz
Übertragung durch Bundesgesetz
an Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden
er kann die Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen
bzw sich die Besorgung der Angelegenheiten vorbehalten
werden zB in Angelegenheiten des Verlassenschafts- oder Insolvenzverfahren tätig
vgl Regelungen im Rechtspflegergesetz
Ermittlungs- und Anklagefunktion im gerichtlichen Strafverfahren
nach Art 90a B-VG
aber weisungsgebunden!
auch Unabsetzbar und Unversetzbarkeit gelten für Staatsanwälte nicht
vor Inkrafttreten der B-VG Novellle BGBl I 2/2008 wurden sie nach hA als Verwaltungsorgane qualifiziert
verfassungsrechtliche Grundsätze
Zuständigkeit und Organisation
die ordentliche Gerichtsbarkeit ist ausschließlich Bundessache
Art 82 B-VG
auch Landesgerichte sind also Bundesorgane
Organisation und Zuständigkeit sind durch Bundesgesetz zu regeln
Art 83 Abs 1 B-VG
Grundsatz der festen Geschäftsverteilung
Geschäfte sind auf die Richter für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen
dürfen nur im Falle der Verhinderung oder Überlastung abgenommen werden
Entscheidung obliegt einem Richtersenat
Art 87 Abs 3 B-VG
“Verhinderung” wäre auch bei Befangenheit gegeben
niemand darf seinem “gesetzlichen Richter” entzogen werden
Art 83 Abs 2 B-VG
normiert nach hA: subjektives Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde
-> Gesetzgeber dadurch verpflichtet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien, eindeutig und präzise zu normieren
Verfahren
Mündlichkeit und (Volks-)Öffentlichkeit
Art 90 Abs 1 B-VG
vor dem erkkenden Gericht
Ausnahmen möglich
Anklageprozess im (gerichtlichen) Strafverfahren
Oberster Gerichtshof
Art 92 Abs 1 B-VG
als oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen
Bestandsgarantie eines einzigen Höchsgerichts
Einschränkungen des Instanzenzuges sind grdsl möglich;
der OGH als höchste Instanz darf nicht bedeutungslos werden
keine Prüfung gehörig kundgemachter Normen
Art 89 B-VG
-> jeglicher Akt von staatlichen Verwaltungsorganen anzuwenden sofern
er einen normativen Inhalt aufweist
und in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form allgemein kundgemacht ist
Anfechtung beim VfGH
wenn eine Norm in einem Verfahren anzuwenden wäre
und Bedenken gegen die Gesetzesmäßigkeit oder Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen
Verfahren - Anklageprozess
Art 90 Abs 2 B-VG
-> anklagendes und entscheidendes (urteilendes) Organ sind getrennt
dient dazu die Unabhängigkeit des richterlichen Organs zu sichern
anders im Verwaltungsverfahren
(Inquisitionsprinzip)
aus dieser Regel wird auch ein Selbstbezichtigungsverbot abgeleitet
= Verbot des Zwanges, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen
zB verboten wäre die Verpflichtung Beweise gegen sich selbst zu liefern
Urteile / Strafen
Urteile und Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkündigen und auszufertigen
ausnahmsloses Verbot der Todesstrafe
Art 85 B-VG
als materiellrechtliche Bestimmung über das Strafverfahren
Amnestie
Art 93 B-VG
= genereller Strafnachlass
wegen gerichtlich strafbarer Handlungen
durch Bundesgesetz zu erteilen
Begandigung
= Strafnachlass im Einzelfall
Allgemein / B-VG
im vierten Hauptstück: “Gesetzgebung und Vollziehung der Länder”
gemeint ist die Verwaltung
ordentliche Gerichtsbarkeit ist Bundessache
und die Regelungen über Landesverwaltungsgerichte sind im achten Hauptstück geregelt unter “Garantien der Verfassung und Verwaltung”
enthält Regelungen über
Landesregierung und Landeshauptmann
Amt der Landesregierung
Sonderregelungen über die Bundeshauptstadt Wien
außerdem vorgesehen:
(Angelegenheiten des Bundes)
B-VG enthält nur Rahmenregelungen
relative Verfassungsautonomie der Länder;
Element des bundesstaatlichen Grundprinzips
zT verfassungsrechtliche Sonderregelungen in Landesverfassungen
Landesregierung
Ausübung der “Vollziehung des Landes” durch eine vom Landtag zu wählende Landesregierung
Art 101 Abs 1 B-VG
sie und ihre Mitglieder sind (organisatorisch und funktionell) oberste Verwaltungsorgane der Länder
die Landesregierung ist ein Kollegialorgan
bestehend aus
Landeshauptmann
der erforderlichen Zahl von Stellvertretern
und weiteren Mitgliedern
Landesverfassungen regeln die genaue Zahl der Stellvertreter und Mitglieder
relative Verfassungsautomie der Länder
Art 99 Abs 1 B-VG
Bezeichnung in den Landesverfassungen
“Landesräte”
und “Landeshauptmannstellvertreter”
außer in Wien: “Stadträte”
in NÖ zB ein Landeshauptmann, 2 Stellvertreter und 6 Landesräte
“Amt der Landesregierung” als Hilfsapperat
Landesregierung - Kompetenzen
Erlassung von (gesetzesändernden) Notverordungen
Art 97 Abs 3 B-VG
Mitwirkung bei der Erlassung von Landesstaatsverträgen
Art 16 und 66 B-VG
Aufsichtsbefugnisse über Gemeinden
Art 119 und 119a B-VG
Mitwirkung bei der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof
Art 126a und 127a B-VG
Antragsberechtigung in Bezug auf die Rechtskontrolle durch den VfGH
Art 138 ff B-VG
die Verfassung ermöglicht außerdem die Einführung eines monokratischen Systems
wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtags bedürfen
zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit
zu einer Zeit notwendig wird,
in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann
oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist
im Einvernehmen mit einem nach dem Grundsatz der Verhältniswahl bestellten Ausschuss des Landtags
Einführung eines monokratischen Systems
= Übertragung von Angelegenheiten
nur möglich, wenn sie nicht ausdrücklich durch Bundesverfassungsgesetz der Landesregierung als Kollegialorgan oder dem Landeshauptmann vorbehalten sind
Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder
durch Landesverfassung
sehen zT vor, dass durch GO die Angelegenheiten der Landesverwaltung auf die einzelnen Mitglieder aufzuteilen sind
ausg jene die verfassungsgesetzlich dem Landeshauptmann oder der Landsregierung als Kollegialorgan vorbehalten sind
= sog Geschäftsverteilung
nach § 3 Abs 1 des BVG betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung
wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder
durch GO der Landesregierungen
Art 103 Abs 2 B-VG
Art 105 Abs 1 B-VG
Mitglied der Landesregierung
und vertritt das Land nach außen
hat einen ähnlichen Bezug zur Landesregierung, wie der Bundeskanzler zur Bundesregierung
nach den jeweiligen Landesverfassungen
er kann in Angelegenheiten der Landesverwaltung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung keine Weisungen erteilen
Organstellung des Landeshauptmanns
organisatorisch Landesorgan
funktionell
Landesorgan in seiner Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung
Bundesorgan, wenn er Aufgaben der (mittelbaren) Bundesverwaltung wahrnimmt
zB “Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”
nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundssache
aber Vollziehung des Gewerberechts erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung
-> Landeshauptmann wird in § 1113 Abs 1 GewO ermächtigt, die Auf-/Sperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen
dabei ist er an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden
Kompetenzen des Landeshauptmanns
neben seinen Aufgaben als Vorsitzender der Landesregierung hat er nach dem B-VG folgende Kompetenzen
Angelobung der übrigen Mitglieder der Landesregierung
Art 101 Abs 4 B-VG
Kompetenzen im Bereich der Landesgesetzgebung
-> Kundmachung
der Landesgesetze
Art 97 B-VG
und der Aufhebung durch den VfGH
Art 140 B-VG
Kompetenzen im Bereich der Bundesgesetzgebung
Teilnahme- und Anhörungsrecht
Art 36
absolutes Veto der Landesregierung
42a B-VG
Mitwirkung beim Abschluss von Landesstaatsverträgen
Art 16 B-VG
Aufsichtsrechte
Art 15, 119, 119a B-VG
Übertragung von einzelnen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf staatliche Behörden
Art 118 Abs 7 B-VG
Bestellung der Landesregierung
Wahl
die Mitglieder der Landesregierung
sind vom jeweiligen Landtag zu wählen
müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein
Art 101 Abs 2 B-VG
Landeshauptmann vom Bundespräsidenten,
die anderen Mitglieder vom Landeshauptmann
vor Antritt des Amtes
Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig
Landesverfassungen
enthalten nähere Regelungen zur Wahl
und sehen vor, dass
die Landesregierungen für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des betreffenden Landtag gewählt werden
wobei das Amt erst durch Amtsübernahme der neugewählten Landesregierung erlischt
“Beendigung” der Mitgliedschaft - Landesregierung
= Amtserledigung
Amtsübernahme der neugewählten Landesregierung
geregelt in den Landesverfassungen
Tod des Mitglieds
Erkenntnis des VfGH
Art 142 Abs 4 B-VG, § 10 UnvG
gerichtliche Verurteilung nach § 27 iVm 74 StGB
und in manchen Ländern:
Stellung der Mitglieder der Landesregierung
in Angelegenheiten der Landesverwaltung
als oberste Organe der Vollziehung nicht weisungsgebudnen
Verantwortlichkeit ggü dem Landtag
Art 105 Abs 3 B-VG; Art 142 Abs 2 lit d B-VG
Beschluss zur Anklageerhebung erfordert die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
Landeshauptmann an Weisungen der Bundesregierung bzw der jeweiligen Bundesminister gebunden
Art 103 Abs 1 B-VG
werden Angelegenheiten an Landesräte übertragen, sind diese in diesen Angelegenheiten an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden
Verantwortlichkeit ggü der Bundesregierung
Art 103 Abs 3 B-VG; Art 142 Abs 1 lit e B-VG
= einheitlicher Hilfsapperat
unterstützt die Landesregierung
bzw den Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung
einheitlich
-> kein Ministerialsystem
dh keine “Landesministerien” wie auf Bundesebene zulässig
also keine Behörde
soweit Landesverfassungsgesetze nichts anderes normieren
-> Handeln wird Landeshauptmann und Landesregierung/einzelnen Mitgliedern zugerechnet
nähere Regelungen enthält das BVG vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien
Organe:
Vorstand: Landeshauptmann
Leitung des inneren Dienstes: Landesamtsdirektor
Art 106 B-VG
gegliedert in Abteilungen -> Besorgung von Geschäften
der Landesverwaltung unter Leitung der Landesregierung/einzelner Mitglieder
der mittelbaren Bundesverwaltung unter Leitung des Landeshauptmanns
untergeordnete Behörden
das B-VG selbst richtet keine untergeordneten Landesbehörden ein, aber bundesverfassungsgesetzlich vorgesehen:
Bezirkshauptmannschaften
§ 8 Abs 5 lit b ÜG 1920
“Unterordnung”, weil die übergeordneten Organe Aufsichts- und Weisungsbefugnis haben
Kompetenzen:
Aufgaben der Landesverwaltung
und Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung
subsidiäre Allzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft
weil zuständig für alle Verwaltungsaufgaben auf Bezirksebene, für die keine Sonderregelungen normiert sind
vgl § 8 Abs 5 lit b ÜG 1920
und mittelbare Landesverwaltung (siehe eigene KK)
Definition
= dezentrale, mittelbare staatliche Verwaltung durch
eigene Rechtsträger
die Angelegenheiten des Bundes und der Länder
die in ihrem ausschließlichem und überwiegendem Interesse liegen
und geeignet sind, durch sie besorgt zu werden
weisungsfrei
unter staatlicher Aufsicht
durch ihre, aus dem Kreis ihrer Mitglider nach demokratischen Grundsätzen gewählten, Organe zu besorgen
Einrichtung hängt eng zusammen mit
demokratischer Selbstbestimmung
Subsidaritätsprinzip
und Föderalismus
-> Angelegenheiten, die eine bestimmte (kleine) Gruppe betreffen, sollen von dieser auch möglichst eigenständig besorgt werden
Subsidiaritätsprinzip
= Grundsatz, dass eine (staatliche) Aufgabe nach Möglichkeit von der im hierachischen Aufbau untersten Gruppe besorgt werden soll
um Kompetenzen möglichst “bürgernah” zu behalten
Weisungsfreiheit, Autonomie und Selbstverwaltung
Ausnahme vom Prinzip der Weisungsgebundenheit nach Art 20 B-VG
Autonomie
zusätzlich zur Weisungsfreiheit
Ermächtigung eigene Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze frei zu regeln
setzt darüberhinausgehend voraus, dass die Angelegenheiten durch demokratisch legitimierte Organe besorgt werden
werden aus dem Kreis der Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft gewählt
Wirkungsbereich
eigener Wirkungsbereich
= Bereich, in dem sie weisungsfrei handeln dürfen
weisungsfrei ggü Bund und Ländern
nicht innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft
zB Baurechtsangelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden
jedoch unterstehen sie der Aufsicht
des Bundes oder der Länder
je nachdem von welcher Gebietskörperschaft die Aufgaben übertragen wurden
“Ersatz” für die fehlende Weisungsgebundenheit
normiert
für Gemeinden in Art 119a B-VG
etwa Informationsrecht, Gebarungskontrolle, Aufhebung von Verordnungen
für sonstige Selbstverwaltungskörperschaften in Art 120b Abs 1 B-VG
Bund/Land kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu
Aufsichtsrecht kann auch auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken
übertragener Wirkungsbereich
Besorgung von Aufgaben, die von Bund/Ländern übertragen wurden
nicht weisungsfrei!
Gemeinden vs sonstige Selbstverwaltung
sechstes Hauptstück des B-VG unterscheidet zwischen
B. sonstige Selbstverwaltung
sonstige Selbstverwaltung erst seit B-VG Novelle 2008 normiert
davor ausdrücklich nur Gemeinden geregelt
es wird angenommen, dass andere Selbstverwaltungskörperschaften vom B-VG stillschweigend akzeptiert wurden
zB berufliche Vertretungen (Kammern) und die Sozialversicherungsträger
-> daraus wurde abgeleitet, dass die Errichtung anderer Selbstverwaltungskörperschaften durch einfaches Gesetz zulässig wäre, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen
(entsprechen in etwa jenen, die jetzt normiert sind)
wurde insb bei der Salzburger Jägerschaft durch den VfGH festgestellt
verfassungsrechtliche Problematik bestand darin, dass eine Weisungsfreistellung nur durch Verfassungsgesetz zulässig war
abgesehen von der Einrichtung von sog Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag
damals geregelt in Art 20 Abs 2 B-VG
neben den Selbstverwaltungskörperschaften sieht die Verfassung selbstverwaltungsähnliche Körperschaften vor
zB Universitäten nach Art 81c B-VG
-> Bestimmung nicht im sechsten Haupstück macht deutlich, dass die Universitäten keine Selbstverwaltungskörperschaften sein sollen
Gemeindeselbstverwaltung
(Orts-)Gemeinde
im sechsten Hauptstück unter “A. Gemeinden”
idR ist damit die sog “Ortsgemeinde” gemeint
Art 115 Abs 1
dh eine nach nach Art 115 ff B-VG eingerichtete Gebietskörperschaft
mit dem Recht auf Selbstverwaltung
und zugleich Verwaltungssprengel
abstrakte Einheitsgemeinde
Regelungen des B-VG beziehen sich auf alle Gemeinden
Sonderregelungen nur für Wien
jedes Land ist in Gemeinden gegliedert
Art 116 Abs 1 B-VG
Zusammenfassung von Ortsgemeinden zu Gebietsgemeinden
grdsl vorgesehen in Art 120 B-VG
der Bundesverfassungsgesetzgebung vorbehalten
jede Gemeinde ist ein selbstständiger Wirtschaftskörper
-> sie kann daher
Vermögen besitzen, erwerben und darüber verfügen
wirtschaftliche Unternehmungen betreiben
und innerhalb des Rahmens der Finanzverfassung ihren Haushalt führen und Abgaben ausschreiben
innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze
Art 116 Abs 2 B-VG
sie verfügen über einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich
Ortsgemeinde - Sprengel
Sprengel
= Gebiet, das einer Behörde zugeordnet ist und auf das sich ihre Zuständigkeit bezieht
ergibt sich idR aus der Zuordnung von Grundstücken zu einer Gemeinde
werden in Landesgesetzen zT durch den Verlauf von Grenzlinien angegeben
zB § 8 des NÖ Landesgesetz über die Gliederung des Landes NÖ in Gemeinden
man spricht in Hinblick auf die örtliche Beziehung iZm der Selbstverwaltung der Gemeinden auch von “territoraler Selbstverwaltung”
§ 8 Abs 3 lit ÜG
folgende Grenzen dürfen sich nicht schneiden
Grenzen der politischen Bezirke,
der Gerichtsbezirke
und der Ortgemeinden
Änderungen der Grenzen der Ortsgemeinden
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung
unbeschadet der Einhaltung der in Betracht kommenden landesgesetzlichen Vorschriften
= Stadtrecht
Verleihung nach Art 116 Abs 3 B-VG
mit mind 200.000 Einwohnern
wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden
-> Gesetzesbeschluss
darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden
gilt als gegeben, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Tag des Einlangens bei dem zuständigen Bundesministerium, die Bundesregierung dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass diese verweigert wird
Besorgung von Aufgaben
der Gemeindeverwaltung
zB Vollziehung des Baurechts
und der Bezirksverwaltung
zB im Gewerberecht
durch das Magistrat
Städte mit eigenem Statut:
Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Krems, Linz, Rust, Salzburg, Steyr, St. Pölten, Villach, Waidhofen an der Ybbs, Wels, Wien, Wiener Neustadt
Markt- oder Stadtgemeinde
sind Bezeichnungen die nach den Gemeindeordnungen auf Grund ihrer Bedeutung vergeben werden
verfassungsrechtlich sind damit keine Konsequenzen verbunden
Gemeindeverbände
Zusammenschluss von Gemeinden
zur Besorgung von Angelegenheiten der eigenen Wirkungsbereiche
durch
Vereinbarung
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
außerdem sind Bestimmungen über den Beitritt/Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Verbandes zu treffen
Art 116a Abs 4 B-VG
oder die zuständige Gesetzgebung
im Interesse der Zweckmäßigkeit
Zusammenschluss von Gemeinden verschiedener Länder
zulässig
Art 116a Abs 6
nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen den betreffenden Ländern
gemäß Art 15a B-VG
in die insb Regelungen über die Genehmigung der Bildung der Gemeindeverbände aufzunehmen sind
Gemeindeverbände - Organisation
durch Landesgesetzgebung zu regeln
Art 116a Abs 4
als Organe jedenfalls vorzusehen:
eine Verbandsversammlung, die aus gewählten Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen hat
und einen Verbandsobmann
Organe, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden
116a Abs 3 B-VG
Zuständigkeit zur Regelung des Gemeinderechts
Gemeindeorganisationsrecht
Landessache
Art 115 Abs 2 B-VG
idR “Gemeindeordnungen”
enthalten Regelungen über Gemeindeorgane, Gemeindegebiet, Ehrungen der Gemeinde, Erlassung von Verordnungen der Gemeinde, Mitwirkung der Gemeindebürger, Aufsicht des Landes und Regelungen über den Wirkungsbereich der Gemeinde
Übertragung von Aufgaben
in den eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich einer Gemeinde
ist Sache des Materiengesetzgebers
also Bundes- oder Landesgesetzgeber
Regelung der Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich
bei Zuständigkeit
des Bundes -> Bundesaufsicht
nährere Regelungen im Bundesgemeindeaufsichtsgesetz
grdsl Aufsicht durch den Landeshauptmann
unter bestimmten Voraussetzungen ist Übertragung der Aufsicht an die Bezirkshauptmannschaft möglich
des Landes -> Landesaufsicht
nähere Regelungen in den Gemeindeordnungen
Gemeindeorgane
nach Art 117 Abs 1 B-VG in den Landesgesetzen, die die Gemeineordnung festlegen jedenfalls vorzusehen
Gemeinderat
Gemeindevorstand
bzw Stadtrat, Stadtsenat
Bürgermeister
sie können darüber hinaus aber auch andere Gemeindeorgane vorsehen
zB Ausschüsse des Gemeinderat (Burgenland)
Gemeindewachkörper sind keine Gemeindeorgane
sie sind Wachkörper
vgl Art 78d Abs 1 B-VG
und damit Hilfsorgane der Behörde, der sie beigegeben sind
allgemeiner Vertretungskörper
Art 117 B-VG
= Organ,
das die Interessen aller innerhalb eines bestimmten Gebiets lebenden Menschen vertritt
und nicht die Interessen bestimmter Personen
(etwa nach Stand, Beruf oder Bekenntnis gleichartiger Personen)
der Begriff spielt iZm der Kompetenz des VfGH nach Art 141 B-VG eine Rolle
(Überprüfung von Wahlen)
er ist beschließendes und überwachendes Organ der Gemeinde
die anderen Gemeindeorgane sind ihm ggü verantwortlich
Art 118 Abs 5 B-VG
idR sehen die Gemeindeordnungen subsidiäre Allzuständigkeit vor
Gemeinderatswahlen
Wahlen
auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und gehemein Wahlrechts
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
Wahlberechtigte:
grdsl Staatsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben
genauere Bestimmungen nach den jeweiligen Wahlordnungen
Briefwahl nach Art 26 Abs 6 B-VG ist sinngemäß anzuwenden
Gemeinderatswahlen - Wahlordnungen
können vorsehen, dass
auch Staatsbürger die nur einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, haben wahlberechtigt sind
Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht wahlberechtigt und wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist
Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben
von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muss
eine andere Gliederung der Wählerschaft ist nicht zulässig
für den Fall, dass keine Wahlvorschläge eingebracht werden, Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden
darf Bedingungen des Wahlrechts und der Wählbarkeit nicht enger ziehen als die Landtagswahlordnung
festzulegen ist, dass auch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU wahlberechtigt und wählbar sind
(neben den EU-Parlaments-Wahlen der einzige Fall eines Ausländerwahlrechts)
Gemeinderatssitzungen
Sitzungen des Gemeinderats
grdsl öffentlich
können vorgesehen werden
nur nicht wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt werden
Beschlussfassung
einfache Mehrheit der in beschlussfähigen Anzahl anwesenenden Mitglieder
für bestimmte Angelegenheiten können andere Beschlussfassungserfordernisse vorgesehen werden
= Kollegialorgan der Gemeinde
vor allem die Verwaltung des Gemeindevermögens
Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände des Gemeinderats
bzw Antragsstellung an den Gemeinderat
im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand
andere Bezeichnungen
in Städten: Stadtrat
in Städten mit eigenem Statut: Stadtsenat
vom Gemeinderat gewählt
Landesverfassung kann Direktwahl vorsehen
-> zur Wahl des Gemeinderates Berechtigte wählen den Bürgermeister
nicht vorgesehen in Wien, NÖ und Stmk
Briefwahl nach Art 26 Abs 2 ist sinngemäß anzuwenden
Zuständigkeit
vor allem die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereich
Art 119 Abs 2 B-VG
er kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten an Mitglieder des Gemeindevorstandes/Stadtrat/Stadtsenat übertragen
wegen ihres sachlichen Zusammenhangs des eigenen Wirkungsbereiches
zur Besorgung in seinem Namen
und unbeschadet seiner Verantwortlichkeit
Bindung an Weisungen des Bürgermeisters
und Verantwortlichkeit
Art 119 Abs 4 B-VG
Gemeindeamt
Besorgung der Geschäfte der Gemeinden
in Städten: Stadtamt
in Städten mit eigenem Statut: Magistrat
Leiter des inneren Dienstes des Magistrates:
Magistratsdirektor
= rechtskundiger Verwaltungsbeamter
in Art 118 B-VG
Abs 2: definiert näher
Abs 3: zählt bspw Angelegenheiten auf, die in den eigenen Wirkungsbereich fallen
Sicherheitspolizei, örtliche Verantstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, örtliche Gesundheitspolizei, …
Bezeichnungspflicht
Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen
die Bezeichnung ist kostitutiv
auch eine Angelegenheit des Art 118 Abs 3 B-VG, die nicht übertragen wird ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs
Angelegenheiten
die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden
dazu zählen auch
Ortbildschutz
Maßnahmen zu Tierhaltung in Wohnungen
Betriebszeitenregelungen für Gastgärten
Erlassung eines Prositutionsverbotes
nicht dazu zählen etwa
die Vollstreckung
das Strafrecht
und Hoheitsakte, die Vorhaben betreffen, die sich auch auf das Gebiet anderer Gemeinden erstrecken
Vereinbarungen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs möglich
zwischen Gemeinde und Land
wenn die Landesgesetzgebung es vorsieht
Grundsätze für die Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs
im Rahmen der Gesetze und Verordungen des Bundes und des Landes
in eigener Verantwortung, frei von Weisungen
unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde
es besteht ein zweistufiger Instanzenzug
kann aber ausgeschlossen werden
Handlungsermächtigung spezifiziert nach Art 118 Abs 6 B-VG
-> in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich hat die Gemeinde das Recht
nach freier Selbstbestimmung
zur Abwehr unmittelbar zu erwartender/Beseitigung bestehender Misstände
die örtliche Gemeinschaftsleben stören
Verordnungen zur erlassen
sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären
-> sog ortspolizeiliche Verordnungen
dürfen nicht gg bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des LAndes versoßen
= gesetzesergänzende Verordnungen
zulässig: Beschränkung des Haltens gefährlicher Tiere , Lärmschutz, Beseitigung von Verunreinigungen, Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Orten, …
unzulässig ist es
bspw Bettelverbote, die landesgesetzlich bereits geregelt sind abzuändern
oder Regelungen zu treffen, obwohl es keinen örtlichen Missstand gibt und ein solcher auch nicht unmittelbar zu erwarten ist
eigener Wirkungsbereich - Aufsicht
Aufsichtsbefugnis des Bundes bzw der Länder
Überprüfung, dass die Gemeinde Gesetze und Verordnungen nicht verletzt
insb ihren eigenen Wikrungsbereich nicht überschreitet
und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt
das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen
-> verminderte Ingerenzmöglichkeit der staatlichen Verwaltung, da die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei handelt
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen siehe eigene KK
Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens
-> Recht auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht
Art 130 bis 132 B-VG
-> Revision beim Verwaltungsgerichtshof
Art 133 B-VG
-> Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Art 144 B-VG
eigener Wirkungsbereich - Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
werden durch Bundes- bzw Landesgesetz geregelt
das B-VG nennt in Art 119a bspw
Abs 2: Gebarungskontrolle
Abs 4: Informationsrecht
Abs 6: Aufhebung von Verordnungen der Gemeinde durch Verordnung
Abs 7: Auflösung des Gemeinderats und Ersatzvornahme
Abs 8: Genehmigungsvorbehalt in besonderen Fällen
bei Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden
insb solche von besonderer finanzieller Bedeutung
können durch die zuständige Gesetzgebung an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden
als Grund für die Versagung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessene indeutig rechtfertigt
eigener Wirkungsbereich - Übertragung von Aufgaben
Übertragung auf staatliche Behörden
nach Art 118 Abs 7 B-VG
einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
aus besonderen Gründen
in einem besonderen Verfahren
für eine bestimmte Dauer
durch Verordung
Übertragung auf Antrag der Gemeinde
durch Verordnung
der Landesregierung
(Vollzugsbereich des Landes)
bzw des Landeshauptmanns
(Vollzugsbereich des Bundes)
= gesetzesändernde Verordung
nur auf Grund eines besonderen Grundes,
bei Wegfall des Grundes ist die Verordnung aufzuheben
Übertragung ohne Mitwirkung der Gemeinde
in bestimmten Fällen
bestimmte Bereiche der Veranstaltungspolizei
auf die Landespolizeidirektion
vgl Art 15 Abs 3 B-VG
umfasst Angelegenheiten, die die Gemeinde
nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach Weisungen des Bundes
oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach Weisungen des Landes
zu besorgen hat
zentrales Organ: Bürgermeister
Übertragung einzelner Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs
insb an Mitglieder des Gemeindevorstandes
-> entscheiden in seinem Namen und sind ihm ggü weisungsgebunden
Art 119 Abs 3 B-VG
Gemeindebund und Städtebund
Art 115 Abs 3 B-VG
normiert eine Bestandsgarantie
für den Österreichischen Gemeindebund
und den Österreichischen Städtebund
als Interessensvertretungen der Gemeinden und Städte mit eigenem Statut
die Verfassung überträgt ihnen auch an anderer Stelle Aufgaben
vgl Art 23c und 23d B-VG)
Sonderregelungen für Wien
Wien ist…
ein Bundesland
Art 2 Abs 2 B-VG
Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes
Art 5 Abs 1 B-VG
wiederholt in
Art 25 Abs 1 für den NR
und Art 148g Abs 2 für die Volksanwaltschaft
Ortsgemeinde
Art 112 B-VG
nicht anzuwenden
Regelungen über die Gemeindeaufsicht
Art 119a
geänderte Regelungen über die rechtliche Kontrolle
Art 119 Abs 4
Art 142 Abs 2 lit b findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptsadt Wien übertragenen Wirkungsbereichs Anwendung
Stadt mit eigenem Statut
Doppelfunktionen nach Art 108 B-VG
Doppelfunktionen
Gemeinderat -> Landtag
Stadtsenat -> Landesregierung
Bürgermeister -> Landeshauptmann
daher ist die Direktwahl nicht anzuwenden
Art 112 und Art 117 Abs 6 zweiter Satz
Magistrat -> Amt der Landesregierung
Magistratsdirektor -> Landesamtsdirektor
Träger der mittelbaren Bundesverwaltung:
Bürgermeister als Landeshauptmann
und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde
Art 109 B-VG
“->” = “hat auch die Funktion des/der”
sonstige Selbstverwaltung
Regelungen sind jenen über die Gemeinde nachgebildet
Art 120a bis 120c B-VG
“Selbstverwaltungskörper”
Art 120a B-VG
= Personengesamtheiten
-> Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit
durch Gesetz durch den Materiengesetzgeber einzurichten
zB Landesgesetzgeber zur Einrichtung von Jägerschaften,
Bundesgesetzgeber zur Einrichtung der Patentanwältekammer
selbstständige Wirtschaftskörper
Art 120c Abs 3 B-VG
dürfen im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben
Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen
Art 120c Abs 1 B-VG
aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden
Einrichtung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben
die in ihrem ausschließlichen oder überwiegendem gemeinsamen Interesssen liegen
und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden
zB Vertretung bestimmter Berufsgruppen (Kammern) oder der Interessen der HochschülerInnen
Art 120c Abs 2
Aufgaben sind “sparsam und wirschaftlich” zu erfüllen
die Erfüllung ist “nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge ihrer Mitglieder oder durch sonstige Mittel sicherzustellen”
Art 120b Abs 1 normiert das Recht
zur Besorgung der Aufgaben frei von Weisungen
und zur Erlassung von Satzungen im Rahmen der Gesetze
Aufsichtsrecht
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung
kann sich auch auf die Zweckmäßigkeit erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist
Art 120b Abs 2 erlaubt
die Übertragung staatlicher Aufgaben des Bundes oder der Länder
(zulässig, aber nicht zwingend)
Übertragung durch Gesetze
derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche zu bezeichnen
und eine Weisungsbindung ggü dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen
da die Selbstverwaltungskörperschaften als eigene Rechtsperson sonst nicht in die Verwaltungshierachie eingebunden wäre
Sozialpartner
gesetzliche Garantie für Sozialpartner in Art 120a Abs 2 B-VG
“Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.”
seit der B-VG Novelle 2008 verankert
= verschiedene wirtschaftliche Selbstverwaltungseinrichtungen
insb Kammern
wie Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Landwirtschaftskammer
die im Zusammenwirken mit bestimmten Vereinen
Gewerkschaftsverbund, Industriellenvereinigung
auf einen Interessensausgleich der von ihnen vertretenen Mitglieder hinwirken sollen
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