Bedeutung des Streitgegenstands
jeder Schriftsatz muss Bezeichnung des Streitgegenstands enthalten gem § 75 Z 1
Streitgegenstand bestimmt den sachlichen Umfang des Prozesses (objektive Grenzen)
hM geht von einem prozessualen Streitgegenstandsbegriff aus = Streitgegenstand ist nicht der materielle Anspruch!
Bedeutend für
Zulässigkeit des Rechtsweges
Sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Wert oder Beschaffenheit)
Örtliche Zuständigkeit bei manchen besonderen Gerichtsständen
Klagenhäufung § 227 ZPO nur bei Mehrheit von Streitgegenständen
Einer zweiten Klage steht bei Identität des Streitgegenstands die Streitanhängigkeit entgegen § 233 Abs 1 ZPO
Klageänderung gem § 235 ZPO liegt nur dann vor, wenn Streitgegenstand geändert wird
Materielle Rechtskraft bezieht sich nur auf den Streitgegenstand § 411 ZPO
Richterliche Entscheidungsbefugnis § 405 ZPO: darf nicht mehr (plus) oder was anderes (aliud) zusprechen als beantragt
Streitgegenstandstheorien
Zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff (§ 226, § 235 ZPO) (hM)
§ 226 ZPO: Klage muss bestimmtes Begehren und Tatsachen, auf welche sich der Anspruch gründet enthalten —> Klagebegehren
§ 235 ZPO: Sachverhalt ist bedeutend, Tatsachengrundlage des Begehrens —> Klagegrund
Ausmaß der Konkretisierung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (OGH)
2 Theorien, wann ein anderer Sachverhalt für Klagebegehren vorliegt, um nach rechtskräftiger Abweisung der ersten Klage neuerlich Geltendzumachen
Rechtserzuegender Sachverhalt: alle Tatsachen, die zur Erfüllung des in Anspruch genommenen gesetzlichen Tatbestands erforderlich sind (materieller Tatbestand)
Lebenssachverhalt: Tatsachen, die historisch nicht unbedingt identisch sind werden als identischer SV gewertet, wenn sie eine Einheit bilden (Verkehrsauffassung bzw. bei natürlicher Betrachtung)
Eingliedriger Streitgegenstandsbegriff
alleine Klagebegehren
Tatsachen nur zur Auslegung heranzuziehen
Dreigliedriger Streitgegenstandsbegriff
Klagebegehren
Sachverhalt
Rechtsgrund des Begehrens (Rechtliche Qualifikation)
Wirkungsbezogene Streitgegenstandsbegriff (Böhm)
Klagebegehren: bezeichnet Rechtsfolge
Sachverhalt: löst Rechtsfolge aus
Rechtsnormen: aus denen sich bestimmt, was der maßgebliche Sachverhalt ist
Rechtsschutzziel miteinzubeziehen
Klagenkonkurrenz
Kläger macht mehrere Ansprüche geltend, die auf selbes Ziel gerichtet sind: 3 Konkurrenzfälle
Anspruchsgrundlagenkonkurrenz: aus einem Sachverhalt lässt sich aufgrund mehrerer gesetzlicher Tatbestände ein und dieselbe Rechtsfolge ableiten —> Anspruch aus EKHG, Vertragsverletzung oder unerlaubte Handlung —> Kläger erhebt nur ein Begehren und es besteht nur ein prozessualer Anspruch
Anspruchskonkurrenz: aus mehreren Sachverhalten lassen sich mehrere Rechtsfolgen ableiten, die alle auf das gleiche wirtschaftliche Ziel gerichtet sind
Idealkonkurrenz: aus einem Sachverhalt lassen sich mehrere Rechtsfolgen des gleichen Inhalts aufgrund ausschließender Anspruchsnormen ableiten
Autonome Streitgegenstandbegriff EuGH
Problem: bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten werden Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht
Regelung Art 29 EuGVVO
besonders weiter Streitgegenstand
orientiert sich nicht an Klagebegehren, sondern an Rechtsanhängigkeit (Streitanhängigkeit) —> liegt vor, wenn der Kernpunkt beider Rechtsstreitigkeiten die Wirksamkeit eines Vertrages ist
Betreffen beide Klagen denselben (Lebens-)Sachverhalt und bildet dieselbe materiell-rechtliche Fragestellung ihren Kernpunkt? —> Kernpunkttheorie
Gefahr von Torpedoklagen: Werden 2 Gericht angerufen, hat das später angerufene Gericht das Verfahren auszusetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht
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