Überblick Sachanlagen nach HGB und IFRS
Definition Anlagevermögen
Anlagevermögen umfasst nach §247 Abs. 2 HGB Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd
dem Geschäftsbetrieb zu dienen
Nach §247 Abs. 1 HGB ist Anlagevermögen in der Bilanz gesondert auszuweisen und hinreichend
aufzugliedern
Verbindlich vorgeschriebene Aufgliederung für Kapitalgesellschaften (und bestimmte
Personengesellschaften) nach §266 Abs. 2 HGB: Immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens, Sachanlagen und Finanzanlagen
Definition Sachanlagen
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Technische Anlagen und Maschinen
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen nach HGB
Anlagevermögen umfasst nach §247 Abs. 2 HGB Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen
Entscheidend sind wirtschaftliche Zweckbestimmung und Dauerhaftigkeit der Nutzung
Wirtschaftliche Zweckbestimmung
Art des Vermögensgegenstands (objektiv): Zuordnung zum AV oder UV nach Funktion und Nutzungseigenschaften
Wille des Kaufmanns (subjektiv): Nutzungsabsicht des bilanzierenden Kaufmanns
Beispiele
Grundstücke: grds. [+]
Grundstück eines Grundstückshändler, mit Veräußerungsabsicht erworben [–]
Gegenstände, die bei Produktion verarbeitet und verkauft werden [–]
Dauerhaftigkeit der Nutzung
Ununterbrochene oder zumindest mehrfache Nutzenstiftung über einen gewissen Zeitraum
i.d.R. Nutzung für mehr als ein Jahr
„ewige" Nutzung ist nicht erforderlich
Beispiele:
Produktionsmaschine [+]
Ausstellungsstücke [-]
Wertpapiere: Abhängig von beabsichtigter Haltedauer
Vermögensgegenstandskriterien
Selbständige Bewertbarkeit
Vermögenswert
Greifbarkeit
Auseinanderfallen von juristischem und wirtschaftlichem Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Sicherungsübereignung
Kommissionsgeschäfte
Leasing
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