Buffl

Grundrechte

SG
by Sophia G.

Grundrechte als Gewährleistungspflichten


Unterscheidung zwischen


  • Schutzpflichten

    • verpflichten den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen

    • um vor Eingriffen dritter (nichtsaatlicher) Seite zu schützen

      • zB verpflichtet die Versammlungsfreihheit den Staat auch dazu, ordnungsgemäß abgehaltene Versammlungen vor Störungen zu schützen

  • Einrichtungsgarantien

    • verpflichten den Staat dazu bestimmte privatrechtliche Institute beizubehalten

      -> Institutsgarantie

      • zB aus dem Grundrecht der Eigentumsfreiheit ergibt sich, dass das privatrechtliche Eigentum erhalten bleiben muss

    • auch eine Garantie bestimmter Organisationen kann aus den Grundrechten abgeleitet werden

      -> institutionelle Garantie

      • zB wurde bereits vor der verfassungsrechtlichen Regelung von Universitäten (Art 81c B-VG) aus dem Grundrecht auf Wisschenschaftsfreiheit (Art 17 StGG) abgeleitet, dass EInrichtungen für freie Wissenschaft, Forschung und LEhre einzurichten sind

  • Organisationsgarantien

    • verpflichten den Staat bestimmte organisatorische Vorkehrungen zu treffen

      • zB Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit nach Art 91 B-VG

        und Gerichte nach Art 6 EMRK (“Tribunale)

  • und Verfahrensgarantie

    • aus den Grundrechten abgeleitete Verpflichtung, dem Einzelnen zum Schutz seiner Rechte eine bestimmte verfahrensrechtliche Position einzuräumen oder Verfahren auszugestalten

      • zB Parteistellung bei behördlicher Auflösung eines Vereines, abgeleitet aus Art 12 StGG

        oder die Öffentlichkeit bestimmter Verfahren vorzusehen, die nur aus bestimmten Gründen ausgeschlossen werden kann


die Schwierigkeit hier liegt bei der Durchsetzbarkeit, da die Verfassung dem VfGH lediglich kassatorische Befugnisse einräumt; eine Verpflichtung zur Erlassung einer gesetzlichen Regelung also nicht durchsetzbar ist


der allgemeine Gleichheitsgrundsatz


Gesetzgebung und Vollziehung

Gesetzgebung

  • Gesetzgebung

    • keine unsachlichen Privilegierungen bzw Diskriminierungen

    • Sachlichkeitsgebot (sachliche Regelungen)

      • Differnzierungen können erforderlich sein

      • bei der Beurteilung der Sachlichkeit ist von einer Durchschnittsbetrachtung und vom Regelfall auszugehen

        (einzelne Härtefälle machen eine Regelung nicht zwangsläufig unsachlich)

Akte der Vollziehung

  • verstoßen nach der Judikatur gg den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie

    • auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruhen

      • -> idF ist also das Gesetz selbst gleichheitswidrig

    • oder dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird

      • -> idF ist das Gesetz an sich gleichheitskonform oder zumindest einer gleichheitskonformen Auslegung zugänglich;

        die Behörde legt es aber so aus, dass es gleichheitswidrig scheint oder interpretiert es nicht verfassungskonform

      • zB wenn ein (älteres) Gesetz den Begriff “Student” verwendet, jedoch aus den Materialien hervorgeht, dass damit männl und weibl Studenten gemeint sind und die Behörde davon ausgeht, dass nur männl erfasst sind

    • oder willkürlich sind;

      Willkür wird insb angenommen,

      • wenn eine Entscheidung nur aus unsachlichen subjektiven, in der Person einer Partei liegenden Gründen erfolgt

      • bei gehäuftem Verkennen der Rechtslage

      • und bei einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung

      • zB wenn eine Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zum wesentlichen Punkt einer wichtigen Frage unterlässt oder das diesbezügliche Parteienvorbringen gänzlich ignoriert


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Sophia G.

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