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Schuldrecht

SL
by Sari L.

Wie prüft man einen Anspruch auf Verzögerungsschaden?

I. Schuldverhältnis

1. vertragliches oder gesetzliches

II. Leistungspflicht

Beachte: Anspruchsgrundlage und Anspruchsziel benennen

keine Unterscheidung mehr zwischen synallagmatischen Hauptleistungspflichten und sonstigen Leistungspflichten

auch: Untergang der Leistungspflicht nach § 275 I BGB

III. Pflichtverletzung

1. Fälligkeit und Einredefreiheit (vgl. Blatt 18 / 26)

Grds. genügt das bloße Bestehen der Einrede, um den Verzug auszuschließen

(z.B. §§ 205, 214, 216 II, 438 IV 2, 771, 821, 853, 2014, 2015 BGB)

a) Unmöglichkeit gem. § 275 II, III BGB: Einrede muss geltend gemacht werden, dann aber § 280 I, III,

283 BGB

b) § 273 BGB: Einrede muss geltend gemacht werden

c) bei § 320 BGB Bestehen der Einrede genügt, der Gläubiger muss seine Leistung aber anbieten

2. Mahnung

a) Grundsatz: Mahnung erforderlich

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung; nach § 130 I 1 BGB Zugang erforderlich. Erst nach

Fälligkeitseintritt wirksam, kann aber mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (Verzug tritt dann nach Ablauf einer angemessenen Frist ein).

Klage auf Leistung oder Zustellung des Mahnbescheids stehen gleich § 286 I 2 BGB (nicht bei Feststellungsklage § 256 ZPO, Klage auf künftige Leistung § 257 ZPO und Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren).

Beachte bei Minderjährigen:

aa) minderjähriger Gläubiger darf nach § 107 BGB mahnen

bb) an Minderjährigen gerichtete Mahnung muss nach § 131 II 1 BGB an dem gesetzlichem

Vertreter zugehen.

b) Ausnahme: Entbehrlichkeit, § 286 II BGB (vgl. Blatt 39)

3. Nichterbringung der geschuldeten Leistung

Verzug tritt ein, falls der Schuldner nach Mahnung nicht leistet. Zu erbringen ist geschuldete Leistung.

Verzug tritt nicht ein, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Mahnung die Leistung nicht annehmen kann

oder will, z.B. eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.

IV. Vertretenmüssen, § 286 IV BGB

Wird vermutet, Schuldner kann sich entlasten; Maßstab: § 276 BGB (vgl. Blatt 13)

Der Schuldner hat den Verzug nicht zu vertreten, wenn

1. der Leistung unverschuldete tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen

(Beschaffungsschwierigkeiten entlasten nicht) oder

2. er sich in einem unverschuldeten Irrtum über die Leistungspflicht befindet

3. § 619 a BGB beachten!

V. Schaden (vgl. Blatt 40: Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs)

VI. Kausalität

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Sari L.

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