Grundrechte in einem formalen Verständnis sind
verfassungsgesetzlich gewährleistete
subjektive Rechte
die in der Regel gegen den Staat gerichtet sind
-> gewährleisten Freiheit vom Staat
Grundrechte vs Menschenrechte
Grundrecht
wird zT verwendet, um deutlich zu machen, dass diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechte vom Staat gewährt sind
Menschenrechte
Rechte, die “zum Wesen des Menschen” gehören, ihm also angeboren sind
der Staat ist (diesem Verständnis nach) verpflichtet, diese Rechte (verfassungs-)gesetzlich zu gewährleisten
Jedermannsrecht
“Menschenrecht” wird zT als synonym verwendet
idF sind sie verfassungsgesetzlich gewähleistete subjektive Rechte, die jedem Menschen zukommen, unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit
Bürgerrecht
bzw Staatsbürgerrecht
sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, die nur den Staatsangehörigen des Staates gewährt werden
zB Art 2 StGG normiert, dass vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind
der persönliche Geltungsbereich dieser Rechte kann zT auf andere Personengruppen ausgedehnt werden
zB durch das BVG über das Verbot rassischer Diskriminierung wurde der ursprünglich nur für Staatsbürger normierte GLeichheitsgrundsatz ausgedehnt
Grundrechtsträger
vor allem natürliche Personen sind Grundrechtssubjekte
je nach Art des Grundrechts
(Menschen-/Staatsbürgerrecht)
entweder alle Menschen
oder nur bestimmte Gruppen von Menschen
juristische Personen können Grundrechtsträger sein
in Bezug auf Grundrechte, in denen sie verletzt werden können
der Judikatur nach kommt es darauf an, ob es dem “Wesen” des betreffenden Grundrechts nach möglich ist, dass eine juristische Person Grundrechtsträger ist
zB Eigentumsfreiheit, nicht aber persönliche Freiheit
Vereine können, solange sie rechtlich existieren, Grundrechtsträger des Rechts auf Vereinsfreiheit sein
nach ihrer Auflösung können nur mehr die (ehemaligen) Vereinsmitglieder das Recht auf Vereinsfreiheit geltend machen
juristische Personen des öffentlichen Rechts können grdsl auch Grundrechtsträger sein
allerdings nur insoweit, als ihre Stellung mit jener von privaten vergleichbar ist und insoweit ein Grundechtseingriff in Betracht kommen
zB Universitäten bei Verletzung der Eigentumsfreiheit
Grundrechtsquellen
im B-VG selbst nur in geringem Umfang
Staatsgrundgesetz über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867
durch Art 149 B-VG in Verfassungsrang übergeleitet
Europäische Menschenrechtskonvention
völkerrechtlicher Vertrag, der in das österreichische Bundesverfassungsrecht transformiert wurde
Europäische Grundrechte Charta
ergänzt die Grundrechtsquellen als primärrechtliche europarechtliche Rechtsquelle
Grundrechte als verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte
aus der durch die Grundrechte gewährleisteten Freiheit vom Staat, schließt man
dass der österreichischen Verfassung ein liberales Grundprinzip zugrunde liegt
das nur unter erschwerten Bedingungen eingeschränkt oder beseitigt werden kann
-> Grundrechte durch Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeräumt
können daher auch nur durch Verfassungsrecht im formellen Sinn geändert werden
bei Eingriff in das liberale Grundprinzip nur durch gesamtänderndes Bundesverfassungsgesetz
eine Suspendierung der Grundrechte, insb. durch einfaches Gesetz, ist nicht zulässig
außerdem gibt es völkerrechtliche Verpflichtungen, Grundrechte zu garantieren
zB EMRK
Art 4 EMRK: niemand darf gezwungen werden Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten
oder Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
idF könnten innersaatliche Regelungen durch Verfassungsrecht im formellen Sinn geändert werden, sofern diese nicht zu einer Verletzung der völkerrechtlichen Verträge führen
Grundrechtsverpflichtete
Staat - Gerichtsbarkeit
Überprüfung der Gerichtsbarkeit im Rahmen der Beschwerden gg Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Art 144 B-VG
auch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist an die Grundrechte gebunden
vor allem Verfahrensgrundrechte zu beachten
ob beim Inhalt ihrer Entscheidung auf die Grundrechte zu achten ist, hängt davon ab, ob Grundrechte in dem zu entscheidenden Fall anzuwenden sind
insb der Fall, wenn es eine Drittwirkung von Grundrechten gibt
Grundrechte als Gewährleistungspflichten
Unterscheidung zwischen
Schutzpflichten
verpflichten den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen
zB verpflichtet die Versammlungsfreihheit den Staat auch dazu, ordnungsgemäß abgehaltene Versammlungen vor Störungen zu schützen
Einrichtungsgarantien
verpflichten den Staat dazu bestimmte privatrechtliche Institute beizubehalten
-> Institutsgarantie
zB aus dem Grundrecht der Eigentumsfreiheit ergibt sich, dass das privatrechtliche Eigentum erhalten bleiben muss
Organisationsgarantien
verpflichten den Staat bestimmte organisatorische Vorkehrungen zu treffen
zB Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit nach Art 91 B-VG und Gerichte nach Art 6 EMRK
und Verfahrensgarantie
aus den Grundrechten abgeleitete Verpflichtung, dem Einzelnen zum Schutz seiner Rechte eine bestimmte verfahrensrechtliche Position einzuräumen oder Verfahren auszugestalten
die Schwierigkeit hier liegt bei der Durchsetzbarkeit, da die Verfassung dem VfGH lediglich kassatorische Befugnisse einräumt
Grundrechtstheorien
(hier nur exemplarisch)
Grundrechte als staatsgerichtete Abwehrrechte
“Freiheitsrechte”, status negativus
= subjektive Rechte, die dem Einzelenen staatsfreie Bereiche garantieren
in die der Staat nicht, oder nur unter bestimmten Umständen, eingreifen darf
hier besteht Zusammenhang mit dem liberalen Grundprinzip -> “liberale Abwehrrechte”
Grundrechte als Prinzipien
Bestimmungen, die gebieten, ein bestimmtes Ziel so gut wie möglich zu verwirklichen
zB der Gleichheitsgrundsatz und das Verhältnismäßigkeitsgebot werden dazu gezählt
nicht nur “Abwehrrechte”, sondern verpflichten den Staat auch, Schutz zu garantieren
siehe eigene KK
Grundrechte binden/verpflichten vor allem den Staat
primär gebunden:
Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden)
und andere hoheitlich handelnde Organe
Gesetzgebung
Verwaltung
Privatwirtschaftsverwaltung
Gerichtbarkeit
umstritten: private Drittwirkung von Grundrechten
private Grundrechtsverpflichtung
Staat - Privatwirtschaftsverwaltung
-> Fiskalgeltung von Grundrechten
der Staat ist auch, wenn er in Formen des Privatrechts handelt, an die Grundrechte gebunden
zB bei der Vergabe von Subventionen ist er an den Gleichheitsgrundsatz gebunden
Eingriffsvorbehalt
formelle Gesetzesvorbehalte
ermächtigen allgemein zur Normierung von Grundrechtseingriffen
zB Art 5 StGG
damit eine gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, muss sie
ausreichend bestimmt sein
(Legalitätsprinzip)
zusätzlich unterliegt der Gesetzgeber bei der Normierung von Grundrechtseingriffen
der sog Wesensgehaltssperre
gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht gegen das Wesen des Grundrechts verstoßen
und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein
Grundrechtskategorien
Freiheitsrechte
garantieren als Abwehrrechte gg den Staat Freihheit vom Staat
iS einer liberalen Grundrechtstheorie
zB Recht auf persönliche Freiheit, Freiheit des Eigentums, Meinungsfreiheit, …
Gleichheitsrechte
gewähren Gleichstellung und Gleichbehandlung
in manchen Bereichen auch spezielle Gleichbehandlung
Verfahrensgarantien
= subjektive verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die entweder
ein Recht auf ein bestimmtes Verfahren
eine bestimmte Ausgestaltung
oder bestimmte Verfahrensrechte garantieren
soziale Grundrechte
gewähren einen Anspruch auf staatliche Leistung
“Teilhaberrechte”; status positivus
zB Recht auf Arbeit oder soziale Fürsorge
politische (demokratische) Grundrechte
gewähren die aktive Mitwirkung der Bürger an der politischen Willensbildung
status activus
private Drittwirkung
unmittelbare Drittwirkung
wird nach hA verneint;
gilt nur in jenen Fällen, in denen sie ausdrücklich normiert ist
würde Private ebenso wei den Staat an Grundrechte binden
zB wäre dann ein Gratisgetränk für Frauen in Lokalen verboten
mittelbare Dirttwirkung
wenn privatrechtliche Normen auf Grundrechte Bezug nehmen,
diese aufgrund des Verweises Eingang ins Privatrecht finden
und so Private verpflichten
zB § 879 Sittenwidrigkeit
bei der Auslegung des Begriffes “Sitte” ist nach hA auch auch auf die Grundrechtsordnung Bedacht zu nehmen
zB wäre daher in Hinblick auf das Recht auf Leben (insb Art 2 EMRK) eine EInwilligung in den eigenen Tod sittenwidrig und somit nichtig
qualifizierte und materielle Gesetzesvorbehalte
qualifizierte
wenn formelle Gesetztesvorbehalte weitere Kriterien normieren
zB die Erlassung eines richterlichen Befehls;
idR bei Hausdurchsuchungen
materielle
oder spezielle Gesetzesvorbehalte
ermächtigen den Gesetzgeber nur unter bestimmten, im Gesetzesvorbehalt genannten Gründen, ein Grundrecht einzuschränken
die gesetzliche Beschränkung der Freiheit ist demnach (allgemein gesprochen) zulässig,
wenn sie einem bestimmten öffentlichen oder privaten Interesse dient
und der Eingriff zur Wahrung dieser Interessen notwendig ist
zT auch als “Schranken-Schranken” bezeichnet
viele in der EMRK; zB Art 10 Abs 2
immanente Grundrechtschranken
nach hM Grundrechte, für die kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt normiert is
zB iZm den Rechten auf Freiheit der Wissenschaft oder der Kunst
-> Grundrechtseingriffe unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
nämlich wenn sie durch ein allgemeines Gesetz
zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erfolgen
und verhältnismäßig sind
(Verhältnismäßigkeitsprinzip)
Gesetzesvorbehalte
ermächtigen den einfachen Gesetzgeber
in Grundrechte einzugreifen
-> Eingriffsvorbehalte
oder sie auszugestalten
-> Ausgestaltungsvorbehalte
werden durch
Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeführt
und durch einfache Gesetze im formellen Sinn ausgeführt
Kategorisierungen
insb iZm den Freiheitsrechten
aber auch politischen Grundrechten
zB Art 26 Abs 8 B-VG
“Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren werden durch Bundesgesetze getroffen”
oder Art 26 Abs 5 B-VG
“Ein Ausschluss vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit kann, auch in jeweils unterschiedlichem Umfang, nur durch Bundesgesetz als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung vorgesehen werden.”
diese Ermächtigungen werden jedoch üblicherweise nicht als Gesetzesvorbehalt bezeichnet
Staat - Verwaltung
Bindung besteht bei
Erlassung von Verordnungen,
Bescheiden
und bei der Setzung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auch hier hängt die Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffes davon ab, ob der Gesetzgeber ermächtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen das Grundrecht zu beschränken, in dieses einzugreifen oder es auszugestalten
der VfGH prüft die Verwaltung zT nur mehr mittelbar
durch die Einrichtung der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte
der VfGH prüft die Entscheidungen von Verwaltungsgerichten
Verhältnismäßigkeitsprinzip
= allgemeiner Maßstab für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen
hat sich in der Judikatur herausgebildet
in ein Verhältsnis zueinander gesetzt werden:
das Ziel eines Grundrechtseingriffs
und der Eingriff in das Grundrecht
der Eingriff ist demnach zulässig,
wenn der Zweck legitim ist
von der Rechtsordnung anerkannt
(Ziel im öffentlichen Interesse)
das vom Staat eingesetzte Mittel geeignet ist
der Einsatz des Mittels zur Erreichung des Zwecks notwendig (erforderlich) ist
kein gelinderes Mittel, um das Ziel zu erreichen
und ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem einegesetzten Mittel ud der Grundrechtsbeeinträchtigung steht
= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
Adäquanz
-> öffentliches Interesse muss das der beeinträchtigten Freiheit überwiegen
das B-VG als Grundrechtsquelle
B-VG selbst normiert kaum Grundrechte
es wurden aber weitere Grundrechtsquellen auf Grundlage des B-VG erlassen
im B-VG finden sich
Regelungen über politische Grundrechte
insb Regelungen über das Wahlrecht und die direkte Demokratie
Gleichheitsgrundsatz
Art 7 B-VG
Recht auf den gesetzlichen Richter
Art 83 Abs 1 B-VG
Verbot der Todesstrafe
Art 85 B-VG
und Art 149 Abs 1 B-VG
normiert, dass verschiedene Gesetze als Bundesverfassungsgesetz iSd Art 44 Abs 1 B-VG
“als Verfassungsgesetz zu gelten” haben
Grundrechtsschutz
EGC
Europpäischer Gerichtshof (EuGH)
überprüft die Einhaltung der durch die EGC gewährten Rechte
alle österreichischen Gerichte und Verwaltungsbehörden
haben die Unionsgrundrechte zu beachten
und auf Grund des Anwendungsvorrangs der EGC entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen
nach Judikatur des VfGH kann eine Verletzung der EGC auch nach Art 144 B-VG geltend gemacht werden
Staat - Gesetzgebung
Verpflichtung des Staates bei der Erlassung von Gesetzen
(hängt vom Inhalt des Grundrechts ab)
bei der Normierung bestimmte Grundsätze zu beachten
zB dürfen gesetzliche Regelungen nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen treffen
insb Art 7 B-VG; Gleichheitsgrundsatz
bestimmte Regelungen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu treffen
zB eine Regelung, die Folter erlaubt ist ausnahmslos verboten
Art 3 EMRK
zB die persönliche Freiheit darf nur unter bestimmten Gründen beschränlt werden
bestimmte Rechte einfachgesetzlich auszugestalten
zB Ausübung der Vereins- und der Versammlungsfreihheit
= Regelungen, die den einfachen Gesetzgeber ermächtigen, in Grundrechte einzugreifen
EGMR
dient zur Kontrolle der Einhaltung der durch EMRK geschützten Grundrechte
zusammengesetzt
aus 47 RichterInnen
(nach der Zahl der Mitgliedstaaten)
werden aus Dreiervorschlägen der Staaten on der Beratenden Versammlung des Europarates gewählt
entscheidet in Kammern aus 7 Richtern
bzw in der Großen Kammer mit 17
für die Prüfung der Zulässigkeit von Individualbeschwerden sind Ausschüsse mit 3 Richtern bzw ist ein Richter zuständig
im Urteil zu entscheiden, ob eine Konventionsverletzung stattgefunden hat
Entscheidung ist endgültig
und von den Staaten mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu erfüllen
Staatenbeschwerde
kann jeder Vertragsstaat erheben, mit der Behauptung, dass eine andere Vertragsaprtei die Konvention verletzt hat
Art 33 EMRK
und Individualbeschwerde
können einzelne Personen erheben
Ausgestaltungsvorbehalt
-> ermächtigt den einfachen Gesetzgeber zur Ausgestaltung eines Grundrechts;
das einfache Gesetz wird damit Grundlage für das grundrechtlich geschützte Handeln
Feinprüfung
wenn das Grundrecht unter einem Ausgestaltungsvorbehalt steht
= einfacher Gesetzgeber ist ermächtigt, das Grundrecht auszugestalten
zB Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit
jeder Verstoß gg das ausgestaltende Gesetz stellt eine Grundrechtsverletzung dar
-> VfGH prüft ob das einfache Gesetz verletzt wurde
(idF ist also der VwGH nicht zuständig)
neue Rsp sieht auch bei einem Ausgestaltungsvorbehalt nicht in jeder Verletzung eines einfaches Gesetzes eine Grundrechtsverletzung -> verwischt Unterscheidung zwischen Grob- und Feinprüfung
Grobprüfung
sobald ein Grundrecht unter keinem Ausgestaltungsvorbehalt steht
Recht auf Leben
Anwendungsbereich
sachlicher Anwendungsbereich
Art 2 EMRK
“Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt”
Recht auf Sterben kann daraus nicht abgeleitet werden
es verbietet auch die absichtliche Tötung
Todesstrafe wird nach Art 2 Abs 1 EMRK zwar ausgenommen, jedoch
durch Art 1 des 13. ZProtEMRK
und Art 85 B-VG verboten
vergleichbare Rechte in Art 2 ERC normiert
persönlicher Anwendungsbereich
jeder Mensch von Geburt an bis zu seinem Tod
VfGH verneint, dass auch ein ungeborenes Leben geschütz wird
nach dem Tod einens Menschen können seine nahen Angehörigen das Recht geltend machen
aus der Formulierung des Art 2 EMRK wird auch eine staatliche Gewährleistungspflicht abgeleitet, menschliches Leben durch Eingriffe von privaten zu schützen
etwa strafrechtliche Rgeelungen zu erlassen, die die Tötung von Menschen unter Strafe stellt
Eingriff
Art 2 EMRK verbietet die Tötung eines Menschen
etwa Euthanesie
aber auch die Unterlassung der ärztlichen Versorgung eines Häftlings, die zum Tod führt
die Tötung wird nach Abs 2 nicht als Verletzung des Art 2 EMRK betrachtet
wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt
dies liegt vor, wenn die Tötung erfolgt
um die Verteidigung eines Menschen ggü rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen
(Notwehr und Nothilfe)
um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern
um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken
auf Grundlage des B-VGs erlassene Grundrechtsquellen
Staatsgrundgesetz 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
und das Gesetz zum Schutze des Hausrechts 1862
andere bundesverfassungsgesetzliche Regelungen:
BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
BVG über das Verbot rassischer Diskriminierung
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
außerdem wurden auch völkerrechtliche Verträge innerstaatlich als Verfassungsgesetze transformiert
EMRK und die dazu abgeschlossenen Zusatzprotokolle
einzelne Regelungen des Staatsvertrags vvon St. Germain
vgl Art 149 B-VG
und der Staatsvertrag von Wien
zusätzlich: Unionsgrundrechte
betreffen insb Rechte von Personen,
persönliche Freiheit
Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit
Folterverbot
das Gemeinschaftsleben
Vereinsfreiheit
Versammlungsfreiheit
Kommunikationsfreiheit
und das Wirtschaftsleben
Eigentumsfreiheit
Ewerbsausübungsfreiheit
Liegenschaftsfreiheit
VfGH
innerstaatlich obliegt va ihm der Grundrechtsschutz
durch Gesetzprüfungsverfahren, Verordnungsprüfung oder Verfassungsbeschwerde
Menschenrechtsbeirat
unabhängiges Kontrollorgan zum Schutze der Menschenrechte
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Individualbeschwerde
EuGH
Individualbeschwerde nach Art 34 EMRK
mit der Behauptung, in einem durch die Konvention anerkannten Recht verletzt worden zu sein
nach Erschöpfung der innerstaatlichen Rechbehelfe
binnen 6 Monaten ab Erlassung der endgültigen innersaatlichen Entscheidung
Zurückweisung einer Individualbeschwerde
Art 35 EMRK; wenn
sie mit den Bestimmungen der Konvention nicht unvereinbar,
offensichtlich unbegründet ist
oder ein Missbrauch des Beschwerderechts vorliegt
die Entscheidung ist endgültig
sonst mit Urteil zu entscheiden
ob eine Konventionsverletzung stattgefunden hat
auch diese Entscheidung ist endgültig
und verpflichtet die Staaten, das Urteil mit ihnen zur Verfügungn stehenden Mitteln zu erfüllen
der verletzten Partei kann eine Entschädigung zugesprochen werden
Eingriffsvorbehalte
-> ermächtigen den einfachen Gesetzgeber in Grundrechte einzugreifen; wird diese Ermächtigung überschritten, liegt eine Grundrechtverletzung vor
formelle/allgemeine Gesetzesvorbehalte
qualifizierte Gesetzesvorbehalte
materielle Gestzesvorbehalte
und vorbehaltlose Grundrechte
vorbehaltlose Grundrechte
normieren keinen Gesetzesvorbehalt;
Unterscheidung in
Grundrechte, die ihrer Natur nach nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehen
und Verfahrensgrundrechte, die keine Freiheitssphäre schützen
Grundrechte, die absolut gelten
absolute Gewährleistung
zB Art 3 EMRK: Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden werden
-> Verletzung, wenn in den Schutzbereich eingegriffen wird
Grundrechte, für die kein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt normiert ist, die aber nach hA immanenten Schranken unterliegen
vgl das Recht auf Freiheit der Wissenschaft und Kunst
Unionsgrundrechte
Europäische Grundrechtecharta (EGC)
= Grundrechtekatalog
(neben den im AUEV garantierten Gleichheitsrechten)
normiert die in der EMRK garantierten Grundrechte
und räumt darüber hainausgehende Rechte ein
zB ein explizit normiertes Recht auf Gewährleistung der Menschenwürde, Rechte der Kinder und verschiedene soziale Grundrechte
Grundrechtsverpflichtete sind
die Organe der Europäischen Union
Art 51 EGC
jedenfalls die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union
->
alle innerstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden sind auf Grund des Anwendungsvorrangs im Anwendungsbereich des Unionsrechts verpflichtet, die Vereinbarkeit innerstaatlicher Regelungen mit der GRC zu prüfen
nach der Judikatur des VfGH können die in den EGC garantierten Rechte als verfassungsrechtlich gewährleistete subjektive Rechte iSd Art 144 B-VG geltend gemacht werden
im Rahmen ihres Anwendungsbereiches sind die in der EGC gewährleisteten Rechte auch Prüfungsmaßstab im Bereich der generellen Normenkontrolle
= einfacher Gesetzgeber ist ermächtigt, Eingriffe zu normieren
prüft der VfGH, ob die Entscheidung
gesetzlos ist
(überhaupt keine gesetzliche Grundlage hat)
aufgrund einer rechtswidrigen generellen Norm erlassen wurde
oder das Gesetz “denkunmöglich” angewandt wurde
(völlig unvertretbare Gesetzesanwendung/Gesetz nur zum Schein herangezogen)
Recht auf persönliche Freiheit
Allgemein
Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit)
wird durch das BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
und Art 5 EMRK bzw Art 6 EGC garantiert
geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit natürlicher Personen
wenn auf Grund physischen Zwangs eine persönliche Ortsveränderung verhindert oder eingeschränkt wird
etwa durch Festnahme oder Anhaltung
Gründe für den Entzug der persönlichen Freiheit
im BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit normiert
für den Entzug gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip
Art 1 Abs 3
Fälle, in denen entzogen werden darf
Rechte der Person die festgenommen, angehalten oder interniert wird
auch in Art 5 EMRK
Verbot der Folter,
Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
Begriffsdefinitionen
Folter
= Zufügung schwerer physischer oder psychischer Leiden
insb um von der betroffenen Person Informationen oder ein Geständnis zu erhalten
unmenschliche Behandlung
wenn sie absichtlich heftigen oder körperlichen Schmerz herbeiführt und das Opfer erniedrigt
erniedrigend
wenn sie im Opfer Gefühle der Angst oder Minderwertigkeit hervorrugen und ihn dadurch demütigen
-> die Arten der Grundrechtseingriffe sind nach Intensität des Eingriffs eingestuft
Festnahme auf Grund eines richterlichen Befehls;
Recht über die Gründe der Freiheitsentziehung informiert zu werden;
Übergabe an das zuständige Gericht;
Verständigung eines Rechtsbeistandes
angemessene Dauer der Untersuchungshaft
Recht auf ein wirksames Haftprüfungsverfahren durch ein Gericht
Anspruch auf Haftentschädigung bei rechtswidriger Festnahme oder Anhaltung
Anspruch auf Achtung der Menschenwürde und Schonung der Person
Fälle für Freiheitsentzug
Art 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
sowie Art 5 Abs 2 EMRK
wenn Freiheitsentzug als Strafe verhängt wurde
wegen Tatverdachts im Hinblick auf eine mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung
um den Angiff zu beenden
oder zur sofortigen Sachverhaltsermittlung
zur Verhinderung der Flucht
oder der Beeinträchtigung von Beweismitteln
zur Verhinderung der Fortsetzung der Tat
oder der Tatwiederholung
bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung bei Betreten auf frischer Tat
zum Zwecke der Vorführung vor die zuständige Behörde,
wenn die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung
oder zur Verhinderung der Begehung weiterer strafbarer Handlungen erforderlich ist
als Beuegemittel
zB Beugehaft, um Zeugen zu einer Aussage zu bewegen, die sie ungerechtfertigter Weise verweigern
wenn Grund zu Annahme besteht, dass die Person eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkankung sich oder andere gefährde
als notwendige Erziehungsmaßnahme bei einem Minderjährigen
wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern
Verbot der Sklaverei, Zwangs- und Pflichtarbeit
Art 4 EMRK und Art 5 EGC
-> verbietet
Sklaverei und Leibeigenschaft,
Zwangs- und Pflichtarbeit
und Menschenhandel
keine Zwangs- und Pflichtarbeit iS dieser Bestimmung ist
jede Arbeit von Häftlingen
Militärdienst bzw Militärersatzdienst
Katastropheneinsatz
Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört
nach Art 7 StGG
ist jeder Untertänigkeits- und Hörigkeitsverband aufgehoben
-> verbietet Liegenschaften mit unablösbaren Verpflichtungen zu belasten
historisch sollte damit die Grundherrschaft aufgehoben werden
nach Art 9a B-VG
hat derjenige, der aus Gewissensgründen die Wehrpflicht verweigert, einen Ersatzdienst zu leisten
vgl auch § 1 Zivildienstgesetz
Freizügigkeit der Person und des Vermögens
Freiheit des Aufenthaltes, der Einreise, der Auswanderung
Art 4 StGG
normiert Freizügigkeit der Person und des Vermögens
innerhalb des Staatsgebietes
-> schützt die örtliche Bewegung
beschränkt die Freiheit der Auswanderung von Staatsbürgern nur durch die Wehrpflicht
Art 6 StGG
garantiert Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit für Staatsbürger
Unionsbürger sind diesen weitgehend gleichgestellt
durch Art 2 des 4. ZProtEMRK erweitert
jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz zu nehmen
garantiert außerdem die Freiheit der Ausreise von Ausländern
dieses Grundrecht steht unter einem materiellen Gesetzesvorbehalt
nach Art 3 4. ZProtEMRK
hat jeder Staatsbürger das Recht, in seinen Heimatstaat einzureisen
und schützt Staatsbürger vor Ausweisung
Art 4 4. ZProtEMRK
schützt fremde vor Kollektivausweisung
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art 8 EMRK und Art 7 EGC
-> jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens
Art 8 Abs 2 normiert einen materiellen Gesetzesvorbehalt
-> der Eingriff muss
gesetzlich vorgesehen sein
und eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist
für die nationale Sicherheit,
die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes,
die Verteidigung der Ordnung
und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen
zum Schutz der Gesundheit und der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
Gewährleistungspflicht
-> verpflichtet den Staat, den Einzelnen vor Übergriffen Dritter zu schützen
zB indem er Regelungen erlässt, die es den Medien verbeiten, den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen in einer Weise zu erörtern oder darzustellen, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen
Rechtsschutz
Maßnahmenbeschwerde
gerichtlicher Rechtsschutz
Beschwerde oder Einspruch nach der StPO
oder Grundrechtsbeschwerde an den OGH
gegen strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen
nach Erschöpfung des Instanzenzuges
Grundrechtsbeschwerdegesetz
Recht auf Datenschutz
Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung
§ 1 Abs 3 DSG
soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützen/manuellen Verarbeitung bestimmt, hat jedermann
Recht auf Auskunft
darüber wer welche Daten über ihn verarbeitet
woher die Daten stammen
und wozu sie verwendet werden
insb auch an wen sie übermittelt werden
Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten
und Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten
“nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen”
Beschränkungen sind unter denselben Voraussetzungen zulässig, wie Beschränkungen des Rechts auf Geheimhaltung
Privatleben
Schutz des Privatlebens
steht natürlichen
und juristischen Personen zu
geschützt sind
die körperliche und geisitige Integrität
die Intimsphäre
das Sexualleben
private und geschäftliche Beziehungen
sowie, dass diese Bereiche nicht öffentlich sind
Eingriffe wären zB
Videoüberwachungen an öffentlichen Orten
Offenlegung medizinischer Daten
verdeckte Ermittlungen
Zwangsuntersuchungen
Schutz des Hausrechts und der Wohnung
Rechtsgrundlage
Art 9 StGG
bestimmt, dass das Hausrecht unverletzlich ist
näheres regelt das Gesetz zum Schutz des Hausrechts
gilt nach Art 149 Abs 1 B-VG als Verfassungsgesetz
Art 8 EMRK
normiert ein Recht auf Achtung der Wohnung
(neben dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Familienleben
das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens steht nur natürlichen Personen zu
schützt Beziehungen der Familienmitglieder zueinander
Art 12 EMRK gewährt
Recht auf Familiengründung und Eheschließung
BVG über die Rechte von Kidnern
enthält Regelungen, deren Ziel es ist, die freie Entwicklung der Kinder zu ermöglichen und zu schützen
unsachliche Entziehung des Elternrechts
Unmöglichkeit der Ehescheidgung
fremdenpolizeiliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die Familienbeziehungen im Inland beenden
können einen Eingriff in dieses Recht darstellen
uU kann auch eine Familienzusammenführung geboten sein
Versammlungsgesetz
Verletzung des Versammlungsgesetzes ist eine Verletzung des Grundrechts (Ausgestaltungsvorbehalt)
normiert wird für Versammlungen iSd Gesetzes
Anzeigepflicht
Untersagungsmöglichkeit der Behörde
sowie
Vermummungsverbot
Verbot, bewaffnet an einer Versammlung teilzunehmen
rechtswidrige Versammlungen können untersagt bzw aufgelöst werden
keine Versammlungen iS dieses Gesetzes zB
öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen
Beschränkungen des Rechts auf Geimhaltung
§ 1 Abs 2 DSG
zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund der in Art 8 Abs 2 EMRK normierten Voraussetzungen
Gesetze dürfen weiters die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind,
nur zu Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen
und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen festlegen
der Eingriff darf dennoch immer nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden
Verwendung darf außerdem immer erfolgen
mit Zustimmung des Betroffenen
oder bei lebenswichtigem Interesse
-> Recht auf Schutz personenbezogener Daten
§ 1 Abs 1 DSG - Verfassungsbestimmung
gewährt jedermann,
insb auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens,
Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten
soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht
ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit
oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen
einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind
natürliche Personen
juristische Personen
in Art 8 EMRK erfasst
nach dem DSG nicht erfasst
(da die DSGVO nur natürliche Personen erfasst)
der allgemeine Gleichheitsgrundsatz
normiert in
Art 2 StGG
“Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich”
Art 7 Abs 1 B-VG
“Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen”
ähnlich in Art 20 und 21 EGC
Grundrechtsträger:
zunächst: Staatsbürger
aber Erweiterung des Personenkreises durch
AEUV
EMRK
und BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung
bindet Gesetzgebung und Vollziehung
Diskriminierungen können unmittelbar und mittelbar sein
der Gleichheitsgrundsatz schützt nach hA auch das Vertrauen der Normadressaten
positive Diskriminierungen können mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein
Seite 330 bis 338
347 bis 355
Erweiterung des Personenkreises:
Art 18 AUEV
-> verbietet im Anwendungsbereich des Unionsrechts jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
-> Erweiterung auf alle Unionsbürger
könnte zu Inländerdiskriminierung führen,
wenn innerstaatliche Regelungen, die auf innerösterreichische Sachverhalte anzuwenden sind, strenger sind, als die Regelungen, die das Unionsrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten vorsieht
wäre aber nach dem innerstaatlichen Gleichheitsgrundsatz unzulässig/verfassungswidrig
Art 14 EMRK
und Art I des BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung
-> verbieten jede Form rassischer Diskriminierung
nach Art 14 Abs 2 EMRK ist es allerdings zulässig, österreichischen Staatsbürgern
besondere Rechte einzuräumen
oder besondere Verpflichtungen aufzuerlegen
soweit dies dem Art 14 der EMRK nicht entgegensteht
-> Zulässigkeit der sachlichen Ungleichbehandlung
der Gleichheitsgrundsatz gilt aufgrund des BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung auch für Ausländer untereinander
Grundrechtsschranken
zunächst haben Grundrechte immer einen bestimmten Anwendungsbereich
zB der Schutz des Hausrechts bezieht sich nur auf bestimmte Räumlichkeiten
ergibt sich aus
der verfassungsgesetzlichn Regelung, mit der das Grundrecht normiert wird
und bei Ausgestaltungsvorbehalten aus dem einfachen Gesetz
Freiheit kann nur soweit reichen, als sie nicht in eine andere Freiheit eingreift
zB darf die Ausübung der Meinungsfreiheit nicht in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einer anderen Person eingreifen
zT werden ausdrücklich Eingriffsvorbehalte normiert
wenn nicht, wird angenommen, dass Grundrechte immanenten Grundrechtsschranken unterliegen
Grundrechtswidrigkeit liegt vor, wenn gesetzliche Regelungen intentional (beabsichtigt und direkt) auf die Beschränkung des Grundrechts gerichtet sind
zB wäre es unzulässig einem Lehrenden die Lehre zu untersagen
Art 3 EMRK und Art 4 EGC
-> niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden
absolutes Recht
-> jeder staatliche Eingriff ist verboten
in diese Richtung gehend: Menschenwürde
Art 1 EGC schützt die Würde des Menschen und verpflichet sie zu achten und zu schützen
Art 3 EGC normiert das Recht jeder Person auf körperliche und geistige Unversehrtheit
Grundrechtsträger: jeder Mensch
Gesetzgeber darf ein solches Verhalten nicht anordnen
und ist verpflichtet, Regelungen zu erlassen, die derartiges Handeln von Privaten verbietet
Hausrecht - Anwendungsbereich
Wohnungen und sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten
= abgeschlossene räumliche Bereiche, die dem Einblick Außenstehender grundsätzlich entzogen werden
zB auch Wohnmobile, Ordinationen, Kellerabteiler;
nicht aber unbewohnte Baustellen
geschützt ist der Inhaber eines Raumes
vor (körperlichen) Hausdurchsuchungen
also der willkürlichen Suche nach Gegenständen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden
keine Hausdurchsuchung liegt demnach vor, wenn ein Eindringen erfolgt, um einem Verletzten Hilfe zu leisten
Gesetzgebung und Vollziehung
keine unsachlichen Privilegierungen bzw Diskriminierungen
Sachlichkeitsgebot (sachliche Regelungen)
Differnzierungen können erforderlich sein
bei der Beurteilung der Sachlichkeit ist von einer Durchschnittsbetrachtung und vom Regelfall auszugehen
(einzelne Härtefälle machen eine Regelung nicht zwangsläufig unsachlich)
Akte der Vollziehung
verstoßen nach der Judikatur gg den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie
auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruhen
-> idF ist also das Gesetz selbst gleichheitswidrig
oder dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt wird
-> idF ist das Gesetz an sich gleichheitskonform oder zumindest einer gleichheitskonformen Auslegung zugänglich;
die Behörde legt es aber so aus, dass es gleichheitswidrig scheint oder interpretiert es nicht verfassungskonform
zB wenn ein (älteres) Gesetz den Begriff “Student” verwendet, jedoch aus den Materialien hervorgeht, dass damit männl und weibl Studenten gemeint sind und die Behörde davon ausgeht, dass nur männl erfasst sind
oder willkürlich sind;
Willkür wird insb angenommen,
wenn eine Entscheidung nur aus unsachlichen subjektiven, in der Person einer Partei liegenden Gründen erfolgt
bei gehäuftem Verkennen der Rechtslage
und bei einer grundlegend verfehlten Rechtsauffassung
zB wenn eine Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit zum wesentlichen Punkt einer wichtigen Frage unterlässt oder das diesbezügliche Parteienvorbringen gänzlich ignoriert
Vertrauensschutz
nach hA schützt der Gleichheitsgrundsatz auch das Vertrauen der Normadressaten
über Art 7 EMRK rückwirkende gesetzliche Regelungen können daher verfassungswidrig sein
insb bei benachteiligenden Regelungen
zB bei rückwirkenden Steuerbelastungen
geschützt sind auch Eingriffe
in Rechtspositionen
zB solche, die durch bereits eingezahlte Pensionsbeiträge schon erworben wurden
und begründete Erwartungshaltungen
zB Pensionsregelungen dürfen zu Lasten von Personen, die näher dem (geltenden) Pensionsalter stehen dürfen weniger gravierend geändert werden, als für jüngere Personen, die noch keine verfestigten, vom Gesetzgeber begründeten Erwartungshaltungen haben
die Frage des Vertrauensschutzes ist abhängig von
der Art des Eingriffs
dem Motiv für den Eingrff
der Eingriffsintensität
und der Plötzlichkeit des Eingriffs
Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung
unter den Bedingungen, die das Gesetz zum Schutz des Hausrechts normiert
bedarf idR eines richterlichen Befehls
bei Gefahr in Verzug darf sie zum Zwecke der Strafgerichtspflege auch auf Anordnung bestimmter anderer (aufgezählter) Ogane vorgenommen werden
zum Zweck der Strafrechtspflege kann eine Hausdruchsuchung auch durch die Sicherheitsorgane ohne Bewilligung vorgenommen werden, wenn
gg jmd ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen wurde
jmd auf frischer Tat betreten wurde
oder jmd “durch öffentliche Nachteile oder öffentlichen Ruf einer strafbaren Handlung verdächtig bezeichnet” wird
dh iZ einer unmittelbaren Verfolgung an öffentlichen Plätzen oder auf Grund eines unmittelbar in der Öffentlichkeit geäußerten Verdachts
oder im Besitze von Gegenständen betreten wird, welche auf die Beteiligung an einer strafbaren Handlung hinweisen
außerdem ermächtigt das Gesetz den Gesetzgeber, unter im Gesetz normierten Voraussetzungen, Hausdruchsuchungen zum Zwecke der polizeilichen und finanziellen Aufsicht zu normieren
(er ist dabei an den Gesetzesvorbehalt des Art 8 EMRK gebunden)
nähere Regelungen über Hausdurchsuchungen zum Zwecke der Strafrechtspflge und polizeilichen Aufsicht sind in der StPO zu normieren
Schutz des Brief- und Fernmeldegeheimnis
Briefverkehr
-> jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Briefverkehrs
nach hA erfasst
nicht verschlossene schriftliche Mitteilungen
zB Postkarten, Telefax
sowie Telefongespräche, SMS und Mitteilungen übers Internet
wird durch das StGG unter dem Recht auf Fernmeldegeheimnis geschützt
das Grundrecht steht unter demselben materiellen Gesetzesvorbehalt, wie das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Briefgeheimnis
Art 10 StGG schützt das Briefgeheimnis
Briefe
sind verschlossene Schriftstücke,
deren Inhalt nicht Dritten zur Kenntnis gelangen soll
natürliche
und juristische Personen
wenn Briefe beschlagnahmt werden
aber auch, wenn Briefe zurückbehalten oder geöffnet werden
Beschlagnahmen darf nach Art 10 StGG vorgenommen werden, im Falle
einer gesetzlichen Verhaftung,
einer Hausdurchsuchung,
in Kriegsfällen
oder auf Grund eines richterlichen Befehls in Gemäßheit der bestehenden Gesetze
Schutz der Wohnung - Anwendungsbereich
bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf Wohnungen
wird aber von der Judikatur weiter verstanden
der Wohnbereich wird umfassend vor behördlichen Eingriffen geschützt
umfasst ist etwa das Betreten der Wohnung, nachdem sich die staatlichen Organe durch lautes Anklopfen und den Ruf “Polizei” Eintritt verschafft haben
oder das Anbringen von Abhörgeräten
Glaubens- und Gewissensfreiheit;
Rechsstellung gesetzlich ankerannter Kirchen, Religionsgmeinschaften und religiöser Bekenntnisgemeinschaften
Art 14 StGG
gewährt jedermann Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art 63 des Staatvertrags von St. Germain
garantiert den Einwohnern Österreichs das Recht,
öffentlich oder privat, jede Art von Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben
sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten unvereinbar ist
gilt nach Art 140 B-VG als Verfassungsgesetz
Art 9 EMRK und Art 10 EGC
gewähren Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Grundrechtsträger: natürliche Personen
Fernmeldegeheimnis
Art 10a StGG normiert Schutz des Fernmeldegeheimnisses
-> schützt den Inhalt
nach Art 8 EMRK unter dem Askepkt unter Achtung der Briefverkehrs auch geschützt
Telefongespräche per Festnet und Handy
Telefax und Telegramme
Kommunikation über E-Mail und Internet
-> schützt den Inhalt sowie darüber hinausgehende Daten
zB Standort der Anlage oder IP-Adressse
nach Art 10a StGG
nur auf Grund eines richterlichen Befehls
eingeschränkt durch Art 8 Abs 2 EMRK
StPO und SPG enthalten nähere Regelungen über die Überwachung
Glaubensfreiheit
schützt Bekenntnisfreiheit
= frei Wahl, den freien Wechsel und die Ausübung eines religiösen Bekenntnisses bzw einer Weltanschaung
kann durch Kulturfreiheit erfolgt
einzelen oder in Gemeinschaft mit anderen
öffentlich oder privat
durch Gottesdienst, Unterricht oder durch Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche
ebenso die negative Freiheit
keinem religiösen Glauben angehören zu müssen
und an keiner krichlichen Handlung oder Feier teilnehmen zu müssen
besondere Gleichheitsgarantien
Verbot rassischer Diskriminierung
in Art 14 EMRK
und im BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung
ungeschmälerte Ausübung politischer Rechte durch öffentlich Bedienstete, einschließlich Angehöriger des Bundesheers
Art 7 Abs 4 B-VG
Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern für alle Staatsbürger
Art 3 StGG
für Ausländer wird der Eintritt in dieselben von der Erwerbung der österreichischen Staatsbürgerschaft abhängig gemacht
Eingriff in die Regligions- und Bekenntnisfreiheit
nach Art 9 Abs 2 EMRK
durch Gesetz, sofern diese eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme
im Interesse der öffentlichen Sicherheit,
der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit
und Moral
oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
Gewissens- und Gedankenfreiheit
Gewissensfreiheit
soll dem Einzelnen die Freiheit garantieren, sein Gewissen frei zu bilden
idZ ist auch das Recht auf Wehrdienstverweiferung zu sehen
Art 10 Abs 2 EGC
Art 9a B-VG
§ 1 ZDG
Gedankenfreiheit
soll verhindern, dass der Staat Menschen indoktriniert und ihnen eine Anschaung aufdrängt
die Ausübung der Glaubensfreiheit setzt nach hA ein gewisses Alter voraus
(14 Jahre in Österreich)
nach Art 2 1. ZProtEMRK ist der Staat verpflichtet, das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend den eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen
Rechtsstellung der Kirchen und andere Religionsgemeinschaften
nach Art 15 StGG
hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Regiligionsgesellschaft
insb das Recht der gemeinsam öffentlichen Regiligionsausübung
und das Recht ihre inneren Angelegenheiten selbstständig zu besorgen
(dh der Staat hat in diesem Bereich keine Kompetenzen)
äußere Angelegenheiten
dürfen staatlich geregelt werden
also Regelungen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffen oder die Rechtsbeziehungen zu Dritten
sie sind den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen
zB steuergesetzlichen Regelungen
nach hA gewährt Art 9 EMRK
nicht nur ein individuelles Recht
sondern auch ein korporatives
(dh die in der Bestimmung gewährleisteten Rechten stehen auch Religionsgemeinschaften zu)
Meinungsfreiheit
nach Art 13 StGG
hat jedermann das Recht durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern
Art 10 EMRK, vgl auch Art 11 EGC
garantiert jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung
-> Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen
“Meinung”
umfasst gedankliche Stellungnahmen, egal welcher Art
-> nicht nur Werturteile iSv subjektiven Meinungen, sondern zB auch Tatsachenfeststellungen oder Werbung
das Recht garantiert
Meinungsäußerungsfreiheit
= Freiheit der Äußerung
Informationsfreiheit
= Freiheit des Empfangs von Informationen
und die dadurch garantierte Freiheit des Meinungsaustausches
kann zu Konflikten mit dem Persönlichkeitsschutz kommen
unmittelbare und mittelbare Diskriminierung
unmittelbare Diskriminierung
direkt
-> dh durch die Regelung wird ausdrücklich eine bestimmte Gruppe benachteiligt
zB
wurden Frauen bei der Abgabe rationierter Tabakwaren benachteiligt, mit der Begründung, dass Frauen weniger rauchen
zT wurden uneheliche Kinder im Erbschaftsrecht ggü ehelichen benachteiligt
durch Änderungen der einer gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Struktur bzw Wertvorstellung können differnzierende Regelungen verfassungswidrig werden
mittelbare Diskriminierung
an sich neutral gefasst
aber in ihren Auswirkungen benachteiligen sie jedoch eine Gruppe wesentlich und ohne besondere sachliche Rechtfertigung
zB Regelungen, die keine Zeitverlängerung von zeitlich befristeten Dienstverhältnissen bei Teilzeitarbeit vorsehen, treffen Frauen stärker als Männer, weil Frauen faktisch viel häufiger als M#nner zur Teilzeitbeschäftigung gezwungen sind
Medienfreiheit
und Rundfunkfreiheit
-> dienen einerseits der individuellen Kommunikation, andererseits sollen sie sicherstellen, dass Informationen übermittelt und empfangen werden können
nach Art 16 EMRK kann die Kommunikationsfreiheit eingeschränkt werden, sofern sie die politische Tätigkeit von Ausländern betrifft
Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren
Art 6 EMRK - “Recht auf ein faieres Verfahren”
jedermann hat ein Recht darauf,
dass über seine zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
sowie über strafrechtliche Anklagen
ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht entscheidet
Verfahren soll “in billiger Weise” ablaufen
besondere Garantien im Strafrecht
Freiheit der Presse, des Rundfunks und anderer Massenmedien
nach Art 13 StGG darf die Presse
nicht durch Zensur
= jede Vorzensur
eine nachträgliche Zensur ist unter den in Art 10 Abs 2 EMRK normierten Voraussetzungen zulässig
oder ein Konzessionssystem beschränkt werden
Art 10 EMRK
umfasst Presse- und Rundfunkfreiheit
schließt allerdings nicht aus, dass Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterworfen weerden
nähere Regelungen im Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Garantien im Strafrecht
Unschuldsvermutung
der wegen strafbarer Handlung Angeklagte ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld unschuldig
Art 6 Abs 2 EMRK
Verbot der Selbstbezichtigung
Art 6 EMRK und Art 90 Abs 2 B-VG
besondere Rechte des Angeklagten
Art 6 Abs 3 EMRK
nulla poena sine lege
Art 7 EMRK
Doppelbestrafungsverbot
Art 4 7.ZProtEMRK
Anspruch auf Entschädigung bei Fehlurteilen
nach Art 3 7. ZProtEMRK
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
und strafrechtliche Anklagen
strafrechtliche Anklagen
ob eine solche vorliegt, ist
nach dem Inhalt der Beschuldigung
und der vorgesehenen Strafe zu beurteilen
civil rights and obligations
primär danach beurteilt, ob die Verfahren in die Erwerbstätigkeit einer Person eingreifen oder (wesentliche) vermögenswerte Auswirkungen haben
Recht auf ein faieres gerichtliches Verfahren
niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt/freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden
zulässig sind Regelungen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens, falls
neue/neu bekannt gewordene Tatsachen
niemand darf für eine Tat bestraft werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war
Art 7 Abs 1 EMRK
es darf auch keine höhere, als die zum Zeitpunkt der Begehung angedrohte, Strafe verhängt werden
vgl auch Art 49 EGC
mit dieser Regelung wird ein Rückwirkungs- und ein Analogieverbot normiert
ausgenommen sind Taten
Art 7 Abs 2 EMRK
die im Zeitpunkt der Begehung
nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechts
Verfahren “in billiger Weise”
-> Recht auf ein faieres Verfahren; Verfahrensgrundsätze:
Akteneinsicht
persönliche Teilnahme
Gehör
Waffengleichheit
Gleichstellung von
Kläger und Beklagten
Angeklagtem und Ankläger
ordnungsgemäßes Beweisverfahren
Begründung
Öffentlichkeit und angemessene Verfahrensdauer
Öffentlichkeit
nach Art 6 EMRK hat das Verfahren in diesen Angelegenheiten öffentlich stattzufinden
das Urteil muss öffentlich verkündet werden
Auschluss der Presse und der Öffentlichkeit ist aus bestimmten Gründen möglich
angemessene Verfahrensdauer
Entschiedung ist innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen
dabei kommt es immer auf die gesamten Umstände des Falls an
länger als 5 Jahre wird idR als zu lange angesehen
Dopppelbestrafungsverbot
neue/neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen
oder das vorausgegenagene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel augweist
positive Diskriminierung
sind mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn
sie bestimmte Personengruppen bevorzugen
um faktisch (reale, strukturelle) bestehende Ungleichheiten zu beseitigen
und so eine faktische Gleichstellung herbeiführen
werden durch spezielle Verfassungsbestimmungen zT ausdrücklich erlaubt und stellen eine spezielle Ausformung des Gleichheitsgrundsatzes darf
Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung
-> nach Art 7 Abs 1 B-VG
darf niemand mit Behinderung benachteiligt werden
die Republik (Bund, Länder, Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten
Gleichstellung von Männern und Frauen
-> nach Art 7 Abs 2 B-VG
bekennen sich Bund, Länder und Gemeinden zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau
Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insb durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig
zB Quotenregelungen
ergänzend dazu Art 7 Abs 3 B-VG
-> Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht der/des AmtsinhaberIn zum Ausdruck bringt; gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen
nach Art 10 Abs 2 EMRK iSd materiellen Gesetzesvorbehaltes zulässig
kann Formvorschriften, Bedinungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden,
wie sie in einer demokratischen Gesellschaft
im Interesse der nationalen Sicherheit,
der territorialen Unversehrtheit
oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der und Ordnung und der Verbrechensverhütung,
des Schutzes der Gesundheit und der Moral,
des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer
unentbehrlich sind, um
die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern
oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rsp zu gewährleisten
Wissenschafts- und Kunstfreiheit
Art 17 Abs 1 StGG
normiert ein Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
Art 17a StGG
normiert ein Recht auf Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und deren Lehre
vgl auch Art 13 EGC
beide sind vorbehaltlos garnatiert
finden allerdings Grenzen an den Grundrechten anderer
und dürfen durch allgemeine Gesetze, die nicht intentional das Grundrecht betreffen und verhältnismäßig sind beschränkt werden
zB eine Theateraufführung durch feuerpolizeiliche Regelungen
Art 12 StGG
gewährt österreichischen Staatsbürgern das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden
“die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt”
-> Ausgestaltungsvorbehalt
-> Versammlungsgesetz
Verletzung des Versammlungsgesetzes ist daher eine Verletzung des Grundrechts
Versammlung nach Judikatur des VfGH:
Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht verantstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen
zB ein Infotisch ist daher keine Versammlung
beinhaltet Schutzpflicht des Staates
etwa vor Gegendemonstrationen
eine Untersagung, weil eine Gegendemonstration befürchtet wird wäre unzulässig
Rechte der Minderheiten
Art 8 Abs 2 B-VG
Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich “zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt”
weiters wird angeordnet, dass Sprache und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen zu achten, zu sichern und zu förder sind
weitere Verfassungsbestimmungen
Art 66 ff Staatsvertrag von St. Germain
Art 7 Staatvertrag von Wien
§ 7 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten
§ 1 Schulgesetz für das Burgenland
und im Volksgruppengesetz
in möglichst kurzer Frist in einer verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden
über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu verfügen
sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines selbst gewählten Verteidigers zu erhalten und, falls nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt wird, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspfelge erforderlich ist
Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken
die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich darin nicht ausdrücken kann
nach Art 83 Abs 2 B-VG
darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden
sollte ursprünglich verhindern, dass gerichtliche Zuständigkeitsverteilungen geändert werden
insb durch das Ansichziehen von Zuständigkeiten
heute: Schutz der gesetzlich normierten Zuständigkeitsverteilung
-> Verpflichtung des Gesetzgebers Zuständigkeiten genau zu regeln
würde eine Bestimmung nicht genau regeln, welche Behörde zuständig ist, würde sie das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen
Verletzung durch eine Entschiedung
wenn eine gesetzlich nicht zustehende Zuständigkeit in Anspruch genommen wird
oder die Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise abgeleht wird
Gerichtsbegriff
tribunal
jede unabhängige und unparteiische Behörde
muss kein Gericht iS des B-VG sein
muss
gesetzlich eingerichtet
volle Entscheidungsbefugnis haben
dazu braucht die Behörde die wirksame Möglichkeit der Überprüfung von Sachverhalt und Rechtsfrage
weisungsfrei
unabhängig
auch durch eine längere Amtsdauer gewährleistet
wichtig ist auch, dass der äußere Anschein der Unabhängigkeit besteht
würde zB nicht vorliegen, wenn eine dienstrechtliche Abhängigkeit des entscheidenden Organwalters von einer der Parteien vorliegt
Kunstfreiheit
Kunst
ist nicht allgemeingültig definierbar und wird allgemein offen verstanden
umfasst grundsätzlich alles, was sich als Kunfst darstellt
bildende Kunst, Literatur, Foto, Film, darstellende Kunst, aber auch Happenings
geschützt sind das Schaffen, die Präsentation und die Lehre
Minderheiten
= Gruppen von österreichischen Staatsbürgern, die sich von der Mehrheit der österreichischen Staatsbürger entweder
durch objektive Kriterien
zB Sprache
oder subjektiv unterscheiden
zB durch ein Bekenntnis zu einer bestimmten Kulturgruppe
Grundrechtsprüfung bei Freiheitsrechten im Überblick
1) Rechtsnorm
-> alle Regelungen sollten genau angeführt werden
2) Anwendungsbereich
sachlicher
-> ergibt sich aus der jeweiligen Norm
persönlicher
-> wer ist bei diesem Grundrecht Grundrechtsträger? (ergibt sich auch aus der Norm)
3) Eingriff
-> stellt die zu prüfende Handlung überhaupt einen Eingriff dar?
(ergibt sich aus der Norm; wird zT mit dem sachlichen Anwendungsbereich vermengt)
4) erfolgt durch den Eingriff eine Grundrechtsverletzung?
-> richtet sich danach, ob bzw welcher Grundrechtsvorbehalt normiert ist
5) Gewährleistungspflichten
Grundrechtsprüfung beim Gleichheitsgrundsatz im Überblick
Rechtsnorm
wenn differenziert wird
liegt eine unmittelbare/mittelbare/positive Diskriminierung vor?
ist sie sachlich gerechtgertigt?
wenn nicht differenziert wird
wäre eine Differenzierung geboten?
ist die Regelung allgemein sachlich?
Vertrauensschutzverletzung
werden benachteiligende Regelungen rückwirkende in Kraft gesetzt?
erfolgt ein Eingriff in Rechtspositionen oder begründete Erwartungshaltungen?
beachte: Art des EIngriffs, Motiv, Eingriffsintensität, Plötzlichkeit
Vollziehung
beruht die Entscheidung auf einem gleichheitswidrigen Gesetz?
wird dem Gesetz gleichheitswidriger Inhalt unterstellt?
ist die Entscheidung willkürlich?
Wissenschaftsfreiheit
Wissenschaft is jedes methodische Bemühen um Erkenntnis, das intersubjektiv nachvollziehbar ist
wissenschaftliche Lehre ist jene Lehre, die auf eigener Forschung aufbaut
natürliche und juristische Personen
eine wissenschaftliche Qualifikation ist nicht erforderlich
ein EIngriff wäre zB ein Verbot oder eine Bewilligung bestimmter Methoden
nach hA kann man aus Art 17 StGG einen institutionellen Bezug ableiten
-> verpflichtet den Gesetzgeber, die Universitätsorganisation so zu gestelten, dass freie Wissenschaft und Forschung möglich sind
eine solche Garantie ist auch durch Art 81c gewährt
Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks
Rundfunk
ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art
in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung, …
Gesetzgebung und Organisation des Rundfunks obliegt dem Bund
soll Objektivität der Berichterstattung,
Berücksichtigung der Meinungsvielfalt
und Ausgewogenheit der Programme sicherstellen
ebenso die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der in Abs 1 genannten Aufgaben betraut sind
Volksgruppengesetz
“Volksgruppe” nach § 1 Abs 2
die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beiheimateten
Gruppen österreichischer Staatsbürger
mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum
die Bestimmungen garantieren Gleichbehandlung der Minderheiten
vgl Art 66 Staatsvertrag von St. Germain
und Art 7 Staatsvertrag von Wien
und räumen ihnen Sonderrechte ein insb
Recht auf Gebrauch der eigenen Sprache
vor allem im Amtsverkehr
vgl Art 8 Abs 1 B-VG
in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlands und der Steiermark mit slowenischer/kroatischer/gemischter Bevölerung ist die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen
Art 7 Staatsvertrag von Wien
auch Art 6 EMRK schützt die sprachlichen Rechte von Minderheiten durch verfahrensrechtliche Garantien
Recht auf Unterricht in der eigenen Sprache
nach Art 7 Staatsvertrag von Wien Recht auf
Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache
und verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen
ähnliche Rechte in
Recht auf Kulturleben
Recht an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten unter den gleichen Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teilzunehmen
Recht auf eigene topographische Bezeichnungen
Ortstafeln
slowenisch/kroatisch und Deutsch
§ 12 Volksgruppengesetz
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