“Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie etwaige weitere subjektive Merkmale”
Nach der gemischt subjektiv-objektiven Theorie muss der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht es los“ überschritten haben und die Tatausführungen müssen ohne wesentliche Zwischenakte, in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang in die Tatbestandshandlung einmünden und das Rechtsgut bereits konkret gefährden
Rücktrittslage
Kein Fehlschlag
Nichtvollendung
Rücktrittshandlung
Unbeendeter Versuch: Aufgeben der weiteren Tatausführung §24 I 1 Alt.1
Beendeter Versuch: Verhinderung der Tatvollendung § 24 I 1 Alt.2
Beendeter Versuch, aber freiwillige Verhinderungskausalität
Tatentschluss
Umfasst den Vorsatz aller objektiven Tatbestandsmerkmale, so wie etwaige weitere subjektive Merkmale
Fehlschlagen eines Versuchs
dann, wenn der tatbestandliche Erfolg aus Sicht des Täters nicht mehr ohne zeitliche Zäsur durch die ihm zu Verfügung stehenden Mittel herbeigeführt werden kann.
Freiwilligkeit
Täter will Tatziel aus selbstgesetzten Motiven nicht mehr erreichen
Unmittelbares Ansetzen
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