Tätigkeitsarten
• Arbeitnehmer (abhängig beschäftigt)
– Zu unterscheiden ob sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder nicht (Versicherungspflichtgrenzen)
• Unternehmer (selbstständig tätig)
– Gewerbetreibender
– Freiberufler
Gewerbetreibender
– Gewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist jeder, der ein Gewerbe betreibt.
– Dabei kann es sich um ein stehendes Gewerbe, um ein Reisegewerbe oder aber auch um die Ausübung eines Gewerbes im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Märkten handeln.
Merkmale eines Gewerbes
Selbständigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Dauerhaftigkeit
– Selbständig ist, wer weisungsfrei in eigener Verantwortung
und auf eigene Gefahr handelt.
– Ein Selbständiger trägt Unternehmerchancen und -risiken (Gewinn und Verlust) und besitzt in der Regel eigene Produktionsmittel.
– Wer dagegen unter der Leitung eines Arbeitgebers tätig wird oder in den Betrieb eingegliedert und verpflichtet ist, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen, ohne ein Unternehmerrisiko zu tragen, ist Arbeitnehmer.
– Darunter wird das planmäßige Streben verstanden, mehr zu erwirtschaften als das, was zur Deckung der betrieblichen Kosten erforderlich ist.
– Die Absicht genügt; auf die tatsächliche Gewinnerzielung kommt es also nicht an.
– Das Gewerbe muss mit einer gewissen Nachhaltigkeit, der sogenannten Wiederholungs- oder Fortsetzungsabsicht, betrieben werden.
Freiberufler
– § 18 des Einkommenssteuergesetzes nennt als Definition
der freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte
wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische,
unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.
Danach zählen zu den freien Berufen (Katalogberufe) u.a.
• Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten, beratende
Psychologen,…
Unterschied Freiberuf - Gewerbetreibende
– Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden; sie sind nicht
gewerbesteuerpflichtig.
– Freiberufler die heilkundlich auf Basis einer Approbation tätig sind, sind zusätzlich auch von der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) befreit
– Freiberufler müssen binnen 4 Wochen nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt die Aufnahme der Tätigkeit mit Hilfe des “Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ mitteilen.
– Dies geht seit 2021 nur noch online über das Elster-Portal
– Psychotherapeuten sollten dabei unbedingt darauf achten, dass sie deutlich machen, dass sie heilkundlich tätig sind.
– Das Finanzamt möchte dabei Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im laufenden und dem Folgejahr haben
– Auf der Basis werden Steuervorauszahlungen berechnet
Berufsrecht
– Approbierte Psychotherapeuten (Achtung: neuer KPP-Master mit Approbationsprüfung am Ende) sind mit Erteilung der Approbation (Urkunde) Pflichtmitglied der jeweiligen Landespsychotherapeutenkammer
– Die Anmeldung bei der PTK muss jeder PT unmittelbar nach Erteilung der Approbation selber durchführen
– Mit der Pflichtmitgliedschaft in der PTK ist die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk verbunden (Befreiung möglich)
– Damit unterliegen alle approbierten PT der Berufsordnung und der Berufsaufsicht der PTK
– Dies gilt auch für die neuen Assistenzpsychotherapeuten
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