Landeshauptmann
er ist Mitglied der Landesregierung
und vertritt das Land nach außen
Art 105 Abs 1 B-VG
hat einen ähnlichen Bezug zur Landesregierung, wie der Bundeskanzler zur Bundesregierung
nach den jeweiligen Landesverfassungen
er kann in Angelegenheiten der Landesverwaltung den übrigen Mitgliedern der Landesregierung keine Weisungen erteilen
neben seinen Aufgaben als Vorsitzender der Landesregierung hat er nach dem B-VG folgende Kompetenzen
Angelobung der übrigen Mitglieder der Landesregierung
Art 101 Abs 4 B-VG
Kompetenzen im Bereich der Landesgesetzgebung
-> Kundmachung
der Landesgesetze
Art 97 B-VG
und der Aufhebung durch den VfGH
Art 140 B-VG
Kompetenzen im Bereich der Bundesgesetzgebung
Teilnahme- und Anhörungsrecht
Art 36
absolutes Veto der Landesregierung
42a B-VG
Mitwirkung beim Abschluss von Landesstaatsverträgen
Art 16 B-VG
Aufsichtsrechte
Art 15, 119, 119a B-VG
Übertragung von einzelnen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf staatliche Behörden
Art 118 Abs 7 B-VG
Organstellung
organisatorisch Landesorgan
funktionell
Landesorgan in seiner Tätigkeit als Mitglied der Landesregierung
Bundesorgan, wenn er Aufgaben der (mittelbaren) Bundesverwaltung wahrnimmt
zB “Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie”
nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Bundssache
aber Vollziehung des Gewerberechts erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung
-> Landeshauptmann wird in § 1113 Abs 1 GewO ermächtigt, die Auf-/Sperrstunde für die einzelnen Betriebsarten der Gastgewerbe durch Verordnung festzulegen
dabei ist er an Weisungen des zuständigen Bundesministers gebunden
Wahl (der Mitglieder der Landesregierung)
vom jeweiligen Landtag zu wählen
Art 101 Abs 1 B-VG
müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein
Art 101 Abs 2 B-VG
näher geregelt in Landesverfassungen
Angelobung des Landeshauptmann vom Bundespräsidenten
Darf man ein Foto von seinem Stimmzettel bei der NR-Wahl machen und posten?
Art 8 Staatsvertrag von Wien
Wahlgrundsätze nach Art 26 B-VG
allgemeines Wahlrecht
und gleich, unmittelbar, persönlich, frei und geheim
nach dem Grundsatz der Verhältniswahl
-> für den NR, gelten aber nach Art 95 und 117 B-VG auch für Landtag und Gemeinderat
(Grundsatz der Homogenität der Wahlrechtsgrundsätze)
geheimes Wahlrecht
Stimmabgabe so, dass niemand (Private oder der Staat) sich Kenntnis über den Inhalt der individuellen Stimmabgabe verschaffen kann
->
zB durch Wahlzellen, einheitliche undurchsichitge Stimmkuverts, …
durch NRWO ausgestaltet
-> Wille der Bürger soll möglichst unverfälscht zur Geltung gebracht werden
Wahlrecht ist ein Grundrecht
-> verfassungsgesetzlich gewährleistetes, subjektives Recht
politisches/demokratisches Grundrecht
würde sagen: staatliche Gewährleistungspflicht
iS einer Schutzpflicht
-> verpflichtet den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen, um vor Eingriffen dritter (nichtsaatlicher) Seiite zu schützen
bzw vllt Organisationsgarantie
-> organisatorische Vorkehrungen
-> der Gesetzgeber ist verpflichtet, Regelungen zu treffen, die das geheime Wahlrecht sicherstellen
-> ich als Privater bin nicht verpflichtet, aufgrund der freien Meinungsäußerung kann ich meinen Stimmzettel psoten
Art 10 EMRK, vgl auch Art 11 EGC
garantiert jedermann ein Recht auf freie Meinungsäußerung
-> Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen
“Meinung” umfasst gedankliche Stellungnahmen, egal welcher Art -> nicht nur Werturteile iSv subjektiven Meinungen, sondern zB auch Tatsachenfeststellungen oder Werbung
Es gibt ein Landesgesetz, da sollen zwei Gemeinden vereinigt werden. Die eine geht unter und wird in die andere aufgenommen. Das Gesetz soll erst ein Jahr nach Kundmachung in Kraft treten. Kann die Gemeinde, die untergehen soll, mit einem Individualantrag gegen dieses Gesetz vorgehen?
Legisvakanz
mit Kundmachung ist das Gesetz in Geltung, das heißt die Norm ist spezifisch (rechtlich) existenz und Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung
Landesgesetz = Gesetz im formellen Sinn
auch bereits außer Kraft getretene Gesetze können durch den VfGH überprüft werden
-> daher auch noch nicht in Kraft getretene
Gesetzesprüfung nach Art 140 B-VG
Landesgesetze (Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG)
können angefochten werden
von der Bundesregierung
und wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, von einem Drittel der Mitglieder des Landtags
VO für einen Individualantrag nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit c
Rechtsverletzung (subjektiver Rechte)
keine Rechtsverletzung, wenn nur wirtschaftliche Interessen berührt werden
= bloße Reflexwirkung
faktische/wirtschafltiche Auswirkung
unmittelbarer Eingriff
muss den Antragsteller selbst betreffen
eindeutig bestimmt
und aktuell (nicht bloß potentiell) sein
Umwegsunzumutbarkeit
es darf kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr dieses Eingriffes zur Verfügung stehen
-> Rsp: grdsl nicht, wenn eine Norm noch nicht in Kraft ist
Ausnahme:
für solche Fälle, in denen die Norm Vorwarnungen äußert, die es als unzumutbar erscheinen lassen, mit der Anfechtung weiter zuzuwarten
die antragstellende Gemeinde verliert mit in Kraft treten ihre Rechtspersönlichkeit und wird folglich als Rechtssubjekt untergehen
Es ist ihr im Hinblick auf den Zeitpunk des Verlusts der Rechtspersönlichkeit schon aus diesem Grund nicht zumutbar mit der Anfechtung weiter zuzuwarten. der Gemeinde steht auch kein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken, ob der Verfassungsmäßigkeit der sie unmittelbar rechtlich betreffenden Regelungen an den VfGH offen.
rechtsstaatliches Grundprinzip
der Mensch soll nur dem Recht, nicht der Willkür der Macht unterworfen sein
Grundatz der Gesetzesmäßigkeit und Legalitätsprinzip
-> Rechtsschutzeinrichtungen
subjektives Recht/Möglichkeit, die Einhaltung einer Norm des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
räumt die Rechtsordnung kein subjektives Recht ein, hat die Behörde auf die Einhaltung des objektiven Rechts zu achten
(keine rechtliche Einflussnahme durch den Einzelnen)
iZ wird das subjektive Recht angenommen, wenn die Regelung primär geschafften wurde, um die Interessen einzelner zu schützen (Schutznormtheorie)
in Abwägung zwischen Rechtsrichtigkeit und Rechtssicherheit
(Geltendmachung subjektiver Rechte oft an Fristen gebunden)
Geschlossenheit des Rechtssquellensystems
(nur bestimmte Rechtsformen können angefochten und überprüft werden)
Sprengelrichter
grdsl gilt für Richter der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung
Art 87 Abs 3 B-VG
Geschäfte sind auf die Richter für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen
dürfen nur im Falle der Verhinderung oder Überlastung abgenommen werden
Entscheidung obliegt einem Richtersenat
“Verhinderung” wäre auch bei Befangenheit gegeben
niemand darf seinem gesetzlichen Richter” entzogen werden
Art 83 Abs 2 B-VG - Grundrecht
normiert nach hA: subjektives Recht auf ein Verfahren vor der zuständigen Behörde
-> Gesetzgeber dadurch verpflichtet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien, eindeutig und präzise zu normieren
Sprengelrichter nach Art 88a B-VG
um anfallenden Arbeitsaufwand in besonderen Fällen bewältigen zu können
durch eine Art “Personalreserve” bei den übergeordneten Gerichten
werden durrch Verfügung des Personalsenats im Verhinderungsfall verwiesen
ua. aufgrund der Pflicht binnen angemessener Frist zu entscheiden a
aus Art 6 EMRK “Recht auf ein faires Verfahren”
-> angemessene Verfahrensdauer
Wer ist zur Regelung verwaltungsgerichtlicher Verfahren zuständig?
grundsätzlich Regelungskompetenz beim Bund
nach Art 163 Abs 2 B-VG
“durch ein besonderes Bundesgesetz”
-> Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
dieses erklärt anderes Verfahensrecht für anwendbar
-> AVG, VStG, BAO, …
“einheitlich” zu regeln
den Ländern kommt ein Mitwirkungsrecht an der Ausarbeitung zu
Abweichungsmöglichkeiten
durch Bundes- oder Landesgesetz
wenn zur Regelung des Gegenstands erforderlich
vgl Art 11 Abs 2 B-VG
oder wenn das VwGVG dazu ermächtigt
-> ergibt sich unmittelbar aus Art 136 Abs 2 dritter Stat B-VG, nicht aufgrund einer Adhäsions- bzw Annexzuständigkeit
gilt für Bundes- und Landesverwaltungsgerichte
Ausnahmen siehe eigene KK (Rechtsschutz und Kontrolle)
Wer ist zur Regelung verwaltungsrechtlicher Verfahren zuständig?
grundsätzlich besimmt
durch die allgemeine Kompetenzverteilung
bzw dem Adhäsionsprinzip
= Kompetenz zur Regelung anderer, nicht genannter Angelegenheiten verbunden mit der Kompetenz zur Regelung einer Sachmaterie
-> Verfahrensrecht ist eine Annexmaterie
aber: Bedarfsgesetzgebung im Verwaltungsverfahren
um Zersplittung zu vermeiden
nach Art 11 Abs 2 B-VG
wenn ein Bedürfnis (Bedarf) nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird
kann ua. das Verwaltungsverfahren
durch Bundesgesetz geregelt werden
(auch eben in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht)
der Bundesgesetzgeber stellt auch fest, ob ein solcher Bedarf besteht
-> auf dieser Grundlage wurden die Allgemeinen Verwaltungsvefahrensgesetze erlassen
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGSVG)
(AVG)
(VStG)
(VVG)
durchbricht das Adhäsionsprinzip
Abweichungen davon sind wiederum möglich
wenn “zur Regelung des Gegenstandes erforderlich”
objektiv erforderlich
iSv zwingend, notwendig, unerlässlich
-> Durchbrechung durch den Materiengesetzgeber
(Bund- oder Landesgesetzgeber)
= doppelte Durchbrechung
Zusammenhang zwischen demokratischem und rechtsstaatlichem Grundprinzip?
demokratisches Grundprinzip
Ziel: Freiheitssicherung und Selbstbestimmung des Einzelen
dadurch, dass er nur an Normen gebunden ist, die er “selbst” erlassen hat
kann man aus Art 1 B-VG schließen
“Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.”
-> Prinzip der Volkssouveränität
Gesetzgebung
grdsl durch mittelbare Demokratie
das Volk wählt Repräsentanten
ergänzt durch unmittelbare Demokratie
auf Bundesebene: Volksbegehren-, -abstimmung und -befragung
rechtsstaatliches Grunprinzip
Ziel: Freiheitssicherung des Einzelnen
dadurch, dass alle staatlichen Akte auf Gesetzen und diese auf der Verfassung basieren
& damit auf den Willensakten der durch das Volk gewählten Vertreter
3 Elemente
Legalitätsprinzip
nach Art 18 Abs 1 B-VG
Bindung der Gesetzgebung an die Verfassung
ergibt sich aus den Bestimmungen über die Überprüfbarkeit von Gesetzen
nach Art 140 B-VG
Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtungen
unabhängige Einrichtungen, zur Überprüfung staatlicher Akte
dienen der Rechtssicherheit
Art 6 EMRK - Recht auf ein faires gerichtliches Vefahren
zeitlich und örtliche Einschränkung von Bundesgesetzen
zeitliche Befristung grdsl uneingeschränkt möglich
Art 49 Abs 1 S 2
“Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet”
bei der Überleitung von Völkerrecht
-> Verpflichtung der Länder
nach Art 16 Abs 4 B-VG
Maßnahmen zu treffen, die in ihrem selbstständigen Wirkungsbereich zur Durchführung von Staatsverträgen erforderlich werden
andernfalls geht die Zuständigkeit auf den Bund über
(vom Bund getroffene Maßnahmen, insb Gesetze/Verordnungen, treten außer Kraft, sobald das Land die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat)
Art 23d Abs 5 B-VG bestimmt dasselbe Recht des Bundes, Gesetze zu erlassen iZm der EU.
und bei Ausführunggesetzen:
Art 15 Abs 6 B-VG
Fristsetzung
im Bundesgrundsatzgesetz
für die Erlassung der Ausführungsgesetze
darf ohne die Zustimmung des BR
nicht kürzer als 6 Monate
und nicht länger als 1 Jahr sein
bei Nichteinhaltung der Frist
-> vorübergehende Devolution an den Bund
geht die Zuständigkeit für die Erlassung auf den Bund über
sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das des Bundes außer Kraft
fehlendes Grundsatzgesetz
Länder dürfen frei regeln
sobald der Bund Grundsätze aufgestellt hat, sind die landesgesetzlichen Bestimmungen binnen der bundesgesetzlich zu bestimmtenden Frist diesem anzupassen
andernfalls werden sie nach Ablauf der Frist gesetzeswidrig (Invalidation)
Geltung und Inkrafttreten
Geltung
= spezifische (rechtliche) Existenz von Normen
mit der Kundmachung im BGBl bei Bundesgesetzen
(bzw wenn der letzte Akt, den die Erzeugungsnorm für die Erzeugung der Norm vorsieht, gesetzt wurde)
-> ab diesem Zeitpunkt: Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung
Aufhebung danach nur durch neuerlichen Gesetzgebungsakt oder den VfGH
zu unterscheiden: Inkrafttreten
= Anwendbarkeit von Normen
Zeitraum, in dem sich Sachverhalte ereignen können, auf die sich der TB der Rechtsnorm bezieht
(Bedingungsbereich)
Zeitraum, in dem bei tatbestandsmäßigem Handeln Rechtsfolgen an das Verhalten zu knüpfen bzw diese zu verhängen sind
(Rechtsfolgenbereich)
“soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft”
Art 49 Abs 1 B-VG
-> in Kraft treten mit 00:00 Uhr des Folgetages
gleichzeitig Ermächtigung gesetzlich anderes anzuordnen
späteres Inkrafttreten
= Legisvakanz
oder Rückwirkung
-> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber erst zu einem späteren Zeitpunkt auf Sachverhalte anzuwenden bzw Rechtsfolgen sind erst später zu verhängen
Zweck
idR, dass Normadressaten sich auf die neue Rechtslage einstellen können
bzw bestimmte Vorkehrungen treffen können
aber auch, wenn zB neue Organisationseinheiten erst geschaffen werden müssen, bevor es möglich ist die gesetzlichen Regelungen anzuwenden
zeitlicher Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich können dabei zusammen-, aber auch auseinanderfallen
zB
Rauchverbot ab 1.9.2018, Strafbarkeit ab 1.1.2019
oder Bedinungsbereich mit 1.1.2002 außer Kraft, aber Rechtsfolgenbereich besteht weiter
-> vor 1.1.2002 gesetzes verbotenes Verhalten kann auch nach 1.1.2002 bestraft werden
Rückwirkung
früheres Inkrafttreten
-> das Gesetz gilt mit Kundmachung, ist aber erst auf frühere Sachverhalte anzuwenden
problematisch, weil Normadressaten zum Zeitpunkt ihres Handelns ihr Verhalten noch nicht nach der später erlassenen Regelung richten konnten
-> daher Rückwirkungsverbot
im Bereich des Strafrechts nach Art 7 EMRK
für bestimmte (va belastende) Regelungen, abgeleitet aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem mit ihm verbürgten Vertrauensschutz
Verweise
= wenn sich ein Normsetzer auf eine andere Rechtsvorschrift bezieht, die so zum Inhalt der entsprechenden Norm gemacht wird
das “Verweisungsobjekt” (die andere Rechtsvorschrift) muss
ausreichend bestimmt
veröffentlicht
und dauerhaft allgemein zugänglich sein
ob sie im Lichte des Bestimmheitsgebots zulässig sind, richtet sich nach der Art der Verweisung
statische Verweisung
= Verweisungen auf eine andere Regelung in einer bestimmten Fassung
grdsl zulässig,
da idF der Inhalt einer Regelung aus einer andern übernommen wird
auch, wenn diese auf eine fremde Normsetzungsautorität verweist
unzulässig nur, wenn zur Auffindung der verwiesenen Norm “archivarischer Fleiß” notwendig wäre, sodass sich der Normadressat nur sehr schwer über den Gesetzesinhalt informieren kann
dynamische Verweisung
Verweisung auf Regelungen in der geltenden Fassung
problematisch im Hinblick auf das Bestimmheitsgebot
jedenfalls kompetenzwidrig, wenn auf Regelungen einer anderen Gebietskörperschaft verwiesen wird, da so der konkrete Inhalt de facto von einer anderen Gebietskörperschaft normiert wird
strittig ob zulässig, wenn auf eigene Normen verwiesen wird
Art 18 Abs 1 B-VG
nennt nur die Verwaltung, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des B-VG die Bindung der Gerichtsbarkeit an die Gesetze politisch umstritten war
demgegenüber sollte herausgestrichen werden, dass Ö kein Polizeistaat ist, in dem die Exekutive ohne gesetzliche Grundlage handeln darf
-> nach hA gilt daher das Legalitätsprinzip für die gesamte Vollziehung
wesentliches Element des rechtsstaatlichen Grundprinzip
normiert, dass die gesamte staatliche Verwaltung (bzw Vollziehung) nur auf Grund der Gesetze erfolgen darf
-> verfassungsrechtliche Garantie, dass alle staatlichen Entscheidungen auf den Willen der vom Volk gewählten Vertreter zurückgeführt werden können
-> Organe der Vollziehung dürfen grdsl nur handeln, wenn es eine (einfach-)gesetzliche Ermächtigung zum Handeln gibt, die auch das Handeln selbst näher bestimmt
(nur zT verfassungsunmittelbare Ermächtigungen)
kein subjektives Recht auf Einhaltung des Legalitätsprinzips
niemand kann mit der Begründung, er sei durch die Unbestimmtheit eines Gesetzes in seinem Rechts auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verletzt, ein Gesetz wegen Unbestimmtheit des Gesetzes anfechten
der VfGH kann jedoch ein einfaches Gesetz wegen Unbesitmmheit als verfassungswidrig aufheben
-> Bestimmtheitsgebot
Gesetze müssen ausreichend bestimmt sein, damit sie eine ausreichende Handlungsgrundlage bilden können
Bestimmheitsgebot
(Art 18 Abs 1 B-VG -> Vollziehung nur auf Grund der Gesetze)
-> verpflichtet den Gesetzgeber, inhaltlich ausreichend bestimmte Regelungen zu erlassen, damit die Behörden auf Grund der Gesetze handeln können
genaue Umschreibung von Tatbestand, Rechtsfolgen und Verfahren
darüber hinaus: Festlegung von Zuständigkeiten;
abgeleitet aus Art 83 Abs 2 B-VG ;
Recht auf den gesetzlichen Richter
ergibt auch aber auch aus Art 18 Abs 1
unzulässig daher
unbestimmte Regelungen
Rsp: wenn zu deren Verständnis außerordentliche methodische Fähigkeiten und eine gewisse Lust zum Lösen von Denksport-Aufgaben erforderlich sind
zu unbestimmt: Verweis auf “allgemein verbindliche Bestimmungen”
ausreichend bestimmt, da auslegbar: Begriffe wie “Stand der Technik” und “volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preis”
und zu weit gehende Ermächtigungen an die Vollziehung, ihr Handeln selbst zu bestimmen
= formalgesetzliche Delegation
Anforderungen an den Grad der Bestimmheit werden nach dem Inhalt der gesetzlichen Regelung differenziert
-> “differenziertes Legalitätsprinzip”
besondere/hohe Bestimmheitserfordernisse bei
Regelungen, die zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigen
“eingriffsnahe Gesetze”
Strafnormen
vgl auch Art 7 MRK
Festlegung von Abgabepflichten
Normierung behördlicher Zuständigkeiten
vgl auch Art 83 Abs 2 B-VG
keine strengen Maßstäbe -> gelockertes Legalitätsprinzip
finale Determinierung im Planungsrecht
Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe
Einräumung von Ermessen
Verweisungen
Selbstbindungsgesetze in der Privatwirtschaftsverwaltung
Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht)
nach hA gilt eine Art Bestimmtheitsgebot;
dieses ist jedoch weniger streng als das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG
Ausnahmen auch für Grundsatzgesetze, wobei diese sogar nicht zu bestimmt sein dürfen
Enthebung/Entlassung von Bundesministern
grdsl ist zwi dem Kollegialorgan Bundesregierung und den Bundesministern zu unterscheiden
es gibt keinen Amtsverlust “der Bundesregierung”
nur aller Mitglieder der Bundesregierung
Ende des Amtes/Funktionsende durch
Tod
oder durch Bescheid des Bundespräsidenten
Enthebung
Bundespräsident ist verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen
oder Entlassung
Bundespräsident ist rechtlich völlig oder weitgehend frei, einen solchen Bescheid zu erlassen
Demission
auf Wunsch der Bundesregierung oder
eines der Mitglieder der Bundesregierung
Art 74 Abs 3 B-VG
Misstrauensvotum
durch Entschließung des NR (PQ: ½)
der Bundesregierung das Vertrauen zu entziehen
oder einzelnen Mitgliedern der Bundesregeirung das Vertrauen zu entziehen
Art 74 Abs 1 und 2 B-VG
“in den gesetzlich bestimmten Fällen”
verurteilendes Erkenntnis des VfGH
Art 142 Abs 2 lit b oder c B-VG
oder eine strafgerichtliche Verurteilung
§ 27 Abs 2 iVm § 74 StGB
wird der NR neu gewählt
besteht rechtlich keine Verpflichtung, die Bundesregierung zu entlassen
es ist allerdings üblich, dass die Bundesregierung aus dem Amt scheidet (Demission)
Entlassung
Art 70 Abs 1 B-VG
durch den Bundespräsidenten
bei Entlassung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers
rechtlich völlig frei
an keinen Vorschlag gebunden
keine Gegenzeichnung erforderlich
bei den übrigen Mitgliedern der Bundesregierung
nur auf Vorschlag
und unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers
er ist aber rechtlich nicht verpflichtet, sie zu entlassen
Stmk-Feuerwehrgesetz soll Regelungen betreffend die Feuerwehr an Universitäten treffen, was prüfen sie da?
Universitätswesen
ist Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung
nach Art 10 Abs 1 Z 12a B-VG
Feuerwehr
ist Landessache
nach Art 15 Abs 1 B-VG
Generalklausel zugunsten der Länder
-> nach der Gesichtspunktetheorie
ein Lebenssachverhalt, der unter verschiedenen kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden kann
würde zu einer Kumulation von Zuständigkeiten führen
-> Querschnittsmaterien = Angelegenheiten, die typischerweise unter verschiedenen Gesichtspunkten gereglt werden können
-> Rücksichtsnahmeverpflichtung
entwickelt durch Judikatur des Verfassungsgerichtshofs
= Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommen Interessen
(Berücksichtigungsprinzip/-gebot)
die Gebietskörperschaft darf die Kompetenz der anderen Gebietskörperschaft nicht unterlaufen/torpedieren
(Torpedierungsverbot)
-> in dem Fall
handelt es sich nicht um “Universitätswesen”, es geht um die Feuerwehr, auch wenn es darum geht, wie es an den Universitäten geregelt ist
Prüfungsmaßstab - Gesetzesprüfung
Maßstab für Verfassungskonformität
jedenfalls Verfassungsrecht im formellen Sinn
aber auch Staatszielbestimmungen
und Verfassungsrecht im materiellen Sinn
zB Einhaltung der Regelungen des BGBlG über die Kundmachung von Bundesgesetzen
dazu zählen auch
zählen auch Grundprinzipien
nach VfGH Rsp kann auch die Europäische Grundrechtecharta Prüfungsmaßstab sein
Prüfungszeitpunkt der Verfassungskonformität:
zum Zeitpunkt der Entscheidung
war es ursprünglich verfassungskonform und ist invalidiert -> als verfassungswidrig aufzuheben
ist eine ursprünglich gesetzeswidrige Regelung gesetzeskonform geworden (konvalidiert) -> nicht aufzuheben
ob das Gesetzgebungsverfahren eingehalten wurde, ist nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes zu beurteilen
was ist zu prüfen?
gesamtändernde Verfassungsgesetze
nur formelle Verstöße
-> nur, ob die Regelungen über das Verfahren zur Erlasung eingehalten wurden
Bundesverfassungsgesetze
formelle Verstöße
und, ob sie grundprinzipienkonform sind
Bundesgesetze
und, ob sie verfassungs- und grundprinzipienkonform sind
Landesverfassungsgesetze
und, ob sie bundesverfassungs- und grundprinzipienkonform sind
Landesgesetze
und, ob sie landes- und bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind
(Landes-)Ausführungsgesetze
ob sie (landes- und) bundesverfassungs- sowie grundprinzipienkonform sind
und, ob sie mit den Regelungen der Grundsatzgesetze übereinstimmen
Bescheide
Bescheide sind
indiviudell-konkrete Normen,
die von Verwaltungsbehörden
nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens erlassen werden
und nach außen rechtswirksam sind
(dh nicht nur verwaltungsintern)
Arten
Leistungsbescheide
verpflichten
zur Erbringung einer Leistung
innerhalb einer bestimmten Frist
wird die Leistung innerhalb der Frist nicht erbracht, kann der Bescheid zwangsweise durchgesetzt (vollstreckt) werden
Einkommenssteuerbescheid nach dem EStG
-> verpflichten Personen zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den Bund
Bescheide über Zuerkennung einer Studienbeihilfe
-> verpflichten den Bund zur Zahlung des im Bescheid festgelegten Betrages an den im Bescheid genannten Studienbeihilfeempfänger
Rechtsgestaltungsbescheide
Begründung, Umgestaltung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
werden oft als Bewilligung, Genehmigung, Zulassung oder Verleihung bezeichnet
haben Rechtsgestaltungswirkung und sind nicht vollstreckbar
Erteilung einer Baubewilligung
Zulassung von Arzneimitteln
Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen eines KFZ
Verlehung eines akademischen Grades
Feststellungsbescheide
stellen verbindlich das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen fest
sind nicht vollstreckbar
wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Grünfläche Wald iSd Forstgesetzes ist, so ist darüber nach § 5 ForstG von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden
Rechtswirksamkeit
durch Erlassung
genaue Regelung
insb in den allg Verwaltungsverfahrensgesetzen
(AVG, VStG, ZustellG)
oder den speziellen Verfahrensregelungen in den einzelnen die Materie regelnden Gesetzen
idR durch
mündliche Verkündung
Zustellung des schriftlichen Bescheides
Hinterlegung bei der Behörde
oder Ausfolgung bei der Behörde
Rechtsschutz
Beschwerde
Art 130 Abs 1 B-VG
kann von Parteien des Verfahrens
wegen behaupteter Rechtswidrigkeit
an eines der Verwaltungsgerichte erhoben werden
-> entscheidet mit Erkenntnis
gemeindeinterner Instanzenzug
gg Bescheide, die von Gemeindeorganen im eigenen Wirkungsbereich erlassen werden
verfassungsrechtlich vorgesehen, kann aber einfachgesetzlich ausgeschlossen werden
Rechtsmittel der Berufung besteht weiterhin
vgl zB § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung
Säumnisschutz
um Parteien eines Verfahrens vor Untätigkeit von Verwaltungsbehörden zu schützen
wenn in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Entscheidungspflicht normiert ist
§ 73 Abs 1 AVG
-> ohne unnötigen Aufschub, spätestens binnen 6 Monaten nach Einlagen des Antrags, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes normiert ist, zu entscheiden
§ 78 Abs 10 Universitätsgesetz
-> über Anerkennungsanträge (von Prüfungen), abweichend von § 73 AVG, spätestens zwei Monate nach Einlagen des Antrags
und die Verwaltungsbehörde säumig ist
kann die Verpflichtung
mittels Säumnisbeschwerde (= Rechtsbehelf)
bei den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden
Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG
grundrechtliche Gewährleistungspflichten
verpflichten den Staat, Schutz zu garantieren
im Gegensatz zu den Unterlassungspflichten, die dem Staat Eingriffe verbieten oder sie nur unter gewissen Bedinungen gewähren
richten sich idR an den Gesetzgeber
Unterscheidung zwischen
Schutzpflichten
verpflichten den Staat, durch aktives Tun für den Schutz bestimmter Bereiche zu sorgen
um vor Eingriffen dritter (nichtsaatlicher) Seiite zu schützen
zB verpflichtet die Versammlungsfreihheit den Staat auch dazu, ordnungsgemäß abgehaltene Versammlungen vor Störungen zu schützen
Einrichtungsgarantien
verpflichten den Staat dazu bestimmte privatrechtliche Institute beizubehalten
-> Institutsgarantie
zB aus dem Grundrecht der Eigentumsfreiheit ergibt sich, dass das privatrechtliche Eigentum erhalten bleiben muss
Organisationsgarantien
verpflichten den Staat bestimmte organisatorische Vorkehrungen zu treffen
zB Schöffen- und Geschworenengerichtsbarkeit nach Art 91 B-VG und Gerichte nach Art 6 EMRK
und Verfahrensgarantie
aus den Grundrechten abgeleitete Verpflichtung, dem Einzelnen zum Schutz seiner Rechte eine bestimmte verfahrensrechtliche Position einzuräumen oder Verfahren auszugestalten
die Schwierigkeit hier liegt bei der Durchsetzbarkeit, da die Verfassung dem VfGH lediglich kassatorische Befugnisse einräumt
Landesgesetz (Naturschutz) verbietet Pflücken der Herbstzeitlosen (Strafe). Andere Blumen sind nicht geschützt. Ist der Gleichheitssatz bei einer analogen Anwendung auf Krokussen anzuwenden?
Gleichheitsgrundsatz
normiert in
Art 2 StGG
“Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich”
Art 7 Abs 1 B-VG
“Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen”
Grundrechtsträger
Staatsbürger + erweiterter Personenkreis (EU Bürger und Verbot rassischer Diskriminierung)
nicht Pflanzen - idF wäre das ja keine Diskriminierung einer Person, auch nicht mittelbar, denn es gilt ja für alle, dass nur Herbstzeitlosen nicht gepflückt werden dürfen
bindet Gesetzgebung und Vollziehung
keine Strafe ohne Gesetz
Art 7 EMRK
nulla poena sine lege
und strafrechtliches Analogieverbot
Kompetenzdeckungsklauseln
kein Inkorporationsgebot
= keine Verpflichtung, alle Verfassungsbestimmungen in einer Urkunde zu normieren
-> auch andere Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen
Sonderregelungen durch Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen
Durchbrechung der Kompetenzordnung für ein bestimmtes Gesetz
durch den Bundesverfassungsgesetzgeber
(weil ihm die Kompetenzhoheit zukommt)
um sich die an sich fehlende Zuständigkeit zu verschaffen
idR durch eigene Verfassungsbestimmung am Beginn des jeweiligen Gesetzes
zur kompetenzrechtlichen Absicherung der Regelungen des Gesetzes
“Kompetenzdeckungsklauseln”
vgl § 1 Abs 12 Denkmalschutzgesetz
Transformation
= Übernahme bzw Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen des Staates in innerstaatliches Recht
generelle Transformation
= Adoption (ohne inhatliche Änderungen)
zB Art 9 Abs 1 B-VG “allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts”
= allg Rechtsgrundsätze und Völkergewohnheitsrecht
unklar welchen Rang sie haben
permanente Rezeption
zB Art 49 Abs 2 B-VG
spezielle Transformation
durch Erlassung eigener innerstaatlicher Regelungen
jedenfalls erforderlich bei non-self executing-treaties
(richten sich ihrem Inhalt nach jedenfalls nicht an Bürger oder Vollzugsorgane)
Verpflichtung der Länder
keine Transformation bei supranational wirkenden Rechtsakten
Art 9 Abs 2 B-VG
= Transformationsbestimmung
ermächtigt einzelne Hoheitsrechte ua. auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen
(durch Gesetz oder einen gem Art 50 Abs 1 B-VG genehmigten Staatsvertrag)
Erfüllungsvorbehalte
= Anordnung, dass ein Staatsvertrag erst durch die Erlassung von innerstaatlichen Normen zu erfüllen ist
-> grdsl zunächst keine innerstaatliche Wirkung
Vollzugsakte können nicht auf den Staatsvertrag gestützt werden
speziell zu transformieren
Ermächtigung Erfüllungsvorbehalt abzugeben
Bundespräsident kann Erfüllung durch Erlassung von Verordnungen anordnen;
bei Staatsverträgen
die nicht unter Art 50 B-VG fallen oder
gem Art 16 Abs 1 B-VG, die nicht gesetzesändernd/-ergänzend sind
nach Art 66 Abs 2 und 3 B-VG
(wurde delegiert, erstreckt sich die Ermächtigung auch auf den Erfüllungsvorbehalt)
Nationalrat nach Art 50 Abs 2 Z 4 B-VG anlässlich der Genehmigung
bei politischen, gesetzesändernden/-ergänzenden Staatsverträgen des Bundes
bei jenen der Länder sind Regelungen in den Landesverfassungen zu trefffen
Bezeichnungspflicht - Selbstverwaltung
Gemeinden
damit eine in Art 118 Abs 2 und 3 B-VG angeführte Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs tatsächlich im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen ist, muss sie der Gesetzgeber ausdrücklich als eine solche Aufgabe bezeichnet haben
Bezeichnungspflicht
Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen
die Bezeichnung ist kostitutiv
auch eine Angelegenheit des Art 118 Abs 2 B-VG, die nicht übertragen wird ist keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs
wird die Angelegenheit also nicht (ausdrücklich) in den eigenen Wirkungsbereich übertragen,
haben sie die Gemeinden nicht im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen
und das Gesetz, das die Angelegenheit nicht in den eigenen Wirkungsbereich überträgt, ist verfassungswidrig
(weil die Gemeinden einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben haben)
sonstige Selbstverwaltungskörper
Art 120b Abs 2 B-VG erlaubt
die Übertragung staatlicher Aufgaben des Bundes oder der Länder
(zulässig, aber nicht zwingend)
-> übertragener Wirkungsbereich
Übertragung durch Gesetze
derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche zu bezeichnen
und eine Weisungsbindung ggü dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen
da die Selbstverwaltungskörperschaften als eigene Rechtsperson sonst nicht in die Verwaltungshierachie eingebunden wäre
eigener und übertragener Wirkungsbereich - Selbstverwaltungskörper
eigener Wirkungsbereich
= Bereich, in dem sie weisungsfrei handeln dürfen
weisungsfrei ggü Bund und Ländern
nicht innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft
zB Baurechtsangelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden
jedoch unterstehen sie der Aufsicht
des Bundes oder der Länder
je nachdem von welcher Gebietskörperschaft die Aufgaben übertragen wurden
“Ersatz” für die fehlende Weisungsgebundenheit
normiert
für Gemeinden in Art 119a B-VG
etwa Informationsrecht, Gebarungskontrolle, Aufhebung von Verordnungen
für sonstige Selbstverwaltungskörperschaften in Art 120b Abs 1 B-VG
Bund/Land kommt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu
Aufsichtsrecht kann auch auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken
übertragener Wirkungsbereich
Besorgung von Aufgaben, die von Bund/Ländern übertragen wurden
nicht weisungsfrei!
eigener Wirkungsbereich - Gemeindeselbstverwaltung
in Art 118 B-VG
Abs 2 definiert näher
Abs 3 zählt bspw Angelegenheiten auf, die in den eigenen Wirkungsbereich fallen
Sicherheitspolizei, örtliche Verantstaltungspolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei, örtliche Gesundheitspolizei, …
Grundsätze für die Besorgung der Angelegenheiten
im Rahmen der Gesetze und Verordungen des Bundes und des Landes
in eigener Verantwortung, frei von Weisungen
unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde
es besteht ein zweistufiger Instanzenzug
kann aber ausgeschlossen werden
Handlungsermächtigung spezifiziert nach Art 118 Abs 6 B-VG
-> in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich hat die Gemeinde das Recht
nach freier Selbstbestimmung
zur Abwehr unmittelbar zu erwartender/Beseitigung bestehender Misstände
die örtliche Gemeinschaftsleben stören
Verordnungen zur erlassen
sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären
-> sog ortspolizeiliche Verordnungen
dürfen nicht gg bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des LAndes versoßen
= gesetzesergänzende Verordnungen
zulässig: Beschränkung des Haltens gefährlicher Tiere , Lärmschutz, Beseitigung von Verunreinigungen, Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Orten, …
unzulässig ist es
bspw Bettelverbote, die landesgesetzlich bereits geregelt sind abzuändern
oder Regelungen zu treffen, obwohl es keinen örtlichen Missstand gibt und ein solcher auch nicht unmittelbar zu erwarten ist
eigener Wikrungsbereich der Gemeinde - Aufsicht
Aufsichtsbefugnis des Bundes bzw der Länder
Überprüfung, dass die Gemeinde Gesetze und Verordnungen nicht verletzt
insb ihren eigenen Wikrungsbereich nicht überschreitet
und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt
das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen
-> verminderte Ingerenzmöglichkeit der staatlichen Verwaltung, da die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich weisungsfrei handelt
Aufsichtsbehördliche Maßnahmen
werden durch Bundes- bzw Landesgesetz geregelt
das B-VG nennt in Art 119a bspw
Abs 2: Gebarungskontrolle
Abs 4: Informationsrecht
Abs 6: Aufhebung von Verordnungen der Gemeinde durch Verordnung
Abs 7: Auflösung des Gemeinderats und Ersatzvornahme
Abs 8: Genehmigungsvorbehalt in besonderen Fällen
bei Maßnahmen, durch die auch überörtliche Interessen in besonderem Maß berührt werden
insb solche von besonderer finanzieller Bedeutung
können durch die zuständige Gesetzgebung an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden werden
als Grund für die Versagung darf nur ein Tatbestand vorgesehen werden, der die Bevorzugung überörtlicher Interessene indeutig rechtfertigt
Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens
-> Recht auf Beschwerde beim Verwaltungsgericht
Art 130 bis 132 B-VG
-> Revision beim Verwaltungsgerichtshof
Art 133 B-VG
-> Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof
Art 144 B-VG
Wirkungsbereich - sonstige Selbstverwaltung
Art 120b Abs 1 normiert das Recht
zur Besorgung der Aufgaben frei von Weisungen
und zur Erlassung von Satzungen im Rahmen der Gesetze
Aufsichtsrecht
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung
kann sich auch auf die Zweckmäßigkeit erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist
Art 120b Abs 2 erlaubt
Quoren im Nationalrat
einfache Bundesgesetze
idR
Präsenzquorum: mind ⅓ der Abgeordneten
Konsensquorum: Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Art 31 B-VG
erhöhte/spezielle Quoren insb
(keine Verfassungsgesetze, wenn sie nicht als solche bezeichnet/erlassen werden)
für die Erlassung des GOG-NR
PQ: mind ½
KQ: ⅔
bestimmte Regelungen auf dem Gebiet des Schulrechts
Art 14 Abs 10 B-VG
Grenzänderungen nach Art 3 Abs 4 B-VG
Bundesverfassungsgesetze bzw in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsgesetze
ausdrücklich als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen
Art 44 Abs 1 B-VG
Beharrungsbeschluss
= Wiederholung desselben Gesetzesbeschlusses
(siehe eigene KK)
Art 42 Abs 4 B-VG
Entführung eines Kindes. Dieses benötigt Medikamente. Eine Person wird bei Übergabe geschnappt. darf dieser Person körperliche Schmerzen zugefügt werden?
Folterverbot ist ein Grundrecht, das absolut gilt
vorbehaltloses Grundrecht
Art 3 EMRK und Art 4 EGC
-> niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden
absolutes Recht
-> jeder staatliche Eingriff ist verboten
in diese Richtung gehend: Menschenwürde
Art 1 EGC schützt die Würde des Menschen und verpflichet sie zu achten und zu schützen
Art 3 EGC normiert das Recht jeder Person auf körperliche und geistige Unversehrtheit
Grundrechtsträger: jeder Mensch
absolute Gewährleistungspflicht
Gesetzgeber darf ein solches Verhalten nicht anordnen
und ist verpflichtet, Regelungen zu erlassen, die derartiges Handeln von Privaten verbietet
Grundprinzipien der Verfassung
gewaltentrennendes Grundprinzip
-> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt
in Gesetzgebung und Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit)
-> Legislative, Exekutive und Judikative
orientiert am klassischen Gewaltentrennungskonzept von Montesquieu
ergänzt durch ein System der wechselseitigen Abhängigkeit und Kontrolle
(checks and balances)
um Machtmissbrauch zu verhindern
bundesstaatliches Grundprinzip
-> Ziel: Aufteilung der staatlichen Gewalt zwischen Bund und Ländern
Aufteilung der Kompetenzen -> Dezentralisierung
Föderalismus
Organisationsprinzip der Dezentralisierung
Bundesstaat ist gebildet aus dem Zusammenschluss der 9 Bundesländer
-> Ziel: Freiheitssicherung und Selbstbestimmung des Einzelen
liberales Grundprinzip
-> Ziel: Freiheitssicherung “vom Staat”
in die der Staat nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen darf
durch Grundrechte
= verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte
va. durch das StGG und die EMRK normiert
-> Ziel: Freiheitssicherung des Einzelnen
republikanisches Grundprinzip
-> Ziel: Machtausübung in Form einer Monarchie zu verhindern
bezieht sich auf Stellung des Staatsoberhauptes -> Bundespräsident
er wird vom Volk gewählt
seine Amtsdauer ist beschränkt nach Art 60 Abs 5
6 Jahre
Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode nur einmal zulässig
und er ist für seine Amtsführung (politisch und rechtlich) verantwortlich
Woher wissen wir welche Grundprinzipien es gibt?
nicht ausdrücklich in der Verfassung aufgezählt
ihre Existenz und ihr Inhalt ergibt sich
aus Struktur und Inhalt der Verfassung
zB das gewaltentrennende Prinzip ergibt sich eben daraus, dass die Staatsfunktionen (Legislative, Judiktive, Exekutive) auf verschiedene Organe aufgeteilt sind
bzw aus dem Gesamtzusammenhang
weiters ergeben sie sich auch aus der Rsp des VfGH
allgemein Entscheidungen betreffend Grundprinzipien
auch im Zuge des EU-Beitritts vielfach diskutiert
teilweise lassen sie sich aus verschiedenen Bestimmungen auch erschließen; zB
Art 1 B-VG
“Österreich ist eine demokratische Republik”
Art 2 B-VG
“Österreich ist ein Bundesstaat”
sie greifen inhaltich ineinander, stehen also nicht isoliert nebeneinander
Umfang der Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren
Art 47 Abs 1 B-VG - Beurkundung
des verfassungsmäßigen Zustandeskommens des Bundesgesetzes
der Umfang ist umstritten
jedenfalls: formelle Prüfbefugnis
= Überprüfung der Einhaltung von Verfahrensregelungen
zB ob ein gültiger Gesetzesantrag vorliegt, Verfahrensbestimmungen des GOG eingehalten wurden, der Bundesrat ordnungsgemäß befasst wurde, …
verschiedene Gesetzesinhalte unterliegen verschiedenen Verfahrensbestimmungen
zB Bundesgesetze, die Regelungen der Bundesverfassung ändern, sind als Bundesverfassungsgesetze mit erhöhten Quoren zu erlassen
-> materielle Prüfungsbefugnis
= Überprüfung der inhaltlichen Verfassungskonformität
strittig ->
zu viel Einfluss des Bundespräsidenten im Gesetzgebungsverfahren
(Widerspruch zu gewaltentrennendem Grundprinzip)
Kompetenz zur Gesetzesprüfung obliegt an sich dem Verfassungsgerichtshof
-> daher eher nur formelle Prüfbefugnis
Praxis geht von einer weiteren Befugnis bei “schweren Verstößen” gg die Verfassung aus
kam bisher einmal vor; im Hinblick auf eine offensichtliche inhaltliche Verfassungswidrigkeit
(Rückwirkung einer Strafnorm; Verstoß gg Art 7 EMRK)
Weisungsbindung der ordentlichen Gerichtsbarkeit
Richter
“sind in der Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig”
Art 87 Abs 1 B-VG
-> weisungsfrei, unabsetzbar und unversetzbar
Weisungsfreiheit ergibt sich auch aus Art 20 Abs 1 B-VG
(normiert Weisungsgebundenheit für Organe der Verwaltung)
bei Besorgung von Aufgaben der Justizverwaltung
Weisungsbindung für Einzelrichter
zB Verschreibung und Einhebung von Gerichtsgebühren
Weisungsfreihheit für Senate oder Kommissionen
zB Personalsenate bei der Erstattung von Ernennungsvorschlägen
Art 87 Abs 2 B-VG
Staatsanwälte
sind als Organe der Gerichtsbarkeit weisungsgebunden
Art 90a B-VG
Rechtspfleger
= besonders ausgebildete, nicht richterliche Bundesbedienstete
ihnen kann durch Bundesgesetz die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften der Gerichtsbarkeit erster Instanz übertragen werden
Art 87a B-VG
dabei sind sie an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden
Art 87a Abs 3 B-VG
können auch bei Verwaltungsgerichten vorgesehen werden
Art 135a B-VG
Laienrichter
Art 91 Abs 1 B-VG
kein Verwaltungsorgan, keine Weisungsbindung
Wer ist Landesbürger und warum muss man das wissen?
Landesbürger
= jene Staatsbürger, die in einem Land den Hauptwohnsitz haben
Art 6 Abs 2 B-VG
Hauptwohnsitz ist dort, wo sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen
vgl Art 6 Abs 3 B-VG
Landesgesetze können jedoch vorsehen, dass auch Staatsbürger die nur einen Wohnsitz (nicht den Hauptwohnsitz) haben Landesbürger sind
in den Landesverfassungen kann vorgesehen werden, dass Staatsbürger, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland einen Wohnsitz im Land hatte, für die Dauer ihres Auslandsaufenhalts, längstens für einen Zeitraum von 10 Jahren, zum Landtag wahlberechtigt sind
Art 95 Abs 1 B-VG
weil die Landesbürger die Landtage wählen und die Landtage zuständig sind für die Gesetzgebung der Länder
BKA- Verfassungsdienst: darf man bundesrechtlich einheitliche Bauvorschriften erlassen?
Baurecht ist Landeskompetenz, weil
Art 10, 11 und 12 B-VG zählen das Baurecht nicht auf
es ist auch keine Annexmaterie
daher greif die Auffangkompetenz der Länder
“Generalklausel zugunsten der Länder”
-> da Baurecht nicht ausdrücklich Bundessache ist, fällt es in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder
was hingegen in die Kompetenz des Bundes fallen würde wäre Denkmalschutz oder Umweltverträglichkeitsprüfungen
“Bau” als Lebenssachverhalt kann nämlich aus verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden
daher hat die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs eine Rücksichtsnahmeverpflichtung entwickelt
außerdem denkbar: Bedarfsgesetzgebung
Wie ist die Vollziehung bei Art 10 Materien geregelt?
Art 10 B-VG normiert Bundeskompetenzen für Gesetzgebung und Vollziehung
“Vollziehung des Bundes”
Art 102 B-VG
drittes Hauptstück
Art 60 bis 94 B-VG
unterteilt in Verwaltung und Gerichtsbarkeit
-> Gerichtsbarkeit durch ordentliche Gerichte
und Verwaltung durch mittelbare und unmittelbare Bundesverwaltung
unmittelbare Bundesverwaltung
oberste Bundesorgane
Bundespräsident, Bundesregierung, Sicherheitsbehörden des Bundes, Bundesheer und Universitäten
Verwaltung durch eigene Bundesbehörden in Unterodnung unter die obersten Organe des Bundes
zB Finanzämter oder das Bundesdenkmalamt
Angelegenheiten taxativ in der Verfassung aufgezählt
Art 102 Abs 2 B-VG
er Bund kann auch in diesen Angelegenheiten den Landeshauptmann mit der Vollziehung des Bundes beauftragen
mittelbare Bundesverwaltung
Regelfall
durch den Landeshauptmann oder die ihm unterstellten Landesbehörden
insb Bezirksverwaltungsbehörden
primär: Bezirkshauptmannschaften
(Magistrate bei Städten mit eigenem Statut)
unter Leitung der obersten Organe des Bundes
kann aber auch den Gemeinden übertragen werden
BM erklärt in Pressekonferenz Regelungen für Aufnahmen an Hochschulen. Handelt es sich um eine Norm?
Fehlerkalkül?
definitv keine gehörige Kundmachung, wenn dann vielleicht “ortsüblich”
-> evtl. als Veröffentlichung irgendeiner Art anzusehen
der Bundesminister ist an sich nicht mal für Gesetzgebung zuständig
er ist Teil der Bundesregierung und diese ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut
ua. Beschlussfassung über Gesetzesvorlagen
= Regierungsvorlagen
PQ: mindestens die Hälfte der Mitglieder
idR ist ein BM mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut
-> kein Willensakt eines an sich für diese Art der Normsetzung zuständigen Staatsorgans
evlt Durchführungsverordnung nach Art 18 Abs 2 B-VG?
idF wäre der Willensakt gegeben
wäre nach § 4 BGBlG im BGBl zu verlautbaren
Durchführungsverodnung als funktionelle Verodnung -> Verordnungsprüfung durch den VfGH nach Art 139 B-VG
ob sie “auf Grund der Gesetze” im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erlassen wurden
(dh eine gesetzliche Regelung lediglich ausführen oder präzisieren)
Gesetzeswidrigkeit kann in materieller Hinsicht und auf Einhaltung der Verfahrensvoschriften geprüft werden
-> ganze VO mit Erkenntnis aufzuheben, weil sie in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde
würde aber idF eher sagen, dass es sich weder um ein Gesetz im formellen Sinn, noch um eine Verordnung handelt und diese “Norm” daher absolut nichtig ist
weil nicht iS von Art 89 Abs 1 B-VG kundgemacht
Mindesmaß an Publizität nicht erreicht, weil nur mündlich
-> Nicht-Gesetz
kann daher nicht angedochten werden
Immunität von Nationalratsabgeordneten
Immunität nach Art 57 B-VG
damit Abgeordnete nicht durch rechtliche Verfolgung unter Druck gesetzt werden können
Beginn/Ende entspricht der Mitgliedschaft im neu gewählten NR
Abs 1: berufliche Immunität
Mitglieder des NR dürfen
wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals und
wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom NR
(im Rahmen des Plenums bei einer NR-Sitzung, nicht im Rahmen einer Pressekonferenz)
verantwortlich gemacht werden
gilt nicht bei
behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung
oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des NR und des BR strafbaren Handlung
Abs 2: außerberufliche Immunität
Verhaftungen
wegen einer strafbaren Handlung
nur bei Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens (vgl § 17 StGB)
dem Präsidenten des NR unverzüglich bekanntzugeben
wenn es der NR (oder in der tagungsfreien Zeit der Immunitätsausschuss) verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden
in allen anderen Fällen nur mit Zustimmung des NR
Hausdurchsuchung
strittig ob nur mit Zustimmung
oder ob bei Ergreifung auf frischer Tat auch ohne
Abs 3: sonstige Verfolgungshandlungen
ohne Zustimmung
nur dann, wenn die strafbare Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht
auf Verlangen des Abgeordneten
oder einem Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständiges Ausschusses:
hat die Behörde eine Entscheidung des NR über den Zusammenhang einzuholen
jede behördliche Verfolgungshandlung hat sofort zu unterbleiben/ist abzubrechen
Abs 4: Zustimmung des NR
gilt in allen Fällen als erteilt, wenn
der NR über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von 8 Wochen entschieden hat (Immunitätsausschuss)
tagungsfreie Zeit wird nicht eingerechnet
Gemeinde möchte ein Alkoholverbot erlassen - ist das möglich? was ist der eigene Wirkungsbereich?
(nicht innerhalb der Selbstverwaltungskörperschaft)
-> Angelegenheiten
die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden
-> Handlungsermächtigung in Art 118 Abs 6 B-VG
in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat die Gemeinde das Recht
dürfen nicht gg bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes versoßen
Können Landesverfassungsgesetze Kompetenzdeckungsklauseln enthalten?
Kompetenzdeckungsklauseln sind Verfassungsbestimmungen in einem einfachen Bundesgesetz, mit der die Regelung des Gesetzes kompetenzrechtlich abgesichert wird
da nur dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zukommt, Kompetenzen an sich zu ziehen (Kompetenz-Kompetenz), ist es nicht möglich, durch Landesverfassungsgesetz die Gesetzgebungskompetenz an sich zu ziehen
Wie ist der VfGH aufgebaut?
nach Art 147 Abs 1 B-VG
Präsident
Vizepräsident
12 weitere Mitglieder
und 6 Ersatzmitglieder
Bestellung:
Ernennung vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung:
Präsident, Vizeipräsident, 6 weitere Mitglieder und 3 Ersatzmitglieder
des Nationalrats:
3 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder
des Bundesrats:
3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied
alle Mitglieder müssen
das Studium der Rechtswissenschaften
oder die rechts- und staatwissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben
und über eine 10 jährige juristische Berufserfahrung verfügen
aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Uniprofessoren eines rechtswirtschaftlichen Faches
(Tätigkeit als nebenberuflich konzipiert)
3 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder müssen ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundeshauptstadt Wien haben
Inkompatibilität
mit der Mitgliedschaft in der Bundes-/Landsregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers und des Europäischen Parlamnts
jedenfalls bis zum Ablauf der Gesetzgebungs-/Funktionsperiode
Angestellte oder sonstige Funktionäre einer politischen Partei
(Vize-)Präsident darf diese Funktion in den letzten 5 Jahren nicht ausgeübt haben
Unabhängigkeit
ergibt sich aus dem Verweis in Art 147 Abs 6 B-VG
Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
nach § 10 VfGG
Bezüge
geregelt in §§ 4 VfGG
entscheidende Organe
VfGH ist ein Kollegialorgan und entscheidet weitestgehend im Plenum
§ 7 Abs 1 VfGG
Beschlussfähigkeit
Vorsitzender (idR Präsident)
mind 8 Stimmführer (Mitglieder oder Ersatzmitglieder)
es entscheidet die einfache Mehrheit
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
= Dirimierungsrecht
§ 31 VfGG
bei bestimmten Angelegenheiten genügt die Anwesenheit von 4 Stimmführern
= kleiner Senat
§ 7 Abs 2 VfGG
bei Beratung von Rechtssachen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Rsp des VfGH bereits genügend klargestellt ist
und bei bestimmten Angelegenheiten iZm Untersuchungsausschüssen
teilweise sind hier die Beschlüsse einstimmig zu fassen § 31 VfGG
Kundmachung von Verordnungen
um Geltung zu erlangen, müssen sie kundgemacht werden
vgl Art 89 Abs 1 B-VG
“gehörig kundgemacht”
und Art 139 Abs 3 B-VG
“in gesetzwidiriger Weise kundgemacht”
wie sie kundzumachen sind,
ist gesetzlich zu regeln
vgl § 4 Abs 1 Bundesgesetzblattgesetz
erfolgt keine gesetzliche Regelung
-> “ortsübliche” Kundmachung
= so, dass die Normadressaten Kenntnis von der Verordnung erhalten können
Anschlag an der Amtstafel,
Kundmachung im Amtsblatt der Wiener Zeitung,
Aufstellung einer Tafel
nicht gehörig kundgemachte Verordnungen
von ordentlichen Gerichten, Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden
Art 89 Abs 1 B-VG; Art 135 Abs 4 B-VG
wenn sie gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken haben
-> Antrag auf Aufhebung der Rechtsvorschrift beim VfGH
gehörige Kundmachung nach neuer Judikatur des VfGH
bereits wenn ausreichend allgemein kundgemacht, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise
-> solange eine Kundmachung vorliegt sind somit fehlerhaft kundgemachte Verodnungen anzuwenden
Verordnungsprüfung Art 139 B-VG
Verordnungen können vom VfGH geprüft
und bei rechtswidrigkeit aufgehoben werden
auch die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ist Voraussetzung der Rechtmäßigkeit
(zB Anhörung der Betroffenen)
Wieso gilt in Österreich das liberale Grundprinzip?
dass der österreichischen Verfassung ein liberales Grundprinzip zugrunde liegt, schließt man aus der durch die Grundrechte gewährleisteten Freiheit vom Staat
-> Grundrechte durch Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeräumt
können daher auch nur durch Verfassungsrecht im formellen Sinn geändert werden
bei Eingriff in das liberale Grundprinzip nur durch gesamtänderndes Bundesverfassungsgesetz
eine Suspendierung der Grundrechte, insb. durch einfaches Gesetz, ist nicht zulässig
außerdem gibt es völkerrechtliche Verpflichtungen, Grundrechte zu garantieren
zB EMRK
Art 4 EMRK: niemand darf gezwungen werden Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten
oder Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
idF könnten innersaatliche Regelungen durch Verfassungsrecht im formellen Sinn geändert werden, sofern diese nicht zu einer Verletzung der völkerrechtlichen Verträge führen
Gesetzesvorbehalte ermächtigen den einfachen Gesetzgeber
in Grundrechte einzugreifen
-> Eingriffsvorbehalte
oder sie auszugestalten
-> Ausgestaltungsvorbehalte
werden durch
Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeführt
und durch einfache Gesetze im formellen Sinn ausgeführt
???
o Art 44 Abs 3 B-VG Gesamtänderung, 1920 eingeführt (oder 1945), wieso damals liberale Grundrechte, …
§ Formell: formelle gliederung
§ Materiell: inhaltlich
????
können Verordnungen Gesetze derogieren?
grundsätzlich ist die Antwort ja; folgende Überlegungen:
derogieren bedeutet die Kraft zu haben, anderen Normen aufzuheben oder abzuändern
Stufenbau der derogatorischen Kraft geht nach formalen Kriterien
-> je “schwieriger” das Erzeugungsverfahren, umso höher steht die Norm
Verordungen sind generell-abstrakte Normen, die von Verwaltungsbehörden erlassen werden und nach außen rechtswirksam sind
Durchführungsverordnungen
-> Art 18 Abs 2 B-VG
“auf Grund der Gesetze”
diese dürfen gesetzliche Regelungen nur präszisieren, somit nicht derogieren
und selbstständige Verordnungen
-> können aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden
gesetzesergänzend
“Handeln im Rahmen der Gesetze”
dürfen zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden können, aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt
dürfen daher nur zusätzliches regeln, nicht derogieren
gesetzesvertretend
regeln bestimmte Angelegenheiten an Stelle von Gesetzen
dürfen daher auch nicht derogieren
und gesetzesändernd
sie haben die rechtliche Kraft, Gesetze im formellen Sinn abzuändern
insb Notverordnungen
Ermächtigung des Bundespräsidenten
Art 18 Abs 3 bis 5 B-VG
Ermächtigung der Landesregierung
Art 97 Abs 3 und 4 B-VG
außerdem:
wurde eine Veordnung gehörig kundgemacht und von einem an sich zuständigen Organ erlassen, ist sie in Geltung
Kundmachung
gesetzlich geregelt;
andernfalls “ortsübliche” Kundmachung
nach Judikatur des VfGH: “ausreichend allgemein kundgemacht”
Willensakt
-> Fehlerkalkül
haben alle VOs eine verfassungsrechtliche Grundlage?
ja, es sei denn, eine Verwaltungsbehörde erlässt eine verfassungswidrige VO
grundsätzlich gibt es:
Art 18 Abs 2
könnnen ohne einfachgesetzliche Grundlage
aufgrund ausdrücklicher verfassungsgesetzlicher Ermächtigung erlassen werden
auch “verfassungsunmittelbare Verordnungen”
es wird unterschieden zwischen
gesetzesergänzenden, zB
Art 81c B-VG; Satzungen von Universitäten
Art 118 Abs 6 B-VG; ortpolizeiliche Veordnungen
gesetzesvertretenden, zB
zB Art 103 Abs 2 B-VG; GO der Landesregierung
und gesetzesändernden Verordnungen
verschiedene Arten von Gesetzesvorbehalten
Gesetzesvorbehalte
= Regelungen, die den einfachen Gesetzgeber ermächtigen,
oder diese auszugestalten
sie werden also durch Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeführt und durch einfache Gesetze im formellen Sinn ausgeführt
Engriffsvorbehalte
formelle/allgemeine Gesetzesvorbehalte
ermächtigen allgemein zur Normierung von Grundrechtseingriffen; zB Art 5 StGG
damit eine gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, muss sie ausreichend bestimmt sein
(Legalitätsprinzip)
zusätzlich unterliegt der Gesetzgeber bei der Normierung von Grundrechtseingriffen
der sog Wesensgehaltssperre
(gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht gegen das Wesen des Grundrechts verstoßen)
und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(gesetzliche Beschränkungen dürfen nicht unverhältnismäßig sein)
qualifizierte Gesetzesvorbehalte
wenn formelle Gesetztesvorbehalte weitere Kriterien normieren
zB die Erlassung eines richterlichen Befehls;
idR bei Hausdurchsuchungen
materielle/spezielle Gestzesvorbehalte
ermächtigen den Gesetzgeber nur unter bestimmten, im Gesetzesvorbehalt genannten Gründen, ein Grundrecht einzuschränken
die gesetzliche Beschränkung der Freiheit ist demnach (allgemein gesprochen) zulässig,
wenn sie einem bestimmten öffentlichen oder privaten Interesse dient
und der Eingriff zur Wahrung dieser Interessen notwendig ist
zT auch als “Schranken-Schranken” bezeichnet
viele in der EMRK; zB Art 10 Abs 2
und vorbehaltlose Grundrechte
normieren keinen Gesetzesvorbehalt
Grob- oder Feinprüfung?
Grobprüfung
wenn ein Grundrecht unter keinem Ausgestaltungsvorbehalt steht
(Eingriffsvorbehalt oder ohne Gesetzesvorbehalt)
prüft der VfGH, ob die Entscheidung des VwG
gesetzlos ist
(überhaupt keine gesetzliche Grundlage hat)
aufgrund einer rechtswidrigen generellen Norm erlassen wurde
oder das Gesetz “denkunmöglich” angewant wurde
(völlig unvertretbare Gesetzesanwendung/Gesetz nur zum Schein herangezogen)
Feinprüfung
wenn das Grundrecht unter einem Ausgestaltungsvorbehalt steht
VfGH kann das einfache ausgestaltende Gesetz als Prüfungsmaßstab verwenden
zB Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit
jeder Verstoß gg das ausgestaltende Gesetz stellt eine Grundrechtsverletzung dar
-> VfGH prüft ob das einfache Gesetz verletzt wurde
(idF ist also der VwGH nicht zuständig)
neue Rsp sieht auch bei einem Ausgestaltungsvorbehalt nicht in jeder Verletzung eines einfaches Gesetzes eine Grundrechtsverletzung -> verwischt Unterscheidung zwischen Grob- und Feinprüfung
durch ein Landesgesetz soll die direkte Demokratie landesverfassungsrechtlich gesetzlich geschärft werden. Wenn aufgrund eines Volksbegehren beschlossen wird soll auch noch Volksabstimmung durchgeführt werden
Volksbegehren
= direkt demokratisches Element im Bundesgesetzgebungsvefahren
auch Volksinitiative, Plebiszit, Gesetzesinitiative
gültig eingebracht ->
verpflichtet den NR ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten
nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Volksbegehrens zu fassen
(eine solche Regelung wäre Verstoß gg das demokratische Grundprinzip)
Volksabstimmung
= Abstimmung über eines Gesetzesbeschluss des NR
auch Referendum
obligatorisch bei einem gesamtändernden Bundesgesetz;
fakultativ bei teiländernden Verfassungsgesetzen und anderen Gesetzesbeschlüssen (auf Verlangen)
direkte (plebiszitäre) Demokratie
-> teilw zurückhaltend beurteilt; wegen Gefahr einer Manipulation des Volkes und mangelndem speziellen Sachverstand
Gesamtänderung des demokratischen Grundprinzips
Einführung einer “Volksgesetzgebung” unter Ausschaltung des Parlaments würde den Verfassungskern berühren
würde Rechtssetzungsmonopol der gewählten Volksvertretung in Frage stellen, denn sie wären ja dann an die Volksabstimmung gebunden
Wann ist ein Bundesgesetz einer Volksabstimmung zu unterziehen? Welche Konsequenz hat es, wenn ein einfaches Gesetz einer Volksabstimmung unterzogen wird? Kann es dann nur durch Volksabstimmung abgeändert werden? Warum muss es nicht nochmal einer Volksabstimmung unterzogen werden beim ändern?
Volksabstimmung =
“Referendum”
direkt demokratische Entscheidung des Bundesvolkes
nach dem Verfahren vor dem BR
bzw allenfalls nach einem Zustimmungsverfahren der Länder
obligatorischs Referendum
bei einem gesamtändernden Bundesgesetz
Art 44 Abs 3 B-VG
fakultatives Referendum
bei teiländernden Verfassungsgesetzen, wenn von einem Drittel der Mitglieder des NR oder BR verlangt
bei allen anderen Gesetzesbeschlüssen, wenn der NR es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des NR es verlangt
Art 43 B-VG
-> da diese fakultativ sind, gibt es keine Verpflichtung erneut eine durchzuführen, nur weil davor eine durchgeführt wurde - es handelt sich nach wie vor um ein einfaches Gesetz und die Volksabstimmung ist kein formales Kriterium, um ein solches zu erlassen
Art 46 B-VG
anzuordnen durch den Bundespräsidenten
stimmberechtigt, sind Personen, die zum Abstimmungstag das Wahlrecht zum NR besitzen
genauere Regelung: Volksabstimmungsgesetz 1972
(Ermächtigung in Art 46 Abs 3 B-VG)
unbedingte Mehrheit der abgebenen Stimmen entscheidet
Art 45 Abs 1 B-VG
Gesetzgebungsverfahren wird bei Ablehnung beendet und bei Annahme ist es weiterzuführen
Ergebnis ist zu verlautbaren
Rechtsnatur der GO der Volksanwaltschaft
Kollegialorgan des Bundes, welches der gesetzgebenden Gewalt zuzurechnen ist
aufgrund des organisatorischen und funktionellen Naheverhältnis zu den Organen der Gesetzgebung
Mitgliederbestellung vom NR auf Grund eines Gesamtvorschlages des Hauptausschusses des NR
Art 148g Abs 2 B-VG
Vorschlag der drei mandatsstärken Parteien, die jeweils eine Person namhaft machen
jährliche Berichterstattung an den NR und den BR verpflichtet
kann jederzeit berichten
Art 148d B-VG
Misstandskontrolle und Wahrnehmung von Menschenrechtsverletzungen
Art 148h Abs 4 B-VG
VA beschließt einstimmig
eine Geschäftsordnung
und eine Geschäftsverteilung
kann bestimmen, dass Aufgaben von den Mitgliedern selbstständig wahrzunehmen sind
siehe § 4 Abs 2 VolkanwG
diese sind im BGBl II kundzumachen
siehe § 2 Abs 1 Z 6 BGBlG
nicht durch eine Verwaltungsbehörde erlassen -> keine VO
nicht durch ein Gesetzgebungsorgan erlassen -> kein Gesetz
und auch nicht durch ein Gerichtsorgan
GO des NR und des BR;
Stellung im Stufenbau?
GO des NR
Art 30 Abs 2 B-VG
durch besonderes Bundesgesetz
Beschluss durch erhöhte Quoren -> PQ: mind ½; KQ: ⅔
nach Art 42 Abs 5 B-VG keine Mitwirkung des BR
weil der Verfassungsgesetzgeber davon ausgeht, dass in diesen Fällen Länderinteressen nicht betroffen sind
Verfassungsrecht im materiellen Sinn
= Regelungen über Aufbau, Organisation, Machtverteilung und Rechtserzeugung in einem Staat; egal in welcher Form sie erlassen wurden
idF Regelung der internen Organisation eines Gesetzgebungsorgans
GO des BR
Art 37 Abs 2 B-VG
-> beide sind
nach dem Stufenbau der derogatorischen Kraft
durch die erhöhten Qouren “schwieriger” erzeugt als einfache Gesetze, somit im Stufenbau höher
gleiche Quoren wie bei Verfassungsbestimmungen, aber keine Bezeichnung, somit im Stufenbau niedriger
nach der rechtlichen Bedingtheit, also nach inhaltichen Kriterien,
über anderen einfachen Gesetzen, denn die GO regelt ua. das Gesetzgebungsverfahren des Bundes, sie sind daher Verfassungsrecht im materiellen Sinn und somit über einfachen Gesetzen und unter Verfassungsrecht im formellen Sinn
Gliederungsmodelle
Stufenbau nach der derogatorischen Kraft
nach formalen Kriterien (Erzeugungsverfahren)
derogatorische Kraft haben Normen, die andere Normen aufheben/abändern können
dieser Stufenbau stellt Derogationsbeziehungen dar
komplexer/“schwieriger” erzeugte Normen stehen über den “leichteren”;
Normen gleicher Form stehen nebeneinander
Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit
nach inhaltlichen Kriterien
Erzeugungsnorm steht über erzeugten Normen
unterschiedliche Stellung in den Stufenbaumodellen
zB die Nationalratswahlordnung und das Universitätsgesetz
sind beide einfache Bundesgesetze und daher nach derogatorischer Kraft auf gleicher Ebene
nach rechtlicher Bedingtheit ist das UG jedoch untergeordnet, denn die NRWO regelt, wie der NR gewählt wird und dieser hat wiederum das UG beschlossen
auf gleicher Stufe stehende Normen (Auslegungsmaxime)
lex posterior (später erzeugte hebt frühere auf)
oder lex specialis
eine Rechtsordnung kann aber auch andere, speziellere Derogationsregelungen normieren
Art 7 B-VG soll ersatzlos gestrichen werden, ist das rechtlich möglich?
Art 7 B-VG normiert den Gleichheitsgrundsatz
Grundrechtsträger:
zunächst: Staatsbürger
erweitert auf alle Unionsbürger
Art 18 AEUV
jedenfalls ein Bundesverfassungsgesetz im formellen Sinn;
nach Art 44 Abs 1 B-VG
erhöhte Quoren im NR
Anwesenheit: mind ½ der Abgeordneten
Zustimmung: mind ⅓ der abgegebenen Stimmen
-> Bezeichnung als Verfassungsgesetz/-bestimmung
Gesamtänderung?
Eingriff in liberales Grundprinzip?
Staat darf in Grundrechte nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen
bei Änderung von Grundprinzipen (Gesamtänderung)
hA: wenn Grundprinzipien beseitigt oder wesentlich modifiziert werden
(materiell/inhaltich bestimmt)
Beurteilung zunächst durch den NR
-> Abstimmung des gesamten Bundesvolkes
obligatorisches Verfassungsreferendum
wird vom Bundespräsidenten angeordnet
weitere Bestimmungen, die die Gleichheit absichern
ähnlich in Art 20 und 21 EGC
Was versteht man unter schlichter Hoheitsverwaltung und welche Probleme stellt diese dar?
= wenn Verwaltungsorgane zwar nicht hoheitlich handeln, aber sie Privaten “als Staat” gegenübertreten; zB
wenn sie Auskünfte erteilen, zu deren Erteilung sie nach Art 20 Abs 4 B-VG verpflichtet sind
Veröffentlichung von Informationen und Daten
Freiheitsbeschränkungen in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen
vgl § 24 Heimaufenhtaltsgesetz
Zivildienstleistende bei Erbringung der Dienstleistung
vgl § 24 Zivildienstgesetz
aus dem Amtshaftungsrecht ergibt sich
aufgrund der Formulierung „handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze“ (Art. 23 B-VG),
dass der Staat auch dann „als Staat“ handelt
(und nicht „als Privater“),
wenn er zwar keine einseitig verbindlichen Akte setzt,
aber Handlungen vornimmt, die mit der Hoheitsverwaltung in engem Zusammenhang stehen
Qualifikation schwierig,
denn sie müssen gegenüber
hoheitlichen Akten
und Akten der Privatwirtschaftverwaltung abgegrenzt werden
Abgrenzung zwischen Hoheits- und Privatwirschaftsverwaltung primär nach der Form des Handelns
Überprüfung derartiger Akte
durch Verwaltungsgerichte; wenn sie durch einfachgesetzliche Regelung zuständig gemacht werden
Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG
im Gegensatz dazu
Überprüfung der Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Verwaltungsgerichte auf Grund der Verfassung zuständig
Art 130 Abs 1
Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat
durch die ordentlichen Gerichte
Kennen Sie eine Bestimmung des VfGH, die die Wirkung einer authentischen Interpretation hat?
Von authentischer Interpretation spricht man, wenn das zur Aufstellung oder Änderung der Grundnorm berechtigte Organ bestimmt, in welchem Sinn sie zu verstehen ist.
Dies bedeutet die Anordnung einer Rückwirkung.
Kompetenzgerichtsbarkeit
Art 126a, 139, 148f B-VG
Bestimmung des VfGH, die Wirkung einer authentischen Interpretation hat
Kompetenzkonflikte zwischen
Gerichten und Verwaltungsbehörden
ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten/dem Verwaltungsgerichtshof
oder VfGH selbst mit anderen Gerichten
Bund und Land
oder mehreren Ländern untereinander
Art 138 B-VG
Rechnungshof und einem Rechtsträger
gilt sinngemäß auch für Landesrechnungshöfe
Art 126a B-VG
Volksanwaltschaft und der Bundesregierung/einem Bundesminister
gilt sinngemäß für Landesvolksanwaltschaften
Art 148f B-VG
und darüber ob ein Akt der Gesetzgebung/Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt
auf Antrag der Bundesregierung/einer Landesregierung
Art 138 Abs 2 B-VG
diese Festestellung ist vom VfGH in einem Rechtssatz zusammenzufassen
und vom Bundeskanzler unverzüglich im BGBl kundzumachen
-> Art authentische Interpretation der Verfassung
§ 56 Abs 4 VfGG
Volksbegehren: Nehammer muss weg: was bedeutet das verfassungsrechtlich?
Art 41 Abs 2 B-VG
durch 100.000 Stimmberechtigte
oder je ⅙ der Stimmberechtigten dreier Länder
muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen
in Form eines Gesetzesantrags
wäre es gültig eingebracht, würde es den NR verpflichten, ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten (nicht aber einen Gesetzesbeschluss iSd Begehrens zu fassen)
geht idF aber nicht,
weil es sich hierbei nicht um eine durch Bundesgesetz zu regelende Angelegenheit in Form eines Gesetzesantrags handelt
sondern, um ein politisches Statement
bei Entlassung der Bundesregierung und des Bundeskanzlers rechtlich völlig frei
-> an keinen Vorschlag gebunden & keine Gegenzeichnung erforderlich
Demission Art 74 Abs 3 B-VG
auf Wunsch der Bundesregierung oder eines der Mitglieder der Bundesregierung
Misstrauensvotum Art 74 Abs 1 und 2 B-VG
durch Entschließung des NR (PQ: ½) dem Bundeskanzler das Vertrauen zu entziehen
sinnvoller bzw passenender wäre eine Petition
Art 11 StGG
= Recht, Anträge aller Art an Organe der Gesetzgebung und Vollziehung richten zu dürfen
Petitionen unter einem Gesamtnamen dürfen nur von gesetzlich anerkannten Körperschaften oder Vereinen ausgehen
leiten kein Gesetzgebungsverfahren ein
sind unter bestimmten Voraussetzungen vom NR zu verhandeln
§§ 100 ff GOG-NR
Eisenbahnenteignungsgesetz: welche verfassungsrechtliche Grundlage gibt es, damit dieses Gesetz erlassen wird?
Was sind Annexmaterien?
Art 10 Abs 1 Z 9
-> Gesetzgebung und Vollziehung ist Bundessache
Adhäsionsprinzip = Kompetenz zur Regelung anderer, nicht genannter Angelegenheiten verbunden mit der Kompetenz zur Regelung einer Sachmaterie
-> Annexmaterien
Verfahrensrecht
vgl Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG
Verwaltungspolizei
Enteignungen
Festsetzung von Stafen
Zuweisung von Strafgeldern
Petitionen, Volksbegehren und Volksbefragung
genauere Regelung durch einfachgesetzliches Volksbegehrengesetz 1973
Ermächtigung in Art 41 Abs 3 B-VG
sieht Einleitungs-, Eintragungs- und Ermittlungsvefahren vor
auch auf Ländebene sind durch Landesverfassungsgesetze Volksbegehren vorgesehen
Petitionen
Form der Meinungsäußerung
Volksbefragung
Art 49b B-VG
über Angelegenheiten von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung die Bundsgesetzgebung zuständig ist
durch Beschluss des NR
auf Antrag
durch Mitglieder des NR
oder der Bundesregierung
näheres im einfachgesetzlichen Volksbefragungsgesetz
(vgl Art 49b Abs 3 iVm Art 46 Abs 3 B-VG)
Ergebnis ist rechtlich nicht bindend
auch auf Länderebene durch Landesverfassungsgesetze vorgesehen
-> politische Partizipationsrechte, Mitwirkung an der Staatswillensbildung
Mitglieder der Bundesregierung? Wie viele? Gesetzliche Grundlage? Angelobung?
Art 69 bis 78 B-VG
Art 69 Abs 1 B-VG
die Bundesregierung ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut
(soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind)
besteht aus: Bundeskanzler, Vizekanzler und die übrigen Bundesminister
bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung
unter Vorsitz des Bundeskanzlers
Kollegialorgan
zusammengesetzt aus
bestimmten monokratischen Organen
bzw den entsprechenden Organwaltern
welche Bundesminister genau legt die Verfassung nicht fest
es sind nur einige Ministerien genannt; zB
Bundesminister für Finanzen
Bundesminister für Inneres
keine Über- und Unterordnung zwischen den Bundesministern und der Bundesregierung
Art 19 Abs 1 B-VG
Angelobung
vom Bundespräsidenten
-> Bestallungsurkunde ist auszustellen
mit dem Tag der Angelobung
ergibt konkrete Zurodnung zu einem Bundesministerium
Art 72 Abs 2 B-VG
Fazit:
14 Bundesministerien
13 Bundesminister + Bundeskanzler & Vizekanzler
Staatssekretäre zur Unterstützung
(keine Mitglieder der Bunderegierung)
Bundeskanzler(amt): Christian Stocker (ÖVP)
Staatssekretär: Alexander Pröll
Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport: Andreas Babler (SPÖ)
auch Vizekanzler
Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten: Beate Meinl-Reisinger (NEOS)
Staatssekretär: Josef Schellhorn (NEOS)
Bundesministerin für Europa, Integration und Familie im Bundeskanzleramt: Claudia Plakolm (ÖVP)
Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung: Eva-Maria Holzleitner (SPÖ)
Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz: Corinna Schumann (SPÖ)
Staatssekretärin: Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ)
Bundesministerin für Landesverteidigung: Claudia Tanner (ÖVP)
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft: Norbert Totschnig (ÖVP)
Bundesminister für Inneres: Gerhard Karner (ÖVP)
Staatssekretär: Jörg Leichtfried (SPÖ)
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Staatssekretärin: Michaela Schmidt (SPÖ)
Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus: Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP)
Staatssekretärin: Elisabeth Zehetner
Bundesminister für Bildung: Christoph Widerkehr (NEOS)
Bundesminister für Finanzen: Markus Marterbauer
Staatssekretärin: Barbara Eibinger-Miedl
Bundesministerin für Justiz: Anna Sporrer
Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur: Peter Hanke
Entscheidungsmöglichkeiten bei Individualanträgen
= Möglichkeit, gesetzliche Bestimmungen unmittelbar anzufechten
(ohne “Umweg” über ein gerichtliches/verwaltungsbehördliches Verfahren)
einer Person oder einem sonstigen rechtsunterworfenem Rechtssubjekt
die unmittelbar durch eine Norm in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet
wenn die Norm für diese Person wirksam geworden ist ohne
Fällung einer gerichtlichen Entscheidung
oder Erlassung eines Bescheides
und die Erwirkung eines solchen unzumutbar wäre
Beschlüsse
grdsl durch unbedingte (=einfache) Stimmenmehrheit
(Dirimierungsrecht des Vorsitzenden)
meritorische Entschiedungen (inhaltliche Sachentscheidungen)
-> Erkenntnis
anderfalls -> Beschluss
Entscheidungsmöglichkeiten:
Zurückweisung
durch Beschluss
weil Prozessvoraussetzungen nicht vorliegen
Ablehung
durch einstimmigen Beschluss
bei Individual- oder Parteianträgen
wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
-> Verfahrensbeendigung nach einer oberflächlicheren Prüfung
Art 139 Abs 1b; Art 140 Abs 1b B-VG
Abweisung
durch Erkenntnis
wenn der VfGH zur Ansicht gelangt, dass die behauptete Rechts-/Verfassungsverletzung nicht vorliegt
Festellung Verfassungs-/Gesetzeswidrigkeit
wenn die angefochtene Regelung im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft getreten ist
-> Erkenntnis, ob die Regelung gesetz-/verfassungswidrig war
Art 139 Abs 4; Art 140 Abs 4 B-VG
Aufhebung eines Gesetzes/einer Verordnung
mit Erkenntnis
wenn der VfGH zu dem Ergebnis kommt, dass
die Verordnung gesetzeswidrig
bzw das Gesetz verfassungswidrig ist
-> Aufhebung der Regelung
Art 139 Abs 3; Art 140 Abs 3 B-VG
nur insoweit, als
die Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde
oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte
Ausnahmen:
die ganze Verordnung ist aufzuheben, wenn
sie der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
von einer unzuständigen Behörde erlassen,
oder in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde
das ganze Gesetz, wenn
es von einem nach der Kompentenzverteilung nicht dazu berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen,
oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde
gilt nicht,
wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung/des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft,
die den Antrag gestellt hat
oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens war
im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip
soll durch die Aufhebung der rechtmäßige Zustand hergestellt werden
aber Hinblick auf das gewaltentrennende Grundprinzip
soll andererseits nicht mehr als unbedingt Erforderliche aufgehoben werden
außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die verbleibende Regelung durch die Aufhebung keinen gänzlich anderen Sinn bekommt
Wie lautet die Entscheidung des VfGH, wenn ein Individualantrag wegen Verletzung eines Grundsatzgesetzes gestellt wurde?
Grundsatzgesetze nach Art 12 B-VG
Abs 4
ausdrücklich als solche zu bezeichnen
wenn nicht sind sie einfache Bundesgesetze und deshalb kompetenzwidrig
Bestimmtheit
so bestimmt, dass man sie einer Materie zurodnen kann
aber nicht so, dass der Ausführungsgesetzgebung keine Möglichkeit zur Erlassung ausführender Regelungen mehr bleibt
-> können daher wegen Überbestimmtheit verfassungswidrig sein
kann bei einfachen Gesetzen auf Grund des Legalitätsprinzips/Bestimmtheitsgebot nicht der Fall sein
-> sind nicht unmittelbar anwendbar, daher können auch keine subjektiven Rechte aus ihnen abgeleitet werden
VO für einen Individualantrag:
-> der Antrag ist daher Zurückzuweisen
weil die Prozessvoraussetzung “unmittelbarer Eingriff in ein subjektives Recht” nicht vorliegen kann
was ist die einstweilige Bundesregierung?
Warum braucht man die einstweilige Bundesregierung?
einstweilige Bundesregierung - Art 71 B-VG
wenn alle Mitglieder der Bundesregierung aus dem Amt geschieden sind
hat der Bundespräsident
die scheidenden Mitglieder
mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen
bis zur Bildung (Ernennung) der neuen Bundesregierung
eine solche provisorische Bundesregierung hat die gleiche rechtliche Stellung wie eine definitive Regierung
-> interimistisch bestellte Bundesregierung
Grund: Kontinuität der Staatsführung
Fortführung der Gesetzgebung
Regierungsvorlagen
Art 41 Abs 1 B-VG
in den Medien oft “der Ministerrat hat beschlossen”
Anordnung von Wahlen
Nationalrat
Art 27 Abs 2 B-VG
Bundspräsident
Art 64 Abs 4 B-VG
Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung von Landesgesetzen
Art 97 Abs 2 B-VG
Stellung von Anträgen an den VfGH
Art 138 Abs 2, Art 139 Abs 2, Art 140 Abs 1, Art 142 B-VG
warum sind Staatssekretäre keine Mitglieder der Bundesregierung?
keine Mitglieder der Bundesregierung
(weil Art 69 Abs 1 B-VG sie nicht nennt)
ur Unterstützung der Bundesministerien
Art 78 Abs 2 B-VG
wie Bundesminister
zu bestellen
und scheiden auch auf die gleiche Weise aus dem Amt
können vom Bundesminister mit deren Zustimmung mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut werden
Art 78 Abs 3 B-VG
nennt bei der Aufzählung der obersten Organe auch Staatssekretäre
sie sind jedoch nach Art 78 Abs 3 B-VG weisungsgebunden (ggü dem Bundesminister)
-> daher aus rechtsdogmatischer Sicht nicht als oberste Organe zu qualifizieren
was ist der Prüfungsmaßstab für die Gesetzesprüfung?
Verfassungskonformität zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen
um Verfassungsrecht
das Gesetz darf, nach dem Stufenbau der Rechtsordnung, nicht mit übergeordneten Normen in Widerspruch stehen
-> nur, ob die Regelungen über das Verfahren zur Erlassung eingehalten wurden
was ist der Prüfungsmaßstab bei Verordnungen?
Maßstab für Gesetzeskonformität
jedenfalls Gesetze im formellen Sinn
-> einfache Gesetze und Verfassungsgesetze
aber auch Gesetze im materiellen Sinn
-> Verordnungen, die den Inhalt einer anderen Verordnung determinieren
zB Raumordnungspläne - Flächenwidmungspläne
Gesetzesmäßigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen
war sie ursprünglich gesetzeskonform und ist invalidiert -> als gesetzeswidrig aufzuheben
im Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erlassen wurden
-> dh eine gesetzliche Regelung lediglich ausführen oder präzisieren
Gesetzeswidrigkeit
kann in materieller Hinsicht
und auf Einhaltung der Verfahrensvoschriften geprüft werden
gesetzesergänzende Verordnungen
“im Rahmen der Gesetze”
entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben
-> dh den gesetzlichen Regelungen nicht widersprechen
gesetzesvertretenden/-ändernden Verordnungen
ob sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen
Welche Grundsätze normiert die Verfassung für das Verwaltungshandeln?
Gesetzesbindung
kein subjektives Recht auf Einhaltung
Ermächtigungen für die Erlassung von Verordnungen
Art 18 Abs 2 B-VG
und verfassungsunmittelbare Verordnungen, die also auch ohne einfachgesetzliche Ermächtigung erlassen werden dürfen
Ermächtigung zu privatwirschaftlichem Handeln
aus Art 17 B-VG abgeleitet
bzw findet sich in Art 116 Abs 2 B-VG
hA geht davon aus, dass keine speziellen einfachgesetzlichen Ermächtigungen für privatrechtliches Handeln bestehen müssen
Auskunftspflicht
= bloße Wissenserklärungen, keine Willenserklärungen und auch keine sonstigen Handlungen
besteht nur über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches (ihrer Zuständigkeit) und keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht
Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG
alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe
(Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn)
sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts
subjektives Recht?
Art 20 Abs 4 zweiter Satz B-VG sieht der VfGH
nicht bloß als Kompetenzbestimmung
sondern schließt daraus, dass Art 20 Abs 4 selbst kein (verfassungsgesetzliches) subjektives Recht auf Auskunft einräumt, sondern nur den einfachen Gesetzgeber verpflichtet, die Verfassungsbestimmungen näher auszuführen und subjektive Rechte einzuräumen
Amtsverschwiegenheit
entfällt mit 1.9.2025
Verpflichtete nach Art 20 Abs 3 B-VG
wie zur Auskunftserteilung Verpflichtete
für Richter gelten die Regelungen des RStG
sie bezieht sich nur auf Tatsachen
die den Organwaltern ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind
und die geheim sind
kein subjektives Recht auf Einhaltung, die Verletzung ist aber gerichtlich strafbar § 310 StGB
Amtshilfe
Art 22 B-VG verpflichtet unmittelbar
“alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper”
-> keine Beschränkung auf Verwaltungsorgane
zur wechselseitigen Hilfeleistung
Amtshaftung
Art 23 Abs 1 B-VG
Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften und Anstalten den öffentlichen Rechts
haften für den Schaden
den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze
durch schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten
wem immer zugefügt haben
ausführende Regelungen dazu enthält das Amtshaftungsgesetz (AHG)
Organhaftung
Art 23 Abs 3 B-VG
Personen, die als Organe eines in Art 23 Abs 1 B-VG genannten Rechtsträger handeln
den sie in Vollziehung der Gesetze
dem Rechtsträger unmittelbar zugefügt haben
-> Organhaftung für Direktschäden im Innenverhältnis
nähere Regelungen dazu enthält das Organhaftpflichtgesetzt
Wieso steht das Legalitätsprinzip mit dem demokratischen Grundprinzip in Zusammenhang?
weil das Legalitätsprinzip sicherstellt, dass die Verwaltung nur auf Grundlage von Gesetzen handelt und diese von den demokratisch gewählten Gesetzgebungsorganen beschlossen werden
-> Verwaltungsmaßnahmen sind daher mittelbar auf den Willen des Volkes zurückzuführen
NÖ Bauordnung mit Regelungen über Beilagen zu Bauvorhaben. Wie können Sie prüfen, ob diese Vorgaben der Verfassung entsprechen?
Baurecht und somit Bauordnung fällt in die Kompetenz der Länder
Art 15 Abs 1 B-VG
-> Gesetzesprüfung (Landesgesetz)
Antragslegitimation
abstrakte Normenkontrolle
Bundesregierung
⅓ der Mitglieder des LT, soweit die Landesverfassung das vorsieht
Art 140 Abs 1 Z 3 B-VG
konkrete Normenkontrolle
jedes Gericht
ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte und VwGH
(Wegfall der Beschränkung auf bestimmte Gerichte mit 1.1.2015)
der VfGH selbst; von Amts wegen
Parteiantrag
einer Person, im Zusammenhang mit einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache
oder Individualantrag
was wissen Sie zur demokratischen Legitimierung von BReg und LReg?
demokratische Legitimierung der Bundesregierung
wird nicht direkt vom Volkgewählt
Legitimierung daher mittelbar
über den Bundespräsidenten, die direkt vom Volk gewählt wird -> Ernennung (verfassungsrechtlich frei, aber politisch gebunden)
Bundeskanzkler
vom BP ernannt, ohne an Vorschläge gebunden zu sein
üblicherweise der Vertreter der stimmenstärksten Partei im Nationalrat
Bundesminister
auch vom BP ernnant, aber auf Vorschlag des Bundeskanzlers
(er ist nicht verpflichtet auf Grund eines Vorschlags eine Ernennung vorzunehmen)
und durch demokartische Kontrolle durch den NR
Art 74 Abs 1 B-VG
Regierungsvorlagen müssen vom NR beschlossen werden
Interpellationsrecht, Resolutionsrecht, Enqueterecht, Zitationsrecht, Misstrauensvotum
-> wewechselseitige Abhängigkeiten und Kontrollmechanismen zwischen Gesetzgebung und Verwaltung iSd gewaltentrennenden Grundprinzips durch politische Kontrollrechte
Interpellationsrecht
= Fragerecht
Art 52 Abs 1 B-VG
Befugnis des NR u BR die Geschäftsführung der Bundesregierung
zu überprüfen
Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen
und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen
schriftlich oder mündlich in Form einer dringlichen Anfrage (Beantwortung in der selben Sitzung)
und Resolutionsrecht
Befugnis des NR u BR ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben (nicht bindend)
Enqueterecht
Art 53 Abs 1 B-VG
NR kann durch Beschluss Untersuchungsausschüsse zu Vorgängen im Bereich der staatlichen Verwaltung einsetzen
wenn der NR der Bundesregierung (oder einzelnen Mitgliedern) durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen versagt, ist die Bundesregierung (oder der betreffende Bundesminister) des Amtes zu entheben
mit absoluter Mehrheit bei erhöhtem Präsensquorum zu beschließen (mind 1/2 der Abgeordneten)
-> verpflichtet den Bundespräsidenten zur Amtsenhebung
Zitationsrecht
Art 75 B-VG
Ermächtigung, die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung zu verlangen und diese um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen
Was versteht man unter Beleihung und Ausgliederung?
Beleihung
Erfüllung von öffentlichen Aufgaben durch selbstständige Rechtsträger
Betrauung privater Rechtssubjekte mit Aufgaben der (Hoheits-)Verwaltung
einzelne natürliche Personen
zB Jagdaufsichtsorgane
oder juristische Personen des Privatrechts
= beliehene Unternehmen
zB Austro Control GmbH, der zT die Vollziehung des Zivilluftfahrtrechts übertragen ist
Ausgliederung
Übertragung von Verwaltungsaufgaben vom Staat (Bund, Länder, Gemeinden) auf private Rechtsträger, die vom Staat beherrscht werden
fand zB bei staatlichen Theatern und Museen statt
-> Beleihung/Ausgliederung unter folgenden VO als zulässig angesehen
(im Hinblick auf Art 20 Abs 1 B-VG)
Sachlichkeit
Effizienz
Übertragung einzelner Aufgaben, die nicht dem Kernbereich staatlicher Verwaltung angehören dürfen
(insb Aufrechterhaltung der Sicherheit nach Außen und nach Innen)
Weisungsbefugnis eines obersten Organs
nicht zulässig wäre also die einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung an eine private Sicherheitsfirma zur Ergänzung des Bundesheers
Was unterscheidet Menschen- Grund- und Bürgerrechte?
Grundrecht
verfassungsgesetzlich gewährleistetes, subjektives Recht, das in der Regel gg den Staat gerichtet ist
wird zT verwendet, um deutlich zu machen, dass diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechte vom Staat gewährt sind
Menschenrechte
Rechte, die “zum Wesen des Menschen” gehören, ihm also angeboren sind
der Staat ist (diesem Verständnis nach) verpflichtet, diese Rechte (verfassungs-)gesetzlich zu gewährleisten
Jedermannsrecht
“Menschenrecht” wird zT als synonym verwendet
idF sind sie verfassungsgesetzlich gewähleistete subjektive Rechte, die jedem Menschen zukommen, unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit
Bürgerrecht
bzw Staatsbürgerrecht
sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, die nur den Staatsangehörigen des Staates gewährt werden
zB Art 2 StGG normiert, dass vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind
der persönliche Geltungsbereich dieser Rechte kann zT auf andere Personengruppen ausgedehnt werden
zB durch das BVG über das Verbot rassischer Diskriminierung wurde der ursprünglich nur für Staatsbürger normierte GLeichheitsgrundsatz ausgedehnt
VfGH wird durch einfaches BG aufgehoben. Was sind die Rechtsfolgen? Welche Rechtsform für Aufhebung? Gesamtänderung?
VfGH
= zentrales Rechtsschutzorgan in der österreischischen Verfassung
ermächtigt zur Normenkontrolle
und gewährleistet Einhaltung der Grundrechte
weil er generelle Normen
und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte überprüfen kann
-> enger Zusammenhang mit dem rechtsstaatlichen und dem gewaltentrennenden Grundprinzip
garantiert
die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung
und die Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung
kontrolliert als Organ der Gerichtsbarkeit Gesetzgebung und Verwaltung
hat die Kompetenz verfassungswidrige Gesetze, gesetzeswidrige Verordnungen oder gesetzeswidrige Erkenntnisse der Verwatungsgerichte aufzuheben
= Kassationsprinzip
gewaltentrennend
er kann sie nur aufheben, nicht erlassen
Aufhebung durch einfaches Bundesgesetz
ist aufgrund der verfassungsrechtlichen Verankerung nicht möglich (Stufenbau nach derogatorischer Kraft)
außerdem: Gesamtänderung der Bundesverfassung”
Art 44 Abs 3
Einhaltung des Verfahrens prüft letzlich der VfGH
daher sind Grundprinzipien die höchstrangigsten Normen im Stufenbau nach der derogatorischen Kraft
es kann nicht immmer genau gesagt werden, wann eine Gesamt- und wann eine Teiländerung erfolgt
(weil die konkrete Ausgestaltung der Grundprinzipien durch einzelne Regelungen der Verfassung erfolgt)
keine Bestimmung des österreichischen Bundesverfassungsrechts ist unabänderlich
neue Baugesetze können nur im Wege einer Gesamtänderung eingeführt werden
Verfassungsänderungen, die die Grundordnung berühren, aber nicht im gesamtändernden Verfahren zustande kommen sind verfassungswidrig und können vom VfGH aufgehoben werden
Aufhebung/Abänderung der Regelung über die Gesamtänderung selbst wäre auch eine Gesamtänderung
schwierig zu erfassen: schleichende Gesamtänderungen
was sind Rechtsschutzbeauftragte?
ihnen obliegt rechtliche Kontrolle der Verwaltung
= Überprüfung der Einhaltung staatlicher Normen
Verwaltungsorgane
weisungsfrei
Art 20 Abs 2 Z 2 B-VG
durch einfaches Gesetz eingerichtet
im Rahmen der StPO, des SPG und des Militärbefugnisgesetzes
-> Rechtsschutzbeauftrage
haben insb in jenen Fällen, in denen der von den Maßnahmen der Behörde Betroffene nicht von den Maßnahmen weiß, die Möglichkeit Rechtsschutzmaßnahmen zu setzen
zB Beschwerde erheben
Was versteht man darunter, dass der BP die Ermächtigung hat, Gesetzgebungsorgane aufzuheben?
Auflösung des NR
Art 29 Abs 1 B-VG
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung
nur einmal aus dem gleichen Anlass
VO nicht normiert, aber abzuleiten, dass die Auflösung begründet werden muss
Auflösung eines Landtags
Art 100 Abs 1 B-VG
nur auf Antrag der Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrats
KQ: ⅔ der abgegebenen Stimmen
Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, dürfen nicht teilnehmen
im Falle der Auflösung:
Neuwahlen binnen 3 Wochen auszuschreiben
(nach den Bestimmungen der Landesverfassung)
Einberufung des neugewählten Landtags binnen 4 Wochen nach der Wahl
außerdem: Partialerneuerung des Bundesrats
jeweils nur die Mitglieder eines Bundeslandes nach der Landtagswahl
-> keine Legislaturperioden
weitere Regelungen in den Landesverfassungen
(zB Selbstauflösung)
Was bedeutet die Ermächtigung auf Grund und im Rahmen der Gesetze zu handeln?
-> Durchführungsverordnungen
= Art 18 Abs 2 B-VG
Ermächtigung
für alle Verwaltungsbehörden unmittelbar und generell
innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen
muss nicht durch einfaches Gesetz wiederholt werden
vgl zB § 60 Abs 5 Universitätsgesetz 2002
Gesetz muss den Inhalt der Verordnung determinieren (= vorbestimmen)
zur Klarstellung kann festgelegt werden, welcher Inhalt genau durch Verordnung zu regeln ist
die Zuständigkeit zur Verordnungserlassung kann genauer normiert werden
erordnungen,
die zwar ohne einfachgesetzliche Grundlage erlassen werden können
aber nur soweit, als es keine einfachgesetzliche Regelung gibt
-> “Handeln im Rahmen der Gesetze”
Art 81c B-VG; Art 118 Abs 6 B-VG
Beispiele
eine Gemeinde kann Regelungen über einen Hundeführerschein normieren und zwar
im Rahmen der Ermächtigung ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen
aber nur insoweit, als nicht im Tierschutzgesetz oder in Hundehaltergesetzen entsprechende Regelungen getroffen werden
Regelungen über das Betteln, sofern nicht Landespolizeigesetze abschließende Regelungen enthalten
organisationsrechtliche Regelungen für die Universitäten dürfen in den Satzungen der Universitäten geregelt werden
es bleibt aber dem Gesetzgeber vorbehalten, die Einhebung von Studienbeiträgen zu regeln
(nach Auffassung des VfGH)
-> diesbezügliche Regelungen in der Satzung sind daher unzulässig
Was sind Querschnittsmaterien und wie kann man die Zuständigkeiten herausfinden?
= Angelegenheiten, die typischerweise unter verschiedenen Gesichtspunkten gereglt werden können
zB Raumordnung
-> Gesichtspunktetheorie
manchmal kann ein bestimmter Lebenssachverhalt unter verschiedenen kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten geregelt werden
zB Betreten des Waldes
Forstrecht
-> Forstwesen nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG
-> Bundessache
Jagdrecht
-> Art 15 Abs 1 B-VG
-> Landessache
-> kann zu einer Kumulation von Zuständigkeiten führen
daher können für ein Vorhaben auch verschiedene Bewilligungen nach verschiedenen Gesetzen erforderlich sein
Versteinerungstheorie
= Kompetenzinterpretationsmethode/spezielle Auslegungsmethode
verbindet
Verbalinterpretation
(Ermittlung von Begriffsinhalten)
mit historisch-systematischer Interpretation
(Rückgriff auf andere gesetzliche Regelungen, um festzustellen, welche Angelegenheiten der historische Gesetzgeber erfassen wollte)
Ziel:
Begriffsinhalt der einzelnen Materientatbeständen erfassen
-> um Kompetenz und Umfang der Bundeskompetenz zu ermitteln
“Versteinerung” des Kompetenztatbestandes
anhand von einfachen Gesetzen
(“Versteinerungsmaterial”)
die zum Zeitpunkt der Fixierung des Kompetenztatbestandes in Kraft waren
(“Versteinerungszeitpunkt”)
Judikatur (VerfGH auch heute) und früher hL: Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen
(idR 1.10.1925)
jüngere L: Zeitpunkt der Beschlussfassung
(“Willensentschluss” des gesetzgebenden Organs)
nicht versteinert werden können an sich Angelegenheiten, die nach der Generalklausel des Art 15 Abs 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder fallen
(denkbar lediglich dort, wo das B-VG Landesmaterien nennt; Art 15 Abs 3)
intrasystematische Weiterentwicklung
Angelegenheiten, die zum Versteinerungszeitpunkt noch nicht geregelt sein konnten, weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert haben
zB Mobilfunk bei Entstehung des Kompetenztatbestandes “Post-und Fernmeldewesen, Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG
-> Prüfung, ob aus systematischer Sicht die neuen Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand zugerechnet werden können, weil sie als eine Weiterentwicklung dieser Angelegenheit verstanden werden können
was haben die verfassungskonforme Interpretation und die Versteinerungstheorie gemeinsam und was unterscheidet sie?
verfassungskonforme Interpretation:
= spezielle Interpretationsmethode
Mischung zwischen historischer und systematischer
Voraussetzungen:
wenn trotz Ausschöpfung aller Interpretationsmethoden Zweifel über den Inhalt einer Regelung bestehen
es mehrere Auslegungsmöglichkeiten gibt
und nur eine davon verfassungskonform ist
unzulässig, wenn der Wortlaut eindeutig ist
(allenfalls Aufhebung durch den VfGH)
lässt sich auf alle Ebenen der Über- und Unterordnung übertragen
(zB grundprinzipienkonforme, völkerrechtskonforme, unionsrechtskonforme oder gesetzeskonforme Interpretation)
Gemeinsamkeit:
beide historisch systematisch
Unterschiede:
Verfassungskonform:
interpretiert einfaches Gesetz anhand der Verfassung
Versteinerungstheorie:
interpretiert die Verfassungsbestimmung selbst
und nur Kompetenztatbestände
Das Forstgesetz erhält eine Regelung, dass Tirol und Vorarlberg bestimmte Dinge eigenständig regeln können - was bedeutet das verfassungsrechtlich?
Art 10 Abs 1 Z 10
-> Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung
der Bund hat außerdem die Kompetenz-Kompetenz
= “Kompetenzhoheit”
-> Zuständigkeit zur Festlegung von Kompetenzen
primär beim Bundesverfassungsgesetzgeber
vgl auch Art 10 Abs 1 Z 1 B-VG
-> daher auch Delegationsermächtigung
= Kompetenz des einfachen Gesetzgebers zur Übertragung seiner Zuständigkeit
vgl Art 10 Abs 2 B-VG
-> Ausführungsgesetze
Vollziehung bleibt aber auch in diesen Angelegenheiten Bundessache
Möglichkeit zur orsorge in der Verfassung für den Fall, dass ein Gesetzgeber untätig bleibt
Darf die Volksanwaltschaft Gemeinden überprüfen?
Misstandskontrolle in Bezug auf die Verwaltung des Bundes im Bereich der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung
Art 148a Abs 1 B-VG
Misstand umfasst
rechtswidriges Handeln
sowie inkorrekte oder unzweckmäßige Verhaltensweisen oder Anordnungen
zB unhöfliches Verhalten oder Öffnungszeite, die nicht auf die Bedürfnisse der Bevölkerung eingehen
Kontrolle der Verwaltung der Länder, Bezirke und Gemeinden fällt hingegen nicht automatisch in die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft
durch Landesverfassungsgesetz kann Zuständigkeit für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes erklärt werden
Art 148i Abs 1 B-VG
idF kann die Volksanwaltschaft auch Verwaltungshandeln von Gemeinden überprüfen
soweit diese Aufgaben der mittelbaren Bundesverwaltung wahrnimmt
Länder können aber auch eigene Einrichtungen schaffen
Der Landesgesetzgeber möchte Theater- und Kinowesen regeln. Was darf er diesbezüglich regeln?
Kompetenzverteilung ergibt sich durch die vier Haupttypen der allgemeinen Kompetenzverteilung
Art 10, 11, 12 und 15 B-VG
Theater- und Kinowesen ist Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung
Art 15 Abs 1 B-VG; Generalklausel zugunsten der Länder
Art 15 Abs 3
Landespolizeidirektionen ist die Überwachung von bestimmten durch Landesgesetz zu regelnden Veranstaltungen zu übertragen
= Sicherheitsbehörde des Bundes
in mittelbarer Landesverwaltung
insb Theater- und Kinoaufführungen sowie “öffentliche Schaustellungen”
Grundrechtsarten
Freiheitsrechte
garantieren als Abwehrrechte gg den Staat Freihheit vom Staat
iS einer liberalen Grundrechtstheorie
zB Recht auf persönliche Freiheit, Freiheit des Eigentums, Meinungsfreiheit, …
Gleichheitsrechte
gewähren Gleichstellung und Gleichbehandlung
in manchen Bereichen auch spezielle Gleichbehandlung
Verfahrensgarantien
= subjektive verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die entweder
ein Recht auf ein bestimmtes Verfahren
eine bestimmte Ausgestaltung
oder bestimmte Verfahrensrechte garantieren
soziale Grundrechte
gewähren einen Anspruch auf staatliche Leistung
“Teilhaberrechte”; status positivus
zB Recht auf Arbeit oder soziale Fürsorge
politische (demokratische) Grundrechte
gewähren die aktive Mitwirkung der Bürger an der politischen Willensbildung
status activus
was wissen Sie zur verfassungsrechtlichen Sonderstellung von Wien?
Wien ist…
ein Bundesland
Art 2 Abs 2 B-VG
Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes
Art 5 Abs 1 B-VG
wiederholt in
Art 25 Abs 1 für den NR
und Art 148g Abs 2 für die Volksanwaltschaft
Ortsgemeinde
Art 112 B-VG
nicht anzuwenden
Regelungen über die Gemeindeaufsicht
Art 119a
geänderte Regelungen über die rechtliche Kontrolle
Art 119 Abs 4
Art 142 Abs 2 lit b findet auch auf die Führung des vom Bund der Bundeshauptsadt Wien übertragenen Wirkungsbereichs Anwendung
Stadt mit eigenem Statut
Landespolizeidirektion ist Sicherheitsehörde erster Instanz
dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet
geleitet durch den Landespolizeipräsidenten
(statt: Landespolizeidirektor)
Doppelfunktionen nach Art 108 B-VG
Gemeinderat -> Landtag
Stadtsenat -> Landesregierung
Bürgermeister -> Landeshauptmann
daher ist die Direktwahl nicht anzuwenden
Art 112 und Art 117 Abs 6 zweiter Satz
Magistrat -> Amt der Landesregierung
Magistratsdirektor -> Landesamtsdirektor
Träger der mittelbaren Bundesverwaltung:
Bürgermeister als Landeshauptmann
und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde
Art 109 B-VG
was sind Schranken-Schranken?
ermächtigen den einfachen Gesetzgeber
materielle Gesetzesvorbehalte
oder spezielle Gesetzesvorbehalte
Beispiele:
viele in der EMRK
Presse- und Rundfunkfreiheit
Art 10 Abs 2 EMRK
Schutz des Hausrechts und der Wohnung
Art 8 EMRK
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Art 8 Abs 2 B-VG
Verstärkung der Polizei durch Sicherheitsfirmen mit polizeilichen Rechten: ist das möglich?
Polizei ist grdsl Bundessache nach Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG
oberste Sicherheitsbehörde des Bundes
Art 78a Abs 1 B-VG
Landespolizeidirektionen
für jedes Bundesland besteht eine
geleitet durch den Landespolizeidirektor
in Wien:
“Landespolizeipräsident”
LPD ist auch Sicherheitsbehörde erster Instanz
Art 78b B-VG
können allg als Sicherheitsbehörden erster Instanz für Gemeinden eingerichtet werden
die gesamte Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit)
darf nur auf Grundlage der Gesetze erfolgen (Gesetzesgebundenheit)
-> nicht zulässig
wäre also die einfachgesetzliche Übertragung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung an eine private Sicherheitsfirma zur Ergänzung des Bundesheers
Eigentumsfreiheit
Bei einer Gesetzesnovelle hat der Bundesrat beschlossen einen Einspruch zu erheben. Geht das?
Was sind die Rechtsfolgen der Untätigkeit des Bundesrates? Was passiert bei Untätigkeit wenn der Bundesrat zustimmen muss? Wann hat er kein Mitwirkungsrecht?
Gesetzesbeschluss des NR idR dem BR zu übermitteln
BR hat die Möglichkeit Einspruch zu erheben
suspensives/aufschiebendes Veto
(weil der Einspruch durch Beharrungsbeschluss überwunden werden kann)
nach Art 42 B-VG der Regelfall
oder er lässt die Frist verstreichen
oder beschließt ausdrücklich, keinen Einspruch zu erheben
-> begründeter Einspruch ist dem NR zu übermitteln
(Art 42 Abs 4 B-VG)
mögliche Reaktionen des NR:
Beharrungsbeschluss Art 42 Abs 2 B-VG
Wiederholung des ursprünglichen Gesetzesbeschlusses
(muss genau der selbe sein)
BR ist dann nicht nochmal zu befassen
BR kann aber Bundesgesetze beim VfGH anfechten
Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG
Gesetzesbeschluss ändern
Beschluss ist dem BR wieder zu übermitteln
oder Gesetzesvorhaben verwerfen
in manchen Fällen muss er zustimmen
Fälle, in denen der BR zustimmen muss
kein suspensives Veto
-> kein Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ohne Zustimmung
(Gesetzesbeschluss erfordert also Tätigwerden des BR)
va Fälle, in denen die Stellung der Länder oder des BR besonders betroffen sind
Beschlusserfordernisse
bei Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird
PQ: ½
Art 44 Abs 2 B-VG
Bestimmungen der Art 34 und 35 B-VG über den BR
Abänderung nur mit Zustimmung der Mehrheit der Vertreter von wenigstens 4 Ländern
Art 35 Abs 4 B-VG
Fristsetzung für die Erlassung von Ausführungsgesetzen, die kürzer als 6 Monate oder länger als ein Jahr ist
Zustimmung des BR
und in manchen ist er nicht einzubeziehen
nach Art 42 Abs 5 B-VG insb Gesetzesbeschlüsse betreffend
Bundesfinanzrahmengesetz
Bundesfinanzgesetz
Verfügungen über Bundesvermögen
sonstige Haushaltsführung des Bundes
Bundesrechnungsabschluss
teilweise ist zusätzlich noch die Zustimmung der Länder erforderlich
Wie unterscheiden sich suspensives und absolutes Veto?
Zustimmung der Länder
(wenn erforderlich) nach dem Verfahren im BR
Art 42a B-VG
-> absolutes Veto
nicht zu verwechseln mit
der Zustimmungsbefugnis des BR
BR ist Gesetzgebungsorgan des Bundes
hier: direkte Zustimmungsbefugnis der Länder
suspensives Veto des BR kann mit Beharrungsbeschluss überwunden werden
welches Organ die Zustimmung zu erteilen hat ist im B-VG nicht geregelt
-> autonome Regelung der Länder nach Art 99 Abs 1 B-VG
gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann binnen 8 Wochen mitteilt, dass die Zustimmung (durch das zuständige Organ) verweigert wird
in folgenden Fällen erforderlich
wenn Bundesbehörden in Unterordnung unter den Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung mit der Vollziehung betraut werden
Art 102 Abs 1 B-VG
wenn in Angelegenheiten, die nicht in Art 102 Abs 2 B-VG genannt sind (also in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen wäre) eigene Bundesbehörden eingerichtet werden sollen
Art 102 Abs 4 B-VG
in verschiedenen Fällen, in denen die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit begründet oder verändert werden soll
Vergaberecht, wenn Angelegenheiten durch Bundesgesetz geregelt werden, die in Vollziehung Landessache sind
Art 14b Abs 4 B-VG
im Schulrecht, wenn bestimmte Angelegenheiten der Bundesvollziehung auf Bildungsdirektionen übertragen werden
Art 14 Abs 4 B-VG
Was versteht man unter der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems?
im Rahmen der Vollziehung (Hoheitsverwaltung) werden einseitig verbindliche Normen erlassen und Zwangsakte gesetzt
diese Befehls- und Zwangsbefugnisse bezeichnet man als imperium
Organe mit solchen Befugnissen sind Behörden
= Organ der Vollziehung, das imperium hat
soweit die Verwaltung solche setzt -> Hoheitsverwaltung
nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung
in bestimmten verfassungsgesetzlich vorgesehenen (Handlungs-)Formen
-> Geschlossenheit des Rechtsquellensystems
Formen mit Außenwirkung:
(nicht bloß verwaltungsinterne Weisungen)
Verordnung
Bescheid
Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
= AuvBZ
steht iZm mit rechtsstaatlichen Grundprinzip
-> einfacher Gesetzgeber an die Verfassung gebunden und die Vollziehung an die Gesetze
geschützt durch Rechtsschutzeinrichtungen
nur bestimmte Rechtsformen können angefochten und überprüft werden
BR verhindert Novelle des Ökostromgesetz. Warum kann er das und was kann man dagegen tun?
Bundessache in Grundsatzgesetgebung, Landessache in Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung
nach Art 12 Abs 1 Z 2 B-VG
evtl Zustimmungsrecht weil Fristsetzung für die Erlassung von Ausführungsgesetzen, die kürzer als 6 Monate oder länger als ein Jahr ist
stimmt der BR nicht zu, kann das Gesetzgebungsvefahren nicht weiter laufen
andernfalls nur supensives Veto
Impfpflicht Einführung (GR)
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit – Art 2 und 8 EMRK (Art 2 bei lebensgefährdenden Umständen) Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) Vielleicht Gleichheitsgrundsatz gem Art 7 B-VG, Art 2 StGG. Sanktionen können Eingriffe in Grundrechte sein – Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG) bei Geldstrafen, persönliche Freiheit bei Zwangsisolation sowie Freiheitsstrafen (Art 1 PersFrBVG und Art 5 EMRK), Recht auf Freizügigkeit (Art 2 Abs 1 des 4. ZPMRK und Art 4 Abs 1 StGG) bei Zugangsbeschränkungen für Ungeimpfte. Kompetenz hat der Bund Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG
Zusammenhang Kompetenz VfGH Gesetzesprüfung und abstrakter Normenkontrolle?
-> bedarf keines konkreten Anlassfalles für eine Antragstellung
Kontrollbefugnisse iS des bundesstaatlichen oder gewaltentrenndenen Grundprinzips
dient er Austragung föderalistischer Streitfragen
oder Minderheiten-/Oppositionsrechte
Kompetenz einer zahlenmäßig nicht unerheblichen Minderheit, Gesetzesbeschlüsse der Mehrheit verfassungsrechtlich kontrollieren zu lassen
Landesregierung
⅓ der Mitglieder des NR oder BR
allgemein Gesetzesprüfung
eben durch abstrakte Normenkontrolle oder
Können Sie mir sagen, ob Landtagsabgeordnete bei Ausübung ihres Berufes Aufträge oder Weisungen befolgen müssen?
Landtage
Gesetzgebungsorgane der Länder
nähere Regelungen in den Landesverfassungen
nach 20 Abs 1 B-VG sind Verwaltungsorgane an Weisungen gebunden, der Landtag ist ein Gesetzgebungsorgan
Stellung der Landtagsabgeordneten
Immunität
nach Art 96 Abs 1 B-VG
wie die Mitglieder des NR
(Art 57 B-VG)
freies Mandat
“bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden”
keine ausdrückliche Regelung im B-VG
zT durch Landesverfassungen garantiert
zT wird aus dem demokratischen Grundprinzip abgeleitet, dass Landtagsabgeordnete auch ohne ausdrückliche landesverfassungsgesetzliche Normierung träger des freien Mandats sind
Unvereinbarkeit
zahlreiche Inkompatibilitätsregelungen; zB
mit der Stellung des Bundespräsidenten
Art 61 Abs 1 B-VG
mit der Stellung als Mitglied der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts
die Mitglieder des NR und des BR sind “bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden”
Art 56 Abs 1 B-VG
bezieht sich auf Freiheit ggü
der wahlwerbenden Partei
und der Wählergruppe
sog (faktischer) Klubzwang
= Verpflichtung, sich etwa bei Abstimmungen so zu verhalten, wie der Klub es beschließt
faktischer (kein rechtlicher) Zwang
unvereinbar mit dem freien Mandat
-> unzulässig daher, mit undatierten Mandatsverzichtserklärungen, die ein Abgeordneter vor Mandatsantritt dem Klub aushändigen muss (Blankoverzicht), den Abgeordneten unter Druck zu setzen, in einer besimmten Art abzustimmen
faktisch kann jedoch insoweit Druck ausgeübt werden, als der Abgeordnete bei der nächsten NR-Wahl auf einen Wahlvorschlag gereiht sein muss
Art 18 Abs 2 soll aufgehoben werden - geht das?
Art 18 Abs 2 B-VG ermächtigt zur Erlassung von Durchführungsverordnungen durch Verwaltungsbehörden
-> gewaltentrennendes Grundprinzip
Trennung von Exekutive und Legislative
-> Gesamtänderung
Kausalgerichtsbarkeit?
Art 137 B-VG
im Rahmen der sog Kausalgerichtsbarkeit erkennt der VfGH
über vermögensrechtliche Ansprüche
dh alle auf eine Geldleistung oder geldwerte Leistung gerichteten Ansprüche
gg Bund/Länder/Gemeinden/Gemeindeverbände
(Passivlegitimation)
wenn weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen
noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen
vermögensrechtliche Ansprüche aus Gliedstaatsverträgen
Anspruch auf geldwerte Leistung
in der Geschäftszahl mit A gekennzeichnet
allgemein anerkannte Regeln Völkerrecht?
Art 9 Abs 1 B-VG “allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts”
-> allg Rechtsgrundsätze
wenn zahlreiche staatliche Rechtsordnungen einen bestimmten Grundsatz enthalten
werden durch Vergleich verschiedener staatlicher Rechtsordnungen festgestellt
zB die Verpflichtung Verträge einzuhalten
(pacta sunt servanda)
und Völkergewohnheitsrecht
entsteht durch
tatsächliche Übung der Völkerrechtssubjekte
die von der Überzeugung getragen wird, sie sei (völker-)rechtlich geboten
-> opinio iuris
zB Regelung, dass eine Sezession (Abtrennung eines Teils eines Staates, der weiterhin besteht) nicht automatischen zur Rechtsnachfolge des neuen Staates in Gründungsverträge von Internationalen Organisationen führt
generelle Transformation in nationales Recht
permanente Rezeption (Übernahme)
Verhältnismäßigkeit
Steht zB im Art 8 EMRK, dass der Eingriff verhältnismäßig sein muss? Was prüft man eigentlich bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung? Wieso können wir diese Prüfung bei einem materiellen Gesetzesvorbehalt vornehmen, also woher leitet man diese Möglichkeit in der Judikatur ab (man schließt es aus der Formulierung Notwendig)? Sie haben gesagt, es gibt vorbehaltlose (absolute) Grundrechte – stimmt das immer oder muss man das relativieren?
= allgemeiner Maßstab für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen
hat sich in der Judikatur herausgebildet
in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden:
das Ziel eines Grundrechtseingriffs
und der Eingriff in das Grundrecht
der Eingriff ist demnach zulässig,
wenn der Zweck legitim ist
von der Rechtsordnung anerkannt
(Ziel im öffentlichen Interesse)
das vom Staat eingesetzte Mittel geeignet ist
der Einsatz des Mittels zur Erreichung des Zwecks notwendig (erforderlich) ist
kein gelinderes Mittel, um das Ziel zu erreichen
und ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem einegesetzten Mittel ud der Grundrechtsbeeinträchtigung steht
= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
Adäquanz
-> öffentliches Interesse muss das des beeinträchtigten Grundrechts überwiegen
Privatwirtschaftsverwaltung
zB Gemeinde, welche Akte darf sie im Rahmen der Gesetze erlassen? Welche Akte darf die Universität setzen im Rahmen der Gesetze und ähnlich bei Gemeinden im Rahmen der Gesetze? Was darf der Gesetzgeber regeln oder wie muss er es regeln, damit er das nach Art 17 B-VG regeln darf? Was heißt Normadressaten binden? Wie wird Normadressat normiert? Welche Formulierung würden wir da eher verwenden? Wie grenzen wir die Kompetenz von Art 17 B-VG ab von der Privatwirtschaftsverwaltung? Also Kompetenz Privatwirtschaftsverwaltung? Wer ist zuständig zur Regelung des Privatrechts? Gibt es da eine Besonderheit? Lex Starzynski
= Behörden handeln in jenen Rechtsformen, die auch Privaten zur Verfügung stehen
Kaufverträge für EDV
Vergabe von Leistungsstipendien nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Ankauf von Sachmitteln für eine Behörde
Gebietskörperschaften (also der Staat) können auch im Rahmen von Verfahren Akte setzen, die auch von Privatpersonen gesetzt werden können
Beispiel:
Bund stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung
verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirschaftsverwaltung
bzw findet sie sich in Art 116 Abs 2 B-VG
verfassungsrechtliche Besonderheiten
Rechtsschutz gg den privatwirtschaftlich handelnden Staat durch die ordentlichen Gerichte
(Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts)
es gelten die Regeln des privatrechtlichen Schadenersatzrechtes
(keine Amtshaftung)
privatwirtschaftlich handelnder Staat ist an die Grundrechte gebunden
(Fiskalgeltung der Grundrechte)
Kompetenzverteilung ist auf privatwirtschaftliches Handeln nicht anzuwenden
(Erlassung sog Selbstbindungsgesetze)
Legalitätsprinzip gilt nicht so streng, wie im Bereich der Hoheitsverwaltung
-> gelockertes Legalitätsprinzip
im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten gelten für den Staat die privat- bzw. öffentlich-rechtlichen Regelungen, die auch für Private gelten
Bund schließt Verträge ab -> ABGB
Bund beantragt Baubewilligung -> jeweilige BauO und AVG
nach hA zulässig, dass der Staat das privatwirtschaftliche Handeln des Staates in Gesetzen regelt
-> Selbstbindungsgesetze
weisen nach hA nicht denselben Determinierungsgrad auf wie Gesetze, die die hoheitliche Tätigkeit des Staates regeln
geringere Anforderungen an das Legalitätsprinzip nach hA auch für schlicht-hoheitliches Handeln
Abgrenzung zur Hoheitsverwaltung
Unterscheidung primär nach der Form des Handelns
auch wenn Verwaltungsorgane nicht hoheitlich handeln, treten sie Privaten zT „als Staat“ gegenüber
-> schlichte Hoheitsverwaltung
Lex Starzynski
Art 15 Abs 9 B-VG
spezielle Adhäsionskompetenz
Landeszuständigkeit in Straf- und Zivilrechtssachen
-> Befugnis der Länder
im Bereich ihrer Gesetzgebung,
die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen
stehen also mit Angelegenheiten, die an sich in die Zuständigkeit der Länder fallen im Zusammenhang
auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen
-> Adhäsionskompetenz
weil
Straf- und Zivilrecht (mit Ausschluss des Verwaltungsstrafrechts und Verwaltungsstrafverfahrens)
in Angelegenheiten die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen
grdsl in die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung fallen
-> Durchbrechung der allg Kompetenzverteilung
deshalb darf der Landesgesetzgeber zB grundbuchsrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Jagdrecht treffen
Das Amt des BP und des BK sollen nach einer politischen Forderung zusammengelegt werden, was würden Sie dazu verfassungsrechtlich sagen bzw. überlegen?
Zusammenlegung von Bundespräsident (BP) und Bundeskanzler (BK) würde eine tiefgreifende Veränderung der Staatsorganisation bedeuten
betrifft zentrale Elemente mehrerer Grundprinzipien der Verfassung:
demokratisches Prinzip (
Verhältnis zwischen direkt gewähltem BP und indirekt legitimierter Regierung)
gewaltentrennendes Prinzip
(BP = Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion, BK = Regierungschef)
bundesstaatliches Prinzip
(Rolle des BP in föderalen Verfahren, etwa bei der Bestellung von Landeshauptleuten)
republikanisches Prinzip
(Staatsoberhaupt vom Volk gewählt, mit beschränkter Macht)
BP wird direkt vom Volk gewählt (Art. 60 B-VG), BK nicht
verfassungsrechtliche Funktionen, Ernennungs- und Gegenzeichnungspflichten, Verantwortlichkeit etc. unterschiedlich geregelt
Zusammenlegung würde eine Systemänderung bewirken → Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art. 44 Abs. 3 B-VG
Erforderlich:
Verfassungsgesetz mit qualifizierter Mehrheit im NR
anschließend obligatorische Volksabstimmung
Politisch und praktisch: Gefahr der Machtkonzentration und Aushöhlung der Gewaltentrennung
→ verfassungsrechtlich äußerst problematisch und nur unter Einhaltung der strengen Anforderungen einer Gesamtänderung möglich.
Sind Universitäten auskunftsverpflichtet?
sind Verwaltungsbehörden des Bundes
zur Auskunft Verpflichtete nach Art 20 Abs 4 B-VG
Art 81c B-VG
mit der B-VG-Novelle BGBl I 2008/2 in die Verfassung aufgenommen
räumt institutionelle Bestandsgarantie für öffentliche Universitäten ein
Insitutionengarantie
nicht gesichert dadurch ist der Bestand jeder einzelnen derzeit eingerichteten Universität
Universitäten sind “Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste”
-> gesetzlich zu garantieren
öffentliche Universitäten
jedenfalls die nach UnivG 2002 eingerichteten Universitäten
nicht darunter fallen insb Privatuniversitäten und Fachhochschulen
umstritten ist, ob die Donau-Uni Krems dazu zählt
keine Selbstverwaltungskörperschaften
sind ermächtigt Satzungen zu erlassen
Satzungen = generell abstrakte Regelungen
-> gesetzesergänzende (selbstständige) Verordnungen
Regelungen nur möglich, wenn im Gesetz keine abschließende Regelung normiert ist
zB Regelungen über die innere Organisationsstruktur der Universität können getroffen werden
(UnivG selbst richtet nur einzelne Organe ein)
zB Regelung der Studiengebühr ist dem Gesetzgeber vorbehalten (VfGH)
den Mitgliedern universitärer Kollegialorgane wird Weisungsfreiheit innerhalb der Universitätshierachie eingeräumt
zB Mitglieder einer Habilitationskommission sind nicht an Weisungen eines Dekans gebunden
Selbstverwaltungskörperschaften?
Universitäten sind keine Selbstverwaltungskörperschaften
Eingliederung B-VG
im dritten Hauptstück unter “Vollziehung des Bundes”
Selbstverwaltung wäre im sechsten
als “selbstverwaltungsähnlich” qualifiziert
auf Grund verfassungsrechtlicher Garantien
insb Autonomie; nach hA besteht diese aus
Weisungsfreiheit ggü dem Bund
und Organisationsautonomie
= Freiheit, in der Organisation staatsunabhängig zu sein
-> unzulässig wäre, dass die Mehrheit eines kollegialen Universitätsorgans von staatlichen Organen bestellt wird
Autonomie iS einer Ermächtigung Aufgaben selbständig zu besorgen, wird aber auch dadurch eingeräumt, dass die Universitäten ermächtigt sind “im Rahmen der Gesetze” zu handeln
wird in Art 18 Abs 1 und 2 B-VG eingeräumt
für das Handeln der Universitäten ist das Gesetz daher eine Schranke (nicht die Grundlage)
-> sie dürfen ohne gesetzliche Grundlage handeln, dabei nur nicht gg gesetzliche Regelungen verstoßen
frei geregelt werden dürfen daher die Curricula, innerhalb der wenigen gesetzlichen Vorgaben des UnivG 2002
nicht geregelt werden dürfte (aufgrund abschließender Regelung im UnivG 2002) die Notensakla
Haben wir eine verfassungsrechtliche Organisation, wenn wir sagen, die Regelung ist unsinnig?
was sind politische Kontrollrechte des Bundes?
= Kontrolle der Gesetzgebung über die Verwaltung
“parlamentarische Kontrolle”
Resolutionsrecht, Interpellationsrecht, …
auch politische Überlegungen oder ein Missfallen der politischen Vorgehensweise
idR dadurch, dass Organe ohne weitere Begründung durch andere abberufen werden können
Abberufung des Präsidenten des Rechnungshofes durch Beschluss des NR
Art 123 Abs 2 B-VG
Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundsregierung durch den Bundespräsidenten
Ermächtigung der Bundesversammlung auf Antrag des NR eine Volksabstimmung zur Abberufung des Bundespräsidenten anzuordnen
Art 60 Abs 6 B-VG
(die eigentliche Entscheidung bleibt hier aber dem Volk vorbehalten)
Wie hängt das Legalitätsprinzip mit dem rechtsstaatlichen Grundprinzip zusammen? Was schließen wir noch aus Art 18 Abs 1 B-VG? Was bedeutet das Bestimmtheitsgebot? Mit welchem Grundrecht hängt das Bestimmtheitsgebot zusammen (Art 7 EMRK)? Wieso mit Art 7 EMRK? Gibt es ein Grundrecht, aus dem wir auch noch ableiten, dass Regelungen besonders bestimmt sein müssen?
Der BP wird nach der Sperrstunde in einem Lokal aufgefunden und soll verwaltungsrechtlich verfolgt werden, ist das möglich?
er ist
demokratisch bestelltes,
oberstes Verwaltungsorgan des Bundes
und daher weisungsungebunden
und Staatsoberhaupt der Republik Österreich
der Titel “BundespräsidentIn” darf von niemand anderem als der gewählten Person verwendet werden
Art 61 Abs 2 B-VG
Art 63 B-VG: Immunität -> strafrechtliche Verfolgung
nur mit Zustimmung der Bundesversammlung
die der Bundeskanzler einzuberufen hat, wenn der NR dies beschließt
nach Art 142 B-VG
Anklage wegen erfolgter schuldhafter Rechtverletzung
durch Beschluss der Bundesversammlung
wenn der VfGH den Bundespräsidenten verurteilt, hat er auch den Amtsverlust auszusprechen
= rechtliche Verwantwortlichkeit
Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen
§ 27 iVm § 74 StGB
insb bei Veruteilung wegen Missbrauchs einen Autoritätsverhältnisses § 212 StGB
oder wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt
Was können sie mir zum Amt der Landesregierung sagen?
= einheitlicher Hilfsapperat
unterstützt die Landesregierung
bzw den Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung
Landesregierung = oberstes Verwaltungsorgan der Länder
einheitlich
-> kein Ministerialsystem
dh keine “Landesministerien” wie auf Bundesebene zulässig
also keine Behörde
soweit Landesverfassungsgesetze nichts anderes normieren
-> Handeln wird Landeshauptmann und Landesregierung/einzelnen Mitgliedern zugerechnet
nähere Regelungen enthält das BVG vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien
Organe:
Vorstand: Landeshauptmann
Leitung des inneren Dienstes: Landesamtsdirektor
Art 106 B-VG
gegliedert in Abteilungen -> Besorgung von Geschäften
der Landesverwaltung unter Leitung der Landesregierung/einzelner Mitglieder
der mittelbaren Bundesverwaltung unter Leitung des Landeshauptmanns
Woraus ergibt sich, dass der BP den NR nur auf Vorschlag der BundesReg auflösen kann?
was ist die Präsidentschaftskanzlei? welche Rechtsnatur hat die Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei? wo ist sie im B-VG geregelt? welches Organ bezeichnen wir als Präsident, neben NR-Präsident?
Vorarlberg überlegt ein Landesgesetz erlassen über eine Volksbefragung über den Austritt von Österreich. Möglich?
Im Wahlkampf war öfter zu hören: wir wollen eine nationale EMRK ohne Asylrecht, was ist zu so einer Aussage zu sagen?
Handelt es sich beim VfGG um Verfassungsrecht?
Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG)
Ermächtigung in Art 148 B-VG
einfaches Bundesgesetz
sicher kein Verfassungsrecht im formellen Sinn, weil keine Verfassungsbestimmung
im materiellen Sinn?
Begriff von der Rechtsdogmatik definiert
(in der Verfassung nicht definiert)
wenn Regelungen über Aufbau, Organisation, Machtverteilung und Rechtserzeugung
in einem Staat
-> ja, weil es Organisation und Zuständigkeit, somit Aufbau und Kontrolle der Staatsgewalten, betrifft
Jusstudium muss abgeschlossen sein und zehnjährige Ausbildung, angenommen das Verfassungsgerichtshofgesetz wiederholt die Bestimmung und nachdem das passiert, wird die ältere Regelung geändert was bedeutet das? Kennen Sie den Begriff Invalidation? Wäre in dem Fall eine Derogation möglich oder anzunehmen? Was wäre umgekehrt? Wenn sie von 10 auf 5 Jahre ändern wollen?
Kann in der Landesregierung ein monokratisches System eingeführt werden? Wofür ist der Landeshauptmann zuständig? Wo ist die mittelbare Bundesverwaltung geregelt?
Wieso könnte die BM Gewessler überhaupt an eine Stellungnahme der Länder gebunden sein? Was könnte man verfassungsrechtlich gegen Gewessler unternehmen?
Welche Wirkungen haben Grundrechte? Drittwirkung und Fiskalgeltung?
Grundrechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte, die in der Regel gegen den Staat gerichtet sind. Grundrechte binden den Staat. Primär Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und andere hoheitlich handelnden Organe. Grundrechte einen den Staat bei Erlassung von Gesetzen, zum anderen ist die Verwaltung bei ihrem Handeln an die Grundrechte gebunden. Die Bindung besteht bei der Erlassung von Verordnungen, von Bescheiden und bei der Setzung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Einhaltung gewisser Grundsätze, Verbot der Normierung, Ausgestaltung mancher Grundrechte; Verwaltung: bei jeglicher Art des verwaltungsrechtlichen Handelns an Grundrechte gebunden, auch bei Privatwirtschaftsverwaltung (Fiskalgeltung), Gerichtsbarkeit: Bindung an Grundrechte - vor allem Verfahrensrechte (Art 6 EMRK) Fiskalgeltung von Grundrechten: Der Staat ist aber nicht nur im Rahmen seines hoheitlichen Handelns an die Grundrechte gebunden, sondern auch, wenn er in Formen des Privatrechts handelt (Privatwirtschaftsverwaltung). zB bei Vergabe von Subventionen, auch wenn diese in Formen des Privatrechts erfolgt an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. Private Drittwirkung: Grundrechte sind vor allem staatsgerichtet, dh sie verpflichten den Staat und zwar nach heutiger Auffassung sowohl dann, wenn er hoheitlich tätig wird als auch im Rahmen seines privatrechtlichen Handelns. Umstritten war, ob Grundrechte auch im Verhältnis der Bürger zueinander Geltung haben, Drittwirkung von Grundrechten. unmittelbare Drittwirkung: hier würden Grundrechte den Privaten ebenso binden wie den Staat. (zB wäre Gratiseintritt und Gratisgetränke für Frauen nicht mehr möglich in Lokalen wegen Art 7 B-VG Gleichheitsgrundsatz). die unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten allgemein wird nach hA verneint. eine unmittelbare Drittwirkung gilt nur in jenen Fällen, in denen sie ausdrücklich normiert ist. mittelbare Drittwirkung: wenn privatrechtliche Normen auf...
was wissen Sie zum Vertrauensschutz?
Der Gleichheitsgrundsatz (Art 7 EMRK) schützt das Vertrauen der Normadressaten. Über Art 7 EMRK hinausgehend können im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz rückwirkende gesetzliche Regelungen verfassungswidrig sein. Dies kann insbesondere bei benachteiligenden Regelungen der Fall sein, zB rückwirkende Steuerbelastungen. der Gleichheitsgrundsatz schützt aber auch Eingriffe in Rechtspositionen und begründete Erwartungshaltungen. (Pensionsregelungen dürfen zu Lasten von Personen, die näher dem Pensionsalter stehen, weniger gravierend geändert werden, als für Personen, die noch keine verfestigten vom Gesetzgeber begründeten Erwartungshaltungen haben. frage des Vertrauensschutzes ist abhängig von der Art des Eingriffs, dem Motiv für den Eingriff, der Eingriffsintensität und der Plötzlichkeit des Eingriffs.
es gab eine Bestimmung im UG, dass Studienwerber Einsicht in die Bewerbungsunterlagen nehmen können. Später in der Norm wird von Studierenden gesprochen. was ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu sagen?
Gleichheitssatz Art 7 EMRK. Vertrauensschutz - einerseits Eingriff in Rechtspositionen - Studienwerber die davor schon hätten Einsicht nehmen können, andererseits begründete Erwartungshaltungen - wenn man davon ausgeht, dass dies möglich ist (wahrscheinlich nicht). kommt auf Art des Eingriffs, dem Motiv für den Eingriff, die Eingriffsintensität und die Plötzlichkeit des Eingriffs an.
Wie ist es möglich, dass die Opposition die Mehrheit im BR hat?
Maskenpflicht/Waffenverbot im NR verstößt gegen passives Wahlrecht, stimmt das?
Waffenverbot im Parlament
betrifft das Grundrecht auf Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen (kein ausdrücklich verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht in Österreich)
geregelt im Waffengesetz (WaffG) – einfaches Gesetz
kein Grundrechtsschutz, daher leichter beschränkbar
im Parlament: sachlich gerechtfertigt (Sicherheitsvorkehrung, Hausordnung)
Maskenpflicht im Parlament
tangiert das passive Wahlrecht (Art. 26 B-VG)
aber kein unzulässiger Eingriff, wenn Ausübung des Mandats weiter möglich
ebenfalls durch Hausordnung/Sicherheitsmaßnahmen gedeckt
Voraussetzung: Verhältnismäßigkeit, sachliche Rechtfertigung
Beide Maßnahmen: verfassungsrechtlich zulässig, wenn sachlich und verhältnismäßig. Unterschied: Maskenpflicht berührt ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht, Waffenverbot nicht.
Zusammenhang BReg und NR? wann muss er sie des Amts entheben der BP?
Asylgesetz: in bestimmten Verfahren ist der Asylwerber von einem ORgan des gleichen Geschlechts zu verhören. Welches Grundrecht wird bei der Nichteinhaltung berührt?
Fremdenrechtspaket 2018 Abänderungsantrag nicht abgestimmt. Protokolliert wurde, dass abgestimmt wurde. gegengezeichnet und kundgemacht. Welche Konsequenzen hat der Fehler?
Was ist die Auftragsverwaltung? a. Was sagt der Art 104 B-VG?
Gibt es Verfassungsgesetze, die schwerer zu erzeugen sind als normale gesamtändernde BVG? Was ist überhaupt ein gesamtänderndes BVG? i. Wo geregelt?
BG soll einer Volksabstimmung unterzogen werden - zulässig und welche Konsequenzen? Entscheidet der BPräs alleine, ob eine obligatorische Volksabstimmung durchgeführt wird?
Erklären Sie das System der Bundesverwaltung! a. Was regelt das III. Hauptstück des B-VG? i. Welche Organe sind dort geregelt? Enthält die Verfassung auch noch andere Bestimmungen über die Bundesverwaltung? Wie sind Bundesbehörden eingerichtet? Was ist in Art 102 Abs 2 B-VG geregelt? Wer richtet sich wie Bundesbehörden ein? Wo wird geregelt, wer ein BG vollzieht? Wer kann iRd mittelbaren Bundesverwaltung zuständig gemacht werden?
Im Hinblick auf die UN-Kinderrechtskonvention wurde ein BVG über die Rechte von Kindern erlassen, das den Begriff „Kinder“ allerdings nicht definiert. Wie geht man damit um? a. Wie kann man den Begriff auslegen? b. Welche Art von Interpretation wird angewendet, wenn man das ABGB zur Auslegung heranzieht? i. Welches Problem könnte sich daraus ergeben? c. Wo könnte man zuerst nachschauen, welche Definition der Gesetzgeber mit „Kindern" gemeint hat?
Welche Funktion hat Art 149 B-VG? warum gilt das StGG?
Was sind die Rechtsfolgen der Untätigkeit des Bundesrates? Was passiert bei Untätigkeit wenn der Bundesrat zustimmen muss? a. Wann hat er kein Mitwirkungsrecht?
In welcher Form kann die Funktionsperiode des Bundespräsidenten verlängert werden? Wann würde das demokratische Grundprinzip geändert? a. Was bedeutet das republikanische Grundprinzip insb iZm einer Verlängerung der Amtszeit des Bundespräsidenten? b. Was würde es bedeuten, wenn ich die Periode alle zwei Jahre um zwei Jahre verlängere?
Art 26 B-VG ist auf Männer und Frauen ausgelegt, ist das dritte Geschlecht davon erfasst?
zur Auslegung von Verfassungsrecht, kann man Interpretationsmethoden anwenden, wenn man unsicher ist, was der Gesetzgeber genau damit meint. hier bietet sich die verfassungskonforme Interpretation an. der Gesetzgeber darf keine verfassungswidrigen Gesetze erlassen. Bestehen trotz Ausschöpfung aller Interpretationsmethoden Zweifel über den Inhalt einer Regelung und gibt es von mehreren Auslegungsmöglichkeiten eine Auslegungsmöglichkeit, die verfassungskonform ist, während die anderen zu einem verfassungwidrigen Auslegungsergebnis führen, so geht man davon aus, dass die verfassungskonforme Auslegungsvariante die richtige ist. man interpretiert die Regelung verfassungskonform. da beim Erlass des Art 26 nur Männer und Frauen zulässige Geschlechterbezeichnungen waren, ist dies der Wortlaut. die ausschließliche Erfassung dieser beiden Geschlechter wäre jedoch gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig. also ist davon auszugehen, dass auch das dritte Geschlecht davon erfasst ist. historische Willensinterpretation... man versucht, den Willen des Normsetzers aus Unterlagen, die während des Normsetzungsprozesses angefertigt werden, zu erschließen. diese Methode kommt insbesondere bei der Auslegung von Gesetzestexten zur Anwendung, indem man insb Erläuterungen zu Regierungsvorlagen und Initiativanträgen, Ausschussberichte und Stenographische Protokolle zur Auslegung eines Gesetzestextes heranzieht. vielleicht steht da drinnen - für alle wahlberechtigten etc.
Was können Sie mir zu Rechtswirkungen nicht gehörig kundgemachter Regelungen sagen? Von wem stammt die Judikatur, was steckt dahinter? Welches verfassungsrechtliche Ereignis hat dazu geführt? Was hat sich vor 10 Jahren getan Verwaltungsgerichtsnovelle
nicht gehörig kundgemachte Gesetze sind von ordentlichen Gerichten, den Verwaltungsgerichten und dem VwGH nicht anzuwenden Art 89 Abs 1 Art 135 Abs 4. Da Gerichte Gesetze nur anfechten können, wenn sie sie in einem Verfahren anzuwenden hätten, können nicht gehörig kundgemachte Gesetze von ihnen nicht angefochten werden. Verwaltungsbehörden haben demgegenüber fehlerhaft kundgemachte Gesetze anzuwenden. der VfGH ist befugt, sie aufzuheben. Gerichte - auch Verwaltungsgerichte, jedoch mit Ausnahme des VfGH - haben davon auszugehen, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen keinerlei Rechtswirkungen entfalten, und dass diese sohin von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem VfGH von vorneherein nicht anzuwenden sind. Auch Gerichte haben gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art 139 B-VG bzw verfassungswidrig kundgemachte Gesetze gemäß Art 140 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich.
Studienplan der ReWi sieht Seminar Arbeit vor. Studienprogrammleiter muss approbieren. Was macht man, wenn dies nicht gemacht wird?
SPL ist eine Behörde, Studenten haben ein subjektives Recht auf Approbation der Seminararbeit. Wenn dies nicht gemacht wird, muss ein negativer Bescheid ergehen. Dies wird hier auch nicht gemacht, daher Säumnis einer Verwaltungsbehörde - Säumnisbeschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG an Verwaltungsgericht. Behörde ist ein Organ der Vollziehung, das Imperium hat. Imperium ist die Ermächtigung, einseitig verbindlich Normen der Vollziehung zu erlassen oder Zwangsakte zu setzen.
n der GewO ist normiert, dass in bestimmten Fällen der Bundesminister für Bescheide zuständig ist. Dieses Recht soll auf alle Fälle ausgeweitet werden – alle Bescheide sind vom Bundesminister zu erlassen. Gibt es verfassungsrechtliche Bedenken?
Angelegenheiten des Gewerbes sind in Art 10 Abs 8 B-VG angeführt und eine Kompetenz des Bundes. Gemeinden haben ein Selbstverwaltungsrecht, gegen das würde verstoßen werden rechtsstaatliches auch Problem - er ist oberstes Organ. kann Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden? keine Kontrolle.. Verfahrensökonomie spielt auch eine Rolle - viele Bescheide, wenn alles von einem Organ erlassen wird - zu viel.
Auf welcher Basis kann der Staat Selbstversuche verbieten?
Art 2, 3 EMRK, Art 17 StGG Eingriff in Grundrecht nur erlaubt, wenn: Wesensgehaltsperre, Eingriff muss: Zweck legitim, das vom Staat eingesetzte Mittel geeignet sein, Einsatz des Mittels zur Erreichung des Zwecks notwendig und ein angemessenes Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und der Grundrechtsbeeinträghctigung (Verhältnismäßigkeit). Strafgesetzbuch (StGB): Der Staat kann bestimmte Selbstversuche als strafbare Handlung einstufen, wenn sie gefährliche Handlungen beinhalten, die das Leben oder die Gesundheit der beteiligten Person oder anderer gefährden. Auch wenn der Versuch selbsttätig durchgeführt wird, könnten gewisse Handlungen unter bestehende Strafnormen fallen. Verbot der Selbstgefährdung: Es gibt in Österreich kein explizites allgemeines Verbot der Selbstgefährdung, aber Handlungen, die in bestimmten Situationen zu schweren Körperverletzungen oder gar zum Tod führen, könnten über Regelungen zu unterlassener Hilfeleistung oder bei Beteiligung Dritter strafrechtlich relevant werden. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit: Diese Rechte sind in der österreichischen Verfassung verankert. Der Staat hat das Interesse und die Pflicht, Leben und Gesundheit zu schützen. Daraus kann eine Berechtigung abgeleitet werden, gefährliche Selbstversuche einzuschränken, um die Gesundheit der Bürger zu bewahren. Der Staat kann bestimmte Selbstversuche unter anderem auch über verwaltungsrechtliche Bestimmungen regeln, insbesondere wenn sie das öffentliche Interesse oder die öffentliche Sicherheit betreffen. Dazu zählen z. B. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit im Bereich der Prävention von Krankheiten oder zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken, die durch unkontrollierte Experimente entstehen könnten. Selbstversuche im beruflichen Kontext, z. B. in Laboren oder Forschungseinrichtungen, unterliegen strengen Regeln zum Arbeitnehmerschutz. Hier sind Gesetze wie das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) relevant, die sicherstellen, dass keine unzulässigen Risiken für...
Was sind Flexibilisierungsklauseln?
nach Art 131 Abs 1 B-VG besteht für (außer ausgenommene Beschwerden) Beschwerden eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder. diese kann auf Grund von Ermächtigungen in Art 131 Abs 4 und 5 B-VG abweichend geregelt werden (Flexibilisierungsklauseln): Durch Bundesgesetz kann mit Zustimmung der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder in den Angelegenheiten, in denen das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht zuständig ist, vorgesehen werden, oder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes ins in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, vorgesehen werden. durch Landesgesetz kann mit Zustimmung der Bundesregierung nach Art 97 Abs 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. In föderalen Staaten wie Österreich könnte eine Flexibilisierungsklausel ermöglichen, dass Kompetenzverteilungen zwischen Bund und Ländern in bestimmten Bereichen ohne formelle Verfassungsänderung angepasst werden. Solche Klauseln können Abweichungen in bestimmten Bereichen zulassen, wenn Bund und Länder sich einigen oder besondere Situationen dies erfordern. Flexibilisierungsklauseln im Verfassungsrecht ermöglichen es Staaten, flexibel auf Veränderungen zu reagieren, ohne die Verfassung selbst ändern zu müssen. Sie sind ein wichtiges Instrument zur Anpassung und Modernisierung staatlicher Regelungen, ohne die Stabilität und den Schutz von Grundrechten zu gefährden. Allerdings müssen solche Klauseln klar formuliert und rechtsstaatlich abgesichert sein, um den Missbrauch zu verhindern und die demokratische Ordnung zu wahren.
Was sind Gliedstaatsverträge? Wie sind sie rechtlich zu qualifizieren? Werden Subjekte von diesen Verträgen betroffen? Art 138a B-VG? Wie können diese Verträge durchgesetzt werden? Warum sind vermögensrechtliche Ansprüche von der Durchsetzung vor dem VfGH ausgenommen?
behörde fraglich
um eine gewisse Koordination der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern aber auch zwischen den Ländern untereinander zu ermöglichen, sieht das B-VG die Möglichkeit vor, Gliedstaatsverträge abzuschließen Art 15a. die Vertragsparteien verpflichten sich dabei zu einem bestimmten Tun, wodurch es trotz Einhaltung der verschiedenen Kompetenzbereiche zu einem aufeinander abgestimmten Vorgehen kommen kann. öffentlich-rechtliche Verträge, die zwischen Bund und einem/mehreren Ländern oder zwischen Ländern untereinander in Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, entweder die Gesetzgebung oder die Vollziehung betreffend, abgeschlossen werden kann. Abschluss im Namen des Bundes obliegt je nach dem Gegenstand der Bundesregierung oder den Bundesministern. Vereinbarungen, die auch die Organe der Bundesgesetzgebung binden sollen, dürfen nur von der Bundesregierung mit Genehmigung des NR abgeschlossen werden. Vereinbarung der Länder untereinander sind der Regierung sofort zur Kenntnis zu bringen. Gliedstaatsverträge sind nicht unmittelbar anwendbar, sie binden nur die Vertragspartner, berechtigen und verpflichten aber nicht unmittelbar Rechtsunterworfene. ob eine gültige Vereinbarung nach Art 15a vorliegt und ob die Verpflichtungen aus der Vereinbarung erfüllt sind, hat der VfGH festzustellen Art 138a. keine vermögensrechtlichen Ansprüche da dies in die Kausalgerichtsbarkeit fällt Art 137
Was sind Drittstaatsverträge?
Wie sind sie rechtlich zu qualifizieren?
b. Werden Subjekte von diesen Verträgen betroffen?
Art 138a B-VG?
d. Wie können diese Verträge durchgesetzt werden?
e. Warum sind vermögensrechtlic
Sonderreglungen Wien
Art 6 EMRK
bestimmheitsgebot strafrrecht
warum hängen 9 AVG und 11 abs 2 zusammen
Fehlerkalkül
Invalidation
- Universitäten wegen Studiengebühr
o Bescheide um Individualanträge der Studierenden zu verhindern weil die verlierende Partei aufgrund der Masse ein hohes Prozesskostenrisiko hat
Landtagsabgeordnete – Verzicht auf Immunität
- Art 96 Abs 1 B-VG
- Planwidrige Lücke als Voraussetzung für Analogie
o Im ÖR planwidrig
§ (wenn nach historischer Auslegung)
§ Es gibt eine Regelung, sie kann aber nicht vollzogen werden
· zB Kollegialorgan eingerichtet, aber keine Regelung, wie abgestimmt wird
o iZ alle anwesend und alle zustimmen?
o Oder Analogie
o idF keine Lücke, weil ausdrücklich verwiesen wird
- berufliche Immunität - Abs 1
o kein Verzicht aus dem Gesetzeswortlaut
- außerberufliche Immunität
o Abs 2: Verhaftungen (frischer Tat auch ohne Zustimmung) und Hausdurchsuchungen (mit Zustimmung)
o Abs 3: kein Zusammenhang mit politischer Tätigkeit -> ohne Zustimmung, sonst mit
o Abs 4 „hätt ich auch dazu genommen“
o -> Verzicht nicht möglich
Erwähnt: „Weisungsrat“
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