Was ist ein Schaden?
Unter Schaden versteht man jede unfreiwillige Einbuße an Gütern.
Wer ist dazu berechtigt, bei Schadenseintritt einen Ersatzanspruch zu stellen?
Im Ausgangspunkt ist nur derjenige Ersatzberechtigt, bei dem die Voraussetzungen eines SchEA vorliegen (sog. unmittelbar Geschädigter).
Andere (mittelbar Geschädigte), die infolge der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Schaden erleiden, ohne einen SchEA (aus Vertrag oder Gesetz, zB § 823 I BGB) gegen den Schädiger zu haben, sind idR nicht ersatzberechtigt.
Das ist gut so, denn sonst würde der zu ersetzende Schaden einen unangemessenen Umfang annehmen.
Ein mittelbar Geschädigter ist aber bei Vorliegen der Voraussetzungen der Drittschadensliquidation (DSL) ersatzberechtigt.
Was ist die Drittschadensliquidation und wann findet sie Anwendung?
Die DSL ist in den Fällen anzuwenden, in welchen der Vertragspartner eine Pflicht gegenüber dem anderen Vertragsteil verletzt hat, dabei aber ein Schaden bei einem Dritten und gerade nicht bei der gegenüberstehenden Partei eingetreten ist.
Problem:
Vertragspartner hat wegen Schädigung einen Anspruch, aber keinen Schaden, welcher geltend gemacht werden könnte.
Geschädigter hat einen Schaden aber keinen Anspruch, nach welchem er seinen Schaden vom Schädiger ersetzt bekommen könnte; ggü. ihm liegt keine Vertragsverletzung vor.
Mithin würde der Geschädigte schutzlos stehen.
Darin sieht die Rspr. und ghM eine Unbilligkeit, welche durch die DSL behoben werden soll.
Es ist also zuzulassen, dass der Verletzte den Schaden des Dritten gegen den Schädiger geltend macht (Drittschadensliquidation) und den Ersatz an den geschädigten Dritten weiterleitet.
Was setzt die Drittschadensliquidation voraus?
Zu prüfen ist, ob der Anspruch des V nach den Grundsätzen der DSL, ausnahmseweise auf Ersatz des Schadens des K gerichtet ist.
Anpruchsberechtigter hat keinen Schaden
Geschädigter hat keinen Anspruch
Zufällige Schadensverlagerung
RF: Der Anspruchsinhaber bleibt Inhaber der verletzten Rechtsstellung und muss den Schaden des Dritten liquidieren. Der Dritte kann dann gem. § 285 I analog oder aus vertraglicher Nebenpflicht die Herausgabe des Schadensersatzes bzw. die Abtretung des Schadensersatzanspruches vom Gläubiger verlangen.
-> Der Schaden wird zur AGL gezogen.
Findet die Drittschadensliquidation nur in besonderen Fällen Anwendung?
Die DSL durchbricht den Grundsatz, dass jeder Gl. nur seinen eigenen Schaden geltend machen kann und darf daher nur in bestimmten Ausnahmesituationen (Fallgruppen) angewandt werden:
Obligatorische Gefahrentlastung
Versendungskauf
Im Verhältnis vom Vermächtnisnehmer und Erbe gegenüber einem Dritten
Mittelbare Stellvertretung
Obhut für fremde Sachen
Treuhandverhältnisse
Drittschadensliquidation - E ist Alleinerbe des Erblasser, welcher dem V ein Gemälde vermacht hat. Noch bevor E seiner Verpflichtung aus § 2174 BGB nachkommen kann, zerstört der Dritte D das Gemälde.
Kann V von D SchE verlangen?
P: Obligatorische Gefahrentlastung im Verhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer
Drittschadensliquidation - D beauftragt den K als Kommissionär (§§ 383 ff. HGB) bestimmte Waren einzukaufen, woraufhin K mit dem Verkäufer K einen KV abschließt. V liefert die Waren nicht zur vereinbarten Zeit, sodass D ein Gewinn iHv 1.500€ entgeht.
Kann D von V den entgangenen Gewinn geltend machen?
P: DSL bei mittelbarer Stellvertretung
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