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Gutachtenstil

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by Yildiz A.

Gebundene Ermächtigungen

Das Wesen einer gewunden Ermächtigung besteht darin, dass der Behörde kein Handlungs oder Entscheidungsspielraum zusteht. Stattdessen hat der Gesetzgeber ihr Handeln für alle Fälle, die, denen der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt ist, ohne Abweichung Möglichkeiten exakt vorprogrammiert.

Ermessens Ausübung

Die Ermessen Ausübungs,setzt eine Abdeckung, der für oder gegen eine bestimmte Entscheidung entsprechend Interessen und Belange vorausvergleich als Anschauung Beispiel die Angemessenheitsprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit

Dass der Behörde im Messen zusteht, bedeutet freilich nicht, dass sie tun und lassen dürfte, was sie will. Viel mehr geben. Recht und Gesetz auch bei Ermessensbetätigung Den Ausschlag.

Es gibt also kein freies Ermessen, sondern nur pflichtgemäßes Ermessen, was darunter im Einzelnen zu verstehen. Es ergibt sich aus Paragraph 40 VW V F. G. Oder den speziellen Normen der Fachgesetze vergleiche Paragraph 16 Abs. 1 Bundespolizei Gesetz.

Paragraph 40 Verwaltungsverfahrensgesetz verlangt ausdrücklich

  1. die Behörden wie gemessen tatsächlich ausübt.

  2. Dabei muss sie entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung handeln und

  3. die gesetzlichen Grenzen Einhalten.

Ermessens Schrumpfung

Das Gebot des ermessenspflichtgemäß ausüben, kann im Einzelfall dazu führen, dass nicht sämtliche vom Wortlaut einer Ermächtigung eigentlich gedeckten Maßnahmen Ermessensfehler frei wären. Man spricht dann von einer Ermessen Schrumpfung oder der Ermessen. Reduzierung ist im Einzelfall nur eine einzige Entscheidung Alternative rechtmäßig, spricht man von einer Ermessensreduzierung aufs null. Das kann dann der Fall sein, wenn

  1. Sämtliche Entscheidung, erheblichen lange für eine bestimmte Entscheidung sprechen, oder?

  2. Die gegen sie sprechenden Belange ein so untergeordnete Gewicht haben, dass es am besten fehlerhaft wäre, Ihnen den Vorzug zu geben

Ermessensfehler

Übt eine Behörde, ihr messen entgegen Entgegen Paragraph 40 Verwaltungsverfahrensgesetz überhaupt nicht ausspricht man von einem Ermessen Ausfall Oder Ermessen nicht Gebrauch

Unterstützt die Behörde die Reichweite des ihr im Einzelfall zustehenden Ermessen liegt eine Ermessensunterschreitung vor

Ein Ermessensfehler Gebrauch liegt vor, wenn sich die getroffenen Entscheidung im Ergebnis war. In dem gesetzlich vorgezeichneten Rahmen hält die Behörde bei der Entscheidungsfindung aber den Zweck der Ermächtigung verfehlt oder ihre andere Abwägungfehler unterlaufen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie Entscheidungsshow relevante Belange übersieht oder falsch gewichtet oder ihr in der Abwägung selbst Fehler unterlaufen.

Ein Sonderfall des Ermessens Fehl Gebrauchs ist, das Ermessen missbraucht. Der Handel der Amtsfalder übt sein Ermessen bewusst fehlerhaft aus und Beispiel beispielsweise Sach widrige Ziele zu verfolgen.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Im Verwaltungsrecht prüft man die Verhältnismäßigkeit einer belasteten Maßnahmen in vier aufeinander aufbauenden Schritten

Die Weite Definition des legitimen Zweck für den Bereich des Staatsrecht beziehungsweise Überprüfung parlamentarischer Gesetze beruht darauf, dass der Gesetzgeber wegen seiner umfassenden demokratischen Legitimation Art. 20 Abs. 2,38 Abs. 1 Grundgesetz nahezu jeden Zweck verfolgen darf er ihm sinnvoll erscheint. Man kann sogar sagen, dass er bestimmt, was der Gemeinwohl ist. Diese zweite Zwecksetzungspräogative beruht auf der Entscheidung des Grundgesetzes für eine parlamentarische repräsentative Demokratie.

Im Verwaltungsrecht ist der legitim Zweck enger zu verstehen. Die Behörde darf gerade nicht jeden beliebigen Gemeinwohl belangt verfolgen, der ihr sinnvoll erscheint. Schließlich soll sie keine politischen Leitentscheidung treffen, sondern die Leitentscheidung des Parlaments umsetzen. Legitim sind im Verwaltungsrecht deswegen ausschließlich Zwecke, deren Verfolgung der Gesetzgeber der Behörde in der Ermächtigungsgrundlage verbindlich vorgeschrieben hat, das folgt auch aus Paragraph 40 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Für die Geeignetheit reicht es deswegen aus, dass die Maßnahme den verfolgten Zweck zumindest fördert. Mit anderen Worten muss die Maßnahme dem verfolgten legitimen Zweck ein Stück weit nützen. Bei der Gelegenheit setzt man also Zweck und Mittel in einem wertende Beziehung zueinander.

Während des Eingriffsgewicht der Maßnahme bei der Geeignetheit noch keine Rolle spielte, sondern lediglich ihre voraussichtliche faktische Wirksamkeit geht es bei der Erforderlichkeit auch um die voraussichtliche Belastung des Eingriffsadressaten sowie die Allgemeinheit die Erforderlichkeit eines setzt voraus, dass es kein alternatives Mittel gibt, das für die Betroffenen und die Allgemeinheit milder, aber gleichzeitig mindestens in dem selben Maß zur Verfolgung des legitimen zwecks geeignet ist. Anders als die eher weichen Maßstäbe des legitimen zwecks und der Geeignetheit, die bloß im Ausnahmefall verlangen, fällt die Erforderlichkeit deutlich enger aus. An dieser Stelle ist Fantasie befragt. Sie müssen nach Analyse des Sachverhalts hypothetisch, Alternativen entwickeln und unter zweierlei Blickwinkel mit den getroffenen Maßnahmen vergleichen.

  1. Wäre die hypothetische Alternative milder Griffe sie mit anderen Worten weniger intensiv in die Grundrechte der Betroffenen ein?

  2. Wie ist es im Vergleich mit der konkreten Maßnahme um die Wirksamkeit der Alternative bestellt? Nur wenn eine mildere Alternative zur Förderung des legitimen Zwecksmindestens die gleiche Eignung aufweist, war die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht erforderlich.

  3. Der dritte Prüfpunkt ist die Angemessenheit, die auch als Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne oder Proportionalität bezeichnet wird. Sie macht eine umfassende Abwägung aller berührten Güter und Interessen erforderlich. Nur wenn der nutzen des Eingriffs für den verfolgten legitimen Zweck die negativen Eingriffsverwaltung für die für den Adressaten überwiegt, ist der Eingriff verhältnismäßig im engeren Sinne besteht dagegen zwischen Belastung und Zweck Forderung. Kein vernünftiges Verhältnis stehen die nachteiligen Einwirkung mit anderen Worten außer Verhältnis zu den erreichten Vorteilen ist die Maßnahme unverhältnismäßig.

Für die anspruchsvolle Anwesenheit prüfen müssen Sie erstens das Gewicht des legitimen Zweck herausarbeiten. Häufig gibt das Grundsatz wertvolle Hilfestellungen dient eine Maßnahme. Beispielsweise dem Schutz von Leben und Gesundheit ist die Bezugnahme auf Art. 2 Abs. 2 Satz eins Grundgesetz sinnvoll. Gleichzeitig Struktur strukturieren Sie ihre Gedanken, indem sie sich vergewissern, um welche Güter es im Einzelnen gibt, darüber hinaus lässt sich der Wert des verfolgten zwecks häufig Leichter unter Rückgriff auf das Grundgesetz begründen. Insoweit spielt aber zum Beispiel auch der konkrete Gefährdung oder das Maß der Förderung der verfolgten Belange eine Rolle.

Die Gewichtung der Abbel sinnvollerweise in zwei Schritten an erster Stelle sollten Sie den verfolgten Zweck abstrakt, werten bewerten. Welche Bedeutung kommt dem geförderten gut, unabhängig von der konkreten Lage zu Handel es sich abstrakt betrachtet um ein besonderes wichtiges Belang oder ist er von eher untergeordneter Bedeutung anschließend. Gewichten Sie die konkrete Bedeutung mit Bilanz in der jeweiligen Lage Wäre das geförderte Gut, ohne die Maßnahme sehr wenig oder gar nicht gefährdet. In welchem Maße wird der Eingriff die verfolgten Belange voraussichtlich fördern. In diesem Schritt sind alle für die Bewertung der benannten Gesichtspunkte anzusprechen.

Ebenso gehen Sie im Anschluss bei der Bestimmung des Eingriffsgewicht zum Nachteil des Betroffenen vor vermitteln, in welchen Grundrechten eingegriffen wird, bewerten zuerst deren abstrakte dann ihre konkrete Bedeutung für den einzelnen Fall. Drittens erst jetzt verfügen Sie über den erforderlichen Informationen und im letzten Schritt eine umfassenden Abwägung zwischen den vor und Nachteilen der Maßnahme anzustellen und ein abschließendes Urteil über die Angemessenheit zu treffen.

Ja

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Yildiz A.

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