Welche Grundrechte gibt es?
Freiheitsrechte: sind der Grundstein für diee Unterscheidung zwischen Staat und freier Gesellschaft und damit Kern des rechtsstaatlichen Prinzips
Gleichheitsrechte: Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz und keine rechtliche Vormachtsstellung aufgrund von Geburt und Klasse
Soziale Gundrechte: bislang nicht in der Ferfassung verankert allerdings bestehen auf einfachgesetzlicher Ebene Ansprüche auf Sozialleistung gegenüber dem Staat
Politische Grundrechte: Teilnahme an Staatswillensbildung, etwa durch das aktive un passive Wahlrecht, Petitionsrecht
Woher stammen die Grundrechte?
Zu den wichtigsten Grundrechtsquellen zählen:
Staatsgrundgesetz von 1867
Europ#ische Menschenrechtskonvention
Gesetz zum Schutz des Hausrechts
Bundesverfassungsgesetz von 1988
Staatsvertrag von Wien
Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen der rassischer Diskriminierung
Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Grundrechte Charta des Primärrechts der Europäischen Union
Wer sind die Grundrechtsträger?
natürliche Personen
juristische Personen: nur jene die in ihrem Wesen nach überhaupt auf juristische Personen anwendbar sind.
Bund und Länder können keine Grundrechtsträger sein
Was ist der Schutzbereich der Grundrechte?
Jedes Grundrecht hat einen bestimmten Schutzbereich. Der Schutzbereich der Grundrechte kann durch sog. “verfassungsimmanente Schranken” von vorhinein eingeschränkt sein.
Wie ist die Bindung des Gesetzgebers an die Grundrechte?
Gesetzesvorbehalt: Grundrechte binden den einfachen Gesetzgeber. Je nach Grundrecht besteht ein Ausgestaltungs-/Ausführungsvorbehalt(z. B. Vereinsfreiheit) oder ein Eingriffsvorbehalt (z. B. Eigentumsschutz). Manche Grundrechte verlangen nur eine formelle gesetzliche Grundlage (formeller Vorbehalt), andere auch bestimmte inhaltliche Bedingungen (materieller Vorbehalt, z. B. bei EMRK-Rechten).
Verhältnismäßigkeitsprüfung Selbst bei formellem Gesetzesvorbehalt darf der Gesetzgeber nicht schrankenlos eingreifen. Der VfGH verlangt, dass das Grundrecht nicht vollständig beseitigt wird (Wesensgehaltsgarantie). Eingriffe müssen ein legitimes Ziel verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein (Verhältnismäßigkeit).
Keine Bindung des Verfassungsgesetzgebers Grundrechte binden nur den einfachen Gesetzgeber. Der Verfassungsgesetzgeber kann Grundrechte ändern oder neue schaffen. Eine weitgehende Änderung könnte aber zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen und wäre daher volksabstimmungspflichtig.
Wie ist die Bindung der Vollziehung an die Grundrechte?
Verwaltung und Gerichte sind an Grundrechte gebunden.
Erkenntnisse/Beschlüsse, die Grundrechte verletzen, können beim VfGH angefochten werden.
Ohne Gesetzesvorbehalt liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn:
das Erkenntnis auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt wird oder
kein verhältnismäßiger Eingriff vorliegt.
Mit Eingriffsvorbehalt ist ein Grundrecht verletzt, wenn:
das Erkenntnis ohne gesetzliche Grundlage erfolgt,
das Gesetz denkbar falsch angewendet wird oder
das Gesetz selbst verfassungswidrig ist (gilt auch für rechtswidrige Verordnungen).
Wie ist die Drittwirkung der Grundrechte?
Grundrechte gelten primär gegenüber dem Staat (staatgerichtet)
Drittwirkung fragt, ob Grundrechte auch zwischen Privaten wirken:
Unmittelbare Drittwirkung: direkte Bindung Privater – wird meist abgelehnt.
Mittelbare Drittwirkung: Grundrechte wirken indirekt, z. B. über zivilrechtliche Normen wie Treu und Glauben.
Nach herrschender Meinung: keine unmittelbare, aber mittelbare Drittwirkung – z. B. bei Datenschutz und Persönlichkeitsrechten im Arbeitsverhältnis.
Was ist der Gleichheitsgrundsatz?
Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Diskriminierungsverbote betreffen z. B. Geschlecht, Herkunft, Religion.
EU-Recht erweitert Schutz auf Unionsbürger (Art 18 AEUV).
Gesetzgeber darf keine unsachlichen Differenzierungen treffen.
Regelungen müssen sachlich begründet und verhältnismäßig sein.
Rückwirkende Gesetze dürfen Vertrauen in bestehende Rechte nicht unangemessen verletzen.
Verordnungen/Bescheide/Erkenntnisse sind verfassungswidrig, wenn:
sie auf gleichheitswidrigen Gesetzen beruhen oder
Gleichheitsverstoß durch willkürliche Anwendung vorliegt.
Willkürverbot: Jede Form behördlicher oder gerichtlicher Willkür verletzt den Gleichheitsgrundsatz.
Kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht – Ungleichbehandlung in rechtswidrigen Situationen begründet keinen Anspruch auf Gleichheit.
Was wird unter Eigentumsfreiheit – Grundrecht des Wirtschaftslebens verstanden?
Eigentum ist unverletzlich (Art 5 StGG); Eingriffe nur durch Gesetz möglich.
Menschenrecht: Jede Person kann Träger sein.
Umfasst alle vermögenswerten Privatrechte (z. B. Miet-, Pacht-, Urheberrecht).
Nicht geschützt: rein öffentlich-rechtliche Ansprüche.
Eingriffe (z. B. Entzug/Nutzungseinschränkung) sind nur zulässig:
auf gesetzlicher Grundlage
im öffentlichen Interesse
verhältnismäßig
Enteignung ist nur erlaubt, wenn:
konkreter Bedarf besteht,
geeignetes Objekt betroffen ist,
kein milderes Mittel vorhanden ist (ultima ratio).
Bei zweckverfehlender Enteignung: Anspruch auf Rückgabe.
Enteignung erfordert grundsätzlich Entschädigung.
Bei Eigentumsbeschränkung nur dann, wenn Einzelne im Vergleich zu anderen stark benachteiligt sind (Sonderopfertheorie).
EMRK und VfGH betonen Verhältnismäßigkeit – entschädigungslose Eingriffe sind kritisch.
Was ist das Recht auf Leben, das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung und das Recht auf Privat- und Familienleben?
Existentiellstes Grundrecht – staatlicher Schutz vor Tötung.
Todesstrafe in Österreich verfassungsrechtlich abgeschafft (Art 85 B-VG).
Staat muss auch vor privaten Gefahren schützen (Schutzpflicht).
Absolutes Verbot – jede Form von Folter oder erniedrigender Behandlung ist verfassungswidrig.
Schutz der Menschenwürde steht im Zentrum.
Gilt sowohl gegenüber staatlichen Handlungen als auch durch private Dritte, gegen die der Staat Schutzmaßnahmen treffen muss (Gewährleistungspflicht).
Privatsphäre wird geschützt (Sexualleben, Gesundheit, Familie).
Eingriffe nur bei materiellem Gesetzesvorbehalt zulässig.
Staat muss auch Schutz vor Eingriffen Dritter gewährleisten.
Was ist die persönliche Freiheit, das Hausrecht und die Meinungsfreiheit?
Schutz vor willkürlicher Verhaftung.
Eingriffe nur in gesetzlich geregelten Fällen.
Umfasst körperliche Bewegungsfreiheit (z. B. Schutz vor Festnahme/Anhaltung).Hausrecht (Art 9 StGG, Art 8 EMRK)
Schutz vor rechtswidrigen Hausdurchsuchungen.
Nur mit richterlichem Befehl zulässig.
Betreten allein ist keine Hausdurchsuchung, aber durch Art 8 EMRK geschützt.
Freie Meinungsäußerung unterliegt dem Gesetzesvorbehalt.
Materielle Eingriffsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Zensur im Vorhinein (Vorzensur) ist absolut verfassungswidrig.
Was ist die Versammlungsfreiheit und das Recht auf den gesetzlichen Richter?
Versammlungen = Zusammenkünfte mit gemeinsamer Meinungsäußerung.
Grundrecht unterliegt einem Ausführungs- und Eingriffsvorbehalt.
Einschränkungen nur zulässig, wenn sie:
gesetzlich geregelt,
und verhältnismäßig sind.
Kernbereich (z. B. Auflösung einer Versammlung): nur bei zwingender Notwendigkeit.
Randbereich (z. B. Anzeigepflicht): Anwendung der Eingriffsformel durch VfGH.
Niemand darf seinem gesetzlich zuständigen Richter entzogen werden.
Jeder hat Anspruch auf Entscheidung durch zuständige und richtig zusammengesetzte Behörde.
Verstoß liegt vor, wenn:
ein Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht ablehnt oder
eine Entscheidung durch nicht zuständige Stelle erfolgt.
Was sind die Aufgaben der Parlamente?
Volk wählt das Parlament → demokratische Legitimation.
Gesetze erlässt das Parlament; Verwaltung ist an diese gebunden (Legalitätsprinzip).
Bund: Zwei-Kammer-System (Nationalrat + Bundesrat), Bundesrat hat schwache Stellung.
Länder: Ein-Kammer-System (Landtage).
Gesetze:
Formeller Sinn: Vom Gesetzgeber beschlossen.
Materieller Sinn: Allgemeine Rechtsnormen; auch Verordnungen zählen dazu.
Parlamente kontrollieren umfassend, politisch, rechtlich & finanziell.
Kontrollrechte des Nationalrats:
Interpellationsrecht
Resolutionsrecht
Enquete-/Untersuchungsrecht
Misstrauensvotum
Staatsrechtliche Anklage
Aber: Kontrolle oft schwach, da Mehrheit der Regierung im Parlament.
Staatsverträge (Art 50 B-VG): Parlament muss zustimmen.
Budgethoheit (Art 51 B-VG): Nationalrat beschließt Bundesfinanzrahmengesetz + Bundesfinanzgesetz.
Enthält Bundesvoranschlag und Personalplan.
Verwaltung darf nur mit Zustimmung höhere Ausgaben tätigen.
Was sind die rechtlichen Grundlegen, die Legislaturperiode und die Wahlrechtsgrundsätze des Nationalrats?
Geregelt in Art 24 ff B-VG, Geschäftsordnung (GOG-NR) und NRWO.
183 Mitglieder, demokratisch gewählt.
Fünf Jahre, vorzeitige Auflösung durch:
Beschluss des Nationalrates,
Bundespräsidenten,
gescheiterten Absetzungsversuch des Bundespräsidenten (Art 60 Abs 6 B-VG).
Wahl durch das Bundesvolk nach:
allgemeinem Wahlrecht (alle Staatsbürger ab 16 bzw. 18 Jahren),
gleichem Wahlrecht (jede Stimme zählt gleich),
unmittelbarem Wahlrecht (direkte Wahl der Abgeordneten),
persönlichem Wahlrecht (Stimmabgabe selbst, Briefwahl möglich),
geheimem Wahlrecht (Wahlentscheidung bleibt verborgen),
Verhältniswahlrecht (Mandate je nach Stimmenanteil).
Verhältniswahlrecht:
begünstigt kleinere Parteien, fördert Koalitionen.
Wahlkreise und Regionalwahlkreise für Mandatsverteilung.
Parteien brauchen entweder ein Grundmandat oder 4 % bundesweit für Parlamentseinzug.
freies Wahlrecht: Schutz vor Beeinflussung; umfasst auch Parteienbildung.
Was ist der Bundesrat?
Zweite Kammer der Bundesgesetzgebung, gemeinsam mit dem Nationalrat.
Aufgabe: Vertretung der Länderinteressen, nicht inhaltliche Gesetzesgestaltung.
Mitglieder vom Landtag gewählt, Anzahl je nach Bevölkerungszahl; aktuell 60 Mitglieder.
Was ist die Bundesversammlung und welchen zweck verfolgt sie?
Gemeinsame Sitzung von Nationalrat und Bundesrat in besonderen Fällen:
Angelobung oder Absetzung des Bundespräsidenten,
staatsrechtliche Anklage,
Verfolgung durch Behörden,
Kriegserklärung.
Was sind die Landtage?
Gesetzgebungsorgane der Länder (kein Zwei-Kammer-System).
Wahlrecht wie beim Nationalrat, aber auf Landesbürger beschränkt.
Aufgaben: Gesetzgebung, Kontrolle der Vollziehung, Wahl der Landesregierung, Budgethoheit, ggf. Auflösung durch Bundespräsidenten (mit Zustimmung Bundesrat).
Was ist die Rechtsstellung der Abgeordneten?
1. Freies Mandat
Abgeordnete sind an keinen Auftrag gebunden (Art 56 B-VG).
Entscheidung im Interesse des Gesamtwohls – keine Weisungsbindung an Parteien (aber faktischer Klubzwang möglich).
2. Immunität
Berufliche Immunität: Schutz für Abstimmungen und parlamentarische Reden – keine straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Konsequenzen.
Außerberufliche Immunität: Schutz vor Strafverfolgung nur mit Zustimmung des Parlaments (Ausnahme: Ertappung auf frischer Tat).
Keine Zustimmung erforderlich, wenn Tat offensichtlich nicht politisch motiviert ist.
3. Inkompatibilität
Abgeordnete dürfen nicht gleichzeitig bestimmte andere Ämter oder Tätigkeiten ausüben (z. B. Bundespräsident, Rechnungshof, Gerichte).
Auch wirtschaftliche Tätigkeiten können unvereinbar sein.
4. Bezüge
Entlohnung geregelt im Bundesbezügegesetz (NR, BR) bzw. im Verfassungsgesetz über Bezügebegrenzung(Landtage).
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