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9. Kranken- und Sozialversicherung

SH
by Sabrina H.

Kranken- und Sozialversicherungssysteme Aufgabe 2

Bitte beschreiben Sie in Stichworten den Inhalt der u. a. Paragraphen des Mutterschutzgesetzes. Nutzen Sie bitte die Vorlage im Anschluss. Lösen Sie diese Aufgabe ebenfalls sehr sorgfältig und gewissenhaft.

Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) (Version 23.05.2017)

§ 3

Schutzfristen vor

und nach der

Entbindung

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. (2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum

Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Ggf. Verlängerung

§ 4

§ 4 Verbot der Mehrarbeit;

Ruhezeit

Schwangere oder stillende Frauen über 18 Jahre dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden. Bei schwangeren od. stillenden Frauen unter 18 Jahre darf die tägl. Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden, od. mehr als 80 Stunden in der Doppelwoche betragen. Tägliche Ruhezeit: mind. 11 Stunden ununterbrochen

§ 6

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit

Schwangere od. stillende Frauen dürfen nicht an So.-u. Feiertagen beschäftigt werden, es sei denn: ausdrückliche Erklärung der Frau, Ausnahme nach § 10 Arbeitszeitengesetz erlaubt, Nachtruhezeit mind. 11 Stunden ein Ersatz Ruhetag; Frau kann jederzeit widerrufen; Azubis zusätzlich: Ausnahme wenn für Ausbildungszwecken erforderlich

§ 7

Freistellung

für Untersuchungen

und zum Stillen

Freistellung f. Untersuchungen, die bei Schwanger- u. Mutterschaft erforderlich sind. AG hat stillende Frau auf Wunsch freizustellen (mind. 2x tägl. 0,5 Stunden oder 1x tägl. 1 Stunde, Verlängerung in speziellen Fällen möglich

§ 9

Gestaltung

der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung

AG muss bei den Arbeitsbedingungen auf Schutz der Schwangeren/Stillenden u. des Kindes achten, ggf. diese ändern. Eine Gefährdung der Schwangeren/Stillenden u. des Kindes muss ausgeschlossen werden. Sie muss ihre Tätigkeit sofern erforderlich kurz unterbrechen können und sich hinsetzen, hinlegen u. ausruhen können.

§ 10

Beurteilung der Arbeitsbedingungen;

Schutzmaßnahmen

AG muss Gefährdungen durch die Tätigkeit der Frau beurteilen, und ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen oder bestimmen, ob eine Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz möglich ist. Sie darf nur Tätigkeiten ausführen, für die bei Gefährdung Schutzmaßnamen getroffen wurden.

§ 13

Rangfolge der Schutzmaßnahmen Umgestaltung der Arbeitsbedingunge n, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot

Bei Gefährdungen hat der AG Schutzmaßnahmen lt. folgender Reihenfolge zu treffen: - Arbeitsplatz durch Schutzmaßnahmen umgestalten - Umgestaltung ausgeschlossen: AG muss der Frau einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen – falls dies möglich ist und für die Frau zumutbar ist - Falls weder Schutzmaßnahmen noch Arbeitsplatzwechsel möglich sind, darf AG die Frau nicht weiter beschäftigen

§ 14

Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber

AG muss Beurteilung der Arbeitsbedingungen folgendermaßen dokumentieren: Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Festlegung Schutzmaßnahmen, AG muss die Schwangere/Stillende über Gefährdungsbeurteilung und erforderliche Schutzmaßnahmen informieren.

§ 15

Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

Die Schwangerschaft und Entbindungstermin muss dem AG mitgeteilt werden, sobald die Frau davon Kenntnis hat. Eine stillende Frau muss ihrem AG mitteilen, dass sie stillt. Auf Verlangen von AG muss die Frau einen Nachweis mit Entbindungstermin vorlegen.

§ 17

Kündigungsverbot

Während der Schwangerschaft, 4 Monate nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche u. bis zum Ende der Schutzfrist nach Entbindung (mind. 4 Monate nach Entbindung) darf einer Frau nicht gekündigt werden. Evtl. Ausnahmen.

§ 20

Aushang des Gesetzes

Das MuSCHG muss in Betrieben mit regelmäßig mehr als 3 beschäftigten Frauen zur Einsicht ausliegen oder aushängen. Od. in einem elektronischen Verzeichnis zugänglich sein.

§ 27

Mitteilungs-

Und Aufbewahrungs-pflichten des Arbeitgebers

AG muss die Aufsichtsbehörde unverzüglich über eine Schwangerschaft od. stillende Frau benachrichtigen


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Sabrina H.

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