Urteilsaufbau, §§ 311 I, 313 ZPO
I. Überschrift ( § 311 I ZPO): „im Namen des Volkes“
= Ausdruck der Volkssouveränität (Art. 20 II GG)
II. Urteilseingang (§ 313 I Nr.1 und 2 ZPO, sog. Rubrum)
Das Rubrum bezeichnet:
Gericht und Namen der Richter
Datum der letzten mündlichen Verhandlung (§ 313 I Nr. 3 ZPO )
Parteien (natürliche ; juristische Personen; Parteien kraft Amtes wie z.B.
Testamentsvollstrecker, Insolvenz-, Nachlass- oder Zwangsverwalter , vgl. TP § 51 Rn. 25)
Vertreter (gesetzliche Vertreter, Prozessbevollmächtigte)
III. Urteilstenor (§ 313 I Nr.4 ZPO)
=Kern des Urteils. In seiner kurzen, präzisen Formel umschreibt der Tenor die
rechtskräftige und vollstreckungsfähige Entscheidung (über die Hauptsache,
die Kosten des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit).
IV. Tatbestand (§ 313 I Nr. 5, II ZPO)
1. Tatsächliche Grundlage des Richterspruchs (Wiedergabe des Sach- und
2. Streitstands)
Gemäß § 314 ZPO eine öffentliche Urkunde
V. Entscheidungsgründe (§ 313 I Nr. 6, III ZPO )
=Erwägungen des Gerichts , die die Entscheidung tragen:
1. 2. 3. Der Richter formuliert, warum er so und nicht anders entschieden hat.
Der Richter formuliert seine rechtlichen Schlussfolgerungen.
Der Richter würdigt die Beweise.
VI. Ggf. Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO)
VII. Unterschrift (§ 315 I ZPO)
Das Rubrum
I. Bedeutung des Rubrums
II. Inhalt des Rubrums
Rubrum ist Grundlage für Zustellung und Vollstreckung
Maßgeblicher Zeitpunkt: letzte mündliche Verhandlung, vgl.- zB § 313 I Nr. 3, § 309 ZPO
Bezeichnung der Parteien, § 313 I Nr. 1 ZPO
a) Allgemein:
Personalien so genau wie möglich angeben → Genauer Name, ggf. Beruf, Adresse, Parteistellung
Grund: Erst-Recht-Schluss aus §§ 253 IV, 130 Nr. 1
Mehrere Parteien auf einer Seite werden fortlaufend nummeriert
z.B. 1. Harald Maier, …, Kläger zu 1 2. Karla Müller, …, Klägerin zu 2
z.B. Fa. Teo Nell, Baumaschinen GmbH….Klägerin
Ein Streithelfer/Nebenintervenient (dazu später) wird mit
fortlaufender Nummer hinter der unterstützten Partei geführt
z.B. 1. Harald Maier, …, Kläger zu 1
2. Karla Müller, …, Klägerin zu 2
3. Peter Lustig, …, Nebenintervenient
b) Besonderheiten bei Kaufleuten:
Firma § 17 II HGB oder/und bürgerlicher Name des Inhabers
Beachte (T/P Vor § 50 Rn. 7): Dass die Firma klagt oder verklagt wird,
ändert nichts daran, dass Partei immer der Inhaber ist.Kläger ist, wer die Klage eingereicht hat, wer also zu der Zeit
Inhaber der klagenden Firma war.
Beklagter ist, wer bei Klageerhebung, also Zustellung, Inhaber
der verklagten Firma ist.
Ein späterer Inhaberwechsel lässt die Parteistellung grundsätzlich
unberührt.
c) Besonderheiten nbei jur. Personen:
Name oder Firma + Organisationsform
d) Besonderheiten bei Partei kraft Amtes
z.B. Insolvenzverwalter, Nachlasspfleger, Testamentsvollstrecker
Auch die Amtsstellung angeben!
Parteien kraft Amtes haften nur beschränkt, nämlich nur mit
dem „betreuten“ Vermögen, deshalb ist die Amtsbezeichnung
im Rubrum so wichtig, also:
„Rechtsanwalt […] als Insolvenzverwalter über das Vermögen
der […]“.
Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter bei Prozessunfähigen, → § 313 Abs. 1 Nr. 1
→ z.B. die Geschäftsführer der GmbH oder die Eltern des Minderjährigen.
→ Wichtig z.B. wegen Zustellung § 170 I!
„Fa. Teo Nell, Baumaschinen GmbH, (Adresse), gesetzlich vertreten durch
ihren Geschäftsführer Georg Maier (Adresse)“
„Lukas Maier, geb. 16.3.2005, gesetzlich vertreten durch seine Eltern Anton
und Andrea Maier, alle wohnhaft: (Adresse)“
Bezeichnung der Prozessbevollmächtigten, § 313 Abs. 1 Nr. 1
Betreff
z.B. „wegen Unterlassung“; „wegen Forderung aus Werkvertrag u.a.“
keine lange Aufzählung; der wesentliche Gegenstand genügt, dann mit „u.a.“
auf andere Gegenstände hinweisen;
nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber absolut üblich (aber bitte nach
Möglichkeit keine absolute Leerformel wie „wegen Forderung“)
Bezeichnung des Gerichts, § 313 I Nr. 2, nach
a) Art
b) Ort
c) bei Landgericht: Kammer (bei OLG: Senat)
Namen und Dienstbezeichnung des/der Richter(s) der letzten mündlichen
Verhandlung, § 313 Abs. 1 Nr. 2 (vgl. § 309)
„erlässt das Amtsgericht Erding durch Richterin am Amtsgericht Sporer“
„erlässt das Landgericht Landshut, 6. Zivilkammer durch Richterin am
Landgericht Dr. Maier als Einzelrichter“
Angabe der Urteilsgrundlage
Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung, § 313 Abs. 1 Nr. 3
„aufgrund der mündlichen Verhandlung vom […]“
Bei mehreren Verhandlungstagen ist nur der Tag anzugeben, an dem die Verhandlung
geschlossen wurde.
Sonderfälle:
• bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren der nach § 128 II
bestimmte Tag, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten
„im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze
bis zum […] eingereicht werden konnten“
• VU §§ 331 III, 276 oder Anerkenntnis § 307 S.2:
„...erlässt das LG München I, 11. Zivilkammer, durch den Vorsitzenden Richter am
LG […] und die Richter am Landgericht […] und […] ohne mündliche
Verhandlung am (Datum der Urteilsfällung im Bürowege) folgendes
Versäumnisurteil/Anerkenntnisurteil.....“
Der Tenor - Die Entscheidung zur Hauptsache
Der Tenor ist die Urteilsformel gemäß § 313 I Nr. 4 ZPO.
Wichtigste Funktionen:
Muss verkündet werden (§ 311 II 1 ZPO)
Erwächst in Rechtskraft (§ 322 I ZPO)
Grundlage der Zwangsvollstreckung
Entscheidung zur Hauptsache (inkl. Nebenforderungen wie Zinsen)
Kostenentscheidung
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Gesetzlich vorgeschriebene Bezeichnung nur bei:
Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil (§ 313b ZPO)
In der Praxis üblich für:
Endurteil, Teilurteil, Zwischenurteil, Grundurteil, Vorbehaltsurteil etc.
Muss eindeutig, knapp und vollstreckbar sein
Kein Rückgriff auf Tatbestand, Entscheidungsgründe oder Aktenbestandteile
Keine Aufnahme des Klagegrunds in die Formel
Der Gerichtsvollzieher muss ohne weitere Auslegung vollstrecken können
Z.B. Datum, genaue Beträge, exakte Bezeichnung des Gegenstands nötig
Alle Haupt- und Nebenanträge müssen erledigt werden
Teilweise Abweisung bei nur teilweiser Begründetheit
Gericht darf nicht mehr oder etwas anderes zusprechen als beantragt
Zulässig: weniger zusprechen oder anders formulieren bei Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
Unzulässig: z. B. Verurteilung zur Eheaufhebung statt Scheidung
§ 308 II ZPO: Kostenentscheidung
§§ 708ff. ZPO: Vorläufige Vollstreckbarkeit
Wohnraummiete:
§ 308a ZPO (Fortsetzung Mietverhältnis)
§ 721 ZPO (Räumungsfrist)
Berichtigungsbeschluss (§ 319 ZPO): Tenor vergessen, aber Entscheidung klar erkennbar
Ergänzungsurteil (§ 321 ZPO): Entscheidung tatsächlich vergessen
„Die Klage wird abgewiesen.“ (Nicht zulässig: „…als unzulässig…“, außer im Urkundsprozess § 597 II ZPO)
Eine Ausnahme gilt im Urkundsprozess nach § 597 II ZPO, wenn die Verfahrensart
unstatthaft ist. Hier lautet der Tenor:
Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
Achtung:
Die oben genannte Regel gilt nicht bei Rechtsmitteln.
Sind Rechtsmittel unzulässig, werden sie „als unzulässig verworfen“, vgl. §§ 341 I 2, 522 I 2,
552 I 2, 572 II 2 (wobei in der Praxis gelegentlich – insbesondere beim Einspruch – die zwei
Worte „als unzulässig“ fehlen).
Ist ein Rechtsmittel dagegen unbegründet, wird es „zurückgewiesen“.
Merken Sie sich jedoch bereits jetzt: Beim Einspruch gibt es keine Begründetheitsprüfung
(vgl. Wortlaut § 342).
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.500 nebst 10% Zinsen seit 25.02.2022 zu bezahlen.“
Zinslauf korrekt angeben (ab dem Tag nach Zustellung, § 187 I BGB analog)
Nebenforderungen gesondert ausweisen (z. B. Inkassokosten)
Gesamtschuldnerische Haftung
„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner (oder. “samtverbindlich”) verurteilt, …“
Teilweise stattgebende Urteilsformel
„Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 10%
hieraus seit 25.02.2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“
Häufige Fehler:
Der Kläger kann nach § 291 BGB Prozesszinsen zwar ab Rechtshängigkeit
(das ist hier mit „Klageerhebung“ gemeint = Auslegung des Antrags) geltend
machen, ohne den Zeitpunkt in der Klageschrift anzugeben (Rechtshängigkeit
tritt ja erst mit Zustellung ein). Das Gericht muss aber den exakten Zeitpunkt
der inzwischen ja eingetretenen Rechtshängigkeit im Urteil angeben, da
andernfalls der Zinsanspruch nicht vollstreckbar wäre (häufiger Fehler in
Klausuren!). Nach h.M. beginnt der Zinslauf bei Rechtshängigkeitszinsen
am auf die Zustellung folgenden Tag (ebenso am Tag nach Zugang der
Mahnung), § 187 I BGB analog.
In der Praxis werden vielfach Kosten als Nebenforderung geltend gemacht,
die vorgerichtlich für die Rechtsverfolgung entstanden sind. Es handelt sich
insbesondere um Mahn- und Inkassokosten. Diese Kosten werden, so sie
denn begründet sind, als Nebenforderung in der Urteilsformel gesondert
ausgewiesen und sind nicht im Hauptsachebetrag enthalten.
Der Ausspruch im Falle des § 288 I 2 BGB lautet nicht „5%“ über dem
Basiszinssatz, sondern „5 Prozentpunkte über dem jeweiligen
Basiszinssatz“ (häufiger Fehler).
Eine teilweise Klageabweisung müsste im obigen Beispiel auch erfolgen,
wenn die Hauptsache voll erfolgreich wäre und nur der Zinsanspruch geringfügig erfolglos wäre, etwa weil ein höherer Zinssatz als der gesetzliche nach § 288 I 2 BGB nicht nachgewiesen werden konnte. Korrekterweise müsste der Tenor wegen § 308 I ZPO hier sogar lauten: „Der
Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.500,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus, höchstens jedoch 10%, seit 25.02.2022 zu bezahlen.
Herausgabeklage
Exakte Beschreibung nötig (z. B. Fahrzeug mit Fahrgestellnummer)
Der herauszugebende Gegenstand ist exakt und unverwechselbar zu benennen. Falsch wäre es insbesondere, zu formulieren, „der Beklagte wird verurteilt, den in seinem Besitz befindlichen Pkw des Klägers herauszugeben“. Bei PKW ist daher stets die Fahrzeug-Identnummer anzugeben. Die Anforderungen an die Individualisierung des Gegenstands gelten entsprechend bei Auflassungs- (hier ist immer anzugeben: „Flurnummer, vorgetragen im [folgt exakte Bezeichnung des Grundbuchblattes]“) oder Räumungsklagen.
Zug-um-Zug-Leistung
„… Zug um Zug gegen Übergabe des Kühlschranks Marke Bosch…“
War unbedingte Verurteilung beantragt, müssen Sie die Klage im Übrigen abweisen!
Unterlassungsklagen
„Der Beklagte wird verurteilt, das Betreten des Grundstücks der Klägerin in 80799 München, Adalbertstrasse 11, Flur-Nr. 4512/441, zu unterlassen.“
In Betracht kommt alles, was Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein kann, also auch Duldung, Abgabe einer Willenserklärung oder Vornahme einer sonstigen (vertretbaren oder
unvertretbaren) Handlung.
Positiv: „Es wird festgestellt, dass … verpflichtet ist, …“
Negativ: „Es wird festgestellt, dass … keinen Anspruch hat, …“
„Die Ehe wird geschieden.“
„Die Zwangsvollstreckung aus … wird für unzulässig erklärt.“
Fragen zum Urteilstenor
F: Was ist der "Tenor" eines Urteils gemäß ZPO?
F: Welche drei Elemente umfasst der Urteilstenor?
F: Welche Anforderungen gelten für die Formulierung des Tenors?
F: Was bedeutet die Antragsgebundenheit des Gerichts nach § 308 I ZPO?
F: Wann liegt eine zulässige Abweichung vom Antrag vor?
F: Welche Formulierung ist bei vollständiger Klageabweisung korrekt?
F: Wie lautet eine korrekte Tenorierung bei einer Zahlungsklage mit Zinsen?
F: Was ist bei Herausgabeklagen wichtig?
F: Wann ist ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO möglich?
F: Wann ist ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO notwendig? A: Wenn ein Anspruch übersehen und tatsächlich nicht entschieden wurde.
A: Die Urteilsformel nach § 313 I Nr. 4 ZPO; sie enthält die Entscheidung über die Hauptsache, die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit.
A: 1. Hauptsacheentscheidung, 2. Kostenentscheidung, 3. Vorläufige Vollstreckbarkeit.
A: Er muss knapp, eindeutig, vollstreckbar und ohne Rückgriff auf Entscheidungsgründe verständlich sein.
A: Das Gericht darf nur über das entscheiden, was beantragt wurde – nicht mehr oder qualitativ anderes.
A: Bei Auslegung (§§ 133, 157 BGB) oder Umdeutung (§ 140 BGB), z.B. bei unzulässiger Feststellungsklage.
A: „Die Klage wird abgewiesen.“
A: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € [Betrag] nebst [Zinssatz] seit [Datum] zu bezahlen.“
A: Der Gegenstand muss genau (z.B. Fahrgestellnummer, Grundbuchblatt) identifiziert sein.
A: Wenn die Entscheidung getroffen wurde, aber versehentlich nicht im Tenor auftaucht.
A: Wenn ein Anspruch übersehen und tatsächlich nicht entschieden wurde.
Die Kosten des Rechtsstreits - Gebühren
Zwei Hauptarten:
Gerichtskosten (§ 1 I GKG)
Gebühren, §§ 6, 12 I GKG
Für das Verfahren in 1. Instanz gemäß KV 1210 3,0 Gebühren
Auslagen,KV Nr. 9000 ff.
insb. Zustellkosten und Auslagen für Zeugen oder Sachverständige nach dem JVEG
Außergerichtliche Kosten (§ 91 ZPO)
Anwaltskosten, § 91 II ZPO
Festgebühren nach RVG (VV- RVG Nr. 3100 +
3104), Auslagen + USt
Parteikosten § 91 I 2, III ZPO insb. Reisekosten und Zeitaufwand, sowie Kosten des Güteverfahrens
Umfassen alle Aufwendungen, die zur Prozessführung notwendig sind
Werden pauschal erhoben (§ 6 I Nr. 1 GKG),
Fällig mit Klageeinreichung
Bemessung nach Streitwert (Gebührenstreitwert) und Gebührentatbestand
Relevanter Gebührentatbestand: KV Nr. 1210 (3,0 Gebühren für das Verfahren in 1. Instanz)
Zustellung der Klage erfolgt erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühren (§ 12 I Nr. 1 GKG)
Einfacher Gebührensatz aus Anlage 2 zu § 34 GKG
Konkrete geldwerte Aufwendungen der Gerichte die im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind
Fällig mit Kostenentscheidung (§ 9 I Nr. 1 GKG)
Wichtig: Auslagen für Zeugen oder Sachverständige (KV Nr. 9005)
Gericht fordert ggf. Vorschuss von der beweisbelasteten Partei
Aufwendungen einer Partei zur Führung des Rechtsstreits
Verfahrensgebühr: 1,3 (Nr. 3100 VV-RVG)
Terminsgebühr: 1,2 (Nr. 3104 VV-RVG) → zusammen 2,5 Gebühren
Gegenstandswert richtet sich nach § 23 I RVG → über § 48 I GKG an ZPO
Zusatzkosten:
Postpauschale (€ 20, Nr. 7002 VV-RVG)
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG)
Besonderheiten:
Vergleichsgebühr (Nr. 1000/1003 VV-RVG)
Mehrvertretungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG)
Begrenzung auf RVG-Gebührenhöhe (§ 3a I 3 RVG)
Beispiele: Reisekosten, Zeitaufwand, Kosten eines vorgeschalteten Güteverfahrens
BaySchlG Art. 13:
€ 50 bei Beendigung ohne Schlichtungsgespräch
€ 100 bei Schlichtungsgespräch
€ 50 zusätzlich bei Vereinbarungs-Vollzug
€ 20 Pauschale für Porto/Kommunikation
Nach § 22 I GKG: zunächst der Kläger (Veranlasser des Verfahrens)
Bei Kostenentscheidung gegen Beklagten:
Beklagter wird ebenfalls Schuldner (§ 29 Nr. 1 GKG)
Kläger und Beklagter haften gesamtschuldnerisch gegenüber Staatskasse (§ 31 I GKG)
Primär in Anspruch genommen wird der im Urteil zur Zahlung Verpflichtete (§ 31 II GKG)
Problem: Kläger bleibt auf Kosten sitzen, wenn Beklagter zahlungsunfähig ist
Ausnahme: Beim Vergleich übernimmt Beklagter freiwillig Kosten → § 29 Nr. 2 GKG
Fragen zu den Gebühren
F: Was zählt zu den Kosten des Rechtsstreits?
F: Aus welchen Bestandteilen setzen sich die Gerichtskosten zusammen? A: Aus Gebühren und Auslagen.
F: Wann werden die Gerichtsgebühren fällig? A: Mit der Klageeinreichung (§ 6 I Nr. 1 GKG).
F: Nach welchen Kriterien richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr? A: Nach dem Gebührenstreitwert und dem Gebührentatbestand.
F: Welche Vorschrift regelt die allgemeinen Gerichtsgebühren im Zivilverfahren 1. Instanz?
F: Wann darf eine Klage zugestellt werden?
F: Was sind gerichtliche Auslagen und wann sind sie fällig? A: Geldwerte Aufwendungen (z. B. Zeugen, Sachverständige); fällig bei Kostenentscheidung (§ 9 I Nr. 1 GKG).
F: Was sind außergerichtliche Kosten? A: Aufwendungen der Partei zur Prozessführung, v. a. Anwaltskosten, Reisekosten, Zeitaufwand.
F: Welche Gebühren fallen für Anwälte in einem gerichtlichen Verfahren regelmäßig an?
F: Welche Auslagen sind bei Anwaltskosten zusätzlich erstattungsfähig?
F: Was ist eine Vergleichsgebühr und wann fällt sie an?
F: Was ist die Mehrvertretungsgebühr?
F: Sind Anwaltskosten unbegrenzt erstattungsfähig?
F: Was sind Parteikosten im Sinne des § 91 ZPO?
F: Wie hoch sind die Schlichtungskosten nach BaySchlG Art. 13?
F: Wer ist primär Kostenschuldner im Zivilprozess?
F: Wer haftet gegenüber der Staatskasse, wenn der Beklagte im Urteil zur Zahlung verpflichtet wird?
F: Was passiert, wenn der Beklagte zahlungsunfähig ist?
F: Wann wird der Beklagte zum Kostenschuldner bei einem Vergleich?
A: Gerichtskosten (§ 1 I GKG) und außergerichtliche Kosten (§ 91 ZPO).
A: Aus Gebühren und Auslagen.
A: Mit der Klageeinreichung (§ 6 I Nr. 1 GKG).
A: Nach dem Gebührenstreitwert und dem Gebührentatbestand.
A: KV Nr. 1210 (3,0 Gebühren vom Streitwert).
A: Erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühr (§ 12 I Nr. 1 GKG).
A: Geldwerte Aufwendungen (z. B. Zeugen, Sachverständige); fällig bei Kostenentscheidung (§ 9 I Nr. 1 GKG).
A: Aufwendungen der Partei zur Prozessführung, v. a. Anwaltskosten, Reisekosten, Zeitaufwand.
A: 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG) + 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV-RVG) = 2,5 Gebühren.
A: € 20 Postpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).
A: Gebühr bei Einigung; 1,0 bei gerichtshängigem Verfahren, 1,5 sonst (Nr. 1000/1003 VV-RVG).
A: Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,3 je weiterer Partei, max. 2,0 (Nr. 1008 VV-RVG).
A: Nein, nur bis zur Höhe der gesetzlichen RVG-Gebühren (§ 3a I 3 RVG).
A: Eigenaufwand, z. B. Reisekosten, Zeitaufwand, ggf. Kosten eines vorgeschalteten Güteverfahrens.
A: € 50 ohne Gespräch / € 100 mit Gespräch / +€ 50 bei Vollzugsauftrag
/ +€ 20 Pauschale für Kommunikation
A: Der Kläger (§ 22 I GKG).
A: Kläger und Beklagter haften gesamtschuldnerisch (§ 31 I GKG).
A: Der Kläger bleibt auf den Gerichtskosten sitzen, auch wenn er gewinnt.
A: Wenn er sich zur Kostenübernahme verpflichtet (§ 29 Nr. 2 GKG).
Prozessrechtliche Kostenentscheidung
Kostenentscheidung gehört zum Urteil, selbst wenn nicht beantragt (§ 308 II ZPO)
Gilt auch bei Versäumnis- und Vorbehaltsurteilen
Keine Kostenentscheidung bei:
Echten Zwischenurteilen (§§ 280, 303 ZPO)
Grundurteilen (§ 304 ZPO)
Teilurteilen, außer es scheidet ein Streitgenosse aus
Tenorformel in diesen Fällen: „Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.“
Kosten sind einheitlich zu entscheiden, § 91 ZPO
Keine Aufteilung nach Verfahrensabschnitten, Handlungen oder Klage/Widerklage
Ausnahmen nur bei gesetzlicher Grundlage
„Kläger trägt Klagekosten, Beklagter die Widerklagekosten“
Kosten der Säumnis dürfen getrennt ausgesprochen werden
Kosten der Wiedereinsetzung können isoliert ausgesprochen werden
Mehrkosten durch Anrufung des unzuständigen Gerichts separat dem Kläger auferlegbar
§§ 94, 95, 96, 97 I, 101 ZPO – selten klausurrelevant
Unterliegende Partei trägt die gesamten Kosten
Kostenquotelung nach Unterliegensanteil (Verhältnis Verlust zu Streitwert)
ggf. fiktiver Streitwert bei z. B. hohen Zinsen
Formel zur Quotenberechnung:
nginx
KopierenBearbeiten
Verlustquote / Gebührenstreitwert = Kostenlast in Prozent
a) Kostenaufhebung (§ 92 I 2 ZPO)
Bei etwa gleichem Obsiegen/Unterliegen
Gerichtskosten geteilt, jede Partei trägt eigene Anwaltskosten
b) Geringfügige Zuvielforderung (§ 92 II Nr. 1 ZPO)
Z. B. Abweichung unter 10 % oder nur in Zinsen
Keine oder nur geringfügige Mehrkosten
c) Schätzung durch Gericht (§ 92 II Nr. 2 ZPO)
Abweichung vom Antrag wegen Schätzung/Ermessen
Kein Veranlassungsgrund durch Beklagten
Sofortiges Anerkenntnis, ohne vorherigen Klageabweisungsantrag
Beweislast: Beklagter
Bei Geldforderungen: reine Nichtzahlung ist bereits Klageveranlassung → kein § 93 ZPO
Kombination mehrerer Kostentatbestände (z. B. § 92 + § 93 ZPO)
Ergebnis: Gesamtquote oder Kostenaufhebung
Beispiel:
Klage 2.000 €, 500 € sofort anerkannt (§ 93), 500 € abgewiesen (§ 92)
Kläger unterliegt insgesamt mit 1.000 € → ½ Kosten → Kostenaufhebung möglich
Fragen zur prozessrechtlichen Kostenentscheidung
F: Muss ein Richter immer eine Kostenentscheidung treffen?
F: Welche Urteile enthalten keine Kostenentscheidung?
F: Was gilt beim Teilurteil mit Ausscheiden eines Streitgenossen?
F: Wann erfolgt eine Kostenentscheidung auf Antrag?
F: Was besagt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung?
F: Ist folgende Formulierung zulässig? „Kläger trägt Klagekosten, Beklagter Widerklagekosten“
F: Welche gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Einheitlichkeit gibt es?
F: Was regelt § 91 ZPO zur Kostentragung?
F: Was gilt bei teilweisem Unterliegen gemäß § 92 ZPO?
F: Was bedeutet „fiktiver Streitwert“ bei der Kostenentscheidung?
F: Was ist bei Zug-um-Zug-Verurteilungen zu beachten?
F: Wann ist eine Kostenaufhebung nach § 92 I 2 ZPO möglich?
F: Was ist der Unterschied zwischen Kostenquote und Kostenaufhebung?
F: Was sind die Voraussetzungen für § 92 II Nr. 1 ZPO (Geringfügige Zuvielforderung)? F: Wann greift § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis)?
F: Wer trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des § 93 ZPO?
F: Kann auch ein Widerspruch im Mahnverfahren oder Einspruch gegen VU als „sofortiges Anerkenntnis“ gelten?
F: Was ist eine Kostenmischentscheidung?
A: Ja, grundsätzlich entscheidet der Richter von Amts wegen über die Kosten des Rechtsstreits (§ 308 II ZPO).
A: Echte Zwischenurteile (§§ 280, 303 ZPO), Grundurteile (§ 304 ZPO), Teilurteile (§ 301 ZPO) – mit Ausnahmen.
A: Es kann über dessen außergerichtliche Kosten entschieden werden.
A: Nach vollständiger Klagerücknahme (§ 269 IV ZPO) nur auf Antrag des Beklagten.
A: Es darf keine gesonderte Kostenentscheidung für einzelne Verfahrensabschnitte oder Streitgegenstände getroffen werden.
A: Nein, das verstößt gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung.
A: § 344 ZPO (Versäumniskosten), § 238 IV ZPO (Wiedereinsetzung), § 281 III 2 ZPO (Verweisungskosten).
A: Die vollständig unterliegende Partei trägt die gesamten Prozesskosten.
A: Die Kosten werden anteilig nach dem Unterliegensanteil gequotelt.
A: Ein wirtschaftlich angemessener Wert wird angesetzt, z. B. bei nicht berücksichtigten Zinsforderungen.
A: Der Wert der Gegenleistung kann anteilig in die Kostenquote einfließen, je nach Streitintensität.A: Der Wert der Gegenleistung kann anteilig in die Kostenquote einfließen, je nach Streitintensität.
A: Bei annähernd gleichem Obsiegen/Unterliegen der Parteien.
A: Bei Kostenquote: anteilige Erstattung möglich;
bei Kostenaufhebung: jede Partei trägt eigene außergerichtliche Kosten.
A: 1. Geringfügigkeit (<10 %), 2. keine oder kaum höhere Kostenveranlassung.
A: Wenn der Beklagte nicht zur Klage veranlasst hat und in der Klageerwiderung ohne Klageabweisungsantrag anerkennt.
A: Der Beklagte.
A: Ja, wenn sie der Herbeiführung der Kostenfolge dienen und kein Abweisungsantrag gestellt wurde.
A: Eine Kostenentscheidung, die mehrere Vorschriften kombiniert, z. B. § 92 + § 93 ZPO.
Beweismittel in der ZPO, §§ 371 ff. ZPO
Augenschein, §§ 371-372a ZPO
Zeugenbeweis, §§ 373-401 ZPO
Urkundsbeweis, §§ 415-444 ZPO
Sachverständige, §§ 402-414 ZPO
Parteieneinvernahme, §§ 445-455 ZPO
Begriff: Urkunde ist jede durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung (alles andere sind daher Augenscheinsobjekte, vgl. auch § 371 I 2!). Zu unterscheiden ist zwischen öffentlichen und privaten
Urkunden:
• öffentliche Urkunde (etwa der notarielle Kaufvertrag oder die Geburtsurkunde) begründet nach § 415 ZPO den vollen Beweis darüber, dass die Erklärung wie beurkundet abgegeben wurde.
• Privaturkunde begründet nach § 416 ZPO nur den Beweis, dass die Erklärungen von dem Aussteller abgegeben wurden, nicht aber, dass sie auch inhaltlich richtig ist.
Beweisantritt: Erfolgt nach § 420 durch Vorlage (des Originals, nicht einer Kopie) oder Antrag, dem Gegner die Vorlage aufzuerlegen, § 421. Die Anordnung zur Urkundenvorlegung kann nach § 142 auch durch das Gericht erfolgen. Auch Dritte können zur Vorlage verpflichtet werden, § 428 ff.
Begriff: Zeuge ist eine am Rechtsstreit nicht beteiligte Person, die eigene Wahrnehmungen über Tatsachen und Zustände vor Gericht aussagen soll. Die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter kann nicht Zeuge sein.
Pflichten: Der Zeuge ist zum Erscheinen (§ 380), zur wahrheitsgemäßen Aussage (§ 395 I) und zur Eidesleistung (§§ 391-393, Beeidigung ist in der Praxis sehr selten) verpflichtet.
Ausnahmen: Zeugnisverweigerungsrechte nach §§ 383, 384
Beweisantritt erfolgt durch Benennung des Zeugen zu den Tatsachen unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, § 373.
Beweisantritt: Erfolgt nach § 420 durch Vorlage (des Originals, nicht einer Kopie) oder Antrag, dem Gegner die Vorlage aufzuerlegen, § 421. Die Anordnung zur Urkundenvorlegung kann nach § 142 auch durch das Gericht
erfolgen. Auch Dritte können zur Vorlage verpflichtet werden,
§ 428 ff.
Begriff: Der Sachverständige ist eine vom Gericht bestellte Person, die auf Grund ihrer besonderen Fachkenntnis dem Gericht Erfahrungssätze vermittelt, aus Vorgängen Schlussfolgerungen auf den konkreten Sachverhalt ableitet und daher dem Gericht als Hilfsperson bei der Tatsachenfeststellung zur Hand geht. Nach § 402 gelten die Vorschriften für den Zeugenbeweis, sofern in §§ 403 ff. nichts anderes bestimmt ist.
Beweisantritt: Der Beweis wird nach § 403 durch Benennung der zu begutachtenden Tatsachen angetreten. Auch eine Begutachtung von Amts wegen ist nach § 144 I ZPO möglich. Die Auswahl des SV erfolgt durch das Gericht, § 404 I (aber IV!).
Beachte: Entgegen dem gesetzlichen Regelfall erfolgt in der Praxis in aller Regel eine schriftliche Begutachtung nach § 411. Soweit der SV dann in der mündlichen Verhandlung erscheint, handelt es sich um eine Erörterung bzw. Ergänzung nach § 411 III ZPO. Nach § 411a ZPO können Gutachten aus anderen Verfahren, insb. Strafverfahren, verwertet werden.
Belehrung des SV: erfolgt nach §§ 402, 395 dahingehend, dass er sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten habe, vgl. § 410 I ZPO. Beeidigung ist trotz des etwas unklaren § 410 I ZPO die absolute Ausnahme, da § 402 auf die Vereidigung von Zeugen verweist (vgl. T/P § 410 Rn. 1), zudem greift meistens § 410 II ZPO.
Begriff: Parteieinvernahme ist die Vernehmung einer am Rechtsstreit als Partei beteiligten Person, insbesondere auch des gesetzlichen Vertreters. Zu unterscheiden ist die förmliche Vernehmung von der formlosen Anhörung der Partei zur Sachaufklärung oder im Rahmen der Güteverhandlung, §§ 141 I, 278 II 3.
Beweisantritt: Benennung der Tatsachen und der Person der Partei. Dies kann entweder die eigene, beweispflichtige Partei nach § 447 sein (nur mit Zustimmung des Gegners!) oder der Gegner, §§ 445, 446. Nach § 448 kann das Gericht eine Parteieinvernahme auch von Amts wegen anordnen.
Beachte: Der Grundsatz der Waffengleichheit kann das
Gericht zu einer Parteieinvernahme von Amts wegen
zwingen. (T/P § 448 Rn 4).
Belehrung der Partei erfolgt wie beim Zeugen, §§ 451, 395 ZPO; auch die Partei muss wahrheitsgemäß aussagen. Beeidigung ist möglich, aber unüblich, § 452 ZPO.
Der Ablauf der Zeugenvernehmung
Referendare dürfen gemäß § 10 GVG unter Aufsicht Beweise erheben.
Zeugen sind oft nervös – freundliches, sachliches und souveränes Auftreten ist entscheidend.
Die Aussage wird gemäß § 160 III Nr. 4 ZPO in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.
Protokoll erfolgt in Ich-Form, aber nicht wörtlich, außer bei wichtigen Aussagen („wörtlich: ...“).
Keine sprachliche „Verbesserung“ in juristisches Fachdeutsch.
Diktat erfolgt meist per Diktiergerät (§ 160a I ZPO).
Wichtig: Zeugen nicht beim Sprechen unterbrechen – Notizen bei längeren Aussagen erlaubt.
Ist der Zeuge nicht erschienen → ggf. Ordnungsmittel nach § 380 ZPO.
Zeugen sind über die Wahrheitspflicht und Strafbarkeit falscher Aussagen zu belehren (§ 395 I ZPO).
Beispiel für freundliche Belehrung: „Herr/Frau …, ich habe Sie nach dem Gesetz darüber zu belehren, dass Sie wahrheitsgemäß aussagen und auch mit einer Beeidigung Ihrer Aussage rechnen müssen. Sie dürfen insbesondere nichts verschweigen oder etwas hinzufügen, was nicht tatsächlich geschehen ist. Wenn Sie sich bei Ihrer Aussage nicht mehr sicher sind, müssen Sie dem Gericht auch das mitteilen. Eine Falschaussage steht nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe. Bleiben Sie also bitte auch in Ihrem eigenen Interesse bei der Wahrheit. Ich belehre Sie über Ihre Zeugenpflichten nicht aus Misstrauen Ihnen gegenüber, sondern weil mich
das Gesetz hierzu verpflichtet.“
Bei mehreren geladenen Zeugen: gemeinsame Belehrung, dann Verlassen des Saals.
Vernehmung erfolgt einzeln und in Abwesenheit anderer Zeugen (§ 394 I ZPO).
Erhebung von: Name, Vorname, Alter, Beruf, Wohnort.
Keine Erfassung von Geburtsdatum oder voller Adresse notwendig.
Frage zur Verwandtschaft/Verschwägerung mit Parteien ist üblich.
Bei persönlicher Nähe (z. B. Verwandtschaft) → Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 II ZPO).
Zeuge entscheidet über Aussagebereitschaft → ggf. Protokollierung der Verweigerung.
Verweigerung ohne Recht: Ordnungsgeld oder Beugehaft (§ 390 ZPO).
Zeuge soll zusammenhängend und frei schildern (nicht unterbrechen!).
Keine suggestiven Fragen – offene W-Fragen bevorzugt.
Nach freier Schilderung: Gegenfragen durch Gericht zur Klärung von Widersprüchen.
Beteiligte dürfen erst nach gerichtlicher Vernehmung Fragen stellen.
Beweisführer darf zuerst fragen, danach Beweisgegner.
Parteien dürfen Fragen stellen – aber keine Gegendarstellungen.
Unzulässige Fragen: ohne Zusammenhang zum Beweisthema oder reine Wiederholungen.
Zeuge genehmigt Protokoll nach Verlesung oder Einsicht.
Bei Diktiergerät: ggf. Verzicht auf Abspielen → dann „Verzicht auf nochmaliges Vorspielen“ ins Protokoll.
Beeidigung ist die Ausnahme – meist Verzicht durch Parteien (§ 391 a.E. ZPO).
Dann: „Auf Beeidigung wird allseits verzichtet. Beschluss: Der Zeuge bleibt unbeeidigt.“
Nach Vernehmung wird Zeuge entlassen, außer bei beabsichtigter Gegenüberstellung (§ 394 II ZPO).
Formular für Zeugenentschädigung wird überreicht (§ 401 ZPO).
Gericht gibt Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
Bei mehreren Zeugen erfolgt die Erörterung erst am Ende aller Vernehmungen.
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