Ereignis (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Ein Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sind Tatsachen, demnach alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann. Rechtsverhältnis fallen nicht darunter. Es muss sich in Abgrenzug zu § 173 Abs. 1 AO um ein Ereignis handeln, das nach Erlass des Steuerbescheides eintritt.
Steuerliche Wirkung in die Vergangenheit (§ 175 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Das Ereignis hat steuerliche Wirkung für die Vergangenheit, wenn es den Sachverhalt verändert und dabei derart in die Vergangenheit zurückwirkt, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon bestandskräftig gewordene Steuerfestsetzung anzupassen. Wann dies der Fall ist, entscheidet sich anhand der materiellen Steuergesetze. Danach ist zu beurteilen, ob eine Änderung des ursprünglichen Sachverhalts den Steuertatbestand betrifft und sich deshalb der materielle Steueranspruch mit Rückwirkung ändert.
Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (§ 129 S. 1 AO)
Ähnliche Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind Fehler, die in einem sonstigen mechanischen – zumal unbewusstem, gedankenlosgewohnheitsmäßigem, unwillkürlichem – Vertun bestehen wie Übersehen, Vergreifen, falsches Ablesen, falsches Übertragen, Verwechseln, Vertauschen, Vergessen o.ä; sie müssen einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlich sein. Ein Rechtsirrtum schließt die Anwendung dieser Vorschrift aus.
Festsetzungsfrist
Der Änderung steht auch nicht der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen. Denn diese ist am […] noch nicht abgelaufen.
Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO darf eine Steuerfestsetzung nicht mehr erfolgen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; nach § 47 AO erlischt insoweit der Steueranspruch. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den Rechtsfrieden zu sichern, wonach der Bürger nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Sicherheit haben soll, nicht mehr mit künftigen Steuer(nach)forderungen rechnen zu müssen.
Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt, da es sich nicht um eine Verbrauchsteuer handelt, nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre.
Sie beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer nach § 38 AO entstanden ist. Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, demnach gem. § 25 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Kalenderjahres.
Abweichend hiervon greift im vorliegendes Fall aber die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, da der Kläger nach § 25 Abs. 3 S. 1 EStG eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Die Frist beginnt damit erst mit Ablauf des Kalenderjahrs […], da der Kläger am […] seine Steuererklärung eingereicht hat; die Höchstfrist von drei Jahren ist zu diesem Zeitpunkt auch nocht nicht abgelaufen.
Die reguläre Festsetzungsfrist endet demnach mit Ablauf des 31.12.[…].
Abweichend hiervon ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hier jedoch nach § 171 Abs. […] AO gehemmt. Danach […].
Fälligkeit (§ 220 AO)
Fälligkeit bedeutet, dass der Steuergläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen, und der Schuldner verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen.
“Unbilligkeit” (§§ 163, 227 AO): Persönliche oder sachliche Unbilligkeit
Persönliche Unbilligkeit setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Erlasswürdig ist derjenige Steuerpflichtige, der seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht selbst schuldhaft herbeigeführt hat und seine steuerlichen Pflichten nicht in grober Weise vernachlässigt hat.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn (1) die Steuerfestsetzung zwar „äußerlich“ dem Gesetz entspricht, nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers aber angenommen werden kann, dass er die im Einzelfall zu entscheidende Frage des Erlasses i. S. d. Billigkeitsmaßnahme geregelt hätte, wenn er sie erkannt hätte (Überhang des gesetzlichen Tatbestandes), oder wenn (2) die Erhebung der Steuer im Einzelfall zu einem Grundrechtsverstoß führen würde. Der Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit dient somit der Gesetzeskorrektur im atypischen Einzelfall.
Wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 AO)
Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig.
Er ist zunächst nach § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 FGO statthaft. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nach diesen Vorschriften statthaft, wenn der Kläger die Rechtmäßigkeit eines “angefochtenen Verwaltungsaktes” anzweifelt. Daraus kann abgeleitet werden, dass es sich um eine Anfechtungssituation im Hauptsacheverfahren handelt. Eine solche liegt hier vor. Der Kläger hat […].
Weitere Voraussetzung ist, dass der Klage im Hauptsachverfahren Klage erhoben hat; vor Erhebung der Klage ist ein solcher Antrag nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies ist hier der Fall.
§ 69 Abs. 4 S. 1 FGO setzt weiter voraus, dass der Kläger zuvor einen erfolgslos einen Antrag bei der Behörde gestellt. Dies hat der Kläger mit Schreiben vom […] getan.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn nach summarischer Prüfung gewichtige Gründe dafürsprechen, dass von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen wurde oder wenn Fehler bei der Rechtsanwendung nicht auszuschließen sind.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Unbillige Härte
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung Nachteile drohen würden, die über die normale Wirkung des Geldentzugs hinausgehen. Maßgebend ist nicht allein in der Höhe der Forderung, weil rechtsstaatliches Verfahren und Vollstreckungsschutzvorschriften/Schuldnerschutzvorschriften den Steuerpflichtigen angemessen schützen.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Tenor Erfolg
1. Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 28.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.03.2007 wird ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Vollziehung ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Tenor Kein Erfolg
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Stundung (§ 222 AO): Erhebliche Härte
Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Verwirklichung ungleich härter getroffen wird als vergleichbare andere Steuerpflichtige. Allein der Entzug der finanziellen Mittel und dessen wirtschaftliche Spürbarkeit reichen nicht aus.
Veranlassungszusammenhang
Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden. Zwischen Einnahmen und Aufwendungen muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Das auslösende Moment für die Aufwendungen muss bei wertender Beurteilung nachweislich der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sein.
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist dann betrieblich veranlasst, wenn aus der (objektiven) Sicht eines Unternehmers ein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf oder Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs oder Betriebs gemacht werden. Die Gründe, die den Steuerpflichtigen zur Tätigung der Aufwendungen veranlasst haben, sind das „auslösende Moment“.
Vorweggenommene Betriebsausgaben
Vorweggenommene Betriebsausgaben sind anzuerkennen, wenn ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang zur späteren Gewinnerzielung bestehen, d. h. die Aufwendungen müssen mit einer Vorbereitungshandlung für eine konkret ins Auge gefasste betriebliche Tätigkeit zusammenhängen. Es muss sich anhand objektiver Umstände feststellen lassen, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst worden ist. Kommt es nicht zur geplanten Betriebseröffnung, können vergebliche Betriebsausgaben vorliegen.
Gemischte Aufwendungen
Gemischte Aufwendungen sind Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung als auch dem Beruf dienen. Derartige Kosten sind aufzuteilen, sofern nach objektiven Kriterien eine Aufteilung möglich ist (BFH). Ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot lasse sich aus § 12 Nr. 1 EStG nicht herleiten. Greifen berufliche und private Veranlassung aber so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, gilt ein vollständiges Abzugsverbot. Sofern der private Anteil jedoch unbedeutend ist, sind die gesamten Aufwendungen als beruflicher Aufwand abzugsfähig.
Einnahmen (Überschusseinkünfte)
Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4–7 EStG zufließen (§ 8 Abs. 1 S. 1 EStG).
Veranlassungszusammenhang (bei Einnahmen)
Ein Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn die Einnahmen Gegenleistung für die vom Steuerpflichtigen erbrachte Leistung ist. Entscheidend ist, ob die Leistung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber zu einer solchen Leistung verpflichtet ist (§ 19 Abs. 1 S. 2 EStG). Keine Veranlassung liegt vor, wenn der Grund der Einnahme in privaten Umständen zu sehen ist (z. B. Gelegenheitsgeschenke).
Nebenentscheidung und Entscheidungsvorschlag
“Erfolgreiche Klage”
Der Beklagte trägt gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist.
Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens sind gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähig, da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Denn die Beurteilung von […] setzt eine steuerlichen Würdigung voraus, die für einen juristischen Laien nicht möglich ist.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten gem. § 151 Abs. 3, Abs. 1 AO i. V. m. § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar, da es sich um ein finanzgerichtliches Urteil handelt, das als in der letzten Tatsacheninstanz des Finanzrechtsweges ergehend einem Berufungsurteil gleichsteht. Dem Beklagten steht eine Abwendungsbefugnis aus § 711 ZPO zu.
Die Revision war nicht gem. § 115 FGO zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.
Entscheidungsvorschlag
Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 01.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2021 wird dahingehend geänder, dass die Einkünfte um […] verringert werden/wird aufhehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
“Nicht erfolgreiche Klage”
Der Kläger hat gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist.
Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens sind gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO nicht erstattungsfähig, da der Kläger nicht obsiegt hat.
Die Aufwendungen des Beklagten sind gem. § 139 Abs. 2 FGO nicht erstattungsfähig.
Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Tenorierung der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Entscheidungsvorschlag:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
“Teilweise erfolgreiche Klage”
Die Kosten des Verfahrens sind gem. § 136 Abs. 1 S. 1 Var. 2 FGO verhältnismäßig zu teilen, weil die Beteiligten teils obsiegen. Danach trägt der Kläger die Kosten zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens sind gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähig, soweit der Kläger obsiegt, da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Denn die Beurteilung von […] setzt eine steuerlichen Würdigung voraus, die für einen juristischen Laien nicht möglich ist.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten für den Klägergem. § 151 Abs. 3, Abs. 1 AO i. V. m. § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar, da es sich um ein finanzgerichtliches Urteil handelt, das als in der letzten Tatsacheninstanz des Finanzrechtsweges ergehend einem Berufungsurteil gleichsteht. Dem Beklagten steht eine Abwendungsbefugnis aus § 711 ZPO zu.
Soweit der Kläger unterlegen ist, bedarf es keiner Tenorierung, da die Aufwendungen des Beklagten gem. § 139 Abs. 2 FGO nicht erstattungsfähig sind.
Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 01.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2021 wird dahingehend geänder, dass die Einkünfte um […] verringert werden/wird aufhehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Nebenentscheidungen Aussetzung der Vollzeihung
“Erfolgreich”
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner nach § 135 Abs. 1 FGO, da er unterlegen ist.
Die Aussetzung der Vollziehung ist nach § 69 Abs. 3 S. 3 FGO ohne Sicherheitsleistung auszusprechen, weil keine Gefährdung des Steueraufkommens erkennbar ist und eine hohe Erfolgsaussicht im Hauptsachverfahren besteht.
(Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens sind gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähig, da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Denn die Beurteilung von […] setzt eine steuerlichen Würdigung voraus, die für einen juristischen Laien nicht möglich ist.)
Die Beschwerde war nicht nach § 128 Abs. 3 S. 1 FGO zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor, weil es an einem Grund fehlt, der zur Revision bzw. hier zur Beschwerde berechtigten würden.
Ich schlage daher abschließend einen Beschluss mit folgendem Tenor vor:
Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 21.01.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.03.2021 wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
“Nicht Erfolgreich”
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragssteller nach § 135 Abs. 1 FGO, da er unterlegen ist.
Die Aufwendungen des Antraggegners sind nach § 139 Abs. 2 FGO nicht erstattungsfähig.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
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