Buffl

Steuerrecht

SP
by Sebastian P.

Festsetzungsfrist

Der Änderung steht auch nicht der Ablauf der Festsetzungsfrist entgegen. Denn diese ist am […] noch nicht abgelaufen.

Nach § 169 Abs. 1 S. 1 AO darf eine Steuerfestsetzung nicht mehr erfolgen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; nach § 47 AO erlischt insoweit der Steueranspruch. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den Rechtsfrieden zu sichern, wonach der Bürger nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Sicherheit haben soll, nicht mehr mit künftigen Steuer(nach)forderungen rechnen zu müssen.

Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt, da es sich nicht um eine Verbrauchsteuer handelt, nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre.

Sie beginnt gem. § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer nach § 38 AO entstanden ist. Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, demnach gem. § 25 Abs. 1 EStG mit Ablauf des Kalenderjahres.

Abweichend hiervon greift im vorliegendes Fall aber die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG, da der Kläger nach § 25 Abs. 3 S. 1 EStG eine Einkommensteuererklärung abzugeben hat. Die Frist beginnt damit erst mit Ablauf des Kalenderjahrs […], da der Kläger am […] seine Steuererklärung eingereicht hat; die Höchstfrist von drei Jahren ist zu diesem Zeitpunkt auch nocht nicht abgelaufen.

Die reguläre Festsetzungsfrist endet demnach mit Ablauf des 31.12.[…].

Abweichend hiervon ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hier jedoch nach § 171 Abs. […] AO gehemmt. Danach […].

Nebenentscheidung und Entscheidungsvorschlag


“Erfolgreiche Klage”

Der Beklagte trägt gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens, da er unterlegen ist.


Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens sind gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähig, da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Denn die Beurteilung von […] setzt eine steuerlichen Würdigung voraus, die für einen juristischen Laien nicht möglich ist.


Das Urteil ist bezüglich der Kosten gem. § 151 Abs. 3, Abs. 1 AO i. V. m. § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar, da es sich um ein finanzgerichtliches Urteil handelt, das als in der letzten Tatsacheninstanz des Finanzrechtsweges ergehend einem Berufungsurteil gleichsteht. Dem Beklagten steht eine Abwendungsbefugnis aus § 711 ZPO zu.


Die Revision war nicht gem. § 115 FGO zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.


Entscheidungsvorschlag

  1. Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 01.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2021 wird dahingehend geänder, dass die Einkünfte um […] verringert werden/wird aufhehoben.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

  4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.


Nebenentscheidung und Entscheidungsvorschlag


“Teilweise erfolgreiche Klage”

Die Kosten des Verfahrens sind gem. § 136 Abs. 1 S. 1 Var. 2 FGO verhältnismäßig zu teilen, weil die Beteiligten teils obsiegen. Danach trägt der Kläger die Kosten zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.


Die Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens sind gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO erstattungsfähig, soweit der Kläger obsiegt, da die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Denn die Beurteilung von […] setzt eine steuerlichen Würdigung voraus, die für einen juristischen Laien nicht möglich ist.


Das Urteil ist bezüglich der Kosten für den Klägergem. § 151 Abs. 3, Abs. 1 AO i. V. m. § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO vorläufig vollstreckbar, da es sich um ein finanzgerichtliches Urteil handelt, das als in der letzten Tatsacheninstanz des Finanzrechtsweges ergehend einem Berufungsurteil gleichsteht. Dem Beklagten steht eine Abwendungsbefugnis aus § 711 ZPO zu.

Soweit der Kläger unterlegen ist, bedarf es keiner Tenorierung, da die Aufwendungen des Beklagten gem. § 139 Abs. 2 FGO nicht erstattungsfähig sind.


Die Revision war nicht gem. § 115 FGO zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung.


Entscheidungsvorschlag

  1. Der Einkommensteuerbescheid 2020 vom 01.03.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2021 wird dahingehend geänder, dass die Einkünfte um […] verringert werden/wird aufhehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, der Beklagte zu 2/3.

  3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

  4. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.


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Sebastian P.

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