Was ist das grundrechtliche Prüfungstrio?
Schutzbereich
Eingriff
Schranke
Welche Schutzbereiche existieren?
A) sachlicher Schutzbereich
B) persönlicher Schutzbereich
C) räumlicher Schutzbereich
Welche Grundrechte sind im sachlichen Schutzbereich betroffen?
H.M.: Art. 21 GG Allg. Handlungsfreiheit
M.M.: Art. 11 GG Freizügigkeit
Welches Grundrecht ist im persönlichen Schutzbereich betroffen?
H.M. Art. 21 GG Allg. Handlungsfreiheit — “Jeder”
M.M. Art. 11 GG Freizügigkeit — “alle Deutschen”
Was vesteht man unter den klassischen Eingriff?
Ein klassscher Eingirff bzw. klassisch-polizeilicher Eingriff ist ein zielgerichteter und finaler staatlicher Akt (Verwaltungsakt oder Gesetz), der unmittelbar auf ein Grundrecht einwirkt und rechtlich bindend ist (durch Befehl oder Zwang)
Was ist unter den modernen Eingriffsbegriff zu verstehen?
Ein moderner Eingriff ist ein staatliches Handeln, welches die Ausübung eines Grundrechts faktisch erheblich beeinträchtigt, wenn auch nicht zielgerichtet oder mit Zwang und die Maßnahme eine nicht unerhebliche Belastung darstellt.
Was ist ein Grundrecht?
Die Rechte des Einzelnen, vom Staat ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (subjektives Recht)
Welches Tun kann vom Staat als Grunsrecht verlangt werden? (Handlungsgebote)
Zu den Handlungsgeboten gehören Leistungsrechte, Schutzpflichten und die verfahrensrechtliche Schutzwirkung.
Was ist unter ein Unterlassen vom Staat als Grundrecht zu verstehen? (Unterlassungsgebote)
Zu den Unterlassungsgeboten zählen die Abwehrrechte.
Was sind Leistungsrechte?
Unter Leistungsrechten versteht man die originären und derivativen Leistungsrechte die zu den Grundrechten gehören.
Was ist die Magna Charta Libertatum von 1215?
Bei der Magna Charta Libertatum von 1215 handelt es sich um den großen Freiheitsbrief, welcher in England erstellt wurde und dem Adel sowie der Kirche Freiheit vom König garantierte. (Gesetzesvorbehalt)
Was versteht man unter einen Gesetzesvorbehalt?
Ein Gesetzesvorbehalt ist eine verfassungsrechtliche Schrank für Grundrechte, welche nur durch (formelle) Gesetze oder jene die dies besagen (Verfassungsbeschwerde, etc.) Anwendung finden darf.
Was sind die Memminger “Zwölf Artikel” von 1525?
Bei den 12 Artikeln der Bauernschaft handelt es sich um das Ergebnis der Bauernkriege aus 1525 in Memmingen, welche niedergeschriebene Menschen- und Freiheitsrechte forderten.
Was ist der Act of Habeas Corpus von 1679?
Bei dem Act of Habeas Corpus aus dem Jahr 1679 soll die gerichtliche Prüfung als Grundrecht eines Beschuldigten seine Schuld überprüfen. (Sicherung vor Willkürlicher Verhaftung)
Was sind die Bill of rights von 1789?
Die Bill of rights besteht aus den ersten 10 Zusatzartikeln der US-amerikanischen Verfassung und garantieren den Bürgern Grundrechte, welche sogar vor dem Staat schützen.
Was besagen die Virginia Bill of Rights von 1776?
Bei den Virginia Bill of rights handelt es sich um die Unabhägigkeitserklärung von England.
Was versteht man unter der Déclaration des droits de l´homme et du citoyen von 1789?
Es handelt sich dabei um die Erklärung der Menschenrechte, welche für jeden steuerzahlenden männlichen Bürger Frabkreichs galten.
Was ist die Paulskirchenverfassung von 1849?
Es handelt sich dabei um die Verfassung für einen deutschen Bundesstaat.
Was ist die Weimarer Reichsverfassung?
Die Weimarer Verfassung beschloss erstmalig einen demokratischen deutschen Staat im Jahr 1919. Durch sie wurde das Regierungssystem eine Mischung aus parlamentarisch und präsidial.
Was besagt Art. 1 GG?
Schutz der Menschenwürde:
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Was besagt Art. 2 GG?
Freiheit der Person:
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art. 3 GG
Gleichheit vor dem Gesetz:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 4 GG
Glaubens- und Gewissensfreiheit:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 5 GG
Freie Meinungsäußerung:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Art. 6 GG
Schutz der Ehe und Familie:
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art. 7 GG
Elternrechte, Staatliche Schulaufsicht:
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art. 8 GG
Versammlungsfreiheit:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Art. 9 GG
Vereinigungsfreiheit:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Art. 10 GG
Brief- und Telefongeheimnis:
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Art. 11 GG
Recht der Frezügigkeit:
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
Art. 12 GG
Freie Berufswahl:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Art. 12a GG
Wehrdienst/Zivildienst:
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Art. 13 GG
Unverletzlichkeit der Wohnung:
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Art. 14 GG
Eigentumsgarantie:
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Art. 15 GG
Überführung in Gemeineigentum:
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Art. 16 GG
Staatsangehörigkeit und Auslieferung:
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
Art. 16a GG
Asylrecht:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Art. 17 GG
Petitionsrecht:
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Art. 18 GG
Aberkennung von Grundrechten:
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Art. 19 GG
Rechtsweggarantie:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Art. 20 GG
Volkssouveränität, Widerstandsrecht:
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Art. 33 GG
Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern:
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Art. 38 GG
Wahlrecht:
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Art. 101 GG
Anspruch auf den gesetzlichen Richter:
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Art. 103 GG
Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht:
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
Art. 104 GG
Schutz vor Willkürlicher Verhaftung:
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
Was fällt unter die speziellen Freiheitsrechte? (6)
Freiheits der Individualspähre
Staatsbürgerliche Rechte
Kommunikative Freiheitsrechte
Kulturelle Freiheitsrechte
Wirtschaftliche Freiheitsrechte
Prozessgrundrechte
Was sind Gleichheitsrechte?
Art. 38 I 1 GG: Rechte der Wahlberechtigten (allg., frei, gleich, unmittelbar, geheim)
Art. 3 II GG: Männer und Frauen sind Gleichberechtigt
Art. 3 III GG: Niemand darf wegen … ungleich behandelt werden
Art. 33 II GG: Leistungsprinzip im öffentlichen Dienst
Was sind Verfahrensrechte?
(4)…
elche Atikel gehören zu den Grundrechtsgleichen Rechten im GG?
Art. 20 IV GG: Widerstandsrecht gegen jeden, der die verfassungsmäßige Ordnung beseitigen wil
Art. 33 I GG: Gleichberechtigter Zgang zu öffentlichen Ämtern
Art. 33 III GG: Verbot der Diskriminierung aufgrund religiöser Zugehörigkeit im öffentlichen Dienst
Art. 38 I GG: Rechte der Wahlberechtigten (allgemein, frei, geheim, gleich, unmittelbar)
Art. 101 I Satz 2 GG: Recht auf den gesetzlichen Richter
Art. 103 GG: Rechtliches Gehör, Verbot rückwirkender Strafgesetze, Verbot der Doppelbestrafung
Art. 104 GG: Schutz bei Freiheitsentziehung (richterliche Anordnung, Benachrichtigung, etc.)
Welche Bundesländer haben ihren eigenen Grundrechtskatalog?
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
Welche Bundesländer haben keinen eigenen Grundrechtskatalog?
Hamburg Und Niedersachsen
Welches Recht erlaubt Landesgrundrechte?
Art. 142 GG besagt:
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31
bleiben Bestimmungen der Landes-
verfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in
Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18
dieses Grundgesetzes Grundrechte
gewährleisten
Was besagt die Niedersächsiche verfassung vom 19. Mai 1993?
Das Land Niedersachsen bezieht sich auf die Grundrechte des GG und verweist auf Eigenständigkeit bezüglich Bildungsentscheidungen.
Artikel 3
Grundrechte
(1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den
Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des
Friedens und der Gerechtigkeit.
(2) Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind
Bestandteil dieser Verfassung. Sie binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes
Landesrecht. Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die
Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und
Landkreise.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,
seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines
Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner
Behinderung benachteiligt werden
Artikel 4
Recht auf Bildung, Schulwesen
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das gesamte
Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier
Trägerschaft wird gewährleistet. Sie haben
Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie nach
Artikel 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland genehmigt sind und
die Voraussetzungen für die Genehmigung auf
Dauer erfüllen.
(4) Das Nähere regelt ein Gesetz
Wo ist die Verfassungsbeschwerde geregelt?
In Art. 94 I Nr. 4a GG iVm. §§13 Nr. 8a und 90 ff. BVerfGG
Was sind die Funktionen des außerordentlichen Rechtsbehelfs?
Die Durchsetzung der Grundrechte, die Wahrung, Auslegung und Fortbildung des Verfassungsrechts, §31 BVerfGG und die Doppelfunktion: Kassations- und Edukationseffekt.
Was ist der Kassationseffekt?
Bei dem Kassationseffekt handelt es sich um ein Äquivalent zur revision, dabei bezieht es sich nur auf die Rechtsfrage.
Was ist ein Edukationseffekt?
Der Edukationseffekt soll eine erzieherische Funktion einnehmen und somit das Verhalten des Normadressaten lenken.
Was besagt § 31 BVerfGG?
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgreicht ist für alle bindend.
Welche Strategien bestehen zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts?
Das Allgemeine Register in §60 GOBVerfG
Die Missbrauchsgebühr ind §34 II BVerfGG
Annahmeverfahren §93a BVerfGG
Was ist in §93a BVerfGG geregelt?
Dieser regelt das Annahmeverfahren zur Entlastung des Gerichts.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme
zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90
Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann
auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer
durch die Versagung der Entscheidung zur
Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht
Welche Punkte muss die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde enthalten?
A.) Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit
II. Beschwerdefähigkeit/Antragsberechtigung
(III.) Prozess- und Postulationsfähigkeit (Nur bei nlass prüen!)
IV. Beschwerdegegenstand
V. Beschwerdebefugnis
VI. Form&23, 92 BVerfG: “schriftlich und begründet”
VII. Frist, §93 BVerfGG
VIII. Rechtswegerschöpfung
IX. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis und Subsidiarität
B.) Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Nenne einen passenden Obersatz für die Verfassungsbeschwerde.
Die Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 94 Nr. 4a GG; §13 Nr. 8, 23, 90 ff. BVerfGG ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
Was muss die Beschwerdefähigkeit in der Zulassung einer Verfassungsbeschwerde enthalten?
= gem. §90. I 1 BVerfGG ist jedermann, der in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein kann
= jeder Grundrechtsträger => Grundrechtsfähigkeit/ personller Schutzbereich
Natürliche Person
Wer ist Beschwerdefähig?
Natürliche und juristische Personen
Was ist eine natürliche Person?
Der Terminus "natürliche Person" bezieht sich auf den Menschen als Rechtssubjekt, was bedeutet, dass er Rechte und Pflichten besitzt.
Was ist eine juristische Person?
Sind keine Einzelperson, sondern eine Gruppierung wie ein Verein, eine Gesellschaft oder eine Körperschaft darstellt.
Was sind Eigenschaften einer natürlichen Person?
Grds. Von ihrer Geburt bis zum Tod
Nasciturus besitz eingeschränkte Grundrechtsfähigkeit
Art. 1 I GG Menschenwürde
Art. 2 II 1 GG Leben und körperliche Unversehrtheit
Art. 14 I 1 GG Erbrecht
Was ist unter Nasciturus zu verstehen?
Darunter versteht man das Recht eines gezeugten, jedoch ungeborenen Kindes.
Wann endet die Antragsberechtigung einer natürlichen Person üblicherweise?
Mit dem Tod des Beschwerdeführers endet dessen Antragsfähigkeit.
Welche Ausnahmen gibt es im Todesfall des Beschwerdeführers?
Wenn höchstpersönliche Rechte betroffen sind (grds. Erledigung mit Tod des Beschwerdeführeres), wenn finanzielle Interessen bestehen (grds. Fortführung des Verfahrens durch Erben) oder wenn die mündliche Verhandlung bereits abgeschlossen war (Wunsiedel-Entscheidung)
Was ist eine “Wunsiedel-Entscheidung”?
Es handelt sich dadurch um eine Entscheidung aus dem Jahr 2009, welche sich auf Nationalverherrlichende Versammlungen in Wunsiedel bezieht. Der Beschwerdeführer verstarb vor dem Urteil, jedoch wurde dies mit der Begründung verkündet, dass es sich um ein allgemeines Interesse handele und die Verhandlungen weitesgehend abgeschlossen waren.
Was sind höchstpersönliche Rechte?
Höchstpersönliche Rechte sind Rechte, die so eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sind, dass sie nicht übertragen werden können und deshalb mit dem Tod des Berechtigten erlöschen.[1] Höchstpersönlichkeit kann daraus resultieren, dass die Ausübung von subjektiven Rechten sehr eng mit der persönlichen Beziehung des Berechtigten zu dem Verpflichteten verbunden ist.
Was sind “deutsche” Grundrechte?
Einige Grundrechte (z.B. Art. 8 I, 9 I, 11 I, 12 I GG) stehen grds. Nur Deutschen i.S.d. Art. 116 GG zu.
Wofür sorgt der Art.18 AEUV?
Es handelt sich dabei um die Streitigkeit, ob EU-Bürger ebenfalls auf die deutschen Grundrechte zugreifen können. Durch den Art. 18 AEUV findet der Art. 2 I GG direkte Anwendbarkeit oder einen vergleichbaren Schutz.
Was ist mit Staatenlosigkeit und Grundrechten?
Fall Rodmann BVerwG
Urteil vom 11.11.2010 - 5 C 12.10.
Was passiert, wenn Verfassungsorgane eine Verfassungsbeschwerde einreichen?
Die “Statusrechte” stehen Ihnen grds. Nicht im Wege.
Ausnahme gilt, wenn die Organklage nicht zulässig ist.
In welche zwei Kategorien werden juristische Personen unterschieden?
Inländische juristische Personen (+ Personenvereinigungen des Privatrechts/ öffentlichen Rechts)
Ausländische juristische Personen
Wann sind inländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts nicht Beschwerdefähig?
Nach Art. 19 III GG sind sie Grundrechtsfähig und somit Beschwerdefähig solange es sich nicht um höchstpersönliche Grundrechte handelt.
Mit welcher Ausnahme können nicht rechtsfähige Personenevereinigungen und Vereine eine VB beantragen?
Wenn sie in der Lage sind einen kollektiven Willen zu bilden können sie eine VB beantragen.
Sind ausländische juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts beschwerdefähig?
Grds. Nein, daher muss die beschwerde beim Sitz eingereicht werden.
Ausnahme: Wenn der Anwendungsbereich der Europäischen Grundfreiheiten zutrifft oder es sich um eine Partei in einem Rechtsstreit handelt, da diese sich auf Justizgrundrechte berufen kann.
Ist eine juristische Person des öffentlichen Lebens Beschwerdefähig?
Sie ist grds. Nicht grundrechtsfähig, da Grundrechte als Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat fungieren. Das gilt auch, wenn sich eine staatliche Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer privatrechtlichen Organisationsform bedient.
Welche Ausnahmen bestehen für juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Beschwerdefähgkeit?
Juristische Personen, die einem grundrechtlich geschützen Lebensbereich zugeordnet sind:
Religionsgemeinschaften Art. 3 I, 4 I GG
Universitäten Art. 5 III GG
Rundfunkanstalten Art. I 2 GG
Str. Anwendung über Art. 19 III GG oder direkt
Auf Justizgrundrechte kann sich jeder berufen, der Partei in einem Rechtsstreit ist
Sind Parteien beschedefähig?
Politische Parteien sind idR Vereine im privatrechtlichen Sinne und damit möglicher Grundrechtsträger.
Statusrechte können sie auch nur durch Organklage geltend machen(Art 21 GG ist nicht in Art 94 I Nr. 4a GG, §90 I BVerfGG).
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