Rechte und Pflichten des Vorstands - Vertretung der AG - wer Vertritt die Gesellschaft bei Geschäften zwischen der AG und Ihren Vorstandsmitgliedern?
In Geschäften zwischen (ehemaligen oder amtierenden) Vorstandsmitgliedern und der AG vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft - § 112 AktG.
Rechte und Pflichten des Vorstands - Vertretung der AG - wie weit reicht die Vertretungsmacht des Vorstands?
Soweit sich nicht aus dem Gesetz selbst Beschränkungen ergeben, gilt der Grundsatz der unbeschränkten und unbeschränkbaren Vertretungsmacht.
-> ergibt sich aus § 78 AktG und Satzungsstrenge (§ 82 I AktG)
Rechte und Pflichten des Vorstands - Vertretung der AG - inwiefern kann das rechtliche Dürfen des Vorstands innerhalb der Satzung beschränkt werden?
§ 111 IV 2 AktG -> Satzung oder AR kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen => Zustimmungsvorbehalt.
Gesetzl. Beschränkung:
111b I AktG
§ 23 III Nr. 2 AktG
Rechte und Pflichten des Vorstands - Vertretung der AG - welche Konsequenz entwächst für den Vorstand aus einem Zuwiderhandeln gegen die festgelegte Vertretungsmacht?
Gesetzliche Vorgaben bzw. Regelungen aus der Satzung können nur das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis beschränken.
Bei Überschreitung des rechtlichen Dürfens droht daher eine (Innen-)Haftung gegenüber der AG für eintretende Schäden nach § 93 II AktG.
Unter Umständen kann darin auch ein wichtiger Grund zur Abberufung liegen -> § 82 IV 1 AktG.
Rechte und Pflichten des Vorstands - Überblick Pflichten
Sorgfaltspflichten gem. § 93 I AktG
Primäre Leistungspflicht in Form einer Interessenwahrnehmung -> § 93 I AktG ist unter Hinzuziehung des § 76 I AktG zu lesen; Sorgfaltspflichten sind also im Lichte der Verpflichtung zur Leitung der Gesellschaft zu betrachten.
Organschaftliche (nicht mitgliedschaftliche) Treuepflicht
Anderst im GmbH-Recht wegen Möglichkeit zur Eigengeschäftsführung
Förder- und Loyalitätspflichten
Wettbewerbsverbot, § 88 AktG
Verschwiegenheitspflicht, § 93 I 3 AktG
gilt auch für AR-Mitglieder
-> Näheres BeckOGK AktG § 93 Rn. 19 ff.
Rechte und Pflichten des Vorstands - Sorgfaltspflichten - was meint Sorgfaltspflicht i.e.S.?
Sorgfaltspflicht i.e.S. meint die Pflicht zur Unternehmensleitung im Gesellschafts-/Unternehmensinteresse.
-> Vgl. hierzu insb. Art. 25 I CSDDD
Rechte und Pflichten des Vorstands - Sorgfaltspflichten - welche Sorgfaltspflichten gibt es?
Sorgfaltspflicht i.e.S.
Leglitätspflicht -> Pflicht zur Einhaltung der Gesetz
Horizontale und Vertikale Überwachungspflicht
Rechte und Pflichten des Vorstands - Sorgfaltspflichten - welche zentrale Streitfrage stellt sich bzgl. der Konkretisierung der Sorgfaltspflicht i.e.S.?
Streitfrage: Ist der Vorstand allein auf Gewinnmaximierung im Anteilseignerinteresse verpflichtet (shareholder value), oder darf er auch die Interessen anderer Stakeholder (Öffentlichkeit, Arbeitnehmer, Gläubiger) zulasten des Gewinnziels verfoglen?
hM.: Vorstand darf auch Interessen zulasten des Gewinns und zugunsten anderer Stakeholder verfolgen.
-> näheres Koch AktG § 76 Rn. 83; Harbarth AG 2022, 633 Rn. 8 ff.
Rechte und Pflichten des Vorstands - Sorgfaltspflicht -
Legalitätspflicht erstreckt sich lt. Geibel auch auf vertragliche Pflichten; hM nimmt wohl gegenteiliges an.
Rechte und Pflichten des Vorstands - Haftung im Innenverhältnis - nach welcher AGL haftet der Vorstand gegenüber AG?
§ 93 II AktG -> Pflichtverletzung verpflichtet zum SchE.
Rechte und Pflichten des Vorstands - Haftung im Innenverhältnis - Welche Voraussetzungen stellt § 93 II AktG an die Vorstandshaftung?
Haftungsvoraussetzungen:
Haftungsgegener muss Vorstandsmitglied sein
Rechtsfolgen einer fehlerhaften Bestellung des Vorstandsmitglieds = wohl (+) nach den Vss. des fehlerhaften Organbestellung (Sonderproblem)
Pflichtverletzung (s. § 93 II, III AktG)
Verschulden
Leichte Fahrlässigkeit genügt (§ 276 I BGB)
Wegen § 23 V AktG nicht abbedingbar; wohl Unterschied zur GmbH?
Verschuldensvermutung, § 93 II 2 AktG
Bei Legalitätspflichtverletzung entfällt Verschuldensvorwurf bei schuldlosem Rechtsirrtum (siehe dazu ISION-Rspr.).
Schaden und Kausalität, §§ 249 ff. BGB
Rechte und Pflichten des Vorstands - Haftung im Innenverhältnis - kann von der in § 93 II AktG normierten Haftung des Vorstands gegenüber der AG abgewichen werden?
Eine Abweichung ist weder in der Satzung noch im Anstellungsvertrag möglich; Grund: § 23 V AktG
Rechte und Pflichten des Vorstands - Haftung im Innenverhältnis - wer trägt die Beweislast hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens des Vorstands und dem Schaden bzw. Schadenshöhe?
Nach h.L. und Rspr. (BGHZ 152, 280, 284) hat die AG zu beweisen, dass
das Vorstandsmitglied pflichtwidrig handelte
ein Schaden in angegebener Höhe entstanden ist
und Kauslität zwischen dem Verhalten des Vorstandsmitglieds und dem Schaden besteht.
Rechte und Pflichten des Vorstands - Haftung im Innenverhältnis - was muss das Vorstandsmitglied in Bezug auf dessen Haftung aus § 93 II AktG beweisen?
Aufgrund der ausgeprägteren Sachnähe des Vorstands kann er si
Sachnähe + Scharfstellung der Haftung (prozessuale Möglichkeit der Haftungsdurchsetzung)
Rechte und Pflichten des Vorstands - Haftung im Innenverhältnis - hat der Vorstand auch bei nur leichter Fahrlässigkeit den gesamten Schaden zu ersetzen?
Im Ausgangspunkt gilt § 249 ff. BGB -> Grundsatz der Totalreparation; es ist der Zustand wieder herzustellen, welcher ohne Schadenseintritt bestünden hätte.
h.M.: Grundsatz der Totalreparation (§§ 249 ff. BGB) bleint aufrechterhalten; keine Haftungsmilderung durch analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbtrieblichen Schadensausgleichs.
Neuere Gegenansicht: Einschränkung des Umfangs der Ersatzpflicht bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen
Arg.: teilw. wird die Treuepflicht der Gesellschaft zum Organwalter herangezogen (Koch AktG, § 93 Rn. 96 ff.)
Arg.: Anlehnung an arbeitsrechtliche Grundsätze des innerbtrieblichen Schadensausgleichs (Bachmann ZIP 2017, 841) i.E. aber nicht gleichermaßen weitgehend.
Rechte und Pflichten des Vorstands - Haftung im Innenverhältnis - hat der Vorstand die gegen die AG verhängten Geldbußen zu ersetzen, wenn er diese schuldhaft verursacht hat?
Hintergrund: Begeht Leitungsperson im Rahmen einer Tätigkeit für die Gesellschaft eine Straftat/Owi kann Verbandsbuße verhängt werden.
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